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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BSG 20.01.2020 - B 9 SB 28/19 B
BSG 20.01.2020 - B 9 SB 28/19 B - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Versorgungsmedizinische Grundsätze - Taubheit bei Cochlea-Implantat - Hörstörung - angeborene oder in der Kindheit erworbene Taubheit - Erforderlichkeit der Prüfung von Sprachstörungen - keine generelle Vermutung - Prüfung des Sprachgehörs ohne Hörhilfen - Darlegungsanforderungen
Normen
Anlage Teil B Nr 5.1 VersMedV, Anlage Teil B Nr 5 S 1 VersMedV, § 2 VersMedV, § 3 VersMedV, § 4 VersMedV, § 152 Abs 1 S 1 SGB 9, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Dortmund, 21. September 2018, Az: S 50 SB 3308/16, Beschluss
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 7. März 2019, Az: L 13 SB 340/18, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. März 2019 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
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I. Der Kläger wehrt sich in der Hauptsache gegen die Herabsetzung seines Grades der Behinderung (GdB) auf 90.
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Der 1999 geborene Kläger ist beidseitig taub. In seinem zweiten Lebensjahr wurde er rechtsseitig mit einem Cochlea-Implantat versorgt. Ihm waren zuletzt ein GdB von 100 sowie die Merkzeichen "G", "B", "H" und "RF" zuerkannt.
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Im Rahmen einer 2015 eingeleiteten Nachprüfung setzt der Beklagte den GdB auf 90 herab, weil bei ihm trotz seiner Taubheit kein schwere Sprachstörung vorliege. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Das LSG hat sich maßgeblich darauf gestützt, die GdB-Bemessung bei beidseitiger Taubheit hänge von der Ausprägung der damit verbundenen Sprachstörung ab (Beschluss vom 7.3.2019).
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Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger geltend, das LSG habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt.
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung vom 13.6.2019 genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die allein behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
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1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss daher, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (Senatsbeschluss vom 18.6.2018 - B 9 V 1/18 B - juris RdNr 4 mwN).
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Diese Darlegungen enthält die Beschwerde nicht. Sie hält es insbesondere für klärungsbedürftig, ob bei der Prüfung von Teil B Nr 5 der Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) das Merkmal einer schweren Sprachstörung stets anzunehmen und im Einzelfall zu prüfen oder als gegeben anzunehmen sei. Was diese Frage angeht, hat das LSG indes - wie vor ihm der Beklagte und das SG - seine Entscheidung über den GdB des Klägers nicht nur auf Teil B Nr 5 der Anlage zu § 2 VersMedV, sondern in Verbindung damit auf den Beschluss des ärztlichen Sachverständigenbeirats Versorgungsmedizin vom 6. und 7.11.2008 gestützt. Danach ist bei angeborener oder in der Kindheit erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit nach Cochlea-Implantation im Einzelfall ein Grad der Schädigung bzw GdB von 80 bis 100 gerechtfertigt je nach Ausmaß des Spracherwerbs (Rundschreiben des BMAS vom 15.12.2008 - IV c 3 - 46052 - 2/60, GMBl 2009, S 233, 234). Mit diesem Beiratsbeschluss setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Ebenso wenig legt sie dar, welche Rechtsqualität dem noch unter der Geltung der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht ergangenen und mit dem zitierten Rundschreiben umgesetzten Beschluss zukommt (vgl Senatsurteile vom 23.4.2009 - B 9 VG 1/08 R - juris RdNr 43; vom 18.9.2003 - B 9 SB 3/02 R - BSGE 91, 205 = SozR 4-3250 § 69 Nr 2, RdNr 18). Daher geht sie auch nicht darauf ein, ob sich nicht mithilfe dieses von den Tatsacheninstanzen herangezogenen Beschlusses in der Zusammenschau mit Teil B Nr 5.1 der Anlage zu § 2 VersMedV die von ihr aufgeworfene Frage beantworten lässt.
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Soweit die Beschwerde es darüber hinaus für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, ob für die Feststellung des GdB die Hörfähigkeit mit oder ohne Berücksichtigung von Hörhilfen zu erfolgen habe, geht sie bereits nicht auf den vom LSG zitierten Wortlaut des ersten Satzes des Einleitungsteils von Teil B Nr 5 der Anlage zu § 2 VersMedV ein. Maßgebend für die Bewertung des GdB bei Hörstörungen ist danach die Herabsetzung des Sprachgehörs, deren Umfang durch Prüfung ohne Hörhilfen zu bestimmen ist. Die Frage der zutreffenden Rechtsanwendung im Einzelfall des Klägers ist nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (Senatsbeschluss vom 26.1.2017 - B 9 V 72/16 B - juris RdNr 14 mwN).
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
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2. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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