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BSG 09.01.2014 - B 5 RE 1/14 R
BSG 09.01.2014 - B 5 RE 1/14 R - Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Revision - Anforderungen an die Revisionsbegründung
Normen
§ 164 Abs 2 S 1 SGG, § 164 Abs 2 S 3 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Lübeck, 22. Februar 2011, Az: S 6 R 183/08, Urteil
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, 5. Dezember 2011, Az: L 1 R 59/11, Urteil
Tenor
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 5. Dezember 2011 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
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I. Mit Urteil vom 5.12.2011 hat das Schleswig-Holsteinische LSG festgestellt, dass der Kläger im Zeitraum vom 19.7.2001 bis 1.7.2005, in dem er als Franchise-Nehmer ein ABACUS-Nachhilfeinstitut leitete, gemäß § 2 S 1 Nr 9 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig gewesen ist.
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Mit der vom LSG zugelassenen Revision strebt der Kläger die Klärung der Frage an, ob ein Franchise-Geber im sozialversicherungsrechtlichen Sinn generell als alleiniger Auftraggeber anzusehen bzw das Urteil des BSG vom 4.11.2009 (B 12 R 3/08 R - BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12) im sog Kamps-Bäckerei-Fall auch zur Auslegung des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI beim "Dienstleistungs-Franchise" heranzuziehen sei oder ob es anhand der Anlegung eines individuellen Maßstabs geboten sei, jeweils für den Einzelfall eine hiervon abweichende rechtliche Bewertung anzustellen. Diese Frage stelle eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG dar, die klärungsbedürftig sei und allgemeine Bedeutung habe.
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II. Die Revision ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.
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Gemäß § 164 Abs 2 S 1 SGG ist die Revision fristgerecht zu begründen. Nach S 3 der Vorschrift muss die Begründung "einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben". Diese gesetzlichen Anforderungen hat das BSG in ständiger Rechtsprechung präzisiert (vgl BSG SozR 4-1500 § 164 Nr 3; BSG SozR 3-1500 § 164 Nr 12 S 22, jeweils mwN; zustimmend BVerfG SozR 1500 § 164 Nr 17).
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Der Kläger rügt weder einen Verfahrensmangel noch macht er die Verletzung einer Rechtsnorm geltend. Zwar geht es ihm ersichtlich um die Klärung des Anwendungsbereichs des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI. Dass das LSG diese Vorschrift unzutreffend ausgelegt hat, behauptet die Revisionsbegründung indes nicht, sondern überlässt diese Entscheidung dem Revisionsgericht.
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Doch selbst wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausginge, dass er eine Verletzung des § 2 S 1 Nr 9 SGV VI durch das Berufungsgericht rügen will, wäre die Revision nicht ordnungsgemäß begründet. Der Kläger legt zumindest nicht in der gebotenen Weise dar, worin die Rechtsverletzung liegen soll. Hierzu wäre unter Wiedergabe des entscheidungserheblichen Sachverhalts die Darstellung erforderlich gewesen, weshalb eine revisible Rechtsvorschrift auf den festgestellten Sachverhalt nicht oder nicht richtig angewandt worden ist (ua Senatsbeschluss vom 13.2.2013 - B 5 R 28/12 R - RdNr 5; vgl auch BSG Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 10/04 R - Juris RdNr 11; BSG Beschlüsse vom 17.3.2003 - B 3 KR 12/02 R - Juris RdNr 14 und vom 27.2.2008 - B 12 P 1/07 R - Juris RdNr 16). Hieran fehlt es.
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Wendet sich die Revision gegen die Verletzung einer Vorschrift des materiellen Rechts, ist in der Begründung sorgfältig und nach Umfang und Zweck zweifelsfrei darzulegen, weshalb die Norm in der angefochtenen Entscheidung - bezogen auf den festgestellten Sachverhalt - nicht oder nicht richtig angewandt worden ist (vgl zusammenfassend: BSG Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 10/04 R - Juris RdNr 10 mit zahlreichen Nachweisen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung; BSG Beschluss vom 6.3.2006 - B 13 RJ 46/05 R - Juris RdNr 6 und 9). Dies setzt voraus, dass sich die Begründung mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinandersetzt. "Auseinandersetzung" bedeutet, auf den Gedankengang des Vordergerichts einzugehen (BSG Beschluss vom 30.1.2001 - B 2 U 42/00 R - Juris RdNr 10 und BSG SozR 1500 § 164 Nr 20). Dazu muss der Revisionsführer - zumindest kurz - rechtlich auf die Gründe der Vorinstanz eingehen; er muss mithin erkennen lassen, dass er sich mit der angefochtenen Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht befasst hat und inwieweit er bei der Auslegung der angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist (vgl BSG SozR 1500 § 164 Nr 12 S 17 und Nr 20 S 33 f mwN; Senatsurteil vom 11.6.2003 - B 5 RJ 52/02 R - Juris RdNr 12 f; vgl auch BVerwG Beschluss vom 2.4.1982 - 5 C 3/81 - Juris RdNr 3; BVerwG Urteil vom 25.10.1988 - 9 C 37/88 - Juris RdNr 7).
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Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung nicht.
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Der Kläger versäumt es bereits, den entscheidungserheblichen Sachverhalt darzustellen. Für das Revisionsgericht sind die im Berufungsurteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen aber maßgebend (vgl § 163 SGG). Fehlen diesbezügliche Ausführungen, wird das Revisionsgericht nicht in die Lage versetzt, allein anhand der Revisionsbegründung zu prüfen, ob die im Streit stehende revisible Rechtsvorschrift auf den festgestellten Sachverhalt nicht oder nicht richtig angewandt worden ist. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, die entscheidungserheblichen Tatsachen selbst zusammenzutragen.
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Welchen aus seiner Sicht relevanten Lebenssachverhalt das LSG zugrunde gelegt hat, zeigt die Revisionsbegründung jedoch nicht auf.
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Darüber hinaus geht der Kläger nicht auf die Gründe des angefochtenen Urteils ein, das insbesondere die Bedeutung des Begriffs "Auftraggeber" in § 2 S 1 Nr 9 SGB VI unter Berücksichtigung des Urteils des BSG vom 4.11.2009 (aaO) darstellt und diese Entscheidung unter Auswertung des vom Kläger abgeschlossenen Franchise-Vertrages auf den hiesigen Fall überträgt. Der Kläger hätte in Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils, die in der Revisionsbegründung insoweit anzugeben gewesen wären, deutlich machen müssen, dass er sich mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und aus welchen Gründen er die dort vertretene Rechtsauffassung nicht teilt. Die Revisionsbegründung des Klägers erschöpft sich indes darin, wie bei der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zu formulieren und auf deren Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit, dh Entscheidungserheblichkeit sowie allgemeine Bedeutung hinzuweisen.
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Die nicht formgerecht begründete Revision ist ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter gemäß § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 SGG.
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