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BSG 10.12.2013 - B 13 R 63/11 R
BSG 10.12.2013 - B 13 R 63/11 R - Rentenversicherung - früherer Rentenbeginn und rückwirkende Gewährung einer Rente nach dem ZRBG
Normen
§ 2 Abs 2 Halbs 2 SGB 1, § 77 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst b SGB 6, § 99 Abs 1 S 2 SGB 6, § 1 Abs 1 S 1 SGB 10, § 40 Abs 1 SGB 10, § 44 Abs 1 S 1 SGB 10, § 44 Abs 4 S 1 SGB 10, § 44 Abs 4 S 2 SGB 10, § 44 Abs 4 S 3 SGB 10, § 48 SGB 10, § 1 Abs 2 ZRBG, § 3 Abs 1 S 1 ZRBG, § 3 Abs 2 ZRBG, § 7 WGSVG, § 17c WGSVG, Art 3 Abs 1 GG, § 77 SGG, § 202 SGG, § 79 Abs 2 BVerfGG, § 242 BGB, § 251 ZPO
Vorinstanz
vorgehend SG Düsseldorf, 18. April 2011, Az: S 52 R 1452/10, Urteil
Tenor
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Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18. April 2011 wird zurückgewiesen.
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Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über einen früheren Beginn der Regelaltersrente des verstorbenen Klägers.
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Der 1918 in Polen geborene und 2013 in Israel verstorbene vormalige Kläger war anerkannter Verfolgter des Nationalsozialismus. Er hatte im Februar 2003 einen Antrag auf Regelaltersrente unter Berücksichtigung im Ghetto Krasnik zurückgelegter Ghetto-Beitragszeiten von Juli 1940 bis November 1942 nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) gestellt. Die Beklagte hatte mit Bescheid vom 16.6.2003 den Anspruch mit der Begründung abgelehnt, es sei nicht glaubhaft, dass der vormalige Kläger eine entgeltliche Beschäftigung aus freiem Willensentschluss in einem Ghetto ausgeübt habe; bei den behaupteten Arbeiten habe es sich vielmehr um Zwangsarbeiten gehandelt, die nach dem ZRBG nicht zu berücksichtigen seien. Die hiergegen erhobenen Rechtsbehelfe blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 18.12.2003; Urteil des SG Düsseldorf vom 9.12.2005 - S 53 (15) RJ 8/04).
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Auf den im Juni 2009 gestellten Antrag des vormaligen Klägers auf Überprüfung des ablehnenden Bescheids erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 8.4.2010 den Zeitraum vom 1.8.1940 bis zum 2.11.1942 als Beitragszeit nach dem ZRBG an; sie gewährte Regelaltersrente ab dem 1.1.2005 mit einem Zugangsfaktor 2,290; es ergab sich eine laufende Rentenzahlung iHv 543,08 Euro monatlich ab April 2010 sowie eine Nachzahlung von 36 426,55 Euro für die Zeit vom 1.1.2005 bis 31.3.2010. Der auf einen früheren Rentenbeginn gerichtete Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 24.6.2010). Die Beklagte habe ihre ablehnende Entscheidung (Bescheid vom 16.6.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.12.2003) gemäß § 44 SGB X überprüft und mit dem nun angefochtenen Bescheid die begehrte Rente bewilligt. Nach § 44 Abs 4 SGB X würden bei Rücknahme eines Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht, vom Beginn des Jahres an gerechnet, in dem die Rücknahme beantragt worden sei. Ausgehend von den mit Schriftsatz vom 18.6.2009 gestellten Überprüfungsantrag werde die Rente daher zutreffend ab dem 1.1.2005 geleistet.
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Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 18.4.2011): Der Zahlungsanspruch bestehe erst ab 1.1.2005. Dies folge aus der Vier-Jahres-Frist des § 44 Abs 1 S 1 SGB X. Die Vorschrift werde nicht durch eine Spezialregelung verdrängt. Der Rentenbeginn zum 1.7.1997 gelte gemäß § 3 Abs 1 S 1 ZRBG nur für bis zum 30.6.2003 gestellte Rentenanträge; aus einem Antrag von Februar 2003 könne der vormalige Kläger wegen der bestandskräftigen Ablehnung nichts mehr herleiten. Auch verstoße es nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG), dass Verfolgte, deren ursprünglicher (fristgemäßer) Rentenantrag noch nicht bestandskräftig abgelehnt worden sei, regelmäßig unter Berücksichtigung der Urteile des BSG vom Juni 2009 Rente ab dem 1.7.1997 bezögen, während Verfolgte, wie der vormalige Kläger, bei zuvor rechtskräftiger Ablehnung ihres ursprünglichen Rentenantrags im Rahmen von Überprüfungsbescheiden immer nur rückwirkend für die letzten vier Kalenderjahre Rente erhielten.
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Mit seiner vom SG zugelassenen Sprungrevision, deren Einlegung die Beklagte zugestimmt hat, rügt der vormalige Kläger in seiner Revisionsbegründung vom 1.7.2011 eine Verletzung von § 3 Abs 1 ZRBG, von § 99 Abs 1 SGB VI und von Art 3 Abs 1 GG. Zu Unrecht gehe das SG davon aus, dass § 44 Abs 4 SGB X den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung der Rente ab dem 1.7.1997 ausschließe. Dem stehe hier die spezialgesetzliche Rückwirkungsregelung in § 3 Abs 1 ZRBG entgegen, nach der ein bis zum 30.6.2003 gestellter Antrag als am 18.6.1997 gestellt gelte. Zudem verletze die Anwendung von § 44 Abs 4 SGB X den allgemeinen Gleichheitssatz, denn bei einem vergleichbaren Verfolgungsschicksal sei eine Differenzierung des Rentenbeginns nach dem Zeitpunkt der Antragstellung nicht vertretbar (Hinweis auf das Senatsurteil vom 3.5.2005 - B 13 RJ 34/04 R). Ebenso wenig sei dies mit der Intention des Gesetzgebers vereinbar, durch das ZRBG eine letzte Lücke im Recht der Wiedergutmachung zu schließen. Der Entschädigungsgedanke gebiete es vielmehr, für die Neufeststellung von ZRBG-Renten den Rentenbeginn auf den 1.7.1997 festzulegen.
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Der Kläger ist am 11.7.2013 verstorben; die Klägerin, seine Witwe, verfolgt seine Ansprüche weiter.
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Sie beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18. April 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheids vom 8. April 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juni 2010 zu verurteilen, die Regelaltersrente bereits ab 1.7.1997 zu gewähren sowie die Nachzahlung zu verzinsen.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
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Sie hält an ihren Entscheidungen fest und verteidigt das angefochtene Urteil.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2, § 153 Abs 1, § 165 S 1 SGG).
Entscheidungsgründe
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Die Revision hat keinen Erfolg. Sie wird nach dem Tod des vormaligen Klägers während des Revisionsverfahrens nunmehr von seiner Witwe fortgesetzt, die hinsichtlich des hier streitigen Anspruchs auf höhere monatliche Rentenzahlung Sonderrechtsnachfolgerin ist (§ 56 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB I). Ein solcher Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes enthält keine Klageänderung iS der §§ 99, 168 S 1 SGG (BSGE 110, 93 = SozR 4-3500 § 19 Nr 3, RdNr 13 mwN), sondern führt von Amts wegen zu einer Berichtigung des Rubrums (vgl BSGE 90, 27, 28 = SozR 3-2600 § 307b Nr 9 S 92; vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 99 RdNr 7a).
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Der Senat sieht sich an einer Sachentscheidung nicht gehindert. Auch wenn die Klägerin die Ruhendstellung des Verfahrens (§ 202 SGG iVm § 251 ZPO; vgl dazu BSG SozR 1750 § 251 Nr 1) beantragt hat (unter Hinweis auf die Entschließung des Bundesrates "Rentenzahlungen für Beschäftigungen in einem Ghetto rückwirkend ab 1997 ermöglichen" <BT-Drucks 549/13 vom 27.6.2013> und den Entwurf des Koalitionsvertrags zwischen der CDU, CSU und SPD, "Deutschlands Zukunft gestalten", 18. Legislaturperiode) und die Beklagte dem zugestimmt hat, liegt kein wichtiger Grund vor, der das Ruhen dieses Verfahrens unter Berücksichtigung der allgemeinen Prozessförderungspflicht der Beteiligten und des Gerichts zweckmäßig erscheinen ließe (vgl auch BSG vom 15.8.2007 - B 12 P 2/07 B - Juris RdNr 4).
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Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der Regelaltersrente des verstorbenen Ehegatten bereits ab 1.7.1997.
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Der Senat verweist zur Begründung seiner Entscheidung im Einzelnen auf sein - den Beteiligten bereits bekanntes - Urteil vom 7.2.2012 (BSGE 110, 97 = SozR 4-5075 § 3 Nr 2) wie auch auf das des 5. Senats vom 8.2.2012 (BSG SozR 4-5075 § 3 Nr 1). Das BVerfG hat die gegen zwei Entscheidungen des 5. Senats in Parallelfällen (Urteile vom 8.2.2012 - B 5 R 42/11 R und B 5 R 76/11 R) gerichteten Verfassungsbeschwerden ohne nähere Begründung nicht zur Entscheidung angenommen (Beschlüsse vom 2.7.2013 - 1 BvR 1444/12 bzw vom 17.6.2013 - 1 BvR 1008/12).
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Die Entscheidung über die Kosten folgt dem Verfahrensausgang (§ 193 SGG).
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