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BSG 23.08.2011 - B 14 AS 47/11 B
BSG 23.08.2011 - B 14 AS 47/11 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Rüge der rechtswidrigen Ablehnung von Prozesskostenhilfe - unanfechtbare Vorentscheidung - Willkürverbot
Normen
§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a SGG, § 73a SGG, § 202 SGG, § 557 Abs 2 ZPO, Art 3 Abs 1 GG
Vorinstanz
vorgehend SG Mainz, 27. November 2008, Az: S 10 AS 108/07
vorgehend Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, 25. Januar 2011, Az: L 3 AS 439/09, Urteil
Leitsatz
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Die Rüge der rechtswidrigen Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe kann im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde als Verfahrensmangel nur auf die Verletzung von Verfassungsrecht und insbesondere des Willkürverbots nach Art 3 Abs 1 GG gestützt werden.
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Januar 2011 wird zurückgewiesen.
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Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwalt Sch beizuordnen, wird abgelehnt.
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Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
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I. Der Kläger begehrt von dem beklagten Jobcenter höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für die Zeit vom 1.1. bis 30.6.2007, vor allem eine Erhöhung der Regelleistung gemäß der Mehrwertsteuererhöhung sowie der Leistungen für Unterkunft und Heizung wegen eines erhöhten Stromverbrauchs für das Beheizen seiner Wohnung. Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 27.11.2008); das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen (Urteil vom 25.1.2011).
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In der gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG gerichteten Beschwerde rügt der Kläger als Verfahrensmängel insbesondere die Ablehnung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe (PKH), wiederholt "Gehörsverletzungen", einen Verstoß gegen § 127 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sowie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
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II. Die gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG gerichtete Beschwerde des Klägers ist zurückzuweisen, weil sie zum Teil unzulässig und zum Teil unbegründet ist.
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Die Revision kann nur aus den in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - zugelassen werden. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des LSG abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfordern diese Vorschriften, dass der Zulassungsgrund schlüssig dargetan wird (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 34, 47 und 58; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl, 2008, IX, RdNr 177 ff mwN). Andernfalls ist die Beschwerde schon als unzulässig zu verwerfen.
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Von daher genügt es nicht, wenn in der Beschwerdebegründung allgemein ausgeführt wird, es seien "bei lediglich flüchtiger Lektüre des gesamten Vorgangs zahlreiche Verfahrensfehler im Sinne von § 160a V SGG erkennbar". Da der Beschluss kurz begründet werden soll, jedoch von einer Begründung abgesehen werden kann, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 SGG), beschränkt sich der Senat auf folgende Hinweise:
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1. Der Kläger rügt als Verfahrensmangel, dass ihm von beiden Vorinstanzen keine PKH bewilligt worden sei, obwohl seine Klage ausweislich des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/04 - BVerfGE 125, 175) begründet gewesen sei. Das LSG habe, obwohl er einen aktuellen Bescheid über die von ihm bezogenen Grundsicherungsleistungen vorgelegt habe, die PKH-Bewilligung abgelehnt, weil er keine vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt habe.
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Soweit sich die Rüge auf die Ablehnung einer PKH-Bewilligung durch das SG bezieht, ist sie unzulässig, weil nicht dargelegt wird, wieso dies zu einem Verfahrensmangel des LSG geführt haben könnte.
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Hinsichtlich der Ablehnung einer PKH-Bewilligung durch das LSG ist die Rüge zumindest unbegründet.
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Die Rüge einer rechtswidrigen Ablehnung von PKH durch das LSG ist ebenso wie andere Rügen, die sich gegen eine unanfechtbare Vorentscheidung richten, grundsätzlich ausgeschlossen (§ 202 SGG iVm § 557 Abs 2 Zivilprozessordnung <ZPO>; BSG SozR 1500 § 160 Nr 48). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der gerügte Verfahrensmangel zu einem Mangel der angefochtenen Entscheidung selbst führt (vgl zur Richterablehnung: BSG SozR 1500 § 160 Nr 57; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 1). Dementsprechend kann als Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht die rechtswidrige Ablehnung von PKH als solche geltend gemacht werden, sondern nur eine Ablehnung, die eine Verletzung von verfassungsrechtlich fundierten prozessualen Gewährleistungen beinhaltet, weil sie auf Willkür beruht und damit gegen Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) und das Gebot der Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten verstößt (vgl zur Rechtsschutzgleichheit nur mwN: BVerfGE 122, 39, Juris-RdNr 29 ff; ebenso zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: BVerwG vom 8.3.1999 - 6 B 121/98, Juris-RdNr 6; BVerwGE 110, 40, Juris-RdNr 16 mwN).
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Willkürlich ist ein Richterspruch, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein begründet noch keinen Verstoß gegen das aus Art 3 Abs 1 GG folgende Willkürverbot, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (stRspr, vgl BVerfGE 4, 1, Juris-RdNr 23; BVerfGE 96, 189, Juris-RdNr 49).
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Daran gemessen verletzt die Ablehnung des PKH-Antrags des Klägers durch das LSG in seinem Beschluss vom 15.11.2010 nicht das Willkürverbot. Der Beschluss wird nur mit der mangelnden Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch den Kläger begründet, sodass die Ausführungen des Klägers in der Beschwerdebegründung zur Begründetheit seiner Klage dahingestellt bleiben können. Warum das LSG die Vorlage des Bescheides über die Gewährung laufender Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) seitens des Klägers nicht als ausreichend angesehen und gemäß § 2 Abs 3 Prozesskostenhilfevordruckverordnung (PKHVV) die Vorlage einer ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angeordnet hat, hat es aufgrund von Unklarheiten in den Angaben des Klägers (Einnahmen des Klägers vom Bruder, Grundvermögen des Klägers) nachvollziehbar ausgeführt. Aus der Beschwerdebegründung des Klägers und dem Verweis auf die von ihm dem LSG vorgelegten Berechnungsbögen des Sozialamtes, denen die entsprechenden Angaben entnommen werden könnten, folgt nichts Anderes, weil eine inhaltliche Überprüfung der Anordnung des LSG über diesen Willkürmaßstab hinaus dem Senat versagt ist.
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2. Auch die Rüge des weiteren Verfahrensmangels, das LSG habe gegen § 127 SGG verstoßen, ist unbegründet. Der Kläger trägt dazu vor, das LSG habe seinem Urteil ua ein Schreiben eines Herrn K vom 3.12.2008 zugrunde gelegt, das erst in dem Termin vom 25.1.2011 überreicht worden sei.
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Daraus folgt jedoch keine Verletzung des § 127 SGG, der lautet: "Ist ein Beteiligter nicht benachrichtigt worden, dass in der mündlichen Verhandlung eine Beweiserhebung stattfindet, und ist er in der mündlichen Verhandlung nicht zugegen oder vertreten, so kann in diesem Termin ein ihm ungünstiges Urteil nicht erlassen werden." Denn ausweislich des Schreibens vom 7.1.2011, mit dem der Kläger vom LSG zu dem Termin geladen worden ist (Bl 107 LSG-Akte) und das er nach seinem Schreiben vom 24.1.2011 (Bl 124 f LSG-Akte) auch erhalten hat, wurde "darauf hingewiesen, dass auch im Falle Ihres Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden kann".
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3. Die vom Kläger insofern wie auch in anderen Zusammenhängen in seiner Beschwerdebegründung erhobenen Rügen von Gehörsverletzungen sind unzulässig, zumindest aber unbegründet.
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Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (vgl BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 1 mwN; BVerfGE 84, 188, 190), und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen miteinbezogen wird (BVerfGE 22, 267, 274; BVerfGE 96, 205, 216 f).
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Weder die eine noch die andere dieser beiden Alternativen ist der Beschwerdebegründung hinsichtlich einer konkreten Verletzung zu entnehmen. Darüber hinaus wird nicht aufgezeigt, dass der Kläger seinerseits von den gegebenen prozessualen Möglichkeiten Gebrauch gemacht hat, um rechtliches Gehör zu erlangen, indem er die entsprechenden Anträge stellt (vgl § 202 SGG iVm § 295 ZPO; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 22). Vorliegend also, wenn er an dem Termin zB aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen konnte, hätte er aufzeigen müssen, dass er einen Vertagungsantrag gestellt hat bzw warum er keinen gestellt hat.
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Hinsichtlich der Rüge einer Gehörsverletzung wegen des Übergehens der Anträge des Klägers auf Vernehmung des Zeugen K mangelt es unabhängig von ihrer Zulässigkeit im Übrigen an deren Entscheidungserheblichkeit, weil das LSG eine Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme weiterer Kosten für die Heizung verneint hat, selbst wenn tatsächlich ein Defekt im Bereich der Heizung vorgelegen habe. Ist das Urteil des LSG auf mehrere von einander unabhängige Begründungen gestützt, muss der geltend gemachte Zulassungsgrund für alle Begründungen gelten oder für jede Begründung ein Zulassungsgrund dargelegt werden (BSG SozR 1500 § 160a Nr 5; BSG SozR 1500 § 160a Nr 38; Krasney/Udsching, aaO, IX, RdNr 69, 176). Für die weitere Begründung des LSG wird jedoch vom Kläger kein Zulassungsgrund vorgebracht.
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4. Ebenfalls unzulässig ist die vom Kläger erhobene Rüge der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (BSG SozR 1500 § 160a Nr 11, 60).
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Der Kläger hat als Fragen formuliert,
"welche Anforderungen an eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu stellen sind und ob über einen Grundsicherungsbescheid nebst detaillierten Berechnungsbogen hinaus wie im vorliegenden Fall, das Ausfüllen der Punkte E-J des PKH-Vordrucks gefordert werden kann".
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Der Kläger hat jedoch nicht aufgezeigt, inwieweit diese Fragen klärungsbedürftig, klärungsfähig und entscheidungserheblich im vorliegenden Rechtsstreit sind (vgl Krasney/Udsching, aaO, IX, RdNr 63 ff). Insbesondere ist die Klärungsbedürftigkeit zu verneinen, wenn die Antwort aus dem Gesetz zu ersehen ist (BSG SozR 1300 § 13 Nr 1) oder praktisch außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
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Danach wäre vor allem die Klärungsbedürftigkeit der formulierten Fragen aufzuzeigen gewesen. Denn § 2 Abs 2 und 3 PKHVV lauten: "(2) Eine Partei, die nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch laufende Leistungen zum Lebensunterhalt bezieht, muss die Abschnitte E bis J des Vordrucks zunächst nicht ausfüllen, wenn sie der Erklärung den letzten Bewilligungsbescheid des Sozialamtes beifügt. (3) Die Partei kann sich auf die Formerleichterung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berufen, wenn das Gericht die Benutzung des in der Anlage bestimmten Vordrucks anordnet." Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift kann trotz Vorlage eines Bescheides nach dem SGB XII über laufende Leistungen zum Lebensunterhalt die Vorlage des Vordrucks verlangt werden und, welche Anforderungen an die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu stellen sind, ergibt sich aus dem Vordruck. Wieso darüber hinausgehende Zweifel und Unklarheiten bestehen, wird in der Beschwerdebegründung, die im Übrigen auf diesen Normtext nicht eingeht, nicht aufgezeigt.
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PKH gemäß § 73a SGG iVm § 114 ZPO ist dem Kläger nicht zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach den obigen Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO) ist abzulehnen, weil der Kläger keinen Anspruch auf PKH hat.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
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