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BSG 29.06.2016 - B 12 KR 1/15 R
BSG 29.06.2016 - B 12 KR 1/15 R - Krankenversicherung - Familienversicherung - Gesamteinkommensgrenze - Berücksichtigung von Halbwaisenrente einer berufsständischen Versorgungseinrichtung - Verfassungsmäßigkeit
Normen
§ 1 Abs 1 SGB 4, § 16 SGB 4, § 18 SGB 4, § 5 Abs 1 Nr 11 SGB 5, § 10 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5, § 10 Abs 2 SGB 5, § 237 S 1 Nr 1 SGB 5, § 48 Abs 1 S 1 SGB 10, § 2 Abs 1 S 1 EStG, § 12 Nr 2 EStG, § 22 Nr 1 S 3 Buchst a EStG, Art 3 Abs 1 GG
Vorinstanz
vorgehend SG Landshut, 1. März 2013, Az: S 4 KR 96/11, Gerichtsbescheid
vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 6. August 2014, Az: L 4 KR 129/13, Urteil
Leitsatz
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Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, bei der Anwendung der Gesamteinkommensgrenze im Rahmen der Familienversicherung Halbwaisenrenten einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen.
Tenor
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Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 6. August 2014 wird zurückgewiesen.
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Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung der Beendigung der Familienversicherung ihrer Kinder.
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Die Klägerin ist Witwe eines im Dezember 2009 verstorbenen Arztes und Mutter ihrer 1998, 2001 und 2005 geborenen, im Revisionsverfahren beigeladenen Kinder R., R. und J. Die drei Kinder beziehen seit dem 1.1.2010 Versorgungsleistungen der Versorgungseinrichtung der Ärztekammer Schleswig-Holstein in der Gestalt von Halbwaisenrenten (Halbwaisengeld), ab 1.1.2010 in Höhe von jeweils 825,01 Euro monatlich, ab 1.4.2010 bis auf Weiteres in Höhe von 458,34 Euro monatlich. Diesen Umstand teilte die Versorgungseinrichtung der beklagten Krankenkasse im März 2010 mit.
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Der Verstorbene war (freiwilliges) Mitglied der Beklagten und die Klägerin sowie die Kinder waren über ihn familienversichert. Dies hatte die Beklagte dem Verstorbenen gegenüber ua im Oktober 2006 "bestätigt". Seit dem Tod ihres Ehemannes ist die Klägerin ihrerseits Mitglied der Beklagten. Nach Überprüfung der Voraussetzungen der Familienversicherung der drei Kinder stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin im April 2010 durch Bescheid fest, dass deren bisherige Familienversicherung zum 31.12.2009 geendet habe, weil die Halbwaisenrenten der Kinder die (Gesamt-)Einkommensgrenze für die Familienversicherung - regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV - überstiegen. Nachdem die Klägerin für ihre Kinder - wie von der Beklagten angeregt - deren "eigenständige Mitgliedschaft in der TK" beantragt hatte, führte die Beklagte diese ab 1.1.2010 als freiwillig Versicherte. Mit drei Bescheiden vom 17.6.2010 stellte sie der Klägerin gegenüber unter Hinweis auf das Ende der Familienversicherung diesen Umstand fest, setzte jeweils monatliche Beiträge in Höhe von 143,35 Euro (Krankenversicherung: 126,74 Euro; Pflegeversicherung: 16,61 Euro) fest und forderte jeweils rückständige Beiträge in Höhe von 712,35 Euro nach. Mit Bescheid vom 4.1.2011 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin schließlich fest, dass die Familienversicherung ihrer Kinder erst zum 30.4.2010 geendet habe. Zwei Widersprüche der Klägerin wies die Beklagte mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 2.3.2011 zur "Beendigung der Familienversicherung" einerseits und zur "Beitragseinstufung" andererseits zurück: Weil die Versorgungsbezüge der Kinder die maßgebende (Gesamt-)Einkommensgrenze von 365 Euro monatlich überschritten, lägen die Voraussetzungen der beitragsfreien Familienversicherung nicht mehr vor.
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Die Klägerin hat ohne Erfolg Klage mit dem Antrag erhoben, unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide der Beklagten festzustellen, "dass ihre Kinder … über den 30.04.2010 hinaus bei der Beklagten familienversichert sind" (Gerichtsbescheid vom 1.3.2013). Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe mit ihren Bescheiden vom 17.6.2010 in der Fassung des Bescheides vom 4.1.2011 und des Widerspruchsbescheides vom 2.3.2011 einen Anspruch der Kinder auf Fortführung der Familienversicherung über den 30.4.2010 hinaus zu Recht verneint. Nach § 10 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V sei ein Familienversicherungsschutz wegen der Höhe des Gesamteinkommens der Kinder ausgeschlossen. Diese Bestimmung habe den Zweck, Familienangehörige mit entsprechenden Einkünften auf eine eigenständige Absicherung zu verweisen. Das sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung würden ihre Kinder im Vergleich mit Kindern, die Unterhaltsleistungen erhielten, nicht gleichheitswidrig benachteiligt. Ebenso wenig liege eine Privilegierung von Kindern mit Halbwaisenrenten der gesetzlichen Rentenversicherung vor. Auch sie könnten wegen § 10 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB V nicht in der Familienversicherung verbleiben, würden vielmehr (allerdings) krankenversicherungspflichtig nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V. Die angefochtenen Bescheide seien schließlich auch insoweit nicht zu beanstanden, als sie keine Beitragsreduzierung für die Kinder der Klägerin vorsähen. Bei freiwillig Versicherten dürften die Beiträge nach Mindesteinnahmen berechnet werden (Urteil vom 6.8.2014).
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Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 10 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V und von Verfassungsrecht. Zur Begründung trägt sie mit Schreiben vom 11.2.2015 und ergänzendem Schreiben vom 20.8.2015 ua vor: Die Halbwaisenrenten ihrer Kinder aus der Ärzteversorgung in Höhe von 458,34 Euro ab 1.4.2010 seien nicht dem Gesamteinkommen im Sinne dieser Vorschrift zuzurechnen; die Kinder seien familienversichert und deshalb nicht freiwillig zu einem Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von jeweils 143,35 Euro monatlich zu versichern, der sich unter Berücksichtigung fiktiver Mindesteinnahmen ergebe. Die Heranziehung der Halbwaisenrenten bei der Ermittlung des Gesamteinkommens nach § 10 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V benachteilige ihre Kinder unter Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG. Sie würden ohne sachlichen Grund mit Kindern ungleich behandelt, deren Eltern ihrer Unterhaltspflicht durch tatsächliche Betreuung oder finanzielle Unterhaltsleistungen noch nachkommen könnten und die familienversichert seien und blieben. Halbwaisenrenten kompensierten aber lediglich den Verlust tatsächlicher Betreuungsmöglichkeit bei Versterben von Elternteilen und hätten deshalb Unterhaltsersatz- und keine Einkommensersatzfunktion wie andere Renten. Ihre - der Klägerin - Kinder würden auch gegenüber solchen Kindern gleichheitswidrig schlechter gestellt, die Halbwaisenrenten der gesetzlichen Rentenversicherung erhielten. Insoweit müssten nämlich die unterschiedlichen beitragsrechtlichen Folgen in den Blick genommen werden. Während bei Kindern mit Halbwaisenrenten der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 237 SGB V nur der Rentenzahlbetrag "verbeitragt" werde, müssten ihre Kinder als freiwillig Versicherte die Berechnung der Beiträge nach höheren Mindesteinnahmen dulden. Ferner liege eine nicht zu rechtfertigende Gleichbehandlung der Halbwaisenrenten aus der Ärzteversorgung mit einkommensersetzenden Renten vor. So ergebe sich aus § 10 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V schon im Wege der Wortlautauslegung, dass nur Letztere bei der Ermittlung des Gesamteinkommens berücksichtigt werden dürften. Auch belege ein Spitzenverbands-Rundschreiben vom 24.10.2008, dass in der Verwaltungspraxis nicht jede Rente als Einkommen im Sinn des § 10 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V beurteilt werde. Schließlich würden ihre - der Klägerin - Kinder, deren Halbwaisenrenten die Einkommensgrenze nur knapp überstiegen, gegenüber solchen Kindern verfassungswidrig benachteiligt, deren Halbwaisenrenten unter dieser Grenze blieben. Insoweit müsse zumindest ein Betrag bis zur Höhe dieser Einkommensgrenze bei der Bemessung freiwilliger Krankenversicherungsbeiträge als "Freibetrag" ausgestaltet sein, damit Kindern auch hier ein gewisser Restbetrag von der Rente erhalten bleibe.
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Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 6. August 2014 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 1. März 2013 sowie die Bescheide der Beklagten vom 17. Juni 2010 und 4. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, für ihre (der Klägerin) Kinder eine Familienversicherung nach § 10 SGB V über den 30. April 2010 hinaus durchzuführen.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Der Ausschluss beitragsfreier Familienversicherung bei dem von den Kindern der Klägerin repräsentierten Personenkreis trage den Grundsätzen des Solidarausgleichs und der Beitragsgerechtigkeit Rechnung.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Klägerin ist unbegründet.
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Zu Recht hat das SG deren Klage abgewiesen und das LSG die Berufung der Klägerin gegen den zuvor ergangenen Gerichtsbescheid zurückgewiesen. Zutreffend hat die beklagte Krankenkasse mit ihren Bescheiden und dem Widerspruchsbescheid vom 2.3.2011 zur "Beendigung der Familienversicherung" frühere, die Familienversicherung der beigeladenen Kinder feststellende Bescheide für die Zeit nach dem 30.4.2010 aufgehoben, weil die Voraussetzungen für das Bestehen einer Familienversicherung (nunmehr aufgrund der Mitgliedschaft ihrer Mutter) nach diesem Zeitpunkt nicht mehr vorlagen.
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1. Im vorliegenden Rechtsstreit war nur über eine Anfechtungsklage gegen die angefochtenen Bescheide - und die (auch erhobene) Feststellungsklage - zu entscheiden, soweit die Beklagte darin das Ende der Familienversicherung festgestellt hat. Nicht zu überprüfen waren demgegenüber die Bescheide vom 17.6.2010 in der Gestalt des "zur Beitragseinstufung" erlassenen Widerspruchsbescheides vom 2.3.2011, soweit sie die Beitragsfestsetzung in der freiwilligen Krankenversicherung (und der Pflegeversicherung) betreffen. Hiergegen hat die Klägerin schon keine Klage erhoben.
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2. Die Beklagte durfte mit den angefochtenen Bescheiden frühere, die Familienversicherung der beigeladenen Kinder der Klägerin feststellende Bescheide für die Zeit nach dem 30.4.2010 aufheben, weil diese die Voraussetzungen für das (Fort-)Bestehen der Familienversicherung (nunmehr aufgrund der Mitgliedschaft ihrer Mutter) ab 1.5.2010 nicht mehr erfüllten.
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Als Rechtsgrundlage für die Aufhebung früherer, das Bestehen einer Familienversicherung der Kinder der Klägerin feststellender Bescheide kommt allein § 48 Abs 1 S 1 SGB X in Betracht. Nach § 48 Abs 1 S 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - darum handelt es sich bei solchen feststellenden Bescheiden - mit Wirkung für die Zukunft, also für die Zeit nach Bekanntgabe des aufhebenden Bescheides, aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Eine solche wesentliche Änderung der Verhältnisse lag hier vor, so dass die Beklagte die Familienversicherung feststellende Verwaltungsakte nach Bekanntgabe ihres aufhebenden Bescheides vom 26.4.2010 ab 1.5.2010 aufheben durfte.
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Die Beigeladenen waren ab diesem Zeitpunkt schon deshalb nicht (mehr) gemäß § 10 SGB V (dazu a) familienversichert, weil sie die Voraussetzung des § 10 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V nicht erfüllten; ihr Gesamteinkommen überschritt die für die Familienversicherung geltende Einkommensgrenze, weil die seit Januar 2010 gewährten monatlichen Halbwaisenrenten bei der Ermittlung des Gesamteinkommens (mit dem Zahlbetrag) heranzuziehen waren (dazu b). Deren Berücksichtigung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (dazu c).
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a) Nach § 10 Abs 1 S 1 SGB V in seiner bis heute - jedenfalls insoweit - unverändert geltenden Fassung sind Kinder von Mitgliedern in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert, wenn sie bestimmte sachliche Voraussetzungen erfüllen, ua kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschreitet (S 1 Nr 5 Halbs 1). Bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt (S 1 Nr 5 Halbs 2).
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Gesamteinkommen iS des § 10 Abs 1 S 1 Nr 5 Halbs 1 SGB V ist das in § 16 SGB IV definierte Gesamteinkommen, denn die Vorschriften des SGB IV gelten nach § 1 Abs 1 SGB IV ua auch für die gesetzliche Krankenversicherung. Danach ist das Gesamteinkommen die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts (Halbs 1). Es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen (Halbs 2). Nach § 2 Abs 1 S 1 EStG unterliegen ua sonstige Einkünfte iS des § 22 EStG (Nr 7) der Einkommensteuer. Hierzu gehören auch Leibrenten und andere Leistungen, die - wie hier - aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen erbracht werden (§ 22 Nr 1 S 3 a aa S 1 EStG).
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b) Aus den Feststellungen des LSG ergibt sich hinreichend, dass bei den beigeladenen, im Jahr 2010 - und auch derzeit - noch minderjährigen Kindern der Klägerin die übrigen Voraussetzungen des § 10 Abs 1 S 1, Abs 2 SGB V erfüllt waren. Indessen überschritten die Beigeladenen unter Berücksichtigung des Zahlbetrags der ihnen regelmäßig monatlich, ab 1.4.2010 in Höhe von 458,34 Euro gewährten Halbwaisenrenten die maßgebende Einkommensgrenze des § 10 Abs 1 S 1 Nr 5 Halbs 1 SGB V (= ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV). Diese betrug im Jahr 2010 365 Euro monatlich (vgl § 18 Abs 1 SGB IV iVm § 2 Abs 1 Sozialversicherungs-RechengrößenVO 2010 vom 7.12.2009, BGBl I 3846). Dass die Beklagte den Zahlbetrag der Halbwaisenrente einerseits und die Einkommensgrenze andererseits zutreffend ermittelt und beide Größen zutreffend zueinander in Beziehung gesetzt hat, stellt die Klägerin nicht in Frage.
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Die den beigeladenen Kindern der Klägerin monatlich gezahlten Halbwaisenrenten waren bei der Berechnung ihres Gesamteinkommens (mit dem Zahlbetrag) heranzuziehen. Soweit die Klägerin unter Hinweis auf den Wortlaut des § 10 Abs 1 S 1 Nr 5 Halbs 2 SGB V die Auffassung vertritt, die Bestimmung erfasse nicht jede "Erscheinungsform von Renten", insbesondere solche nicht, die wie die bezogenen Halbwaisenrenten eine (bloße) "Unterhaltsersatzfunktion" hätten, folgt ihr der Senat nicht.
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Der Senat hat mit Urteil vom 10.3.1994 (BSG SozR 3-2500 § 10 Nr 5 S 22 f) entschieden, dass die grundsätzliche Verweisung auf das Steuerrecht in § 10 Abs 1 Nr 5 Halbs 1 SGB V für Renten insoweit außer Kraft gesetzt ist, als diese nach § 10 Abs 1 Nr 5 Halbs 2 SGB V für die Beurteilung der wirtschaftlichen Voraussetzungen der Familienversicherung mit dem Zahlbetrag, dh ohne Abzüge nach dem Steuerrecht, berücksichtigt werden müssen. Der Senat hat weiter ausgeführt, dass sich eine einschränkende Anwendung des § 10 Abs 1 Nr 5 Halbs 2 SGB V auf Renten der gesetzlichen Rentenversicherung aus der Gesetzessystematik nicht ableiten lässt, ua die Entstehungsgeschichte der Vorschrift vielmehr für die Einbeziehung aller Renten spricht. Im Hinblick hierauf hat er eine Betriebsrente zu den Renten gerechnet, die mit dem Zahlbetrag heranzuziehen sind. An dieser noch zu § 10 Abs 1 Nr 5 Halbs 2 SGB V in der Fassung des GRG ergangenen Rechtsprechung hat der Senat mit Urteil vom 25.1.2006 (BSG SozR 4-2500 § 10 Nr 5 RdNr 12; vgl ferner BSGE 91, 83 = SozR 4-2500 § 10 Nr 2, RdNr 12) festgehalten und dargelegt, dass auch die Änderung des § 10 Abs 1 S 1 Nr 5 Halbs 2 SGB V durch das RRG 1999 nicht bewirkt hat, dass als Renten im Sinne dieser Bestimmung (überhaupt) nur Renten der gesetzlichen Rentenversicherung erfasst sind. Er hat die Vorschrift deshalb auch auf Renten aus einer privaten Rentenversicherung angewandt. Ebenso wenig lässt sich § 10 Abs 1 S 1 Nr 5 Halbs 2 SGB V eine Begrenzung seines sachlichen Anwendungsbereichs auf "einkommensersetzende" Renten (aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus privaten Rentenversicherungen oder wie hier solchen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen) entnehmen. Wenn dies beabsichtigt gewesen wäre, hätte es einer ausdrücklichen Beschränkung durch den Gesetzgeber bedurft. In dem ersichtlich nur Renten der gesetzlichen Rentenversicherung betreffenden Zusatz "ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil" ist eine solche Beschränkung - entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht - nicht zu sehen.
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c) In dieser Auslegung, nach der auch die von den Kindern der Klägerin bezogenen Halbwaisenrenten bei der Ermittlung ihres Gesamteinkommens zu berücksichtigen sind, verstößt § 10 Abs 1 S 1 Nr 5 Halbs 2 iVm Halbs 1 SGB V nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG.
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Art 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht schon jede Differenzierung verwehrt. Das Grundrecht ist aber dann verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (zB BVerfGE 104, 126, 144 f = SozR 3-8570 § 11 Nr 5 S 48; stRspr).
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aa) § 10 Abs 1 S 1 Nr 5 Halbs 2 iVm Halbs 1 SGB V benachteiligt den von den beigeladenen Kindern der Klägerin repräsentierten Personenkreis, der von der beitragsfreien Familienversicherung nach § 10 SGB V wegen der Berücksichtigung einer von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung gewährten Halbwaisenrente ausgeschlossen ist, gegenüber solchen Kindern von Mitgliedern berufsständischer Versorgungseinrichtungen, die "noch leben" und deshalb ihrer Unterhaltspflicht durch (tatsächliche) Betreuung des Kindes (Natural- oder Betreuungsunterhalt) nachkommen können, und - wie die Klägerin vor allem im Berufungsverfahren hervorgehoben hat - gegenüber Kindern von Mitgliedern berufsständischer Versorgungssysteme, die "von der Familie getrennt leben" und ihre Unterhaltspflicht durch die Leistung von Barunterhalt erfüllen. Letzterer bleibt bei der Ermittlung des Gesamteinkommens der unterhaltsberechtigten Kinder ebenfalls unberücksichtigt, weil es sich hierbei im Sinne des Steuerrechts lediglich um zugewandtes, nicht aber erzieltes Einkommen der Kinder handelt und deshalb als wiederkehrender Unterhaltsbezug iS von § 12 Nr 2 EStG nach § 22 Nr 1 S 2 Halbs 1 EStG bei den Kindern nicht der Besteuerung unterliegt. Bei beiden Vergleichsgruppen ist die beitragsfreie Familienversicherung mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit der Kinder iS von § 10 Abs 1 S 1 Nr 5 Halbs 1 SGB V nicht ausgeschlossen. Der Senat lässt offen, ob die von den Kindern der Klägerin repräsentierte Personengruppe und die genannten Vergleichsgruppen im Hinblick auf ihre Heterogenität (überhaupt) zu einem - verfassungsrechtlich relevanten - Vergleich anstehen können. Jedenfalls ist diese Benachteiligung der Beigeladenen am Maßstab des Art 3 Abs 1 GG nicht zu beanstanden.
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§ 10 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V bedient sich mit der Anknüpfung an den Begriff "Renten" und deren "Zahlbetrag" einkommensbezogener Merkmale, bei deren Vorliegen in Abhängigkeit von der Höhe der Leistungen typischerweise die eine beitragsfreie Familienversicherung legitimierende soziale Schutzbedürftigkeit der Ehegatten, Lebenspartner und Kinder von Mitgliedern verneint werden kann. Diese einkommensbezogenen Merkmale sind sachgerecht, weil der Normgeber mit ihrer Hilfe die typische Situation wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit von Betroffenen erfasst, wenn sie mit diesem Einkommen eine bestimmte Grenze - in Höhe von einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV - überschreiten. Weder die Festlegung auf den Zahlbetrag, also den Bruttobetrag der Rente (vgl zu den Motiven des Gesetzgebers BSGE 91, 83 = SozR 4-2500 § 10 Nr 2, RdNr 12), noch die Höhe der Einkommensgrenze werden von der Klägerin als sach- und infolgedessen gleichheitswidrig gerügt.
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Es ist der Klägerin zwar zuzugeben, dass die von der Versorgungseinrichtung der Ärztekammer Schleswig-Holstein gewährten Halbwaisenrenten ihre minderjährigen Kinder lediglich "finanziell absichern" sollen bzw sollten, weil sie von ihrem verstorbenen Vater (tatsächlich) nicht mehr betreut werden können bzw konnten und "daher keinen Betreuungsunterhaltsanspruch mehr geltend machen können". Im Hinblick auf die Voraussetzungen ihrer Gewährung (vgl hierzu § 24 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Ärztekammer Schleswig-Holstein) stellen sie einen Ausgleich, eine "Kompensation", für den Ausfall des zum Betreuungsunterhalt Verpflichteten bis zu dem Zeitpunkt dar, ab dem sich Kinder üblicherweise finanziell selbst unterhalten können. Trotz der von der Klägerin als entsprechend vergleichbar empfundenen "Unterhaltssituation" ihrer Kinder haben diese die mit ihrem Ausschluss aus der beitragsfreien Familienversicherung verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten wegen der dem Normgeber eingeräumten Befugnis zur Generalisierung und Typisierung hinzunehmen.
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Jede Norm muss verallgemeinern. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen - wie der Festlegung der Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung - sind generalisierende, typisierende und pauschalierende Regeln allgemein als notwendig anerkannt und vom BVerfG im Grundsatz ständig als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen worden (vgl BVerfGE 17, 1, 23 = SozR Nr 52 zu Art 3 GG S Ab 29; aus der letzten Zeit BVerfGE 113, 167, 236 = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 136; stRspr); der Gesetzgeber ist dabei gezwungen, aber auch berechtigt, sich am Regelfall zu orientieren. Unbedenklich ist eine Typisierung aber nur, solange eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen benachteiligt wird und der Grundrechtsverstoß nicht sehr intensiv ist (vgl BVerfGE 26, 265, 275 f; aus der letzten Zeit BVerfGE 133, 377, 413). Wesentlich für die Zulässigkeit einer typisierenden Regelung ist hierbei auch, ob eine durch sie entstehende Ungerechtigkeit nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wäre (vgl BVerfGE 63, 119, 128 = SozR 2200 § 1255 Nr 17 S 36; aus der letzten Zeit BVerfGE 133, 377, 413).
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Hieran gemessen ist die Schlechterstellung der von den Kindern der Klägerin repräsentierten Personengruppe gegenüber Kindern, die die (negative) Voraussetzung des § 10 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V - mit der Folge des Bestehens beitragsfreier Familienversicherung - erfüllen, weil ihnen Natural- bzw Betreuungsunterhalt oder - bei Getrenntleben - Barunterhalt geleistet wird, nicht zu beanstanden. Ihre Benachteiligung folgt zunächst daraus, dass ihr verstorbener Vater, obwohl dieser im Hinblick auf die für die Absicherung im Krankheitsfall relevante Systemabgrenzung wegen seiner selbstständigen Tätigkeit als Arzt und der damit verbundenen Vermutung mangelnder sozialer Schutzbedürftigkeit der privaten Krankenversicherung zugeordnet war, den (freiwilligen) Beitritt zur gesetzlichen Krankenversicherung mit ihrer beitragsfreien Familienversicherung seiner Angehörigen erklärt hatte. Der Zugang der Beigeladenen zu der in der gesetzlichen Krankenversicherung bestehenden Familienversicherung war einzig aus diesem Grund eröffnet. Die Schlechterstellung der Kinder der Klägerin beruht weiter darauf, dass Letztere nach dem Versterben des Vaters/Ehemannes selbst Mitglied der Beklagten wurde; andernfalls hätte die beitragsfreie Familienversicherung ihrer Kinder nämlich nicht erst wegen der Berücksichtigung der Halbwaisenrenten bei der Ermittlung des Gesamteinkommens (vgl § 10 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V), sondern schon deshalb geendet, weil mit dem Versterben des Vaters/Ehegatten der Stammversicherte entfallen wäre, von dem (allein) eine Familienversicherung abgeleitet werden kann (vgl § 10 Abs 1 S 1 SGB V). Der versicherungsrechtliche Status der Beigeladenen (= kein Bestehen beitragsfreier Familienversicherung) ist schließlich Folge des Umstandes, dass sie infolge des frühen Versterbens ihres Vaters und deshalb aufgrund ihres Kindesalters nach den Bestimmungen der Satzung der Versorgungseinrichtung der Ärztekammer Schleswig-Holstein (vgl dort § 24) überhaupt Anspruch auf die (kindbezogenen) Halbwaisenrenten hatten. Wäre der Vater der Beigeladenen in einem späteren Lebensalter bzw im Erwachsenenalter seiner Kinder verstorben, hätte sich die Frage nach der Berechtigung der Heranziehung von Halbwaisenrenten bei der Ermittlung des Gesamteinkommens iS von § 10 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V ebenso wie jene nach dem Bestehen einer Familienversicherung für die Kinder überhaupt (vgl § 10 Abs 2 SGB V) nicht gestellt. Handelt es sich nach alledem bei der (Lebens-)Situation der Kinder der Klägerin in diesem Sinne um eine Ausnahmesituation, so musste der Gesetzgeber einer solchen nicht durch eine weitere Ausdifferenzierung der Bestimmungen des § 10 Abs 1 S 1 Nr 5 Halbs 2 iVm Halbs 1 SGB V oder durch Sonderregelungen Rechnung tragen. Besonderheiten, wie sie die (Lebens-)Situation der Beigeladenen aufweist, lassen sich kaum über typisierende Merkmale und damit allenfalls unter großen Schwierigkeiten erfassen.
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bb) Der von den Kindern der Klägerin repräsentierte Personenkreis ist - bei einem auf beitragsrechtliche Folgen erweiterten Verständnis - auch gegenüber Kindern benachteiligt, die keine Halbwaisenrenten aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, sondern eine solche aus der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl § 33 Abs 4 Nr 4, § 48 Abs 1 SGB VI) beziehen. Zwar sind auch Letztere aus der Familienversicherung ausgeschlossen, wenn ihre gesetzliche Halbwaisenrente die Einkommensgrenze des § 10 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V übersteigt. Jedoch könnte sich eine benachteiligende Ungleichbehandlung der Beigeladenen im Hinblick auf ihre versicherungsrechtliche und infolgedessen beitragsrechtliche Behandlung nach dem Ende der Familienversicherung ergeben. Soweit minderjährige Kinder mit gesetzlicher Halbwaisenrente die Voraussetzungen des für Rentner geltenden Versicherungspflichttatbestandes des § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V ohne eine Zeit eigener Erwerbstätigkeit überhaupt erfüllen können (vgl hierzu kritisch Peters in: KassKomm, Stand: September 2015, § 5 SGB V RdNr 142; ferner Kruse in: LPK-SGB V, 4. Aufl 2012, § 5 RdNr 56 ff), wären von ihnen nach § 237 S 1 Nr 1 SGB V Beiträge nur nach dem Rentenzahlbetrag zu erheben, während in der freiwilligen Krankenversicherung selbst versicherte Kinder wie diejenigen der Klägerin Krankenversicherungsbeiträge nach - den Zahlbetrag ihrer Halbwaisenrenten aus der berufsständischen Versorgungseinrichtung übersteigenden - Mindesteinnahmen (vgl § 240 Abs 4 S 1 SGB V iVm der entsprechenden Bestimmung der BeitrVerfGrsSZ) entrichten müssen.
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Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung ist diese Differenzierung (sachlich) nicht "ungerechtfertigt" und verstößt deshalb nicht gegen Art 3 Abs 1 GG. Die (mögliche) Schlechterstellung ihrer Kinder im Beitragsrecht beruht letztlich auf dem Umstand, dass der verstorbene Vater für sein Alter und seine Angehörigen im Fall seines Todes in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und nicht (auch) im System der gesetzlichen Rentenversicherung vorgesorgt hatte. An eine solche Absicherung außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung darf der Versicherungspflichttatbestand des § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V für eine Ausgrenzung bestimmter Rentner aus seinem Schutzbereich anknüpfen. Der Gesetzgeber hat den Zugang zur gesetzlichen Krankenpflichtversicherung bei Rentnern auf Personengruppen beschränken wollen, die zuvor - während ihrer Erwerbsphase - beschäftigt und deswegen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig oder zumindest nach § 10 SGB V als Familienangehörige versichert waren. Er hat damit sichergestellt, dass die mit einer Pflichtmitgliedschaft nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V verbundenen (auch) beitragsrechtlichen Vergünstigungen allein den Personen vorbehalten bleiben, die dem für diese vorgehaltenen gesetzlichen Altersvorsorgesystem angehören bzw diesem - und nicht einem anderen Altersvorsorgesystem - zugeordnet sind. Hiergegen sind am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes Einwände nicht zu erheben (vgl neuerdings aber - für Waisenrenten aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Rentenversicherungspflicht befreit war - Nr 11 b des § 5 Abs 1 SGB V, eingefügt mit Wirkung ab 1.1.2017 durch Art 1 Nr 1 Buchst a des Gesetzes für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 21.12.2015, BGBl I 2408).
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cc) § 10 Abs 1 S 1 Nr 5 Halbs 1 und 2 SGB V verletzen den allgemeinen Gleichheitssatz schließlich nicht, soweit danach bei der Ermittlung des Gesamteinkommens Halbwaisenrenten mit "einkommensersetzenden" Renten gleichbehandelt bzw mit anderen "unterhaltsersetzenden" Renten ungleich behandelt werden. Gegen Art 3 Abs 1 GG verstößt außerdem nicht, dass Kinder mit Halbwaisenrenten, die wie diejenigen der Beigeladenen die Einkommensgrenze "nur knapp übersteigen", gegenüber solchen Kindern benachteiligt werden, deren Halbwaisenrenten unter dieser Grenze liegen.
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Soweit die Klägerin unter Hinweis auf das Gemeinsame Rundschreiben der Bundes- bzw Spitzenverbände der Krankenkassen "zum Gesamteinkommen" vom 24.10.2008 fordert, die von der Versorgungseinrichtung der Ärztekammer Schleswig-Holstein an ihre Kinder gezahlten Halbwaisenrenten müssten mit den dort bei der Ermittlung des Gesamteinkommens nach § 10 Abs 1, § 1 Nr 5 SGB V ausgenommenen Renten gleichbehandelt werden, ist dies am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht geboten. Ohne dass hier die von den Bundes- bzw Spitzenverbänden in der Liste zu diesem Rundschreiben vorgenommene Zuordnung von Renten im Einzelnen bewertet werden soll, ist jedenfalls die Berücksichtigung von Halbwaisenrenten aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung bei Kindern in der Situation der Beigeladenen im Hinblick auf die dem Gesetzgeber erlaubte Typisierung - ähnlich wie bei Grenzbeträgen anderer Art oder bei Stichtagsregelungen - hinzunehmen. Auf die Ausführungen unter 2. c) aa) wird verwiesen.
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Es ist auch mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar, dass der Gesetzgeber Kinder wie diejenigen der Klägerin im Hinblick auf ihre "nur knapp" über einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV liegenden Halbwaisenrenten von der beitragsfreien Familienversicherung ausgeschlossen hat. Ungleichheiten, die durch eine Einkommensgrenze, wie sie § 10 Abs 1 S 1 Nr 5 Halbs 1 SGB V enthält, entstehen, müssen stets hingenommen werden, wenn die Einführung einer solchen Grenze notwendig und die Bestimmung ihrer Höhe, orientiert am gegebenen Sachverhalt, vertretbar ist. Eine verfassungsrechtliche Prüfung muss sich hier darauf beschränken, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Gestaltungsspielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, also ob er die für die Festlegung der Höhe der Einkommensgrenze in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat, und sich die gefundene Lösung im Hinblick auf den konkreten Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt. Der Gesetzgeber durfte hier die Einführung einer Einkommensgrenze für das Entstehen/Bestehen einer beitragsfreien Familienversicherung für erforderlich halten, weil als Familienangehöriger eines Mitglieds in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht sozial schutzbedürftig ist, wer über eigenes Einkommen von nicht nur untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung verfügt, so dass er einen eigenständigen Krankenversicherungsschutz sicherstellen kann (vgl schon - zu § 205 RVO - BSG SozR 2200 § 205 Nr 19).
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Der Gesetzgeber hat auch bei der Bestimmung der Höhe der Einkommensgrenze seinen Einschätzungsspielraum nicht überschritten. Der Betrag in Höhe von einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV stellt ein vertretbares Anknüpfungskriterium für die Unterscheidung zwischen Personen, die durch eine beitragsfreie Familienversicherung sozial zu schützen sind, und solchen dar, die dieses Schutzes nicht bedürfen. Der Betrag von einem Siebtel der monatlichen - im Übrigen dynamischen - Bezugsgröße nach § 18 SGB IV entsprach bei Einführung des SGB V (ab 1989) der Entgelt-Geringfügigkeits-Grenze bei geringfügiger Beschäftigung (vgl zum Gleichklang von Gesamteinkommensgrenze und Entgelt-Geringfügigkeits-Grenze sowie der weiteren Entwicklung dieses Verhältnisses Peters in: KassKomm, Stand: Dezember 2015, § 10 SGB V RdNr 19). Der Sache nach bemängelt die Klägerin auch lediglich die der Einkommensgrenze innewohnenden, ihre Kinder treffenden Härten; dass die Festlegung ihrer Höhe nicht sachgerecht und damit gleichheitswidrig sei, rügt sie - wie bereits erörtert (dazu unter 2. c aa) - nicht.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 S 1 SGG.
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