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BSG 13.10.2014 - B 13 R 189/14 B
BSG 13.10.2014 - B 13 R 189/14 B - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Antrag auf Ladung eines Gutachters - mündliche Erläuterung des Gutachtens
Normen
§ 62 SGG, § 103 SGG, § 116 S 2 SGG, § 118 Abs 1 S 1 SGG, § 128 Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 397 ZPO, § 402 ZPO, § 411 Abs 4 ZPO
Vorinstanz
vorgehend SG Mannheim, 11. Dezember 2009, Az: S 2 R 1760/08
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 7. Mai 2014, Az: L 5 R 792/10, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 7. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
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Mit Urteil vom 7.5.2014 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf Verfahrensfehler.
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Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom 21.8.2014 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn sie hat einen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).
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Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
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Die Klägerin rügt, das LSG sei zu Unrecht ihren in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen nicht nachgekommen, die Gutachter Prof. Dr. H. und Prof. Dr. He. und - höchst hilfsweise - Prof. Dr. W. zur mündlichen Erläuterung ihrer Gutachten und zum Beweis der Tatsache zu laden, dass sie nicht mehr in der Lage sei, auch körperlich leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in einem zeitlichen Umfang von mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Auch hätte es ihrem Beweisantrag auf Vernehmung der Zeugin G. nachkommen müssen.
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Unabhängig von der nach § 411 Abs 3 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts stehenden Möglichkeit, das Erscheinen des Sachverständigen zum Termin von Amts wegen anzuordnen, steht den Beteiligten gemäß § 116 S 2, § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO das Recht zu, dem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache für dienlich erachten (BVerfG vom 3.2.1998 - 1 BvR 909/94 - NJW 1998, 2273 = Juris RdNr 11; vgl auch BSG vom 12.12.2006 - B 13 R 427/06 B - Juris RdNr 7; BGH vom 7.10.1997 - VI ZR 252/96 - NJW 1998, 162, 163 = Juris RdNr 10 - alle mwN). Dabei müssen die dem Sachverständigen zu stellenden Fragen nicht formuliert werden. Es reicht vielmehr aus, die erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret zu bezeichnen (BSG SozR 3-1750 § 411 Nr 1 S 4; BVerwG vom 19.3.1996 - 11 B 9/96 - NJW 1996, 2318 = Juris RdNr 3), zB auf Lücken oder Widersprüche hinzuweisen. Einwendungen in diesem Sinn sind dem Gericht rechtzeitig mitzuteilen (vgl § 411 Abs 4 ZPO). Eine Form für die Befragung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, sodass sie sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen kann. Da die Rüge der Verletzung des Rechts auf Befragung eines Sachverständigen letztlich eine Gehörsrüge darstellt, müssen zudem deren Voraussetzungen erfüllt sein. Insbesondere muss der Beschwerdeführer alles getan haben, um eine Anhörung des Sachverständigen zu erreichen (vgl allgemein zu dieser Voraussetzung: BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 22 S 35; vgl auch BSGE 68, 205, 210 = SozR 3-2200 § 667 Nr 1 S 6). Dieser Obliegenheit ist ein Beteiligter jedenfalls dann nachgekommen, wenn er rechtzeitig den Antrag gestellt hat, einen Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens anzuhören, und er schriftlich Fragen im oben dargelegten Sinne angekündigt hat, die objektiv sachdienlich sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, muss das Gericht dem Antrag folgen, soweit er aufrechterhalten bleibt (vgl BSG SozR 4-1500 § 62 Nr 4 RdNr 5).
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Die Klägerin hat nicht dargelegt, zu welchen konkreten noch erläuterungsbedürftigen Punkten die Sachverständigen hätten Stellung nehmen sollen. Der nach der Beschwerdebegründung zuletzt in der mündlichen Verhandlung gestellte und zu Protokoll gegebene Antrag, die Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung ihrer Gutachten und zum Beweis der Tatsache zu laden, dass die Klägerin nicht mehr in der Lage sei, auch körperlich leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in einem zeitlichen Umfang von mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten, genügt diesen Anforderungen nicht. Denn nach dem Beschwerdevortrag haben sich die genannten drei Sachverständigen mit der Frage des quantitativen und qualitativen Leistungsvermögens der Klägerin in ihren Gutachten und ergänzenden Stellungnahmen bereits auseinandergesetzt und hierzu auch Stellung genommen.
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Auch eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) ist in diesem Zusammenhang nicht dargetan. Denn die Klägerin hat nicht aufgezeigt, warum sich das LSG ausgehend von seiner Rechtsauffassung und den von ihm bereits getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu einer weiteren Sachaufklärung durch eine ergänzende mündliche Vernehmung der bereits schriftlich zum Leistungsvermögen der Klägerin gehörten Sachverständigen hätte gedrängt fühlen müssen.
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Dies gilt entsprechend für die in der mündlichen Verhandlung beantragte Vernehmung der Zeugin G. Die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, welche quantitativen und/oder qualitativen dauerhaften Einschränkungen im sozialmedizinischen Leistungsvermögen das LSG aus den Wahrnehmungen der Zeugin, die im Schriftsatz vom 17.1.2012 auf Seite 4 unten beschrieben sind, noch hätte ableiten können, die es nicht bereits seinen Feststellungen zur Leistungsfähigkeit der Klägerin zugrunde gelegt hat.
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Dass die Klägerin im Kern ihres Vorbringens insbesondere mit der Auswertung und Würdigung der Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. H., Prof. Dr. He. und Prof. Dr. W. (einschließlich der ergänzenden Stellungnahmen dieser Gutachter) durch das Berufungsgericht nicht einverstanden ist, insbesondere soweit es bei der Beurteilung des Leistungsvermögens der Klägerin nicht den Gutachten von Prof. Dr. H. und Prof. Dr. He. gefolgt ist, ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unerheblich. Denn insoweit wendet sie sich gegen das Ergebnis der vom LSG vorgenommenen Beweiswürdigung, zu der es gerade auch gehört, unterschiedliche Gutachtenergebnisse oder unterschiedliche ärztliche Auffassungen zur Leistungsfähigkeit des Versicherten zu würdigen (§ 128 Abs 1 S 1 SGG). Hierauf kann eine Verfahrensrüge nach der ausdrücklichen Regelung des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nicht gestützt werden. Auch die - vermeintliche - inhaltliche Unrichtigkeit des Berufungsurteils kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht angegriffen werden (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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