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BSG 13.08.2018 - B 13 R 393/17 B
BSG 13.08.2018 - B 13 R 393/17 B - (Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 34 Abs 4 SGB 6 - Verfahrensfehler - Unterlassen der Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht)
Normen
§ 103 SGG, § 153 Abs 4 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 162 SGG, § 34 Abs 4 Nr 3 SGB 6, § 236b SGB 6, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG
Vorinstanz
vorgehend SG Heilbronn, 22. Mai 2017, Az: S 12 R 1019/15, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 16. November 2017, Az: L 7 R 2725/17, Beschluss
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. November 2017 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
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I. Im Streit steht die Umwandlung einer bereits bezogenen Rente in eine andere Rentenart.
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Die Beklagte hat dieses Begehren abgelehnt und das SG hat deren Auffassung bestätigt sowie die Klage abgewiesen (Urteil vom 22.5.2017). Die Berufung des Klägers hiergegen hat das LSG durch Beschluss vom 16.11.2017 zurückgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde an das BSG und macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Ferner rügt er Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung vom 28.2.2018 genügt nicht der vorgeschriebenen Form.
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1. Der Kläger hat eine grundsätzliche Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargelegt (§ 160 Abs 2 Nr 1 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).
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Für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ist in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung zu bezeichnen und schlüssig darzulegen, dass diese klärungsbedürftig, in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 19; BSG vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 5; BSG vom 30.8.2004 - B 2 U 401/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 5 RdNr 2 ff; BSG vom 7.10.2005 - B 1 KR 107/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 9 RdNr 4, jeweils mwN). Es muss aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, dass sich die Antwort auf die Rechtsfrage nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz oder der bisherigen Rechtsprechung ergibt; hierzu bedarf es der Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidungen und sonstiger einschlägiger Rechtsprechung. Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass das BSG zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung getroffen oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier als maßgebend erkannte Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet hat (vgl Beschluss vom 24.1.2018 - B 13 R 450/14 B - Juris RdNr 9; Krasney/Udsching/Groth, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr 183 mwN).
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Diese Anforderungen sind auch verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG <Kammer> vom 23.1.2006 - 1 BvR 1786/01 - SozR 4-1500 § 160a Nr 12 RdNr 3 f; BVerfG vom 15.2.2006 - 1 BvR 2597/05 - SozR 4-1500 § 160a Nr 16 RdNr 4 f; BVerfG vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24 RdNr 5 ff).
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Die Beschwerdebegründung wird diesen Voraussetzungen nicht gerecht.
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Der Kläger benennt zwar die Frage, "ob ein Wechsel der einmal gewährten und bewilligten Rente möglich ist und/oder …, ob verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegen die streitgegenständlichen Vorschriften, welche einem solchen Wechsel wohl entgegenstehen …". Damit formuliert der Kläger bereits keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zum Inhalt oder Anwendungsbereich revisibler Normen (§ 162 SGG). Der Senat vermag der klägerischen Frage noch nicht einmal zu entnehmen, welche Anwendung oder Auslegung welcher revisiblen Norm hier von ihm als klärungsbedürftig erachtet wird. Es mangelt bereits an der Benennung einer Vorschrift. Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (vgl BSG vom 6.4.2010 - B 5 R 8/10 R - BeckRS 2010, 68786 RdNr 10; BSG vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - BeckRS 2009, 50073 RdNr 7; s auch Becker, SGb 2007, 261, 265; Krasney/Udsching/Groth, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr 81).
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Selbst wenn man jedoch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Klägers erkennen kann, dass mit der "streitgegenständlichen Vorschrift" §§ 34 Abs 4 und 236b SGB VI gemeint sein könnten, mangelt es vorliegend an einer hinreichenden Darlegung der Klärungsbedürftig- und -fähigkeit.
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Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Insoweit reicht es jedoch - wie hier geschehen - nicht, lediglich zu behaupten höchstrichterliche Rechtsprechung liege nicht vor; nur zweitinstanzliche Rechtsprechung habe sich mit der ausgemachten Rechtsfrage befasst. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Frage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17). Es hätte hier daher zumindest einer eingehenden Auseinandersetzung mit der bereits vom LSG zitierten Entscheidung des Senats vom 26.7.2007 (B 13 R 44/06 R - SozR 4-2600 § 236a Nr 1) bedurft sowie dargelegt werden müssen, warum sich aus ihnen keine Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Frage ergäben.
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Denn in der benannten Entscheidung hat das BSG befunden, soweit das RV-Nachhaltigkeitsgesetz (RVNG) ab 1.8.2004 den Wechsel einer bindend festgestellten Altersrente in eine andere Rente wegen Alters ausschließe, sei das Vertrauen solcher Versicherten, die im Juli 2004 als schwerbehinderte Menschen anerkannt worden seien, auf den Fortbestand der Möglichkeit eines solchen Wechsels nicht geschützt (Leitsatz). Insoweit genügt es nicht zu behaupten, die Entscheidung in der Sache B 13 R 44/06 R sei zu einer anderen Normfassung und anderen Rentenart ergangen. Hier wäre es erforderlich gewesen darzubringen, dass und warum die diesem Leitsatz zugrunde liegende Begründung nicht für die Beantwortung der aufgezeigten Rechtsfrage und der Fallkonstellation im konkreten Fall herangezogen werden könne. Es hätten angesichts des Vorbringens des Klägers in der Beschwerdebegründung insoweit zumindest die Unterschiede und die mangelnde Vergleichbarkeit zwischen den Normfassungen und Rentenarten, die den Gegenstand der damaligen und heutigen Sache bildeten, herausgearbeitet werden müssen.
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Darüber hinaus verfehlt die Beschwerdebegründung auch die Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage im Hinblick auf die vermeintliche Verfassungswidrigkeit der Norm. Konkretisiert hat der Senat diese Anforderungen bereits im Beschluss vom 30.12.2015 (B 13 R 345/15 B - Juris) für einen ähnlichen Sachverhalt und darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf das vom dortigen Kläger für verfassungswidrig erachtete Versagen einer Umwandlung (Verstoß gegen Art 20 Abs 3 und Art 3 Abs 1 GG) einer bereits bestandskräftig (bindend) mit Abschlägen bewilligten Altersrente wegen Altersteilzeitarbeit ("Bestandsrentner") aufgrund der Regelung des § 34 Abs 4 Nr 3 SGB VI in eine (abschlagsfreie) Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach der am 1.7.2014 in Kraft getretenen Regelung des § 236b SGB VI im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG zu diskutieren sei. Er hat insoweit auf dessen Entscheidungen zu Stichtagsregelungen Bezug genommen. Dazu hat er dargelegt, dass sich aus ihnen ergäbe, jeder Stichtag bringe unvermeidliche Härten mit sich, ohne dass dies jeweils zur Verfassungswidrigkeit der Regelung führe. Ein Beschwerdeführer müsse daher zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG zumindest untersuchen,
- ob der Gesetzgeber des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes den ihm insoweit zukommenden Gestaltungsspielraum mit der Begrenzung der Privilegierung des § 236b SGB VI auf die zur Zeit seines Inkrafttretens am 1.7.2014 noch nicht im Altersrentenbezug befindlichen Versicherten sachwidrig überschritten habe,
- ob er die für die zeitliche Anknüpfung und sachliche Beschränkung auf "Zugangsrentner" und dem damit einhergehenden Verzicht, die bereits abgeschlossenen Rentenvorgänge der "Bestandsrentner" aufzugreifen, in Betracht kommenden Faktoren (zB Finanzierbarkeit des Systems) nicht hinreichend gewürdigt habe und
- ob die gefundene Regelung im Hinblick auf den Sachverhalt und das System der Gesamtregelung im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung sachlich nicht vertretbar erscheine (vgl zu diesen verfassungsrechtlichen Prüfungskriterien bei Stichtagsregelungen zB BVerfG vom 8.4.1987 - 1 BvR 564/84 ua - BVerfGE 75, 78, 106 = SozR 2200 § 1246 Nr 142 S 467 f; BVerfG vom 23.11.1999 - 1 BvF 1/94 - BVerfGE 101, 239, 270; BVerfG vom 13.2.2007 - 1 BvR 421/05 - BVerfGE 117, 202, 301). Ferner sei darzulegen, warum die Entscheidung des BVerfG, dass die dauerhaften "Rentenabschläge" durch Minderung des Zugangsfaktors bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente nach Altersteilzeitarbeit nicht gegen das GG verstoße, hier keine Berücksichtigung finden könne (BVerfG vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 ua - BVerfGE 122, 151 = SozR 4-2600 § 237 Nr 16). Derartige Ausführungen finden sich nicht einmal ansatzweise in der vorliegenden Beschwerdebegründung.
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Es fehlen jedoch auch Ausführungen zur Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage im konkreten Fall. In der Beschwerdebegründung wird zwar behauptet, die Rechtsverletzungen seien erheblich und die Entscheidung beruhe darauf. Die zugrunde liegenden Tatsachen rechtfertigten eine andere Entscheidung. Unabhängig davon, dass es im Rahmen der Grundsatzrüge nicht auf die Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung ankommt, vermag der Senat an Hand des Vorbringens des Klägers jedoch auch nicht zu prüfen, ob die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage im angestrebten Revisionsverfahren überhaupt möglich und ihre Antwort für die Beurteilung der Rechtslage im konkreten Fall erheblich ist. Die Beschwerdebegründung lässt jegliche Sachverhaltsdarstellung vermissen. Aus ihr ergibt sich nicht einmal, von welcher Rentenart der Kläger in welche andere Rentenart wechseln wollte. Auch legt er nicht dar, wann er welche Rente beantragt hat und unter welchen Bedingungen sie ihm bewilligt bzw offensichtlich versagt worden ist. Eine Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindest-voraussetzungen der Darlegung bzw Bezeichnung des Revisionszulassungsgrundes. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil herauszusuchen (BSG vom 23.7.2007 - B 13/4 R 381/06 B - Juris RdNr 8 mwN).
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2. Dieser Mangel berührt auch die Überprüfung der vom Kläger über die grundsätzliche Bedeutung hinaus gerügten Verfahrensfehler.
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Er macht geltend, das Berufungsgericht habe fehlerhaft nur mit drei Berufs- und ohne ehrenamtliche Richter entschieden. Damit sei die Richterbank nicht rechtmäßig besetzt gewesen. Eine Entscheidung durch Beschluss sei nicht mit seiner Zustimmung erfolgt. Eine solche Zustimmung könne auch seiner Stellungnahme vom 2.11.2017 nicht entnommen werden. Insoweit mangelt es jedoch zumindest an Darlegungen aufgrund welcher konkreten Ausgangslage das Berufungsgericht unter Beachtung der Voraussetzungen des § 153 Abs 4 SGG nicht durch Beschluss ausschließlich mit den Berufsrichtern hätte entscheiden dürfen und wie der Kläger sich ggf in dem Schriftsatz vom 2.11.2017 eingelassen hat.
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Soweit er die Fehlerhaftigkeit des Antrags benennt, den das LSG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, scheint er rügen zu wollen, das LSG habe den Streitgegenstand verkannt. Abgesehen davon, dass es an einer konkreten Bezeichnung der übergangenen Anträge mangelt, bleibt bezüglich der Verkennung des Streitgegenstandes auch unklar, welcher Streitgegenstand, fixiert durch den klägerischen Antrag, das Berufungsgericht nach Auffassung des Klägers hätte zugrunde legen müssen.
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Soweit er das Unterlassen der Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht rügt, bezeichnet er bereits keinen Verfahrensfehler. Denn im Falle der Nichtzulassung dient gerade die Nichtzulassungsbeschwerde der Überprüfung dieser Entscheidung durch das Revisionsgericht. Die Zulassung setzt jedoch voraus, dass bestimmte in § 160 Abs 2 SGG benannte Zulassungsgründe gegeben sind. Wollte man bereits die Nichtzulassung der Revision als Verfahrensfehler ansehen, dann wäre bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde die Revision immer zuzulassen und die Regelung des § 160 Abs 2 SGG inhaltslos.
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Im Hinblick auf die nicht erfolgte Aussetzung zur Vorlage an das BVerfG durch das LSG rügt der Kläger letztlich keinen Verfahrensmangel, sondern kritisiert die verfassungsrechtlichen Ausführungen des LSG und greift das Urteil damit bezüglich seiner inhaltlichen Richtigkeit an. Hierauf kann die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision aber nicht gestützt werden (stRspr vgl BSG vom 28.2.2018 - B 13 R 73/16 B - Juris RdNr 4 mwN).
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Ebenso geht die Rüge der fehlerhaften rechtlichen Hinweise des LSG ins Leere. Denn es ergibt sich aus der Beschwerdebegründung bereits nicht, welche rechtlichen Hinweise das LSG unzutreffend erteilt haben soll. Auch hier gilt, dass es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts ist, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil oder hier sogar den Akten herauszusuchen (BSG vom 23.7.2007 - B 13/4 R 381/06 B - Juris RdNr 8 mwN). Eine Bezugnahme auf frühere Schriftsätze oder Anträge reicht insoweit nicht aus (BSG vom 15.2.2011 - B 12 KR 53/10 B - Juris; s auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160 RdNr 13a). Nicht ausreichend ist auch die Klausel, ein früherer Vortrag werde zum Gegenstand der Begründung gemacht (BSG vom 21.7.2010 - B 7 AL 60/10 B).
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Auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 103 SGG) - wie sie der Kläger unter Ziffer 7.0 geltend macht - kann eine Rüge nach der ausdrücklichen Anordnung des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nur gestützt werden, wenn sich der Beschwerdeführer auf einen von ihm gestellten Beweisantrag bezieht. Einen solchen hat er nicht benannt. Soweit der Kläger die Auffassung des LSG rügt, dass vor Vorlage eines Gesetzesentwurfs konkrete Beratungspflichten nicht bestünden, richtet er sich erneut gegen die seiner Ansicht nach inhaltliche Unrichtigkeit der Entscheidung des Berufungsgerichts, mit der eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht begründet werden kann.
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Rechtliche Hinweise des Revisionsgerichts zur Vervollständigung der Beschwerdebegründung sind im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren von vornherein nicht angezeigt. Schon gar nicht kommt ein "Nachschieben" von Gründen in Betracht, wenn die Beschwerdebegründungsfrist bereits abgelaufen ist, weil sie - wie hier - vollständig ausgeschöpft wurde. Berücksichtigt wird grundsätzlich nur die innerhalb der Beschwerdefrist eingegangene Begründung (BSG vom 28.7.2005 - B 13 RJ 178/05 B - SozR 4-1500 § 178a Nr 3).
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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Die nicht formgerecht begründete Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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