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BSG 01.07.2015 - B 7 AY 2/14 R
BSG 01.07.2015 - B 7 AY 2/14 R - Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit der Revision - Mängel in der Begründung - fehlende Auseinandersetzung mit der Argumentation des LSG
Normen
§ 164 Abs 2 S 1 SGG, § 164 Abs 2 S 3 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Münster, 22. Mai 2013, Az: S 2 AY 62/12, Urteil
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 19. Mai 2014, Az: L 20 AY 90/13, Urteil
Tenor
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.
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Der Antrag des Klägers, ihm für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin H beizuordnen, wird abgelehnt.
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Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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I. Im Streit ist die Verpflichtung der Beklagten, die Kosten für eine vom Kläger beantragte Teilnahme an einem Sprachkurs zum Erlernen der deutschen Sprache zu übernehmen.
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Der nach seinen Angaben im Jahr 1994 in G geborene Kläger reiste im August 2011 ohne gültige Papiere nach Deutschland ein. Sein Asylantrag ist ohne Erfolg geblieben; seit Juni 2012 wird er durchgehend nach § 60a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) geduldet.
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Der Kläger, der in G sieben Jahre eine Schule besucht hat und neben der in G verbreiteten Sprache Fula/Peul fließend Französisch und etwas Englisch spricht, beantragte bei der Beklagten, die ihm bis 2014 Grundleistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gewährt hat, im Februar 2012 die Finanzierung eines Deutschkurses bei der Volkshochschule oder einem anderen Träger. Antrag, Widerspruch, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg (Bescheid vom 3.5.2012; Widerspruchsbescheid vom 21.5.2012; Urteil des Sozialgerichts <SG> Münster vom 22.5.2013; Urteil des Landessozialgerichts < LSG> Nordrhein -Westfalen vom 19.5.2014). Zur Begründung seines Urteils hat das LSG ausgeführt, die Kosten eines Deutschkurses seien zwar nicht von den Grundleistungen nach § 3 AsylbLG umfasst; ein Anspruch auf eine zusätzliche Leistung nach § 6 Abs 1 AsylbLG scheide aber aus, weil der begehrte Deutschkurs nicht zum unerlässlich Existenznotwendigen gehöre. Qualifizierte Integrationsmaßnahmen wie ein Sprachkurs seien nach §§ 43, 44 AufenthG grundsätzlich erst bei einem rechtlich gesicherten Aufenthaltsstatus vorgesehen. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums garantiere keinen Sprachkurs für eine Integration in die deutsche Gesellschaft, für die, würde sich der Ausländer rechtskonform verhalten und seine Ausreise vorantreiben, kein Bedürfnis bestehen könne.
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Hiergegen richtet sich der Kläger mit seiner Revision, zu deren Durchführung er Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwältin H beantragt. Er trägt vor, tatsächlich hielten sich abgelehnte Asylbewerber noch Jahrzehnte im Bundesgebiet auf, sodass es letztendlich erforderlich sei, die deutsche Sprache ausreichend zu beherrschen. Fehlende Sprachkenntnis führe zur Isolation. Soweit das SG ausführe, auch § 6 AsylbLG begründe keinen Leistungsanspruch, werde nicht berücksichtigt, dass die Sprache und Kommunikation ein Grundbedürfnis des Menschen sei und fehlende Sprachkenntnis Menschen von der Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben ausschließe. Dadurch entstehe eine besondere Bedarfslage iS des § 6 AsylbLG. Ferner lasse sich ein Anspruch auf Förderung des Sprachkurses unmittelbar aus der Verfassung, insbesondere aus Art 1 Grundgesetz (GG), herleiten. Abschließend berufe er sich auf § 5 Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG).
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Er beantragt sinngemäß,
die Urteile des LSG und des SG sowie den Bescheid der Beklagten vom 3.5.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.5.2012 aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte im Rahmen der Leistungsverpflichtung nach dem AsylbLG zur Übernahme von Kosten für die Teilnahme des Klägers an einem Deutschkurs verpflichtet ist.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.
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II. Die Revision ist unzulässig; der Kläger hat sie nicht ausreichend begründet (§ 164 Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Die Revision ist deshalb nach § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
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Gemäß § 164 Abs 2 Satz 1 SGG ist die Revision fristgerecht zu begründen. Nach Satz 3 dieser Vorschrift muss die Begründung einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Diese gesetzlichen Anforderungen hat das Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung dahin präzisiert, dass der Vortrag die Prüfung und Durcharbeitung des Prozessstoffes durch den zugelassenen Prozessbevollmächtigten erkennen lassen muss (vgl nur: BSG SozR 3-1500 § 164 Nr 12 S 22; BSG SozR 4-1500 § 164 Nr 3 RdNr 9 f - jeweils mwN); diese Anforderungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (dazu bereits Bundesverfassungsgericht <BVerfG> SozR 1500 § 164 Nr 17 S 29).
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Die geforderte Auseinandersetzung kann nur mit rechtlichen Erwägungen erfolgen; es muss nicht nur die eigene Meinung des Revisionsklägers wiedergeben werden, sondern es ist zumindest eine kurze Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils erforderlich, und die Revisionsbegründung muss erkennen lassen, dass und warum eine als verletzt gerügte Vorschrift des materiellen Rechts nicht oder nicht richtig angewandt worden ist. Aus dem Inhalt der Darlegung muss sich insbesondere ergeben, dass sich der Revisionskläger mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung rechtlich auseinandergesetzt hat und inwieweit er bei der Auslegung der angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist (vgl: BSG SozR 1500 § 164 Nr 12 S 17 und Nr 20 S 33 f mwN; BSG, Beschluss vom 11.6.2003 - B 5 RJ 52/02 R - juris RdNr 14; Beschluss vom 23.11.2005 - B 12 RA 10/04 R - RdNr 10; Beschluss vom 28.1.2014 - B 13 R 31/13 R - RdNr 7).
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Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung in keiner Weise gerecht. Der Kläger geht auf die angefochtene Entscheidung des LSG, das die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat, nicht ein, sondern bezieht sich lediglich auf die Begründung der Beklagten und die Entscheidung des SG. Selbst wenn es sich - was indes nicht nahe liegt - dabei um ein Versehen handeln sollte, fehlt es an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Argumentation des LSG. Der Kläger bezeichnet zwar die aus seiner Sicht verletzte Norm (§ 6 AsylbLG), weist aber im Übrigen lediglich darauf hin, dass die Sprache und Kommunikation ein Grundbedürfnis des Menschen sei und fehlende Sprachkenntnis Menschen von der Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben ausschließe. Dies genügt für die notwendige rechtliche Auseinandersetzung aber nicht. Hierzu hätte er zunächst näher auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs 1 Satz 1 AsylbLG eingehen und daran anknüpfend darstellen müssen, weshalb vorliegend ein im Einzelfall unerlässlicher Bedarf zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums bestehen soll. Auch seine Behauptung, ein Anspruch auf Förderung des Sprachkurses lasse sich unmittelbar aus der Verfassung, "insbesondere aus Artikel 1 GG", herleiten, begründet der Kläger nicht weiter. Er setzt sich weder mit der (verfassungs-)rechtlichen Argumentation des LSG noch der Rechtsprechung des BVerfG zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums auseinander. Der Hinweis auf § 5 RBEG, der regelt, welche Verbrauchsausgaben für Einpersonenhaushalte bei Bemessung des Regelbedarfs als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind, ist schließlich unverständlich.
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Der Senat war nicht verpflichtet, den anwaltlich vertretenen Kläger auf Mängel in der Revisionsbegründung hinzuweisen. Unabhängig davon, dass die Revisionsbegründung am letzten Tag der (bereits einmal verlängerten) Frist zur Begründung (vgl § 164 Abs 2 Satz 1 und 2 SGG) eingegangen ist und eine weitere Fristverlängerung im Gesetz nicht vorgesehen ist, beruht § 164 Abs 2 Satz 3 SGG auf dem Gedanken, dass ein Rechtsanwalt auch ohne Hilfe des Gerichts in der Lage sein muss, eine Revision formgerecht zu begründen. Gerade dies ist ein rechtfertigender Grund für den Vertretungszwang vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG; diese Bestimmung darf nicht unter Berufung auf die Hinweispflicht des Gerichts umgangen werden (zuletzt BSG, Beschluss vom 28.1.2014 - B 13 R 31/13 R - RdNr 10 mwN).
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Mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 73a Abs 1 SGG, § 114 Abs 1 Zivilprozessordnung <ZPO>) ist dem Kläger auch keine PKH zu bewilligen. Mit der Ablehnung von PKH entfällt zudem die Beiordnung von Rechtsanwältin H (§ 121 ZPO).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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