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BSG 30.10.2013 - B 7 AY 7/12 R
BSG 30.10.2013 - B 7 AY 7/12 R - (Asylbewerberleistung - Anspruchseinschränkung nach § 1a Nr 2 AsylbLG - Verschulden an der Nichtvollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen - Verweigerung der Unterzeichnung einer Ehrenerklärung über die freiwillige Rückkehr ins Heimatland - allgemeines Persönlichkeitsrecht)
Normen
§ 1a Nr 2 AsylbLG, § 2 Abs 1 AsylbLG, § 3 AsylbLG, § 9 Abs 3 AsylbLG, § 44 Abs 1 S 1 SGB 10, § 48 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 10, § 49 Abs 2 AufenthG 2004, Art 2 Abs 1 GG, Art 1 Abs 1 GG
Vorinstanz
vorgehend SG Dessau-Roßlau, 22. Dezember 2009, Az: S 10 AY 36/06, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, 24. August 2011, Az: L 8 AY 2/10, Urteil
Leitsatz
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Eine Beschränkung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (juris: AsylbLG) auf das im Einzelfall unabweisbar Gebotene kann nicht darauf gestützt werden, dass sich ein Leistungsberechtigter, der die Bundesrepublik Deutschland nicht verlassen will, weigert, bei der für ihn zuständigen Botschaft eine Erklärung zu unterschreiben, er wolle freiwillig in sein Heimatland zurückkehren (sog "Ehrenerklärung").
Tenor
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Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 24. August 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen, soweit dieses über die Zeit vom 1. Juli bis 7. September 2005 und den Bescheid vom 1. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Juni 2008 entschieden hat.
Tatbestand
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Im Streit sind (noch) Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Höhe von (weiteren) 40,90 Euro monatlich für die Zeit vom 1.7. bis 31.8.2005 und von (weiteren) 9,54 Euro für die Zeit vom 1. bis 7.9.2005.
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Die 1964 geborene Klägerin besitzt die malische Staatsangehörigkeit und ist im November 1997 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Ihr Asylantrag wurde abgelehnt; in der Folgezeit war der Aufenthalt nur geduldet. Ab Februar 1999 erhielt sie Grundleistungen nach § 3 AsylbLG (Bescheid vom 2.2.1999 über die Leistung für Februar 1999; monatliche Leistungen ohne Bescheid). Darin enthalten war ein Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des Lebens, ein sog "Taschengeld", in Höhe von 80 DM bzw nach Einführung des Euro von 40,90 Euro monatlich.
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Ab Februar 2003 erhielt die Klägerin nur noch "auf das unabweisbar Gebotene" abgesenkte Leistungen (nach den Ausführungen des Landessozialgerichts <LSG> gekürzt um das "Taschengeld"), weil sie mehrfach (2000 bis 2002) sog "Ehrenerklärungen" gegenüber der malischen Botschaft nicht abgegeben habe, die diese für die Ausstellung von Passersatzpapieren verlangt habe (bestandskräftiger Bescheid vom 21.2.2003 über Geldleistungen für Februar und März 2003; Widerspruchsbescheid vom 2.7.2003; monatliche Zahlungen ab April ohne Bescheid); mit der gleichen Begründung wurden sog Analog-Leistungen (Leistungen entsprechend dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - <SGB XII> bei - damals - 36monatigem Vorbezug von Grundleistungen) abgelehnt (gesonderter bestandskräftiger Bescheid vom 21.2.2003 und Widerspruchsbescheid vom 3.7.2003; bestandskräftiger Bescheid vom 28.6.2004 und Widerspruchsbescheid vom 2.6.2005 auf einen erneuten Antrag der Klägerin zur Gewährung von Analog-Leistungen).
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Die von der Klägerin geforderte Erklärung hatte folgenden Inhalt:
"Ehrenerklärung
Ich bin malische Staatsangehörige und möchte freiwillig in mein Heimatland zurückkehren. Ich versichere hiermit nicht nach Deutschland zurückzukehren, es sei denn unter den Bedingungen der deutschen Einwanderungsgesetze.
Erklärt gegenüber der Botschaft Mali und dem Bundesgrenzschutz.
Name, Vorname, Geburtsdatum, Unterschrift."
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Ein am 8.9.2005 erhobener Widerspruch, zunächst wegen Zahlung ungekürzter Leistungen ab 1.10.2004, wurde als unzulässig zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 16.8.2006). Der auch als Antrag auf Überprüfung bestandskräftiger Ablehnungen gewertete Widerspruch - im Widerspruchsverfahren von der Klägerin begrenzt auf die Zeit ab 1.7.2005 -, wurde abgelehnt (Bescheid vom 1.2.2008; Widerspruchsbescheid vom 11.6.2008).
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Die auf höhere Leistungen ab 1.7.2005 gerichtete Klage, zunächst nur gegen den Widerspruchsbescheid vom 16.8.2006, später erweitert auf den Bescheid vom 1.2.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.6.2008, blieb für den streitbefangenen Zeitraum beim Sozialgericht (SG) Dessau-Roßlau und beim LSG ohne Erfolg (Urteil des SG vom 22.12.2009; Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 24.8.2011). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Widerspruch vom 8.9.2005 sei wegen der Bestandskraft der "Absenkungsentscheidung" vom 21.2.2003 unzulässig; der in dem Widerspruch zu sehende Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) beziehe sich nur auf den bestandskräftigen Absenkungsbescheid vom 21.2.2003 iVm den jeweiligen monatlichen konkludenten Bewilligungen von Grundleistungen; Leistungen nach § 2 AsylbLG (Analog-Leistungen) seien nicht im Streit. Höhere Leistungen stünden der Klägerin für die Zeit vor dem 8.9.2005 mangels eines entsprechenden Antrags auf Wiedergewährung des "Taschengelds" nicht zu. Der Absenkungsbescheid vom 21.2.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.7.2003 sei ohnedies zunächst rechtmäßig gewesen. Erst für die Zeit ab 8.9.2005 seien weitere Leistungen (des "Taschengelds") zu erbringen, weil sich der Beklagte aufgrund des Neubewilligungsantrags der Klägerin mehr als 17 Monate nach der letzten Weigerung, die "Ehrenerklärung" zu unterschreiben, nicht mehr auf dieses Fehlverhalten berufen könne und auch weitere Umstände einer Rückführung der Klägerin nach Mali entgegengestanden hätten.
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Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision und rügt einen Verstoß gegen §§ 1a, 2, 3 AsylbLG sowie gegen Art 1 Abs 1 Grundgesetz (GG) und Art 20 Abs 1 GG (menschenwürdiges Existenzminimum). Die Nichtabgabe der von ihr geforderten "Ehrenerklärung" sei für die Höhe des Leistungsanspruchs irrelevant. Die Kürzung der Leistung aus migrationspolitischen Erwägungen, insbesondere die komplette Streichung der Mittel für das soziokulturelle Existenzminimum, sei verfassungswidrig.
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Die Klägerin beantragt nach Rücknahme der Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 16.8.2006,
die Urteile des LSG und des SG abzuändern sowie den Bescheid vom 1.2.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.6.2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr unter Rücknahme des Bescheids vom 21.2.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.7.2003 und des Bescheids vom 28.6.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.6.2005 sowie der in den jeweiligen Auszahlungen liegenden Bewilligungen für die Zeit vom 1.7. bis 31.8.2005 monatlich weitere 40,90 Euro und für die Zeit vom 1. bis 7.9.2005 9,54 Euro zu zahlen
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Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung des LSG-Urteils und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Es fehlen ausreichende tatsächliche Feststellungen (§ 163 SGG) für eine abschließende Entscheidung des Senats, die das LSG - ausgehend von seiner vom Senat zur Problematik der "Ehrenerklärung" nicht geteilten Rechtsansicht - nicht getroffen hat.
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Gegenstand des Verfahrens sind in der Sache unter Berücksichtigung des sog Meistbegünstigungsprinzips (vgl dazu nur: BSGE 100, 131 ff RdNr 10 mwN = SozR 4-3500 § 90 Nr 3; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, Einführung E 010 RdNr 332 mwN; Link in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 37 RdNr 26 mwN) nach dem im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren geäußerten Begehren der Klägerin höhere Leistungen unter allen denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten. Dies bedeutet, dass ihr Überprüfungsantrag entgegen der Ansicht des LSG nicht allein an § 1a iVm § 3 AsylbLG, sondern auch an § 2 AsylbLG zu messen ist; im Streit sind mithin nicht nur höhere Grundleistungen, sondern auch höhere Analog-Leistungen.
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Allerdings ist der Streitgegenstand des Revisionsverfahrens aufgrund des Antrags der Klägerin und des Urteils des LSG beschränkt auf die Zeit vom 1.7. bis 7.9.2005 und höhenmäßig begrenzt auf die Beträge von 40,90 Euro monatlich für Juli und August 2005 sowie den Betrag von 9,54 Euro (Betrag für das sog "Taschengeld") für die Zeit vom 1. bis 7.9.2005. Eine ausdrückliche Beschränkung der Klage auf das "Taschengeld" ist nicht erfolgt. Selbst wenn der Klägerin - ob gemäß § 2 AsylbLG oder gemäß § 3 AsylbLG - über die geltend gemachten Beträge hinaus höhere Leistungen zustehen würden, könnten ihr diese deshalb nicht zugestanden werden. Richtige Klage ist, ausgehend davon und im Hinblick darauf, dass alle den Leistungszeitraum betreffenden Verwaltungsakte bestandskräftig geworden sind (§ 77 SGG), - gleichgültig, ob sich deren Aufhebung wegen anfänglicher Rechtswidrigkeit an § 44 SGB X iVm § 9 Abs 3 AsylbLG oder wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse an § 48 SGB X iVm § 9 Abs 3 AsylbLG misst - die Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs 1 und 4 iVm § 56 SGG (vgl dazu und zur fehlenden Befugnis des Gerichts, die bestandskräftigen Verwaltungsakte selbst aufzuheben: BSG SozR 4-4300 § 122 Nr 8 RdNr 9; SozR 4-1300 § 44 Nr 22 RdNr 9; SozR 4-3520 § 3 Nr 3 RdNr 10; BSGE 88, 299, 300 f = SozR 3-4300 § 137 Nr 1 S 2 f; Eicher in Eicher/Schlegel, SGB III, § 330 RdNr 12a, Stand August 2007).
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Bei den maßgeblichen bestandskräftigen Verwaltungsakten über die Ablehnung höherer Leistungen handelt es sich um den Bescheid vom 21.2.2003 ("Absenkungsbescheid") in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.7.2003 (§ 95 SGG) als sog Grundlagenbescheid, den Bescheid über die Ablehnung von Analog-Leistungen nach § 2 AsylbLG vom 28.6.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.6.2005 und die in den jeweiligen Auszahlungen liegenden konkludenten Leistungsverfügungen (§ 31 SGB X; vgl dazu: BSGE 101, 49 ff RdNr 11 mwN = SozR 4-3520 § 2 Nr 2). Insoweit wurden der Klägerin (vom Rechtsvorgänger des Beklagten) nach dem Grundlagenbescheid vom 21.2.2003 (vgl dazu: BSG SozR 4-3200 § 82 Nr 1 RdNr 29 mwN) betreffend die "Leistungskürzung" gemäß § 1a AsylbLG im streitbefangenen Zeitraum Leistungen in vom LSG nicht festgestellter Höhe monatlich gezahlt. Die in diesen Zahlungen zu sehenden konkludenten Verwaltungsakte waren zwar mangels Rechtsbehelfsbelehrung zum Zeitpunkt des am 8.9.2005 erhobenen Widerspruchs noch nicht bestandskräftig (§ 84 Abs 2 Satz 3 iVm § 66 Abs 2 Satz 1 SGG); jedoch hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 16.8.2006, mit dem ihr Widerspruch zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen worden ist, zurückgenommen (§ 102 Abs 1 SGG), sodass dadurch Bestandskraft eingetreten ist.
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Zu Recht hat die Klägerin in ihre Klage auch den Bescheid vom 28.6.2004 einbezogen, mit dem die Gewährung von Analog-Leistungen (§ 2 AsylbLG) erneut abgelehnt worden ist. Dieser Bescheid erfasst den streitbefangenen Zeitraum, weil er sich entgegen der üblichen Konstellation einer Ablehnungsentscheidung nicht in der aktuellen Leistungsversagung erschöpft, sondern den früheren Bescheid vom 21.2.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.7.2003 ersetzt hat (§ 39 Abs 2 SGB X) und dieser trotz formaler Trennung mit dem Grundlagenbescheid über die Gewährung nur noch von Leistungen nach § 1a AsylbLG eine rechtliche Einheit bildet (vgl dazu in anderem Zusammenhang: BSGE 95, 8 ff RdNr 6 = SozR 4-4300 § 140 Nr 1; BSG SozR 4-1500 § 95 Nr 1 RdNr 5; SozR 4-4300 § 37b Nr 5 RdNr 10; Eicher in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 40 RdNr 9 mwN). Denn mit dem Rückgriff auf den Vorwurf, die geforderte "Ehrenerklärung" nicht unterschrieben zu haben, wird dasselbe angebliche Fehlverhalten für die Ablehnung von Analog-Leistungen moniert, das zum Anlass für die Leistungskürzung genommen wurde. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung zum Verhältnis des § 1a zu § 2 AsylbLG (vgl dazu nur: Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl 2010, § 1a AsylbLG RdNr 6; Oppermann in juris PraxisKommentar <jurisPK> SGB XII, § 1a AsylbLG RdNr 6 und 16), insbesondere dazu, ob eine Kürzung von Analog-Leistungen nach § 2 AsylbLG gemäß § 1a AsylbLG überhaupt rechtlich zulässig ist, bzw ob sich eine Leistungsbeschränkung in den Fällen des § 2 AsylbLG ausschließlich an § 23 SGB XII misst. Mit der Verfügung (Grundlagenbescheid) über die generelle Leistungskürzung auf das im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar Gebotene (§ 1a AsylbLG) für die Zukunft war mithin die Ablehnung von Analog-Leistungen - mit Wirkung für dieselbe Zeit, also ebenfalls mit Dauerwirkung für unbestimmte Zeit - verbunden. Dieses rechtliche Schicksal teilt zwangsläufig der ersetzende Bescheid vom 28.6.2004: auch er erfasst mithin den streitbefangenen Zeitraum.
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Ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel liegt jedenfalls nicht in der Erstreckung der ursprünglichen Klage (gegen den Widerspruchsbescheid vom 16.8.2006) auf den Bescheid vom 1.2.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.6.2008. Während sich die Klägerin mit der ursprünglichen Klage lediglich gegen die auf dem Grundlagenbescheid basierenden konkludenten Leistungsbewilligungen gewandt und höhere Leistungen verlangt hat, hat sie mit der Erweiterung der Klage auf Überprüfung und Aufhebung der bestandskräftigen Bescheide beim SG die Klage zulässigerweise erweitert. Dabei kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 99 Abs 3 Nr 2 SGG erfüllt sind (Erweiterung des Klageantrags in der Hauptsache). Zumindest war die Klageänderung mit Einwilligung des Beklagten wegen dessen rügeloser Einlassung nach § 99 Abs 2 SGG zulässig; es ist deshalb auch nicht entscheidungserheblich, dass eine Klageänderung nach § 99 Abs 1 SGG zudem sachdienlich gewesen wäre. Ein Fall des § 96 SGG (ändernder Verwaltungsakt nach Klageerhebung) in der ab 1.4.2008 geltenden Fassung lag jedenfalls nicht vor. Auch die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage sind erfüllt; insbesondere wurde die Klage innerhalb der Klagefrist des § 87 SGG erweitert.
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In der Sache misst sich das Anliegen der Klägerin vorrangig an § 9 Abs 3 AsylbLG iVm § 44 Abs 1 SGB X. Danach ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen - hier Leistungen nach dem AsylbLG - nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Nach § 44 Abs 4 Satz 1 SGB X werden dann Leistungen - wie vorliegend - (längstens) für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht (s zur Nichtanwendbarkeit des § 116a SGB XII - Beschränkung der Nachzahlung auf den Zeitraum eines Jahres - bei Anträgen vor dem 1.4.2011 BSG, Urteil vom 26.6.2013 - B 7 AY 3/12 R - RdNr 15).
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Insoweit gilt § 44 Abs 1 SGB X nicht nur für die eigentlichen Leistungsverwaltungsakte, sondern auch für den Grundlagenbescheid vom 21.2.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.7.2003, weil mit diesem Bescheid jedenfalls in der Sache die rechtliche Basis für die Nichtgewährung höherer Leistungen durch die späteren konkretisierenden Zahlungen in der Form konkludenter Bewilligungen geschaffen worden ist. Es genügt nach Sinn und Zweck der Vorschrift sowie ihrem Wortlaut ("deshalb Leistungen zu Unrecht nicht erbracht") eine (objektive) Kausalität.
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Der Anwendung des § 44 Abs 1 SGB X für die in den monatlichen Zahlungen des streitbefangenen Zeitraums liegenden konkludenten Leistungsbewilligungen und damit konkludenten Ablehnungen höherer Leistungen steht auch nicht der Umstand entgegen, dass diese Bescheide bei Klageerhebung noch nicht bestandskräftig waren; denn § 44 SGB X ist, wie bereits die Formulierung ("auch" nachdem er unanfechtbar geworden ist) belegt, eine neben der Anfechtung zulässige verwaltungsverfahrensrechtliche Korrekturmöglichkeit (vgl BVerwGE 118, 84 ff). Es mag richtig sein, dass die allgemeinen Vorschriften über das Widerspruchs- und Klageverfahren im untechnischen Sinn speziellere Korrekturnormen darstellen (so Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 44 RdNr 3); jedoch kann hieraus allenfalls abgeleitet werden, dass für eine Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage, die bei Anwendung des § 44 SGB X erforderlich ist (s oben) ein Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen ist, soweit und solange das Ziel der Klage mit der einfacheren Anfechtungs- und Leistungsklage zu erreichen ist. Ob dies der Fall ist, kann vorliegend jedoch dahinstehen; denn mit der vor dem Senat erklärten Teilrücknahme betreffend den früheren Widerspruchsbescheid, die auf Anraten durch den Senat und mit dem Ziel der Vereinfachung des Gerichtsverfahrens erfolgt ist, kann dies jedenfalls nicht mehr gelten. Auf die Frage des maßgeblichen Zeitpunkts (BSG SozR 3-4100 § 152 Nr 7 S 17 f) für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheids über die Ablehnung der beantragten Korrektur vom 1.2.2008 kommt es damit nicht an.
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Ggf wird das LSG jedoch auch § 48 SGB X iVm § 9 Abs 3 AsylbLG (Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse) anzuwenden haben, wenn der Grundlagenbescheid und der streitbefangene Bescheid über die Ablehnung von Analog-Leistungen ursprünglich rechtmäßig gewesen sein sollten, aber nach deren Erlass eine wesentliche Änderung zugunsten der Klägerin eingetreten sein sollte. Waren diese Bescheide andererseits anfänglich rechtswidrig und wäre nach ihrem Erlass eine Änderung zuungunsten der Klägerin eingetreten, müsste und dürfte diese bei der neuen Verwaltungsentscheidung nach § 44 Abs 4 Satz 1 SGB X berücksichtigt werden, zu deren Erlass der Beklagte verpflichtet wäre.
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Ob der Bescheid vom 1.2.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.6.2008 selbst formell rechtmäßig war, kann bereits nicht beurteilt werden, weil die örtliche und sachliche Zuständigkeit für die Überprüfungsentscheidung mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des LSG nicht abschließend geprüft werden kann (zur Überprüfbarkeit des Landesrechts bei fehlender Beurteilung durch das LSG vgl nur BSGE 103, 39 ff RdNr 12 = SozR 4-2800 § 10 Nr 1). Über die Rücknahme nach § 44 SGB X entscheidet die zuständige Behörde (§ 44 Abs 3 SGB X); es gelten dabei die allgemeinen Regelungen (vgl nur Schütze, aaO, § 44 RdNr 37 f mwN). Sachlich und örtlich zuständig für die Durchführung des AsylbLG und damit auch für die Entscheidung nach § 44 SGB X wäre deshalb gemäß §§ 10, 10a Abs 1 Satz 1 AsylbLG iVm § 1 Abs 1 Nr 7 Allgemeine Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.5.1994 (Gesetz- und Verordnungsblatt <GVBl> 568) der Landkreis, dem die Klägerin zugewiesen worden ist. Auch wenn nach Aktenlage vieles dafür spricht, dass dies der Salzlandkreis als Rechtsnachfolger des zum 1.7.2007 aufgelösten Landkreises Bernburg (§ 2 Abs 1 und 2 Buchst b und § 14 Gesetz zur Kreisgebietsneuregelung vom 11.11.2005 - GVBL 2005, 692 idF vom 19.12.2006 - GVBl 2006, 544), war, mag das LSG dies noch verifizieren; dies betrifft auch die Frage der Nichtheranziehung einer kreisangehörigen Gemeinde. Da sich die Klägerin im jetzigen Salzlandkreis im Zeitpunkt der Antragstellung zumindest tatsächlich aufgehalten haben dürfte (§ 10a Abs 1 Satz 2 AsylbLG), dürfte es auch offen bleiben können, ob eine Zuweisung mit Abschluss des Asylverfahrens ggf ihre Wirkung verliert. Aus diesem Grund bedarf es gegenwärtig auch keiner Entscheidung, wie prozessual darauf zu reagieren wäre, wenn der Beklagte nicht (mehr) zuständig wäre, insbesondere, ob eine analoge Anwendung des § 75 Abs 2 und 5 SGG gerechtfertigt wäre.
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Auch ob der Klägerin für den streitbefangenen Zeitraum die geltend gemachten höheren Leistungen (40,90 Euro monatlich für Juli und August 2005 und 9,54 Euro für die Zeit vom 1. bis 7.9.2005) zustanden und die Ablehnung dieser Leistungen in der Sache rechtswidrig war, kann nicht beurteilt werden; insoweit hat das LSG nicht einmal die Höhe der in diesem Zeitraum gezahlten Leistungen festgestellt; es fehlen außerdem Feststellungen zum Einkommen und Vermögen der Klägerin, die sowohl für die Grundleistungen des § 3 AsylbLG als auch für die Analog-Leistungen des § 2 AsylbLG von Bedeutung sind (§ 7 AsylbLG; § 19 SGB XII aF iVm §§ 82 ff SGB XII).
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Jedoch ist der Grundlagenbescheid vom 21.2.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.7.2003 nicht bereits deshalb zurückzunehmen, weil sein Erlass als solcher statt des Erlasses eines konkreten Bewilligungsbescheids rechtswidrig gewesen wäre. Der Grundlagenbescheid vom 21.2.2003 ist nicht bereits rechtswidrig, weil es für eine derartige Verfügung keine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung gibt. Es genügt vielmehr, dass die Zulässigkeit eines solchen Vorgehens zumindest "im Wege der Auslegung" ermittelt werden kann (BSG SozR 3-4100 § 128 Nr 4 S 35 f mwN). Dies ist hier der Fall. Eine Vorabentscheidung über die Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 1a AsylbLG ist - wenn auch nicht zwingend im Gesetz angelegt, so doch - nach der gesetzlichen Systematik sinnvoll und entspricht den Interessen sowohl der Behörde als auch des Leistungsempfängers. Nach § 1a AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen nach dem AsylbLG nur, "soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist". Bei jeder (monatlichen) Leistung ist mithin eine individualisierte Prüfung erforderlich, die sich jeglicher Pauschalierung entzieht, wie sie in § 3 AsylbLG in Form des sog "Taschengelds" (Abs 1 Satz 4) bzw bei sonstigen Geldleistungen in § 3 Abs 2 AsylbLG vorgesehen ist. Dies aber setzt, wie auch bei Sanktionsentscheidungen in anderen Rechtsbereichen (Sperrzeiten im Arbeitsförderungsrecht; Absenkungsentscheidungen im Rahmen des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - <SGB II>) üblich, die Möglichkeit einer gewissermaßen vor die Klammer gezogenen "Statusentscheidung" voraus, auf der die anschließenden konkreten Leistungsbewilligungen aufbauen und aufbauen können.
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Ist demnach der Grundlagenbescheid nicht als solcher bereits rechtswidrig, misst sich seine Rechtmäßigkeit wie die der konkretisierenden konkludenten Leistungsverwaltungsakte für den streitbefangenen Zeitraum an § 1a iVm § 3 AsylbLG; denn § 1a AsylbLG ist keine eigenständige Anspruchsgrundlage, sondern setzt einen Anspruch auf die Grundleistung voraus, den er dann auf das unabweisbar Gebotene begrenzt. Die Rechtmäßigkeit des Bescheids über die Ablehnung von Analog-Leistungen misst sich demgegenüber an § 2 AsylbLG iVm den Vorschriften des SGB XII.
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Soweit es die Beurteilung des § 1a AsylbLG betrifft, sind dessen Voraussetzungen jedenfalls nicht deshalb erfüllt, weil sich die Klägerin geweigert hat, sog "Ehrenerklärungen" zu unterschreiben. § 1a Nr 2 AsylbLG würde nur eingreifen, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus von der Klägerin zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden konnten. Die Norm fordert dabei eine Kausalität zwischen einem vorwerfbaren Verhalten und dem Nichtvollzug. Ein mögliches Unterlassen der persönlichen Vorsprache der Klägerin bei der Botschaft ihres Heimatlandes Mali aus eigener Veranlassung, also ohne die Notwendigkeit einer Vorführung, - genaue Feststellungen des LSG dazu fehlen ohnedies - würde deshalb von vornherein ausscheiden; denn dieses Verhalten der Klägerin wäre wohl nicht kausal für den Nichtvollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen geworden. Zum einen ist sie der Botschaft wohl vorgeführt worden; zum anderen wäre wohl ein Vollzug auch bei unerzwungener Vorsprache mangels Unterschreibens der "Ehrenerklärung" im streitbefangenen Zeitraum nicht möglich gewesen (zur Problematik der Mehrfachkausalität: Oppermann in jurisPK SGB XII, § 1a AsylbLG RdNr 52).
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Auch die Weigerung, die "Ehrenerklärung" zu unterschreiben, erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 1a Nr 2 AsylbLG. Nach § 49 Abs 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) aF (vgl jetzt § 49 Abs 2 AufenthG) war und ist zwar jeder Ausländer verpflichtet, ua die von der Vertretung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, geforderten Erklärungen im Rahmen der Beschaffung von Heimreisedokumenten abzugeben. Diese gesetzliche Mitwirkungspflicht steht jedoch unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass die geforderte Erklärung mit dem deutschen Recht in Einklang steht. Dies war vorliegend nicht der Fall, weil von der Klägerin ein Verhalten verlangt worden ist, das die Intimsphäre als unantastbaren Kernbereich des Persönlichkeitsrechts des Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG berührt (vgl zur Unantastbarkeit eines Kernbereichs: BVerfGE 34, 238, 245; 54, 143, 146; 103, 21, 31).
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Freiwilligkeit kann sowohl nach dem allgemeinen Wortverständnis als auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles (s zur Zulässigkeit der Auslegung von Formularerklärungen durch das Revisionsgericht nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 162 RdNr 3b) nur bedeuten, dass die Klägerin erklären sollte, sie kehre aus freien Stücken nach Mali zurück. Diese Erklärung kann indes von niemandem verlangt werden, der den entsprechenden Willen nicht besitzt; ansonsten wäre er zum Lügen gezwungen. Der Begriff der Freiwilligkeit entzieht sich weiteren Überlegungen (umfassend dazu Kreienbrink, Freiwillige und zwangsweise Rückkehr von Drittstaatsangehörigen aus Deutschland, in Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Rückkehr aus Deutschland, Forschungsstudie 2006, S 44 ff): Gefordert war von der Klägerin eine Erklärung, etwas zu wollen, was sie gerade nicht wollte.
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Ein gegenteiliger Wille kann von ihr auch nicht verlangt werden; der Wille als solcher ist staatlich nicht beeinflussbar. Eine andere Frage ist, ob von dem Betroffenen trotz eines entgegenstehenden Willens bestimmte Handlungen abverlangt werden können. Der Zwang, dies auch zu wollen, entspräche einem dem GG fremden totalitären Staatsverständnis. Für eine andere Auslegung der von der Klägerin abverlangten Erklärungen, etwa in dem Sinne "ich bin vollziehbar ausreisepflichtig und kann deshalb abgeschoben werden, wenn ich nicht ohne Zwang ausreise", bestehen keine Anhaltspunkte (so in einem anderen Kontext BVerwGE 135, 219 ff). Kann mithin die Leistungsbeschränkung nach § 1a AsylbLG nicht auf die Weigerung zur Abgabe der "Ehrenerklärung" gestützt werden, so sind jedenfalls nach Aktenlage keine weiteren Gesichtspunkte für eine Leistungsminderung nach § 1a AsylbLG erkennbar; das LSG mag dies ggf noch prüfen.
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Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bedarf es bei dieser Sach- und Rechtslage keiner Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des § 1a AsylbLG bzw die verfassungskonforme Höhe der nach dieser Vorschrift gekürzten Leistung unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.2012 (BVerfGE 132, 134 ff = SozR 4-3520 § 3 Nr 2). Liegen die Voraussetzungen des § 1a AsylbLG nicht vor, dürfte nämlich dem geltend gemachten Klageanspruch schon nach § 3 AsylbLG Rechnung zu tragen sein. Über § 2 AsylbLG könnte die Klägerin aufgrund ihres höhenmäßig beschränkten Klageantrags keine darüber hinausgehenden Leistungen bekommen. Nach § 2 AsylbLG ist abweichend von §§ 3 bis 7 AsylbLG das SGB XII auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von - im streitbefangenen Zeitraum - 36 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG (Vorbezugszeit) erhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich beeinflusst haben. Die Voraussetzung der Vorbezugszeit erfüllt die Klägerin; ob allerdings die rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer abzulehnen ist, kann nicht abschließend entschieden werden. Zwar kann der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs wie im Rahmen des § 1a AsylbLG nicht damit begründet werden, dass die Klägerin die "Ehrenerklärung" nicht unterschrieben habe; rechtsmissbräuchlich könnte indes das Verhalten der Klägerin gewesen sein, nicht ohne Vorführung durch die Ausländerbehörde bei der malischen Botschaft zu erscheinen (vgl zur Frage des Rechtsmissbrauchs BSGE 101, 49 ff = SozR 4-3520 § 2 Nr 2), wobei eine Beeinflussung der Aufenthaltsdauer schon dann vorläge, wenn bei generell-abstrakter Betrachtungsweise das rechtsmissbräuchliche Verhalten typischerweise die Aufenthaltsdauer verlängern kann (BSG aaO).
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Eine abschließende Entscheidung hierüber ist im Hinblick auf die vom LSG ohnehin noch zu treffenden tatsächlichen Feststellungen untunlich. Allerdings scheitert ein höherer Leistungsanspruch der Klägerin - entgegen der Ansicht des LSG - nicht an einer vor dem 8.9.2005 fehlenden Antragstellung auf eine Neubewilligung der Taschengeldleistung nach bestandskräftiger Leistungskürzung. Für eine derartige Voraussetzung sind in den gesetzlichen Regelungen keinerlei Ansätze zu finden.
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Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
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