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BSG 14.12.2016 - B 13 R 34/15 R
BSG 14.12.2016 - B 13 R 34/15 R - Außerachtlassung des einem beurlaubten Beamten von einem privaten Arbeitgeber gezahlten Versorgungszuschlages bei der Berechnung des Nachversicherungsbeitrages
Normen
§ 14 Abs 1 S 1 SGB 4, § 17 Abs 1 S 2 SGB 4, § 5 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 8 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB 6, § 162 Nr 1 SGB 6, § 181 Abs 2 S 1 SGB 6, § 181 Abs 2 S 2 SGB 6, § 185 Abs 1 S 1 SGB 6, SvEV, § 6 Abs 1 S 2 Nr 5 Halbs 1 BeamtVG, § 6 Abs 1 S 2 Nr 5 Halbs 2 BeamtVG
Vorinstanz
vorgehend SG Hamburg, 22. August 2013, Az: S 11 R 640/10, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Hamburg, 21. April 2015, Az: L 3 R 116/13, Urteil
Leitsatz
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Der vom Arbeitgeber eines beurlaubten Beamten an den Dienstherrn gezahlte Versorgungszuschlag ist kein Arbeitsentgelt und damit keine der Nachversicherung unterliegende Einnahme aus einer Beschäftigung.
Tenor
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Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 21. April 2015 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 22. August 2013 zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 8. Oktober 2010 wird aufgehoben.
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Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
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Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 9240,26 Euro festgesetzt.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen die Entrichtung von Nachversicherungsbeiträgen iHv 9240,26 Euro wegen von einem privaten Arbeitgeber für den Beigeladenen gezahlter Versorgungszuschläge.
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Der Beigeladene stand im Zeitraum vom 1.10.1994 bis 31.3.2006 als Beamter zuletzt mit Besoldungsgruppe (BesGrp) A 9 im Dienst der Klägerin. Vom 1.4.2001 bis 31.3.2006 war er unter Fortfall der Bezüge für eine Beschäftigung bei der f. GmbH (nachfolgend: F) unter Anerkennung öffentlicher Belange beurlaubt. Die Klägerin sicherte dem Beigeladenen die Anerkennung dieser Zeit der Beurlaubung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu, weil F sich verpflichtet hatte, während der Zeit der Beschäftigung des Beigeladenen an sie einen Versorgungszuschlag iHv 30 % auf Grundlage der BesGrp A 9 zu zahlen. F führte die an die Klägerin geleisteten Versorgungszuschläge und die hierfür abgeführte Lohnsteuer in den monatlichen Gehaltsmitteilungen des Beigeladenen auf. Nach der Liquidation der F und der Entlassung des Beigeladenen aus dem Beamtenverhältnis mit Ablauf des 31.3.2006 übte er eine selbstständige Tätigkeit aus.
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Die Klägerin übersandte der Beklagten unter dem 22.5.2008 eine Nachversicherungsbescheinigung für den Zeitraum vom 1.10.1994 bis 31.3.2006 und leistete ausgehend von der BesGrp A 9 Nachversicherungsbeiträge iHv 51 215,12 Euro.
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Mit Bescheid vom 9.6.2010 forderte die Beklagte weitere 9240,26 Euro von der Klägerin. Zur Begründung gab sie an, dass zu den beitragspflichtigen Einnahmen des Nachzuversichernden auch der von F in der Zeit vom 1.4.2001 bis 31.3.2006 gezahlte Versorgungszuschlag gehöre, weil es sich hierbei um Arbeitsentgelt iS des § 14 Abs 1 S 1 SGB IV handele. Als Versorgungszuschlag berücksichtigte die Beklagte 30 % des in der Nachversicherungsbescheinigung für den vorgenannten Zeitraum angegebenen Entgelts nach Maßgabe der BesGrp A 9. Den Widerspruch der Klägerin vom 15.7.2010 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8.10.2010 zurück.
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Auf die von der Klägerin am 16.7.2010 erhobene Klage hat das SG den Bescheid vom 9.6.2010 aufgehoben (Urteil vom 22.8.2013). Der Versorgungszuschlag sei keine beitragspflichtige, der Nachversicherung unterliegende Einnahme des Beigeladenen aus der Beschäftigung bei F im Nachversicherungszeitraum und damit auch kein Arbeitsentgelt. Der Versorgungszuschlag sei von F nicht als Gegenleistung für die von dem Beigeladenen erbrachte Arbeit gezahlt worden, sondern habe ausschließlich der Aufrechterhaltung der beamtenrechtlichen Versorgung durch die Klägerin während der Zeit der Beurlaubung des Beigeladenen gedient.
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Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das SG-Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 21.4.2015). Bei der Berechnung der Nachversicherungsbeiträge seien als Arbeitsentgelt iS des § 14 Abs 1 S 1 SGB IV auch diejenigen Einnahmen des Nachzuversichernden einzubeziehen, die ihm im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klägerin über die Gewährleistung der Versorgungsanwartschaft während der Zeit der Beurlaubung als Beamter ohne Dienstbezüge durch die Beschäftigung bei F zugeflossen seien. Erst die Zahlung des Versorgungszuschlags habe die versicherungsfreie Beschäftigung des Beigeladenen bei F mit einem deutlich höheren Gehalt als nach seiner letzten BesGrp A 9 ermöglicht. Damit stehe der Versorgungszuschlag in einem unmittelbaren Zusammenhang sowohl mit der Versorgungszusage der Klägerin als auch mit dem fiktiven Gehaltsbezug als Beamter im Nachversicherungszeitraum, der Grundlage des Nachversicherungsbeitrags sei. Zudem unterliege der Versorgungszuschlag der Lohnsteuer. Auch dies rechtfertige vor dem Hintergrund der von § 17 Abs 1 S 2 SGB IV postulierten weitgehenden Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts die Einordnung des Versorgungszuschlags als Teil des Arbeitsentgelts.
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Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Das LSG habe § 181 Abs 2 S 1 SGB VI iVm § 14 Abs 1 S 1 SGB IV fehlerhaft angewandt. Der Versorgungszuschlag sei kein Arbeitsentgelt, weil er keine Einnahme des Beigeladenen aus seiner Beschäftigung bei F im Nachversicherungszeitraum sei. Dem stehe nicht entgegen, das der Versorgungszuschlag einkommensteuerrechtlich als Arbeitslohn gelte.
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Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 21. April 2015 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 22. August 2013 zurückzuweisen.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
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Der Senat hat den ehemaligen Beamten der Klägerin nach dessen Zustimmung mit Beschluss vom 24.5.2016 zum Verfahren beigeladen (§ 168 S 2, § 75 Abs 2 Alt 1 SGG).
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Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich zur Sache nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Das angefochtene Urteil des LSG hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Entrichtung von Nachversicherungsbeiträgen gegen die Klägerin, wie durch Bescheid vom 9.6.2010 gefordert. Das LSG-Urteil war daher aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.
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I. Die gegen den vorgenannten Bescheid gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage iS des § 54 Abs 1 S 1 Alt 1 SGG statthaft und in zulässiger Weise erhoben.
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Die Durchführung eines Vorverfahrens war nicht erforderlich. Denn nach § 78 Abs 1 S 2 Nr 3 SGG bedarf es eines Vorverfahrens nicht, wenn ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will. So liegt der Fall hier. Die Klägerin führt das Verfahren als Land gegen die Beklagte, die als zuständiger Rentenversicherungsträger (RV-Träger) von ihr als öffentlich-rechtliche Arbeitgeberin die Nachentrichtung von Beiträgen durch Verwaltungsakt einfordert (vgl Senatsurteil vom 2.11.2015 - B 13 R 17/14 R - SozR 4-2600 § 181 Nr 2 RdNr 10). Da die Durchführung eines Vorverfahrens in dieser Konstellation nicht statthaft ist (BSG Urteil vom 23.6.1994 - 4 RK 3/93 - SozR 3-1500 § 87 Nr 1 S 4), war der Widerspruchsbescheid vom 8.10.2010 mangels Zuständigkeit der Widerspruchsstelle schon aus diesem Grund aufzuheben.
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II. Die Anfechtungsklage ist auch begründet.
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Streitgegenstand ist die Nachversicherungsforderung der Beklagten iHv 9240,26 Euro, die sie durch Bescheid vom 9.6.2010 gegenüber der Klägerin geltend gemacht hat. Die Forderung findet ihre Rechtsgrundlage in § 181 iVm § 185 Abs 1 S 1 SGB VI. Dessen Voraussetzungen sind vorliegend zwar gegeben (dazu unter 1-3). Der benannte Verwaltungsakt ist gleichwohl rechtswidrig. Denn die dort erhobene Forderung bezieht sich nach Auslegung des angefochtenen Bescheids ausschließlich auf die Nachversicherung für von F an die Klägerin gezahlte Versorgungszuschläge, die nicht der Nachversicherung unterliegen (dazu unte 4).
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1. Die Voraussetzungen für die Nachversicherung des Beigeladenen durch die Klägerin bei der Beklagten liegen vor.
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Nachversichert werden gemäß § 8 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB VI Personen, die ua als Beamte versicherungsfrei waren, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht gegeben sind. Das ist hier der Fall. Der Beigeladene schied zum 31.3.2006 aus dem Beamtenverhältnis aus. Damit entfiel die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV, § 5 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI), sodass der Beigeladene mangels ersichtlicher Aufschubtatbestände (vgl § 184 Abs 2 SGB VI) und Ansprüchen oder Anwartschaften auf Versorgung nachzuversichern war.
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2. Die Nachversicherung umfasst auch die Zeit vom 1.4.2001 bis 31.3.2006, in der der Beigeladene als Beamter unter Fortfall der Bezüge für eine Beschäftigung bei F beurlaubt war. Denn die Klägerin hatte durch ihre Zusicherung, auch die Zeit der Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis als ruhegehaltsfähige Dienstzeit bei Eintritt des Versorgungsfalls anzuerkennen, die Versorgungsanwartschaft auf die Zeit der Beschäftigung bei F erstreckt. Die Erstreckung der Versorgungsanwartschaft hatte zur Folge, dass für die Beschäftigung des Beigeladenen bei F Versicherungsfreiheit in der GRV bestand (§ 5 Abs 1 S 1 Alt 2 SGB VI).
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3. Rechtsgrundlage für die Forderung von Nachversicherungsbeiträgen durch die Beklagte ist § 181 iVm § 185 Abs 1 S 1 SGB VI.
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§ 181 SGB VI modifiziert die allgemeinen Vorschriften über die Beitragsermittlung und bestimmt die Berechnungsgrundlagen der zu zahlenden Beiträge, wenn der Arbeitgeber die in der Vergangenheit liegende und bis zum Ausscheiden des Nachzuversichernden versicherungsfreie Beschäftigung nachträglich in der GRV versichert. Die Berechnung der Nachversicherungsbeiträge erfolgt nach den Vorschriften, die zum Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge für versicherungspflichtige Beschäftigte gelten (§ 181 Abs 1 S 1 SGB VI). Beitragsbemessungsgrundlage sind gemäß § 181 Abs 2 S 1 SGB VI die beitragspflichtigen Einnahmen aus der Beschäftigung im Nachversicherungszeitraum bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. Die Beiträge der Nachversicherung werden von den Arbeitgebern getragen (§ 181 Abs 5 S 1 SGB VI). Ist die Gewährleistung der Versorgungsanwartschaft auf eine weitere Beschäftigung erstreckt worden, werden die Beiträge für diesen Zeitraum von den Arbeitgebern getragen, die die Gewährleistung erstreckt haben; Erstattungsvereinbarungen sind zulässig (§ 181 Abs 5 S 2 SGB VI). Nach § 185 Abs 1 S 1 SGB VI zahlen die Arbeitgeber die Beiträge unmittelbar an den RV-Träger.
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Zusätzliche Folge der Erstreckung der Gewährleistung der Versorgungsanwartschaft auf eine weitere Beschäftigung ist nach § 181 Abs 2 S 2 SGB VI, dass für diesen Zeitraum auch die beitragspflichtigen Einnahmen aus der weiteren Beschäftigung der Beitragsbemessung bis zur Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen sind. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Nachversicherung des Beigeladenen im Zeitraum von April 2001 bis März 2006 auf Grundlage der Arbeitsentgelte hätte erfolgen müssen, die von F an den Beigeladenen gezahlt worden sind. Denn maßgeblich sind für die Berechnung der Beiträge stets die wirklichen bzw tatsächlichen (Brutto-)Arbeitsentgelte (vgl BSG Urteil vom 2.8.1989 - 1 RA 43/88 - BSGE 65, 230, 232 = SozR 2200 § 1402 Nr 10 S 19; BSG Urteil vom 8.11.1989 - 1 RA 21/88 - SozR 2200 § 1402 Nr 11 S 27; W. Schmidt in Kreikebohm, SGB VI, 4. Aufl 2013, § 181 RdNr 9; Gürtner in Kasseler Komm, § 181 SGB VI RdNr 6, Stand: Einzelkommentierung September 2015; Kuklok in Ruland, Dünn, Gemeinschaftskomm zum SGB VI, § 181 RdNr 42, Stand: Einzelkommentierung März 2016).
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4. Zwar vermag der Senat nach den Feststellungen des LSG nicht zu beurteilen, ob die Höhe der von der Klägerin für den Beigeladenen entrichteten Nachversicherungsbeiträge diesen Grundsätzen entsprechend berechnet worden ist. Dies kann jedoch dahinstehen. Obwohl es durchaus naheliegt, dass die von der Klägerin gezahlten Nachversicherungsbeiträge, deren Höhe ausschließlich auf Grundlage der "fiktiven" Dienstbezüge des Beigeladenen nach BesGrp A 9 bemessen worden ist, zu niedrig waren, kann die Beklagte mit ihrer geltend gemachten Nachforderung iHv 9240,26 Euro nicht durchdringen. Denn die Auslegung des angefochtenen Bescheids vom 9.6.2010 - die auch dem Revisionsgericht obliegt (vgl BSG Urteil vom 2.11.2012 - B 4 KG 2/11 R - BSGE 112, 126 = SozR 4-5870 § 6a Nr 4, RdNr 18 mwN) - ergibt unter Berücksichtigung der Begründung des Verwaltungsakts (vgl § 35 Abs 1 SGB X; zur Auslegung von Verwaltungsakten allgemein BSG Urteil vom 29.6.1984 - 12 RK 38/82 - SozR 2200 § 490 Nr 1 S 2), dass die Beklagte von der Klägerin Nachversicherungsbeiträge iHv 9240,26 Euro für den Beigeladenen ausschließlich wegen der von F gezahlten Versorgungszuschläge gefordert hat. Die Versorgungszuschläge unterliegen jedoch nicht der Nachversicherung.
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Nachversicherungspflichtig ist gemäß der nach § 181 Abs 1 S 1 SGB VI heranzuziehenden Vorschrift des § 162 Nr 1 SGB VI bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, das Arbeitsentgelt aus einer (nach-)versicherungspflichtigen Beschäftigung. Arbeitsentgelt sind gemäß § 14 Abs 1 S 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
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Arbeitsentgelt sind hiernach (nur) Leistungen, die aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses für Zeiten des Beschäftigungsverhältnisses geleistet werden. Die weite Begriffsbestimmung des Arbeitsentgelts in § 14 Abs 1 S 1 SGB IV erfasst solche Einnahmen, die dem Versicherten in ursächlichem Zusammenhang mit einer Beschäftigung zufließen (vgl BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 1/11 R - SozR 4-2400 § 14 Nr 16 RdNr 17; BSG Urteil vom 7.3.2007 - B 12 KR 4/06 R - SozR 4-2400 § 14 Nr 8 RdNr 15). Hierzu gehören die Gegenleistungen des Arbeitgebers oder eines Dritten für eine konkret zu ermittelnde Arbeitsleistung des Beschäftigten und solche Vergütungen, die zugleich einen Anreiz für weitere erfolgreiche Arbeit schaffen sollen, wie Gratifikationen, Gewinnbeteiligungen und sonstige Vorteile (BSG Urteil vom 7.3.2007 - B 12 KR 4/06 R - SozR 4-2400 § 14 Nr 8 RdNr 15; BSG Urteil vom 28.1.1999 - B 12 KR 14/98 R - BSGE 83, 266, 267 = SozR 3-2400 § 14 Nr 17 S 38). Ebenso erfasst werden Zahlungen, denen ein Anspruch des Arbeitgebers auf eine Arbeitsleistung nicht gegenübersteht, wie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder das Urlaubsgeld (BSG Urteil vom 7.3.2007 - B 12 KR 4/06 R - SozR 4-2400 § 14 Nr 8 RdNr 15; BSG Urteil vom 28.1.1999 - B 12 KR 14/98 R - BSGE 83, 266, 267 = SozR 3-2400 § 14 Nr 17 S 38). Zwar gehören zum Arbeitsentgelt auch Einnahmen, die nicht unmittelbar aus der Beschäftigung, sondern nur "im Zusammenhang mit ihr" erzielt werden, was besonders bei einmaligen Einnahmen wie einer Abfindung zutreffen kann (vgl BSG Urteil vom 7.3.2007 - B 12 KR 4/06 R - SozR 4-2400 § 14 Nr 8 RdNr 15). Hingegen sind solche Einnahmen, die zwar auf der Beschäftigung beruhen, jedoch ihrer Zweckbestimmung nach einem außerhalb des Beschäftigungsverhältnisses liegenden Zeitraum zuzuordnen sind (zB Abfindung, die wegen Beendigung der versicherungspflichtigen Beschäftigung gezahlt wird), ebenso wenig Arbeitsentgelt (vgl BSG Urteil vom 7.3.2007 - B 12 KR 4/06 R - SozR 4-2400 § 14 Nr 8 RdNr 15 mwN) wie Einnahmen, die zwar während des Beschäftigungsverhältnisses erzielt werden, ihren Entstehungsgrund jedoch nicht in der Beschäftigung selbst haben (Knospe in Hauck/Noftz, SGB IV, K § 14 RdNr 25 mwN, Stand: Einzelkommentierung Februar 2016). So liegt der Fall bei den Versorgungszuschlägen.
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Sie haben aufgrund ihrer besonderen rechtlichen Konstruktion und Zweckbestimmung ihren Entstehungsgrund nicht in dem Beschäftigungsverhältnis zwischen F und dem Beigeladenen (dazu unter a). Einen vom LSG befundenen mittelbaren Zusammenhang durch den Vorteil eines deutlichen höheren Entgelts während der Beschäftigung bei dem privaten Arbeitgeber vermag der Senat nicht zu erkennen. Es mangelt insoweit bereits an der Abhängigkeit der Höhe der Versorgungszuschläge von der Höhe des erzielten Entgelts (dazu unter b). Den Versorgungszuschlägen kommt vielmehr der Charakter einer "arbeitgeberseitig finanzierten Altersvorsorgeaufwendung" zu, die kein Entgeltbestandteil und daher nicht rentenversicherungsbeitragspflichtig ist (dazu unter c). Auch wäre eine Verbeitragung der Versorgungszuschläge im Nachversicherungsfall nicht mit seiner "Abgeltungs- bzw Ausgleichsfunktion" im Verhältnis zu dem das "Versorgungsrisiko" des beurlaubten Beamten tragenden Dienstherrn vereinbar (dazu unter d). Hieran ändert die steuerrechtliche Behandlung des Versorgungszuschlags als steuerpflichtiger Arbeitslohn nichts (dazu unter e).
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a) Die von F an die Klägerin gezahlten Versorgungszuschläge haben aufgrund ihrer besonderen rechtlichen Konstruktion und Zweckbestimmung ihren Entstehungsgrund nicht in dem Beschäftigungsverhältnis zwischen F und dem Beigeladenen, sondern in dem Dienstverhältnis zur Klägerin.
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Nach § 91 Abs 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 29.11.1977 (HmbGVBl 367) in der hier maßgeblichen, bis 31.12.2009 geltenden Fassung richtete sich die Versorgung der Beamten nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG). Grundsätzlich gilt gemäß § 6 Abs 1 S 2 Nr 5 Halbs 1 BeamtVG die Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit. Die Zeit für eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann aber nach § 6 Abs 1 S 2 Nr 5 Halbs 2 BeamtVG dann als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden, wenn spätestens bei der Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient.
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Nach den zu dieser Bestimmung von der Klägerin erlassenen und hier maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (vgl Hinweise des Hamburgischen Senatsamts für den Verwaltungsdienst vom 19.5.1994, MittVw 1994, 66; s auch die entsprechenden Regelungen in Nr 6.1.10 der Verwaltungsvorschrift zu § 6 BeamtVG) ist die Zusicherung der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge als ruhegehaltsfähige Dienstzeit (Versorgungszusage) regelmäßig von der Erhebung eines Versorgungszuschlags abhängig zu machen, der iHv 30 % der ohne die Beurlaubung zustehenden ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und der anteiligen jährlichen Sonderzuwendung zu erheben ist. Mit dieser Koppelung der Höhe der Versorgungszuschläge an die ohne die Beurlaubung zustehenden ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge wird bereits deutlich, dass sie sich nicht nach dem Wert der von dem Beigeladenen für F erbrachten Arbeitsleistung bemessen, sondern insoweit Anknüpfungspunkt allein das ruhende Beamtenverhältnis ist. Damit handelt es sich bei den Versorgungszuschlägen nicht um Gegenleistungen der F an den Beigeladenen für die von ihm erbrachte Arbeit (vgl BAG Urteil vom 24.7.2001 - 3 AZR 716/00 - Juris RdNr 36 f). Die Versorgungszuschläge sind vielmehr die "Gegenleistung" dafür, dass die beurlaubende Stelle die Urlaubszeit in die ruhegehaltsfähige Dienstzeit einrechnet, mithin die Versorgungslast auch für die Zeit trägt, in der der Beamte für einen (privaten) Dritten tätig ist (vgl VG Stade Urteil vom 8.5.2003 - 3 A 1614/02 - Juris RdNr 23; Stolz, Der beurlaubte Beamte im Angestelltenverhältnis, 2010, 83 f). Bezweckt wird mit dieser Leistung eine pauschale Abgeltung des Dienstherrn für die während der Beurlaubungszeit des Beamten weiterhin gewährleistete beamtenrechtliche Versorgung. Sie soll dem Dienstherrn einen finanziellen Ausgleich im Sinne einer Refinanzierung für die zu seinen Lasten gehende Versorgung des beurlaubten Beamten verschaffen und insoweit einen "Gegenwert" dafür darstellen, dass der beurlaubte Beamte trotz Aufrechterhaltung der Versorgung in der Zeit der Beurlaubung seinem Dienstherrn seine Arbeitskraft nicht zur Verfügung stellt (vgl Hessisches LSG Urteil vom 5.6.2014 - L 3 U 70/12 - Juris RdNr 39; Weinbrenner/Schmalhofer in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, § 6 BeamtVG RdNr 128, 131, Stand: Einzelkommentierung Juli 2011). Weitergehende Rechtswirkungen kommen den Versorgungszuschlägen nicht zu.
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b) Sofern das LSG einen (mittelbaren) Zusammenhang zwischen den Versorgungszuschlägen und den Entgelten aus dem privaten Beschäftigungsverhältnis darin sieht, dass der Vorteil eines "deutlich höheren Gehalts" gegenüber den Bezügen nach der BesGrp A 9 erst durch die Zahlung der Versorgungszuschläge bewirkt worden sei, verkennt es die Ursächlichkeit. Denn für das "deutlich höhere Gehalt" ist ursächlich allein der zwischen dem Beigeladenen und F geschlossene Arbeitsvertrag und - dem vorgelagert - die Beurlaubung des Beigeladenen. Die Versorgungszuschläge sind keine notwendige Voraussetzung für eine Beurlaubung als Beamter, und sie stehen auch der Höhe nach in keinem Verhältnis zu dem Wert der Arbeitsleistung des Beigeladenen für F, wie es in dem "deutlich höheren Gehalt" zum Ausdruck gekommen ist.
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Vielmehr hat F auf Grundlage der BesGrp A 9 monatlich einen Versorgungszuschlag an die Klägerin gezahlt. Selbst wenn der Schuldner des jeweiligen Versorgungszuschlags, wie es zT im Schrifttum vertreten wird, der beurlaubte Beamte sein sollte (so Weinbrenner/Schmalhofer, aaO, § 6 BeamtVG RdNr 133, Stand: Einzelkommentierung Juli 2011), so hat sich hier F verpflichtet, der Klägerin den monatlichen Versorgungszuschlag zur Aufrechterhaltung der bisherigen Versorgung zu zahlen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zu a) folgt hieraus, dass der Versorgungszuschlag allenfalls mit arbeitgeberfinanzierten Beiträgen zur Altersvorsorge vergleichbar ist. Solche Beiträge des Arbeitgebers zur Altersvorsorge sind aber grundsätzlich kein Arbeitsentgelt iS des § 14 Abs 1 S 1 SGB IV. Insbesondere gehört der von den Arbeitgebern zu tragende hälftige Rentenversicherungsbeitrag (sogenannter "Arbeitgeberanteil") nicht zum Bruttoarbeitsentgelt (BSG Urteil vom 29.6.2000 - B 4 RA 57/98 R - BSGE 86, 262, 302 = SozR 3-2600 § 210 Nr 2 S 45).
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c) Diesem Charakter einer "arbeitgeberseitig finanzierten Altersvorsorgeaufwendung" würde es zudem widersprechen, den Versorgungszuschlag bei der (späteren) Rentenfestsetzung für einen aus dem Beamtenverhältnis ohne Versorgungsanspruch ausgeschiedenen Beamten "werterhöhend" zu berücksichtigen. Mit dem Versorgungszuschlag soll gewährleistet werden, dass dem Beamten durch die im öffentlichen Interesse erfolgte Beurlaubung keine Nachteile bei der späteren beamtenrechtlichen Versorgung entstehen. Er soll im Versorgungsfall eine Beamtenpension beanspruchen können, als ob er in seiner Position als Beamter verblieben wäre (vgl BAG Urteil vom 24.7.2001 - 3 AZR 716/00 - Juris RdNr 37). Umgekehrt soll der beurlaubte Beamte durch die Zahlung des Versorgungszuschlags an den Dienstherrn aber auch nicht mehr beamtenrechtliche Versorgung erhalten, als ihm nach seiner Besoldungsgruppe zusteht. Es soll insoweit lediglich der "Status quo" aufrechterhalten bleiben. Bei Berücksichtigung der Versorgungszuschläge als Arbeitsentgelt würden dem ehemaligen Beamten im Fall der Nachversicherung aber Rentenanwartschaften erwachsen, die nicht seinen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelten entsprechen, sondern erheblich höher sind. Dann würde jedoch beim Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis im Fall der Nachversicherung in der GRV nicht nur eine Lücke in der Alterssicherung geschlossen, sondern der Ausfall der beamtenrechtlichen Altersversorgung würde im Rentenversicherungssystem überkompensiert. Ein solcher Vorteil soll mit der Zahlung der Versorgungszuschläge aber gerade nicht bezweckt werden.
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d) Schließlich wäre eine Verbeitragung des Versorgungszuschlags im Nachversicherungsfall nicht mit seiner "Abgeltungs- bzw Ausgleichsfunktion" im Verhältnis zu dem das "Versorgungsrisiko" des beurlaubten Beamten tragenden Dienstherrn vereinbar. Mit dem Versorgungszuschlag soll - wie oben unter a) ausgeführt - eine pauschale Abgeltung des Dienstherrn für die während der Beurlaubungszeit des Beamten von ihm weiterhin sichergestellte beamtenrechtliche Versorgung gewährleistet werden. Der Dienstherr soll also einen finanziellen Ausgleich dafür erhalten, dass er die Versorgungslast trägt, obwohl der beurlaubte Beamte für einen Dritten tätig ist. Bei Entrichtung von Nachversicherungsbeiträgen auf die Versorgungszuschläge würde der Dienstherr aber gerade diesen "Gegenwert" zum Teil wieder einbüßen.
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e) Die steuerrechtliche Behandlung des Versorgungszuschlags als steuerpflichtiger Arbeitslohn ändert nichts daran, dass er kein Arbeitsentgelt iS des § 14 Abs 1 S 1 SGB IV ist.
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Zwar handelt es sich bei den Versorgungszuschlägen nach dem Erlass des Bundesministers der Finanzen vom 22.2.1991 (BStBl I 951) über die steuerliche Behandlung des Versorgungszuschlags für Beamte bei Beurlaubung ohne Dienstbezüge in den Fällen, in denen der private Arbeitgeber die Versorgungszuschläge tatsächlich zahlt, um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Arbeitnehmer kann die Zahlung aber in vollem Umfang als Werbungskosten geltend machen. Seit diesem Erlass sind die Arbeitgeber, die einen beurlaubten Beamten beschäftigen, verpflichtet, diesem die Zahlungen des Versorgungszuschlags der Höhe nach mitzuteilen und die Lohnsteuer auszuweisen (vgl BAG Urteil vom 24.7.2001 - 3 AZR 716/00 - Juris RdNr 11). Nach den Feststellungen des LSG verfuhr F entsprechend. Diese besondere steuerrechtliche Behandlung des Versorgungszuschlags ist für dessen beitragsrechtliche Beurteilung als Arbeitsentgelt jedoch nicht maßgeblich.
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Auch wenn das Einkommensteuerrecht zum "Arbeitslohn" und das Beitragsrecht zum "Arbeitsentgelt" weitestgehend gleiche Begriffsdefinitionen aufweisen und in der Praxis deshalb die Grundlagen der Bemessung grundsätzlich übereinstimmen, folgt hieraus nicht zwingend ein allgemeines Prinzip gleicher Rechtsanwendung in beiden Rechtsgebieten. Denn es existieren schon bei derselben Beschäftigung und denselben Einnahmen jeweils Besonderheiten, die eine unterschiedliche Berücksichtigung zur Folge haben können (vgl BSG Urteil vom 28.1.1999 - B 12 KR 14/98 R - BSGE 83, 266, 269 f = SozR 3-2400 § 14 Nr 17 S 40 f zur unterschiedlichen Bemessung bei Abfindungen). Zudem ist der Begriff des "Arbeitsentgelts" iS des § 14 Abs 1 S 1 SGB IV mit dem Begriff des "Arbeitslohns" im Einkommensteuerrecht nicht identisch, sondern eigenständig und losgelöst von diesem geregelt (vgl BSG Urteil vom 7.3.2007 - B 12 KR 4/06 R - SozR 4-2400 § 14 Nr 8 RdNr 16, Werner in JurisPK-SGB IV, 3. Aufl 2016, § 14 RdNr 33). Der insbesondere in § 17 Abs 1 S 2 SGB IV zum Ausdruck kommende Gedanke einer anzustrebenden möglichst weitgehenden Übereinstimmung des Beitragsrechts mit dem Steuerrecht führt daher nicht zwingend zu einer vollends einheitlichen Rechtsanwendung (vgl BSG Urteil vom 28.2.1984 - 12 RK 65/82 - SozR 2200 § 180 Nr 16 S 48 f; BSG Urteil vom 26.3.1998 - B 12 KR 17/97 R - SozR 3-2400 § 14 Nr 15 S 31; Zieglmeier in Kasseler Komm, § 14 SGB IV RdNr 2, Stand: Einzelkommentierung Dezember 2015; Knospe in Hauck/Noftz, SGB IV, K § 14 RdNr 7, Stand: Einzelkommentierung Februar 2016).
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Aus diesem Grund kann auch aus der fehlenden Erwähnung des Versorgungszuschlags in der gemäß § 17 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB IV ergangenen und hier noch anzuwendenden Arbeitsentgeltverordnung (idF vom 20.12.2001, BGBl I 3918 mWv 1.1.2001, zum 1.1.2007 ersetzt durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21.12.2006, BGBl I 3385) nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass diese Leistung dann wegen ihrer steuerrechtlichen Beurteilung im Beitragsrecht unter Beachtung von § 17 Abs 1 S 2 SGB IV als Arbeitsentgelt zu behandeln sei. Denn wenn der Versorgungszuschlag von vornherein nicht dem - eigenständig geregelten - Begriff des Arbeitsentgelts in § 14 Abs 1 S 1 SGB IV unterfällt, weil er - wie oben unter a) aufgezeigt - nicht zu den "Einnahmen aus einer Beschäftigung" gehört, hat es zum einen keiner Regelung bedurft, ihn aufgrund der Verordnungsermächtigung von dem beitragsrechtlich relevanten Arbeitsentgelt auszunehmen, und ist zum andern eine abweichende steuerrechtliche Behandlung allein kein Grund, ihn nun doch dem Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung zuzurechnen (vgl BSG Urteil vom 21.2.1990 - 12 RK 20/88 - BSGE 66, 219, 221 = SozR 3-2400 § 14 Nr 2 S 4; BSG Urteil vom 8.11.1989 - 1 RA 21/88 - SozR 2200 § 1402 Nr 11 S 31; BSG Urteil vom 7.3.2007 - B 12 KR 4/06 R - SozR 4-2400 § 14 Nr 8 RdNr 16).
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 1, § 162 Abs 3 VwGO. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen ist nicht veranlasst, weil er keinen Antrag gestellt hat (vgl BSG Urteil vom 31.5.2006 - B 6 KA 62/04 R - BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr 3, RdNr 16).
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IV. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 3 sowie § 47 Abs 1 S 1 GKG.
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