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BSG 13.09.2016 - B 12 KR 1/16 BH
BSG 13.09.2016 - B 12 KR 1/16 BH - Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - Feststellung des einzusetzenden Vermögens - Berücksichtigung von Zahlungsverpflichtungen - tatsächliche Schuldentilgung
Normen
§ 73a Abs 1 S 1 SGG, § 115 Abs 3 S 1 ZPO, § 115 Abs 3 S 2 ZPO, § 114 ZPO, §§ 114ff ZPO, § 90 Abs 2 Nr 9 SGB 12, § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst b BSHG§88Abs2DV
Vorinstanz
vorgehend SG Frankfurt, 6. Mai 2015, Az: S 25 KR 489/14
vorgehend Hessisches Landessozialgericht, 10. Dezember 2015, Az: L 8 KR 183/15, Urteil
Tenor
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Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 10. Dezember 2015 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt.
Gründe
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Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO ist der Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen. Gemäß § 115 Abs 3 ZPO hat die Partei jedoch ihr Vermögen einzusetzen, soweit ihr dies zumutbar ist.
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Der Kläger ist in der Lage, die voraussichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens aus seinem Vermögen aufzubringen. Da Gerichtskosten im vorliegenden Verfahren nicht erhoben werden, beschränken sich die Kosten der Prozessführung im Wesentlichen auf die Gebühren eines Rechtsanwalts. Nach § 3 RVG iVm Nr 3512 VV RVG erhält der Rechtsanwalt im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem BSG eine Gebühr, die zwischen 80 und 880 Euro liegt. Innerhalb dieser Rahmengebühr bestimmt der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers seine Gebühr nach billigem Ermessen (§ 14 Abs 1 RVG). Bei einem Verfahren durchschnittlichen Umfangs und Schwierigkeitsgrades wird im allgemeinen von der "Mittelgebühr" ausgegangen, die im Beschwerdeverfahren einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer 595 Euro beträgt. Diese voraussichtlichen Kosten vermag der Kläger aus seinem Vermögen zu decken, ohne dass das so genannte "Schonvermögen" nach § 115 Abs 3 ZPO iVm § 90 SGB XII und der dazu ergangenen Durchführungsverordnung (DV) angegriffen werden muss.
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Der Kläger verfügt nach eigenen Angaben über ein Vermögen in Form von Guthaben auf einem Sparkonto von 1. Euro bei der S. H. sowie auf einem Girokonto in Höhe von 4. Euro bei der P. F. Außerdem gibt er sein Barvermögen mit 4. Euro an. Die vom Kläger aufgeführten Zahlungsverpflichtungen sind nur insoweit zu berücksichtigen, wie die aufgeführten Schulden auch getilgt werden (vgl Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl 2016, § 115 RdNr 37). Der Kläger bedient aber nur eine Schuldenposition mit Ratenzahlungen in Höhe von monatlich 6. Euro, während er auf zwei weitere Zahlungsverpflichtungen keine Leistungen erbringt. Das Vermögen des Klägers übersteigt, auch unter Berücksichtigung der monatlichen Tilgungsrate von 6. Euro auf eine Restschuld von 4. Euro, die nach § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst b DV von der Verwendung für die Prozesskosten freigestellten kleineren Barbeträge bzw sonstigen Geldwerte iS des § 115 Abs 3 ZPO in Höhe von 2600 Euro deutlich.
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Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist daher abzulehnen. Da der Antrag auf Bewilligung von PKH schon aufgrund des vorhandenen Vermögens abzulehnen war, konnte die Prüfung entfallen, ob dem Kläger wegen der verspäteten Antragstellung Wiedereinsetzung zu gewähren gewesen wäre (vgl auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 67 RdNr 2a aE).
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Mit der Ablehnung der Bewilligung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
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