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BSG 17.07.2019 - B 12 R 10/19 B
BSG 17.07.2019 - B 12 R 10/19 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehlerrüge - Darlegung
Normen
§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Stuttgart, 13. Februar 2017, Az: S 9 R 6600/15, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 6. Februar 2019, Az: L 5 R 1190/17, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 6. Februar 2019 wird als unzulässig verworfen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
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Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1302,21 Euro festgesetzt.
Gründe
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I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 1302,21 Euro durch die beklagte Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg.
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Der Kläger ist (Mit-)Gesellschafter der S.GbR, deren Gesellschaftszweck die Verwaltung eigenen Grundbesitzes ist. Im Rahmen einer Kontrolle nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung wurde der Beigeladene zu 1. bei Reinigungsarbeiten auf einem Grundstück der GbR angetroffen. Er gab an, für den Kläger tätig zu sein. Die Beklagte führte eine Betriebsprüfung durch. Sie stellte fest, dass der Beigeladene zu 1. aufgrund abhängiger Beschäftigung in der Zeit vom 21.7. bis 22.10.2014 der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterlag und forderte Beiträge in Höhe von 1302,21 Euro nach (Bescheid vom 27.5.2015; Widerspruchsbescheid vom 4.11.2015). Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (SG-Urteil vom 13.2.2017; LSG-Urteil vom 6.2.2019). Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.
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II. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 6.2.2019 ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
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Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18 = Juris RdNr 9).
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1. Der Kläger macht in der Beschwerdebegründung vom 15.5.2019 ausschließlich das Vorliegen von Verfahrensmängeln geltend (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Diese bezeichnet er jedoch nicht in einer den Zulässigkeitsanforderungen entsprechenden Weise (zu den Anforderungen an die Bezeichnung eines solchen Verfahrensmangels s exemplarisch BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4; BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney/Udsching/Groth, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr 202 ff). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht.
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a) Der Kläger rügt ausdrücklich eine Verletzung von § 128 Abs 1 S 1 SGG. Auf eine Verletzung dieser Norm kann jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde kraft gesetzlicher Anordnung in § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht gestützt werden.
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b) Soweit man zugunsten des Klägers annimmt, er wolle in seiner Beschwerde auch eine Verletzung von § 103 SGG (Amtsermittlungsprinzip) rügen, erfüllt die Begründung ebenfalls nicht die Zulässigkeitsanforderungen. Auf diese Norm kann ein Verfahrensmangel gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
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In der Beschwerdebegründung wurde schon nicht aufgezeigt, dass der Kläger im Verfahren vor dem LSG prozessordnungsgemäße Beweisanträge gestellt hat (stRspr, vgl BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN; BSG Beschluss vom 5.2.2015 - B 13 R 372/14 B - Juris RdNr 10 mwN). Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 6.2.2019 hat der anwesende Kläger keine Beweisanträge gestellt.
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Die Tatsache, dass der Kläger im Berufungsverfahren nicht anwaltlich vertreten war, ändert an dem Ergebnis nichts. Denn in der Beschwerdebegründung hätte der Kläger zumindest darlegen müssen, dass es auf die im Vorfeld der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanregungen bzw Beweisanträge des Klägers überhaupt angekommen wäre, die (vermeintlich) unter Beweis gestellten Tatsachen mithin entscheidungsrelevant gewesen wären. Entsprechendes ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Der Kläger bemüht sich auf Seite 4 der Beschwerdebegründung darzulegen, dass "eine erhebliche Zerstrittenheit der an der Schwarz Grundstücksbeteiligung GbR beteiligten Gesellschafter, mithin seiner Geschwister und ihm besteht". Inwieweit dies für die vorliegende Frage einer (abhängigen) Beschäftigung des Beigeladenen zu 1. relevant sein soll, ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, zumal das LSG ausdrücklich den Kläger und nicht die GbR als Arbeitgeber des Beigeladenen zu 1. angesehen hat. Dasselbe gilt hinsichtlich des Vortrags, der Kläger habe Ungenauigkeiten in den Aussagen des Beigeladenen zu 1. und seinen fehlenden Willen, mit jenem ein Beschäftigungsverhältnis eingehen zu wollen, unter Beweis stellen wollen. Der Kläger setzt sich nicht damit auseinander, dass das LSG auf Seite 12 des angefochtenen Urteils ausführt, dass der Kläger sich bemüht habe, den Eindruck zu erzeugen, der Beigeladene zu 1. habe ihm gegen seinen Willen seine Arbeitskraft quasi aufgedrängt. Er würdigt auch nicht hinreichend, dass es nach den auf Seite 10 des angefochtenen Urteils genannten rechtlichen Maßstäben für die Beurteilung des Vorliegens von Beschäftigung nicht ausschließlich auf den Willen einer Vertragspartei, sondern auf den (wahren) Inhalt des Rechtsgeschäfts (beider Parteien) unter besonderer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse ankommt.
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c) Aus denselben Gründen hat der Kläger eine möglicherweise gerügte Verletzung der richterlichen Hinweispflichten, die sich für das sozialgerichtliche Verfahren aus § 106 Abs 1 bzw § 112 Abs 2 S 2 SGG ergeben, nicht substantiiert dargetan.
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2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.
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4. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung durch das LSG.
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