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BSG 29.12.2016 - B 13 R 267/16 B
BSG 29.12.2016 - B 13 R 267/16 B - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Beweisantrag im Streit um eine Erwerbsminderungsrente - Beweisthema
Normen
§ 43 SGB 6, § 103 SGG, § 118 Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 403 ZPO
Vorinstanz
vorgehend SG Osnabrück, 30. April 2014, Az: S 10 R 590/13, Gerichtsbescheid
vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 15. Juni 2016, Az: L 2 R 287/14, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 15. Juni 2016 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
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Das LSG Niedersachsen-Bremen hat im Urteil vom 15.6.2016 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint, weil er nach dem Ergebnis der sozialmedizinischen Ermittlungen weiterhin in der Lage sei, leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten bei Beachtung einzelner qualitativer Einschränkungen mindestens sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten.
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Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG einen Verfahrensmangel geltend.
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Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 19.10.2016 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn er hat einen Verfahrensmangel nicht formgerecht bezeichnet (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).
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Hierzu müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargelegt und darüber hinaus muss aufgezeigt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4; BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 4; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX, RdNr 202 ff). Dabei ist zu beachten, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG gestützt werden kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG) und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG).
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Das Vorbringen des Klägers wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Dieser beanstandet, das LSG sei einem von ihm geltend gemachten Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt und habe dadurch seine Verpflichtung zur Sachaufklärung (§ 103 SGG) verletzt. Seine Ausführungen erfüllen jedoch nicht die besonderen Voraussetzungen an die Bezeichnung einer Sachaufklärungsrüge.
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Soweit ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht gerügt wird, muss die Beschwerdebegründung folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren prozessordnungsgerechten Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund deren bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zu weiterer Sachaufklärung hätten drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (zum Ganzen BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN; BSG Beschluss vom 26.9.2016 - B 13 R 234/16 B - BeckRS 2016, 73667 RdNr 7).
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Die Darlegungen des Klägers lassen bereits nicht erkennen, dass er beim LSG einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag angebracht hat. Der Kläger führt aus, er habe im Schriftsatz vom 26.5.2016 "beantragt, eine 'Begutachtung von Schmerzen' durch einen in der speziellen Schmerztherapie tätigen Arzt mit besonderer Erfahrung im Umgang mit dem Fibromyalgiesyndrom einzuholen". Diesen Antrag habe er im Schriftsatz vom 14.6.2016 näher begründet und dabei nochmals darauf hingewiesen, dass es der Begutachtung durch einen in der speziellen Schmerztherapie tätigen Arzt bedürfe. Damit hat der Kläger zwar verdeutlicht, welche Qualifikation seiner Ansicht nach ein weiterer Sachverständiger haben müsse. Der Antrag, eine "Begutachtung von Schmerzen" einzuholen, benennt aber nicht hinreichend die zu begutachtenden Punkte (§ 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 403 ZPO).
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Ein Beweisantrag im Rentenstreitverfahren muss sich möglichst präzise mit den Folgen dauerhafter Gesundheitsbeeinträchtigungen auf das verbliebene berufliche Leistungsvermögen befassen. Je mehr Aussagen von Sachverständigen zu dem Beweisthema bereits vorliegen, desto genauer muss der Beweisantragsteller von ihm behauptete Unterschiede zu diesen Gutachten zum Gegenstand des Beweisthemas machen (vgl BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6 ff; BSG Beschluss vom 26.9.2016 - B 13 R 234/16 B - BeckRS 2016, 73667 RdNr 8). Wenn daher, wie der Kläger berichtet, dem Berufungsgericht bereits vier unterschiedliche Sachverständigengutachten vorlagen, muss ein Antrag auf Durchführung einer weiteren sachverständigen Begutachtung sowohl die noch nicht ausreichend gewürdigten Gesundheitsbeeinträchtigungen möglichst genau beschreiben als auch vortragen, welche zusätzlichen Einschränkungen für das Leistungsvermögen daraus folgen (BSG Beschluss vom 25.4.2016 - B 5 R 6/16 B - BeckRS 2016, 69047 RdNr 9). Dem wird das pauschale Begehren, eine "Begutachtung von Schmerzen" vorzunehmen, jedenfalls dann nicht gerecht, wenn die behaupteten Schmerzen weder nach der betroffenen Körperregion noch nach ihrer Häufigkeit und Intensität näher bezeichnet werden und auch nicht angegeben ist, welche konkreten weiteren Leistungseinschränkungen sie zur Folge haben sollen. Der Verweis darauf, dass es "nicht ausgeschlossen" sei, dass mit einer "weiteren Sachverhaltsaufklärung die Leistungsfähigkeit unter 6 Stunden täglich fällt", ist zur Bezeichnung des Beweisthemas nicht ausreichend.
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Der Vortrag des Klägers, das LSG habe bei der Bewertung des Gutachtens des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie sowie Rheumatologie Dr. H. die Grenzen freier Beweiswürdigung überschritten, zeigt ebenfalls keinen beachtlichen Verfahrensmangel auf. Denn nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG kann eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 S 1 SGG) im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht als eigenständiger Verfahrensmangel geltend gemacht werden (BSG Beschluss vom 29.8.2011 - B 13 R 220/11 B - BeckRS 2011, 76604 RdNr 5 f; BSG Beschluss vom 3.7.2015 - B 14 AS 3/15 B - BeckRS 2015, 70961 RdNr 3; BSG Beschluss vom 18.1.2016 - B 13 R 413/15 B - BeckRS 2016, 66750 RdNr 6 mwN).
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
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Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
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