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BSG 10.01.2017 - B 13 SF 19/16 S
BSG 10.01.2017 - B 13 SF 19/16 S - (Anwendbarkeit des § 21 Abs 1 S 1 GKG auf die für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entstandenen Gerichtsgebühren - Beruhen von Kosten auf einer fehlerhaften Sachbehandlung)
Normen
§ 21 Abs 1 S 1 GKG 2004, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 197a Abs 1 SGG, § 154 Abs 2 VwGO, § 19 GKG 2004, § 1 Abs 5 GKG 2004, § 29 Nr 1 GKG 2004, § 34 GKG 2004, § 66 Abs 6 S 1 GKG 2004, § 4 KostVfg, §§ 4ff KostVfg
Tenor
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Die Erinnerung gegen die Festsetzung der Gerichtskosten in der Schlusskostenrechnung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bundessozialgerichts vom 20. Oktober 2016 - B 2 U 163/16 B - wird zurückgewiesen.
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Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
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I. Der 2. Senat des BSG hat mit Beschluss vom 23.9.2016 (B 2 U 163/16 B) die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin und Erinnerungsführerin gegen das Urteil des Hessischen LSG vom 19.4.2016 als unzulässig verworfen, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz mit einem bloßen Verweis auf Blatt 13 des angefochtenen Urteils nicht hinreichend bezeichnet worden sei. Zugleich wurde entschieden, dass die Erinnerungsführerin gemäß § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen habe und als Streitwert der Betrag von 104 708,47 Euro zugrunde zu legen sei. Mit Schlusskostenrechnung vom 20.10.2016 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die von der Erinnerungsführerin zu zahlende Verfahrensgebühr nach Nr 7502 des Kostenverzeichnisses (KV - Anlage 1 zu § 3 Abs 2 GKG) auf 2052 Euro festgesetzt.
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Die Klägerin macht mit ihrer Erinnerung vom 2.11.2016 gegen den Kostenansatz geltend, die Nichtzulassungsbeschwerde sei von ihr erst eingereicht worden, nachdem der am LSG entscheidende Einzelrichter telefonisch darauf hingewiesen habe, dass in seinem Urteil ein formaler Fehler enthalten sei und dass man Rechtsmittel einlegen könne, was zu einer Rückgabe des Urteils und zu einer erneuten Prüfung in zweiter Instanz führen werde. Im Übrigen sei sie der Ansicht, dass sie die Nichtzulassungsbeschwerde nicht unzureichend, sondern ausführlich begründet habe. Vor diesem Hintergrund sei ein Kostenansatz für die Nichtzulassungsbeschwerde "nicht sachgerecht".
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Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Der Kostenprüfungsbeamte ist dieser Entscheidung am 9.11.2016 beigetreten.
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II. 1. Zur Entscheidung über die Erinnerung ist der 13. Senat des BSG gemäß § 66 Abs 1 S 1 GKG iVm RdNr 13 Ziffer 2 des Geschäftsverteilungsplans des BSG für das Jahr 2017 berufen. Er entscheidet durch den nach Ziffer 1.2 der senatsinternen Geschäftsverteilung (idF vom 22.12.2016) ab 1.1.2017 zuständigen Berichterstatter als Einzelrichter (§ 66 Abs 6 S 1 iVm § 1 Abs 5 GKG).
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2. Die Erinnerung bleibt ohne Erfolg. Die Festsetzung der Verfahrensgebühr für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren iHv 2052 Euro zu Lasten der Erinnerungsführerin ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
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a) Rechtsgrundlage für die festgesetzte Verfahrensgebühr ist Nr 7502 KV. Hiernach ist für eine als unzulässig verworfene Nichtzulassungsbeschwerde eine 2,0-fache Wertgebühr nach § 34 GKG zu entrichten. Bei einem Streitwert von 104 708,47 Euro beträgt die einfache Gebühr 1026,00 Euro (vgl die Tabelle in Anlage 2 zum GKG); die nach Nr 7502 KV anfallende zweifache Gebühr ist mit (2 x 1026 =) 2052 Euro somit zutreffend berechnet.
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b) Im Verfahren der Erinnerung über den Kostenansatz ist die Kostengrundentscheidung des 2. Senats, welche die Erinnerungsführerin zur Kostenschuldnerin bestimmt hat (§ 29 Nr 1 GKG), ebenso wie die Festsetzung des Streitwerts grundsätzlich verbindlich und nicht nachzuprüfen (vgl BGH Beschluss vom 7.5.2012 - IX ZB 20/12 - Juris RdNr 2 mwN). Eine ausnahmsweise Nichterhebung von Gerichtskosten aufgrund unrichtiger Sachbehandlung kommt hier nicht in Betracht.
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aa) Nach § 21 Abs 1 S 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Die "Sache" im Sinne dieser Vorschrift ist dasjenige Verfahren, in dem - genauer: für das - die streitbefangenen Kosten erhoben werden (vgl BFH Beschluss vom 25.3.2013 - X E 1/13 - BFH/NV 2013, 1106 RdNr 14; BFH Beschluss vom 31.1.2014 - X E 8/13 - BFH/NV 2014, 867 RdNr 36). Das ist hier das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BSG, für welches die mit der Erinnerung angegriffene Schlusskostenrechnung die Verfahrensgebühr festgesetzt hat.
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Allerdings hat der BFH in einer vereinzelt gebliebenen Entscheidung die Ansicht vertreten, in einer solchen Konstellation sei die Regelung in § 21 Abs 1 S 1 GKG von vornherein nicht anwendbar, weil diese sich nur auf Gebühren beziehe, die "durch das Verfahren des Kostenansatzes" entstanden seien (vgl BFH Beschluss vom 18.8.2015 - III E 4/15 - RVGreport 2016, 35 = BFH/NV 2015, 1598 RdNr 10, 13; zustimmend Thiel in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl 2016, § 21 RdNr 11 Fn 27 <dort fälschlich als Entscheidung des BGH ausgewiesen>). Es ist aber nicht ersichtlich, inwiefern durch das Verfahren des Kostenansatzes (§ 19 GKG; s auch §§ 4 ff KostVfg) überhaupt eigenständige Gerichtsgebühren bzw Auslagen anfallen könnten. Dementsprechend hat auch der BFH in nachfolgenden Entscheidungen eine Anwendung des § 21 Abs 1 S 1 GKG auf die für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entstandenen Gerichtsgebühren grundsätzlich für möglich gehalten (vgl BFH Beschluss vom 9.3.2016 - VII E 9/15 - BFH/NV 2016, 1041 RdNr 14 f; BFH Beschluss vom 13.4.2016 - X E 5/16 - BFH/NV 2016, 1057 RdNr 12 ff).
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bb) Die Voraussetzungen des somit hier an sich anwendbaren § 21 Abs 1 S 1 GKG sind jedoch nicht erfüllt. Die Vorschrift erfordert zunächst einen offenkundigen und eindeutigen, einen schweren Mangel begründenden Verstoß des Gerichts gegen gesetzliche Vorschriften (BSG Beschluss vom 11.3.2016 - B 13 SF 9/16 S - RdNr 7; BFH Beschluss vom 13.4.2016 - X E 5/16 - BFH/NV 2016, 1057 RdNr 13 mwN; BGH Beschluss vom 4.5.2005 - XII ZR 217/04 - NJW-RR 2005, 1230; BVerwG Beschluss vom 27.10.2010 - 8 KSt 13/10 - Juris RdNr 2), wobei der Verstoß auch in der Vorinstanz unterlaufen sein kann (vgl BFH Beschluss vom 1.3.2016 - VI B 89/15 - BFH/NV 2016, 938 RdNr 15: unzutreffende Rechtsmittelbelehrung; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 3.5.2016 - L 5 KR 190/15 B - Juris RdNr 16 ff: sachwidrige Verfahrenstrennung). Außerdem muss eine in diesem Sinn unrichtige Sachbehandlung für das Entstehen von (Mehr-)Kosten ursächlich geworden sein (Meyer, GKG/FamGKG, 15. Aufl 2015, § 21 GKG RdNr 2, 7, 9). Jedenfalls an dem zuletzt genannten Erfordernis fehlt es hier.
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Die Erinnerungsführerin behauptet, es liege bezüglich des LSG-Urteils "ein klarer Verstoß gegen entsprechende Vorschriften" vor, ohne allerdings diesen Verstoß oder die angeblich verletzten Vorschriften näher zu erläutern. Legt man als in Frage kommenden Verfahrensverstoß die Nichtzulassung der Revision durch das LSG trotz offen ausgewiesener Abweichung von Rechtsprechung des BSG zugrunde, so würden selbst dann, wenn ein Beruhen des LSG-Urteils auf der Abweichung (vgl § 160 Abs 2 Nr 2 letzter Halbs SGG) und damit das Vorliegen eines Revisionszulassungsgrundes als offensichtlich angesehen werden müsste, die mit der Schlusskostenrechnung geltend gemachten Gerichtskosten nicht auf einer dergestalt fehlerhaften Sachbehandlung beruhen. Zwar wären bei einer in diesem Sinn "richtigen" Sachbehandlung durch das LSG (dh Zulassung der Revision) Gerichtskosten für eine Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein nicht entstanden. Bei formgerechter Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde und tatsächlich vorliegender sowie entscheidungserheblicher Divergenz wäre jedoch die Revision vom BSG zugelassen worden; die fragliche Gebühr wäre dann ebenfalls nicht angefallen (s Nr 7503 S 2 KV: "Die Gebühr <für eine anderweitige Erledigung der Beschwerde> entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird"). Die in der Schlusskostenrechnung festgesetzten Gerichtskosten nach Nr 7502 KV sind somit nicht aufgrund der unterbliebenen Revisionszulassung durch das LSG, sondern in erster Linie deshalb entstanden, weil die Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf ihre unzureichende Begründung durch die Klägerin und Erinnerungsführerin als unzulässig verworfen werden musste.
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Soweit die Klägerin sinngemäß geltend macht, sie habe die Nichtzulassungsbeschwerde in Wirklichkeit ausreichend begründet und deshalb liege die fehlerhafte Sachbehandlung in deren Verwerfung durch das BSG als unzulässig, kann das der Erinnerung ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Ein offensichtlicher Verfahrensverstoß ist insoweit nicht erkennbar. Vielmehr entspricht die im Beschluss des 2. Senats vom 23.9.2016 zur ordnungsgemäßen Bezeichnung einer Divergenz (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) geforderte Gegenüberstellung zweier sich widersprechender abstrakter Rechtssätze der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl zB BSG Beschluss vom 19.7.2012 - B 1 KR 65/11 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 32 RdNr 21; BSG Beschluss vom 2.9.2016 - B 13 R 229/16 B - Juris RdNr 4; s auch Krasney in Krasney/ Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr 196).
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3. Die Kostenentscheidung für das Verfahren der Erinnerung beruht auf § 66 Abs 8 GKG.
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