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BSG 14.11.2013 - B 9 SB 49/13 B
BSG 14.11.2013 - B 9 SB 49/13 B - Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - Übergehen eines Beweisantrags - vorweggenommene Beweiswürdigung - Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen Bl - Nachweis von Blindheit in der Vergangenheit - Zurückverweisung
Normen
§ 103 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG, § 160a Abs 5 SGG, § 69 Abs 4 SGB 9
Vorinstanz
vorgehend SG Neubrandenburg, 4. Dezember 2007, Az: S 5 SB 3/05, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, 7. Mai 2013, Az: L 3 SB 8/08, Urteil
Tenor
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Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Mai 2013 aufgehoben.
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Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Gründe
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I. Mit Urteil vom 7.5.2013 hat das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "Bl" für die Zeit von Dezember 2001 bis einschließlich Dezember 2010 (Wiedererlangung der Sehkraft) verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt, die er mit dem Vorliegen einer Divergenz sowie eines Verfahrensmangels begründet.
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist zulässig. Der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) ist iS des § 160a Abs 2 S 3 SGG hinreichend bezeichnet.
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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auch begründet. Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt vor, denn das LSG ist dem vom Kläger schriftsätzlich und auch in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag, den Sachverständigen Diplom-Psychologen L. ergänzend dazu anzuhören, ob die Antworten auf die ihm gestellten Beweisfragen auch für den Zustand (die Sehbehinderung) des Klägers in dem Zeitraum vom Unfall am 11.11.2001 bis zum Beginn des Remissionsprozesses Ende November 2010 gälten, ohne hinreichende Begründung, dh ohne hinreichenden Grund (BSG SozR 1500 § 160 Nr 5), nicht gefolgt (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG).
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Das LSG ist ersichtlich davon ausgegangen, dass die Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" rechtlich voraussetzt, dass sich ein Schaden auf das "Erkennen-Können" auswirkt, es aber nicht ausreicht, wenn nur das "Benennen-Können" gestört ist. Aufgrund der vorliegenden augenärztlichen und neurologischen Gutachten ist das LSG zu der Beurteilung gelangt, dass "bezogen auf die Vergangenheit berechtigte Zweifel bestehen, ob die zwischenzeitlichen Sehbeeinträchtigungen so gravierend waren, dass ein Nicht-Erkennen-Können anzunehmen ist angesichts doch gegebener guter Orientierungsmöglichkeiten im Raum". Damit hat das LSG zu erkennen gegeben, dass es sich anhand des bisherigen Beweisergebnisses kein klares Bild über das Sehvermögen des Klägers im streitigen Zeitraum hat machen können. Dem entspricht es, dass das LSG im Jahre 2009 eine Begutachtung durch Prof. Dr. P., Diplom-Psychologe L. und Prof. Dr. C. veranlasst hat. Diese Sachverständigen haben dann allerdings erst im Jahre 2011, also nachdem der Kläger seine Sehfähigkeit Ende 2010 wiedererlangt hatte, den aktuellen Gesundheitszustand des Klägers begutachtet. Unter diesen Umständen wäre es geboten gewesen, die Sachverständigen, also auch den vom Beweisantrag des Klägers erfassten Diplom-Psychologen L., zu ihrer Einschätzung in Bezug auf den streitigen Zeitraum (Dezember 2001 bis Dezember 2010) zu hören.
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Die vom LSG gegebene Begründung für die Ablehnung der Befragung des Sachverständigen L., dass ein neuro-psychologischer Nachweis von Blindheit bei zwischenzeitlich eingetretener Besserung bezogen auf die Vergangenheit nicht mehr möglich erscheine, trägt die Ablehnung des Beweisantrages nicht; denn es ist nicht ersichtlich, auf welcher medizinisch/psychologischen Grundlage das LSG zu dieser Auffassung gelangt ist. Insoweit handelt es sich um eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung.
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Da die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen, macht der Senat von dem ihm gemäß § 160a Abs 5 SGG eingeräumten Ermessen zur Verfahrensbeschleunigung Gebrauch und verweist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurück. Eine Zulassung der Revision ist nicht geboten, zumal der Kläger die von ihm zugleich gerügte Divergenz (vgl § 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht in der gemäß § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise dargetan hat. Er hat nicht hinreichend berücksichtigt, dass das LSG der Rechtsprechung des BSG folgen wollte (vgl dazu BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26).
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Das LSG wird bei Abschluss des wiedereröffneten Berufungsverfahrens auch über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde zu entscheiden haben.
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