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BSG 30.10.2019 - B 14 AS 2/19 R
BSG 30.10.2019 - B 14 AS 2/19 R - Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - doppelte Unterkunftskosten für zwei tatsächlich genutzte Wohnungen - Ausnahme - Umzugsmonat - Abgrenzung zu Wohnungsbeschaffungskosten - Unvermeidbarkeit
Normen
§ 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 22 Abs 6 S 1 SGB 2
Vorinstanz
vorgehend SG Köln, 24. Oktober 2016, Az: S 6 AS 4750/14, Urteil
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 13. September 2018, Az: L 6 AS 2540/16, Urteil
Leitsatz
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Im Monat eines Umzugs können ausnahmsweise die tatsächlichen Aufwendungen für zwei Wohnungen als Bedarfe für Unterkunft und Heizung anzuerkennen sein.
Tenor
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Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. September 2018 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Umstritten ist der Anspruch der Kläger auf Übernahme sowohl der Aufwendungen für die alte wie auch für die neue Wohnung im Monat des Umzugs.
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Die Klägerin zu 1 ist die alleinerziehende Mutter der Kläger zu 2 und 3, geboren 2000 und 2002. Die Familie bezog Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und lebte in einer Wohnung mit ca 54 qm. Nach Vorlage eines ärztlichen Attests stimmte das beklagte Jobcenter im September 2013 der Anmietung einer neuen Wohnung mit ca 82 qm zu. Da die neue Wohnung noch renoviert werden musste, verzögerte sich der Umzug und der Mietvertrag wurde erst Ende April 2014 mit Wirkung ab 1.7.2014 abgeschlossen, zugleich kündigte die Klägerin zu 1 die alte Wohnung zum 31.7.2014. Mitte Mai 2014 beantragte sie beim Beklagten die Übernahme der doppelten Unterkunftsaufwendungen für Juli 2014.
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Mit Änderungsbescheid vom 11.7.2014 bewilligte der Beklagte den Klägern ab 1.7.2014 vorläufig höhere Leistungen unter Anerkennung der höheren Aufwendungen für die neue Wohnung als Bedarf nach § 22 Abs 1 SGB II, nicht aber der Aufwendungen für beide Wohnungen. Am 19.7.2014 zogen die Kläger von der alten in die neue Wohnung und renovierten die alte am 31.7.2014. Mit Bescheid vom 22.8.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.11.2014 lehnte der Beklagte die Übernahme der Aufwendungen für die alte Wohnung ausdrücklich ab; eine "Doppelmiete" könne nach § 22 Abs 6 SGB II nur nach vorheriger Zusicherung anerkannt werden, die seitens der Kläger vor Abschluss des Mietvertrags nicht beantragt worden sei.
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Das SG hat die Klagen abgewiesen (Urteil vom 24.10.2016). Das LSG hat den Beklagten verurteilt, den Klägern die "Doppelmiete" zu bewilligen (Urteil vom 13.9.2018). Diese sei nicht Teil der Wohnungsbeschaffungskosten nach § 22 Abs 6 SGB II, sondern gehöre zu den Aufwendungen für die Unterkunft nach § 22 Abs 1 SGB II und sei angemessen.
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Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung von § 22 Abs 1 und 6 SGB II. Die "Doppelmiete" diene nicht dem Grundbedürfnis des Wohnens, sondern sei als Folge des Umzugs nicht von § 22 Abs 1 SGB II, sondern von § 22 Abs 6 SGB II erfasst, und eine Zusicherung sei nicht beantragt worden.
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Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. September 2018 aufzuheben und die Berufungen der Kläger zurückzuweisen.
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Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision des Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Zu Recht hat das LSG einen Anspruch der Kläger auf Anerkennung sowohl der Aufwendungen für die alte wie auch für die neue Wohnung im Monat des Umzugs nach § 22 Abs 1 SGB II als möglich angesehen. Ob ihnen dieser zusteht, kann der Senat indes nicht abschließend entscheiden; insoweit bedarf es einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts durch das LSG.
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1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist neben dem Urteil des SG das des LSG, durch das dieses sinngemäß die ursprünglich vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ua für Juli 2014 durch Bescheid vom 11.7.2014 (zur Rechtsgrundlage nach damaliger Rechtslage vgl nur BSG vom 12.9.2018 - B 4 AS 39/17 R - BSGE 126, 294 = SozR 4-4200 § 41a Nr 1, RdNr 18) und den dessen Änderung ablehnenden Bescheid vom 22.8.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.11.2014 geändert und den Beklagten zur Zahlung weiterer existenzsichernder Leistungen für diesen Monat in Höhe von 536,50 Euro verurteilt hat. Auf die statthaften kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklagen (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG) der Kläger ist damit der Sache nach streitig, ob sie über die für Juli 2014 durch Bescheid vom 11.7.2014 vorläufig bewilligten Leistungen hinaus - die nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) mit Ablauf des 31.7.2017 als abschließend festgesetzt gelten (§ 80 Abs 2 Nr 1 iVm § 41a Abs 5 Satz 1 SGB II idF des 9. SGB II-ÄndG vom 26.7.2016, BGBl I 1824) - Anspruch auf höhere Leistungen unter Berücksichtigung auch der in diesem Monat für die alte Wohnung noch geschuldeten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung - beschränkt auf den vom LSG zuerkannten Betrag von 536,50 Euro - als weiteren Unterkunftsbedarf nach § 22 SGB II haben.
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2. Verfahrensrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. Insbesondere war die Berufung zulässig, nachdem das SG sie in seinem Urteil zugelassen hat (vgl § 144 SGG).
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Zutreffend haben die Vorinstanzen zudem die Klagen der Kläger zu 2 und zu 3 nicht deshalb als verfristet angesehen, weil ihre Einbeziehung in das Verfahren erst nach Ablauf der Klagefrist (§ 87 SGG) förmlich angezeigt worden ist. Das steht der Wahrung der Klagefrist hier ausnahmsweise nicht entgegen (vgl zu den Maßstäben und deren Anwendung zuletzt BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 12/18 R - juris RdNr 10 ff; BSG vom 8.5.2019 - B 14 AS 15/18 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 86 RdNr 11; BSG vom 8.5.2019 - B 14 AS 20/18 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4, RdNr 9). Die Klagen waren unter Gesamtwürdigung des Verfahrensgangs von Anfang an für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erhoben worden. Denn die - zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht anwaltlich vertretene - Klägerin zu 1 hat beim SG unter Vorlage der Bescheide, ihrer Widerspruchsbegründung und weiterer Schriftstücke Klage erhoben und darauf hingewiesen, dass sie "in rechtlichen Angelegenheiten unerfahren" sei. Ersichtlich ging es der alleinerziehenden Klägerin zu 1 jeweils auch um die Ansprüche ihrer Kinder auf Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die alte Wohnung.
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3. Rechtsgrundlage eines Anspruchs der Kläger - die nach den Feststellungen des LSG die Leistungsvoraussetzungen (§ 7 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Satz 1 SGB II) erfüllten - auf höhere Leistungen für die Unterkunft und Heizung im Juli 2014 gegen das beklagte Jobcenter sind §§ 19, 22 SGB II in der Fassung, die das SGB II vor dem streitbefangenen Zeitraum zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 7.5.2013 (BGBl I 1167) erhalten hat. Denn in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungszeiträume ist das damals geltende Recht anzuwenden (Geltungszeitraumprinzip, vgl BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 78 RdNr 14 f).
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4. Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden im Rahmen der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II). Hiervon erfasst werden nicht nur Leistungen für laufende, sondern auch für einmalige Bedarfe für Unterkunft und Heizung, und jeweils grundsätzlich alle unterkunfts- und heizungsbezogenen Zahlungsverpflichtungen, denen die Leistungsberechtigten im jeweiligen Monat ausgesetzt sind (vgl zuletzt BSG vom 8.5.2019 - B 14 AS 20/18 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4, RdNr 11 f mwN).
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Durch diese existenzsichernden Leistungen soll der persönliche Lebensbereich "Wohnung" geschützt werden, sodass sich der Leistungsanspruch nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II auf die Sicherung des Grundbedürfnisses des Wohnens bezieht und deshalb grundsätzlich nur die Übernahme der Aufwendungen für die tatsächlich genutzte konkrete Wohnung umfasst, die den aktuellen räumlichen Lebensmittelpunkt bildet und den aktuell bestehenden Unterkunftsbedarf deckt (stRspr; vgl zuletzt BSG vom 25.6.2015 - B 14 AS 40/14 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 83 RdNr 15 mwN; BSG vom 17.2.2016 - B 4 AS 2/15 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 89 RdNr 16 f; BSG vom 30.3.2017 - B 14 AS 13/16 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 92 RdNr 13). Der aktuelle bestehende Unterkunftsbedarf wird grundsätzlich nur durch eine Wohnung gedeckt. Existenzsicherungsrechtlich kommt danach die gleichzeitige Sicherung mehrerer Unterkünfte durch laufende Leistungen hierfür nicht in Betracht.
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5. Dieser Grundsatz lässt indes Ausnahmen zu. Eine Ausnahmelage kann der Monat des Umzugs von einer alten in eine neue Wohnung sein, in dem für beide Wohnungen vertragliche Verpflichtungen zu Zahlungen für Unterkunft und Heizung bestehen ("Doppelmiete" bzw "Überschneidungskosten") und beide Wohnungen tatsächlich genutzt werden. Wird der Unterkunftsbedarf im Monat eines Umzugs durch die tatsächliche Nutzung sowohl der alten als auch der neuen Wohnung gedeckt, können die tatsächlichen Aufwendungen für beide in diesem Monat einen Lebensmittelpunkt bildenden Wohnungen als Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II anzuerkennen sein. Dies setzt grundsätzlich - neben der abstrakten Angemessenheit der jeweiligen Aufwendungen - voraus, dass die zeitliche Überschneidung sowohl der vertraglichen Verpflichtungen als auch der tatsächlichen Nutzung im Einzelfall nicht vermeidbar ist und die Bedarfe sich in diesem Sinne deshalb auch als konkret angemessen darstellen.
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a) Diese ausnahmsweise Übernahme der Aufwendungen für zwei Wohnungen in einem Umzugsmonat nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II steht nicht im Widerspruch zur Regelung des § 22 Abs 6 Satz 1 SGB II, wonach Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den zuständigen Leistungsträger als Bedarf anerkannt werden können. Bei der Übernahme solcher Kosten handelt es sich um ergänzende, von denen nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II abzugrenzende Leistungen im Hinblick auf den Bedarf des Wohnens (vgl im Einzelnen BSG vom 10.8.2016 - B 14 AS 58/15 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 91 RdNr 16 ff).
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b) Abgrenzungsmerkmal mit Blick auf die Aufwendungen für eine Unterkunft ist, ob diese in dem Umzugsmonat, für den Leistungen begehrt werden, tatsächlich genutzt wird. Bei einer zeitlichen Überschneidung allein der vertraglichen Verpflichtungen zu Zahlungen für Unterkunft und Heizung für die alte und die neue Wohnung kommt die Anerkennung der Aufwendungen für die nicht tatsächlich genutzte Unterkunft nur im Rahmen des § 22 Abs 6 Satz 1 SGB II in Betracht, was insbesondere eine vorherige Zusicherung erfordert. Die Aufwendungen für die tatsächlich genutzte Unterkunft, sei es die alte oder die neue, sind dagegen als Bedarf im Rahmen des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II anzuerkennen. Insoweit stehen die Regelungen in § 22 Abs 1 Satz 1 und Abs 6 Satz 1 SGB II hinsichtlich der Unterkunftsbedarfe in Umzugssituationen nicht in einem Entweder-Oder-Verhältnis.
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Für den Umzug als Zäsur bei der Abgrenzung von § 22 Abs 1 Satz 1 und Abs 6 Satz 1 SGB II spricht, dass der Umzug für den Leistungsberechtigten eine Hinweis- und Warnfunktion hat: Werden im Umzugsmonat beide Wohnungen tatsächlich genutzt, ohne dass dies vermeidbar ist, liegt die Erwartung der Übernahme der Kosten für beide Wohnungen als laufender Bedarf im Rahmen des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II nahe. Wird eine der beiden Wohnungen im Überschneidungszeitraum der vertraglichen Verpflichtungen noch nicht oder nicht mehr genutzt, liegt die Erwartung nahe, dass nur die Kosten der tatsächlich genutzten Wohnung als laufender Bedarf übernommen werden. Für das Begehren nach einer ergänzenden Übernahme der Kosten für die andere, nicht tatsächlich genutzte Wohnung bedarf es demgegenüber zuvor einer gesonderten Kontaktaufnahme des Leistungsberechtigten mit dem Jobcenter. Hierfür hält das SGB II mit dem Zusicherungsverfahren nach § 22 Abs 6 Satz 1 SGB II eine sachgerechte Lösung bereit. Ausfluss des Monatsprinzips des SGB II (vgl dazu zuletzt BSG vom 8.5.2019 - B 14 AS 20/18 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4, RdNr 13 mwN) ist es, mit Blick auf die anzuerkennenden Aufwendungen aufgrund der zeitlichen Überschneidung sowohl der vertraglichen Verpflichtungen als auch der tatsächlichen Nutzung zweier Wohnungen grundsätzlich auf den Monat des Umzugs insgesamt abzustellen.
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c) Begrenzt wird dieser Leistungsanspruch nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II durch die Angemessenheit der Aufwendungen. Dies erfordert neben der - abstrakten oder ggf konkreten - Angemessenheit der Unterkunftsaufwendungen für beide im Umzugsmonat tatsächlich genutzten Wohnungen (vgl zur abstrakten Angemessenheit zuletzt BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 101 RdNr 20 ff, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen), dass die zeitliche Überschneidung sowohl der vertraglichen Verpflichtungen als auch der tatsächlichen Nutzung im Umzugsmonat im Einzelfall nicht vermeidbar ist. Dies ist der Fall, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalls es nicht zumutbar möglich war, die Laufzeiten der vertraglichen Verpflichtungen für beide Unterkünfte so aufeinander abzustimmen, dass keine "Doppelmiete" entsteht, und die tatsächliche Nutzung beider Wohnungen im Umzugsmonat zu unterlassen. Zu diesen Umständen zählen neben den individuellen Mietverhältnissen ua die konkreten Verhältnisse auf dem örtlichen Wohnungsmarkt, die persönlichen Lebensverhältnisse der leistungsberechtigten Personen (insbesondere Alleinerziehung, Gesundheitszustand, soziale Schwierigkeiten) und deren Unterstützung (Beratung) durch das Jobcenter oder Dritte beim Wohnungswechsel.
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6. Ausgehend von diesen Maßstäben kommt vorliegend die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II für beide im Juli 2014 von den Klägern genutzte Wohnungen in Betracht.
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Nach den Feststellungen des LSG hat die Klägerin zu 1 Ende April 2014 die neue Wohnung zum 1.7.2014 angemietet und die alte Wohnung zum 31.7.2014 gekündigt. Eine zeitliche Überschneidung der vertraglichen Verpflichtungen für beide Wohnungen im Juli 2014 liegt damit vor. Zudem sind die Kläger nach den Feststellungen des LSG am 19.7.2014 von der alten in die neue Wohnung umgezogen und fand die Auszugsrenovierung der alten Wohnung am 31.7.2014 statt. Auch eine zeitliche Überschneidung der tatsächlichen Nutzung beider Wohnungen im Umzugsmonat Juli 2014 liegt damit vor.
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Dem Senat ist indes eine abschließende Entscheidung darüber verwehrt, ob dies im konkreten Einzelfall der Kläger unvermeidbar war. Insoweit bedarf es grundsätzlich Feststellungen dazu, ob und ggf warum eine zeitlich ohne Überschneidung aufeinander abgestimmte Anmietung der neuen und Kündigung der alten Wohnung für die Klägerin zu 1 nicht zumutbar möglich war, ob und ggf warum ein Umzug in die neue Wohnung und die Übergabe der alten Wohnung nicht früher durchgeführt werden konnten sowie ob und ggf warum es nicht zumutbar möglich war, dem Vermieter der alten Wohnung vor Ablauf der Kündigungsfrist einen von diesem zu akzeptierenden Nachmieter anzubieten. Insbesondere dazu, ob und ggf warum vorliegend ein Umzug in die neue Wohnung und die Renovierung der alten Wohnung nicht früher durchgeführt werden konnten, reichen die bislang getroffenen konkreten Feststellungen des LSG nicht aus.
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Wenn gestützt auf entsprechende Tatsachenfeststellungen die entstandenen Aufwendungen für beide tatsächlich im Umzugsmonat genutzten Wohnungen als nicht vermeidbar gewertet werden können, besteht ein Anspruch der Kläger auf die Anerkennung dieser Bedarfe nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II, die nach den Feststellungen des LSG jeweils abstrakt angemessen waren. Kommt das LSG im wiedereröffneten Berufungsverfahren dagegen aufgrund der zu treffenden Tatsachenfeststellungen zu dem Ergebnis, dass die "Doppelmiete" im Umzugsmonat vermeidbar war, scheidet ein Anspruch der Kläger auf höhere Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II im Juli 2014 aus.
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In Betracht kommt dann zwar grundsätzlich die Übernahme der Kosten für die zweite Wohnung im Rahmen des § 22 Abs 6 Satz 1 SGB II. Doch fehlt es vorliegend an der hierfür nach dieser Regelung grundsätzlich erforderlichen vorherigen Zusicherung (vgl zur Ausnahme hiervon bei treuwidriger Verzögerung BSG vom 6.5.2010 - B 14 AS 7/09 R - BSGE 106, 135 = SozR 4-4200 § 22 Nr 37, RdNr 13). Das LSG wird ggf zu erwägen haben, ob es konkrete Umstände dieses Einzelfalls gibt, die aus Gründen der Verhältnismäßigkeit für eine (weitere) Ausnahme vom Zusicherungserfordernis des § 22 Abs 6 Satz 1 SGB II streiten können.
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Über die Kosten des Revisionsverfahrens wird das LSG ebenfalls zu entscheiden haben.
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