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BSG 26.03.2019 - B 9 V 51/18 B
BSG 26.03.2019 - B 9 V 51/18 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Bezeichnung des Verfahrensmangels - Darstellung des Gesamtzusammenhangs - Sachverständigenanhörung nach Gutachtenerstellung - prozessordnungsgemäßer Beweisantrag - präzise Angabe des Beweisthemas - Fragerecht an den Sachverständigen - Bezeichnung der erläuterungsbedürftigen Punkte - soziales Entschädigungsrecht - GdS-Bewertung - Feststellung der medizinischen Tatsachen und Beweiswürdigung - Aufgabe des Tatsachengerichts - Darlegungsanforderungen
Normen
§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG, § 62 SGG, § 116 S 2 SGG, § 118 Abs 1 S 1 SGG, § 397 ZPO, § 402 ZPO, § 403 ZPO, § 411 Abs 4 S 1 ZPO, § 30 Abs 1 S 1 BVG, § 2 VersMedV, Art 103 GG
Vorinstanz
vorgehend SG Speyer, 14. Dezember 2016, Az: S 12 VG 27/11
vorgehend Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, 29. August 2018, Az: L 4 VG 18/16, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. August 2018 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
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I. Der Kläger begehrt als Opfer einer Gewalttat vom 13.3.2009 die Anerkennung weiterer Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen nach dem Opferentschädigungsgesetz iVm Bundesversorgungsgesetz und die Gewährung einer Grundrente nach einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von durchgehend mindestens 50. Diesen Anspruch hat das LSG mit Urteil vom 29.8.2018 verneint. Für den Zeitraum Mai 2011 bis Oktober 2011 habe der Beklagte bereits einen GdS von 50 zuerkannt. Vom 13.3.2009 bis 30.4.2011 und ab dem 1.11.2011 betrage der GdS lediglich 30. Dies ergebe sich aus den vorliegenden Befundberichten und den im Gerichtsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten. Die in der mündlichen Verhandlung beantragte Anhörung der Sachverständigen Dr. E. sei abzulehnen, weil der Kläger keinen konkreten Fragenkomplex umschrieben habe.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf Verfahrensmängel.
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II. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Begründung vom 18.12.2018 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nicht in der hierfür erforderlichen Weise bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).
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1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
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a) Der Kläger hat bereits den Sachverhalt, der dem angefochtenen Urteil des LSG zugrunde liegt, nicht hinreichend mitgeteilt. Seinen Schilderungen sind nur Teile der entscheidungserheblichen Tatsachen zu entnehmen. "Bezeichnet" iS des § 160a Abs 2 S 3 SGG ist ein gerügter Verfahrensmangel noch nicht, wenn lediglich einzelne Sachverhaltselemente herausgegriffen werden und anhand dieser der behauptete Verfahrensmangel diskutiert wird, sondern nur dann, wenn er in der Gesamtheit der ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan wird. Denn das Beschwerdegericht muss sich bereits anhand der Beschwerdebegründung ein Urteil darüber bilden können, ob die geltend gemachten Tatsachen - ihre Richtigkeit unterstellt - es als möglich erscheinen lassen, dass das Urteil darauf beruhe. Dies erfordert neben der Angabe der den Mangel begründenden Tatsachen ua eine - in der Beschwerdebegründung des Klägers fehlende - geraffte Darstellung der tragenden Gründe der angegriffenen Entscheidung. Denn nur hierdurch wird das BSG in die Lage versetzt festzustellen, dass der geltend gemachte Verfahrensmangel auch auf Grundlage der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des LSG auf diesem Mangel beruhen kann (BSG Beschluss vom 28.2.2018 - B 13 R 73/16 B - Juris RdNr 5 mwN).
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b) Abgesehen davon genügt die Beschwerdebegründung des Klägers aber auch im Übrigen nicht den Darlegungsanforderungen im Hinblick auf die von ihm geltend gemachten Verfahrensmängel.
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Der Kläger rügt, das LSG sei seinem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, die Sachverständige Dr. E. zu ihrem Gutachten zu hören, zu Unrecht nicht nachgekommen.
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aa) Soweit der Kläger darin eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) in Form des Fragerechts nach § 116 S 2, § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO geltend machen will, hat er einen solchen Verfahrensmangel nicht in gebotenem Maße dargetan (s hierzu allgemein Senatsbeschluss vom 15.5.2017 - B 9 SB 85/16 B - Juris RdNr 7 bis 8). Denn die Ausübung des Fragerechts setzt stets eine hinreichend konkrete Bezeichnung der noch erläuterungsbedürftigen Punkte voraus (stRspr; zB Senatsbeschluss vom 15.5.2017 - B 9 SB 85/16 B - Juris RdNr 7; Senatsbeschluss vom 24.4.2008 - B 9 SB 58/07 B - SozR 4-1500 § 116 Nr 2 RdNr 5; BSG Beschluss vom 7.8.2014 - B 13 R 439/13 B - Juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 9.12.2010 - B 13 R 170/10 B - Juris RdNr 11). Hieran fehlt es. Der Kläger hat - anders als notwendig - mit dem in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegebenen Antrag gegenüber dem Berufungsgericht nicht aufgezeigt, welche konkreten Punkte er noch für erläuterungsbedürftig gehalten habe. Es reicht nicht aus, in der mündlichen Verhandlung lediglich zu beantragen, einen Sachverständigen zu seinem Gutachten zu hören.
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bb) Soweit der Kläger darüber hinaus noch eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) durch das LSG rügt, erfüllt sein Vorbringen nicht die Darlegungsanforderungen an eine Sachaufklärungsrüge (s hierzu allgemein Senatsbeschluss vom 21.12.2017 - B 9 SB 70/17 B - Juris RdNr 3). Es fehlt bereits an der Bezeichnung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG iVm § 118 Abs 1 S 1 SGG, § 403 ZPO. Merkmal eines Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache (Senatsbeschluss vom 29.1.2018 - B 9 V 39/17 B - Juris RdNr 11 mwN). Bei dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag fehlt die Angabe der zu begutachtenden Punkte iS des § 403 ZPO. Um in der aktuellen Prozesssituation ein Beweisthema für das LSG hinreichend genau zu bezeichnen, hätte der Kläger substantiiert und präzise in seinem Antrag angeben müssen, welche konkreten (entscheidungserheblichen) Punkte - ausgehend von der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts - durch die beantragte Anhörung der Sachverständigen Dr. E. zu ihrem Gutachten noch hätten geklärt werden können (vgl Senatsbeschluss vom 28.9.2015 - B 9 SB 41/15 B - Juris RdNr 6 mwN). Dies ist jedoch nicht erfolgt. Zudem hat das LSG in dem angegriffenen Urteil ausgeführt, dass selbst unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers, dass er lediglich 100 Stunden/Jahr arbeite, die verminderte Arbeitsfähigkeit nicht ursächlich auf die Gewalttat zurückzuführen sei. Aus welchem Grund sich das Berufungsgericht ausgehend von dieser Rechtsansicht dennoch hätte gedrängt fühlen müssen, hierzu weiteren Beweis durch Anhörung der Sachverständigen Dr. E. zu erheben, zeigt er nicht auf.
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cc) Im Übrigen hat das LSG genau das getan, was seine Aufgabe ist, nämlich ausgehend von einem bestimmten Rechtsstandpunkt eine Beweiswürdigung anhand der festgestellten medizinischen Tatsachen vorzunehmen und den GdS anhand der Versorgungsmedizin-Verordnung selbst zu beurteilen (vgl Senatsbeschluss vom 27.6.2016 - B 9 SB 18/16 B - Juris RdNr 6 mwN). Soweit der Kläger mit der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts nicht einverstanden ist, kann er hiermit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren von vornherein nicht gehört werden. Denn gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien Beweiswürdigung) gestützt werden.
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2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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3. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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