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BSG 17.04.2013 - B 9 V 2/12 R
BSG 17.04.2013 - B 9 V 2/12 R - (Kriegsopferversorgung - Sterbegeld gemäß § 37 Abs 3 BVG - kein Ermessen der Behörde bezüglich Sterbegeldhöhe)
Normen
§ 37 Abs 3 BVG
Vorinstanz
vorgehend SG Düsseldorf, 1. Februar 2011, Az: S 6 (36) VK 118/09, Urteil
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 20. Januar 2012, Az: L 13 VK 2/11, Urteil
Leitsatz
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Wird einer Person, die weder mit dem verstorbenen Beschädigten in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat noch von diesem unterhalten worden ist, Sterbegeld gewährt, so steht dessen Höhe nicht im Ermessen der Behörde, sondern beläuft sich auf das Dreifache der Versorgungsbezüge des Beschädigten im Sterbemonat.
Tenor
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Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Januar 2012 aufgehoben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 1. Februar 2011 zurückgewiesen.
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Der Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten auch für den zweiten und dritten Rechtszug zu erstatten.
Tatbestand
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Streitig ist die Höhe des Sterbegeldes der Klägerin nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
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Die Klägerin ist die Tochter des am 1926 geborenen und am 2005 verstorbenen Kriegsbeschädigten H. (im Folgenden: Kriegsbeschädigter). Dieser erhielt zuletzt ua Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 100 vH sowie eine Pflegezulage nach Stufe II, die zur Deckung der Kosten für eine angestellte Pflegekraft erhöht worden war. Ab 16.8.2004 übernahm die Klägerin aufgrund eines entsprechenden Vertrages die Pflegetätigkeit. Nach dem Tode des Kriegsbeschädigten bewilligte das seinerzeit zuständige Versorgungsamt Düsseldorf der Klägerin ein Bestattungsgeld in Höhe von 751 Euro. Einen Antrag der Klägerin vom 13.1.2006 auf Erstattung von im Jahre 2004 angefallenen Kosten für eine Ersatzpflegekraft lehnte es mit der Begründung ab, dass ein etwaiger Anspruch mit dem Tode des Kriegsbeschädigten erloschen sei.
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Mit Bescheid vom 22.3.2006 lehnte das Versorgungsamt Düsseldorf die von der Klägerin beantragte Gewährung von Sterbegeld ab. Da die Klägerin weder mit dem Kriegsbeschädigten in häuslicher Gemeinschaft gelebt habe, noch von ihm unterhalten worden sei, komme nur eine Ermessensleistung in Betracht. Diese scheide hier aus, weil ein wirtschaftlicher Ausgleich nicht angebracht erscheine. Nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 10.10.2006) wurde dieser Verwaltungsakt aufgrund eines in dem Verfahren S 1 (3) V 198/06 vor dem Sozialgericht Düsseldorf (SG) geschlossenen Vergleichs von dem nunmehr zuständigen Landschaftsverband aufgehoben (Bescheid vom 30.7.2008).
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Nach erneuter Prüfung bewilligte der beklagte Landschaftsverband der Klägerin mit Bescheid vom 6.11.2008 Sterbegeld in Höhe von 3149 Euro. Er ging dabei davon aus, dass Bestattungskosten in Höhe von 3900 Euro abzüglich des gewährten Bestattungsgeldes (751 Euro) ausgeglichen werden könnten. Den Betrag von 3149 Euro rechnete er gegen einen entsprechenden Teil der mit Bescheid vom 16.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.10.2006 festgestellten Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge (insgesamt 3246 Euro) auf. Der auf ein höheres Sterbegeld gerichtete Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 1.4.2009).
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Auf die von der Klägerin eingereichte Klage hat das SG Düsseldorf den Beklagten verurteilt, der Klägerin Sterbegeld in Höhe von 5526 Euro - abzüglich zu erstattender 3246 Euro (Bescheid vom 16.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.10.2006) - zu zahlen (Urteil vom 1.2.2011). Zur Begründung hat sich das SG im Wesentlichen darauf gestützt, dass § 37 Abs 3 BVG dem Beklagten lediglich ein Entschließungsermessen hinsichtlich des "Ob" der Leistung, nicht jedoch ein Auswahlermessen hinsichtlich deren Höhe einräume. Die Höhe des Anspruchs bestimme sich vielmehr nach § 37 Abs 1 BVG.
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Auf die Berufung des Beklagten ist die erstinstanzliche Entscheidung vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) aufgehoben und die Klage abgewiesen worden (Urteil vom 20.1.2012). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt:
Für ein Ermessen des Beklagten hinsichtlich der Höhe der Zahlung nach § 37 Abs 3 BVG sprächen maßgeblich die systematische Auslegung sowie Sinn und Zweck der Regelung.
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Die Vorschrift über das Sterbegeld bilde einen eigenen Abschnitt des BVG nach dem Bestattungsgeld und vor der Regelung der Hinterbliebenenrenten. Dies kennzeichne ihren Charakter als Regelung für einen Übergangszeitraum nach dem Tode des Versorgungsberechtigten. Das Sterbegeld begründe dafür einen Versorgungsanspruch eigener Art. Sein Zweck erschließe sich aus dem Inhalt des § 37 Abs 2 BVG. Diese Vorschrift begründe einen Anspruch auf Auszahlung des Sterbegeldes für die dort genannten Verwandten, wenn sie mit dem verstorbenen Versorgungsberechtigten entweder in häuslicher Gemeinschaft gelebt hätten oder (sonst) von ihm unterhalten worden seien. Die wirtschaftlichen Folgen des Todes des Versorgungsberechtigten prägten somit beide anspruchsbegründenden Situationen des § 37 Abs 2 BVG. Den Berechtigten solle der Übergang auf die durch den Tod des Versorgungsempfängers veränderte wirtschaftliche Lage durch befristete Fortgewährung der bisherigen Versorgungsbezüge erleichtert werden, die bisher für die allgemeine Lebensführung zur Verfügung gestanden hätten.
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Diese Funktion des § 37 Abs 2 BVG spreche in systematischer Betrachtung dafür, auch in § 37 Abs 3 BVG eine Regelung über den Ausgleich der wirtschaftlichen Auswirkungen des Todes des Versorgungsempfängers zu sehen. Für die ersten beiden Varianten des § 37 Abs 3 BVG, die die Zahlung des Sterbegeldes an denjenigen, der die Kosten der letzten Krankheit oder Bestattung getragen habe, vorsähen, liege dies auf der Hand. Insoweit stehe außer Frage, dass die von der Vorschrift eröffnete Möglichkeit einer Zahlung des Sterbegeldes in der Höhe durch die zu ersetzenden Kosten für die Krankheit oder Bestattung, also auf einen Aufwendungsersatz, begrenzt werde. Für darüber hinausgehende Zahlungen gäbe es in diesen Konstellationen keinerlei Rechtfertigung. Aus der systematischen Reihung der beiden vorangestellten Alternativen der Kostenerstattung für Krankheit oder Bestattung mit der hier streitentscheidenden dritten Alternative in § 37 Abs 3 BVG, der Zahlung des Sterbegeldes an die Pflegeperson, schließe der Senat, dass auch Letztere eine an die Erfordernisse des Einzelfalls anzupassende wirtschaftliche Ausgleichsregelung darstelle, soweit sich die Pflegeperson nicht in einer wirtschaftlichen Übergangssituation befinde, vergleichbar mit den in § 37 Abs 2 BVG aufgezählten Verwandten. Wolle man in § 37 Abs 3 Alt 3 BVG dagegen eine Art materielle Anerkennungsleistung für eine Aufopferung bei der Pflege sehen, stünde sie als Fremdkörper in der Systematik des § 37 Abs 2 und 3 BVG.
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Für die Ansicht des Senats spreche auch die Gesetzgebungsgeschichte. Bis zur Neufassung des BVG durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts vom 27.6.1960 (BGBl I 453) habe die Vorschrift des § 37 Abs 3 BVG gelautet:
Hat der Verstorbene mit keiner der in Abs 2 bezeichneten Personen in häuslicher Gemeinschaft gelebt, so bestimmt die zuständige Verwaltungsbehörde, ob und an wen die Bezüge für das Sterbevierteljahr zu zahlen sind.
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Diese Formulierung habe - bis auf die Ersetzung des veralteten Begriffs der "Gebührnisse" durch den der "Bezüge" - wörtlich der Vorgängervorschrift des § 35 Abs 3 Reichsversorgungsgesetz (RVG) entsprochen. Eine sachliche Änderung der Vorschrift sei damit nicht bedingt gewesen. Unter der Geltung des RVG habe das Versorgungsrecht die Zahlung der Gebührnisse für das Sterbevierteljahr an Pflegepersonen vorgesehen, wenn sie sich in einer mit Verwandten vergleichbaren Situation befunden hätten, weil sie mit dem Versorgungsberechtigten zusammen gelebt und sich deshalb auf die Zahlung der Versorgungsbezüge eingestellt hätten. Die einschlägige Verwaltungsvorschrift zu § 35 RVG habe in Ziff 2 bestimmt, die Gebührnisse für das Sterbevierteljahr seien nach Ermessen an andere als die in § 35 Abs 2 RVG genannten Personen zu zahlen, die wie die in § 35 Abs 2 RVG genannten Verwandten mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hätten, für ihn gesorgt, insbesondere ihn zuletzt gepflegt hätten.
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Ausgehend von der beschriebenen Entstehungsgeschichte sei der Gesetzgeber auch bei Erlass des § 37 Abs 3 BVG in der heutigen Fassung davon ausgegangen, dass die von der Vorschrift begünstigten Pflegepersonen mit dem Versorgungsberechtigten regelmäßig in häuslicher Gemeinschaft lebten und sich deshalb in vergleichbarer wirtschaftlicher Abhängigkeit vom Versorgungsberechtigten befänden wie die von § 37 Abs 2 BVG begünstigten Verwandten. Gleichzeitig habe der Gesetzgeber, indem er den Wortlaut des § 37 BVG geändert habe, den ohnehin seit jeher anerkannten weiten Entscheidungsspielraum der Versorgungsbehörde bei der Gewährung der Bezüge für das Sterbevierteljahr nach § 37 Abs 3 BVG nunmehr auch im Wortlaut der Vorschrift klargestellt. Während dem § 37 Abs 3 BVG alter Fassung (aF) noch eine Beschränkung des Ermessens auf die Entscheidung darüber habe entnommen werden können, ob und an wen das Sterbegeld zu gewähren gewesen sei, enthalte die Formulierung "kann" in der aktuellen Fassung des § 37 Abs 3 BVG diese Beschränkung jedenfalls nicht mehr.
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Eine ungekürzte Auszahlung der Bezüge für das Sterbevierteljahr lasse sich vor dem Hintergrund dieser Normgenese daher nur dann rechtfertigen, wenn die Pflegeperson sich in der beschriebenen vergleichbaren Lage wie die in § 37 Abs 2 BVG genannten Verwandten befinde. Ansonsten könne es bei der Ermessensbetätigung nach § 37 Abs 3 BVG nur auf den Ausgleich konkreter wirtschaftlicher Belastungen durch die Pflege bis zum Tod ankommen. Dafür eigne sich das vom SG angenommene "Alles oder Nichts-Prinzip" nicht.
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Der vom SG gezogene Umkehrschluss zu § 18 Abs 2 Nr 2 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) überzeuge den Senat nicht. Denn diese Vorschrift sehe ein Sterbegeld an denjenigen, der den Beamten bis zum Tode gepflegt habe, nicht vor. Die dortige Begrenzung der Aufwendungen auf die Höhe der aufgebrachten Kosten beziehe sich nur auf die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung und erscheine ohnehin als verzichtbare Klarstellung.
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Daher sei es sachgerecht, wenn die Versorgungsbehörde darauf abstelle, ob ein wirtschaftlicher Ausgleich durch Gewährung des Sterbegeldes angebracht sei. Dabei seien alle Umstände des Einzelfalls gegenseitig abzuwägen.
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Nach dieser rechtlichen Maßgabe habe der Beklagte sein Ermessen entsprechend dem Zweck des § 37 Abs 3 BVG ausgeübt und die von dieser Vorschrift gezogenen gesetzlichen Grenzen eingehalten. Er sei ermessensfehlerfrei davon ausgegangen, dass ein weiterer wirtschaftlicher Ausgleich an die Klägerin nicht angebracht gewesen sei, weil sie für ihre jahrelange Pflege des Kriegsbeschädigten im Rahmen der Gewährung der Pflegezulage gemäß § 35 BVG nach Tarifvertrag entlohnt worden sei. Die von ihr im Verwaltungsverfahren behaupteten ständigen finanziellen Aufwendungen für die Pflege, die die ihr gewährte Vergütung überstiegen hätten, habe die Klägerin nicht belegt. Dafür, dass sie durch den Wegfall der tarifvertraglichen Entlohnung für ihre Pflegeleistung in eine schwierig zu überbrückende wirtschaftliche Übergangssituation geraten sei, vergleichbar den in § 37 Abs 2 BVG genannten Personen, sei weder etwas vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich.
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Auch die von ihr geltend gemachten Ersatzpflegekosten in Höhe von 2920 Euro habe die Klägerin nicht nach § 37 Abs 3 BVG vom Beklagten verlangen können. Denn sie habe das auf Erstattung der Ersatzpflegekosten gerichtete vorangegangene Gerichtsverfahren - S 1 V 198/06 - durch Klagerücknahme beendet. Zwischen den Beteiligten stehe damit fest, dass die Klägerin gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Ersatzpflegekosten habe. Daher könne sie diese Kosten auch nicht über § 37 Abs 3 Alt 3 BVG im Wege der Ermessensentscheidung verlangen.
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Zur Begründung ihrer vom LSG zugelassenen Revision bezieht sich die Klägerin im Wesentlichen auf das Urteil des SG und trägt ergänzend vor: Auch ein Vergleich mit dem Bestattungsgeld in § 36 BVG ergebe, dass keine Kürzung des Sterbegeldes in Frage komme. Dort sei ausdrücklich ein Bezug zu konkreten Ausgaben enthalten, in § 37 BVG jedoch nicht. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass der Gesetzgeber den Wortlaut bewusst gewählt und ausdrücklich gewollt habe, dass ein Betrag von drei Monatsbezügen gezahlt werde und zwar in jedem Fall der Gewährung von Sterbegeld unabhängig von den konkreten wirtschaftlichen Umständen.
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Es sei auch nicht ersichtlich, dass das Sterbegeld den vom LSG erwähnten Hauptzweck habe, die veränderte wirtschaftliche Lage für diejenigen Hinterbliebenen, die vom Beschädigten finanziell abhängig gewesen seien, durch eine zeitlich begrenzte Weitergewährung angemessen zu mildern. Vielmehr handele es sich beim Sterbegeld um eine pauschalisierte, eher abstrakte Zusatzleistung sui generis. Die Höhe entspreche dem aus anderen Vorschriften bekannten "Sterbevierteljahr"; es solle wohl eher eine letzte Anerkennung für die erlittenen Beschädigungen darstellen.
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Das LSG stelle in der angefochtenen Entscheidung auf den angemessenen wirtschaftlichen Ausgleich ab, den ein Hinterbliebener verdient haben solle. Damit sei aber nicht die Regelung zu vereinbaren, dass auch derjenige einen Anspruch auf Sterbegeld habe, der beispielsweise als Neffe oder Nichte mit dem Beschädigten nicht in häuslicher Gemeinschaft gelebt und diesen auch nicht irgendwie unterstützt habe, sondern vielmehr von ihm Unterhalt bekommen habe. Daran sei zu erkennen, dass es sich um einen von den wirtschaftlichen Notwendigkeiten losgelösten Anspruch auf eine finanzielle Anerkennung besonderer Art handele, die dann demjenigen zufließen solle, den schon der Beschädigte zu Lebzeiten freiwillig mit Unterhalt bedacht habe. Von Gegenleistung, Bedürftigkeit oder Ähnlichem sei in der Vorschrift keine Rede.
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Hilfsweise wäre für den Fall, dass nach der Verwaltungsvorschrift zu § 37 BVG dessen Höhe konkret aufgrund der Umstände festzulegen sei, vorliegend die gesamte Situation zu berücksichtigen. Im Ergebnis hätte ihr selbst dann das volle Sterbegeld in Höhe des dreifachen Monatsbezuges gezahlt werden müssen.
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Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Januar 2012 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 1. Februar 2011 zurückzuweisen.
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Der Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
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Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und sieht sich im Übrigen an die einschlägigen Verwaltungsvorschriften gebunden.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Klägerin ist zulässig und begründet. Das LSG hat der Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zu Unrecht stattgegeben. Denn das SG hat der Klägerin zutreffend ein Sterbegeld in Höhe von 5526 Euro zugesprochen.
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Im Streit ist der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 6.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.4.2009 nur insoweit, als er die Höhe des Sterbegeldes betrifft. Die gleichzeitig festgestellte Aufrechnung mit einem Rückforderungsanspruch des Beklagten in Höhe von 3149 Euro ist von der Klägerin nicht angegriffen worden. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass das SG den Beklagten zur Zahlung eines Sterbegeldes in Höhe von 5526 Euro "abzüglich zu erstattender 3246 Euro" verurteilt hat. Denn die durch diesen "Abzug" belastete Klägerin hat gegen die erstinstanzliche Entscheidung kein Rechtsmittel eingelegt.
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Der Anspruch der Klägerin auf Sterbegeld richtet sich nach § 37 BVG idF vom 16.2.2001 (BGBl I 266). Dieser lautet:
(1)
Beim Tode eines Beschädigten ist ein Sterbegeld in Höhe des dreifachen der Versorgungsbezüge zu zahlen, die ihm für den Sterbemonat nach den §§ 30 bis 33, 34 und 35 zustanden, Pflegezulage jedoch höchstens nach Stufe II. Minderungen der nach Satz 1 maßgebenden Bezüge, die durch Sonderleistungen iS des § 60a Abs 4 bedingt sind, sowie Erhöhungen dieser Bezüge, die auf Einkommensminderungen infolge des Todes beruhen, bleiben unberücksichtigt.
(2)
Anspruchsberechtigt sind in nachstehender Rangfolge der Ehegatte, der Lebenspartner, die Kinder, die Eltern, die Stiefeltern, die Pflegeeltern, die Enkel, die Großeltern, die Geschwister und die Geschwisterkinder, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Hat der Verstorbene mit keiner dieser Personen in häuslicher Gemeinschaft gelebt, so ist das Sterbegeld in vorstehender Rangfolge dem zu zahlen, den der Verstorbene unterhalten hat.
(3)
Sind Anspruchsberechtigte iS des Abs 2 nicht vorhanden, kann das Sterbegeld dem gezahlt werden, der die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen oder den Verstorbenen bis zu seinem Tode gepflegt hat.
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Nach den Tatsachenfeststellungen des LSG ist hier Abs 3 einschlägig, da die Klägerin nicht zu dem nach Abs 2 anspruchsberechtigten Personenkreis gehört. Sie hat nämlich weder mit dem Kriegsbeschädigten in häuslicher Gemeinschaft gelebt, noch ist ihr von diesem Unterhalt gezahlt worden.
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Dem Wortlaut des § 37 Abs 3 BVG ("kann") ist zu entnehmen, dass diese Regelung eine Ermessensentscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde vorsieht (vgl dazu Vogl in Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 1. Aufl 2012, § 37 BVG RdNr 12). Eine solche Entscheidung kommt nur dann in Betracht, wenn Anspruchsberechtigte iS des § 37 Abs 2 BVG nicht vorhanden sind. In diesem Fall kann das Sterbegeld auch an eine andere Person (oder mehrere) gezahlt werden, die (alternativ) eine der aufgeführten Voraussetzungen erfüllt: Tragung der Kosten der letzten Krankheit, Tragung der Kosten der Bestattung oder Pflege des Verstorbenen bis zu seinem Tode.
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Entgegen der Auffassung des LSG und des Beklagten hat der Gesetzgeber der Verwaltung im Rahmen des § 37 Abs 3 BVG kein Ermessen zur Bestimmung der Höhe des Sterbegeldes eingeräumt. Vielmehr ergibt sich diese Höhe - abgesehen von der Aufteilung an mehrere gleichrangig Berechtigte (vgl dazu Vogl, aaO, RdNr 8) - zwingend aus § 37 Abs 1 BVG. Für diese Auslegung sind folgende Erwägungen maßgebend:
Bereits die Verwendung des bestimmten Artikels ("das") vor dem Wort "Sterbegeld" in § 37 Abs 3 BVG (ähnlich auch in § 37 Abs 2 S 2 BVG) deutet daraufhin, dass es der Höhe nach nur ein einheitliches Sterbegeld gibt, das unterschiedlichen Personen zukommen soll. Ebenso spricht die Formulierung "dem gezahlt …, der" dafür, dass § 37 Abs 3 BVG - ebenso wie § 37 Abs 2 BVG - lediglich die Bestimmung des begünstigten Personenkreises betrifft. Anders verhielte es sich, wenn der Gesetzgeber etwa Wörter wie "soweit" oder "insoweit … als" verwendet hätte.
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Ein Blick auf die Gesetzesentwicklung bestätigt diese Interpretation. § 37 BVG in der ursprünglichen Fassung vom 20.12.1950 (BGBl I 791) bestimmte unter der Überschrift "Bezüge im Sterbevierteljahr":
(1)
Stirbt ein Rentenempfänger, so werden für die auf den Sterbemonat folgenden drei Monate noch die Beträge gezahlt, die dem Verstorbenen nach den §§ 31 bis 35 zu zahlen gewesen wären, Pflegezulage jedoch nur bis zur Höhe von 75 Deutschen Mark monatlich.
(2)
Bezugsberechtigt sind nacheinander der Ehegatte, die Kinder (§ 32 Abs 4), der Vater, die Mutter, die Stiefeltern, die Pflegeeltern, der Großvater, die Großmutter, die Geschwister und Geschwisterkinder, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.
(3)
Hat der Verstorbene mit keiner der in Abs 2 bezeichneten Personen in häuslicher Gemeinschaft gelebt, so bestimmt die zuständige Verwaltungsbehörde, ob und an wen die Bezüge für das Sterbevierteljahr zu zahlen sind.
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Diese Regelung knüpfte an den weitgehend gleichlautenden § 35 RVG vom 12.5.1920 (RGBl 989) an. In der Begründung zum Gesetzentwurf eines BVG heißt es dazu, es handele sich um Zahlungen, die im Versorgungsrecht allgemein üblich seien, im Beamtenrecht unter der Bezeichnung Sterbegeld (vgl BT-Drucks I/1333 S 58). Nach dem Wortlaut des § 37 Abs 3 BVG damaliger Fassung beschränkte sich die Befugnis der Verwaltungsbehörde ausschließlich darauf zu bestimmen, ob und an wen die Bezüge für das Sterbevierteljahr zu zahlen waren. Die Höhe dieser Bezüge war in § 37 Abs 1 BVG festgelegt (vgl dazu Kolb, KOV 1958, 169).
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Nach kleineren, hier nicht bedeutsamen Änderungen (Gesetz vom 19.1.1955, BGBl I 25; Gesetz vom 23.12.1955, BGBl I 841; Gesetz vom 6.6.1956, BGBl I 463) erhielt § 37 BVG durch das Erste Neuordnungsgesetz (1. NOG) vom 27.6.1960 (BGBl I 453) folgende Fassung:
(1)
Stirbt ein Rentenempfänger, so werden für die auf den Sterbemonat folgenden drei Monate noch die Bezüge gezahlt, die dem Verstorbenen nach §§ 30 bis 35 zu zahlen gewesen wären, Pflegezulage jedoch höchstens nach Stufe II.
(2)
Bezugsberechtigt sind nacheinander der Ehegatte, die Kinder, die Eltern, die Stiefeltern, die Pflegeeltern und die Großeltern, die Geschwister und die Geschwisterkinder, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Kinderzuschläge sind jedoch den Kindern zu zahlen, für die sie bestimmt waren oder gewesen wären.
(3)
Hat der Verstorbene mit keiner der in Abs 2 bezeichneten Personen in häuslicher Gemeinschaft gelebt, so können diesen die Bezüge für das Sterbevierteljahr gezahlt werden, wenn er sie unterhalten hat. Andere Personen können die Bezüge für das Sterbevierteljahr nur erhalten, wenn sie die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen oder den Verstorbenen bis zu seinem Tode gepflegt haben.
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Anstelle der hinsichtlich der begünstigten Personen bisher offenen Entscheidungsbefugnis der Behörde nach § 37 Abs 3 BVG traten nunmehr konkrete Voraussetzungen für die Ermessensausübung. Es hatte sich als zweckmäßig erwiesen, genau zu umschreiben, an wen die Bezüge für das Sterbevierteljahr gezahlt werden können (vgl Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drucks III/1239 S 27 <§ 37 Abs 3>). Mit der Neufassung sollte hinsichtlich der Bezugsberechtigung für die Sterbevierteljahresbezüge eine klare rechtliche Regelung getroffen werden (Bericht des Ausschusses für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen, BT-Drucks III/1825 S 8 <§ 37>). Diese Materialien machen deutlich, dass der Gesetzgeber nicht beabsichtigte, auch die Höhe der Bezüge in das Ermessen der Verwaltung zu stellen. Vielmehr ging es allein um eine differenzierte Bestimmung des für eine Leistungsgewährung in Betracht kommenden Personenkreises.
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Eine weitere bedeutsame Neuregelung erfuhr § 37 BVG durch Art I Nr 33 Zweites Neuordnungsgesetz (2. NOG) vom 21.2.1964 (BGBl I 85). Unter der neuen Überschrift "Sterbegeld" wurde er wie folgt gefasst:
(1)
Beim Tode eines Beschädigten ist ein Sterbegeld in Höhe des dreifachen der Versorgungsbezüge zu zahlen, die ihm für den Sterbemonat nach den §§ 30 bis 33, 34 und 35 zustanden, Pflegezulage jedoch höchstens nach Stufe II.
(2)
Anspruchsberechtigt sind in nachstehender Rangfolge der Ehegatte, die Kinder, die Eltern, die Stiefeltern, die Pflegeeltern, die Großeltern, die Geschwister und die Geschwisterkinder, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Hat der Verstorbene mit keiner dieser Personen in häuslicher Gemeinschaft gelebt, so ist das Sterbegeld in vorstehender Rangfolge dem zu zahlen, den der Verstorbene unterhalten hat.
(3)
Sind Anspruchsberechtigte iS des Abs 2 nicht vorhanden, kann das Sterbegeld dem gezahlt werden, der die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen oder den Verstorbenen bis zu seinem Tode gepflegt hat.
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Der Wechsel von der Bezeichnung "Bezüge für das Sterbevierteljahr" zu dem Begriff "Sterbegeld", beruht auf der Änderung der Berechnung der Leistungshöhe. Während bisher die Bezüge maßgeblich waren, die dem Verstorbenen während des Sterbevierteljahres zu zahlen gewesen wären, richtete sich die Höhe der Leistung nunmehr nach den Bezügen, die dem Beschädigten für den Sterbemonat zugestanden hatten (vgl Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drucks IV/1308 S 19). Abgesehen davon, dass die Regelung betreffend Personen, die der Verstorbene unterhalten hat, in den Abs 2 des § 37 BVG verschoben wurde und diese damit (nachrangig) anspruchsberechtigt wurden, erhielt § 37 Abs 3 BVG im Wesentlichen nur eine redaktionelle Überarbeitung (vgl BT-Drucks aaO; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Kriegsopfer- und Hinterbliebenenfragen, BT-Drucks IV/1831 S 7) und damit zugleich seine jetzt noch geltende Fassung (die Änderungen durch die Gesetze vom 16.12.1971, BGBl I 1985, vom 24.7.1972, BGBl I 1284, vom 9.6.1975, BGBl I 1321, und vom 16.2.2001, BGBl I 266, betrafen andere Absätze des § 37 BVG). Da andere Rechtsfolgen mit diesen Änderungen nicht verbunden sein sollten (vgl BT-Drucks IV/1305 S 19), kann nicht angenommen werden, dass in diesem Zusammenhang eine Erstreckung des Ermessens der Behörde auf die Leistungshöhe erfolgt ist.
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Systematische Erwägungen rechtfertigen keine andere Beurteilung:
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Als selbstständige Leistung eigener Art (vgl Rohr/Sträßer/Dahm, BVG, Soziales Entschädigungsrecht und Sozialgesetzbücher, Stand Juni 2012, § 37 Anm 1; Vogl in Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 1. Aufl 2012, § 37 BVG RdNr 2; allgemein dazu auch BSGE 14, 99, 102 f = SozR Nr 8 zu § 141 SGG Bl Da 5 Rückseite bis Da 6) steht das Sterbegeld zwischen den Ansprüchen des Beschädigten und denen der Hinterbliebenen (vgl Steffens, VersorgB 1966, 82). Es ist für Personen vorgesehen, die mit dem Kreis der Hinterbliebenenrentenberechtigten nicht identisch sind. Zur Vermeidung von rechtlichen Schwierigkeiten und Verwaltungsaufwand ist überdies die Anrechnung des Sterbegeldes auf Hinterbliebenenrenten mit dem 2. NOG fortgefallen (vgl BT-Drucks IV/1305 S 19, 23).
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Innerhalb des § 37 BVG ist systematisch von Bedeutung, dass sein Abs 3 insoweit auf Abs 2 verweist, als er nur eingreift, wenn Anspruchsberechtigte nach Abs 2 nicht vorhanden sind. Die enge Beziehung zwischen Abs 2 und Abs 3 des § 37 BVG wird auch dadurch deutlich, dass sich die jetzige Regelung des § 37 Abs 2 S 2 BVG aus § 37 Abs 3 S 1 BVG idF des 1. NOG vom 27.6.1960 entwickelt hat. Wenn nun das Sterbegeld an die von § 37 Abs 2 BVG erfassten Personen in der durch § 37 Abs 1 BVG vorgesehenen Höhe zu zahlen ist, liegt es - mangels abweichender Bestimmung - nahe, dass auch der in Abs 3 dieser Vorschrift umschriebene Personenkreis das derart berechnete Sterbegeld erhalten soll. Der Umstand allein, dass Abs 2 Anspruchsberechtigte aufführt, während Abs 3 nur eine Ermessensleistung betrifft, reicht für eine Differenzierung der Höhe nicht aus, wenn es an einer entsprechenden Regelung fehlt.
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Die typischen Verhältnisse der Anspruchsberechtigten nach § 37 Abs 2 BVG unterscheiden sich von denen der durch Abs 3 erfassten Personen nicht derart, dass eine Differenzierung hinsichtlich der Höhe der Leistung zwingend geboten wäre. Vielmehr gleichen sich beide Personenkreise insoweit, als sie jeweils recht verschiedene Fallgestaltungen umfassen.
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Zunächst können die Lebensverhältnisse der durch § 37 Abs 2 BVG begünstigten Personen erheblich voneinander abweichen. So bedeutet ein Leben in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versorgungsberechtigten nicht, dass dieser darin - insbesondere finanziell - eine entscheidende Stellung gehabt hat (vgl dazu allgemein BVerwG Buchholz 232 § 122 BBG Nr 4; allgemein dazu auch BSG SozR 2200 § 205 Nr 4; Schieckel/Gurgel/Grüner/Dalichau, BVG, Stand 1989, § 37 Anm 5). Es kann auch umgekehrt sein. Ebenso braucht der vom Beschädigten einer anderen Person gezahlte Unterhalt (vgl § 37 Abs 2 S 2 BVG) nicht besonders hoch gewesen zu sein. Vielmehr wird insoweit ein monatlicher Betrag in Höhe von 25 vH des maßgeblichen Regelsatzes der Sozialhilfe ausreichen (vgl dazu BSG SozR 2200 § 1265 Nr 63, 65, 66; BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr 4; Schieckel ua, aaO, Anm 6), im Jahre 2005 also 25 vH von 345 Euro = 86,25 Euro im Monat. Auch eine bestimmte Mindestdauer der Unterhaltsgewährung vor dem Tode des Beschädigten wird vom Gesetz nicht gefordert. Gleichwohl erhalten alle Anspruchsberechtigten nach Maßgabe des § 37 Abs 1 BVG das volle Sterbegeld in Höhe des dreifachen der Versorgungsbezüge, die dem Beschädigten im Sterbemonat zustanden.
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Auch den Tatbeständen des § 37 Abs 3 BVG können sehr unterschiedliche Verhältnisse zugrunde liegen. Dies gilt nicht nur für die Höhe der Krankenbehandlungs- oder Bestattungskosten, die die betreffende Person in Bezug auf den Verstorbenen getragen hat, sondern auch für Art, Umfang und sonstige Ausgestaltung der Pflege des Beschädigten.
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Dass der Gesetzgeber im Rahmen des § 37 BVG eine pauschale Leistungshöhe vorsehen wollte, die für alle Sterbegeldzahlungen maßgebend ist, lässt sich auch mit Blick auf vergleichbare Vorschriften folgern. So zeigt die Regelung des Bestattungsgeldes, dass sich die Leistungsbemessung nach den konkreten Kosten der Bestattung richten kann (vgl § 36 Abs 2 S 1 BVG). In ähnlicher Weise ist das beamtenrechtliche Sterbegeld für nachrangig berechtigte Personen seit alters her ausdrücklich auf die Höhe der Aufwendungen beschränkt worden (vgl § 18 Abs 2 Nr 2 BeamtVG, entsprechend bereits § 122 Abs 2 Nr 2 Bundesbeamtengesetz <BBG> vom 14.7.1953, BGBl I 551).
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Schließlich lässt sich auch aus dem Sinn und Zweck des Sterbegeldes kein anderes Auslegungsergebnis herleiten.
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Es bereitet bereits Schwierigkeiten, dem Sterbegeld nach § 37 BVG überhaupt einem einheitlichen Sinn und Zweck zuzuordnen. Während es bis zum 2. NOG - wegen der Anrechnung auf Hinterbliebenenrenten - weitgehend eine Unterhaltsersatzfunktion gehabt haben dürfte (vgl Fehl, VersorgB 1971, 79), hat es seitdem eher den Charakter einer Überbrückungshilfe zum Ausgleich von finanziellen Belastungen, die im Zusammenhang mit dem Tod des Beschädigten eingetreten sind (vgl dazu BSGE 35, 173, 176 = SozR Nr 1 zu § 37 BVG Bl Ca 3 f; BVerwG Buchholz 427.3 § 267 LAG Nr 93; allgemein auch Becker, VersorgB 1986, 3; Fehl aaO; Rohr/Sträßer/Dahm, BVG, Soziales Entschädigungsrecht und Sozialgesetzbücher, Stand 2012, § 37 Anm 1; Vogl in Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 1. Aufl 2012, § 37 RdNr 2; Vorberg/van Nuis, Das Recht der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen, IV. Teil, Beschädigtenversorgung, Stand 1982, § 37 Anm I). Dabei kann durch den Tod des Beschädigten eine dauerhafte Beziehung (häusliche Gemeinschaft, Unterhalt, Pflege) weggefallen sein. Es können aber auch die Kosten der letzten Krankheit (teilweise) übernommen oder nach dem Tode des Beschädigten die Bestattungskosten getragen worden sein. Der umfassende Zweck einer finanziellen Übergangshilfe konkretisiert sich mithin im Einzelfall auf unterschiedliche Weise.
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Ausgehend von dieser Funktion des Sterbegeldes ist im Rahmen des durch § 37 Abs 3 BVG eingeräumten Ermessens sicher zu prüfen, ob ein wirtschaftlicher Ausgleich angebracht ist. Es reicht also nicht die Tragung von Krankheits- oder Bestattungskosten in geringer Höhe oder eine nur geringfügige Pflegetätigkeit aus. Andererseits bedarf es insoweit keiner detaillierten Feststellungen, weil sich die Höhe des Sterbegeldes nicht nach den getragenen Aufwendungen oder dem wirtschaftlichen Wert der Pflegetätigkeit richtet. Zwar wäre eine derartige Beschränkung der Leistungshöhe möglicherweise sinnvoll, sie folgt jedoch nicht zwingend aus dem Sinn und Zweck des Sterbegeldes. Vielmehr erscheint auch die gesetzlich vorgesehene pauschale Leistungsbemessung nach Maßgabe des § 37 Abs 1 BVG durchaus sachgerecht, zumal sie mit einem geringeren Verwaltungsaufwand verbunden ist.
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Auf die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV) Nr 3 zu § 37 BVG vom 26.6.1969 (BVersorgBl 1969, Beilage zu Heft 7,12; geändert durch die Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 27.8.1986, BAnz Nr 161/1986, 12297, 12300) kann sich der Beklagte in diesem Zusammenhang nicht berufen. Dort heißt es:
3.
Personen iS des § 37 Abs 3 sind nur natürliche Personen; ihnen ist Sterbegeld nur insoweit zu zahlen, als ein wirtschaftlicher Ausgleich angebracht erscheint.
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Versteht man das Wort "insoweit" dahin, dass es sich nur auf die Bestimmung der begünstigten Personen bezieht, ist diese Vorschrift mit dem Inhalt des § 37 Abs 3 BVG vereinbar. Wird die Verwaltung hingegen als berechtigt angesehen, auch die Höhe des Sterbegeldes nach diesem Kriterium festzusetzen, findet VV Nr 3 zu § 37 BVG im Gesetz keine hinreichende Stütze und ist damit unbeachtlich (vgl BSGE 35, 173, 174 = SozR Nr 1 zu § 37 BVG Bl Ca 1 Rückseite; BSG Urteil vom 5.5.1982 - 9a/9 RV 46/81 - Praxis 1983, 142; allgemein dazu auch Behn, VersorgB 1982, 64 ff). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich dabei offenbar um eine jahrzehntelange Verwaltungspraxis handelt (vgl bereits VV zu § 37 BVG vom 1.3.1951, BVersorgBl 1951, Ergänzungsheft Nr 2, 16; Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Änderung der VV zum BVG vom 23.1.1965, BVersorgBl 1965, 14, 17; BMA Rundschreiben vom 19.4.1962, BVersorgBl 1962, 55; s dazu auch Fehl, VersorgB 1971, 79, 80; Lamla, KOV 1972, 121).
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Auf dieser rechtlichen Grundlage hat der Beklagte zunächst die Tatbestandsvoraussetzung des § 37 Abs 3 BVG im vorliegend Fall zutreffend bejaht. Allein die Tragung von Bestattungskosten in Höhe von 3149 Euro (3900 Euro Gesamtkosten abzüglich des gezahlten Bestattungsgeldes in Höhe von 751 Euro) reicht insoweit aus. Ebenso hat die Klägerin den Kriegsbeschädigten vor dessen Tod in erheblichem Umfang gepflegt. Ob die Klägerin darüber hinaus die im Jahre 2004 angefallenen Kosten für eine Ersatzpflegekraft selbst getragen hat, ist vom LSG nicht festgestellt worden.
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Des Weiteren hat der Beklagte sein Ermessen dahin ausgeübt, an die Klägerin Sterbegeld zu zahlen (Bescheid vom 6.11.2008). Abgesehen davon, dass er an diese Entscheidung gebunden ist, lässt sie auch keine Ermessensfehler erkennen. Allein im Hinblick auf die erhebliche Höhe der Bestattungskosten konnte der Beklagte einen wirtschaftlichen Ausgleich als angebracht ansehen. Da er nicht über die Höhe des Sterbegeldes zu befinden hatte, kommt es nicht darauf an, ob auch im Hinblick auf eine Tragung von Krankheitskosten oder die Pflegetätigkeit eine Sterbegeldzahlung in Betracht gekommen wäre.
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Dementsprechend steht der Klägerin Sterbegeld in einer nach § 37 Abs 1 BVG zu berechnenden Höhe zu. Dabei ist das Dreifache der Versorgungsbezüge zu ermitteln, die dem Kriegsbeschädigten für den Sterbemonat (September 2005) nach den §§ 30 bis 33, 34 und 35 BVG zugestanden haben, wobei Pflegezulage höchstens nach Stufe II zu berücksichtigen ist. Zwar hat das LSG diesen Betrag - nach seiner Rechtsauffassung konsequent - nicht festgestellt, das SG hat ihn jedoch in seinem Urteil vom 1.2.2011 als zwischen den Beteiligten unstreitig bezeichnet. Im Übrigen lässt er sich den Versorgungsvorgängen des Beklagten entnehmen, auf die das LSG verwiesen hat. Durch Bescheid des Versorgungsamtes Düsseldorf vom 11.8.2005 sind die Versorgungsbezüge des Kriegsbeschädigten, soweit sie in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen sind (dies gilt nicht für die gleichzeitig bewilligte Kleiderverschleißpauschale und die Erhöhung der Pflegezulage), wie folgt festgestellt worden:
658 Euro
Grundrente mit Alterszulage
448 Euro
Pflegezulage Stufe II
311 Euro
Ausgleichsrente
425 Euro
Berufsschadensausgleich
1842 Euro
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Das Dreifache dieser Summe ergibt die vom SG zutreffend zugesprochene Sterbegeldhöhe von 5526 Euro. Davon ist der vom Beklagten bereits bewilligte und mit einer Gegenforderung aufgerechnete Betrag von 3149 Euro abzuziehen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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