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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BSG 23.07.2015 - B 8 SO 4/14 R
BSG 23.07.2015 - B 8 SO 4/14 R
Vorinstanz
vorgehend SG Mainz, 24. Mai 2011, Az: S 16 SO 110/08, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, 23. Januar 2014, Az: L 1 SO 50/11, Urteil
Tenor
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Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
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Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Im Streit ist (noch) ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Heimunterbringungskosten in Höhe von 3188,33 Euro für die vollstationäre Pflege des M W (W) in der Zeit vom 1.3. bis 31.10.2002.
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Der am 8.11.2002 verstorbene W wurde während des streitbefangenen Zeitraums in einer - gemäß Aussage der Klägerin noch unter einem anderen Namen betriebenen - nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) zugelassenen Pflegeeinrichtung vollstationär gepflegt, wofür Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung erbracht wurden. Die Beklagte bewilligte unter Abzug dieser Pflegeleistungen und unter Berücksichtigung von Renteneinkünften ("ab dem 1.3.2002") dem Grunde nach die Übernahme der ungedeckten Heimkosten (bestandskräftiger Bescheid vom 19.7.2002), für einzelne Zeiträume in unterschiedlicher Höhe konkretisiert (weitere bestandskräftige Bescheide vom 19.7.2007 und 23.7.2007; Zahlungen für August, September und Oktober 2002 in der gleichen Höhe wie im Bescheid vom 23.7.2002 "für Juli"). Die Bescheide übersandte sie im Original an W und jeweils eine Durchschrift an die Klägerin. Die jeweiligen (ab August monatlichen) Zahlungen der ("Netto-")Leistungen erfolgte entsprechend den Bewilligungsbescheiden unmittelbar an die Klägerin bzw war bereits zuvor (bis Ende Juni 2002) erfolgt.
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Nach Erlass der Bescheide überwies W am 30.9.2002 und am 1.11.2002 an die Klägerin zusätzlich zu den von der Beklagten an diese gezahlten Beträge insgesamt ohne nähere Tilgungsbestimmung 2616,84 Euro auf die Eigenbeteiligung an den Kosten der Heimunterbringung, bevor er vermögenslos und ohne bekannte Erben verstarb. Die Klägerin machte bei der Beklagten erst etwa drei Jahre später die Übernahme weiterer Heimkosten in Höhe von 3188,33 Euro geltend (Schreiben vom 19.9.2005), weil W von der insgesamt - auch für einen nicht mehr streitbefangenen Zeitraum - in den Bewilligungen vorgesehenen Eigenbeteiligung in Höhe von insgesamt 5805,17 Euro nur 2616,84 Euro gezahlt habe. Die Beklagte lehnte eine weitere Zahlung jedoch ab (Bescheid vom 21.9.2005; Widerspruchsbescheid vom 10.11.2008).
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Die (zusätzlich noch weitere Monate und Zinsen umfassende) Klage blieb erst- und zweitinstanzlich ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts <SG> Mainz vom 24.5.2011; Urteil des Landessozialgerichts <LSG> Rheinland-Pfalz vom 23.1.2014). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ua ausgeführt, der in § 28 Abs 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) geregelte Übergang des Sozialhilfeanspruchs auf die Einrichtung betreffe nicht die Fälle, in denen - wie hier - gegenüber dem Hilfeempfänger bindend Leistungen gewährt worden seien.
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Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 28 Abs 2 BSHG. Sie ist der Ansicht, die Norm (Übergang von Ansprüchen des verstorbenen Hilfeberechtigten auf Leistungen für Einrichtungen auf die Einrichtung, soweit die Leistung ansonsten dem Berechtigten erbracht worden wäre) solle die berechtigten Vergütungsinteressen der stationären Einrichtungen schützen und sei daher weit auszulegen; insbesondere müsse es dem Sonderrechtsnachfolger auch möglich sein, erfolgreich ein Überprüfungsverfahren nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) zu betreiben. Die von W gezahlten 2616,84 Euro sehe sie als Erfüllung der zuerst angefallenen Vergütungsforderung aus der Zeit vom 29.11.2001 bis 28.2.2002 an, über deren Übernahme die Beklagte erst im Jahre 2003, also nach Ws Tod, entschieden habe.
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Die Klägerin beantragt,
die Urteile des LSG und des SG abzuändern sowie den Bescheid vom 21.9.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.11.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung der Bescheide vom 19.7. und 23.7.2002 und der bis Oktober 2002 durch Zahlung an sie ergangenen konkludenten Bewilligungen 3188,33 Euro zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die nach Rücknahme des Antrags auf Zinszahlung nur noch auf die Zahlung der Hauptforderung (3188,33 Euro) gerichtete Revision ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).
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Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 21.9.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.11.2008 (§ 95 SGG), gegen den sich die Klägerin mit der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage wendet (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 iVm § 56 SGG). Insoweit ist der Revisionsantrag zu Recht streitgegenständlich beschränkt auf höhere Leistungen der Hilfe zur Pflege nach §§ 68 ff BSHG iVm §§ 27, 28 Abs 1, 21 Abs 3 BSHG und § 28 Abs 2 BSHG im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist aufgrund des ausdrücklichen Revisionsantrags und der damit verbundenen streitgegenständlichen Beschränkung nicht, ob der Klägerin aufgrund eines Schuldbeitritts ein zivilrechtlicher Anspruch gegen die Beklagte zusteht (vgl dazu: BSG SozR 4-3500 § 75 Nr 3, 5 und 6; Eicher, SGb 2013, 127 ff; Jaritz/Eicher in juris PraxisKommentar <jurisPK> SGB XII, 2. Aufl 2014, § 75 SGB XII RdNr 30 ff), der ohnedies nicht über die dem Verstorbenen bewilligte Leistung hinausgehen kann (vgl dazu BSG SozR 4-3500 § 75 Nr 6). Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ebenso wenig ein Anspruch der Klägerin aus einem abstrakten öffentlich-rechtlichen Schuldanerkenntnis der Beklagten ihr gegenüber bzw ein unmittelbarer gesetzlicher Anspruch aufgrund der Regelungen des Leistungserbringungsrechts im BSHG (vgl zur streitgegenständlichen Trennung nur: BSG SozR 4-3500 § 75 Nr 5; Eicher, SGb 2013, 127, 130 f), die ohnedies nicht zu bejahen wären (vgl dazu nur BSG SozR 4-3500 § 75 Nr 3).
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Zu Recht ist die Revision auch beschränkt auf eine Überprüfung der bestandskräftigen Bescheide vom 19.7. und 23.7.2007; denn selbst wenn der (öffentlich-rechtliche) Anspruch des Berechtigten auf Hilfe in einer Einrichtung nach dessen Tode demjenigen zusteht, der die Hilfe erbracht hat (zur entsprechenden Sonderrechtsnachfolge: BSGE 106, 264 ff = SozR 4-3500 § 19 Nr 2; BSG SozR 4-1500 § 183 Nr 8), müsste sich die Klägerin die Bestandskraft der Bescheide gemäß § 77 SGG als (Sonder-)Rechtsnachfolgerin des Verstorbenen entgegenhalten lassen. Dem könnte nur dadurch begegnet werden, dass die mit der Bewilligung von Hilfe zur Pflege in den bestandskräftigen Bescheiden verbundene gleichzeitige Ablehnung höherer Leistungen nach § 44 SGB X zurückgenommen wird. Dies hat die Beklagte in der Sache abgelehnt, auch wenn sie den Antrag der Klägerin nicht unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt geprüft hat; SG und LSG haben deshalb zu Recht das Klagebegehren der Klägerin auch unter diesem Gesichtspunkt beurteilt.
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Ein Vorgehen nach § 44 SGB X ist auch für die von August bis Oktober 2002 erbrachten Leistungen erforderlich. Denn unter Berücksichtigung insbesondere des Bescheides vom 19.7.2002, mit dem die Beklagte bereits dem Grunde nach die Leistung bewilligt hat, ist der konkretisierende Leistungsbescheid vom 23.7.2002 nach dem objektiven Empfängerhorizont (vgl dazu nur Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 31 RdNr 25 mwN) nicht auf den Monat Juli 2007 beschränkt, auch wenn darin formuliert ist, die Bewilligung gelte nur für den "angegebenen Zeitraum". Gleichzeitig wird in dem Bescheid jedoch ausgeführt, es werde eine weitere Bewilligung bei Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen in Aussicht gestellt, die ggf durch weitere Zahlungen nach Ablauf des Bewilligungszeitraums auch ohne erneuten schriftlichen Bescheid erfolge, und die Zahlung erfolge unmittelbar an die Klägerin. Bei verständiger Würdigung muss darin bereits eine über den Juli 2002 hinausgehende Bewilligung der danach in gleicher Höhe fortgezahlten Leistungen (212,85 Euro) verstanden werden; dies sollte nur für den Fall anders sein, dass neue Bescheide bzw andere Zahlungen an die Einrichtung ergehen würden. Selbst wenn man gleichwohl annähme, mit dem Bescheid vom 23.7.2002 sei eine Bewilligung der Leistungen nur für den Juli 2002 erfolgt, wäre in den monatlichen Zahlungen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine konkludente Leistungsbewilligung zu sehen (vgl nur BSGE 114, 302 ff RdNr 14 = SozR 4-3520 § 1a Nr 1), die mangels Widerspruchs innerhalb der dann geltenden Jahresfrist (wegen der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung; § 66 Abs 2 SGG, dazu BSG aaO) ein Jahr nach Gutschrift der Überweisung an die Klägerin bestandskräftig geworden wäre; insoweit genügt dies den Voraussetzungen des § 37 Abs 1 SGB X über die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts. Im Hinblick auf die besonderen Beziehungen im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis zwischen dem Verstorbenen, der Beklagten und der Klägerin, das geprägt ist durch den (Primär-)Anspruch des Verstorbenen auf Übernahme der Heimkosten in Form eines Schuldbeitritts und auf Zahlung der Beklagten an die jetzige Klägerin (vgl dazu im Einzelnen nur Jaritz/Eicher in jurisPK SGB XII, 2. Aufl 2014, § 75 SGB XII RdNr 42 ff mwN; Eicher, SGb 2013, 127 ff), genügt die Bekanntgabe durch Zahlung an den Dritten, den (potentiellen) Sonderrechtsnachfolger, den gesetzlichen Anforderungen unter realitätsnaher Beurteilung dieses spezifischen Rechtsverhältnisses. Ihm jedenfalls war die Zahlung bekannt.
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Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Rücknahme der bestandskräftigen Bescheide (Bewilligungen), soweit mit diesen höhere Leistungen abgelehnt worden sind, gemäß § 44 SGB X, mit der Folge - nach der Rücknahme dieser Bescheide durch die Beklagte - eines Anspruchs auf weitere Leistungen der Hilfe zur Pflege. Dabei ist weder entscheidungserheblich, inwieweit Sozialhilfeansprüche außerhalb der Sonderrechtsnachfolge des § 28 Abs 2 BSHG (seit 1.1.2005 § 19 Abs 6 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - <SGB XII>) vererblich sind (vgl dazu BSG SozR 4-3500 § 28 Nr 9 RdNr 12 mwN zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts <BVerwG>), noch die Frage der Geltung des § 44 SGB X bzw deren Umfang für den Sonderrechtsnachfolger iS des § 56 Abs 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (<SGB I>; vgl dazu außerhalb des Sozialhilferechts nur BSG SozR 1200 § 59 Nr 5 mwN), noch ob höhere Leistungen der Hilfe zur Pflege mit den bestandskräftigen Bescheiden überhaupt zu Unrecht abgelehnt worden sind.
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Jedenfalls wollte der Gesetzgeber mit der Einführung des § 28 Abs 2 BSHG dem Sonderrechtsnachfolger nicht die erfolgreiche Geltendmachung höherer Ansprüche zugestehen, wenn ergangene Bescheide bereits vor dem Tod (zu dieser Variante Coseriu in jurisPK SGB XII, § 19 SGB XII RdNr 54) oder nach dem Tod mangels eingelegten Rechtsmittels eines Rechtsnachfolgers (zur Rechtsnachfolge insoweit BSGE 110, 93 ff = SozR 4-3500 § 19 Nr 3) Bestandskraft erlangt haben, es sei denn, der verstorbene Leistungsberechtigte hat ein Verfahren zur Überprüfung der Ablehnung von (höheren) Leistungen vor seinem Tod selbst in Gang gesetzt, das bei seinem Tod noch nicht abgeschlossen war (vgl dazu näher das Urteil des Senats vom 23.7.2015 - B 8 SO 15/14 R). Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung unter Berücksichtigung systematischer und teleologischer Gesichtspunkte (vgl dazu näher das Senatsurteil aaO).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG (s dazu näher BSGE 106, 264 ff RdNr 18 = SozR 4-3500 § 19 Nr 2).
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