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BSG 14.02.2020 - B 9 V 41/19 B
BSG 14.02.2020 - B 9 V 41/19 B - Nichtzulassungsbeschwerde - Beschwerdebegründung - erforderliche Sachverhaltsdarstellung - Verweis auf Sachverhaltszusammenfassung des LSG nicht ausreichend - Ausschluss von Fragen der freien Beweiswürdigung aus der Grundsatzbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler - unterlassene Sachaufklärung - Darlegungsanforderungen
Normen
§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 Alt 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 Alt 3 SGG, § 103 SGG, § 128 Abs 1 S 1 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Braunschweig, 29. September 2017, Az: S 12 VE 12/16, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 29. August 2019, Az: L 10 VE 82/17, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. August 2019 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
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I. Der Kläger begehrt in der Hauptsache wegen eines am 27.11.2013 erlittenen vorsätzlichen tätlichen rechtswidrigen Angriffs eine Höherbewertung des Grades der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 30 und die Gewährung einer Beschädigtenrente über Juni 2014 hinaus. Diesen Anspruch hat das LSG verneint, weil die anerkannten Schädigungsfolgen einer posttraumatischen Belastungsstörung und der Verlust der vierten Zehe am linken Fuß ab Juli 2014 keinen rentenberechtigenden GdS mehr bedingten und kein Anspruch auf Feststellung weiterer Schädigungsfolgen bestehe. Das SG habe die vorliegenden medizinischen Äußerungen zum Gesundheitszustand des Klägers bereits sorgfältig im Einzelnen ausgewertet und bezüglich der GdS-Bewertung die anerkannten Schädigungsfolgen zutreffend in das System der versorgungsmedizinischen Grundsätze eingeordnet. Hierauf werde nach § 153 Abs 2 SGG Bezug genommen. Die Einholung eines Zusammenhangsgutachtens auf psychiatrischem Gebiet sei ebenso wenig angezeigt wie die Anhörung von Frau Dr. M. A. nach § 109 SGG (Urteil vom 29.8.2019).
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er macht als Zulassungsgrund die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und einen Verfahrensmangel geltend.
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II. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der hierfür erforderlichen Weise dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
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1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist (vgl zum Ganzen Senatsbeschluss vom 31.1.2018 - B 9 V 63/17 B - juris RdNr 6; Senatsbeschluss vom 30.11.2017 - B 9 V 35/17 B - juris RdNr 4). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung des Klägers nicht gerecht.
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a) Der Kläger versäumt es bereits, den der Entscheidung des LSG zugrundeliegenden Sachverhalt darzustellen. Eine verständliche Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen einer Grundsatzrüge. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die entscheidungserheblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil selbst herauszusuchen (vgl stRspr, zB BSG Beschluss vom 12.2.2018 - B 10 ÜG 12/17 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 29.9.2017 - B 13 R 365/15 B - juris RdNr 3). Der bloße Hinweis auf den mit der Klage verfolgten Anspruch reicht im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ebenso wenig aus wie der pauschale Verweis des Klägers auf die "Sachverhaltszusammenfassung" des LSG (vgl Senatsbeschluss vom 29.5.2019 - B 9 V 15/19 B - juris RdNr 10).
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b) Darüber hinaus hat der Kläger aber auch keine Rechtsfrage iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG bezeichnet. Er hält sinngemäß die Frage für grundsätzlich bedeutsam, wie sich das Gericht zu verhalten hat, wenn unterschiedliche Gutachten/Stellungnahmen vorliegen, die jeweils zu anderen Ergebnissen gelangen, die jedoch für den Verfahrensausgang essenziell wichtig sind. Diese Fragestellung zielt jedoch auf die Klärung und Bewertung von Tatsachen ab und beinhaltet im Kern letztlich Fragen der Beweiswürdigung und der Sachaufklärung. Die Zulassung der Revision kann gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Teilsatz 2 SGG aber nicht mit der Behauptung verlangt werden, das LSG habe gegen den Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung verstoßen. Dies gilt nicht nur für den Fall, dass die Beschwerde ausdrücklich eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG geltend macht, sondern auch dann, wenn sie ihre Angriffe gegen die Beweiswürdigung des LSG in das Gewand einer Grundsatzrüge zu kleiden versucht. Ein Beschwerdeführer kann die gesetzlichen Beschränkungen der Verfahrensrüge in § 160 Abs 2 Nr 3 SGG - soweit sie reichen - nicht dadurch umgehen, dass er die Rügen in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung kleidet (vgl Senatsbeschluss vom 3.7.2019 - B 9 V 17/19 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 28.2.2018 - B 1 KR 65/17 B - juris RdNr 5). Der Kläger zeigt nicht auf, dass es hier um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung geht, bei der die gesetzlichen Beschränkungen der Verfahrensrügen nicht greifen.
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2. Der Kläger hat auch den geltend gemachten Verfahrensmangel wegen fehlender Sachaufklärung (§ 103 SGG) nicht in der gebotenen Weise bezeichnet.
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Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Teilsatz 1 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensfehler kann aber nach § 160 Abs 2 Nr 3 Teilsatz 2 SGG nicht - wie oben bereits ausgeführt - auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) gestützt werden. Unerheblich ist deshalb auch soweit der Kläger mit der Auswertung und Würdigung der vorliegenden Sachverständigengutachten durch das Berufungsgericht nicht einverstanden ist.
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Mit der Rüge, das LSG hätte das "nachdrücklich beantragte - neutrale - Gutachten" einholen müssen, kann der Kläger sich schon deshalb nicht auf den Verfahrensfehler einer unterlassenen Sachaufklärung mit Erfolg berufen, weil er keinen konkreten bis zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG aufrechterhaltenen oder in dem Urteil des LSG erwähnten prozessordnungsgemäßen Beweisantrag benannt hat, den dieses ohne hinreichende Begründung übergangen haben könnte (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 Teilsatz 3 SGG; zu den Darlegungsanforderungen an eine Sachaufklärungsrüge s hierzu allgemein Senatsbeschluss vom 21.12.2017 - B 9 SB 70/17 B - juris RdNr 4 und 5 mwN). Soweit der Kläger mit seiner Beschwerde kritisiert, dass das LSG seiner Amtsermittlungspflicht nicht nachgekommen sei und "entsprechende Anträge, die der Aufklärung des Sachverhalts dienen sollten, pauschal als verspätet beantragt zurückgewiesen" habe, legt er überdies nicht dar, weshalb sich das LSG aufgrund seiner Rechtsauffassung zu einer weiteren Beweisaufnahme hätte gedrängt fühlen müssen. Nach der Rechtsprechung des BSG ist das Gericht nur dann gem § 103 SGG zu weiteren Ermittlungen verpflichtet, wenn die vorliegenden Beweismittel nicht ausreichen, um die entscheidungserheblichen Tatsachen festzustellen (vgl Senatsbeschluss vom 21.12.2017 - B 9 SB 70/17 B - juris RdNr 5 mwN). Demgegenüber bezieht sich der Kläger in seiner Beschwerdebegründung nur allgemein auf die von ihm während des gerichtlichen Verfahrens begehrte weitere Beweiserhebung, ohne deutlich zu machen, inwiefern er die Sachaufklärungspflicht des LSG noch nicht als erfüllt ansieht (vgl Senatsbeschluss vom 10.12.2012 - B 9 SB 45/12 B - RdNr 9 mwN).
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3. Schließlich war der Senat nicht verpflichtet, den Prozessbevollmächtigten des Klägers entsprechend seiner Bitte in der Beschwerdebegründung um einen rechtlichen Hinweis, "soweit weitere Ausführungen als nötig erachtet werden", vorab auf die Unzulänglichkeit des Beschwerdevortrags aufmerksam zu machen (stRspr, zB Senatsbeschluss vom 3.7.2019 - B 9 V 17/19 B -, juris RdNr 12 mwN). Dies ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers auch anhand von mehreren durchgeführten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bekannt.
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
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4. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gem § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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