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BSG 27.10.2011 - B 5 R 340/11 B
BSG 27.10.2011 - B 5 R 340/11 B - Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - Divergenz
Normen
§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Schwerin, 9. Oktober 2008, Az: S 18 R 741/05, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, 8. Juni 2011, Az: L 7 R 297/08, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 8. Juni 2011 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
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Mit Urteil vom 8.6.2011 hat es das LSG Mecklenburg-Vorpommern im Überprüfungsverfahren abgelehnt, die Beklagte zu verpflichten, die große Witwenrente der Klägerin auch für die Zeit vom 20.6.1998 bis 30.4.1999 höher festzusetzen und entsprechende Rentenbeträge nachzuzahlen.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wurde Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung wird eine Rechtsprechungsabweichung geltend gemacht.
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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil kein Zulassungsgrund ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
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Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),
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das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
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ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
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Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
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Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht. Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet das vorstehend Gesagte, dass die Beschwerdebegründung erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht; ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
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Die Klägerin versäumt es bereits, einen tragenden abstrakten Rechtssatz aus dem angefochtenen Urteil des LSG herauszuarbeiten und ihn den zitierten Textpassagen aus den herangezogenen Urteilen des BVerfG vom 28.4.1999 (1 BvL 22/95 ua - BVerfGE 100, 59 = SozR 3-8570 § 6 Nr 3 und 1 BvL 11/94 ua - BVerfGE 100, 138 = SozR 3-8570 § 7 Nr 1) sowie des BSG vom 14.5.2003 (B 4 RA 65/02 R - SozR 4-8570 § 6 Nr 1) gegenüberzustellen. Darüber hinaus schildert die Beschwerdebegründung auch nicht, welche Sachverhalte BVerfG und BSG jeweils zu beurteilen hatten, sodass auch nicht deutlich wird, welche rechtlichen Aussagen sie wirklich getroffen haben. Eine konkrete Sachverhaltsdarstellung der jeweils herangezogenen Entscheidungen gehört aber zu den Mindestvoraussetzungen, um die Entscheidungserheblichkeit der Divergenzrüge prüfen zu können. Denn eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung kann nur bei gleichem bzw vergleichbarem Sachverhalt und identischer Rechtsfrage vorliegen, wobei die angefochtene und die herangezogene Entscheidung grundsätzlich zu denselben Rechtsnormen ergangen sein müssen (vgl Senatsbeschluss vom 28.9.2010 - B 5 R 88/10 B - BeckRS 2010, 74190; BVerwG Beschluss vom 30.6.2008 - 5 B 49/08 - Juris RdNr 4; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 383). Wenn die Beschwerdebegründung schließlich ausführt, das LSG verkenne die "Feststellungen des Bundessozialgerichts" bzw des BVerfG, so ist damit ebenfalls keine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG dargetan. Missversteht oder übersieht das Berufungsgericht nämlich einen höchstrichterlichen Rechtssatz und wendet es deshalb das Recht fehlerhaft an, kann daraus nicht geschlossen werden, es habe einen divergierenden Rechtssatz aufgestellt. Die Bezeichnung einer Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG setzt vielmehr die Darlegung voraus, dass das LSG die höchstrichterliche Rechtsprechung im angefochtenen Urteil infrage stellt. Dies ist nicht der Fall, wenn es eine höchstrichterliche Entscheidung in ihrer Tragweite für den entschiedenen Fall lediglich verkannt haben sollte (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 73 mwN).
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG).
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Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
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