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BSG 28.11.2019 - B 8 SO 8/18 R
BSG 28.11.2019 - B 8 SO 8/18 R - Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten - fortgesetzte Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers - Folgeantrag - Umzug des Leistungsberechtigten - auflösende Bedingung für die Leistungsbewilligung - unveränderter Teilhabebedarf - einheitliches Rehabilitationsgeschehen - mehrmonatige stationäre Unterbringung - sozialgerichtliches Verfahren - Verurteilung nach Beiladung
Normen
§ 53 Abs 1 S 1 SGB 12, § 54 Abs 1 S 1 SGB 12, § 55 Abs 2 Nr 6 SGB 9, § 14 Abs 1 S 1 Halbs 1 SGB 9 vom 23.04.2004, § 14 Abs 1 S 2 SGB 9 vom 23.04.2004, § 14 Abs 2 S 1 SGB 9 vom 23.04.2004, § 15 Abs 1 S 4 SGB 9 vom 19.06.2001, § 13 Abs 1 S 2 SGB 12, § 98 Abs 5 S 1 SGB 12, § 75 Abs 2 SGG, § 123 SGG, § 180 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Koblenz, 6. August 2015, Az: S 16 SO 194/13, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, 18. April 2018, Az: L 4 SO 14/16, Urteil
Leitsatz
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1. Die Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers für ein einheitliches Rehabilitationsgeschehen endet auch dann nicht durch den Umzug des Leistungsberechtigten, wenn dadurch eine in der Leistungsbewilligung vorgesehene auflösende Bedingung eintritt.
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2. Eine stationäre Unterbringung von vier Monaten mit wesentlich veränderter Bedarfslage beendet die Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers für Leistungen des Ambulant-betreuten-Wohnens.
Tenor
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Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. April 2018 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Im Streit ist die Erstattung von 470,70 Euro, die die Klägerin für Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) in der Zeit vom 21.3.2013 bis 25.3.2013 aufgewendet hat.
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Die 1969 geborene Klägerin, die bis 2004 im Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen zu 1 lebte, leidet an paranoider Schizophrenie. Sie ist insbesondere hinsichtlich der Erledigung alltäglicher Angelegenheiten im eigenen Wohn- und Lebensbereich stark beeinträchtigt und krankheitsbedingt nicht in der Lage, dieses Defizit zu erkennen. 2004 wurde sie stationär in eine Einrichtung in K. (dem Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen zu 2) aufgenommen; die Kosten trug der Beigeladene zu 1. Ab Oktober 2008 lebte die Klägerin mit ihrem Lebensgefährten in einer Wohnung in K. und wurde dort ambulant betreut. Nach einem weiteren stationären Aufenthalt mit anschließender Behandlung in einer Fachklinik bis 4.5.2011 gewährte der Beigeladene zu 1 ab 5.5.2011 antragsgemäß erneut Eingliederungshilfe in Form eines persönlichen Budgets für die ambulante Betreuung der Klägerin in der Wohnung des Lebensgefährten und führte diese Hilfe auch während eines weiteren stationären Aufenthalts in der Zeit vom 4.8.2011 bis 30.9.2011 fort. Zuletzt war die Leistungsbewilligung bis zum 30.6.2013 befristet und mit der auflösenden Bedingung verbunden, dass die Hilfe als eingestellt gelte, wenn sich die Bedarfssituation der Klägerin ändere. Eine Änderung der Bedarfssituation sei unter anderem gegeben, wenn die Klägerin aus der Betreuung in K. ausscheide (Bescheid vom 11.9.2012).
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Anfang Dezember 2012 zog die Klägerin nach B. (dem Zuständigkeitsbereich der Beklagten), wo sie am 30.1.2013 ihren Wohnsitz anmeldete. Den beim Beigeladenen zu 1 am 20.12.2012 gestellten Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe durch einen Leistungserbringer im Bereich der Beklagten bzw die Auszahlung des persönlichen Budgets an die Klägerin leitete der Beigeladene zu 1 unter Hinweis auf § 14 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) an die Beklagte weiter und stellte die Zahlung aus dem persönlichen Budget ab Januar 2013 unter Hinweis auf die auflösende Bedingung im Bescheid vom 11.9.2012 ein. Auf Veranlassung des Betreuers erbrachte die Diakonie R. in der Zeit vom 21.3.2013 bis 25.3.2013 neun Fachleistungsstunden und stellte der Klägerin dafür 470,70 Euro in Rechnung, welche die Klägerin bezahlte. Die Beklagte lehnte die "Übernahme" dieser Kosten ab, weil für die Hilfe der Beigeladene zu 1 sachlich und örtlich zuständig sei (Bescheid vom 4.9.2013; Widerspruchsbescheid unter Beteiligung sozial erfahrener Dritter vom 21.11.2013).
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Die hiergegen erhobene Klage ist in beiden Instanzen erfolgreich gewesen (Urteil des Sozialgerichts <SG> Koblenz vom 6.8.2015; Urteil des Landessozialgerichts <LSG> Rheinland-Pfalz vom 18.4.2018). Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Beklagte sei als zweitangegangener Rehabilitationsträger iS des § 14 SGB IX für die Leistungserbringung an die Klägerin zuständig gewesen und habe ihr deshalb die Aufwendungen zu erstatten, die durch die Selbstbeschaffung der Leistung entstanden seien. Der Bewilligungsbescheid des Beigeladenen zu 1 habe mit Eintritt der auflösenden Bedingung keine Wirkungen mehr entfaltet. § 14 SGB IX sei auf einen für die Zeit nach dem Ende der Wirksamkeit eines vorherigen Bewilligungsbescheids gestellten Folge- oder Weiterbewilligungsantrag auch bei unverändertem Teilhabebedarf anwendbar, wenn der Leistungsberechtigte seinen Aufenthalt ändere. Für die Zuständigkeit der Beklagten als zweitangegangener Rehabilitationsträger komme es nicht darauf an, dass sie für die konkrete Leistung sachlich tatsächlich nicht zuständig sei.
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Die Beklagte rügt mit ihrer Revision eine Verletzung der §§ 14 und 15 Abs 1 Satz 4 SGB IX. Die Weiterleitung des Antrags durch den Beigeladenen zu 1 sei rechtswidrig gewesen. Das LSG habe zu Unrecht angenommen, dass ein Folgeantrag trotz dauerhaftem Eingliederungshilfe- und Teilhabebedarf im Anwendungsbereich des § 14 SGB IX wie ein Erstantrag zu behandeln sei. Ansonsten hätte es der zuständig gewordene Träger in der Hand, durch die zeitabschnittsweise Gewährung von Leistungen auf die Zuständigkeit Einfluss zu nehmen.
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Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. April 2018 und des Sozialgerichts Koblenz vom 6. August 2015 aufzuheben und die Klage gegen die Beklagte abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Der Beigeladene zu 1 beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie halten jeweils die Entscheidung des LSG für zutreffend.
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Die Beigeladenen zu 2 und 3 stellen keinen Antrag.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist die Beklagte nach dem Umzug der Klägerin nach B. nicht für den Leistungsfall zuständig geworden. Zuständig blieb der Beigeladene zu 1. Der Senat muss allerdings auch ohne einen entsprechenden Antrag der Klägerin im Revisionsverfahren bei einem Erfolg der Revision der Beklagten in jedem Fall über die von der Klägerin hilfsweise begehrte Verurteilung der Beigeladenen befinden. Subsidiär gegenüber einer Verurteilung der Beklagten kommt die Verurteilung eines beigeladenen Leistungsträgers in Betracht, wenn die vorrangig zu prüfende Klage gegen den Beklagten keinen Erfolg hat (BSG vom 15.11.1979 - 11 RA 9/79 - BSGE 49, 143 = SozR 5090 § 6 Nr 4, juris RdNr 12; BSG vom 13.8.1981 - 11 RA 56/80 - SozR 1500 § 75 Nr 38). Um dem Rechtsgedanken des § 75 Abs 2 und 5, § 180 SGG umfassend gerecht werden zu können, muss das Revisionsgericht dann aber ebenfalls über alle in Frage kommenden prozessualen Ansprüche entscheiden können, wenn - wie hier - nur die (unterlegene) Beklagte ein Rechtsmittel eingelegt hat. Hält das Revisionsgericht also nicht die Beklagte, sondern einen Beigeladenen für leistungspflichtig, hat es nicht nur die Verurteilung der Beklagten aufzuheben, sondern auch den Beigeladenen zu verurteilen bzw ein gegen den Beigeladenen stattgebendes Urteil (erster Instanz) wieder herzustellen, ohne dass es eines ausdrücklichen Antrags eines Beteiligten bedarf (BSG vom 14.9.1978 - 11 RA 70/77 - AuB 1979, 282, juris RdNr 16). Insoweit gilt § 123 SGG, wonach das Gericht über die erhobenen Ansprüche (das prozessuale Begehren) zu entscheiden hat, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein (zum Ganzen BSG vom 13.7.2010 - B 8 SO 14/09 R - BSGE 106, 268 = SozR 4-4200 § 16 Nr 5, RdNr 19 mwN). Für eine Verurteilung des Beigeladenen zu 1 fehlen allerdings ausreichende tatsächliche Feststellungen (§ 163 SGG) zur Rechtmäßigkeit der ursprünglich beanspruchten Eingliederungshilfeleistungen.
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Gegenstand des zulässigerweise mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG) geführten Verfahrens ist der Bescheid vom 4.9.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.11.2013 (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte die Erstattung von Aufwendungen der Klägerin für selbst beschaffte Eingliederungshilfe in Höhe von 470,70 Euro abgelehnt hat.
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Rechtsgrundlage für eine Kostenerstattung durch den zuständigen Träger der Sozialhilfe ist § 15 Abs 1 Satz 4 SGB IX (in der bis 31.12.2017 maßgeblichen Fassung des SGB IX vom 19.6.2001, BGBl I 1046; zur Anwendbarkeit im Sozialhilferecht: BSG vom 9.12.2008 - B 8/9b SO 10/07 R - BSGE 102, 126 = SozR 4-3500 § 54 Nr 3, RdNr 11). Danach sind selbstbeschaffte Leistungen zu erstatten, wenn der Rehabilitationsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann oder er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat. Zuständiger Rehabilitationsträger iS des § 15 Abs 1 Satz 4 SGB IX ist der nach § 14 SGB IX (in der bis 31.12.2017 maßgeblichen Normfassung des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.4.2004, BGBl I 606) verantwortliche Träger (BSG vom 20.10.2009 - B 5 R 5/07 R - SozR 4-3250 § 14 Nr 8, RdNr 14; Knittel, SGB IX, 10. Aufl 2017, § 15 RdNr 37). Nach § 14 Abs 1 Satz 2 SGB IX hat der mit einem Rehabilitationsantrag angegangene Rehabilitationsträger nach einer Prüfung seiner Zuständigkeit bei deren Fehlen den Antrag unverzüglich an den zuständigen Rehabilitationsträger weiterzuleiten. Tut er dies nicht, wird er als sog "erstangegangener" Rehabilitationsträger selbst umfassend für die erforderlichen Rehabilitationsleistungen zuständig (§ 14 Abs 2 Satz 1 SGB IX).
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In diesem Sinne erstangegangener Rehabilitationsträger für ambulant erbrachte Leistungen der Eingliederungshilfe bzw eines hierauf gerichteten persönlichen Budgets war der Beigeladene zu 1. Der Beigeladene zu 1 blieb auch nach dem Umzug der Klägerin nach B. zuständig. Der Umzug nach B. führt nicht zu einem neuen Rehabilitationsgeschehen mit der Möglichkeit, einen Antrag auf (Weiter-)Gewährung der Eingliederungshilfeleistung wirksam weiterzuleiten. Auch die Beendigung der Leistungsbewilligung durch die auflösende Bedingung im Bescheid des Beigeladenen zu 1 vom 11.9.2012 setzt bei unverändertem Rehabilitationsbedarf kein neues Leistungsgeschehen in Gang. Das für die im Außenverhältnis zur Klägerin fortdauernde Zuständigkeit des Beigeladenen zu 1 maßgebliche einheitliche Rehabilitationsgeschehen des Ambulant-betreuten-Wohnens begann vielmehr mit der Wiederaufnahme der ambulanten Betreuung in der Wohnung des Lebensgefährten in K. ab dem 5.5.2011 und blieb in der Folge unverändert.
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Das einheitliche Rehabilitationsgeschehen begann nicht (bereits) im Oktober 2008, obwohl die Klägerin zu diesem Zeitpunkt erstmals Leistungen für ihre ambulante Betreuung in der Wohnung ihres Lebensgefährten vom Beigeladenen zu 1 erhielt. Das einheitliche Leistungsgeschehen des Ambulant-betreuten-Wohnens wurde nämlich durch den mehrmonatigen stationären Aufenthalt der Klägerin vom 12.1.2011 bis 4.5.2011 unterbrochen. Die im Rahmen der stationären Unterbringung erbrachten Leistungen der Eingliederungshilfe und der medizinischen Behandlung markieren aufgrund der wesentlich veränderten Bedarfslage eine Zäsur und sind gegenüber der vorangegangenen ambulanten Betreuung nicht vom Grundsatz der Leistungskontinuität erfasst. Die stationäre Hilfegewährung reagierte auf einen erheblich geänderten Hilfebedarf und ist somit gegenüber der ambulanten Eingliederungshilfe nicht nur eine modifizierte oder ergänzte, sondern eine wesentlich andere und folglich neue Leistung. Sie kann innerhalb der Regelung des § 14 SGB IX nicht mehr als einheitliches Rehabilitationsgeschehen mit der Folge fortgesetzter Zuständigkeit bewertet werden. § 14 Abs 1 Satz 1 SGB IX stellt auf die Zuständigkeit für "die Leistung" ab und nimmt dabei auf das für den Träger geltende Leistungsgesetz Bezug. Im Normgefüge des SGB XII stellen ambulante und stationäre Leistungen aber unterschiedliche Leistungsarten dar. Dies folgt schon aus § 13 SGB XII, der zwischen ambulanten und (teil-)stationären Leistungen unterscheidet und diese in ein im Grundsatz geltendes Vorrang-/Nachrangverhältnis zueinander stellt (vgl § 13 Abs 1 Satz 2 SGB XII). Außerdem werden im Leistungserbringungsrecht mit ambulanten und stationären Leistungserbringern jeweils unterschiedliche Vereinbarungen iS von § 75 SGB XII mit unterschiedlichen Leistungsinhalten geschlossen.
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Den nach Beendigung der stationären Unterbringung gestellten Antrag auf Fortführung der ambulanten Betreuung hat der Beigeladene zu 1 nicht iS des § 14 Abs 1 SGB IX innerhalb von zwei Wochen nach Eingang weitergeleitet, sondern den Rehabilitationsbedarf der Klägerin festgestellt (§ 14 Abs 2 Satz 1 SGB IX). Er ist damit als erstangegangener Rehabilitationsträger für den Leistungsfall des Ambulant-betreuten-Wohnens zuständig geworden. Im Ergebnis kann offen bleiben, ob der weitere Aufenthalt in einer Fachklinik im Herbst 2011 ebenfalls zu einer Unterbrechung führte, da der Beigeladenen zu 1 auch über diesen Zeitraum hinaus Leistungen der ambulanten Eingliederungshilfe erbrachte, ohne dass ein anderer Sozialhilfeträger eingebunden worden wäre.
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Der sozialhilferechtlich relevante Bedarf des Betreuten-Wohnens (als Leistung der Eingliederungshilfe nach § 19 Abs 3, §§ 53 und 54 Abs 1 SGB XII iVm § 55 Abs 2 Nr 6 SGB IX) ist nach den nicht mit Revisionsrügen angefochtenen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) auch nach dem Umzug der Klägerin nach B. im Kern unverändert geblieben. Auch in B. ging es zunächst weiterhin darum, der Klägerin durch entsprechende Hilfestellungen ein weitgehend selbstbestimmtes Leben in der Wohnung des von ihr gewählten Partners zu ermöglichen. Es widerspräche dem Grundsatz der Leistungskontinuität (Luik in jurisPK-SGB IX, 2. Aufl 2015, § 14 RdNr 65 mwN), wenn eine Änderung der örtlichen Zuständigkeit dazu führen könnte, dass die durch § 14 SGB IX im Verhältnis zum Leistungsempfänger begründete Zuständigkeit endet und der Leistungsberechtigte erneut dem Risiko eines Streits zwischen den in Betracht kommenden Leistungsträgern ausgesetzt wäre. Dem entspricht es, dass nach der Rechtsprechung des Senats bei der Anwendung des § 98 Abs 5 SGB XII auf den Eintritt in die (betreute) Wohnform als solche und nicht auf den Beginn der Betreuung in der konkreten Wohnung abzustellen ist, sich also eine einmal nach § 98 Abs 5 SGB XII begründete Zuständigkeit nicht durch einen Umzug ändert (BSG vom 25.8.2011 - B 8 SO 7/10 R - BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr 1, RdNr 17).
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Dass auch die zeitabschnittsweise Bewilligung von Leistungen bei einem einheitlichen Rehabilitationsgeschehen keine für die Frage der Zuständigkeit im Rahmen des § 14 SGB IX maßgebliche Zäsur begründet, hat der Senat bereits entschieden (BSG vom 4.4.2019 - B 8 SO 12/17 R - SozR 4-3500 § 53 Nr 9 RdNr 24, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Nichts anderes gilt, wenn der Sozialhilfeträger eine Beendigung der Leistungsbewilligung durch eine auflösende Bedingung herbeiführt. Der Eintritt der auflösenden Bedingung führt im Ergebnis lediglich zur Beendigung des Bewilligungsabschnitts, beendet aber nicht die durch § 14 SGB IX begründete Zuständigkeit für das einheitliche Rehabilitationsgeschehen. Deshalb war der Beigeladene zu 1 auch nicht berechtigt, auf den Folgeantrag der Klägerin vom 20.12.2012 seine nach § 14 SGB IX im Verhältnis zur Klägerin begründete Zuständigkeit (erneut) zu prüfen und den Antrag iS des § 14 SGB IX zuständigkeitsbegründend an die Beklagte (als zweitangegangenen Rehabilitationsträger) weiterzuleiten. Die Weiterleitung ging insoweit ins Leere.
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Auch dass die Klägerin tatsächlich für mehr als zwei Monate keine Leistungen erhalten hat, führt nicht zu einer Beendigung des einheitlichen Leistungsgeschehens. Die Unterbrechung der Leistungsgewährung ist der Klägerin nicht zuzurechnen, sondern resultierte gerade aus dem Zuständigkeitsstreit zwischen der Beklagten und dem Beigeladenen zu 1, der durch die Regelung des § 14 SGB IX hätte vermieden werden sollen. Schließlich lässt auch die gegenüber dem Sozialpsychiatrischen Dienst der Beklagten erklärte Ablehnung von Hilfsangeboten eine Leistungspflicht des Trägers der Sozialhilfe nicht entfallen. Dies könnte nur dann der Fall sein, wenn die Klägerin diese Erklärung ernstlich und in Kenntnis ihrer Folgen abgegeben hätte (vgl BSG vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R - BSGE 114, 161 = SozR 4-5910 § 121 Nr 1, RdNr 27; BSG vom 5.9.2019 - B 8 SO 20/18 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Angesichts der vom LSG festgestellten Unfähigkeit der Klägerin, ihre Defizite und damit ihren Hilfebedarf zu erkennen, kann von einer solchen ernstlichen Weigerung nicht ausgegangen werden.
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Die Beschaffung der Leistung war für die Klägerin unaufschiebbar iS des § 15 Abs 1 Satz 4 SGB IX. Nach den nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des LSG hatte die Klägerin während des gesamten Aufenthalts in der Wohnung in B. einen dringenden und keinen nennenswerten zeitlichen Aufschub duldenden Hilfebedarf für eine ambulante Betreuung, um eine Gefährdung durch die desolate Wohnsituation und ihre krankheitsbedingte Unfähigkeit, ihr Leben zu organisieren, abzuwenden.
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Ob die beanspruchte Leistung allerdings tatsächlich in entsprechender Art und Umfang zu erbringen gewesen wäre, kann der Senat anhand der Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilen. Ein Anspruch der Klägerin auf die begehrte Leistung des Ambulant-betreuten-Wohnens richtet sich nach § 19 Abs 3 SGB XII iVm §§ 53, 54 Abs 1 SGB XII (jeweils in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003, BGBl I 3022) und § 55 Abs 2 Nr 6 SGB IX. Danach wird Eingliederungshilfe unter den besonderen Voraussetzungen der Vorschriften des Sechsten Kapitels geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels des SGB XII nicht zuzumuten ist. Nach § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII werden Leistungen an Personen erbracht, die durch eine Behinderung iS des § 2 Abs 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.
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Es kann nicht abschließend beurteilt werden, ob die erbrachten Fachleistungsstunden geeignet und erforderlich waren, der Klägerin ein selbstbestimmtes Leben in einer betreuten Wohnmöglichkeit zu ermöglichen, ob also iS des § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII nach der Besonderheit des Einzelfalles die Aussicht bestand, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden konnte. Insoweit fehlen Feststellungen des LSG zum genauen Inhalt der in den neun Fachleistungsstunden erbrachten Leistungen. Keine Rolle spielt dabei jedenfalls, dass sich die Klägerin ihre Unterkunft selbst gesucht hat. Denn maßgeblich ist allein, dass durch die geleistete Hilfe das selbständige Leben und Wohnen ermöglicht werden soll (vgl zum Ganzen BSG vom 30.6.2016 - B 8 SO 7/15 R - juris RdNr 18 f). Dienten die von der Diakonie R. konkret erbrachten Betreuungsleistungen diesem Ziel, reichen auch neun Stunden in der Woche aus, um eine betreute Wohnmöglichkeit zu begründen, zumal diese nach den Feststellungen des LSG perspektivisch auf Kontinuität ausgerichtet waren.
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Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
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