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BSG 07.06.2018 - B 12 KR 15/16 R
BSG 07.06.2018 - B 12 KR 15/16 R - Kranken- und Pflegeversicherung - Promotionsstudent - keine Versicherungspflicht als Student - keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung
Normen
§ 5 Abs 1 Nr 9 SGB 5, § 20 Abs 1 Nr 9 SGB 11, Art 3 Abs 1 GG
Vorinstanz
vorgehend SG Mannheim, 14. Mai 2014, Az: S 4 KR 4044/13, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 24. April 2015, Az: L 4 KR 2691/14, Urteil
Leitsatz
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Promotionsstudenten, die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums ein Promotionsstudium aufnehmen, unterliegen nicht als Studenten der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung.
Tenor
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. April 2015 wird zurückgewiesen.
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Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Streitig ist die Versicherungspflicht des Klägers vom 1.10.2013 bis zum 30.9.2015 in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
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Der 1987 geborene Kläger legte am 14.1.2013 im 11. Fachsemester die Erste juristische Staatsprüfung ab. Ihm wurde der Hochschulgrad Diplomjurist verliehen. Bis 31.7.2013 war er im 12. Fachsemester Rechtswissenschaft weiter eingeschrieben. Im Anschluss daran begann er ein Promotionsstudium. Im Herbstsemester 2013 (beginnend 1.8.2013) schrieb er sich in seinem 13. Hochschulsemester als Promotionsstudent weiter bei einer Universität ein.
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Der Kläger war bis Anfang November 2012 familienversichert, danach bis 30.9.2013 als Student versicherungspflichtig. Die zu 1. beklagte Krankenkasse lehnte seinen Antrag auf Verlängerung der Pflichtversicherung als Student ab (Bescheid vom 15.7.2013) und entsprach seinem hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung einer freiwilligen Krankenversicherung (Bescheid vom 7.8.2013: Betreff: "Ihre freiwillige Krankenversicherung und Pflegeversicherung"). Die hiergegen erhobenen Widersprüche wies die Beklagte zu 1. - auch im Namen der zu 2. beklagten Pflegekasse - zurück (Widerspruchsbescheid vom 27.11.2013). Durch weitere Bescheide setzte die Beklagte zu 1. die zu zahlenden Beiträge neu fest (Bescheide vom 22.1.2014 und 19.1.2015). Im Bescheid vom 24.9.2014 bestätigte sie die bisherige Beitragseinstufung. Nach eigenen Angaben befindet sich der Kläger seit 1.10.2015 in einem Ausbildungsverhältnis als Rechtsreferendar.
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Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung der Versicherungspflicht als Student begehrt und sich hilfsweise gegen die Beitragshöhe gewandt. Sie ist erfolglos geblieben (SG-Urteil vom 14.5.2014). Im Berufungsverfahren haben die Beteiligten hinsichtlich der Beitragsfestsetzung einen verfahrensrechtlichen Vergleich geschlossen. Das LSG hat die Berufung des Klägers zurück- und die Klage gegen die Bescheide vom 22.1. und 24.9.2014 sowie 19.1.2015 abgewiesen (LSG-Urteil vom 24.4.2015). Der Kläger sei ab 1.10.2013 nicht als Student gemäß § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V bzw § 20 Abs 1 S 2 Nr 9 SGB XI versicherungspflichtig. Als Promotionsstudent gehöre er nicht zu den Studenten iS dieser Vorschriften.
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Der Kläger rügt eine Verletzung von § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V und - sinngemäß - § 20 Abs 1 S 2 Nr 9 SGB XI. Auch als Promotionsstudent sei er eingeschriebener Student iS dieser Vorschriften. Dies belege neben dem Gesetzeswortlaut auch die Regelungsgeschichte des § 21 Hochschulrahmengesetz (HRG) aF und der Bologna-Prozess. Promotionsstudiengänge seien als postgraduale Studiengänge zu qualifizieren. Für eine einschränkende Auslegung der gesetzlichen Regelungen gebe es keine Grundlage. Vielmehr sei es gleichheitswidrig, zwischen Promotionsstudenten und Studenten eines Aufbau-, Zweit- oder Erweiterungsstudiums zu differenzieren.
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Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. April 2015 und des Sozialgerichts Mannheim vom 14. Mai 2014 sowie die Bescheide der Beklagten zu 1. vom 15. Juli und 7. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. November 2013 aufzuheben und festzustellen, dass er in der Zeit vom 1. Oktober 2013 bis zum 30. September 2015 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung als Student unterlegen hat.
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Die Beklagte zu 1. beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Der Kläger war nach Aufnahme eines Promotionsstudiums im Anschluss an sein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium nicht mehr als Student in der GKV versicherungspflichtig. Das LSG hat seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der zu 1. beklagten Krankenkasse sind rechtmäßig.
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1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch die Frage des Bestehens von Versicherungspflicht in der GKV als Student gemäß § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V in der Zeit vom 1.10.2013 bis zum 30.9.2015, nachdem der Kläger im Berufungsverfahren seine ursprünglich auch gegen die Beitragshöhe gerichtete Klage - ua im Hinblick auf das Urteil des Senats vom 19.12.2012 (B 12 KR 20/11 R - BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr 17) - und den streitigen Zeitraum entsprechend beschränkt hat. Zudem haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat den Verfahrensgegenstand auf die Klärung des Bestehens von Versicherungspflicht in der GKV begrenzt.
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2. Der Kläger war während seines Promotionsstudiums vom 1.10.2013 bis zum 30.9.2015 nicht als Student gemäß § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V in der GKV versicherungspflichtig.
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a) Nach § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V in der seit 1992 unveränderten Fassung (Zweites Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20.12.1991, BGBl I 2325) sind versicherungspflichtig Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, bis zum Abschluss des vierzehnten Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Abschluss des vierzehnten Fachsemesters oder nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen.
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Die Versicherung als Student in der GKV ist in zweierlei Hinsicht privilegiert: Zum einen ordnet § 236 SGB V eine vereinfachte Beitragserhebung durch die Fiktion von Einnahmen in Höhe eines Dreißigstels des Bundesausbildungsförderungsgesetz(BAföG)-Bedarfssatzes (§ 13 Abs 1 Nr 2, Abs 2 BAföG) an. Zum anderen gilt nach § 245 Abs 1 SGB V ein Beitragssatz von nur 70 % des allgemeinen Beitragssatzes (aktuell: GKV Beitragssatz 14,6 % x 0,7 = 10,22 %; BAföG Bedarfssatz: 649 Euro; Beitrag GKV: 66,33 Euro ggf zzgl Zusatzbeitrag). Der Studentenbeitrag ist somit wesentlich niedriger als der allgemeine Mindestbeitrag in einer freiwilligen Versicherung nach § 240 Abs 4 S 1 SGB V (im Juni 2018 : 148,19 Euro ggf zzgl Zusatzbeitrag; vgl Peters in Kasseler Komm, Stand 1.3.2018, § 5 SGB V RdNr 90).
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b) Promotionsstudenten, die ihr Promotionsstudium im Anschluss an ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufnehmen, sind keine Studenten iS von § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V (so auch Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung 96. EL August 2017, § 5 SGB V RdNr 31; Felix in juris-PK SGB V, 3. Aufl 2016, § 5 RdNr 61.1; Moritz-Ritter in Hänlein/Schuler, SGB V, 5. Aufl 2016, § 5 RdNr 39; Peters in Kasseler Komm, Stand 1.3.2018, § 5 SGB V RdNr 92; Ulmer in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, BeckOK Sozialrecht, 49. Edition Stand: 1.6.2018, § 5 SGB V RdNr 27; Wiegand in Eichenhofer/Wenner, SGB V, 2. Aufl 2016, § 5 RdNr 73; aA: Reinert, NZS 2015, 609, 612; Liedy, JuS aktuell 10/2010, XLVI). Eine Auslegung der Norm (dazu aa) unter besonderer Berücksichtigung der Gesetzeshistorie (dazu bb) und der systematischen Zusammenhänge (dazu cc) ergibt, dass sie nicht zum schützenswerten versicherten Personenkreis zählen. Weder der Bologna-Prozess (dazu dd) noch das Ziel der Förderung wissenschaftlichen Nachwuchses (dazu ee) rechtfertigen ein anderes Ergebnis. Damit hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (vgl BSG Urteil vom 23.3.1993 - 12 RK 45/92 - SozR 3-2500 § 5 Nr 10). Ein Doktorand ist danach kein Student iS von § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V, soweit die Promotion ein abgeschlossenes Studium voraussetzt.
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aa) Das in § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V verwendete Tatbestandsmerkmal der "Studenten" ist nicht vollkommen deckungsgleich mit dem (hochschulrechtlichen) Studentenbegriff. Nach den Materialien "folgt" die Beschreibung des versicherten Personenkreises lediglich dem im Hochschulrecht üblichen Sprachgebrauch (BT-Drucks 7/2993 S 8 zu Nr 1). Der Begriff "eingeschriebene Studenten" soll gewährleisten, dass die in § 39 des Entwurfs eines HRG (BT-Drucks 7/1328) genannten Studenten von der Einschreibung an während der Dauer des gesamten Studiums versichert werden. Studenten an privaten, nicht staatlich anerkannten Einrichtungen werden danach nicht von der Versicherungspflicht erfasst. Ebenso fallen danach Gasthörer an Hochschulen sowie Schüler allgemeinbildender Schulen nicht unter den versicherungspflichtigen Personenkreis. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist Student iS von § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V nicht bereits, wer (hochschulrechtlich) als Student an einer Hochschule eingeschrieben ist. So gehören Teilnehmer an studienvorbereitenden Sprachkursen und Studienkollegiaten, die an einer Universität ein Eignungsverfahren für den Hochschulzugang durchlaufen, trotz Einschreibung nicht zu den krankenversicherungspflichtigen Studenten (vgl BSG Urteil vom 23.3.1993 - 12 RK 45/92 - SozR 3-2500 § 5 Nr 10 S 36 mwN).
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Auch der allgemeine Sprachgebrauch unterscheidet zwischen Studium und Promotionsstudium sowie zwischen Doktoranden und Studenten. Dass Doktoranden nicht zu den Studenten iS des § 5 Abs 1 Nr 9 Halbs 1 SGB V gehören, lässt Halbs 2 der Vorschrift erkennen, wo von "Fachsemestern" und der "Fachstudienzeit" die Rede ist (vgl BSG Urteil vom 23.3.1993 - 12 RK 45/92 - SozR 3-2500 § 5 Nr 10 S 36).
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bb) Die Gesetzgebungsgeschichte bestätigt diese Auslegung. Die Versicherungspflicht in der GKV als Student wurde erst 1975 durch das Gesetz über die Krankenversicherung der Studenten (KVSG) vom 24.6.1975 (BGBl I 1536) geschaffen. Es sollte ein Personenkreis einbezogen werden, der unzureichend gegen Krankheit versichert ist (BT-Drucks 7/2993 S 8 zu Nr 1). Bei Verabschiedung des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz <GRG> vom 20.12.1988, BGBl I 2477) im Jahr 1988 hielt es der Gesetzgeber für erforderlich, die beitragsgünstige Krankenversicherung der Studenten zu begrenzen, indem er zeitliche Grenzen schuf (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP eines Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen <GRG>, BR-Drucks 200/88 = BT-Drucks 11/2237, jeweils S 159 zu § 5). Zwar gab der Gedanke der Missbrauchsabwehr den Anstoß für die Begrenzung der Versicherungspflicht als Student. Sie ist aber nicht auf die Abwehr einer missbräuchlichen Begründung der Versicherung beschränkt, sondern durch die Einführung allgemeiner Schranken nach der Höchstdauer der Fachstudienzeit und des Alters vorgenommen worden (BSG Urteil vom 30.9.1992 - 12 RK 40/91 - BSGE 71, 150, 153 = SozR 3-2500 § 5 Nr 4 S 14). Damit hatte der Gesetzgeber eine Personengruppe vor Augen, die als Ausbildungsweg ein Hochschulstudium gewählt hat. Er hielt diese Personengruppe für schützenswert, weil die regelmäßige Dauer eines Hochschulstudiums die Dauer einer Berufsausbildung weit übersteigt und daher ein ausreichender Krankenversicherungsschutz während der ausbildungsbedingten Einkommenslosigkeit - vor allem wegen der Begrenzung der Familienversicherung gemäß § 10 Abs 2 SGB V - nicht gewährleistet ist.
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cc) Nach der Gesetzessystematik ist der Anordnung der Versicherungspflicht für Studenten ein Ausbildungsbezug immanent. Der Gesetzgeber hat die Versicherungspflicht von einkommenslosen und nicht mehr familienversicherten Studenten für einen Zeitraum vorgesehen, in dem ein Studium regelmäßig durchgeführt werden kann und typischerweise entweder erfolgreich abgeschlossen oder endgültig aufgegeben wird, nämlich innerhalb von 14 Fachsemestern oder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres (vgl BSG Urteil vom 30.9.1992 - 12 RK 40/91 - BSGE 71, 150, 151 = SozR 3-2500 § 5 Nr 4 S 12). Zudem knüpft die Versicherungspflicht für Studenten - untechnisch gesprochen - an ein geregeltes Studium an, also an einen Studiengang mit vorgegebenen Inhalten, fortwährenden Leistungsnachweisen und -kontrollen und einem förmlichen Abschluss (zB Staatsexamen, Diplom, Bachelor/Master). Beides ist bei einem Erststudium, aber auch bei einem Zweit-, Aufbau- oder Erweiterungsstudium - durchaus auch bei einem Masterstudiengang - erfüllt, nicht aber in vergleichbarem Umfang bei einem im Anschluss an ein abgeschlossenes Hochschulstudium durchgeführten Promotionsstudium. Denn dieses dient ausschließlich dem Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation nach Abschluss des Studiums (vgl BSG Urteil vom 23.3.1993 - 12 RK 45/92 - SozR 3-2500 § 5 Nr 10 S 36). Zudem führt es lediglich zu einer beschränkten Erweiterung der grundlegenden beruflichen Perspektiven, indem es den Zugang zum Beruf des Hochschullehrers eröffnet (vgl § 44 Nr 3 HRG).
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dd) Der so genannte Bologna-Prozess rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Hierbei handelt es sich nach eigenem Verständnis um einen umfassenden Reformprozess der europäischen Hochschullandschaft. Er wurde am 19.6.1999 durch eine gemeinsame Erklärung von Hochschulministerinnen und -ministern aus 30 europäischen Staaten mit dem Ziel, einen vergleichbaren, kompatiblen und kohärenten Hochschulraum in Europa (European Higher Education Area, EHEA) zu schaffen, in dem die Mobilität der Studierenden, Absolventinnen und Absolventen und Hochschullehrerinnen und -lehrern uneingeschränkt möglich sein soll, begonnen. Zu den Kernzielen des Bologna-Prozesses gehören die gegenseitige Anerkennung von Studienleistungen und Studienabschlüssen, die Transparenz und Vergleichbarkeit der Abschlüsse, insbesondere durch ein gestuftes Graduierungssystem (Bachelor/Master), die europäische Zusammenarbeit in der Qualitätssicherung, die Verwendung von Transparenzinstrumenten wie dem europäischen Kreditsystem ECTS, der Zeugniserläuterung (Diploma Supplement) und des einheitlichen Qualifikationsrahmens für Hochschulabschlüsse (vgl www.kmk.org/themen/hochschulen/internationale-hochschulangelegenheiten.html; abgerufen am 14.5.2018). Dabei geht der "Bologna-Prozess" selbst offenbar von einer Trennung zwischen Studium und Promotionsstudium aus, indem er von verschiedenen "Zyklen" spricht. Es ist nicht ersichtlich, dass hierdurch ein Promotionsstudium mit einem (Fach-)Studium gleich gesetzt werden sollte. Schließlich ist ua die Bologna-Erklärung eine bildungspolitische Absichtserklärung ohne unmittelbare Rechtswirkungen. Die Umsetzung der Ziele des "Bologna-Prozesses" in das innerstaatliche Recht ist Sache der jeweiligen Nationalstaaten (vgl dazu von Wulffen/Schlegel, NVwZ 2005, 890, 891).
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ee) Schließlich zwingt auch das gesellschaftlich begrüßenswerte Ziel der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses zu keinem anderen Ergebnis. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit dieses Ziel durch einen beitragsprivilegierten Versicherungsschutz in der GKV erreicht werden muss. Näher läge insoweit ein Ausbau der (steuerfinanzierten) Förderung, analog BAföG oder durch eigene Promotionsstipendienprogramme, die Zuschüsse zum Krankenversicherungsschutz der Doktoranden vorsehen könnten.
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3. Eine nach Art 3 Abs 1 GG verfassungswidrige Ungleichbehandlung liegt nicht vor. Mit Studenten, die während eines Zweit-, Erweiterungs- oder Aufbaustudiums zumindest nach der gängigen Verwaltungspraxis der Krankenkassen (weiterhin) als Student versicherungspflichtig angesehen werden, ist die vorliegend relevante Personengruppe der im Anschluss an ein Studium Promovierenden - wie dargelegt - nicht uneingeschränkt vergleichbar, soweit jene - wie der Kläger - bereits über ein abgeschlossenes Studium verfügen.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 S 1 SGG.
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