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BSG 12.03.2015 - B 9 SB 88/14 B
BSG 12.03.2015 - B 9 SB 88/14 B - Nichtzulassungsbeschwerde - Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - medizinische Tatsachenfrage nicht ausreichend - Darlegungsanforderungen - sozialgerichtliches Verfahren
Normen
§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 69 Abs 1 S 1 SGB 9, § 69 Abs 3 SGB 9
Vorinstanz
vorgehend SG Landshut, 20. Februar 2014, Az: S 15 SB 520/12, Gerichtsbescheid
vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 28. Oktober 2014, Az: L 3 SB 40/14, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
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Der Kläger begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 60 anstelle des bisher zuerkannten GdB von 40. Diesen Anspruch hat das Bayerische LSG mit Urteil vom 28.10.2014 verneint, weil auch unter Berücksichtigung des bestehenden Aneurysmas der Bauchaorta der Gesamt-GdB unverändert mit 40 befundangemessen festgestellt sei. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt und macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.
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Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).
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Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist, und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine bestimmte Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.
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Der Kläger hat es bereits versäumt, eine bestimmte Rechtsfrage aufzuzeigen, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsbedürftig und klärungsfähig sein soll und über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben kann. Die allein von ihm sinngemäß aufgeworfene Frage, wie die Gesundheitsstörung eines Aneurysmas in Bezug auf einen GdB zu bewerten ist, stellt keine bestimmte Rechtsfrage dar, denn es wird darin nicht erkennbar, welcher rechtliche Gegenstand hier zu klären sein soll, weil es insoweit um die Feststellung einer medizinischen Tatsachenfrage im Einzelfall geht (vgl Becker, SGb 2007, 261, 265 zu Fn 42). Soweit es dem Kläger um die Anwendung des § 69 Abs 3 SGB IX bei Vorliegen von Aneurysmen, also um die rechtlichen Grundsätze zur Feststellung des GdB bei dieser Erkrankung geht, hat er es versäumt, die Klärungsbedürftigkeit einer vermeintlichen Rechtsfrage schlüssig darzulegen. Zur Darlegung der Notwendigkeit einer Entscheidung des BSG über eine Rechtsfrage hätte er darstellen müssen, dass die Frage höchstrichterlich noch nicht entschieden ist (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 51 und § 160a Nr 13 und 65) und dass sich für die Antwort in anderen Entscheidungen nicht bereits ausreichende Anhaltspunkte ergeben (vgl BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2 und § 160 Nr 8). Der Kläger hat sich jedoch in keiner Weise mit der Rechtsprechung des BSG auseinandergesetzt.
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Von einer weitergehenden Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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Die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde erfolgt ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG).
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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