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BSG 18.03.2015 - B 2 U 8/13 R
BSG 18.03.2015 - B 2 U 8/13 R - Sozialgerichtliches Verfahren - Leistungsklage - Feststellungsklage - Klageänderung - Antragsänderung - funktionelle Zuständigkeit - Berufung - Verweisung
Normen
§ 29 SGG, § 54 Abs 5 SGG, § 55 Abs 1 Nr 1 SGG, § 96 SGG, § 153 Abs 1 SGG, § 98 SGG, § 99 SGG, § 17a Abs 2 S 1 GVG
Vorinstanz
vorgehend SG Kassel, 23. Juni 2009, Az: S 1 U 140/07, Urteil
vorgehend Hessisches Landessozialgericht, 22. April 2013, Az: L 9 U 174/09, Urteil
Tenor
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Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 22. April 2013 hinsichtlich der Beklagten zu 1. abgeändert und die Sache insofern an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt die Feststellung einer Masseverbindlichkeit.
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Durch Beschluss des Amtsgerichts Kassel (AG) vom 22.3.2005 wurde die vorläufige Verwaltung des Vermögens der R. GmbH (R GmbH) angeordnet, die Beklagte zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt und der R GmbH ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt. Mit weiterem Beschluss des AG vom 15.5.2005 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und die Beklagte zur Insolvenzverwalterin bestellt.
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Die Klägerin machte gegenüber der Insolvenzverwalterin Masseforderungen für die Zeit vom 22.3. bis zum 14.5.2005 geltend und meldete zunächst eine Sicherheit in Höhe von 8844,53 € an. Aufgrund der gemeldeten Entgelte setzte sie sodann gegenüber der R GmbH mit Bescheid vom 18.11.2005 eine Beitragsabfindung in Höhe von 6337,19 € fest. Sie übersandte den Beitragsbescheid der Insolvenzverwalterin mit Schreiben vom selben Tag und berichtigte dabei die angemeldete Massesicherheit auf den Betrag der Beitragsabfindung.
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Die Klägerin forderte die Insolvenzverwalterin zuletzt mit Schreiben vom 29.3.2006 erfolglos zur Zahlung in Höhe der Beitragsabfindung auf. Sie erhob daraufhin mit Schriftsatz vom 14.6.2006 Klage "wegen Schadenersatz" zum Landgericht Kassel (LG) mit dem Ziel, die Insolvenzverwalterin zur Zahlung von 6337,19 € zu verurteilen. Nachdem die Insolvenzverwalterin Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 12.9.2006 den Hilfsantrag angekündigt, die Beklagte nicht als Insolvenzverwalterin, sondern persönlich zur Zahlung zu verurteilen. In der mündlichen Verhandlung vor dem LG am 14.3.2007 hat die Klägerin den Antrag aus dem Schriftsatz vom 14.6.2006 und hilfsweise den Antrag aus dem Schriftsatz vom 12.9.2006 gestellt. Durch Beschluss vom 2.5.2007 hat das LG den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit von Amts wegen an das SG Kassel verwiesen. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 27.5.2009 "Parteiberichtigung" beantragt, weil "der mit der Klage geltend gemachte Schadensersatzanspruch nur gegen die Beklagte persönlich gerichtet" sein könne und es "im Klagebegehren ausschließlich um die fehlerhafte Einordnung der Forderung der Klägerin als Insolvenzforderung und damit um die persönliche Haftung" gehe. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 23.6.2009 haben die Beteiligten ihre Anträge aus der mündlichen Verhandlung vor dem LG wiederholt.
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Das SG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die auf Beitragszahlung gegen die Beklagte zu 1. gerichtete Leistungsklage sei wegen des vollstreckbaren Verwaltungsaktes vom 18.11.2005 unzulässig. Auch dem Hilfsantrag liege eine im Wege des Parteiwechsels gegen die Beklagte zu 2. bedingt erhobene und damit unzulässige Klage zugrunde (Urteil vom 23.6.2009).
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Die Klägerin hat hiergegen Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 16.9.2009 die Anträge angekündigt, 1. gegenüber der Beklagten zu 1. festzustellen, dass die Beitragsforderung als Masseverbindlichkeit zu begleichen ist und 2., die Beklagte zu 2. zu verurteilen, 6337,19 € nebst Zinsen zu zahlen. Das Hessische LSG hat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil vom 22.4.2013 die Berufung zurückgewiesen und die Feststellungsklage abgewiesen. Der Übergang von der Leistungs- in eine Feststellungsklage beruhe auf der zwischenzeitlich eingetretenen Masseunzulänglichkeit. Diese Klageänderung sei aus prozessökonomischen Gründen sachdienlich, von der Beklagten zu 1. nicht gerügt worden und damit zulässig. Die Feststellungsklage sei aber unbegründet, weil es sich bei den Beitragsforderungen um nicht privilegierte, zur Insolvenztabelle anzumeldende Insolvenzforderungen handele. Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung seien in Anlehnung an die Rechtsprechung des BSG zu § 150 Abs 3 SGB VII den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen iS des § 208 SGB III aF gleichgestellt. Die hilfsweise erhobene Schadensersatzklage sei wegen des bedingt erklärten Parteiwechsels unzulässig.
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Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin sinngemäß die Verletzung des § 55 Abs 3 Insolvenzordnung. Die vom LSG herangezogene Rechtsprechung des BSG sei allein zur Haftung für Subunternehmer im Baugewerbe ergangen. Da das nationale Recht der gesetzlichen Unfallversicherung in vielen Details von den Unfallversicherungssystemen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union abweiche und der Straftatbestand des § 266a Abs 1 und 2 StGB zwischen der Einzugsstelle sowie der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle unterscheide, habe der Gesetzgeber den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung nicht in den "Gesamtsozialversicherungsbeitrag" aufnehmen wollen. Für eine Analogie fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke.
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Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 22. April 2013 abzuändern und festzustellen, dass die Beitragsforderung gegenüber der Beklagten zu 1. aus der Zeit der Betriebsfortführung vom 22. März 2005 bis zum 14. Mai 2005 als Masseverbindlichkeit zu begleichen ist.
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Die Beklagte zu 1. beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision, mit der allein noch gegenüber der Beklagten zu 1. die Feststellung begehrt wird, dass Beitragsforderungen aus der Zeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung vom 22.3. bis zum 14.5.2005 als Masseverbindlichkeiten zu begleichen sind, ist aus prozessrechtlichen Gründen im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG) begründet. Zu einer Entscheidung über die erstmals zum LSG erhobene Feststellungsklage war das Berufungsgericht nicht berufen.
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Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem SG ihre Anträge aus der mündlichen Verhandlung vor dem LG wiederholt und damit den Antrag aus dem Schriftsatz vom 14.6.2006 gestellt. Mit ihm hat sie die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Insolvenzverwalterin auf Zahlung einer Masseverbindlichkeit in Höhe der Beitragsabfindung in Anspruch genommen. Schadensersatz hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem LG hingegen nur hilfsweise, und zwar von der Beklagten zu 2. gefordert. Die zum LG erhobene und an das SG verwiesene Klage auf Zahlung einer Masseverbindlichkeit hat die Klägerin indes vor dem LSG nicht mehr weiterverfolgt. Stattdessen hat sie mit der Berufung zum LSG gegenüber der Beklagten zu 1. die Feststellung begehrt, dass die Beitragsforderung aus der Zeit der Betriebsfortführung während des vorläufigen Insolvenzverfahrens vom 22.3. bis zum 14.5.2005 als Masseverbindlichkeit zu begleichen ist. Damit ist nicht ein bereits erstinstanzlich geltend gemachtes Begehren aufrechterhalten, sondern erstmals ein Feststellungsanspruch erhoben worden (vgl hierzu BGH vom 7.5.2003 - XII ZB 191/02 - NJW 2003, 2172 mwN und vom 11.10.2000 - VIII ZR 321/99 - NJW 2001, 226).
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Die Umstellung von der (echten) Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG auf die Feststellungsklage nach § 55 Abs 1 Nr 1 SGG beruht auf einer vom LSG mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht angenommenen Klageänderung iS des § 99 SGG. Unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen der Übergang von der Leistungs- zur Feststellungsklage nicht als Klage-, sondern als bloße Antragsänderung iS des § 99 Abs 3 SGG anzusehen ist (so BSG vom 7.6.1979 - 12 RK 13/78 - BSGE 48, 195, 196 = SozR 2200 § 394 Nr 1), hat das LSG insoweit die Klageänderung mit der Begründung zugelassen, sie sei aus prozessökonomischen Gründen sachdienlich und die Beklagte zu 1. habe konkludent eingewilligt. Diese Entscheidung über die Zulassung der Klageänderung ist unanfechtbar (§ 99 Abs 4 SGG) und damit für den Senat bindend, auch wenn sie im Rahmen einer Sachentscheidung getroffen worden ist (BSG vom 9.11.2010 - B 2 U 14/10 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 39 RdNr 14 mwN).
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Von der Zulässigkeit einer Klageänderung ist indes die Zulässigkeit der geänderten Klage zu unterscheiden. Eine wirksame Klageänderung ersetzt nicht die für die Zulässigkeit der geänderten Klage fehlenden Prozessvoraussetzungen (BSG vom 2.12.2008 - B 2 KN 2/07 U R - juris RdNr 17). Diese müssen vielmehr in jeder Lage des Verfahrens gegeben sein und stehen nicht zur Disposition der Beteiligten (BSG vom 9.12.2003 - B 2 U 54/02 R - BSGE 91, 287 = SozR 4-2700 § 160 Nr 1 RdNr 6). Das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen für die zuletzt noch anhängige Klage hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (BSG vom 8.5.2007 - B 2 U 3/06 R - SozR 4-2700 § 136 Nr 3 RdNr 18). Zu diesen zählt auch die funktionelle (instanzielle) Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, an der es hier fehlt. Für eine Entscheidung über die erstmals im Berufungsverfahren erhobene Feststellungsklage war das LSG nicht ausnahmsweise als erstinstanzliches Gericht zuständig.
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Die Landessozialgerichte entscheiden nach § 29 Abs 1 SGG grundsätzlich im zweiten Rechtszug über die Berufung gegen die Urteile und die Beschwerden gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte. Eine Berufung scheidet aus, weil die Feststellungsklage - wie bereits ausgeführt wurde - nicht schon Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem SG, sondern neu zum LSG erhoben worden war. Eine erstinstanzliche Zuständigkeit des LSG in den besonderen Verfahren nach § 29 Abs 2 bis 4 SGG ist nicht gegeben. Weitere spezialgesetzliche Regelungen über die erstinstanzliche Zuständigkeit von Landessozialgerichten sind ebenfalls nicht einschlägig. Das LSG war schließlich auch nicht nach § 96 iVm § 153 Abs 1 SGG berufen, als erstinstanzliches Gericht über den geltend gemachten Feststellungsanspruch zu befinden. Danach wird ein während des Berufungsverfahrens erlassener Verwaltungsakt, der den ursprünglich mit der Klage angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt, Gegenstand des Klageverfahrens, mit der Folge, dass über dessen Rechtmäßigkeit das LSG nicht auf Berufung, sondern nunmehr erstinstanzlich "auf Klage" zu entscheiden hat (BSG vom 25.2.2010 - B 13 R 61/09 R - SozR 4-5050 § 22 Nr 10 RdNr 15 mwN und vom 31.7.2002 - B 4 RA 20/01 R - SozR 3-1500 § 29 Nr 1). Eine solche Fallkonstellation liegt hier nicht vor.
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Die damit unzulässig zum LSG erhobene Feststellungsklage führt zur Abänderung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das LSG. Das Berufungsgericht wird die nach § 98 SGG iVm § 17a Abs 2 Satz 1 GVG gebotene Verweisung des Rechtsstreits an das örtlich und sachlich zuständige SG nachzuholen haben. Das erstinstanzlich zur Entscheidung berufene SG wird vor einer sachlichen Prüfung des geltend gemachten Feststellungsbegehrens die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen zu beurteilen haben. Dabei wird insbesondere zu klären sein, ob nicht spätestens mit der an das SG gerichteten Erklärung im Schriftsatz der Klägerin vom 27.5.2009, dass es "im Klagebegehren ausschließlich um die fehlerhafte Einordnung der Forderung der Klägerin als Insolvenzforderung und damit um die persönliche Haftung" gehe, die Klage auf Erfüllung von Masseverbindlichkeiten zurückgenommen (§ 102 SGG) und damit auf Schadensersatz beschränkt worden ist und infolgedessen auch für einen Übergang von der ursprünglich erhobenen Leistungs- zur Feststellungsklage kein Raum mehr ist (vgl BSG vom 9.10.1984 - 12 RK 18/83 - BSGE 57, 184, 185 = SozR 2200 § 385 Nr 10 und vom 28.4.1967 - 3 RK 107/64 - SozR Nr 9 zu § 102 SGG mwN). Ferner wird zu prüfen sein, ob der Zulässigkeit der Feststellungsklage deren Subsidiarität gegenüber Gestaltungs- und Leistungsklagen entgegensteht und letztere schon wegen der später eingetretenen Masseunzulänglichkeit nicht greift.
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Das SG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
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