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BSG 19.02.2013 - B 5 RS 59/12 B
BSG 19.02.2013 - B 5 RS 59/12 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenzrüge - entscheidungserhebliche Divergenz
Normen
§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Halle (Saale), 8. Dezember 2011, Az: S 6 R 802/08, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, 18. Oktober 2012, Az: L 1 RS 5/12, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 18. Oktober 2012 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
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Mit Urteil vom 18.10.2012 hat das LSG Sachsen-Anhalt einen Anspruch der Klägerin auf Feststellung der Zeit vom 1.1.1975 bis 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen (AVIwiss) einschließlich der dabei erzielten Arbeitsentgelte verneint.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG und Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG.
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Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
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Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),
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das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
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ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
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Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
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Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2009, § 160a RdNr 41). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
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Die Klägerin misst sinngemäß der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung bei,
ob ausschließlich solche Personen die sachlichen Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR nach § 2a VO-AVIwiss erfüllen, die einem wissenschaftlichen Institut im Sinn des § 6 VO-AVIwiss auch tatsächlich als Leiter dieser Einrichtung vorgestanden haben.
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Sie versäumt es aber, die Klärungsbedürftigkeit und die Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage ausreichend aufzuzeigen.
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Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17; s hierzu auch Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2009, § 160a RdNr 41 mwN). Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass das BSG zu diesem Fragenbereich bisher keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet hat (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 183 mwN).
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Hieran fehlt es. Zwar trägt die Klägerin vor, die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage ergebe sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz und sei bisher auch nicht höchstrichterlich entschieden worden. Dass zudem den bereits vorliegenden Entscheidungen des BSG zu dem von der Klägerin angesprochenen Problemkreis keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Frage entnommen werden können, legt die Beschwerdebegründung dagegen nicht dar. So geht die Klägerin insbesondere auf die Urteile des BSG vom 31.7.2002 (B 4 RA 62/01 R - Juris RdNr 23) und vom 10.4.2002 (B 4 RA 56/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr 4 S 28) mit keinem Wort ein. Darüber hinaus bleibt offen, warum bei einem weiten Verständnis des Begriffs des "Leiters" (welchem?) auf der Grundlage des vom LSG festgestellten Sachverhalts notwendig eine Entscheidung zugunsten der Klägerin ergehen müsste.
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Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht. Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet das vorstehend Gesagte, dass die Beschwerdebegründung erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht; ferner muss aufgezeigt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf der geltend gemachten Divergenz beruht und auch das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
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Die Klägerin legt nicht schlüssig dar, dass das Berufungsurteil auf der gerügten Divergenz beruht.
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Zwar behauptet sie einerseits, das angefochtene Berufungsurteil beruhe auf dem Rechtssatz, dass eine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nicht im Wege einer fiktiven Einbeziehung bzw einer Auslegung von § 1 Abs 1 S 1 AAÜG vorliegen könne, womit das LSG der ständigen Rechtsprechung des BSG, insbesondere dem Urteil vom 19.10.2010 - B 5 RS 3/09 R - widerspreche, nach dem Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen der ehemaligen DDR auch dann als durch "Zugehörigkeit" erworben angesehen werden könnten, wenn nach der bei Inkrafttreten des AAÜG am 1.8.1991 gegebenen bundesrechtlichen Rechtslage ein "Anspruch auf Versorgungszusage" bestanden hätte. Andererseits räumt die Klägerin jedoch ein, dass ihr Begehren nach dem angefochtenen Urteil ebenso wenig Erfolg gehabt hätte, wenn das LSG der Rechtsprechung des BSG zur fiktiven Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem der DDR gefolgt wäre (s S 17 Beschwerdebegründung).
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Eine entscheidungserhebliche Divergenz liegt aber nur dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung bei Zugrundelegung des Rechtssatzes, von dem angeblich abgewichen ist, anders hätte ausfallen müssen (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 160 RdNr 15 mwN). Dies ist nach der Beschwerdebegründung nicht der Fall.
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.
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