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BSG 06.02.2020 - B 4 AS 42/20 B
BSG 06.02.2020 - B 4 AS 42/20 B - Nichtzulassungsbeschwerde - Revisionszulassung - grundsätzliche Bedeutung - Streitgegenstand - keine ausreichende Darlegung der Klärungsbedürftigkeit - Grundsicherung für Arbeitsuchende - rückwirkende vollständige Aufhebung der Leistungsbewilligung - Gleichstellung mit der vollständigen Leistungsablehnung von Anfang an
Normen
§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 95 SGG, § 45 SGB 10, § 48 SGB 10, § 37 SGB 2, § 41 Abs 1 S 4 SGB 2 vom 13.05.2011
Vorinstanz
vorgehend SG Berlin, 29. November 2018, Az: S 167 AS 7212/18, Gerichtsbescheid
vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 22. August 2019, Az: L 34 AS 15/19, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. August 2019 wird als unzulässig verworfen.
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Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt F. beizuordnen, wird abgelehnt.
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Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin den von ihr allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der gebotenen Weise dargelegt hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).
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Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
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Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin formuliert folgende Rechtsfrage:
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"Gilt der Grundsatz, dass bei einer Leistungsablehnung der streitige Zeitraum sich über den gesamten möglichen Bewilligungszeitraum bis zum Abschluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LSG erstreckt, ohne dass insofern eine Bindung an den Sechs-Monats-Zeitraum des § 41 Abs 1 Satz 4 SGB II eintritt (BSG, Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 56/08 R, Rn. 21 m.w.N.), auch bei einer Ablehnung von Leistungen durch vollständige Aufhebung der ursprünglichen Bewilligung für den gesamten Zeitraum oder den späteren Teil des gesamten Zeitraums?"
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Doch zeigt die Beschwerde weder die Klärungsbedürftigkeit noch die Klärungsfähigkeit in der gebotenen Weise auf. Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit reicht es nicht aus, sich lediglich mit einer einzigen Entscheidung des BSG zu befassen, wenn - worauf der Beklagte zu Recht hinweist - zahlreiche Entscheidungen des BSG zur Bedeutung des Antrags nach § 37 SGB II und zu § 41 SGB II vorliegen, wonach Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nur für einen bestimmten Zeitraum bewilligt werden, anhand derer die Frage möglicherweise schon zu beantworten ist.
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Was die Klärungsfähigkeit angeht, hätte die Beschwerde wenigstens ansatzweise den Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits aufzeigen müssen, insbesondere welche Leistungsanträge zu welchen Zeiten gestellt wurden, welche Leistungen vor diesem Hintergrund für welche Zeiten bewilligt oder abgelehnt wurden und für welche Zeiten noch Leistungen begehrt werden. Hieran fehlt es, sodass der Senat anhand der Beschwerdebegründung nicht beurteilen kann, ob die aufgeworfene Rechtsfrage entscheidungserheblich ist.
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Weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO), ist der Klägerin auch keine PKH zu bewilligen. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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