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BSG 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/17 R
BSG 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/17 R - (Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Altfall - sozialgerichtliches Verfahren - Klagefrist nach Art 23 S 6 ÜberlVfRSchG - materiell-rechtliche Ausschlussfrist - keine Hemmung durch Prozesskostenhilfeverfahren - Gebot der Rechtsschutzgleichheit - unverzügliche Klageerhebung nach PKH-Bewilligung - keine Benachteiligung und keine Bevorzugung unbemittelter Kläger)
Normen
Art 23 S 6 Alt 2 ÜberlVfRSchG, Art 23 S 6 Alt 1 ÜberlVfRSchG, Art 23 S 1 ÜberlVfRSchG, Art 24 ÜberlVfRSchG, § 198 Abs 1 S 1 GVG, Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 121 Abs 1 S 1 BGB, § 204 Abs 1 Nr 14 BGB, § 204 Abs 2 BGB, § 167 ZPO, § 117 ZPO, § 73a SGG, § 94 S 2 SGG, § 45 Abs 2 SGB 1
Vorinstanz
vorgehend SG Gotha, 29. Februar 2000, Az: S 13 AL 118/98, Gerichtsbescheid
vorgehend Thüringer Landessozialgericht, 28. November 2002, Az: 2002-11-28L 3 AL 229/00, Urteil
vorgehend BSG, 8. Februar 2006, Az: B 7a AL 36/05 BH, Beschluss
vorgehend BSG, 28. Februar 2008, Az: B 7/7a AL 923/06 B, Beschluss
vorgehend BSG, 16. Dezember 2009, Az: B 7 AL 13/08 R, Urteil
vorgehend Thüringer Landessozialgericht, 9. Dezember 2015, Az: L 12 SF 1393/14 EK, Urteil
nachgehend BSG, 15. März 2018, Az: B 10 ÜG 30/17 C, Beschluss
Leitsatz
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Zur Wahrung der Rechtsschutzgleichheit ist die spezielle Klagefrist für Altfälle nach dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren auch dann gewahrt, wenn der Kläger vor Fristablauf nur einen vollständigen Prozesskostenhilfe-Antrag stellt, aber unverzüglich nach Bekanntgabe der abschließenden Prozesskostenhilfe-Entscheidung Entschädigungsklage erhebt.
Tenor
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Auf die Revision des beklagten Freistaats wird das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 9. Dezember 2015 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
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Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen zu tragen.
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Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1200 Euro festgesetzt.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt eine Entschädigung wegen eines nach seiner Ansicht unangemessen langen Gerichtsverfahrens vor dem SG Gotha (S 13 AL 118/98) und dem Thüringer LSG (L 3 AL 229/00).
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Das Ausgangsverfahren wegen Maßnahmen zur Förderung der Arbeitsaufnahme begann im Januar 1998 mit der Klageerhebung beim SG. Es endete nach erfolgloser Klage, Berufung, Revision und Zurückverweisung durch das BSG (B 7 AL 13/08 R) im wieder eröffneten Berufungsverfahren beim LSG am 17.3.2010 mit einem Vergleich. Wegen der Verfahrensdauer erhob der Kläger am 16.9.2010 Individualbeschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR).
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Am 1.6.2012 hat der Kläger beim LSG PKH für eine Entschädigungsklage nach dem ÜGG (Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, Juris: ÜberlVfRSchG) beantragt. Das LSG bewilligte die PKH, ordnete aber keinen Rechtsanwalt bei (Beschluss vom 15.4.2014; dem Kläger am 30.4.2014 zugestellt). Auf die Gegenvorstellung des Beklagten verfügte das LSG die Aussetzung der PKH-Gewährung (Beschluss vom 8.5.2014), verwarf sodann aber die Gegenvorstellung (Beschluss vom 15.9.2014; dem Kläger am 23.9.2014 zugestellt).
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Auf seine am 23.10.2014 eingegangene Klage hat das LSG dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 1200 Euro nebst Zinsen zugesprochen und seine weitergehende Klage abgewiesen (Urteil vom 9.12.2015). Die Klage sei zwar nach Ablauf der bis zum 3.6.2012 laufenden Klagefrist (Art 23 S 6 ÜGG) erhoben, aber dennoch nicht verfristet. Der PKH-Antrag des Klägers habe den Fristablauf gehemmt. Nach der PKH-Bewilligung habe der Kläger noch rechtzeitig Klage erhoben. Die Grundsätze zur Wiedereinsetzung seien entsprechend dem Rechtsgedanken von § 204 Abs 1 Nr 14 des BGB heranzuziehen (Verweis auf Senatsurteil vom 10.7.2014 - B 10 ÜG 8/13 R). Nach Zustellung des Beschlusses am 23.9.2014 und Eingang der Klage am 23.10.2014 seien die sechsmonatige Frist des § 204 Abs 2 S 1 BGB und sogar die aus §§ 66 Abs 2, 67 Abs 2 SGG folgenden Fristen gewahrt. In der Sache habe der Kläger einen Entschädigungsanspruch, weil das LSG im Vorprozess das Verfahren bis zum Jahr 2003 insgesamt 24 Monate nicht gefördert habe und aufgrund dessen ein immaterieller Schaden zu vermuten sei.
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Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des Art 23 S 6 ÜGG. Die Ausschlussfrist orientiere sich, anders als vom Entschädigungsgericht angenommen, an §§ 12 und 13 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG). Aus diesem Grund sei die Rechtsprechung zu diesen Vorbildern übertragbar, die eine unverzügliche Klageerhebung nach Zustellung der PKH-Entscheidung verlange (Hinweis auf BGH Beschluss vom 30.11.2006 - III ZB 23/06). Gegen die Heranziehung von § 204 Abs 2 BGB und §§ 66 Abs 2, 67 Abs 2 SGG spreche der Rechtscharakter der Verjährung als Einrede, während eine Ausschlussfrist von Gesetzes wegen wirke.
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Der beklagte Freistaat beantragt,
das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 9. Dezember 2015 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen,
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Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Er tritt der Revision entgegen und beruft sich auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils. Er habe die Monatsfrist ausnutzen können. Er habe am 11.5.2014 an das LSG geschrieben und gefragt, ob er unbedingt anwaltlich vertreten sein müsse und ob auch im Entschädigungsverfahren die Wiedereinsetzungsfrist nach der PKH-Bewilligung einen Monat betrage. Eine Antwort habe er nicht erhalten.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision des Beklagten ist begründet. Das Urteil des LSG ist abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen (§ 170 Abs 2 S 1 SGG), weil sie verfristet ist.
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Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Entschädigungsanspruch des Klägers nur noch insoweit, als das LSG seiner Klage stattgegeben und ihm eine Entschädigung in Höhe von 1200 Euro nebst Zinsen zugesprochen hat. Soweit das Entschädigungsgericht die weitergehende Klage abgewiesen hat, ist sein Urteil rechtskräftig. Der Kläger hat dagegen keine eigene Revision eingelegt, sondern nur die Revision des Beklagten erwidert.
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Zutreffend hat das LSG das Begehren des Klägers sowohl in prozessualer als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht an §§ 198 ff GVG gemessen (dazu 1.). Der Kläger hat die danach statthafte Klage auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens formgerecht und wirksam erhoben. Anlass zu Zweifeln an seiner Prozessfähigkeit besteht nicht (dazu 2.). Die Klage ist allerdings abzuweisen, weil der Kläger die Klagefrist des Art 23 S 6 ÜGG versäumt hat (dazu 3.)
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1. Der Kläger begehrt eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens. Sein Anspruch richtet sich materiell und prozessual nach §§ 198 ff GVG. Zwar sind diese Vorschriften erst am 3.12.2011 (vgl Art 24 ÜGG) und damit nach Abschluss des Ausgangsverfahrens am 17.3.2010 in Kraft getreten. Nach der Übergangsregelung des Art 23 S 1 ÜGG sind sie hier aber rückwirkend anzuwenden. Denn als das ÜGG in Kraft trat, war das abgeschlossene Verfahren des Klägers Gegenstand einer beim EGMR erhobenen Individualbeschwerde, wie es die Übergangsregelung verlangt (hierzu allgemein BSG Urteil vom 5.5.2015 - B 10 ÜG 5/14 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 12 RdNr 14 mwN).
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Die Frist zur Erhebung der Beschwerde innerhalb von sechs Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung (Art 35 Abs 1 S 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention), ist - sofern dies im Rahmen des Art 23 S 1 ÜGG erforderlich sein sollte (so BGH Urteil vom 11.7.2013 - III ZR 361/12 - NJW 2014, 218; ebenso hierzu tendierend bereits Senatsurteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 = SozR 4-1720 § 198 Nr 1, RdNr 12) - mit der am 16.9.2010 erhobenen Beschwerde gewahrt.
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2. Die auf Entschädigung nach §§ 198 ff GVG gerichtete Klage ist als allgemeine Leistungsklage iS des § 54 Abs 5 SGG statthaft vor dem LSG erhoben (stRspr; vgl BSG Urteile vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 4 RdNr 20 mwN und B 10 ÜG 2/14 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 5 RdNr 17 mwN). Anstatt der Vorschriften der ZPO gelten die Vorschriften des SGG über das Verfahren vor den Sozialgerichten im ersten Rechtszug entsprechend (§ 201 Abs 1 S 1 und Abs 2 S 1 GVG iVm § 202 S 2 SGG). Die Klage genügt in Form und Inhalt den Anforderungen der §§ 90, 92 Abs 1 S 1 SGG.
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a) Der Senat hat keinen Grund, an der vom LSG bejahten Prozessfähigkeit des Klägers zu zweifeln und zu prüfen, ob ihm nach § 72 SGG ein besonderer Vertreter zu bestellen ist. Schon nach dem vom LSG zitierten Gutachten im Verfahren B 7 AL 13/08 R ging der dort gehörte Sachverständige von einer lediglich bis Juli 2005 andauernden wahnhaften Störung aus. Ebenfalls für die Prozessfähigkeit des Klägers spricht es, dass seine zuvor angeordnete Betreuung bereits am 31.8.2009 aufgehoben worden ist. Das LSG hat sich schließlich in der mündlichen Verhandlung erneut von der wiedererlangten Prozessfähigkeit des Klägers überzeugt. Seine schriftlichen Äußerungen im Beschwerde- und Revisionsverfahren haben dem Senat keinen anderen Eindruck vermittelt.
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b) Vor Erhebung der Entschädigungsklage brauchte der Kläger die Entschädigung nicht außergerichtlich geltend zu machen (vgl § 198 Abs 5 GVG) und eine behördliche Entscheidung zu erwirken (vgl BSG Urteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 = SozR 4-1720 § 198 Nr 1, RdNr 15).
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c) Ebenso wenig galt für den Kläger die üblicherweise für Entschädigungsklagen iS des § 198 Abs 1 GVG einzuhaltende Wartefrist von sechs Monaten nach Erhebung der Verzögerungsrüge (§ 198 Abs 5 S 1 GVG). Gemäß Art 23 S 6 Alt 1 ÜGG konnte bei bereits abgeschlossenen Verfahren die Entschädigungsklage vielmehr sofort erhoben werden.
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3. Die Klage ist allerdings unzulässig und deshalb ohne inhaltliche Prüfung eines Entschädigungsanspruchs abzuweisen, weil sie nicht spätestens bis zum Ablauf der nach Art 23 S 6 Alt 2 ÜGG für Altfälle geltenden Klagefrist bis zum 3.6.2012 erhoben worden ist (dazu a). Der isolierte PKH-Antrag des Klägers für seine Entschädigungsklage hat den Ablauf der Klagefrist nicht in (entsprechender) Anwendung der Verjährungsvorschriften gehemmt (dazu b). Ebenso wenig hat dieser Antrag die Klagefrist nach dem Rechtsgedanken von Treu und Glauben iVm Art 3 Abs 1 GG gewahrt, weil der Kläger nicht unverzüglich nach der endgültigen Entscheidung darüber Klage erhoben hat (dazu c). Eine Wiedereinsetzung in die Klagefrist scheidet wegen ihres Charakters als materielle Ausschlussfrist aus (dazu d).
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a) Der Kläger hat seine Entschädigungsklage zu spät erhoben. Zwar gilt die in § 87 Abs 1 S 1 SGG vorgesehene Klagefrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts nicht für die hier von ihm erhobene Leistungsklage (BSG Urteil vom 12.1.2010 - B 2 U 28/08 R - BSGE 105, 210 = SozR 4-2700 § 33 Nr 1). Jedoch konnte bei Altfällen eine auf § 198 Abs 1 GVG gestützte Entschädigungsklage gemäß Art 23 S 6 ÜGG sofort und musste spätestens am 3.6.2012 erhoben werden. Diese Klagefrist, die eine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung darstellt (vgl zu § 198 Abs 5 S 2 GVG ua BSG Urteil vom 5.5.2015 - B 10 ÜG 8/14 R - SozR 4-1710 Art 23 Nr 4 RdNr 16), hat der Kläger versäumt. Sein als Klageschrift bezeichneter Schriftsatz hat das LSG erst am 23.10.2014 erreicht. Das zuvor am 1.6.2012 und damit vor Ablauf der Klagefrist (3.6.2012) eingegangene Schreiben stellt (noch) keine Klage dar, sondern lediglich einen isolierten Antrag auf PKH für eine noch zu erhebende Klage. Bei Prozesserklärungen hat das Revisionsgericht - anders als jedenfalls bei individuellen materiell-rechtlichen Willenserklärungen - die Auslegung der Erklärung durch die Instanzgerichte in vollem Umfang und ohne Bindung an die vorinstanzliche Auslegung zu überprüfen (vgl BSG Urteil vom 16.5.1995 - 9 RVs 11/94 - Juris mwN; BSG Urteil vom 23.2.2017 - B 11 AL 2/16 R - Juris RdNr 15). Indes versteht der Senat das genannte Schreiben vom 1.6.2012 sowie das Entschädigungsgericht. Nach Wortlaut und seinen nach außen erkennbaren inneren Vorstellungen wollte der Kläger damit noch keine Klage erheben. Denn er führt darin mehrfach aus, eine Klage wegen einer angemessenen Entschädigung lediglich zu beabsichtigen. Wie in anderen von ihm geführten Verfahren legte er dem Beklagten stattdessen einen Vergleich nahe, um "weiteren Aufwand" zu vermeiden. Damit meinte der Kläger zumindest auch die bei Entschädigungsklagen iS des § 198 GVG stets anfallenden Gerichtskosten. Diese werden erst bei Erhebung der Klage fällig (§ 6 Abs 1 Nr 5 GKG), wie dem Kläger aus den zahlreichen von ihm betriebenen Verfahren bekannt ist.
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Der Eingang des isolierten Antrags auf PKH beim LSG hat die Klagefrist des Art 23 S 6 ÜGG nicht gewahrt, da die Vorschrift ausdrücklich eine Klageerhebung verlangt. Deshalb könnte auch eine entsprechende Anwendung des § 167 ZPO nicht zu einer rechtzeitigen Klageerhebung führen. Soll durch eine Zustellung eine Frist gewahrt werden, tritt nach dieser Vorschrift die fristwahrende Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung bei Gericht ein, wenn die Zustellung an die Gegenseite demnächst erfolgt. Allein der isolierte Antrag auf PKH für eine noch zu erhebende Klage genügte aber selbst bei Zustellung an den Beklagten nicht zur Fristwahrung. Ohnehin hätte im Fall des Klägers bereits der rechtzeitige Eingang seiner Entschädigungsklage bei Gericht ausgereicht, um sie rechtshängig zu machen und so die Klagefrist einzuhalten. Einer Zustellung an den Beklagten bedurfte es nicht (vgl aber heute § 94 S 2 SGG idF des Gesetzes vom 11.10.2016 BGBl I 2222).
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b) Der Eingang des isolierten PKH-Antrags hat den Ablauf der Klagefrist des Art 23 S 6 ÜGG nicht gehemmt. Das ÜGG und die durch dieses Gesetz eingeführten Bestimmungen des GVG sehen keine Hemmung der dort vorgeschriebenen Klagefristen vor. Vielmehr hat der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet, eine Hemmung oder sonstige Verlängerung der Klagefristen zu regeln. Das zeigen die Gesetzgebungsmaterialien. Die Gesetzesbegründung weist den Rechtsanwender insoweit lediglich auf die von der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannte Möglichkeit hin, im Fall materieller Ausschlussfristen einzelne Vorschriften des Verjährungsrechts entsprechend anzuwenden (BT-Drucks 17/3802, S 22). Ein solcher unverbindlicher Hinweis des Entwurfsverfassers, der nicht in den Gesetzestext eingegangen ist, ersetzt keine gesetzliche Regelung. Es obliegt den Rechtsanwendern, die so verbliebene offene Gesetzeslücke zu füllen.
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Der Senat nutzt diesen vom Gesetzgeber eröffneten Spielraum zur Rechtsfortbildung anders als das Entschädigungsgericht. Die Vorschriften des BGB über die Verjährungshemmung können nicht gemäß § 45 Abs 2 SGB I sinngemäß angewandt werden, da der Anspruch aus § 198 Abs 1 S 1 GVG keine Sozialleistung darstellt. Anders als das LSG hält der Senat auch im Übrigen weder eine direkte noch eine analoge Anwendung von § 204 Abs 1 Nr 14 BGB für geboten oder interessengerecht. Nach dieser Vorschrift kann die innerhalb der Verjährungsfrist erfolgte Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von PKH oder ein fristgemäß eingegangener, demnächst zur Bekanntgabe veranlasster Antrag auf PKH den Eintritt der Verjährung hemmen (vgl Peters/Jacoby in Staudinger, BGB, 2014, § 204 RdNr 117). Ein Fall der Verjährung oder eine im Kern vergleichbare Konstellation liegen hier aber nicht vor. Die Verjährung kann den Anspruchsinhaber lediglich daran hindern, seinen Anspruch durchzusetzen. An seinem Fortbestand ändert sie nichts (vgl Peters/Jacoby in Staudinger, BGB, 2014, § 214 RdNr 36). Im Prozess wirkt sich die Verjährung erst aus, wenn der Anspruchsgegner sie dem Anspruch als Einrede entgegenhält (§ 214 Abs 1 BGB). Versäumt dagegen ein Kläger die Klagefrist des Art 23 S 6 ÜGG, so ist dies von Amts wegen zu beachten und lässt den Entschädigungsanspruch ohne Weiteres erlöschen. Einer Einrede des Schuldners bedarf es dafür nicht (aA Frehse, Die Kompensation verlorener Zeit - Wenn Prozesse Pause machen, 2017, S 1173). Darin entspricht die Frist aus Art 23 S 6 ÜGG der in § 198 Abs 5 S 2 GVG geregelten sechsmonatigen Klagefrist. Diese wirkt in derselben Weise als materiell-rechtliche Ausschlussfrist, wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsurteil vom 10.7.2014 - B 10 ÜG 8/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 2 RdNr 12; aA Frehse, aaO, S 1166 ff). Wegen dieses gewichtigen strukturellen Unterschieds zu Verjährungsfristen kann der bloße Antrag auf PKH weder in direkter noch in analoger Anwendung des § 204 Abs 1 Nr 14 BGB den Ablauf der Klagefrist des Art 23 S 6 ÜGG hemmen. Insoweit gilt dasselbe wie für andere materiell-rechtliche Ausschlussfristen (vgl zu § 13 Abs 1 S 2 StrEG, BGH Beschluss vom 30.11.2006 - III ZB 22/06 - BGHZ 170, 108, 113 RdNr 12). Der am 1.6.2012 und damit vor Fristablauf eingegangene isolierte PKH-Antrag des Klägers hat daher keine Hemmung bewirkt.
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c) Ebenso wenig ist der Ablauf der Klagefrist nach Art 3 Abs 1 GG iVm den Grundsätzen von Treu und Glauben unbeachtlich, obwohl der Kläger den isolierten PKH-Antrag vor Ablauf der Klagefrist gestellt hat. Denn dafür hätte der Kläger nach der PKH-Entscheidung unverzüglich Klage erheben (lassen) müssen, was er versäumt hat.
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Art 3 Abs 1 GG iVm Art 19 Abs 4 und Art 20 Abs 3 GG gebieten es, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes soweit wie möglich und erforderlich anzugleichen (vgl BVerfG Beschluss vom 13.3.1990 - 2 BvR 94/88 - BVerfGE 81, 347, 356). Wie der BGH daraus in jahrzehntelanger Rechtsprechung für materielle Ausschlussfristen gefolgert hat (BGH Urteil vom 8.2.1965 - II ZR 171/62 - BGHZ 43, 235; Urteil vom 19.1.1978 - II ZR 124/76 - BGHZ 70, 235; Urteil vom 1.10.1986 - IVa ZR 108/85 - BGHZ 98, 295; Beschluss vom 30.11.2006 - III ZB 22/06 - BGHZ 170, 108; Beschluss vom 30.11.2006 - III ZB 23/06 - NJW 2007, S 441, 442), auf die auch die hiesige Gesetzesbegründung hinweist (vgl BT-Drucks 17/3802, S 22 f), genügt es zur Wahrung solcher Fristen, wenn die finanziell unbemittelte Partei noch innerhalb dieser Fristen PKH beantragt. Ihre anschließende Klage muss sodann unverzüglich nach der von ihr nicht verzögerten (positiven oder negativen) Entscheidung über den PKH-Antrag zugestellt werden. Diese Wertung hat der BGH auf öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche übertragen (BGH Beschluss vom 30.11.2006 - III ZB 23/06 - NJW 2007, S 441, 442), zu denen der Anspruch aus § 198 GVG zählt. Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Ohne sie müsste ein Unbemittelter möglicherweise von einer Klageerhebung absehen, weil er den drohenden Fristablauf nur durch Klageerhebung und das damit zwingend verbundene Kostenrisiko abwenden könnte, ohne Gewissheit über die Gewährung von PKH zu haben. Das wäre mit dem verfassungsrechtlich fundierten Gebot der Rechtsschutzgleichheit unvereinbar.
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Andererseits folgt der Senat in diesem Zusammenhang ebenfalls der Weiterentwicklung der genannten BGH-Rechtsprechung. Danach bedarf es zur Begründung des genannten, verfassungsrechtlich vorgezeichneten Ergebnisses keiner analogen oder auch verfassungskonformen Anwendung der Vorschriften über die Verjährungshemmung mehr (vgl BGH Beschluss vom 30.11.2006 - III ZB 23/06 - NJW 2007, S 441, 442; s auch oben II.3.b; anders früher BGH Urteil vom 19.1.1978 - II ZR 124/76 - BGHZ 70, 235). Allenfalls ergänzend können einzelne Rechtsgedanken dieser Normen iVm mit dem Grundsatz von Treu und Glauben herangezogen werden (zu § 198 GVG vgl BSG Urteil vom 10.7.2014 - B 10 ÜG 8/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 2 RdNr 12). Wollte man dagegen weitergehend mit dem LSG § 204 Abs 1 Nr 14 BGB und damit auch Absatz 2 der Vorschrift in vollem Umfang analog anwenden, würde dies die Ausschlussfrist des Art 23 S 6 ÜGG und damit die Überlegungszeit für unbemittelte Beteiligte nach § 204 Abs 2 S 1 BGB um bis zu sechs Monate verlängern. Dies würde sie ohne sachliche Rechtfertigung erheblich besser stellen als bemittelte Beteiligte, die auf eigene Kosten prozessieren müssen.
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Anders als das LSG annimmt, kann dem unbemittelten Beteiligten im Anschluss an die PKH-Entscheidung daher auch nicht stets analog § 67 Abs 2 SGG eine Frist von einem ganzen weiteren Monat für seine Klage eingeräumt werden. Unbemittelte genießen vielmehr in ausreichend vergleichbarem Umfang Rechtsschutz wie bemittelte Beteiligte, wenn sie zwar - wie jeder andere Beteiligte - die Klagefrist bzw Ausschlussfrist beachten müssen, zu deren Wahrung aber lediglich rechtzeitig und in genügender Form PKH zu beantragen brauchen. Um sie andererseits gegenüber bemittelten Klägern nicht zu bevorzugen, müssen sie, sobald die Entscheidung über die PKH ergangen ist, zur weiteren Wahrung ihrer Rechte alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um unverzüglich Klage zu erheben (vgl BGH Beschluss vom 30.11.2006 - III ZB 22/06 - BGHZ 170, 108, 113 ff zur Frist des § 13 Abs 1 S 2 StrEG: BGH Urteil vom 1.10.1986 - IVa ZR 108/85 - BGHZ 98, 295, 299 ff zu § 12 Abs 3 S 1 Versicherungsvertragsgesetz aF; vgl Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtverfahren, 2013, § 198 RdNr 258 mwN). Dadurch bleibt ihnen die Überlegungsfrist bis zum Ablauf der Klagefrist wie für bemittelte Beteiligte erhalten. Andererseits verlängert sich die Überlegungsfrist darüber hinaus nicht mehr als notwendig.
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Unverzüglich nach der Entscheidung über seinen PKH-Antrag hat der Kläger seine Entschädigungsklage aber nicht erhoben. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern (vgl § 121 Abs 1 S 1 BGB). Dies verlangt ein den Umständen des Falles angemessenes, beschleunigtes Handeln, das dem Interesse des Empfängers der betreffenden Erklärung an der gebotenen Klarstellung Rechnung trägt (vgl dazu BSG Urteil vom 18.12.1964 - 7 RAr 18/64 - BSGE 22, 187, 189 = SozR Nr 1 zu § 143e AVAVG Bl Ba 1 RS). "Unverzüglich" bedeutet damit nicht "sofort". Vielmehr ist dem Verfahrensbeteiligten noch eine angemessene Überlegungsfrist einzuräumen, ob er seine Rechte wahren will oder muss (vgl dazu allgemein BGH Urteil vom 17.1.1990 - XII ZR 23/89 - NJW 1990, 1853, 1854; BGH Urteil vom 23.6.1994 - VII ZR 163/93 - MDR 1994, 1119). Die Rechtsprechung des BGH hat bei materiellen Ausschlussfristen - nach dem Rechtsgedanken anderer zivilprozessualer Vorschriften wie §§ 91a, 269 ZPO - eine Frist von zwei Wochen noch als unschädlich angesehen. Es kann offenbleiben, ob dem in dieser Allgemeinheit zu folgen ist. Denn der Kläger hat mit der Erhebung der Klage einen vollen Monat bis zum 23.10.2014 gewartet. Spätestens nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Gegenvorstellung des Beklagten am 23.9.2014 durfte er sich aber sicher sein, den Prozess mit PKH führen zu können. Von ihm sind keine Umstände vorgetragen oder sonst für den Senat ersichtlich, die danach trotzdem noch eine längere Bedenkzeit erfordert hätten. Der Kläger verfügte allgemein über reichhaltige Prozesserfahrung in Entschädigungssachen und im konkreten Fall über einen stattgebenden PKH-Beschluss. Hätte er sich gleichwohl eine Entscheidung für eine Klage nicht zugetraut, so hätte er sich zügig einen Rechtsanwalt beiordnen lassen können. Darauf hatte er im Rahmen der PKH einen Anspruch. Stattdessen hat er auf eigenes Risiko einen Monat abgewartet und dann gleichwohl - ohne anwaltliche Hilfe - Klage erhoben.
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Wie der Kläger einräumt, hat das LSG ihn schließlich nicht fehlerhaft belehrt, dass eine Wiedereinsetzungsfrist von einem Monat gelte. Vielmehr hat das Entschädigungsgericht seine entsprechende Anfrage nicht beantwortet. Es kann dahin stehen, ob das LSG hierzu verpflichtet war. Denn das LSG hat dem Kläger die von ihm begehrte Monatsfrist eingeräumt. Dies ändert allerdings nichts daran, dass die zugrunde liegende Rechtsauffassung des Entschädigungsgerichts für das Revisionsgericht nicht verbindlich ist und der Kläger insoweit keinen Vertrauensschutz genießt.
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d) Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist nach den Regelungen der §§ 66, 67 SGG kann dem Kläger nicht gewährt werden. Dies folgt - wie der Senat ebenfalls bereits zur Frist des § 198 Abs 5 S 2 GVG entschieden hat - aus der materiell-rechtlichen Wirkung einer Ausschlussfrist (Senatsurteil vom 10.7.2014 - B 10 ÜG 8/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 2 RdNr 12). Eine Wiedereinsetzung ist gemäß § 67 Abs 1 SGG nur für den Fall der Versäumung einer gesetzlichen Verfahrensfrist, nicht einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist möglich. Eine Wiedereinsetzung durch entsprechende Anwendung des für das Sozialverwaltungsverfahren geltenden § 27 SGB X scheidet ebenfalls aus. Sie widerspräche dem Wesen sowie dem Ziel und Zweck der Fristenregelung (vgl zu diesen Kriterien BSG Urteil vom 23.1.2008 - B 10 EG 6/07 R - SozR 4-7833 § 4 Nr 1 RdNr 13 mwN), die hier als materiell-rechtliche Ausschlussfrist auf den Anspruchswegfall gerichtet ist (Rechtsgedanke aus § 27 Abs 5 SGB X).
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO.
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5. Die Streitwertentscheidung für das Revisionsverfahren beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 S 1 GKG.
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