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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BSG 13.02.2013 - B 5 R 28/12 R
BSG 13.02.2013 - B 5 R 28/12 R
Tenor
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. Januar 2012 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
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I. Mit Urteil vom 25.1.2012 hat das Bayerische LSG einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer höheren Altersrente unter Bewertung der von ihm in der Zeit vom 12.4.1966 bis 30.9.1967 beim Bundesgrenzschutz geleisteten Dienstzeiten nach § 256 Abs 3 S 1 Halbs 2 SGB VI verneint. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: § 256 Abs 3 S 1 Halbs 2 SGB VI sei auf den Kläger nicht anwendbar. Die Regelung erfasse nach ihrem Wortlaut eindeutig nur Zeiten, in denen aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst geleistet worden sei. Die Einbeziehung von Zeiten beim Bundesgrenzschutz in diese Vorschrift könne daher nur aufgrund zusätzlicher ausdrücklicher Anordnung oder wegen einer durch übergeordnetes Recht gebotenen Gleichstellung erfolgen; diese Voraussetzungen lägen im Fall des Klägers nicht vor. Erst mit Wirkung ab 18.1.1969 sei in § 42a Abs 1 Wehrpflichtgesetz (WehrpflG) eine an die Wehrpflicht anknüpfende Grenzschutzdienstpflicht geschaffen worden und habe § 42a Abs 2 WehrpflG die entsprechende Anwendbarkeit der Vorschriften über die Wehrpflicht und den Wehrdienst auf die Grenzschutzdienstpflicht und den Grenzschutzdienst angeordnet. Vor dem 18.1.1969 habe es an einer den Gesetzgeber bindenden gleichen Ausgangssituation für Grundwehrdienstleistende einerseits und Dienstleistende im Bundesgrenzschutz andererseits gefehlt.
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Mit der vom LSG zugelassenen Revision trägt der Kläger vor, der Ansicht des Berufungsgerichts, dass § 256 Abs 3 SGB VI allein im Sinne des Wortlauts auszulegen sei, könne nicht gefolgt werden. Die Gruppe von Personen, die wie er vor dem 18.1.1969 freiwillig Vollzugsdienst beim Bundesgrenzschutz geleistet hätten, seien in diesem Fall schlechter gestellt als diejenigen, die diesen Dienst nach dem Stichtag notgedrungen verrichtet hätten. Ein sachlicher Grund für diese Schlechterstellung sei nicht ersichtlich. Außerdem ergebe sich aus § 256 Abs 3 SGB VI, dass eine Gleichbehandlung der Wehr- und Zivildienstleistenden habe erfolgen sollen. Es gebe keinen vernünftigen Grund dafür, diejenigen Bürger auszunehmen, die anstelle des Wehrdienstes freiwillig Polizeivollzugsdienst abgeleistet hätten, nur weil dies vor Januar 1969 geschehen sei.
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II. Die Revision ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.
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Gemäß § 164 Abs 2 S 1 SGG ist die Revision fristgerecht zu begründen. Nach S 3 der Vorschrift muss die Begründung "einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben". Diese gesetzlichen Anforderungen hat das BSG in ständiger Rechtsprechung präzisiert (vgl nur BSG SozR 4-1500 § 164 Nr 3 = NZS 2008, 389; BSG SozR 3-1500 § 164 Nr 12 S 22, jeweils mwN; zustimmend BVerfG SozR 1500 § 164 Nr 17).
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Zwar rügt der Kläger sinngemäß eine Verletzung des § 256 Abs 3 S 1 Halbs 2 SGB VI. Er legt aber nicht in der gebotenen Weise dar, worin die Rechtsverletzung liegen soll. Hierzu wäre unter Wiedergabe des entscheidungserheblichen Sachverhalts die Darstellung erforderlich gewesen, weshalb eine revisible Rechtsvorschrift auf den festgestellten Sachverhalt nicht oder nicht richtig angewandt worden ist (vgl BSG Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 10/04 R - Juris RdNr 11; BSG Beschlüsse vom 17.3.2003 - B 3 KR 12/02 R - Juris RdNr 14; vom 27.2.2008 - B 12 P 1/07 R Juris RdNr 16). Hieran fehlt es.
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Wendet sich die Revision gegen die Verletzung einer Vorschrift des materiellen Rechts, ist in der Begründung sorgfältig und nach Umfang und Zweck zweifelsfrei darzulegen, weshalb die Norm in der angefochtenen Entscheidung - bezogen auf den festgestellten Sachverhalt - nicht oder nicht richtig angewandt worden ist (vgl zusammenfassend: BSG Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 10/04 R - Juris RdNr 10 mit zahlreichen Nachweisen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung; BSG Beschluss vom 6.3.2006 - B 13 RJ 46/05 R - Juris RdNr 6 und 9). Dies setzt voraus, dass sich die Begründung mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinandersetzt. "Auseinandersetzung" bedeutet, auf den Gedankengang des Vordergerichts einzugehen (BSG Beschluss vom 30.1.2001 - B 2 U 42/00 R - Juris RdNr 10 und BSG SozR 1500 § 164 Nr 20). Dazu muss der Revisionsführer - zumindest kurz - rechtlich auf die Gründe der Vorinstanz eingehen; er muss mithin erkennen lassen, dass er sich mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und inwieweit er bei der Auslegung der angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist (BSG SozR 1500 § 164 Nr 12 S 17 und Nr 20 S 33 f mwN; Senatsurteil vom 11.6.2003 - B 5 RJ 52/02 R - Juris RdNr 12 ff).
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Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung nicht.
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Der Kläger versäumt es bereits, den entscheidungserheblichen Sachverhalt darzustellen. Für das Revisionsgericht sind die im Berufungsurteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen maßgeblich (vgl § 163 SGG). Fehlen diesbezügliche Ausführungen, wird das Revisionsgericht nicht in die Lage versetzt, allein anhand der Revisionsbegründung zu prüfen, ob die im Streit stehende revisible Rechtsvorschrift auf den festgestellten Sachverhalt nicht oder nicht richtig angewandt worden ist. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, die entscheidungserheblichen Tatsachen selbst zusammenzutragen.
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Welchen aus seiner Sicht rechtlich relevanten Lebenssachverhalt das LSG zugrunde gelegt hat, zeigt die Revisionsbegründung nicht auf. Soweit die Begründung bruchstückhaft auf tatsächliche Umstände Bezug nimmt (s S 2), fehlen Hinweise darauf, ob die wiedergegebenen Tatsachen Ausführungen des Berufungsgerichts entsprechen.
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Darüber hinaus ist der Kläger nicht ausreichend auf die Gründe des Berufungsurteils eingegangen. Das LSG hat insbesondere auf S 10 und 12 seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Ableistung des Grundwehrdienstes und des Dienstes im Bundesgrenzschutz vor dem 18.1.1969 aus verschiedenen Gründen - zB Dienst als Polizeivollzugsbeamter des Bundesgrenzschutzes mit vollen Dienstbezügen gegenüber dem Dienst als Wehrpflichtiger in der Bundeswehr nur gegen Wehrsold - nicht miteinander vergleichbar gewesen seien, sodass den Gesetzgeber keine Pflicht getroffen habe, vor diesem Termin den Grundwehrdienst mit dem Dienst im Bundesgrenzschutz gleichzustellen. Auf diese Argumente ist die Revisionsbegründung nicht eingegangen. Sie erschöpft sich vielmehr in der gegenteiligen Behauptung, dass es keinen vernünftigen Grund dafür gegeben habe, Wehrpflichtige und Dienstleistende beim Bundesgrenzschutz ungleich zu behandeln.
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Die nicht formgerecht begründete Revision ist nach § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 SGG.
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