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BSG 23.03.2015 - B 13 R 31/15 B
BSG 23.03.2015 - B 13 R 31/15 B - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Ladung eines Prozessbevollmächtigten, der erst nach Ladung des Mandanten das Mandat übernimmt
Normen
§ 62 SGG, § 103 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Köln, 23. Juni 2014, Az: S 7 R 1250/13, Gerichtsbescheid
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 12. Dezember 2014, Az: L 4 R 558/14, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.
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Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
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I. Den Antrag des 1970 geborenen Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Beklagte nach internistischer Begutachtung durch Dr. M. ab (Bescheid vom 10.10.2012). Der Widerspruch blieb nach Begutachtung des Klägers durch den Arzt für Orthopädie Dr. Z. erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 13.8.2013). Im Rahmen des Klageverfahrens fand eine erneute Untersuchung des Klägers durch den Orthopäden und Rheumatologen Dr. B. statt, der diesem ein regelmäßig vollschichtiges Einsatzvermögen für körperlich leichte und mittelschwere Arbeiten bescheinigte. Klage und Berufung des Klägers sind daraufhin ohne Erfolg geblieben (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 23.6.2014; Urteil des Landessozialgerichts <LSG> vom 12.12.2014).
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Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Er rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das LSG seinen Prozessbevollmächtigten nicht zum Termin geladen habe und dessen Terminsverlegungsantrag nicht gefolgt sei. Verfahrensfehlerhaft sei zudem, dass das LSG einem Beweisantrag nicht nachgekommen sei. Schließlich sei die Rechtsfrage grundsätzlich bedeutsam, "ob eine nicht stattfindende Auseinandersetzung mit der Problematik, ob eine erneute medizinische Begutachtung erforderlich gewesen wäre".
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II. Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des Vorliegens von Verfahrensfehlern (§ 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) und einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) sind nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet bzw dargelegt worden.
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1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der § 109 und § 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung vom 26.1.2015 nicht gerecht.
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a) Soweit der Kläger eine nicht ordnungsgemäße Ladung seines Prozessbevollmächtigten zum Termin am 12.12.2014 rügt, geht aus seinem weiteren Vortrag hervor, dass sich der Kläger im Klage- und Berufungsverfahren zunächst selbst vertreten, sein Prozessbevollmächtigter aber - nach Übernahme des Mandats - Kenntnis von dem Termin erhalten und Akteneinsicht genommen hat. Dass er, der Kläger selbst, (vor Mandatsübernahme) nicht ordnungsgemäß geladen worden sei, behauptet er nicht. Übernimmt ein Rechtsanwalt das Mandat aber erst nach Ladung seines Mandanten zum Termin, ist es allein dessen Aufgabe, den Prozessbevollmächtigten von dem Termin in Kenntnis zu setzen; ein Versäumnis des Gerichts liegt nicht vor.
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b) Dass das LSG dem Terminsverlegungsantrag seines Prozessbevollmächtigten hätte folgen müssen und durch die Antragsablehnung sein rechtliches Gehör verletzt habe, hat der Kläger ebenfalls nicht hinreichend darzulegen vermocht. Denn eigenem Vortrag zufolge hat der Kläger den Termin am 12.12.2014 - wie zuvor durch seinen Prozessbevollmächtigten angekündigt - persönlich wahrgenommen und auf Befragen des Gerichts erklärt, er stimme der Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit seines Prozessbevollmächtigten zu. Aufgrund dieses Einverständnisses war das LSG nicht gehindert, zu verhandeln und zu entscheiden; allein mentale Vorbehalte des Klägers, "grundsätzlich" nur in Anwesenheit seines Prozessbevollmächtigten verhandeln zu wollen, obwohl er bis zu diesem Zeitpunkt den Rechtsstreit allein geführt und schon mehrfach eine mündliche Verhandlung beantragt hatte, sind zur Darlegung einer Gehörsverletzung nicht geeignet.
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Überdies hat der Kläger nicht darzulegen vermocht, dass sein Bevollmächtigter nicht in der Lage gewesen sei, sich hinreichend auf den Verhandlungstermin am 12.12.2014 vorzubereiten. Zwar gibt er an, die Akten zur Durchführung der Akteneinsicht nicht schon am 26.11.2014, sondern erst am 1.12.2014 erhalten zu haben. Dass ihm dies zur ordnungsgemäßen Einsichtnahme in die Akten und damit zur Vorbereitung des Termins ausreichte, belegt aber die Tatsache, dass er die Akten bereits mit Schriftsatz vom 1.12 2014 wieder an das LSG zurückgereicht hat.
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c) Soweit der Kläger als verfahrensfehlerhaft rügt, das LSG sei seinem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nicht nachgekommen, hat er bereits nicht aufgezeigt, dass er einen prozessordnungsgerechten Beweisantrag gestellt hat. Er trägt vor, er habe beantragt, "im Hinblick auf die von ihm geltend gemachte Verschlimmerung seiner Bandscheibenproblematik von Amts wegen ein fachmedizinisches Gutachten auf orthopädischem, hautärztlichem und neurologischem Fachgebiet einzuholen, um seinen Gesundheitszustand umfassend zu ermitteln". Damit hat er ein Beweisthema in Bezug auf die rentenrechtlich allein relevante Einschränkung seines verbliebenen Leistungsvermögens in rentenberechtigendem Ausmaß nicht benannt. Zudem hat der Kläger nicht darzulegen vermocht, weshalb im Einzelnen das LSG trotz des Vorliegens mehrerer Gutachten und ohne Beleg einer angeblichen Verschlimmerung der Bandscheibenproblematik gehalten gewesen wäre, weitere Sachaufklärung zu betreiben (vgl § 412 Abs 1 Zivilprozessordnung). Die pauschale Behauptung, das Gutachten des Dr. B. sei "vollkommen unzureichend" gewesen, weil die zugrunde liegende körperliche Untersuchung nur 18 Minuten gedauert habe, reicht hierfür nicht aus.
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2. Der Kläger hat ferner nicht aufzuzeigen vermocht, dass der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nämlich nur dann, wenn sie eine Rechtfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss die Beschwerdebegründung mithin eine konkrete Rechtsfrage aufwerfen, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
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Der Kläger wirft bereits keine aus sich heraus verständliche Rechtsfrage auf. Soweit ihr überhaupt ein Sinn entnommen werden kann, betrifft die Fragestellung zudem nur die Problematik, ob in seinem, des Klägers, Fall eine weitere Sachaufklärung angezeigt gewesen wäre. Eine Bedeutung grundsätzlicher Art ist mit dieser Fragestellung nicht verbunden. Überdies fehlen Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Frage.
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3. Dass der Kläger die Entscheidung des LSG im Ergebnis für "rechtsfehlerhaft" hält, führt nicht zur Revisionszulassung (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 67).
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4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
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Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
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