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BSG 27.02.2017 - B 12 KR 4/17 R
BSG 27.02.2017 - B 12 KR 4/17 R - Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit - Revision - Antrag auf PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts - keine Erfolgsaussichten: Nichtstatthaftigkeit der Revision - Nichtzulassung durch das Tatsachengericht - Nichtvorliegen eines nachträglich zulassenden BSG-Beschlusses
Normen
§ 160 Abs 1 SGG, § 160a Abs 1 SGG, § 160a Abs 4 S 1 SGG, § 73a Abs 1 S 1 SGG, § 114 ZPO, § 121 Abs 1 ZPO, § 169 S 3 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Detmold, 3. März 2016, Az: S 3 KR 298/13
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 20. Dezember 2016, Az: L 5 KR 288/16, Beschluss
Tenor
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Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Revision gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2016 - L 5 KR 288/16 - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
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Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2016 wird als unzulässig verworfen.
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Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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Der Kläger hat gegen den Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 20.12.2016 (L 5 KR 288/16), zugestellt am 23.12.2016, mit einem am 27.1.2017 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 2.1.2017 sowohl ausdrücklich "Revision" als auch sinngemäß Nichtzulassungsbeschwerde (anhängig unter dem Az B 12 KR 7/17 B) eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) nebst Beiordnung "eines Fachanwalts" beantragt.
- 2
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Nach § 160 Abs 1 SGG steht den Beteiligten gegen eine Entscheidung des LSG die Revision an das BSG nur zu, wenn sie zugelassen worden ist, und zwar entweder schon durch das LSG im Urteil oder verfahrensbeendenden Beschluss oder nachträglich durch Beschluss des BSG aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160a SGG). Das LSG hat die Revision in seinem Beschluss ausdrücklich nicht zugelassen. Ohne einen die Revision zulassenden Beschluss des BSG (§ 160a Abs 4 S 1 SGG) ist das vom Kläger gewählte Rechtsmittel der Revision nicht statthaft, der vom Kläger gestellte Antrag auf PKH ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO). Da daher die Bewilligung von PKH abzulehnen war, entfiel zugleich auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO). Das Rechtsmittel ist nach § 169 S 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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