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BSG 31.08.2017 - B 2 U 1/16 R
BSG 31.08.2017 - B 2 U 1/16 R
Vorinstanz
vorgehend SG München, 21. August 2013, Az: S 23 U 348/12, Urteil
vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 8. Dezember 2015, Az: L 3 U 402/13, Urteil
Tenor
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Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. Dezember 2015 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 21. August 2013 zurückgewiesen.
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Die Beteiligten haben einender keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
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Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen versicherten Wegeunfall erlitten hat.
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Der Kläger fuhr am Morgen des 29.11.2011 mit seinem PKW von seiner Wohnung in M. zu einer Endmontage. Er parkte sein Fahrzeug gegenüber einer Bäckerei auf der rechten Straßenseite, weil er in dieser Bäckerei auf der anderen Straßenseite belegte "Semmeln für eine Brotzeit" kaufen wollte. Hierzu überquerte er die Straße, kehrte aber, als er vor der Bäckerei eine lange Schlange sah, um. Beim Umdrehen stolperte er, verlor das Gleichgewicht und fiel, kurz bevor er seinen PKW erreichte, auf den Straßenkörper. Dabei erlitt er ein Trauma an der linken Schulter.
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Die Beklagte lehnte es ab, dieses Ereignis zu entschädigen (Bescheid vom 14.3.2012; Widerspruchsbescheid vom 30.5.2012). Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 21.8.2013). Auf die Berufung hat das LSG mit Urteil vom 16.12.2015 das Urteil des SG sowie den Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids aufgehoben und festgestellt, dass das Ereignis vom 29.11.2011 ein Arbeitsunfall gewesen sei. Der Kläger habe sich auf dem unmittelbaren Weg zu seiner Arbeitsstätte befunden. Er habe zwar, als er mit seinem PKW gegenüber der Bäckerei parkte, um sich Lebensmittel zu besorgen, den Weg zur Arbeit aus einer rein eigenwirtschaftlichen Motivation heraus nicht nur geringfügig unterbrochen. Diese Unterbrechung sei aber durch das Umdrehen auf dem Fußweg wieder beendet gewesen, weil er nun wieder in Richtung auf seine Arbeitsstätte und zu seinem Fahrzeug unterwegs gewesen sei. Das äußere Handeln des Klägers habe dabei auch mit seiner inneren Tendenz, zur Arbeit zu gelangen, übereingestimmt.
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Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision. Der Schutz der Wegeunfallversicherung nach einer Unterbrechung des versicherten Weges trete erst wieder ein, wenn die objektivierte Handlungstendenz darauf gerichtet sei, wieder den versicherten Weg zurückzulegen. Hier sei die Unterbrechung des versicherten Weges im Moment des Umdrehens noch nicht beendet gewesen.
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Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. Dezember 2015 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 21. August 2013 zurückzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Es dürfe nur auf den Wechsel der Bewegungsrichtung des Versicherten abgestellt werden, weil nur diese für den unbeteiligten Beobachter einen eindeutigen Erklärungswert habe. Durch das Umdrehen auf dem Bürgersteig vor der Bäckerei sei eindeutig erkennbar gewesen, dass er seinen Plan, etwas zu kaufen, wieder aufgegeben habe.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das LSG hat zu Unrecht das klageabweisende Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass das Ereignis vom 29.11.2011 ein Arbeitsunfall ist. Die Ablehnungsentscheidung in dem Bescheid vom 14.3.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.5.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs 2 S 1 SGG). Der Kläger hat keinen versicherten Arbeitsunfall (Wegeunfall iS des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII) erlitten, als er auf dem Rückweg von der Bäckerei stürzte.
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Der Kläger begehrt mit der zulässigen Kombination (§ 56 SGG) aus Anfechtungs- und Feststellungsklage (vgl § 54 Abs 1 S 1 Var 1, § 55 Abs 1 Nr 1 SGG; vgl zB BSG vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 60 RdNr 11; BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 28 RdNr 9 mwN) die Aufhebung der ablehnenden Entscheidung der Beklagten und die Feststellung, dass das Ereignis vom 29.11.2011 ein Arbeitsunfall war.
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Der Kläger hat jedoch gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, weil kein Arbeitsunfall (Wegeunfall) iS des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII vorliegt. Nach § 8 Abs 1 S 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs 1 S 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (stRspr; vgl zuletzt BSG vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 60; BSG vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 37; BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 16/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 58; BSG vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 55 RdNr 9; BSG vom 26.6.2014 - B 2 U 4/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 52 RdNr 11; BSG vom 14.11.2013 - B 2 U 15/12 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 27 RdNr 11; BSG vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 47 RdNr 12).
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Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Kläger erlitt zwar bei dem Sturz am 29.11.2011 eine zeitlich begrenzte, von außen kommende Einwirkung auf seinen Körper und damit einen Unfall iS des § 8 Abs 1 S 2 SGB VII. Dieser führte auch zu einem seine körperliche Unversehrtheit verletzenden Gesundheitserstschaden. Der Kläger war - wie sich den Feststellungen des LSG gerade noch hinreichend entnehmen lässt - zum Zeitpunkt des Unfallereignisses auch als Beschäftigter gemäß § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII in der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich versichert. Seine Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses stand jedoch nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit, denn der Kläger hat keinen versicherten Wegeunfall gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII erlitten. Zwar stand er während des Zurücklegens des Weges von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte grundsätzlich unter Versicherungsschutz nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII (dazu unter 1). Der Versuch, in der Bäckerei einzukaufen, führte jedoch zu einer mehr als nur geringfügigen Unterbrechung des versicherten Wegs (dazu unter 2). Diese Unterbrechung war auch noch nicht dadurch beendet, dass der Kläger - nach dem erfolglosen Versuch "Semmeln" einzukaufen - wieder zu seinem KFZ zurückging (hierzu unter 3).
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1. Zu den in der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII versicherten Tätigkeiten zählt das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Dabei ist nicht der Weg als solcher, sondern dessen Zurücklegen versichert, also der Vorgang des Sichfortbewegens auf einer Strecke, die durch einen Ausgangs- und einen Zielpunkt begrenzt ist (BSG vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 = SozR 4-2700 § 8 Nr 46 RdNr 47; BSG vom 25.1.1977 - 2 RU 57/75 - SozR 2200 § 550 Nr 24 RdNr 15). Der Versicherungsschutz besteht, wenn der Weg erkennbar zu dem Zweck zurückgelegt wird, den Ort der Tätigkeit - oder nach deren Beendigung im typischen Fall die eigene Wohnung - zu erreichen. Maßgebliches Kriterium für den sachlichen Zusammenhang ist, ob die anhand objektiver Umstände zu beurteilende Handlungstendenz des Versicherten beim Zurücklegen des Weges darauf gerichtet war, eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung auszuüben, dh ob sein Handeln zum Zurücklegen des Weges zu oder von der Arbeitsstätte gehört (vgl BSG vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 60 RdNr 15; BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 28 RdNr 14; BSG vom 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 25 RdNr 9; BSG vom 4.9.2007 - B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 24 RdNr 12; BSG vom 11.9.2001 - B 2 U 34/00 R - SozR 3-2700 § 8 Nr 9 S 33, jeweils mwN).
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Der Kläger ist einer versicherten Tätigkeit nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII nachgegangen, solange und soweit er den Weg von seiner Wohnung zum Ort der beabsichtigten Endmontage zurücklegte. Dieser zum Zwecke der Arbeitsaufnahme unternommene Weg ist seiner gemäß § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII versicherten Beschäftigung zuzurechnen. Den Feststellungen des LSG lässt sich noch entnehmen, dass die Stätte, die der Kläger von seiner Wohnung aus aufsuchen wollte, dem arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungsort entsprach, an dem er an diesem Tag vertraglich geschuldete Endmontagetätigkeiten und damit die "versicherte Tätigkeit" verrichten sollte (vgl BSG vom 8.7.1980 - 2 RU 17/79 - Juris; Krasney in Krasney/Becker/Burchardt/Kruschinsky/Heinz/Bieresborn, SGB VII, Stand: Januar 2016, § 8 RdNr 176 mwN). Damit war die Handlungstendenz des Klägers während der Autofahrt zunächst darauf gerichtet, zum versicherten Ziel zu gelangen (vgl BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 28 RdNr 14; BSG vom 4.9.2007 - B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 24 und vom 11.9.2001 - B 2 U 34/00 R - SozR 3-2700 § 8 Nr 9 S 33, jeweils mwN). Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) befand sich der Kläger beim ursprünglich eingeschlagenen Weg auch auf dem unmittelbaren Weg zu dieser Arbeitsstätte (s dazu auch Urteil des Senats vom 31.8.2017 - B 2 U 2/16 R).
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2. Das Zurücklegen des unmittelbaren versicherten Weges zur Arbeit und der damit verbundene Versicherungsschutz wurden durch die dem beabsichtigten Einkauf in der Bäckerei dienenden Handlungen des Klägers unterbrochen. Der Einkauf stand als rein privatwirtschaftliche Handlung nicht mehr unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung (dazu unter a). Die Unterbrechung hatte zum Zeitpunkt des Sturzes bereits begonnen, wodurch der zunächst gegebene Versicherungsschutz entfallen war (dazu unter b). Der Unfallversicherungsschutz war - entgegen der Rechtsansicht des LSG - auch nicht wieder vor dem Unfallereignis erneut entstanden, obwohl sich der Kläger bereits auf dem Rückweg zu seinem KFZ befand (hierzu unter 3).
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a) Das beabsichtigte Kaufen von "Semmeln" stand als rein privatwirtschaftliche Handlung nicht unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung. Wird der Weg zum oder vom Ort der Tätigkeit aus eigenwirtschaftlichen Gründen unterbrochen, entfällt der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit der Versicherungsschutz. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Versicherte lediglich seine Fortbewegung beendet, um sich an Ort und Stelle einer anderen, nicht nur geringfügigen Tätigkeit zuzuwenden, oder ob er den eingeschlagenen Weg verlässt, um an anderer Stelle einer privaten Verrichtung nachzugehen und erst danach auf den ursprünglichen Weg zurückzukehren (BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 28 RdNr 19; BSG vom 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 25 RdNr 10 mwN). Der beabsichtigte Einkauf stand weder als lediglich geringfügige Unterbrechung unter Versicherungsschutz (dazu unter aa), noch bestand Versicherungsschutz unter dem Gesichtspunkt der Nahrungsaufnahme (dazu unter bb), oder demjenigen des Weges zur Nahrungsaufnahme (dazu unter cc).
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aa) Es handelte sich nicht um eine, den Versicherungsschutz unberührt lassende, lediglich geringfügige Unterbrechung des Weges. Eine Unterbrechung ist nur dann als geringfügig zu bezeichnen, wenn sie auf einer Verrichtung beruht, die bei natürlicher Betrachtungsweise zeitlich und räumlich noch als Teil des Wegs nach oder von dem Ort der Tätigkeit anzusehen ist. Das ist der Fall, wenn sie nicht zu einer erheblichen Zäsur in der Fortbewegung in Richtung auf das ursprünglich geplante Ziel führt, weil sie ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung "im Vorbeigehen" oder "ganz nebenher" erledigt werden kann (vgl BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 16/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 58 RdNr 21 mwN; BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 50 RdNr 15 mwN; BSG vom 17.2.2009 - B 2 U 26/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 32 RdNr 15; BSG vom 12.4.2005 - B 2 U 11/04 R - BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr 14, RdNr 19; BSG vom 12.4.2005 - B 2 U 11/04 R - BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr 14, RdNr 12). Die Gesamtheit des vorliegend vom Kläger geplanten Handelns kann nicht mehr als geringfügig angesehen werden, weil der Brötchenkauf eben gerade nicht "nur nebenbei" erledigt werden konnte. Vielmehr setzte der subjektive Wunsch des Brötchenkaufens eine neue objektive Handlungssequenz in Gang, die sich - auch äußerlich - deutlich von der versicherten Handlungssequenz "zur versicherten Tätigkeit der Endmontage fahren" abgrenzen lässt (BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 50 RdNr 16).
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bb) Gründe dafür, dass die Nahrungsaufnahme hier ausnahmsweise versichert gewesen sein könnte (vgl hierzu zuletzt die Urteile des Senats vom 5.7.2016 - B 2 U 5/15 R - zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen, SozR 4-2700 § 2 Nr 35, RdNr 26 <home-office>, vom 18.6.2013 - B 2 U 7/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 48 RdNr 17 sowie BSG vom 10.10.2002 - B 2 U 6/02 R - SozR 3-2700 § 8 Nr 11 S 48 f mwN), sind weder festgestellt noch erkennbar. Es kann deshalb dahinstehen, dass die Nahrungsaufnahme als solche auf nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII versicherten Wegen zu den versicherten Verrichtungen zählen kann. Dies hat der Senat ausnahmsweise anerkannt, wenn betriebliche Interessen die Nahrungsaufnahme wesentlich beeinflussen und dadurch den inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit begründen. Es ist hier aber nach den Feststellungen des LSG nicht ersichtlich, dass das Zurücklegen des Weges ein besonderes Hungergefühl verursacht hätte, das zur Fortsetzung den Einkauf von Semmeln zwingend erforderlich gemacht hätte (vgl BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 5/15 R - zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen, SozR 4-2700 § 2 Nr 35, RdNr 26; BSG vom 24.2.2000 - B 2 U 20/99 R - SozR 3-2700 § 8 Nr 2, SozR 3-2200 § 548 Nr 36, RdNr 19).
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cc) Zwar kann auch das Zurücklegen eines Weges durch einen Beschäftigten mit der Handlungstendenz, sich an einem vom Ort der Tätigkeit verschiedenen Ort Nahrungsmittel zu besorgen oder einzunehmen, nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unabhängig von dessen zwingender betrieblicher Notwendigkeit grundsätzlich versichert sein. Diese Rechtsprechung bezieht sich aber nur auf während einer Arbeitspause zurückgelegte Wege zur Nahrungsaufnahme oder zum Einkauf von Lebensmitteln für den alsbaldigen Verzehr am Arbeitsplatz (vgl zur Abgrenzung auch das Senatsurteil vom 31.8.2017 - B 2 U 11/16 R; BSG vom 18.6.2013 - B 2 U 7/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 48 RdNr 20; BSG vom 27.4.2010 - B 2 U 23/09 R - UV-Recht Aktuell 2010, 897, Juris RdNr 15; BSG vom 20.2.2001 - B 2 U 6/00 R - Juris RdNr 20 mwN; BSG vom 27.6.2000 - B 2 U 22/99 R - SozR 3-2200 § 548 Nr 38 S 135 f mwN). Nicht umfasst vom Versicherungsschutz des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII sind jedenfalls während des Zurücklegens versicherter Wege nach § 8 Abs 2 SGB VII eingeschobene Wege zur und von der Nahrungsaufnahme.
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b) Die Unterbrechung des versicherten Weges und der damit verbundene Wegfall des Versicherungsschutzes erfolgte in dem Moment, in dem der Kläger nach außen hin erkennbar seine subjektive Handlungstendenz in ein für Dritte beobachtbares "objektives" Handeln umgesetzt hatte (BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 50 RdNr 13). Ob die Unterbrechung - wovon das LSG ausgeht - bereits mit dem Abbremsen des KFZ erfolgte, kann hier im Ergebnis dahinstehen, weil zum Zeitpunkt des Unfalls der Kläger das Fahrzeug jedenfalls bereits eingeparkt und verlassen hatte. Damit hatte er in jedem Fall seine subjektive, auf den privaten Einkauf gerichtete Handlungstendenz in ein nach außen erkennbares, objektives Handeln umgesetzt. Unerheblich ist hierbei, dass er im weiteren Verlauf weder die Bäckerei betrat noch den öffentlichen Straßengrund verließ. Maßgebend für die Beurteilung, ob eine konkrete Verrichtung noch der Fortbewegung auf das ursprüngliche Ziel hin (hier Arbeitsstätte des Klägers) dient, ist ausschließlich die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten (stRspr seit BSG vom 9.12.2003 - B 2 U 23/03 R - BSGE 91, 293 = SozR 4-2700 § 8 Nr 3; vgl auch BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 50 RdNr 12 mwN; BSG vom 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 25; vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 28 und B 2 U 26/06 R - BSGE 102, 111 = SozR 4-2700 § 8 Nr 29, RdNr 22 f; sowie vom 17.2.2009 - B 2 U 26/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 32). Bei Benutzung eines PKWs wird die Handlungstendenz, sich nicht weiter auf einem versicherten Weg fortbewegen zu wollen, dabei nicht erst mit dem Verlassen des öffentlichen Verkehrsraums ersichtlich, sondern wird ggf bereits durch ein vollständiges Abbremsen des Fahrzeuges nach außen dokumentiert (vgl BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 50 RdNr 13 ff mwN; vgl auch Schur/Spellbrink, SGb 2014, 589). Dies kann hier dahinstehen, weil der Kläger seinen PKW bereits abgestellt und verlassen hatte.
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3. Diese Unterbrechung war zum Unfallzeitpunkt noch nicht beendet und der Versicherungsschutz nicht erneut entstanden. Erst mit der Fortführung des ursprünglichen Weges liegt wieder eine versicherte Tätigkeit vor (BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 26/06 R - BSGE 102, 111 = SozR 4-2700 § 8 Nr 29, RdNr 35), es sei denn, dass aus der Dauer und der Art der Unterbrechung auf eine endgültige Lösung des Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit geschlossen werden muss (BSG vom 10.10.2006 - B 2 U 20/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 19 RdNr 16 mwN). Die für eine solche Lösung nach wie vor maßgebliche Grenze von zwei Stunden war vorliegend zwar noch nicht überschritten (s zum sog Dritten Ort zuletzt BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 16/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 58, RdNr 24). Der Kläger hatte aber zum Unfallzeitpunkt den durch den Einkauf unterbrochenen Weg auch noch nicht wieder aufgenommen.
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Auch wenn man mit dem LSG zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass er mit dem Umdrehen auf dem Fußweg wieder in die Richtung zu seiner Arbeitsstätte unterwegs und seine Handlungstendenz damit auch darauf gerichtet war, wieder zur Arbeit zu gelangen, konnte dies allein - entgegen der Rechtsansicht des LSG - den Versicherungsschutz auf der zum Unfallzeitpunkt zurückgelegten Wegstrecke nicht wieder begründen. Denn die objektiv beobachtbare Bewegung in die "richtige" Richtung und die damit einhergehende subjektive Handlungstendenz alleine reichen zur Wiederbegründung des Versicherungsschutzes nicht aus, wenn sich der Versicherte auf einem Abweg befindet bzw den Weg unterbrochen hat (vgl für den irrtümlichen Abweg BSG vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 60 RdNr 17; vgl auch BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 16/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 58 mwN). Dies gilt selbst dann, wenn der Versicherte - wie hier - die öffentliche, zum unmittelbaren Weg zur Arbeitsstätte gehörende Straße nicht verlassen hat (wohingegen das Wieder-Erreichen des unmittelbaren Weges nach dessen Verlassen eine der notwendigen Voraussetzungen für die Bejahung des Versicherungsschutzes ist, s zum Abweg BSG vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 60 RdNr 17, sowie zum Tanken BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 12/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 49 RdNr 17 und bereits zum Einkaufen BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 28 RdNr 24). An der früheren Rechtsprechung, wonach die Unterbrechung endete, sobald der Versicherte nach Erledigung der eigenwirtschaftlichen Verrichtung zur Fortsetzung des Wegs in den Bereich der Straße zurückkehrte (s etwa BSG vom 2.7.1996 - 2 RU 16/95 - SozR 3-2200 § 550 Nr 14 mwN), hat der Senat seit der Entscheidung vom 9.12.2003 (B 2 U 23/03 R - BSGE 91, 293 = SozR 4-2700 § 8 Nr 3) nicht mehr festgehalten. Wird der Weg zu oder von der Arbeitsstätte durch eine private Besorgung mehr als nur geringfügig unterbrochen, setzt der Versicherungsschutz folglich erst dann wieder ein, wenn die eigenwirtschaftliche Tätigkeit beendet ist und der ursprüngliche Weg wieder aufgenommen wird (vgl Urteil des Senats vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 50; BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 12/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 49 RdNr 18; vgl die Urteile vom 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 25; vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 28 und - B 2 U 26/06 R - BSGE 102, 111 = SozR 4-2700 § 8 Nr 29, RdNr 22 f sowie vom 17.2.2009 - B 2 U 26/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 32).
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Bei abgrenzbaren Unterbrechungen bedarf es dafür als objektives Kriterium zur Wiederbegründung des Versicherungsschutzes einer das Ende der Unterbrechung nach natürlicher Betrachtungsweise markierenden Handlung, die die Unterbrechung wieder für einen objektiven Beobachter von außen erkennbar beendet. Bei einer Unterbrechung des mit dem KFZ zurückgelegten Weges durch eine private Besorgung besteht diese Handlung regelmäßig in der Fortsetzung der Autofahrt. Im vorliegenden Fall war der Kläger zu seiner Arbeitsstätte mit dem PKW unterwegs. Die konkrete, zur Zurücklegung des versicherten Weges unternommene Verrichtung "Autofahren" hatte er zur Erledigung des eigenwirtschaftlichen Motivs "Semmeln kaufen" unterbrochen. Der Unfall geschah zu einem Zeitpunkt, zu dem der Kläger sein KFZ noch nicht wieder erreicht hatte, um damit den ursprünglich mit dem PKW angetretenen Weg zur Arbeit fortzusetzen. Ob die das Ende der Unterbrechung und die Wiederbegründung des Versicherungsschutzes markierende Handlung bereits im Aufschließen und Einsteigen in das Fahrzeug, im Losfahren oder erst im Einfädeln in den fließenden Verkehr zu sehen wäre, konnte der Senat hier dahinstehen lassen (vgl dazu auch BSG vom 31.8.2017 - B 2 U 11/16 R). Denn jedenfalls genügt das bloße Umkehren zu dem geparkten KFZ noch nicht, um die objektiv sichtbare Unterbrechung, die ggf bereits mit dem Abbremsen des PKW begonnen hatte, wieder "aufzuheben".
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Auch dass der Kläger sich entschlossen haben könnte, den Weg zur versicherten Tätigkeit nunmehr zu Fuß oder mittels eines anderen Verkehrsmittels fortzusetzen hat das LSG jedenfalls nicht festgestellt. Sofern das Abstellen auf eine die Unterbrechung beendende Handlung eine Ungleichbehandlung zu Lasten der Versicherten, die mit einem Fahrzeug fahren, gegenüber solchen, die zu Fuß gehen, bedeuten könnte, läge eine solche ggf mögliche Ungleichbehandlung gerade darin begründet, dass bei Fußgängern - anders als bei der Benutzung eines PKW - in der Regel keine äußeren objektiv wahrnehmbaren Grenzen existieren (vgl Schur/Spellbrink, SGb 2014, 589, 591; Krasney in Krasney/Becker/Burchardt/Kruschinsky/Heinz/Bieresborn, SGB VII, Stand: Januar 2016, § 8 RdNr 239).
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
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