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BSG 17.12.2015 - B 8 SO 10/14 R
BSG 17.12.2015 - B 8 SO 10/14 R - Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Unterkunft und Heizung - tatsächliche Aufwendungen - volljähriges Kind im Haushalt der Eltern - keine rechtliche Verpflichtung zur Zahlung von Kosten der Unterkunft und Heizung durch Miet- oder Untermietvertrag - faktische Beteiligung an den Kosten
Normen
§ 41 Abs 1 S 1 SGB 12 vom 24.03.2011, § 42 Nr 4 Halbs 1 SGB 12 vom 24.03.2011, § 35 Abs 1 S 1 SGB 12 vom 24.03.2011, § 35 Abs 4 S 1 SGB 12 vom 24.03.2011
Vorinstanz
vorgehend SG Gelsenkirchen, 8. August 2013, Az: S 8 SO 267/12, Urteil
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 10. Februar 2014, Az: L 20 SO 401/13, Urteil
Leitsatz
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Zu den tatsächlichen Aufwendungen für eine Unterkunft gehören auch die Kosten, die dem Leistungsberechtigten durch die Nutzung der Wohnung entstehen und von ihm faktisch (mit-)getragen werden, ohne dass eine entsprechende rechtliche Verpflichtung bestehen muss.
Tenor
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Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Februar 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Im Streit sind Leistungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Leistungen nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit vom 1.9.2012 bis 31.8.2013.
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Die 1992 geborene Klägerin ist körperlich und geistig behindert (Grad der Behinderung von 100; Merkzeichen "G", "H" und "B"). Sie lebte seit März 2000 mit ihren Eltern, seit dem Tod ihrer Mutter (im Februar 2013) mit ihrem Vater, ihrem Betreuer, in einer Mietwohnung (3 Zimmer, Küche, Diele, Kammer, Bad). Der Mietvertrag benennt als Mieter die "Familie K u. V H" und ist von der Mutter unterschrieben; die Mietkosten beliefen sich ab 1.4.2012 auf 610,18 Euro monatlich (398,81 Euro Grundmiete, 101,93 Euro Neben- und 78,76 Euro Heizkostenvorauszahlung zzgl 30,68 Euro für eine Garage) und ab 1.4.2013 auf 621,57 Euro monatlich (Erhöhung der Grundmiete um 11,39 Euro). Im März 2013 rechnete der Vermieter die Nebenkosten ab und zahlte das sich daraus ergebende Guthaben in Höhe von 248,83 Euro an den Vater aus.
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Dieser war bis einschließlich März 2013 erwerbstätig und erzielte in der Zeit von September 2012 bis März 2013 monatliche Nettoverdienste zwischen 1959,14 Euro und 2599,75 Euro; im Anschluss war er arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III); der Zahlbetrag belief sich auf 48,43 Euro kalendertäglich. Das Kindergeld (monatlich 184 Euro) wurde - wie alle Einkünfte der Familie - an den Vater überwiesen und nicht an die Klägerin weitergereicht; die Mutter erzielte keine Einkünfte.
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Die Klägerin besuchte im streitbefangenen Zeitraum eine Werkstatt für behinderte Menschen und erhielt ein Ausbildungsgeld in Höhe von 75 Euro monatlich. Daneben bezog sie Pflegegeld aus der Sozialen Pflegeversicherung (SGB XI); eine Halbwaisenrente für die Zeit ab dem 8.2.2013 gelangte erst nach dem streitbefangenen Zeitraum zur Auszahlung (Bescheid vom 28.8.2013). Sie war vermögenslos; mit dem Tod der Mutter gingen keine Vermögenswerte auf sie über. Die Beklagte bewilligte Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) in Höhe von monatlich 349 Euro (Regelbedarf nach der Regelbedarfsstufe 3 in Höhe von 299 Euro sowie einen Mehrbedarf in Höhe von 50,83 Euro); Bedarfe für Unterkunft und Heizung berücksichtigte sie dabei nicht (Bescheid vom 24.8.2012; Widerspruchsbescheid unter Beteiligung sozial erfahrener Dritter vom 27.9.2012).
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Die ausdrücklich auf die Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung beschränkte Klage blieb beim Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen und beim Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen ohne Erfolg (Urteil des SG vom 8.8.2013; Urteil des LSG vom 10.2.2014). Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setze der Anspruch auf Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung grundsätzlich einen tatsächlichen Bedarf im Sinne einer wirksamen (zivil-)rechtlichen Verpflichtung voraus, wenn zwischen den Bewohnern weder eine Einsatzgemeinschaft im Sinne des SGB XII noch eine sog gemischte Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) iVm dem SGB XII bestehe. Vorliegend seien die Eltern bzw der Vater nicht hilfebedürftig gewesen. Da die Klägerin nicht Partei des Mietvertrages sei und sich eine wirksame zivilrechtliche Verpflichtung auch nicht aus einem Untermietvertrag ergebe, bestehe deshalb kein Anspruch auf Leistungen für Kosten der Unterkunft.
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Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, der vorliegende Fall sei mit den bereits entschiedenen Fällen des BSG, auf die sich das LSG bezogen habe, nicht vergleichbar, weil es sich um eine Mietwohnung handele und sie sich an den Unterkunfts- und Nebenkosten beteiligen müsse. Dies lasse den Unterkunftsbedarf entstehen, ohne dass es auf den Abschluss eines Mietvertrags ankomme.
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Die Klägerin beantragt,
die Urteile des LSG und des SG aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 24.8.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.9.2012 zu verurteilen, Kosten der Unterkunft und Heizung zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist zulässig; insbesondere genügt sie den Begründungsanforderungen des § 164 Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Zwar nennt die Klägerin die verletzte Rechtsnorm nicht; aus ihrem Vorbringen ergibt sich aber eindeutig, welche Norm, nämlich § 35 SGB XII, sie als verletzt ansieht. Sie setzt sich ausreichend mit den Gründen der Vorinstanz auseinander (vgl zu dieser Voraussetzung BSG SozR 1500 § 164 Nr 12 S 17 und Nr 20 S 33 f mwN). Die Revision ist auch im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).
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Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 24.8.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.9.2012 (§ 95 SGG), gegen den sich die Klägerin mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG iVm § 56 SGG) wendet, soweit Leistungen für Unterkunft und Heizung abgelehnt sind. In der Sache hat sie damit ihr Begehren in zulässiger Weise auf diese Leistungen dem Grund nach (§ 130 Abs 1 SGG) im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung beschränkt (vgl zu dieser Möglichkeit nur BSGE 97, 217 ff RdNr 18 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1; BSGE 104, 41 ff RdNr 13 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23). Die Begrenzung des Streitgegenstands in zeitlicher Hinsicht folgt aus dem Bewilligungszeitraum (vgl § 44 Abs 1 Satz 1 SGB XII); Bescheide für folgende Bewilligungszeiträume sind nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden.
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Verfahrensfehler, die einer Entscheidung in der Sache entgegenstünden, liegen nicht vor. Insbesondere war die Klage am 30.10.2012 fristgerecht erhoben. Zwar gilt - anders als nach der früheren Rechtslage - bei Zustellung des Widerspruchsbescheids mittels Einschreiben mit Rückschein, die die Beklagte hier gewählt hat, gemäß § 85 Abs 3 Satz 2 SGG iVm § 4 Abs 2 Satz 1 Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG - (idF des zum 1.2.2006 in Kraft getretenen Gesetzes zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts vom 12.8.2005 - BGBl I 2354) die Zustellung an dem Tag als bewirkt, den der Rückschein angibt. Wenn - wie hier - ein Rückschein jedoch nicht zu den Akten gelangt ist, gilt die Zustellung nach § 4 Abs 2 Satz 2 VwZG am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als erfolgt. Auf den von der Klägerin behaupteten späteren Zugang kommt es damit nicht an.
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Gemäß § 19 Abs 2 SGB XII iVm § 41 Abs 1 und 3 SGB XII (jeweils in der Normfassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch <RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG> vom 24.3.2011 - BGBl I 453) erhalten ua Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, auf Antrag Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, wenn sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistungen als solche erfüllte die Klägerin. Insbesondere war sie unter Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens (§§ 82 ff, 90 ff SGB XII) durchgehend bedürftig, weil sie nach den Feststellungen des LSG neben den - nicht zu berücksichtigenden (§ 13 Abs 5 Satz 1 SGB XI) - Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung lediglich ein Ausbildungsgeld in Höhe von 75 Euro monatlich bezog und vermögenslos war.
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Dieser Anspruch richtet sich (wegen Heranziehung durch den örtlich und sachlich zuständigen Kreis Recklinghausen) nach den insoweit bindenden Feststellungen des LSG (§ 162 SGG) bis zum 31.12.2012 und ebenso danach gegen die Beklagte (vgl für die Zeit ab 1.1.2013 § 46b Abs 1 SGB XII idF des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 1.10.2013 - BGBl I 3733 - sowie das Landesausführungsgesetz zum SGB XII des Landes Nordrhein-Westfalen <NRW> idF des 2. ÄndG vom 5.3.2013 - Gesetz- und Verordnungsblatt <GV> NRW 129 - und die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem 4. Kapitel SGB XII vom 2.1.2013 - GV NRW 1).
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Ob die Klägerin im Rahmen der Grundsicherungsleistungen dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen der Unterkunft und Heizung hat, kann der Senat vorliegend jedoch nicht entscheiden.
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Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sind nach § 42 Nr 4 1. Halbsatz SGB XII iVm § 35 SGB XII (jeweils in der Normfassung des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG) zu berücksichtigen; nach § 35 Abs 1 Satz 1 SGB XII werden Leistungen für die Unterkunft und Heizung "in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen" erbracht. Dabei ist - anders als das LSG meint - nicht Voraussetzung, dass solchen Zahlungen eine (miet-)vertragliche oder andere Verpflichtung des Leistungsberechtigten gegenüber einem Dritten zugrunde liegt. Ist der Leistungsberechtigte verpflichtet und insbesondere einer wirksamen (vgl §§ 117 Abs 1, 133 Bürgerliches Gesetzbuch) Mietzinsforderung ausgesetzt, folgt zwar schon allein daraus ein entsprechender Bedarf (vgl nur BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 15 RdNr 24). Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten als tatsächliche Aufwendungen im normativen Sinn gehören aber auch die Kosten, die dem Leistungsberechtigten durch die Nutzung der Wohnung tatsächlich entstehen und von diesem faktisch (mit-)getragen werden (vgl BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 52 RdNr 13 zu Kosten bei Nutzung einer von den Eltern angemieteten Wohnung und BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 44 RdNr 18 zu Kosten bei Nutzung eines Hausgrundstücks). Insoweit genügt, dass sich die betroffenen Bewohner der Unterkunft faktisch einig sind, ohne dass daraus eine rechtliche Verpflichtung entstehen muss. Dabei obliegt es allein der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall, ob gegenüber dem Leistungsberechtigten die ernsthafte Erwartung einer Beteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung besteht.
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Dies folgt bereits aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats: Wirksame vertragliche Verpflichtungen sind auch nach dieser Rechtsprechung nicht zwingende Voraussetzung. In den vom LSG zur Begründung seiner abweichenden Auffassung zitierten Entscheidungen war auf der Grundlage der dortigen bindenden (vgl § 163 SGG) tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen für den Senat allerdings davon auszugehen, dass unter keinem Gesichtspunkt - weder aufgrund mietvertraglicher Verpflichtung noch aus sonstigen Gründen - eine tatsächliche Belastung der nachfragenden Person mit Unterkunftskosten bestand; die dortigen Kläger waren vielmehr von Zahlungen endgültig freigestellt (vgl: BSG SozR 4-3500 § 29 Nr 3 RdNr 15; BSG, Urteil vom 25.8.2011 - B 8 SO 29/10 R - RdNr 13, missverständlich insoweit der in der Entscheidungsdatenbank von juris veröffentlichte nichtamtliche Orientierungssatz). Das LSG hat es vorliegend indes ausdrücklich dahinstehen lassen, ob die Kosten für die Mietwohnung von den Eltern bzw dem Vater endgültig allein getragen worden sind. Seine Feststellung, die Klägerin sei weder vertraglichen Forderungen eines Vermieters noch der Eltern als Untervermieter ausgesetzt gewesen, lässt deshalb allein nicht den rechtlichen Schluss zu, es bestünden keine tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Soweit die Eltern wegen der Unaufschiebbarkeit der Erfüllung ihrer eigenen (alleinigen) mietvertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter die Kosten bis zur endgültigen Klärung der Leistungspflicht des Trägers, der diese Kosten bis zum 31.8.2012 bewilligt hatte, tatsächlich allein getragen haben, wäre dies nicht als Einkommen zu berücksichtigen und würde den Bedarf nicht entfallen lassen (vgl BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 52 RdNr 18 f).
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Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
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