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BSG 22.03.2018 - B 5 RE 12/17 B
BSG 22.03.2018 - B 5 RE 12/17 B - Nichtzulassungsbeschwerde - rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Normen
§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160a Abs 2 Nr 3 SGG, § 96 SGG vom 23.09.1975, § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 231 Abs 4b SGB 6, § 133 BGB
Vorinstanz
vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 5. August 2015, Az: S 4 R 4352/13, Gerichtsbescheid
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 20. Juli 2017, Az: L 7 R 3495/15, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde des Beigeladenen zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Juli 2017 wird zurückgewiesen.
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Der Beigeladene zu 1 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens ausgenommen die Kosten des Beigeladenen zu 2 zu tragen.
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Der Streitwert wird auf 5000 Euro festgesetzt.
Gründe
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I. Die Klägerin begehrt die rückwirkende Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für die Zeit vom 18.1.2012 bis 31.3.2014.
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Die Klägerin ist Volljuristin und Fachanwältin für Sozialrecht. Seit dem 19.3.2008 ist sie Mitglied der Rechtsanwaltskammer F. und Mitglied des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg. Seit Mai 2009 ist sie als selbstständige Rechtsanwältin in F., zunächst in Bürogemeinschaft und sodann in eigener Kanzlei tätig.
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Am 18.1.2012 nahm die Klägerin neben ihrer Tätigkeit als selbstständige Rechtsanwältin bei dem Beigeladenen zu 2 eine Tätigkeit im Umfang von 50 Prozent einer Vollzeitstelle in der Zentralstelle Technologietransfer auf (unbefristeter Arbeitsvertrag vom 18.1.2012) und übt diese Beschäftigung - unterbrochen durch Mutterschutz und Elternzeit - aus.
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Am 4.4.2012 beantragte die Klägerin bei der Beklagten für diese Tätigkeit die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 SGB VI ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 7.1.2013 ab, weil es sich bei der abhängigen Beschäftigung bei dem Beigeladenen zu 2 um keine berufsspezifische (anwaltliche) Tätigkeit handele. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.8.2013 als unbegründet zurück.
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Die hiergegen gerichtete Klage hat das SG Freiburg mit Gerichtsbescheid vom 5.8.2015 abgewiesen.
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Während des von der Klägerin veranlassten Berufungsverfahrens hat die Rechtsanwaltskammer Freiburg die Klägerin mit Bescheid vom 7.2.2017 gemäß § 46 Abs 2 BRAO als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) für die Tätigkeit bei dem Beigeladenen zu 2 zugelassen. Am 16.3.2017 ist ihr die Zulassungsurkunde von der Rechtsanwaltskammer ausgehändigt worden. Unter dem 2.3.2017 hat der Beigeladene zu 1 gegenüber der Beklagten bestätigt, dass die Klägerin seit 19.3.2008 im Versorgungswerk Pflichtmitglied kraft Gesetzes sei und für die zu befreiende Beschäftigung einkommensbezogene Pflichtbeiträge analog §§ 157 ff SGB VI gezahlt habe.
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Mit Bescheid vom 18.4.2017 hat die Beklagte die Klägerin auf ihren erneuten Befreiungsantrag für die im Arbeitsvertrag vom 18.1.2012 bezeichnete Tätigkeit bei dem Beigeladenen zu 2, für die eine Zulassung als Syndikusrechtsanwältin nach § 46a BRAO erteilt worden ist, von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs 1 S 1 SGB VI ab Zulassung als Syndikusrechtsanwältin am 16.3.2017 befreit. Weiterhin hat die Beklagte die Klägerin auf ihren Antrag mit Bescheid vom 23.5.2017 für die Zeit vom 1.4.2014 bis zum 15.3.2017 hinsichtlich ihrer Beschäftigung als Mitarbeiterin bei dem Beigeladenen zu 2 rückwirkend nach § 231 Abs 4b SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit. Hinsichtlich der Zeit vom 18.1.2012 bis zum 31.3.2014 hat sie den Antrag der Klägerin auf rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 231 Abs 4b SGB VI durch Bescheid vom 24.5.2017 abgelehnt, weil diese in dem genannten Zeitraum keine einkommensbezogenen Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt habe. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Widerspruch eingelegt.
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Mit Urteil vom 20.7.2017 hat das LSG Baden-Württemberg die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG Freiburg vom 5.8.2015 zurückgewiesen. Gegenstand des Verfahrens sei nur der Bescheid vom 7.1.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.8.2013, der sich als rechtmäßig darstelle. Der Bescheid vom 24.5.2017 sei nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Er habe den Ursprungsbescheid weder abgeändert noch ersetzt. Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 20.7.2017 vorgenommene Klageänderung sei unzulässig.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in der ihm am 28.7.2017 zugestellten Berufungsentscheidung hat der Beigeladene zu 1 am 28.8.2017 Beschwerde beim BSG erhoben. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG und einen Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG wegen Verletzung des § 96 SGG.
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Die Klägerin hat sich dem Vortrag des Beigeladenen zu 1 angeschlossen. Die übrigen Beteiligten haben sich im Beschwerdeverfahren nicht zur Sache geäußert.
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II. Die Beschwerde des Beigeladenen zu 1 hat keinen Erfolg. Soweit sich die Beschwerde auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG stützt, ist sie bereits unzulässig. Die Beschwerdebegründung genügt insoweit nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG (dazu 1.). Die im Übrigen einen Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG geltend machende Beschwerde ist zwar zulässig, jedoch unbegründet (dazu 2.).
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1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 160a RdNr 32 ff). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
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Der Beigeladene zu 1 misst folgender Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung bei:
"Werden in einer wegen der Erfüllung der Befreiungsvoraussetzungen des § 6 SGB VI vor dem 03.04.2014 bei Sozialgerichten anhängig gemachten und noch nicht entschiedenen Rechtssache die an den(die) jeweilige Kläger(in) gemäß den Bestimmungen der §§ 6, 231 Abs. 4b SGB VI nach dem 31.12.2015 ergangenen Bescheide und Widerspruchsbescheide Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens nach § 96 SGG?"
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Er hat es allerdings versäumt, deren Klärungsbedürftigkeit schlüssig aufzuzeigen.
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Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17). Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass das BSG bzw das BVerfG zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt hat oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet worden ist (Krasney/Udsching/Groth, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr 183 mwN). Hieran fehlt es.
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Zwar führt der Beigeladene zu 1 aus, dass die aufgeworfene Frage noch nicht vom BSG entschieden worden sei. Er legt jedoch nicht dar, dass die schon vorhandene höchstrichterliche Judikatur noch nicht einmal Anhaltspunkte für deren Beurteilung enthält. Im Gegenteil zeigt die Beschwerdebegründung selbst auf, nach welchen Maßstäben und mit welchem Ergebnis die hier maßgeblichen Tatbestandsmerkmale des § 96 SGG "abändern und ersetzen" unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BSG auszulegen seien.
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Der Beigeladene zu 1 trägt dementsprechend auch nicht ausreichend vor, dass trotz der vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung noch oder wieder Klärungsbedarf bestehe.
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Ist eine Rechtsfrage bereits höchstrichterlich entschieden, kann sie aufgrund einer Gesetzesänderung wieder klärungsbedürftig werden. Dies gilt selbst dann, wenn die höchstrichterlich ausgelegte Gesetzesvorschrift nicht geändert worden ist. Bei einer Gesetzesänderung kann sich nämlich ähnlich wie bei einer grundlegenden Änderung der Lebensverhältnisse in einem bestimmten Bereich der Inhalt nicht ausdrücklich geänderter Normen wandeln bzw hierdurch eine Neuinterpretation des Gesetzes erforderlich werden (vgl Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 320; vgl auch BSG Beschluss vom 4.9.2013 - B 10 LW 5/13 B - Juris RdNr 8). Diese Umstände und ihre rechtlichen Konsequenzen für die Auslegung des Gesetzes sind in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG substantiiert vorzutragen (vgl Kummer, aaO, RdNr 320). Diesen Anforderungen ist ebenfalls nicht genügt.
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Zwar verweist der Beigeladene zu 1 auf den mit Wirkung zum 1.1.2016 eingeführten § 231 Abs 4b SGB VI und legt des Weiteren dar, dass der während des Berufungsverfahrens ergangene, den Antrag der Klägerin auf rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht für die Zeit vom 18.1.2012 bis 31.3.2014 ablehnende Bescheid vom 24.5.2017 den ursprünglichen Bescheid vom 7.1.2013, mit dem der Antrag der Klägerin auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI abgelehnt worden ist, entgegen der Rechtsauffassung des LSG ersetzt habe und damit Gegenstand des Verfahrens gemäß § 96 SGG geworden sei. Er trägt aber nicht vor, dass diese Norm aufgrund des neu eingeführten § 231 Abs 4b SGB VI neu interpretiert werden müsste; vielmehr macht er geltend, dass das LSG den vorliegenden Fall rechtsfehlerhaft unter die Rechtslage subsumiert habe. Damit rügt der Beigeladene zu 1 eine fehlerhafte Rechtsanwendung des § 96 SGG durch das Berufungsgericht. Mit dem Hinweis auf eine unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz wird eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache indes nicht dargetan (vgl nur BVerwG Beschluss vom 23.5.2006 - 9 B 8.06 - Juris RdNr 6).
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Ebenso wenig ist die Klärungsbedürftigkeit mit dem Hinweis aufgezeigt, dass ein weiteres LSG und verschiedene SG die Rechtslage unterschiedlich beurteilt hätten bzw die aufgeworfene Frage in weiteren zweitinstanzlichen Verfahren zur Entscheidung anstehen könne. Dass in diesen Verfahren Gesichtspunkte benannt worden sind, die abweichend von der bereits vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung eine neue Interpretation des § 96 SGG erforderten, ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen.
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2. Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Das LSG ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Bescheid der Beklagten vom 24.5.2017 nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist. Die Voraussetzungen des § 96 Abs 1 SGG sind nicht gegeben.
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Nach dieser Vorschrift wird ein neuer Verwaltungsakt (VA) nach Klageerhebung nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen VA abändert oder ersetzt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
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Zwar hat die Klägerin den Bescheid vom 7.1.2013 vollumfänglich mit der Klage angegriffen. Der in der Klageschrift formulierte Antrag, die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verpflichten anzuerkennen, dass die Klägerin "bei ihrer Tätigkeit als Angestellte des Klinikums F., die sie ab dem 18.01.2013 aufgenommen hat, von der Versicherungspflicht gem. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI befreit ist", stellt keine zeitliche Beschränkung des Befreiungsbegehrens auf die Zeit erst ab Januar 2013 dar. Ausweislich der Klagebegründung handelt es sich bei der Jahresangabe "2013" im Antrag anstelle von "2012" vielmehr um einen offensichtlichen Schreibfehler. Auch ist der Bescheid vom 24.5.2017 nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 29.8.2013 sowie bei noch nicht beendeter Rechtshängigkeit des Klageverfahrens ergangen.
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Der Bescheid vom 24.5.2017 ändert den Bescheid vom 7.1.2013 jedoch weder ab noch ersetzt er diesen.
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a) Abändern oder ersetzen setzt allgemein voraus, dass der Regelungsgegenstand des neu einzubeziehenden VA mit dem des früheren identisch ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 86 Nr 2 RdNr 10; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr 27 RdNr 21), was durch Vergleich der in beiden VA getroffenen Verfügungssätze festzustellen ist (vgl BSGE 47, 168, 170 = SozR 1500 § 96 Nr 13 S 19 f; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 96 RdNr 4a mwN). Dabei reicht bei der Abänderung eines teilbaren VA eine Identität des streitbefangenen Teils aus.
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Ausweislich des Vergleichs der Verfügungssätze der hier maßgeblichen Bescheide vom 7.1.2013 einerseits und vom 24.5.2017 andererseits liegt keine Identität der Regelungsgegenstände vor.
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Mit Bescheid vom 7.1.2013 hat die Beklagte den "Antrag vom 4.4.2012 auf Befreiung von der Versicherungspflicht für Ihre abhängige Beschäftigung ab 18.1.2012 am Klinikum F. … abgelehnt …". Mit Bescheid vom 24.5.2017 hat die Beklagte "den Antrag vom 14.03.2016 auf rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 231 Abs. 4b des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) für Ihre in der Zeit vom 18.01.2012 bis 31.03.2014 ausgeübte Beschäftigung als Mitarbeiterin beim Klinikum F … abgelehnt".
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Den in den Bescheiden verlautbarten Umständen lässt sich im Wege der Auslegung entnehmen, dass beide die Ablehnung der Befreiung der Klägerin von der Rentenversicherungspflicht für die Zeit vom 18.1.2012 bis 31.3.2014 auch (so Bescheid vom 7.1.2013) bzw ausschließlich (Bescheid vom 24.5.2017) regeln, wobei sich der erste Bescheid allerdings auf ihren Status als Rechtsanwältin und der zweite Bescheid auf ihren Status als Syndikusrechtsanwältin bezieht.
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Die Auslegung eines VA hat ausgehend von seinem Verfügungssatz und der Heranziehung des in § 133 BGB ausgedrückten allgemeinen Rechtsgedankens zu erfolgen, dass es nicht auf den Buchstaben, sondern auf den wirklichen Willen der Behörde bzw des Verwaltungsträgers ankommt, soweit er im Bescheid greifbar seinen Niederschlag gefunden hat. Für die Ermittlung des erklärten Willens sind dabei auch die Umstände und Gesichtspunkte heranzuziehen, die zur Aufhellung des Inhalts der Verfügung beitragen können und die dem Beteiligten bekannt sind, wenn der VA sich erkennbar auf sie bezieht. Maßstab der Auslegung ist insofern der verständige und Zusammenhänge berücksichtigende Beteiligte (BSG SozR 4-5075 § 3 Nr 1 RdNr 15 mwN; BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 5 R 16/12 R - Juris RdNr 18).
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Unter Beachtung dieser Vorgaben ist der Bescheid vom 7.1.2013 dahin zu verstehen, dass er die Ablehnung der Befreiung der Klägerin von der Rentenversicherungspflicht wegen Nichtausübens einer anwaltlichen Beschäftigung im Klinikum F. für die Dauer ihrer dortigen Beschäftigung beginnend mit dem 18.1.2012 bestimmt. Dies ergibt sich aus dem Verfügungssatz, der die Ablehnung ausdrücklich auf die "abhängige Beschäftigung ab 18.01.2012 am Klinikum F." bezieht, und der Begründung, dass es sich hierbei um keine berufsspezifische anwaltliche Tätigkeit handele. Der Antrag der Klägerin vom 4.4.2012 (Eingangsdatum des Fax), auf den der Verfügungssatz ausdrücklich Bezug nimmt und den er vollumfänglich bescheidet, bestätigt dieses Ergebnis. In dem Antrag hat die Klägerin unter Ziffer 2 angegeben: "Ich bin angestellt, berufsspezifisch beschäftigt als Rechtsanwältin/Volljuristin, Arbeitgeber …: Klinikum F. …, Beginn der Beschäftigung 18.01.2012". Im Anschluss hieran hat die Klägerin unter Ziffer 3 erklärt: "Ich beantrage die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw Satz 5 SGB VI aufgrund meiner gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer … Rechtsanwaltskammer … ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt …". Antrag und Bescheid beziehen sich mithin korrespondierend auf die geltend gemachte Beschäftigung der Klägerin als Rechtsanwältin bei dem Klinikum F. und deren Dauer unter Angabe des Beschäftigungsbeginns. Der Bescheid vom 7.1.2013 regelt damit eine Ablehnung der Befreiung der Klägerin von der Rentenversicherungspflicht für die geltend gemachte Tätigkeit als Rechtsanwältin bei dem Klinikum F. auch in dem Zeitraum 18.1.2012 bis 31.3.2014.
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Dass der Bescheid vom 24.5.2017 die Ablehnung der Befreiung der Klägerin von der Rentenversicherungspflicht für ihre Beschäftigung bei dem Klinikum F. in der Zeit vom 18.1.2012 bis 31.3.2014 regelt, bedarf keiner gesonderten Erläuterung. Diese Ablehnung bezieht sich dabei allerdings im Unterschied zu dem Bescheid vom 7.1.2013 auf den neu erworbenen Status der Klägerin als Syndikusrechtsanwältin. Dies ergibt sich zum einen durch die Bezugnahme des Bescheides auf den Antrag der Klägerin vom 14.3.2016 (Eingangsdatum bei der Beklagten), mit dem die Klägerin unter Hinweis auf die von ihr beantragte Zulassung als Syndikusrechtsanwältin die rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt hat, und zum anderen durch den Verweis des Bescheides auf § 231 Abs 4b SGB VI, der sich auf die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt bezieht. Der Bescheid vom 24.5.2017 regelt damit eine Ablehnung der Befreiung der Klägerin von der Rentenversicherungspflicht für ihre Beschäftigung bei dem Klinikum "F. " - gemeint F. in dem Zeitraum 18.1.2012 bis 31.3.2014 im Hinblick auf ihren Status als Syndikusrechtsanwältin. Eine Identität der Regelungsgegenstände beider Bescheide liegt aufgrund der unterschiedlichen Statusbezogenheit nicht vor.
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Für eine enge Auslegung der VA im dargelegten Sinn spricht auch die Entstehungsgeschichte des § 96 Abs 1 SGG heutiger Fassung iVm der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur alten Rechtslage. Das BSG hat § 96 Abs 1 SGG in der bis zum 31.3.2008 geltenden Fassung unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie über seinen eigentlichen Anwendungsbereich hinaus entsprechend angewendet (vgl hierzu etwa BSG Urteil vom 17.11.2005 - B 11a/11 AL 57/04 R - SozR 4-1500 § 96 Nr 4 RdNr 16 f mwN). Mit Wirkung zum 1.4.2008 ist § 96 Abs 1 SGG durch Art 1 Nr 16 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.3.2008 (BGBl I 444) neu gefasst worden. Die Gesetzesänderung ("nur dann") diente der Einschränkung des Anwendungsbereichs der Norm. Eine Einbeziehung des neuen VA soll nur noch möglich sein, wenn der ursprüngliche Bescheid nach Klageerhebung durch ihn ersetzt oder abgeändert wird (BT-Drucks 16/7716 S 19). Eine entsprechende Anwendung der Norm kommt danach nicht mehr in Betracht.
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Schon unter der Geltung alten Rechts hatte das BSG allerdings eine ausdehnende Anwendung des § 96 SGG abgelehnt, wenn zwar die späteren Entscheidungen auf derselben Rechtsgrundlage ergangen waren und es auch um dieselbe Rechtsfrage ging, die rechtlich relevanten Sachverhaltsumstände und Tatsachengrundlagen aber nicht oder nur teilweise deckungsgleich waren, weil nur so dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie angemessen Rechnung getragen werden könne (vgl etwa zum Vertragsarztrecht BSGE 78, 98, 101 = SozR 3-2500 § 87 Nr 12, S 37; zur Beitragserhebung in der Unfallversicherung BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr 1, RdNr 8; zu Betriebsprüfungen BSGE 93, 109 = SozR 4-5375 § 2 Nr 1, RdNr 11). Wenn aber schon nach altem Recht eine Veränderung der maßgeblichen Tatsachengrundlagen eine Anwendung des § 96 SGG ausgeschlossen hat, muss dies erst recht unter der Geltung neuen Rechts gelten.
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Eine Änderung des Streitstoffs liegt auch in diesem Fall vor.
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Für die Frage, ob die Klägerin eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 231 Abs 4b SGB VI für die Zeit vom 18.1.2012 bis 31.3.2014 beanspruchen kann, ist maßgeblich, ob in diesem Zeitraum einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt worden sind (vgl § 231 Abs 4b S 4 SGB VI). Hierauf kam es in der Ablehnungsentscheidung der Beklagten vom 7.1.2013 indes nicht an; entscheidungsrelevant war insoweit, ob die Klägerin eine anwaltliche Tätigkeit ausgeübt hat.
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b) Entsprechend der fehlenden Identität des Regelungsgegenstandes in den Bescheiden vom 7.1.2013 und 24.5.2017 besteht auch keine Änderung oder Ersetzung des Ursprungsbescheids durch den späteren Bescheid iS von § 96 Abs 1 SGG. Eine Änderung liegt vor, wenn der VA teilweise aufgehoben und durch eine Neuregelung ersetzt wird; Ersetzung ist gegeben, wenn der neue VA vollständig an die Stelle des bisherigen tritt (vgl nur BSG SozR 4-2400 § 22 Nr 5 RdNr 15 mwN). Der Bescheid vom 7.1.2013 ist durch den Bescheid vom 24.5.2017 weder ganz noch teilweise aufgehoben worden. Vielmehr ist der Bescheid vom 24.5.2017 neben den Bescheid vom 7.1.2013 getreten und entfaltet die oben aufgezeigte eigene Regelungswirkung. Dementsprechend hat die Klägerin im Berufungsverfahren beide Bescheide nebeneinander in dem hier streitigen Umfang angefochten.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2 und 3, § 162 Abs 3 VwGO.
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Der Streitwert richtet sich nach § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 2, § 47 Abs 1 GKG. Ausgehend von dem Antrag des Rechtsmittelführers (§ 47 Abs 1 S 1 GKG) ist ein Auffangwert von 5000 Euro anzunehmen, weil keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts unter Berücksichtigung des insoweit maßgeblichen Interesses des Beigeladenen zu 1 (vgl Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl 2018, § 47 GKG RdNr 3) vorliegen (§ 52 Abs 2 GKG).
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