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BSG 10.10.2018 - B 13 R 29/17 R
BSG 10.10.2018 - B 13 R 29/17 R
Vorinstanz
vorgehend SG Ulm, 20. Oktober 2016, Az: S 6 R 331/16, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 30. August 2017, Az: L 9 R 4301/16, Urteil
Tenor
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Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. August 2017 wird zurückgewiesen.
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Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
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Die im November 1949 geborene Klägerin begehrt Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Pflichtbeitragszeiten wegen der Erziehung ihrer vor 1992 geborenen Kinder.
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Nach einer Tätigkeit als Angestellte stand sie von 1972 bis Juli 2014 als Lehrerin in einem Beamtenverhältnis zum Land Baden-Württemberg. Im Zeitraum von 1976 bis 1983 hat sie vier Kinder geboren.
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Der beklagte Rentenversicherungsträger stellte nach einem Kontenklärungsverfahren der Klägerin mit Vormerkungsbescheid vom 10.3.2011 für jedes der vier Kinder eine Kindererziehungszeit im Umfang von zwölf Monaten beginnend nach Ablauf des Geburtsmonats sowie Berücksichtigungszeiten fest.
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Mit Bescheid vom 6.3.2014 bewilligte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) der Klägerin ab 1.8.2014 ein Ruhegehalt in Höhe von 1924,20 Euro. In der Anlage des Bescheids wurden jeweils die Zeiträume vom Tag der Geburt ihrer Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats entweder als voll ruhegehaltsfähige Dienstzeiten im Beamtenverhältnis oder als gleichgestellte Zeit nach § 106 Abs 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg - LBeamtVGBW - vom 9.11.2010 (GBl 793) berücksichtigt.
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Den Antrag der Klägerin auf Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ab April 2015 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30.4.2015 mangels Erfüllung der Wartezeit ab. Das Versicherungskonto der Klägerin enthalte nur 24 auf die Wartezeit anrechenbare Monate. Zugleich hob die Beklagte den Vormerkungsbescheid hinsichtlich der Feststellung von Kindererziehungszeiten bzw Berücksichtigungszeiten auf. Kindererziehungszeiten könnten nach den geltenden Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung nicht berücksichtigt werden, weil die Klägerin während der Kindererziehung Versorgungsanwartschaften nach beamtenrechtlichen Vorschriften erworben habe, die als systembezogen annähernd gleichwertig gelten würden. Den Widerspruch, den die Klägerin damit begründete, dass sie für die Erziehung ihrer vier Kinder in der Beamtenversorgung nur ca 174 Euro und damit nicht annähernd so viel erhalte wie nach aktuellem Rentenrecht (228,88 Euro), wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.1.2016 zurück. Eine weitere Anerkennung von Kindererziehungszeiten sei nach der ab 1.7.2014 geltenden Regelung des § 56 Abs 4 Nr 3 SGB VI nicht möglich.
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Klage und Berufung dagegen sind - jeweils im schriftlichen Verfahren - erfolglos geblieben (Urteile des SG Ulm vom 20.10.2016 und des LSG vom 30.8.2017). Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, dass die Beklagte den Vormerkungsbescheid vom 10.3.2011 auf der Grundlage des § 149 Abs 5 S 2 SGB VI zu Recht aufgehoben habe. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung von Kindererziehungszeiten seien zwar erfüllt, weil die Klägerin ihre Kinder im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland überwiegend selbst erzogen habe. Sie sei jedoch von der Anrechnung dieser Zeiten nach § 56 Abs 4 Nr 3 Halbs 2 SGB VI in der ab dem 1.7.2014 geltenden Fassung ausgeschlossen, weil in der beamtenrechtlichen Versorgung für jedes Kind eine Erziehungszeit berücksichtigt werde. Insoweit sei ein zeitlicher Gleichlauf der Versorgung mit dem Rentenrecht nicht erforderlich. Wegen der Sonderstellung von Beamten bestünden auch keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 56 Abs 4 Nr 3 Halbs 2 SGB VI.
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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom LSG zugelassenen Revision. Das LSG habe die Bedeutung des Tatbestandsmerkmals der systembezogen annähernden Gleichwertigkeit verkannt. Das in § 56 Abs 4 Nr 3 Halbs 1 SGB VI verwendete Merkmal "während der Erziehungszeit" könne im Sinne von "für die Erziehungszeit" ausgelegt werden, sodass nur diejenigen Erziehungszeiten als systembezogen annähernd gleichwertig anzusehen seien, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften tatsächlich als solche berücksichtigt würden. Danach wäre für jedes Kind nur im Umfang von höchstens sechs Monaten die Gleichwertigkeit der Erziehungszeiten gegeben, nicht aber für 12 bzw 24 Monate. Eine andere Auslegung verletze Art 3 Abs 1 GG, weil es keine Rechtfertigung für die ihr ungleich vorenthaltene Begünstigung gebe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Kindererziehungszeiten versicherungsfremd und steuerfinanziert seien. Es handele sich um eine Leistung von gesamtgesellschaftlichem Interesse, die nicht im Unterschied zwischen dem System der beamtenrechtlichen Alimentation und dem aus abhängiger Beschäftigung resultierenden Arbeitsentgelt wurzele.
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Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. August 2017 und des Sozialgerichts Ulm vom 20. Oktober 2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Januar 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem 1. April 2015 eine Altersrente unter Berücksichtigung ihrer Kindererziehung zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 S 1 SGG).
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Das zunächst auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten gerichtete Klagebegehren war bei allein sachgerechter Auslegung (§ 123 SGG) von Anfang an auf die Gewährung von Regelaltersrente unter Berücksichtigung der Kindererziehung gerichtet. Die davon abweichende Auslegung des LSG als isolierte Anfechtungsklage in Bezug auf die Aufhebung des Vormerkungsbescheids ist mit dem Rechtsmittel angreifbar und von Amts wegen ohne ausdrückliche Verfahrensrüge zu beachten (vgl BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 27; BVerwG Beschluss vom 27.4.2011 - 8 B 56/10 - Juris RdNr 4; BFH Urteil vom 20.9.1996 - VI R 43/93 - Juris RdNr 8; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 140 RdNr 2c mwN). Der Senat ist insoweit nicht gehindert, in der Sache zu entscheiden. Denn es bedarf im Hinblick auf diesen Streitgegenstand keiner weiteren Tatsachenfeststellungen.
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Die gegen den Bescheid vom 30.4.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 11.1.2016 zulässig erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) ist unbegründet. Das LSG hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung der ab 1.4.2015 beantragten Altersrente (§ 35 S 1, § 235 Abs 2 S 2 SGB VI), weil die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 35 S 1 Nr 2, § 50 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI) nicht erfüllt ist. Auf die Wartezeit anrechenbare Beitragszeiten (§ 51 Abs 1 SGB VI) liegen nur im Umfang von 24 Kalendermonaten vor. Zu den Beitragszeiten gehören zwar grundsätzlich auch Kindererziehungszeiten (§ 54 Abs 1 Nr 1 Buchst a, Abs 2, § 55 Abs 1 S 1, § 177 Abs 1 SGB VI). Die Klägerin ist aber von der Anrechnung dieser Zeiten nach § 56 Abs 4 Nr 3 SGB VI in der seit 1.7.2014 geltenden Fassung ausgeschlossen (dazu 1). Diesem Ausschluss steht Verfassungsrecht nicht entgegen (dazu 2). Die Klägerin kann ihr Begehren auch nicht auf den Vormerkungsbescheid vom 10.3.2011 stützen, weil dessen Aufhebung zu Recht erfolgt ist (dazu 3).
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1. Die Klägerin ist von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung im Umfang von insgesamt acht Jahren ausgeschlossen. Anzuwenden sind nach § 300 Abs 1 SGB VI die Regelungen des § 56 SGB VI, § 249 SGB VI in der ab 1.7.2014 geltenden Fassung des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (im Folgenden: RVLG) vom 23.6.2014 (BGBl I 787; <nF>). Danach wird für einen Elternteil gemäß § 56 Abs 1 SGB VI eine Kindererziehungszeit in den ersten drei Lebensjahren des Kindes (S 1) angerechnet, wenn die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist (S 2 Nr 1 iVm Abs 2), die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht (S 2 Nr 2 iVm Abs 3), und der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist (S 2 Nr 3 iVm Abs 4). Nach § 249 Abs 1 SGB VI nF sind Kindererziehungszeiten - abweichend von § 56 Abs 1 SGB VI - für vor dem 1.1.1992 geborene Kinder auf 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt begrenzt.
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Bei der Klägerin sind die Voraussetzungen für die Zuordnung von Kindererziehungszeiten im Umfang von acht Jahren - 24 Kalendermonate pro Kind - grundsätzlich erfüllt. Denn aus den tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) ergibt sich, dass die Klägerin ihre Kinder in den 24 Monaten nach Ablauf des Geburtsmonats jeweils überwiegend in Deutschland erzogen hat und eine abweichende übereinstimmende Erklärung der Eltern über die Zuordnung nicht vorliegt (§ 56 Abs 2 S 9 SGB VI).
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Der Anrechnung steht aber der Ausschluss nach § 56 Abs 4 Nr 3 SGB VI entgegen. Danach sind Elternteile von der Anrechnung ausgeschlossen, die "während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen".
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Für den Ausschluss der Klägerin von der Anrechnung der Kindererziehungszeiten kommt es vorliegend nicht auf die in § 56 Abs 4 Nr 3 Halbs 1 SGB VI vorausgesetzte, annähernd gleichwertige Berücksichtigung der Kindererziehung in der Versorgung wie im SGB VI an. Entscheidend ist hierfür vielmehr, dass die Versorgung der Klägerin nach beamtenrechtlichen Vorschriften iS des § 56 Abs 4 Nr 3 Halbs 2 SGB VI erworben worden ist. Deswegen sind bei ihr keine Kindererziehungszeiten anzurechnen, unabhängig davon, ob die Kindererziehung im Fall der Klägerin zeitlich und finanziell in annähernd demselben Umfang wie in der gesetzlichen Rentenversicherung Berücksichtigung findet (dazu a). Dies ergibt sich bei einer an Wortlaut und Systematik (dazu b) sowie an Entstehungsgeschichte und Zweck (dazu c) orientierten Auslegung des § 56 Abs 4 Nr 3 Halbs 2 SGB VI.
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a) Es ist daher unbeachtlich, dass nach dem Bescheid des LBV vom 6.3.2014 bei der Klägerin nur jeweils höchstens sechs Monate - beginnend mit dem Tag der Geburt der Kinder - als voll ruhegehaltsfähige Dienstzeiten bzw gleichgestellte Zeiten wegen Kindererziehung anerkannt worden sind und dass die Kindererziehung im Ergebnis zu einer geringeren Erhöhung der Beamtenversorgung als bei einer gesetzlichen Rente geführt hat. Dies beruht - nach den maßgebenden Feststellungen des LSG - auf der Regelung des § 106 Abs 1 LBeamtVGBW. Danach ist "für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind die Zeit eines Erziehungsurlaubs bis zu dem Tag ruhegehaltsfähig, an dem das Kind sechs Monate alt wird", wenn - wie im Fall der Klägerin - während der Kindererziehung vor dem 1.1.1992 bereits ein Beamtenverhältnis bestanden hat. Die Regelung ist als Kompensation für den Ausfall einer Dienstzeit ausgestaltet und kommt daher nicht in Betracht, wenn - wie bei der Klägerin in den ersten Lebensmonaten des ältesten Sohnes - bereits eine "Dienstzeit im Beamtenverhältnis" vorliegt. Die finanzielle Auswirkung einer ruhegehaltsfähigen Zeit richtet sich dabei wesentlich nach der jeweiligen Dienstbiographie. Im einschlägigen Beamtenversorgungsrecht wird das Ruhegehalt auf der Grundlage der - zuletzt erreichten - ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge (vgl § 19 LBeamtVGBW) und der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit bestimmt (vgl § 18 Abs 3 LBeamtVGBW), mithin aus zwei individuellen Faktoren. Der Ruhegehaltssatz wird nach § 27 LBeamtVGBW aus einem festgelegten vom Hundertsatz der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge für jedes Jahr ruhegehaltsfähiger Dienstzeit berechnet und ist nach oben auf einen Ruhegehaltshöchstsatz (71,75 %, vgl § 27 Abs 1 LBeamtVGBW) begrenzt. Eine Absicherung nach unten stellt die sog Mindestversorgung (vgl § 27 Abs 4 LBeamtVGBW) dar, die mindestens 35 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge beträgt. Die Zeit der Kindererziehung wirkt sich bei diesem Berechnungsmodus je nach den individuellen ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen unterschiedlich bzw bei Erreichen des Ruhegehaltshöchstsatzes oder bei der Mindestversorgung gar nicht aus. Die Klägerin hat insoweit - ausgehend von insgesamt 22 Jahren und 77 Tagen an ruhegehaltsfähiger Dienstzeit - für knapp zwei Jahre "Erziehungszeit" einen "Gegenwert" in ihrer Versorgung von rund 174 Euro errechnet.
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In der gesetzlichen Rentenversicherung werden Kindererziehungszeiten demgegenüber als Beitragszeiten nach § 56 SGB VI für jeden Versicherten grundsätzlich gleich bewertet, und zwar mit einem feststehenden Wert nach § 70 Abs 2 SGB VI, der 0,0833 Entgeltpunkte (EP) für jeden Kalendermonat beträgt; das entspricht jährlich rund einem EP und bedeutet, dass einem Jahr Kindererziehung fiktiv ein Jahr des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten zugrunde liegt. Der Wert eines EP richtet sich nach dem jeweiligen aktuellen Rentenwert - beim beantragten Rentenbeginn zum 1.4.2015 betrug dieser 28,61 Euro; dh für vier Kinder hätte sich damals für die Kindererziehung ein Wert von ca 228,88 Euro ergeben.
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b) Anders als § 56 Abs 4 Nr 3 Halbs 1 SGB VI fordert der Wortlaut des § 56 Abs 4 Nr 3 Halbs 2 SGB VI im Fall einer "Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen" keinen konkreten Vergleich der Kindererziehungszeiten nach dem SGB VI und nach anderen Versorgungsregelungen in zeitlicher Hinsicht ("während"), in Bezug auf die rechtliche Einordnung/Art der Zeit ("aufgrund der Erziehung") und deren Bewertung ("gleichwertig"). Denn § 56 Abs 4 Nr 3 Halbs 2 SGB VI bestimmt per gesetzlicher Fiktion, dass eine solche Versorgung als "in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt". Dabei zeigt die systematische Stellung des Halbs 2 innerhalb des § 56 Abs 4 Nr 3 SGB VI, dass dieser als spezielle Regelung Halbs 1 vorgeht. So bezieht Halbs 2 die Gleichwertigkeit nicht mehr wie Halbs 1 ausdrücklich auf die Erziehung, sondern sieht "eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen" pauschal als annähernd gleichwertig an. Der Gesetzgeber hat somit eine Regelung im Sinne einer "Systemsubsidiarität" getroffen (vgl zum Begriff bereits BSG vom 18.10.2005 - B 4 RA 6/05 R - SozR 4-2600 § 56 Nr 3 RdNr 21). Hieraus folgt, dass Halbs 2 auch nicht nur die Bewertung ("gleichwertig") von zeitlich kongruent angerechneten Tatbeständen der Erziehung in beiden Alterssicherungssystemen erfasst (vgl Halbs 1 "während der Erziehungszeit", "aufgrund von Erziehung"). Denn ansonsten würden Elemente des SGB VI mit solchen des Beamtenversorgungsrechts vermischt und es läge gerade keine "systembezogene" Bewertung mehr vor.
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c) Allein dies entspricht auch der Gesetzgebungsgeschichte und den in den Gesetzesmaterialien verlautbarten Intentionen. Wie sich aus der Begründung zum Entwurf des RVLG der Bundesregierung vom 25.3.2014 (BT-Drucks 18/909 S 21 zu Nr 3) ergibt, sollte im Hinblick auf die nach beamtenrechtlichen Regelungen Versorgten der Rechtszustand vor der Änderung des § 56 Abs 4 SGB VI durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze (SGB4uaÄndG 2009) vom 15.7.2009 (BGBl I 1939; <aF>) wiederhergestellt, also der vollständige Ausschluss von Beamten im Hinblick auf die Anrechnung der Kindererziehungszeiten bewirkt werden. Die auf die Rechtsprechung des BSG reagierende Rechtsänderung vom 15.7.2009 hatte zu Unsicherheiten im Hinblick auf den Ausschluss dieses Personenkreises geführt (BT-Drucks 18/909 S 21 zu Nr 3), die durch § 56 Abs 4 Nr 3 Halbs 2 SGB VI beseitigt werden sollten.
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Nach der bis zum 21.7.2009 geltenden Fassung des § 56 Abs 4 Nr 2 SGB VI (durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.4.2007, BGBl I 554) waren Elternteile von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie während der Erziehungszeit ua zu den in § 5 Abs 1 und 4 SGB VI genannten Personen gehörten oder von der Versicherungspflicht befreit waren. Für Beamte war damit ein eindeutiger Ausschlusstatbestand vorgesehen; sie zählen nach § 5 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI ohne weitere Voraussetzungen zu den in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfreien Personen. Nicht für diese, sondern für die von der Versicherungspflicht befreiten Personen hat der 4. Senat des BSG eine die Ausschlussregelung verfassungskonform einschränkende Auslegung des damaligen § 56 Abs 4 Nr 2 SGB VI vorgenommen (Urteil vom 18.10.2005 - B 4 RA 6/05 R - SozR 4-2600 § 56 Nr 3). Im Fall einer wegen entgeltlicher Beschäftigung versicherungspflichtigen, hiervon aber wegen der gleichzeitigen Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI befreiten Klägerin hat er den Ausschluss von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nur dann als gerechtfertigt angesehen, wenn Kindererziehungszeiten "systembezogen annähernd gleichwertig" in der berufsständischen Versorgungseinrichtung berücksichtigt würden. In Reaktion auf diese Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat (Senatsurteil vom 31.1.2008 - B 13 R 64/06 R - BSGE 100, 12 = SozR 4-2600 § 56 Nr 6), hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 22.7.2009 die Ausschlussregelung des § 56 Abs 4 Nr 3 SGB VI im SGB4uaÄndG 2009 neu gefasst. Sie lautete nunmehr, dass Elternteile von der Anrechnung ausgeschlossen sind, wenn sie "während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter nach beamtenrechtlichen Vorschriften (…) oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung aufgrund der Erziehung erworben haben, die systembezogen gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehungszeit nach diesem Buch".
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Fraglich war seitdem auch für den Fall einer Beamtenversorgung, was als systembezogen gleichwertig anzusehen ist. So hatte etwa das SG Dortmund am 22.3.2013 entschieden (S 34 R 1594/10 - Juris RdNr 18), dass die Möglichkeit eines nur sechsmonatigen ruhegehaltsfähigen Erziehungsurlaubs nach § 85 Abs 7 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) iVm § 6 Abs 1 S 4 BeamtVG aF gegenüber der (damals noch) zwölfmonatigen, additiv zu sonstigen Beitragszeiten anrechenbaren Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung keine auch nur annähernd gleichwertige Berücksichtigung der Kindererziehung darstelle. Eine solche Auffassung hat offenbar auch die Beklagte selbst im Kontoklärungsverfahren der Klägerin vertreten.
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Um eine doppelte Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung in jedem Fall zu vermeiden (BT-Drucks 18/909 S 21 zu Nr 3), sollten mit dem RVLG "Beamte wieder generell von der Anrechnung der Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen werden". Denn, so die Entwurfsbegründung, die Beamtenversorgung erbringe systembezogen Leistungen für Kindererziehung. Zwar ist der im Gesetzentwurf der Bundesregierung enthaltene Formulierungsvorschlag vom 25.3.2014 nicht in die Endfassung des Gesetzes übernommen worden. Er sah vor, dass der bisher in § 56 Abs 4 Nr 2 SGB VI aF von der Anrechnung der Erziehungszeit pauschal ausgenommene Kreis der "in § 5 Absatz 4 genannten Personen" wieder um die in § 5 Abs 1 SGB VI genannten versicherungsfreien Personen erweitert wird (vgl BT-Drucks 18/909 Art 1 Nr 3). Durch eine solche erneute Anknüpfung an den Status als Beamter während der Erziehungszeit hätte von vornherein kein Zweifel darüber entstehen können, ob es auf den zeitgleichen Umfang bzw die rechtliche Einordnung der jeweiligen Zeiten ankommen soll.
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Die nunmehr geltende Gesetzesfassung geht auf die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 21.5.2014 (BT-Drucks 18/1489 S 5 Buchst a Nr 1 Buchst c) zurück. Anlass, von einer auf zeitlich kongruent angerechnete Erziehungszeiten eingeschränkten Fiktion des § 56 Abs 4 Nr 3 Halbs 2 SGB VI auszugehen, besteht deshalb jedoch nicht. Denn an dem von der Bundesregierung geäußerten Gesetzeszweck hat der Ausschuss festgehalten. Vielmehr sollte mit der Regelung in Nummer 3 - anstelle der Ergänzung in Nummer 2 - nur der ausgeschlossene Personenkreis klarer bestimmt und begrenzt werden. Es sollte einerseits sichergestellt werden, dass nicht nur für Beamte, sondern auch für weitere Personengruppen - zum Beispiel von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB VI befreite Lehrkräfte mit Versorgungsanrechten nach beamtenrechtlichen Grundsätzen - der ursprüngliche Rechtszustand vor der Änderung des § 56 Abs 4 durch das SGB4uaÄndG vom 15.7.2009 wiederhergestellt wird (BT-Drucks 18/1489 S 26 zu Buchst c). Auch für diese Personengruppe habe sich - so der Ausschuss - herausgestellt, dass eine unzweifelhafte und eindeutige Abgrenzung der Zuständigkeit der Rentenversicherung für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten nicht möglich sei und es infolgedessen zu Doppelanrechnungen kommen könne. Andererseits sollte verhindert werden, dass auch andere Personenkreise etwa nach § 5 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB VI (satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften) ebenso generell von der Anrechnung ausgeschlossen werden, wenn sie keine Leistungen für Kindererziehung erhalten, die denen der gesetzlichen Rentenversicherung systembezogen annähernd gleichwertig sind (BT-Drucks aaO).
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Eine Begrenzung der Gleichwertigkeitsfiktion in § 56 Abs 4 Nr 3 Halbs 2 SGB VI auf zeitlich kongruent angerechnete Erziehungszeiten kommt damit nicht ansatzweise zum Ausdruck. Vielmehr widerspräche sie dem bezweckten pauschalen Ausschluss der Beamten. Da im Übrigen mit dem RVLG zugleich der Höchstumfang der Kindererziehungszeit für ein vor dem 1.1.1992 geborenes Kind von bislang 12 auf 24 Monate erhöht wurde, kann nur der Schluss gezogen werden, dass der Gesetzgeber eine umfassende Ausschlussregelung - auch im Hinblick auf diesen zeitlich erhöhten Umfang - treffen wollte.
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2. § 56 Abs 4 Nr 3 Halbs 2 SGB VI in seinem für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblichen Umfang - dh soweit danach Zeiten der Kindererziehung vor 1992 von der Anerkennung in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen werden, wenn Elternteile während der Erziehung eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften (hier unter Berücksichtigung einer höchstens sechsmonatigen "Erziehungszeit") erworben haben - ist auch verfassungsgemäß. Der erkennende Senat ist insbesondere nicht von einer Verletzung des Art 3 Abs 1 GG durch den Ausschluss der Klägerin von einer zusätzlichen Berücksichtigung ihrer Erziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung überzeugt. Er sieht sich deshalb nicht veranlasst, das Verfahren nach Art 100 Abs 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG einzuholen.
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Art 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Der Gleichheitsgrundsatz will vielmehr ausschließen, dass eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (stRspr, BVerfG Beschluss vom 21.11.2001 - 1 BvL 19/93 ua - BVerfGE 104, 126 = SozR 3-8570 § 11 Nr 5 - Juris RdNr 56). Der Gleichheitssatz gilt dabei sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Maß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen. Dabei gilt insoweit ein stufenloser Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (stRspr, vgl BVerfG Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136 - Juris RdNr 121; BVerfG Beschluss vom 27.7.2016 - 1 BvR 371/11 - BVerfGE 142, 353 = SozR 4-4200 § 9 Nr 15 - Juris RdNr 69). Eine strenge Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, wobei sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr verschärfen, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art 3 Abs 3 GG annähern (stRspr; vgl BVerfG Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136 - Juris RdNr 122 mwN). Weitergehende Einschränkungen können sich aus anderen Verfassungsnormen, etwa dem Schutzgebot des Art 6 Abs 1 GG, ergeben (vgl BVerfG Urteil vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86, 1 BvL 50/87, 1 BvR 873/90, 1 BvR 761/91 - BVerfGE 87, 1 = SozR 3-5761 Allg Nr 1 - Juris RdNr 133; BVerfG Beschluss vom 9.11.2004 - 1 BvR 684/98 - BVerfGE 112, 50 = SozR 4-3800 § 1 Nr 7 - Juris RdNr 56).
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Nach diesen Maßstäben durfte der Gesetzgeber hier eine pauschale Abgrenzung zur Beamtenversorgung vornehmen und dabei in Kauf nehmen, dass die - von vornherein nach Art 3 Abs 1 GG nicht vergleichbare - Eigenart der Systeme jeweils zu unterschiedlichen Ergebnissen bei der Berücksichtigung von Kindererziehung führt (dazu a). Auch wenn der Ausschluss von den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung als Ungleichbehandlung angesehen würde, so wäre diese jedenfalls durch die anderweitige systembezogene Berücksichtigung der Kindererziehung in der Beamtenversorgung gerechtfertigt (dazu b). Etwas anderes folgt weder aus dem Familienförderungsgebot des Art 6 Abs 1 GG noch aus Art 3 Abs 2 und 3 GG (dazu c).
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a) Bei der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung handelt es sich seit jeher um getrennte Systeme, die sich strukturell in so erheblicher Weise unterscheiden, dass eine Vergleichbarkeit hinsichtlich ihrer Leistungen iS von Art 3 Abs 1 GG von vornherein nicht besteht (vgl ua BVerfG Beschluss vom 11.4.1967 - 2 BvL 3/62 - BVerfGE 21, 329 - Juris RdNr 41; BVerfG Urteil vom 12.3.1975 - 1 BvL 15/71 ua - BVerfGE 39, 169 = SozR 2200 § 1266 Nr 2 - Juris RdNr 71 mwN; BVerfG Beschluss vom 18.6.1975 - 1 BvL 4/74 - BVerfGE 40, 121 = SozR 2400 § 44 Nr 1 - Juris RdNr 58; BVerwG Urteil vom 15.12.1971 - VI C 56.68 - BVerwGE 39, 174 - Juris RdNr 34; BVerwG Urteil vom 1.9.2005 - 2 C 15/04 - BVerwGE 124, 178 - Juris RdNr 22). Die Beamtenversorgung beruht auf einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten und geht deshalb vom Prinzip der amtsangemessenen Alimentation aus. Sie wird aus Steuern finanziert und vom Dienstherrn als Vollversorgung geleistet. Verfassungsrechtlich ist sie in Art 33 Abs 5 GG verankert (vgl BVerfG Beschluss vom 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 - Juris RdNr 91 ff). Dagegen ist die gesetzliche Rentenversicherung eine grundsätzlich umlagefinanzierte Zwangsversicherung, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften durchgeführt und - im Vergleich zur Beamtenversorgung - als zu ergänzende Grundversorgung (vgl BVerfG Urteil vom 27.9.2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 - Juris RdNr 132) verstanden wird. Ansprüche werden durch das Beitragsaufkommen und im Bereich "versicherungsfremder" Aufgaben grundsätzlich durch Steuern gedeckt und sind vom Gedanken des sozialen Ausgleichs geprägt (vgl BVerfG Beschluss vom 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 - Juris RdNr 95; BVerfG Beschluss vom 18.2.1998 - 1 BvR 1318/86 - BVerfGE 97, 271 = SozR 3-2940 § 58 Nr 1 - Juris RdNr 96). Diese Unterscheidung der verschiedenen Altersversorgungssysteme knüpft bereits an historische Entwicklungen an und wurde mit dem Grundgesetz nicht eingeebnet; sie besteht im Kern bis heute fort.
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Zwar haben sich diese beiden Alterssicherungssysteme vielfach aneinander angenähert. In puncto Kindererziehung hatte sich bereits der früher zuständige Bundesgesetzgeber dazu entschlossen (vgl Art 16 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften - BeamtVGÄndG vom 18.12.1989, BGBl I 2218), mit dem Kindererziehungszuschlag zum Ruhegehalt von Beamten die rentenrechtlichen Regelungen für nach dem 31.12.1991 geborene Kinder weitgehend nachzuzeichnen. Dennoch durfte er weiterhin von der "Wahrung des eigenständigen Charakters der Beamtenversorgung" (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD und FDP zum BeamtVGÄndG vom 6.9.1989, BT-Drucks 11/5136 S 21, zu A II - Grundsätze) und der Unterschiedlichkeit der Systeme ausgehen. Dies entspricht der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach es nicht geboten ist, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungssystemen gleich zu regeln bzw gleich zu behandeln (vgl BVerfG Beschluss vom 18.6.1975 - 1 BvL 4/74 - BVerfGE 40, 121 = SozR 2400 § 44 Nr 1 - Juris RdNr 59; BVerfG Beschluss vom 8.4.1987 - 1 BvR 564/84 ua - BVerfGE 75, 78 = SozR 2200 § 1246 Nr 142 - Juris RdNr 81; BVerfG Beschluss vom 30.1.2008 - 2 BvR 398/07 - Juris RdNr 13; BVerfG Beschluss vom 26.2.2010 - 1 BvR 1541/09 - Juris RdNr 35; BVerwG Beschluss vom 18.2.1992 - 2 B 147/91 - Juris RdNr 6; BVerwG Beschluss vom 24.1.2005 - 2 B 95/04 - Juris RdNr 5). Allein das sozialpolitische Anliegen, gleichen oder ähnlichen Zwecken dienende Leistungen zu vereinheitlichen und entsprechend der allgemeinen Entwicklung zu verbessern, genügt in einem solchen Fall unterschiedlich geregelter Systeme nicht für die Annahme eines Verfassungsverstoßes. Insoweit ist es dem Gesetzgeber überlassen, in welcher Zeitfolge er Änderungen und Verbesserungen auf den verschiedenen Einzelgebieten vornehmen will (vgl BVerfG Beschluss vom 18.6.1975 - 1 BvL 4/74 - BVerfGE 40, 121 = SozR 2400 § 44 Nr 1 - Juris RdNr 61).
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Dies muss umso mehr gelten, wenn wie hier im föderalen Rechtsstaat die Gesetzgebungskompetenz für die Ausgestaltung der Versorgungsleistungen und der gesetzlichen Rentenversicherung nunmehr bei unterschiedlichen Gesetzgebern liegt. Das Besoldungs- und Versorgungsrecht der Landesbeamten wurde mit der Föderalismusreform 2006 (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.8.2006, BGBl I 2034) von der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz in Art 74 Abs 1 Nr 27 GG ausdrücklich ausgenommen und ist damit grundsätzlich Sache der Länder. Die bislang bundeseinheitlichen Regelungen galten nach Art 125a Abs 1 GG als Bundesrecht fort, konnten aber durch Landesrecht ersetzt werden. Dagegen ist dem Bund nach Art 74 Abs 1 Nr 12 GG die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis für das Recht der Sozialversicherung eingeräumt. Solange der Gesetzgeber nicht systemunabhängige Regelungen, etwa im Bereich öffentlicher Fürsorge (Art 74 Nr 7 GG) trifft, sondern, wie hier, an der Abgrenzung der Systeme festhält, ist daher die Anwendung von Regelungen des jeweils anderen Systems grundsätzlich nicht geboten. Dies gilt im Übrigen auch bezüglich der unterschiedlichen Regelungen zwischen den einzelnen Beamtenversorgungsgesetzen. Wird der Landesgesetzgeber innerhalb seiner Gesetzgebungskompetenz tätig, können sich die davon Betroffenen zur Begründung eines Verstoßes gegen Art 3 Abs 1 GG nicht auf abweichende Regelungen im Bund und in anderen Ländern berufen (stRspr, vgl BVerfG Beschluss vom 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225 - Juris RdNr 48).
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b) Im Ergebnis gilt nichts anderes, wenn eine Ungleichbehandlung nach Art 3 Abs 1 GG angenommen würde.
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Eine Ungleichbehandlung könnte dann zu erkennen sein, wenn der Fokus nicht unmittelbar auf den Status der Erziehenden gelenkt, sondern auf die Erziehungsleistung gerichtet wird. Denn diese in Wahrnehmung des Elternrechts der Klägerin (Art 6 Abs 2 GG) ausgeübte Tätigkeit ist für alle Eltern grundsätzlich als "gleich" anzusehen. Auch unter diesem Blickwinkel liegt aber kein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG vor. Die Ungleichbehandlung von verbeamteten Eltern durch deren Ausschluss von erziehungsbedingten Vorteilen in der gesetzlichen Rentenversicherung wird durch hinreichende Sachgründe gerechtfertigt. Insoweit gilt kein strenger Maßstab für die Rechtfertigung. Die Differenzierung knüpft nicht an die Persönlichkeit oder familienbezogene Merkmale an, sondern an verschiedene systematische Regelungsbereiche (vgl oben 2 a). Sie betrifft in beiden Vergleichsgruppen gleichermaßen Erziehende und stellt daher keine Ungleichbehandlung von Personen mit und ohne Kindern dar, die angesichts des Familienfördergebots nach Art 6 Abs 1 GG besonders rechtfertigungsbedürftig wäre. Da die Kindererziehungszeiten grundsätzlich aus Bundesmitteln zum sozialen Ausgleich gewährt werden, hat der Gesetzgeber zudem einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl BVerfG Beschluss vom 11.1.2016 - 1 BvR 1687/14 - Juris RdNr 12; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 12/17 R - für SozR 4-2600 § 307d Nr 3 und BSGE vorgesehen, RdNr 27).
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Wird - wie hier - in dem einschlägigen Beamtenversorgungsrecht der Lebenssachverhalt der Kindererziehung auch für vor 1992 geborene Kinder grundsätzlich berücksichtigt, sodass Versorgungsanwartschaften während und aufgrund der Kindererziehung generell erworben werden können, dürfen diese Beamten von den Kindererziehungszeiten im System der gesetzlichen Rentenversicherung mangels Schutzbedürftigkeit (dazu aa) ausgeschlossen werden. Wegen der Eigenständigkeit der Systeme ist keine subsidiäre Berufung auf die Regelungen des jeweils anderen Systems geboten (dazu bb). Andernfalls wäre eine Überversorgung zum Nachteil der gesetzlich Versicherten zu befürchten (dazu cc). Ein Ausgleich im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung ist hier auch nicht aufgrund einer systembezogenen Vorleistung durch die Klägerin geboten (dazu dd).
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aa) Die Kindererziehungszeiten wurden eingeführt, weil ein Ehegatte - häufig die Frau - während der Kindererziehung nicht oder nur eingeschränkt in der Lage war, eigene Rentenansprüche aufzubauen (so Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes - HEZG - vom 28.12.1984 - BT-Drucks 10/2677 S 28 zu B. I.; vgl auch die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum RVLG - BT-Drucks 18/909 S 14 zu A. I.). Diese Zielsetzung gebietet jedoch keinen einheitlichen Nachteilsausgleich über die Grenzen der hier betroffenen Alterssicherungssysteme hinweg. Denn die Beamten mussten wegen ihrer Zugehörigkeit zu ihrem eigenen sozialen Sicherungssystem keine spezifisch rentenversicherungsrechtlichen Einbußen hinnehmen. Ihnen konnten vielmehr erziehungsbedingte Nachteile gerade in ihrem eigenen Versorgungssystem entstehen (vgl BSG Urteil vom 27.6.1991 - 4 RA 5/91 - BSGE 69, 101 = SozR 3-2200 § 1251a Nr 19 - Juris RdNr 25). Auf diese Situation hat der Gesetzgeber des Beamtenversorgungsrechts - hier in Baden-Württemberg - reagiert. Dazu war er grundsätzlich auch verpflichtet, weil er im Versorgungsrecht gleichermaßen an die Vorgaben des GG - insbesondere Art 6 Abs 1 GG und Art 3 Abs 2 und 3 GG - gebunden ist. Aufgrund dieser anderweitig erfolgten systematischen Absicherung ist die Schutzbedürftigkeit der Klägerin im Rahmen des Rentenversicherungsrechts zu verneinen. Die Klägerin ist in Bezug auf die Angemessenheit der Leistungen der Beamtenversorgung nicht rechtschutzlos gestellt. Sie kann diese im Verwaltungsrechtsweg überprüfen lassen.
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bb) Wegen der grundsätzlich nicht vergleichbaren Systematik der Alterssicherungssysteme durfte der Gesetzgeber auch hinnehmen, dass sich die Kindererziehung nicht in gleicher Weise in den jeweiligen Systemen auswirkt. Zwar handelt es sich bei den im SGB VI geregelten Kindererziehungszeiten um eine soziale Komponente des Familienlastenausgleichs (vgl bereits Gesetzentwurf zum HEZG, BT-Drucks 10/2677 S 30 zu f; Schuler-Harms in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl 2013, § 56 SGB VI, RdNr 14), die nicht von spezifisch rentenversicherungsrechtlichen Voraussetzungen abhängt und grundsätzlich aus Steuermitteln finanziert wird (§ 170 Abs 1 Nr 1, § 177 Abs 1 SGB VI). Auch gehören die kinderbezogenen Leistungen als solche nicht zu den beamtenversorgungsrechtlichen Grundprinzipien (vgl Urteil des BVerwG vom 23.6.2016 - 2 C 17/14 - BVerwGE 155, 280 - Juris RdNr 22). Dennoch sind hier - für die Berücksichtigung der vor 1992 geborenen Kinder der Klägerin - gerade die unterschiedlichen rechtlichen Strukturen der beiden Alterssicherungsysteme von Bedeutung. Denn die einschlägigen Regelungen des LBeamtVGBW sehen einen Nachteilsausgleich für die Erziehungszeit von vor 1992 geborenen Kindern vor, indem sie - zur Kompensation einer Versorgungslücke - die Anerkennung einer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit in den ersten sechs Monaten des Kindes regeln. Damit wird der Ausgleich erziehungsbedingter Nachteile in die herkömmlichen Strukturen des Beamtenversorgungssystems eingebettet (s oben zu 1a) und kann - je nach Dienstbiografie - systembezogen zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen führen. Im Hinblick auf die Eigenständigkeit der Systeme und deren verschiedene Struktur, die sich in der Ausgestaltung der Kindererziehungszeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit niederschlägt, kann eine unterschiedliche Auswirkung von Erziehungsleistungen grundsätzlich hingenommen werden (vgl BVerfG Beschluss vom 13.1.2003 - 2 BvL 9/00 - Juris RdNr 12, 13 zur fehlenden additiven Anrechnung nach § 85 Abs 7 BeamtVG iVm § 6 Abs 1 S 4 und 5 BeamtVG; vgl auch BVerwG Beschluss vom 13.12.1996 - 2 B 57/96 - Juris RdNr 3), jedenfalls ohne dass ein weiterer Schutz gerade durch die gesetzliche Rentenversicherung geboten ist. Denn Art 3 Abs 1 GG fordert nicht, Sachverhalte in den verschiedenen Systemen gleich zu behandeln, die nur hinsichtlich eines einzelnen Aspekts vergleichbar sein mögen, sich im Übrigen aber grundlegend unterscheiden (vgl BSG Urteil vom 20.12.2007 - B 4 RA 48/05 R - SozR 4-2600 § 65 Nr 2 - Juris RdNr 17 zum Aspekt der "Anpassung der Alterseinkünfte nach gewissen Zeitabschnitten; vgl auch BVerfG Beschluss vom 18.2.1998 - 1 BvR 1318/86 ua - BVerfGE 97, 271 = SozR 3-2940 § 58 Nr 1 - Juris RdNr 95 f zur unterschiedlichen Anrechnung von Einkommen in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Beamtenversorgung).
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Dies gilt selbst vor dem Hintergrund, dass im Rahmen des RVLG eine Verdoppelung der Erziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder erfolgt, aber eine entsprechende Änderung im Versorgungsrecht unterblieben ist. Insoweit handelt es sich um Übergangsregelungen, bei denen der Gesetzgeber über einen besonderen, breiten Gestaltungsspielraum verfügt (vgl BVerfG Beschluss vom 13.1.2003 - 2 BvL 9/00 - Juris RdNr 14). Eine Pflicht zum systemübergreifenden Ausgleich in Fällen, die bereits unter altem Recht entstanden sind, besteht hier erst recht nicht.
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cc) Eine zusätzliche Einbeziehung in den Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung von Beamten mit Kindern vor 1992 würde - wie im Fall der Klägerin ersichtlich - zu einer Doppelversorgung führen, die der Gesetzgeber (vgl oben BT-Drucks 18/909 S 21 zu Nr 3; BT-Drucks 18/1489 S 26 zu Buchst c) zu Recht vermeiden durfte.
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dd) Anders als bei den von der Versicherungspflicht befreiten Personen hat die Klägerin auch keine Vorleistung erbracht, die einen Ausgleich gerade durch die gesetzliche Rentenversicherung gebieten könnte.
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Bei der verfassungskonformen Auslegung des § 56 Abs 4 Nr 3 SGB VI aF (vgl oben zu 1c) zur Einbeziehung der von der Versicherungspflicht befreiten Personen war insoweit von Bedeutung (BSG Urteil vom 31.1.2008 - B 13 R 64/06 R - BSGE 100, 12 = SozR 4-2600 § 56 Nr 6 - Juris RdNr 24 ff), dass diese durch ihre Steuern zur Finanzierung der Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung beigetragen haben, in ihren berufsständischen Versorgungswerken aber selbst mangels eines eigenen Bundeszuschusses keine entsprechenden Leistungen vorgesehen waren. Bei der Beamtenversorgung liegt es jedoch anders: Deren Versorgung wird wesentlich aus Steuermitteln finanziert, zu denen umgekehrt auch die in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten herangezogen werden. Es besteht also keine - gegenüber den Versicherungsbefreiten - vergleichbare Benachteiligung der Beamten, wenn sie nicht von den Bundesmitteln in der Rentenversicherung (vgl § 177 SGB VI) profitieren.
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Hinzu kommt, dass zur Finanzierung der im RVLG ausgeweiteten Erziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder keine zusätzlichen Bundesmittel in der - durch das RVLG unverändert gebliebenen - Norm des § 177 Abs 2 SGB VI vorgesehen worden sind (vgl Schuler-Harms in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl 2013, § 177 SGB VI, RdNr 2.1). Damit wird realiter für die Finanzierung auch das Beitragsaufkommen der gesetzlichen Rentenversicherung herangezogen, an dem die Beamten von vornherein nicht beteiligt sind.
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Soweit die Klägerin durch die Kindererziehung einen "generativen Beitrag" erbracht hat, dient dieser nicht spezifisch dem Erhalt der überwiegend umlagefinanzierten gesetzlichen Rentenversicherung, sondern hat für alle Arten der Altersvorsorge bestandsichernde Bedeutung, auch für das eigene Beamtenversorgungssystem.
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c) Ein Verstoß des § 56 Abs 4 Nr 3 SGB VI gegen Art 6 Abs 1 GG iVm dem Sozialstaatsgebot liegt ebenfalls nicht vor. Denn das daraus abgeleitete Fördergebot gibt dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum, bei dem er neben der Familienförderung auch andere Gemeinschaftsbelange bei seiner Haushaltswirtschaft zu berücksichtigen und dabei die Funktionsfähigkeit und das Gleichgewicht des Ganzen zu beachten hat. Aus dem Verfassungsauftrag, einen wirksamen Familienlastenausgleich zu schaffen, lassen sich konkrete Folgerungen für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme, in denen der Familienlastenausgleich zu verwirklichen ist, nicht ableiten (vgl BVerfG Urteil vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 - BVerfGE 87, 1 = SozR 3-5761 Allg Nr 1 - Juris RdNr 123). Es lässt sich insofern auch kein Gebot entnehmen, wonach im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber der Beamtenversorgung subsidiär sichergestellt sein muss, dass ein bestimmter Betrag pro Kind in jeder Altersversorgung (mindestens) berücksichtigt wird. Denn auch im Rahmen des Familienfördergebots können und dürfen die gewachsenen unterschiedlichen Systeme berücksichtigt werden, die in unterschiedlicher gesetzgeberischer Zuständigkeit und Finanzierungshoheit liegen.
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Es ist auch kein Verstoß gegen die speziellen Gleichheitssätze des Art 3 Abs 2 und 3 GG gegeben. Nach Art 3 Abs 3 S 1 GG darf niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt oder bevorzugt werden. Das Geschlecht darf somit nicht als Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Ungleichbehandlung herangezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn eine Regelung nicht auf eine solche Ungleichbehandlung angelegt ist, sondern andere Ziele verfolgt (vgl BVerfG Urteil vom 28.1.1992 - 1 BvR 1025/82 ua - BVerfGE 85, 191 - Juris RdNr 52). Der Ausschluss von Personen mit einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften iS von § 56 Abs 4 Nr 3 Halbs 2 SGB VI stellt keine geschlechterbezogene Benachteiligung gegenüber Personen dar, bei denen Kindererziehungszeiten nach § 249 SGB VI anerkannt werden. Denn der Lebenssachverhalt, dass eine Person vor 1992 geborene Kinder erzogen und deshalb auf eine berufliche Tätigkeit (teilweise) verzichtet hat, betrifft auf beiden Seiten überwiegend Frauen - egal ob sie im Beamtenverhältnis standen oder nicht. Es liegt insoweit keine Diskriminierung wegen des Geschlechts vor.
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Soweit das Gleichberechtigungsgebot aus Art 3 Abs 2 GG über das Diskriminierungsverbot des Art 3 Abs 3 GG hinaus auch Schutz vor faktischen Benachteiligungen von Frauen gegenüber Männern im Sinne einer mittelbaren Ungleichbehandlung im Blick hat und auf eine Angleichung der Lebensverhältnisse bzw die Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern abzielt (vgl BVerfG Beschluss vom 5.4.2005 - 1 BvR 774/02 - BVerfGE 113, 1 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 30 RdNr 22 = Juris RdNr 52; BVerfG Beschluss vom 21.9.2006 - 1 BvR 308/03 - Juris RdNr 12), ist eine Pflicht des Gesetzgebers zum systemübergreifenden Ausgleich erziehungsbedingter Nachteile für Frauen aus den bereits genannten sachlichen Gründen - auch im Licht des Art 3 Abs 2 GG - zu verneinen. Ob Beamtinnen gegenüber Beamten diskriminiert werden, ist wiederum eine Frage, die anhand der - hier nicht streitgegenständlichen - Regelungen des Beamtenversorgungsrechts zu klären ist.
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3. Die Klägerin kann ihr Begehren ebenso wenig auf den Vormerkungsbescheid vom 10.3.2011 stützen. Die Beklagte war zum Zeitpunkt des beantragten Leistungsfalls berechtigt, diesen mit dem angefochtenen Bescheid aufzuheben. Die zulässig dagegen gerichtete Anfechtungsklage, die in dem prozessualen Begehren der Klägerin mitenthalten ist, ist unbegründet. § 149 Abs 5 S 2 SGB VI erlaubt die Aufhebung des Feststellungsbescheids im Rentenbescheid bei einer Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften, wobei die §§ 24 und 48 SGB X nicht anzuwenden sind. Die Voraussetzungen dieser Ermächtigung liegen vor. Denn die Regelung des § 56 Abs 4 Nr 3 SGB VI aF, die die Beklagte ihrem Vormerkungsbescheid zugrunde gelegt hat, hat sich mit Einfügung des Halbs 2 durch das RVLG zum 1.7.2014 wesentlich geändert. Nach § 149 Abs 5 S 1 SGB VI feststellungsfähige Tatbestände nach § 56 Abs 1 SGB VI (Kindererziehungszeiten) und § 57 S 1 SGB VI (Berücksichtigungszeiten) waren (jedenfalls) danach nicht mehr gegeben.
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Es kann dahinstehen, ob die Beklagte im Vormerkungsbescheid das zuvor geltende Recht im Fall der Klägerin richtig oder unrichtig ausgelegt hat. Denn selbst ein von Anfang an rechtswidriger Verwaltungsakt kann wegen Änderung der rechtlichen Verhältnisse nach § 48 SGB X zurückgenommen werden, wenn es sich nicht um die Korrektur des ursprünglichen Fehlers - die nur unter den Voraussetzungen des § 45 SGB X zulässig wäre -, sondern um die Anpassung an eine veränderte Rechtslage handelt, die ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand eines fehlerhaften begünstigenden Bescheids für die Zukunft entfallen lässt (vgl BSG Urteil vom 17.5.2000 - B 3 P 2/99 R - SozR 3-3300 § 37 Nr 2 - Juris RdNr 12; BSG Urteil vom 10.5.2006 - B 12 KR 6/05 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 7 RdNr 13; vgl Steinwedel in Kasseler Komm, Bd 2, Stand August 2000, § 48 SGB X RdNr 12, 25 ff mwN). Für § 149 Abs 5 S 2 SGG, der die Aufhebung nicht an die engeren Voraussetzungen des § 48 SGB X, sondern an eine Gesetzesänderung knüpft, gilt dies erst recht.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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