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BSG 27.11.2018 - B 3 KR 25/18 B
BSG 27.11.2018 - B 3 KR 25/18 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung eines Verfahrensmangels - Willkür
Normen
§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, Art 3 Abs 1 GG
Vorinstanz
vorgehend SG Gießen, 9. Mai 2017, Az: S 7 KR 538/16, Urteil
vorgehend Hessisches Landessozialgericht, 8. Februar 2018, Az: L 1 KR 333/17, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 8. Februar 2018 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe
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I. Das Hessische LSG hat mit Urteil vom 8.2.2018 den Anspruch des Klägers auf Zahlung von Krankengeld (Krg) in der Zeit vom 7. bis 12.5.2016 bestätigt und die Berufung der beklagten Krankenkasse (KK) gegen das Urteil des SG Gießen vom 9.5.2017 zurückgewiesen. Die durch ärztliche Bescheinigung bestätigte Arbeitsunfähigkeit (AU) des Klägers vom 14.4. bis zum 6.5.2016 (Meldung bei der Beklagten am 21.4.2016) und durch Folgebescheinigung vom 4.5. bis zum 20.5.2016 (Meldung bei der Beklagten am 13.5.2016) seien der Beklagten rechtzeitig mitgeteilt worden, sodass der Krg-Anspruch im streitigen Zeitraum nicht gemäß § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V geruht habe. Die neue Meldefrist für die Folgebescheinigung habe erst am 7.5.2016 begonnen, so dass auch diese Meldung rechtzeitig am 13.5.2016 bei der Beklagten innerhalb der Wochenfrist eingegangen sei. Auf den Tag der ärztlichen Ausstellung der Folgebescheinigung komme es hingegen nicht an, weil auf jenen Tag abzustellen sei, bis zu dem AU zuletzt bescheinigt worden sei (hier bis zum 6.5.2016).
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil des LSG hat die Beklagte Beschwerde eingelegt. Sie beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf Verfahrensmängel (§ 160 Abs 2 Nr 1 und Nr 3 SGG).
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beklagte die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und des Verfahrensmangels nicht formgerecht dargetan hat (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
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1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65).
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Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
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Die Beklagte hält die folgenden Fragen für grundsätzliche bedeutsam:
"a) Ist eine für einen befristeten Zeitraum ausgestellte ärztliche Bescheinigung über die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit dann als überholt anzusehen, wenn vor Ablauf dieses Zeitraums ein Arzt die weitere Arbeitsunfähigkeit feststellt und Beginn sowie Ende dieser Arbeitsunfähigkeit in der Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung neu prognostiziert?
b) Ist bei sich hinsichtlich ihrer prognostizierten Dauer überschneidenden Bescheinigungen über die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Hinblick auf den Beginn der Meldefrist des § 49 Absatz 1 Nr. 5 SGB V auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und somit nicht auf den letzten Tag der vorangegangenen, bereits gemeldeten Arbeitsunfähigkeit abzustellen?
c) Bewirkt eine Empfehlung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherung, dass der Versicherte von seiner Obliegenheit gemäß § 49 Absatz 1 Nr. 5 SGB V zur rechtzeitigen Meldung weiterer Arbeitsunfähigkeit - jedenfalls bis zur erfolgreichen Umsetzung dieser Maßnahme - befreit ist?"
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Die Beklagte ist der Ansicht, dass es sich um Fragen von grundsätzlicher Bedeutung handele, die weder anhand der Gesetzeslage noch nach der - von ihr zitierten umfangreichen - Rechtsprechung des BSG (Bl 24 bis 40 der Beschwerdebegründung) geklärt bzw abweichend vom LSG zu beantworten seien. Ungeachtet der umfänglichen Beschwerdebegründung (47 Seiten) hat die Beklagte die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend aufgezeigt.
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Hinsichtlich der zu a) aufgeworfenen Frage fehlt es bereits an ausreichender Darlegung der Klärungsfähigkeit. Die Beklagte hat nicht hinreichend aufgezeigt, aus welchem Grund diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sein könnte. Denn es wird nicht plausibel dargetan, weshalb es für die Beurteilung, ob ein Krg-Anspruch ruht, weil die AU der KK nicht innerhalb der Wochenfrist gemeldet wurde, darauf ankommen sollte, ob eine ärztliche AU-Bescheinigung als "überholt anzusehen" sei. Ausweislich ihrer Beschwerdebegründung (Bl 19 bis 20) beziehen sich die Ausführungen der Beklagten insoweit auch nicht auf § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V, sondern auf § 46 Satz 1 Nr 2 SGB V zur Frage der Nahtlosigkeit von ärztlichen AU-Feststellungen. Selbst die Beklagte räumt ein (Bl 44 der Beschwerdebegründung), dass das LSG die von ihr aufgeworfene Frage nicht ausdrücklich, sondern "jedenfalls implizit entschieden" habe, indem es nach § 153 Abs 2 SGG ergänzend auf die Ausführungen des SG Bezug genommen habe. Überdies lässt sich die zu a) aufgeworfene Frage nicht ohne den vom LSG festgestellten Sachverhalt zum Inhalt der AU-Bescheinigung beantworten. Daher bleibt auch zweifelhaft, ob die zu a) aufgeworfene Frage eine klärungsfähige Rechtsfrage sein kann.
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Der unter c) aufgeworfenen Frage fehlt es ebenso an hinreichenden Darlegungen zu ihrer Klärungsfähigkeit. Dazu räumt die Beklagte ebenfalls ein, dass diese Frage im Urteil des LSG "nicht ausdrücklich aufgeworfen bzw nicht diskutiert" worden sei (Bl 45 der Beschwerdebegründung). Der pauschale Hinweis auf § 153 Abs 2 SGG reicht hingegen nicht aus, um die Klärungsfähigkeit der gestellten Frage im angestrebten Revisionsverfahren hinreichend aufzuzeigen.
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Soweit es um die Klärungsbedürftigkeit der unter b) aufgeworfenen Frage geht, übersieht die Beklagte, dass eine Rechtsfrage auch dann als geklärt anzusehen ist, wenn das Revisionsgericht zwar über bestimmte Fallkonstellationen noch nicht ausdrücklich zu befinden hatte, höchstrichterliche Entscheidungen oder das Gesetz selbst aber klare oder ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben. Dann kommt es lediglich auf die Anwendung der von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze auf einen festgestellten Sachverhalt an; eine weitere Klärung oder Fortentwicklung des Rechts ist nicht mehr zu erwarten (stRspr vgl nur BSG Beschluss vom 18.1.2017 - B 5 RS 44/16 B - Juris RdNr 8 mwN; BSG vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 10 ff). Neue, klärungsbedürftige Aspekte hat die Beklagte aber nicht vorgetragen, die erkennbar Anlass für einen über die bisherige Rechtsprechung des BSG zu § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V hinausgehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf geben könnten. Insbesondere setzt sich die Beklagte nicht hinreichend mit dem Gesetzeswortlaut auseinander, der auf die fristgerechte Meldung der AU bei der KK abstellt. Sobald die KK fristgerecht Kenntnis von der ärztlich attestierten AU hat, ist die Meldeobliegenheit nach § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V erfüllt. Liegt der KK eine ärztliche AU-Mitteilung zwecks Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für Krg vor, die die Rechtsposition des Versicherten erkennbar stützt, bedarf es keiner weiteren AU-Meldung (so BSGE 111,18 = SozR 4-2500 § 46 Nr 4, RdNr 19).
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2. Die Beklagte hat auch keinen Verfahrensmangel formgerecht aufgezeigt.
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Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
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Die Beklagte ist der Ansicht, das LSG habe gegen Art 101 Abs 1 S 2 GG verstoßen (Recht auf den gesetzlichen Richter), weil es die Revision nicht zugelassen und die Voraussetzungen von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG verneint habe, obwohl die ihrer Ansicht nach "streitentscheidende Frage, ob bei sich zeitlich überschneidenden Folgebescheinigungen die einwöchige Meldefrist des § 49 Absatz 1 Nr. 5 SGB V ab dem Tag der ärztlichen Feststellung oder aber ab dem Ende der zuvor bescheinigten Arbeitsunfähigkeit zu berechnen sei, höchstrichterlich noch nicht geklärt sei." Der Zulassungsgrund der Berufung nach § 144 Abs 2 Nr 1 SGG - von dem das LSG Gebrauch gemacht habe - entspreche dem des revisionsrechtlichen Zulassungsgrundes wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG. Die Entscheidung des LSG, die Revision ohne nähere Begründung nicht zuzulassen, sei eine Überraschungsentscheidung und verstoße gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs nach Art 103 Abs 1 GG.
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Mit diesem Vortrag hat die Klägerin eine Verletzung des Willkürverbots (in Ausprägung des Anspruchs auf ein faires Verfahren vgl dazu BVerfGE 86, 59, 62 f) bzw die Verletzung des gesetzlichen Richters aus Art 101 Abs 1 S 2 GG ebenso wenig hinreichend aufgezeigt wie die Verletzung rechtlichen Gehörs bzw eine Überraschungsentscheidung. Denn Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine Entscheidung unzutreffend ist, sondern erst, wenn sie unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar ist, wenn die Rechtsanwendung also nicht mehr verständlich ist und sich deswegen der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhe. Die Rechtslage muss daher in krasser Weise verkannt worden sein (vgl BSG Beschluss vom 11.8.1989 - 2 BU 56/89 - Juris RdNr 10 mwN).
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Die Beklagte hat nicht dargetan, dass das LSG den Zugang zur Revisionsinstanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr rechtfertigender Weise erschwert habe. Aus ihrem Vortrag ergibt sich nicht, dass das LSG in krasser Weise die Voraussetzungen von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG missachtet und dadurch den effektiven Rechtsschutz der Beklagten verletzt habe. Im Hinblick auf ein von der Prozessordnung vorgesehenes Rechtsmittel darf der Zugang aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (stRspr BVerfGE 69, 381, 385; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 4.7.2017 - 2 BvR 2157/15 - Juris RdNr 13 mwN). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Gericht ohne Auseinandersetzung mit der Sach- und Rechtslage eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder deren Inhalt bei Auslegung und Anwendung in krasser Weise missdeutet (BVerfG vom 12.8.2014 - 2 BvR 176/12 - Juris RdNr 10).
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Nach den Darlegungen der Beklagten ist es für einen solchen Verfahrensmangel nicht ausreichend, wenn sich das LSG im Rahmen des Berufungsverfahrens gegen die Zulassung der Revision entschließt. Dass diese Prüfung im Vorfeld bei der Frage über die Zulassung der Berufung noch anders beurteilt worden ist, steht dem nicht entgegen und muss nach den Darlegungen der Beklagten nicht ohne Weiteres auf willkürliches und gegen Art 3 Abs 1 GG verstoßendes Handeln schließen lassen (vgl BSG Beschluss vom 12.4.2018 - B 3 KR 46/17 B - Juris RdNr 6). Denn die Entscheidungsgründe des LSG beruhen auf einer Prüfung, Berücksichtigung und Auswertung der einschlägigen, ständigen Rechtsprechung des BSG (hier zu § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V), anhand derer - wie unter 1. ausgeführt - der Krg-Anspruch des Klägers ausreichend zu beurteilen war. Daraus folgt, dass die Beklagte auch nicht mit der Rüge der Verletzung des gesetzlichen Richters nach Art 101 Abs 1 S 2 GG Erfolg haben kann. Ebenso wenig ist eine Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) hinreichend dargetan. Das LSG musste die Beklagte nicht vorab über den Ausgang des Berufungsverfahrens noch über die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes informieren oder Hinweise zur Frage der Revisionszulassung erteilen. Denn das Gericht ist grundsätzlich nicht verpflichtet, vorab auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (stRspr, vgl nur BSG Beschluss vom 24.1.2018 - B 13 R 377/15 B - Juris RdNr 19). Daher kann die Beklagte auch keine Überraschungsentscheidung mit Erfolg rügen.
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
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