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BSG 27.07.2011 - B 12 R 16/09 R
BSG 27.07.2011 - B 12 R 16/09 R - Sozialversicherungspflicht - Fahrlehrerausbildung - Geltung der Grundsätze einer berufspraktischen Ausbildungszeit im Rahmen eines Hochschulstudiums auch für Ausbildungsgänge in nichtakademischen Berufen - Verwirkung bei der Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung
Normen
§ 2 Abs 2 Nr 1 SGB 4, § 7 Abs 2 SGB 4, § 25 Abs 1 SGB 3, § 5 Abs 1 Nr 1 SGB 5, § 5 Abs 1 Nr 10 SGB 5, § 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 5 Abs 3 SGB 6, § 20 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 11, § 20 Abs 1 S 2 Nr 10 SGB 11, § 1 BBiG 2005, § 3 BBiG 2005, § 26 BBiG 2005, § 1 FahrlG vom 24.04.1998, § 1 FahrlG vom 03.05.2005, § 2 Abs 3 S 1 Nr 1 FahrlG, § 2 Abs 5 FahrlG vom 29.10.2001, § 2 Abs 5 FahrlG vom 21.06.2005, § 9a Abs 3 FahrlG, § 9b Abs 4 FahrlG, § 21a FahrlG vom 24.04.1998, § 22 FahrlG vom 24.04.1998, § 26 Abs 2 FahrlG vom 03.02.1976, § 1 S 1 FahrlAusbO 1999, § 2 Abs 1 FahrlAusbO 1999, § 3 Abs 1 FahrlAusbO 1999, § 242 BGB
Vorinstanz
vorgehend SG Aachen, 24. April 2008, Az: S 4 R 133/07, Urteil
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 14. Mai 2009, Az: L 16 R 40/08, Urteil
Leitsatz
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Die für die Beurteilung der Versicherungspflicht während berufspraktischer Ausbildungszeiten im Rahmen eines Hochschulstudiums geltenden Grundsätze (vgl BSG vom 1.12.2009 - B 12 R 4/08 R = BSGE 105, 56 = SozR 4-2400 § 7 Nr 11) finden sinngemäß auch bei Ausbildungsgängen in nichtakademischen Berufen Anwendung (hier: Fahrlehrerausbildung).
Tenor
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
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Der Streitwert wird auf 6081,97 Euro festgesetzt.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die von der Beklagten (Deutsche Rentenversicherung Bund) festgestellte Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. bis 4. und zu 6. für die Zeit ihrer praktischen Fahrlehrerausbildung in seiner Ausbildungsfahrschule sowie die hierauf bezogene Beitragsforderung.
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Der Kläger betreibt eine Ausbildungsfahrschule, in der er in den Jahren 2002 bis 2005 ua die oa Beigeladenen als Fahrlehreranwärter für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE ausbildete. Bewerber um diese Fahrlehrerlaubnis müssen sich entsprechend dem Gesetz über das Fahrlehrerwesen (FahrlG) nach fünfmonatiger Ausbildung in einer Fahrlehrerausbildungsstätte zusätzlich einer viereinhalbmonatigen Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule unterziehen; die letztgenannte (praktische) Ausbildung wird durch zwei einwöchige Lehrgänge in einer Fahrlehrerausbildungsstätte unterbrochen bzw abgeschlossen. Nach dem Besuch der Fahrlehrerausbildungsstätte sind eine fahrpraktische Prüfung und eine Fachkundeprüfung zu bestehen, um zunächst eine befristete Fahrlehrerlaubnis zu erhalten, die dann Voraussetzung für die praktische Ausbildung ist. Am Ende der Ausbildung steht nach erfolgreich abzuleistenden Lehrproben im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht der Erwerb der (unbefristeten) Fahrlehrerlaubnis.
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Der Kläger schloss mit den Beigeladenen "Praktikumsverträge", aufgrund derer ihre Tätigkeit in der Fahrschule mit bis zu 410 Euro monatlich vergütet wurde, soweit ihnen anderweitige Einkünfte zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts nicht gewährt wurden. Die Beigeladenen hospitierten zunächst im Betrieb des Klägers und erteilten dann dort eigenständig theoretischen und praktischen Fahrunterricht. Ihre regelmäßige Anwesenheit betrug ca 14 Wochenstunden (vorgeschriebene Gesamtstundenzahl mindestens 360 Stunden; Freitag idR "Studientag" zur freien Verfügung). Die Dauer des Praktikums sollte viereinhalb Monate nicht unter- und neun Monate nicht überschreiten. Die tatsächliche Länge des Praktikums hing davon ab, wann sich der jeweilige Fahrlehreranwärter zur abschließenden Prüfung befähigt sah. Im Einzelnen ergaben sich folgende Ausbildungszeiten im Betrieb des Klägers:
Beigeladener zu 1.: 1.1.2003 bis 21.5.2003 Beigeladener zu 2.: 1.5.2005 bis 13.10.2005 Beigeladener zu 3.: 15.7.2004 bis 12.1.2005 Beigeladener zu 4.: 1.1.2002 bis 26.2.2003 Beigeladener zu 6.: 11.7.2005 bis 31.8.2005
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Nach einer 2006 durchgeführten Betriebsprüfung für die Jahre 2002 bis 2005 stellte die Beklagte die grundsätzliche Versicherungspflicht der genannten Beigeladenen während der Ausbildung im Betrieb des Klägers fest und forderte von diesem sich hieraus ergebende Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie zur Bundesagentur für Arbeit nach (insgesamt 6081,97 Euro): Die Tätigkeit der beigeladenen Fahrlehreranwärter in einer Ausbildungsfahrschule sei nicht lediglich integrierter Bestandteil einer schulischen Berufsausbildung zum Fahrlehrer und stelle auch kein versicherungsfreies Praktikum dar (Bescheid vom 24.7.2006; Widerspruchsbescheid vom 28.6.2007). Das SG hat der dagegen gerichteten Anfechtungsklage stattgegeben, weil die Beigeladenen auch während ihrer Tätigkeit im Betrieb des Klägers - die als in das Fachstudium bei der Fahrlehrerausbildungsstätte eingebettetes Praktikum in der Ausbildungsfahrschule zu qualifizieren sei - als Studierende versicherungsfrei gewesen seien (Urteil vom 24.4.2008).
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Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das Urteil des SG geändert und die Klage abgewiesen (Urteil vom 14.5.2009): Nach der Rechtsprechung des BSG seien Praktika nur dann versicherungsfreie Teile des Studiums, wenn das maßgebende Hochschul-, Fachhochschul- bzw Fachschulrecht die Praktika ausdrücklich als Teil des Studiums bezeichnet und deren Durchführung in der Hand der Hochschule, Fachhochschule bzw Fachschule liege oder wenn die Praktika durch Hochschul-, Fachhochschul- bzw Fachschulrecht oder durch die genannten Einrichtungen selbst geregelt und gelenkt werden. Vorliegend sei dies nicht der Fall gewesen. Hier habe insbesondere die Organisation des praktischen Ausbildungsabschnitts sowie die inhaltliche Verantwortung ausschließlich der Ausbildungsfahrschule oblegen. Insoweit handele es sich nur um einen einheitlichen Ausbildungsgang, nicht aber um eine Sachlage, die einem (dualen) "Studiengang" vergleichbar sei. Zwischen dem theoretischen und praktischen Ausbildungsabschnitt bestehe eine deutliche Trennung, die einem in ein Studium eingebettetes Praktikum nicht entspreche. Die Beitragsforderung sei im Übrigen trotz zuvor ohne Beanstandungen durchgeführter Betriebsprüfungen nicht verwirkt.
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Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 6 Abs 1 Nr 3 SGB V, § 20 Abs 1 Satz 1 SGB XI iVm § 6 Abs 1 Nr 3 SGB V, § 27 Abs 4 Nr 2 SGB III und § 5 Abs 3 SGB VI sowie (sinngemäß) einen Verstoß gegen die Grundsätze über die Verwirkung: Entgegen der Ansicht des LSG seien die betroffenen Beigeladenen versicherungsfrei gewesen, weil es sich um Personen handele, die ein öffentlich-rechtlich geregeltes Praktikum ableisteten, welches in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben und eng mit einer theoretischen Ausbildung verzahnt sei. Maßgeblich sei, dass der Beruf des Fahrlehrers nur nach erfolgreichem Absolvieren beider Ausbildungsabschnitte ergriffen werden könne. Die Grundsätze über einheitliche Studiengänge müssten auch bei sonstigen einheitlichen Ausbildungsgängen Anwendung finden. Unbeschadet dessen sei Verwirkung eingetreten, weil die Beklagte noch im März 2002 ausdrücklich bestätigt habe, dass die Versicherungs- und Beitragspflicht der Betroffenen in den Jahren 1998 bis 2001 im Betrieb zutreffend gehandhabt worden sei.
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Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Mai 2009 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 24. April 2008 zurückzuweisen.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend. Dass der Beruf des Fahrlehrers nur nach der Absolvierung beider Abschnitte der Ausbildung ergriffen werden könne, rechtfertige ebenso wenig Versicherungsfreiheit während des praktischen Ausbildungsabschnitts wie in den vom BSG entschiedenen Fällen des juristischen Vorbereitungsdienstes oder des Anerkennungsjahrs von Sozialarbeitern.
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Die Beigeladenen zu 7. und 8. schließen sich - ohne selbst Anträge zu stellen - den Ausführungen der Beklagten an.
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Die Beigeladene zu 16. hält - ebenfalls ohne eigene Antragstellung - das Urteil des LSG für zutreffend. Abzustellen sei allein darauf, ob entweder die Berufstätigkeit oder das Studium den Schwerpunkt der Tätigkeit ausmache.
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Die übrigen Beigeladenen haben sich nicht geäußert oder ausdrücklich von einer Stellungnahme abgesehen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das LSG das Urteil des SG geändert und die Klage abgewiesen. Die von der Beklagten (Deutsche Rentenversicherung Bund) im Bescheidwege getroffene Feststellung der Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. bis 4. und zu 6. während der Dauer ihrer praktischen Fahrlehrerausbildung im Betrieb des Klägers ist ebenso rechtmäßig (hierzu 1.) wie die hierauf bezogene Beitragsforderung (hierzu 2.).
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1. Die Beigeladenen zu 1. bis 4. und zu 6. waren während ihrer praktischen Fahrlehrerausbildung versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung (KV), der gesetzlichen Rentenversicherung (RV) und der sozialen Pflegeversicherung (sPV) sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (hierzu a), denn sie waren zu ihrer Berufsausbildung (hierzu aa) im betrieblichen Rahmen (hierzu bb) Beschäftigte. Das folgt aus einer sozialversicherungsrechtlichen Würdigung der für die Ausbildung von Fahrlehrern geltenden Rechtsvorschriften des Bundesrechts in Verbindung mit den Feststellungen des LSG zur tatsächlichen Durchführung der Ausbildung. Dem steht nicht entgegen, dass die praktische Fahrlehrerausbildung etwa als Teil eines insgesamt die Versicherungspflicht nicht begründenden (Hoch-)Schulbildungsgangs zu betrachten wäre (hierzu cc). Die genannten - versicherungspflichtigen - Beigeladenen waren auch nicht aufgrund des sogenannten Werkstudentenprivilegs in diesen Versicherungszweigen versicherungsfrei (hierzu b).
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a) Die Beigeladenen zu 1. bis 4. und zu 6. waren während der Dauer ihrer praktischen Fahrlehrerausbildung im Betrieb des Klägers versicherungspflichtig zur KV, RV, sPV und nach dem Recht der Arbeitsförderung. In den Jahren 2002 bis 2005, die hier im Streit stehen, unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren, nach § 2 Abs 2 Nr 1 SGB IV (Gesamtnorm idF durch Gesetz vom 26.6.2001, BGBl I 1310) in allen Zweigen der Sozialversicherung nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige der Versicherungspflicht. Für die RV regelte § 1 Satz 1 Nr 1 Halbs 1 SGB VI (idF vom 19.2.2002, BGBl I 754, 1404, 3384) und im Arbeitsförderungsrecht § 25 Abs 1 SGB III (seit Einführung des SGB III zum 1.1.1998 unverändert) die Versicherungspflicht übereinstimmend mit § 2 Abs 2 Nr 1 SGB IV. In der KV und sPV waren Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, ebenso versicherungspflichtig (§ 5 Abs 1 Nr 1 SGB V - seit In-Kraft-Treten zum 1.1.1989 unverändert; § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB XI idF durch Gesetz vom 24.3.1997, BGBl I 594) wie Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, oder zur ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte (§ 5 Abs 1 Nr 10 SGB V; § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 10 SGB XI jeweils idF durch Gesetz vom 22.12.1999, BGBl I 2626). Nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV (in seiner bis heute unverändert geltenden Ursprungsfassung) ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach § 7 Abs 2 SGB IV gilt als Beschäftigung auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung (im Folgenden einheitlich "Berufsausbildung").
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aa) Die Beigeladenen zu 1. bis 4. und zu 6. standen während der streitigen Zeiträume ihrer praktischen Fahrlehrerausbildung iS der vorgenannten Normen in einer "Berufsausbildung" und galten nach § 7 Abs 2 SGB IV als Beschäftigte im Betrieb des Klägers. Dies folgt aus den für den Senat bindend (§ 163 SGG) festgestellten Tatsachen des LSG, die nicht mit Revisionsrügen angegriffen worden sind. Danach war Gegenstand der Tätigkeit der genannten Beigeladenen im Betrieb des Klägers der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen einer betrieblichen Berufsausbildung.
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Was unter Berufsausbildung im Sinne der oben genannten Normen zu verstehen ist, ist weder in den Versicherungspflichttatbeständen selbst noch in § 7 Abs 2 SGB IV geregelt. Dies richtet sich grundsätzlich nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG; vgl BSGE 105, 56 = SozR 4-2400 § 7 Nr 11, RdNr 18; BSG SozR 3-2940 § 2 Nr 3 S 18; SozR 3-2600 § 1 Nr 7 S 9, 12, unter Bezugnahme auf BT-Drucks 7/4122 S 31), das für die praktische Ausbildung der Beigeladenen zu 1., 3. und 4. noch in der bis zum 31.3.2005 geltenden Fassung, für die am 1.5.2005 bzw 11.7.2005 begonnenen praktischen Ausbildungen der Beigeladenen zu 2. und 6. idF durch Gesetz vom 23.3.2005 (BGBl I 931 - BBiG 2005) Anwendung findet. Danach ist Berufsausbildung die für eine bestimmte Person erstmalige Vermittlung beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen im Hinblick auf eine bestimmte berufliche Tätigkeit in einem Berufsausbildungsverhältnis (§§ 1, 2 BBiG bzw §§ 1 und 3 BBiG 2005) oder - wenn die Betroffenen dem Anwendungsbereich des § 1 BBiG/BBiG 2005 nicht unterfallen (vgl Leinemann/Taubert, BBiG, 2. Aufl 2008, § 26 RdNr 1) - innerhalb eines anderen Vertragsverhältnisses nach § 19 BBiG bzw § 26 BBiG 2005 (BSG SozR 3-2940 § 2 Nr 3 S 18; vgl auch BSG SozR 3-2600 § 1 Nr 7 S 9).
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Dass es sich bei den von den genannten Beigeladenen absolvierten Ausbildungszeiten in einer Ausbildungsfahrschule um eine Berufsausbildung iS der eingangs zitierten Normen handelt, ergibt sich hinsichtlich des Merkmals "Vermittlung beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen im Rahmen einer betrieblichen Berufsausbildung" aus den bindenden Feststellungen des LSG, wonach die genannten Beigeladenen in der Ausbildungsfahrschule des Klägers den nach § 2 Abs 5 FahrlG für den Erwerb der Fahrlehrerlaubnis (hier der Klasse BE) vorgeschriebenen praktischen Teil der Fahrlehrerausbildung absolvierten. Diese ist nach den §§ 1, 2 FahrlG (hier § 1 idF durch Gesetz vom 24.4.1998, BGBl I 747; § 2 idF vom 29.10.2001, BGBl I 2785; bzgl der Beigeladenen zu 2. und 6. mWv 1.6. bzw 1.7.2005 §§ 1, 2 FahrlG idF durch Gesetz vom 3.5.2005, BGBl I 1221 bzw vom 21.6.2005, BGBl I 1818) Voraussetzung für den Erwerb der Fahrlehrerlaubnis, die für die Ausübung des Berufs des Fahrlehrers vorgeschrieben ist.
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Dabei kann vorliegend offen bleiben, ob es sich bei der Ausbildung der Beigeladenen zu 1. bis 4. und 6. insgesamt oder im Einzelfall um eine berufliche Erstausbildung oder um eine Umschulung handelte. Nach der Rechtsprechung des Senats steht einer Berufsausbildung iS des § 7 Abs 2 SGB IV nämlich die berufliche Umschulung gleich, wenn die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf erfolgt und nach den Vorschriften des BBiG betriebsgebunden durchgeführt wird (BSG SozR 3-2600 § 1 Nr 7 S 9; BSGE 58, 218, 220, 221 = SozR 2200 § 165 Nr 82 S 139). Diese Gleichstellung ist auf Bildungsgänge zu erstrecken, die nicht auf die Qualifikation für einen anerkannten Ausbildungsberuf iS des § 25 BBiG bzw § 4 BBiG 2005 gerichtet sind, sofern diese - wie die Ausbildung zum Fahrlehrer - zumindest innerhalb eines anderen Vertragsverhältnisses nach § 19 BBiG bzw § 26 BBiG 2005 durchgeführt wird. Denn nach der Rechtsprechung des BSG können auch (Erst-)Ausbildungsgänge oder Ausbildungsteile in nicht anerkannten Ausbildungsberufen Berufsausbildung iS des § 7 Abs 2 SGB IV sein, wenn berufliche Kenntnisse im Rahmen betrieblicher Berufsbildung vermittelt werden (vgl zB zur einstufigen Juristenausbildung: BSGE 64, 130, 133 f = SozR 2200 § 1232 Nr 26; BSGE 66, 211, 212 f = SozR 3-2940 § 2 Nr 1; BSG SozR 3-2940 § 2 Nr 2; zum juristischen Vorbereitungsdienst außerhalb des Beamtenverhältnisses: BSG SozR 3-2940 § 2 Nr 3; BSG SozR 3-2500 § 8 Nr 2; zu einem Vorpraktikum zum Studium des Maschinenbauwesens: BSG SozR 3-2500 § 5 Nr 15; vgl auch BAG, Urteil vom 18.11.2008 - 3 AZR 192/07 - NZA 2009, 435 zum Studiengang Diplom-Betriebswirt <FH>). Ähnlich verhält es sich hier.
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bb) Die streitbefangene praktische Fahrlehrerausbildung erfüllt auch den Tatbestand einer "betrieblichen" Berufsausbildung iS des § 7 Abs 2 SGB IV (zum Begriff vgl näher bereits BSG SozR 3-2600 § 1 Nr 7). So handelt es sich bei dem Ort der Ausbildung, den Ausbildungsfahrschulen, nach § 21a FahrlG (in der seither unveränderten Fassung durch Gesetz vom 24.4.1998, BGBl I 747) um "normale" Fahrschulen, an denen Fahrlehrer mit befristeter Fahrlehrerlaubnis - zu ihrer Ausbildung - tätig sind, mithin um Betriebe der Wirtschaft iS von § 1 Abs 5 BBiG bzw § 2 Abs 1 Nr 1 BBiG 2005 (zum Begriff vgl Leinemann/Taubert, aaO § 2 BBiG RdNr 5). Dies gilt nach den vom LSG festgestellten Tatsachen auch für die Fahrschule des Klägers, in deren Dienstleistungsprozess (= Ausbildung von Fahrschülern) die Beigeladenen zu 1. bis 4. und 6. zu ihrer Ausbildung eingegliedert waren.
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cc) Einer Qualifikation der praktischen Fahrlehrerausbildung als betriebliche Berufsausbildung iS des § 7 Abs 2 SGB IV steht nicht entgegen, dass sie etwa wegen der Verknüpfung mit der theoretischen Ausbildung in einer Fahrlehrerausbildungsstätte als unselbstständiger Bestandteil einer - insgesamt nicht betrieblichen - Hochschul- oder allgemeinen Schulausbildung nach § 2 Abs 1 BBiG bzw § 3 BBiG 2005 vom Anwendungsbereich des BBiG bzw BBiG 2005 ausgenommen wäre.
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Bereits in der Vergangenheit hat sich das BSG mit den Konsequenzen eines zeitlichen oder organisatorischen Zusammenhangs einer praktischen Tätigkeit mit einer nicht betrieblichen Ausbildung für die Versicherungspflicht dieser praktischen Tätigkeit befasst. In diesen Fällen handelte es sich vorwiegend um Ausbildungen, die als Studium an einer Hochschule oder (staatlich anerkannten) Fachhochschule durchgeführt wurden (vgl die Übersicht zur Rspr des BSG und BAG: BSGE 105, 56 = SozR 4-2400 § 7 Nr 11, RdNr 20 f sowie zur Rspr des BSG bis 1994: BSG SozR 3-2500 § 5 Nr 15 S 49). Dabei hat der Senat in Fällen von Praxisphasen, die während eines klassischen Studiengangs absolviert wurden (soweit keine Besonderheiten vorlagen), Versicherungspflicht wegen Beschäftigung angenommen oder diese unterstellt (vgl BSG SozR 2200 § 172 Nr 12 und Nr 15). In einem Fall zweistufiger Juristenausbildung, in dem der juristische Vorbereitungsdienst außerhalb eines Beamtenverhältnisses (und ohne Bezug zum Universitätsstudium) zurückgelegt wurde, hat der Senat eine Beschäftigung iS von § 7 Abs 2 SGB IV angenommen (BSG SozR 3-2940 § 2 Nr 3 S 19 f). Das BSG hat auch die Rechtspraktika von Absolventen einstufiger Juristenausbildungen als Beschäftigung zur Berufsausbildung iS des § 7 Abs 2 SGB IV angesehen (grundlegend BSGE 64, 130, 133 ff = SozR 2200 § 1232 Nr 26 S 75 ff; zuletzt BSG SozR 3-2940 § 2 Nr 7 S 35 mwN). Hierbei hat es sich auf die Rechtsprechung des BAG zum BBiG gestützt, wonach berufliche (Zwischen)Praktika ausnahmsweise keine Beschäftigung darstellen, wenn sie aufgrund landesrechtlicher Vorschriften in die Hochschul- oder Fachhochschulausbildung eingegliedert und deshalb als Teil des Studiums anzusehen sind, für den § 19 BBiG (nunmehr § 26 BBiG 2005) nicht gilt (BAGE 26, 198; 35, 173; vgl zuletzt BAG, Urteil vom 18.11.2008 - 3 AZR 192/07 - NZA 209, 435).Jedoch ist ein Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs 2 SGB IV mangels (betrieblicher) Berufsbildung nur zu verneinen, wenn die praktische Ausbildung im Wesentlichen nichtbetrieblich, also durch die Ausbildungsstätte Hochschule oder Fachhochschule geregelt und gelenkt wird (vgl erneut BSGE 64, 130, 133 ff = SozR 2200 § 1232 Nr 26 S 75 ff; BSG SozR 3-2940 § 2 Nr 7 S 35). Hierauf aufbauend hat der Senat mit Urteil vom 1.12.2009 (BSGE 105, 56 = SozR 4-2400 § 7 Nr 11) entschieden, dass berufspraktische Phasen im Rahmen eines sogenannten praxisintegrierten Studiums keine Versicherungspflicht begründen, sofern sie sich infolge organisatorischer und/oder curricularer Verzahnung mit der theoretischen Hochschulausbildung als Bestandteil des Studiums darstellen (zur geplanten Schaffung einer in § 25 Abs 1 SGB III und § 5 Abs 4a SGB V geregelten künftig einheitlichen Versicherungspflicht von Teilnehmern an dualen Studiengängen vgl allerdings Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialbesetzbuch und anderer Gesetze, BR-Drucks 315/11 S 3 <Artikel 2 Nr 2 und Artikel 3> sowie S 26 f <zu Nummer 2> und S 28 f <zu Artikel 3>). Dabei hat der Senat sich für die von ihm zu beurteilenden sozial(versicherungs)rechtlichen Zusammenhänge der zuvor genannten Rechtsprechung des BAG angeschlossen, die zuletzt unter Verweis auf § 3 Abs 2 Nr 1 BBiG 2005, wonach dieses Gesetz nicht für die Berufsbildung gilt, die in berufsqualifizierenden oder vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen auf der Grundlage ua der Hochschulgesetze der Länder durchgeführt wird, die Anwendung des BBiG bzw BBiG 2005 ausgeschlossen hat, soweit die praktische Tätigkeit Teil eines Studiums ist (BAG NZA 2009, 435).
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Vor diesem rechtlichen Hintergrund, der nicht lediglich auf den Bereich der Hochschulausbildungsgänge beschränkt ist, kann die Revision nicht erfolgreich sein, obwohl auch der Kläger eine enge Verzahnung von theoretischer und praktischer Ausbildung hervorhebt. Dem stehen die im Senatsurteil vom 1.12.2009 (aaO) aufgestellten Grundsätze entgegen, ohne dass es auf fehlende Feststellungen des LSG zu der für einen Ausschluss der geltend gemachten einheitlichen Ausbildung vom sachlichen Anwendungsbereich des BBiG bzw BBiG 2005 notwendigen schulrechtlichen Einordnung der Fahrlehrerausbildungsstätten ankommt. Jedenfalls stellt sich die in Ausbildungsfahrschulen zu absolvierende praktische Ausbildung entgegen der Ansicht des Klägers nicht als derart eng mit dem Besuch der Fahrlehrerausbildungsstätte verzahnt dar, dass sie als integraler Bestandteil des Besuchs der Ausbildungsstätte zu werten ist.
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Zwar steht nach der eingangs zitierten Rechtsprechung der Annahme einer engen Verzahnung zwischen (hoch)schulischer und praktischer Ausbildung das - hier jeweils festgestellte - Vorliegen zweier eigenständiger Verträge über die theoretische und die praktische Ausbildung oder ein erheblicher zeitlicher Anteil der praktischen Ausbildung an der Gesamtausbildungszeit nicht entgegen, wenn die Auslegung des mit dem Ausbildungsbetrieb geschlossenen Vertrags und seine tatsächliche Durchführung ergibt, dass die praktische Ausbildung in das Studium eingegliedert ist (BSGE 105, 56 = SozR 4-2400 § 7 Nr 11, RdNr 23). Insoweit kommt es darauf an, ob das maßgebende Recht die praktische Ausbildung ausdrücklich als Teil der theoretischen Ausbildung bezeichnet (BSGE 64, 130, 134 = SozR 2200 § 1232 Nr 26 mit Nachweisen zur Rspr des BAG) und/oder die praktische Ausbildung im wesentlichen außerbetrieblich, also durch die Ausbildungsstätte (Hochschule), geregelt und gelenkt wird (BSGE 105, 56 = SozR 4-2400 § 7 Nr 11, RdNr 26). Solches ist zB anzunehmen, wenn der Inhalt der praktischen Ausbildung nach Maßgabe der Studien- bzw Ausbildungsordnung der (Hoch)Schule mit dieser abgestimmt und von dieser genehmigt werden muss, der Ausbildungsbetrieb und der Auszubildende während der Praxisphasen Kontakt zur (Hoch)Schule und deren Betreuern halten und sich die Aufgaben des Auszubildenden im Ausbildungsbetrieb an den Vorgaben der (Hoch)Schule orientieren (BSGE 105, 56 = SozR 4-2400 § 7 Nr 11, RdNr 24; vgl auch die Unterscheidung zwischen Praxis- und Studienzeiten in BSGE 66, 211, 212 f = SozR 3-2940 § 2 Nr 1). Soweit durch den Kläger oder im angegriffenen Urteil die zeitliche Gewichtung der theoretischen und praktischen Ausbildung und die Umklammerung letzterer durch Ausbildungsabschnitte in einer Fahrlehrerausbildungsstätte angesprochen werden, bilden diese im vorliegenden Zusammenhang kein geeignetes Unterscheidungsmerkmal (vgl bereits BSGE 64, 130, 139 = SozR 2200 § 1232 Nr 26).
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Ob für die Annahme einer Integration der praktischen Ausbildung in die (Hoch)Schulausbildung die Feststellung einer staatlichen Anerkennung auch der praktischen Ausbildung notwendig ist, hat der Senat auch vor dem Hintergrund der dieses nahelegenden Rechtsprechung des BAG (BAG NZA 2009, 435; Urteil vom 18.11.2008 - 3 AZR 312/07) bisher offen gelassen (BSGE 105, 56 = SozR 4-2400 § 7 Nr 11, RdNr 25). Dies kann auch vorliegend offen bleiben, denn soweit das BAG im Rahmen nicht tragender Ausführungen der zitierten Entscheidungen (aaO) die Forderung nach solchen Feststellungen erhoben hat, bezog sich dies auf die Anerkennung der Prüfungsordnungen privater, staatlich anerkannter Hochschulen im Hinblick auf ihre Gleichwertigkeit mit denjenigen staatlicher Hochschulen nach Maßgabe des landesrechtlichen Hochschulrechts. Erst die Erstreckung der Anerkennung einer solchen Prüfungsordnung auch auf den praktischen Teil der Ausbildung erlaubt es, diese als integralen Bestandteil eines Studiengangs zu betrachten.
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Die vom Kläger zu Gunsten einer einheitlichen schulischen Ausbildung angeführte Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte durch die - landesrechtlich festgelegte - Erlaubnisbehörde nach § 22 FahrlG (idF durch Gesetz vom 24.4.1998, aaO, ebenso wie die nachfolgend zitierten Regelungen) ist hiermit schon nicht vergleichbar, denn sie ist nicht auf die Gleichstellung mit staatlichen Ausbildungsstellen bezogen. Sie umfasst auch nicht den Betrieb einer Ausbildungsfahrschule, der nach § 21a FahrlG - neben der allgemeinen Fahrschulerlaubnis - keiner Erlaubnis oder Anerkennung bedarf, sondern lediglich untersagt werden kann, wenn der Inhaber der Ausbildungsfahrschule oder der verantwortliche Leiter eines Ausbildungsbetriebs die persönlichen Anforderungen für die Ausbildung von Fahrlehrern mit befristeter Fahrlehrerlaubnis nicht erfüllt oder nicht dafür Sorge trägt, dass der Ausbildungsfahrlehrer seinen Verpflichtungen im Rahmen der Fahrlehrerausbildung nachkommt. Entsprechendes gilt nach § 9b FahrlG auch für die Tätigkeit als Ausbildungsfahrlehrer. Soweit darüber hinaus § 26 Abs 2 FahrlG (idF durch Gesetz vom 3.2.1976, aaO) iVm § 2 Abs 1 Fahrlehrer-Ausbildungsordnung (FahrlAusbO - zuletzt geändert am 7.8.2002, BGBl I 3267) die Genehmigung des Ausbildungsplans der Fahrlehrerausbildungsstätte vorsieht, umfasst weder dieser Ausbildungsplan noch die Genehmigung die praktische Ausbildung in der Ausbildungsfahrschule. Denn für diese ist nach dem auf Grundlage des § 9b Abs 4 FahrlG erlassenen § 3 Abs 1 FahrlAusbO die Aufstellung und gesonderte Genehmigung eines separaten Ausbildungsplans durch die Erlaubnisbehörde erforderlich.
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Zu Recht hat das LSG die separaten und getrennt zu genehmigenden Ausbildungspläne als Argument gegen eine Einheit der Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte und Ausbildungsfahrschule gewertet, weil gerade keine gemeinsame Regelung der theoretischen und praktischen Ausbildung erfolgt und der Inhalt der praktischen Ausbildung gerade nicht iS der oben genannten Indizien für eine Einheit beider Ausbildungsabschnitte der Genehmigung durch die Stätte der theoretischen Ausbildung bedarf. Für die Selbstständigkeit beider Ausbildungsabschnitte spricht insoweit auch, dass die Ausbildung in der Ausbildungsfahrschule weder im FahrlG, noch in der FahrlAusbO oder der Durchführungsverordnung zum FahrlG (vom 18.8.1998, BGBl I 2307 - hier idF durch die Verordnungen vom 29.10.2001, BGBl I 2785, vom 7.8.2002, BGBl I 3267 und vom 7.1.2004, BGBl I 43) als Teil der Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte bezeichnet wird. Unterstrichen wird dies durch den als Anlage zu § 2 Abs 1 FahrlAusbO erlassenen Rahmenplan für die Fahrlehrerausbildung an Fahrlehrerausbildungsstätten (BGBl I 1998, 2322), nach dessen Abschnitt 1.6.6 der Fahrlehreranwärter zwar durch die Ausbildungsstätte auf die praktische Ausbildung vorzubereiten ist, ohne dass dort allerdings Organisation und Inhalt der Ausbildung in den Ausbildungsfahrschulen geregelt werden. Derartige Festlegungen finden sich vielmehr ausschließlich in § 3 Abs 1 FahrlAusbO. Eine rechtliche Verklammerung beider Ausbildungsteile erfolgt auch nicht durch das nach § 9a Abs 3 FahrlG vom Inhaber einer befristeten Fahrlehrerlaubnis über seine praktische Ausbildung zu führende Berichtsheft. Denn dieses ist ausschließlich durch den Ausbildungsfahrlehrer und den Inhaber bzw verantwortlichen Leiter der Ausbildungsfahrschule, aber gerade nicht durch Personal der Fahrlehrerausbildungsstätte abzuzeichnen. Gleichzeitig schreibt auch Abschnitt 1.7 (Auswertung der Erfahrungen aus der praktischen Ausbildung) des Rahmenplans nicht vor, dass dieses Gegenstand der beiden einwöchigen Kurse während und nach der praktischen Ausbildung ist. Dem LSG ist auch darin zu folgen, dass die konkrete Formulierung verschiedener Vorschriften des FahrlG darauf hindeutet, dass der Gesetz- bzw Verordnungsgeber Fahrlehrerausbildungsstätten und Ausbildungsfahrschulen als organisatorisch unabhängige Ausbildungseinrichtungen sowie die dort jeweils durchgeführten Ausbildungsabschnitte als unabhängig und gleichberechtigt nebeneinander stehend ansieht (vgl § 2 Abs 3 Satz 1 Nr 1 FahrlG: "Die Dauer der Ausbildung … beträgt … fünfeinhalb Monate in einer Fahrlehrerausbildungsstätte und viereinhalb Monate in einer Ausbildungsfahrschule"; § 2 Abs 5 Satz 1 - 3 FahrlG: "Der Bewerber … hat sich nach fünfmonatiger Ausbildung in einer Fahrlehrerausbildungsstätte zusätzlich einer viereinhalbmonatigen Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule zu unterziehen. Die Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule ist … durch einen einwöchigen Lehrgang in einer Fahrlehrerausbildungsstätte zu unterbrechen. Die Ausbildung des Bewerbers endet mit einem weiteren einwöchigen Lehrgang in einer Fahrlehrerausbildungsstätte nach Abschluss der Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule"; § 1 Satz 1 FahrlAusbO: "Die Ausbildung zum Fahrlehrer erfolgt in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte und in einer Ausbildungsfahrschule").
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Darüber hinaus spricht auch die vom LSG getroffene Feststellung, dass sich die vertraglichen Bindungen der Beigeladenen zu 1. bis 4. und 6. an die Fahrlehrerausbildungsstätte nicht von Anfang an auf alle drei theoretischen Ausbildungsabschnitte erstreckt haben, gegen eine Einheit der Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte und in der Ausbildungsfahrschule und gegen eine Überordnung der erstgenannten Ausbildung. Andernfalls wäre eine regelmäßige Rückkehr der Fahrlehreranwärter an die zu Beginn der Ausbildung besuchte Fahrlehrerausbildungsstätte zu erwarten, die aber auch nach dem Wortlaut des § 2 Abs 5 Satz 2 und 3 FahrlG ("Lehrgang in einer Fahrlehrerausbildungsstätte" statt "in der Fahrlehrerausbildungsstätte") nicht vorgeschrieben ist.
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Schließlich sind auch die im Urteil des LSG wiedergegebenen Angaben der genannten Beigeladenen sowie der von einem Teil von ihnen besuchten Fahrlehrerausbildungsstätte, wonach nur einzelne von ihnen während der Ausbildung in der Ausbildungsfahrschule des Klägers Kontakt zu den Lehrern dieser Ausbildungsstätte gesucht haben und die Ausbildungsfahrschulen für den Inhalt der "Praktika" allein verantwortlich gewesen sind, nach Maßgabe der oben genannten Kriterien im Sinne einer Selbstständigkeit beider Ausbildungsabschnitte zu deuten.
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Aufgrund dieser Erwägungen kann die praktische Fahrlehrerausbildung in der Ausbildungsfahrschule des Klägers nicht nur als unselbstständiger Bestandteil einer einheitlichen Fahrlehrerausbildung in einer Fahrlehrerausbildungsstätte angesehen werden und ist deshalb nicht von einer Qualifikation als betriebliche Berufsausbildung ausgeschlossen.
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b) Die Beigeladenen zu 1. bis 4. und zu 6. waren während der Dauer ihrer Praktika zur Fahrlehrerausbildung im Betrieb des Klägers auch nicht etwa aufgrund des sogenannten Werkstudentenprivilegs nach § 6 Abs 1 Nr 3 SGB V, § 20 Abs 1 Satz 1 SGB XI iVm § 6 Abs 1 Nr 3 SGB V, § 5 Abs 3 SGB VI und § 27 Abs 4 Nr 2 SGB III versicherungsfrei.Diese - in der Revisionsbegründung allerdings in den Vordergrund gerückte - Frage nach der Versicherungsfreiheit als Praktikant stellt sich, wie der Senat zuletzt zu sogenannten praxisintegrierten dualen Studiengängen herausgestellt hat (BSGE 105, 56 = SozR 4-2400 § 7 Nr 11, RdNr 15), erst, wenn zuvor das Vorliegen eines - hier nach den Ausführungen unter a) zu bejahenden - Versicherungspflichttatbestandes wegen einer Beschäftigung (gegen Arbeitsentgelt oder zur Berufsausbildung) feststeht.
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aa) Nach diesen Vorschriften sind in der GKV und sPV versicherungsfrei Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 6 Abs 1 Nr 3 SGB V in der seit 1989 unveränderten Fassung; für die sPV iVm § 20 Abs 1 Satz 1 SGB XI in der seit 1995 unveränderten Fassung). Die Beigeladenen zu 1. bis 4. und zu 6. erfüllen - auch soweit sie entgeltlich beschäftigt waren - nicht die genannten Voraussetzungen, denn sie waren während der streitigen praktischen Ausbildung nicht unmittelbar oder sinngemäß "ordentliche Studierende" einer - vorliegend allein in Frage kommenden - der fachlichen Ausbildung dienenden Schule (zum Begriff vgl BSG SozR 2200 § 172 Nr 17). Dabei kann offen bleiben, ob sie noch in einem fortbestehenden Vertragsverhältnis zur Ausbildungsstätte standen oder ob die Teilnahme an den beiden vorgeschriebenen einwöchigen Kursen erst während der Ausbildung in der Ausbildungsfahrschule in der zuvor besuchten oder einer anderen Ausbildungsstätte vereinbart worden ist. Denn dem insoweit maßgebenden Gesamtbild nach (vgl zu dessen Maßgeblichkeit nur BSG SozR 3-2500 § 5 Nr 15 S 49 ff mwN) waren sie während der praktischen Ausbildung nicht (mehr) Schüler einer Fahrlehrerausbildungsstätte. Vom Fortbestand einer Schüler- oder Studenteneigenschaft während einer praktischen Tätigkeit kann nämlich nur dann ausgegangen werden, wenn die Betroffenen ihrem gesamten Erscheinungsbild nach noch Schüler bzw Student sind, so dass die Ausbildung in der Schule oder das Studium die Hauptsache und die Beschäftigung die Nebensache ist (vgl nur BSG SozR 3-2500 § 5 Nr 15 S 51 mwN). Dies folgt ua aus dem Sinn des Werkstudentenprivilegs, idR kürzere, dem Studium oder dem Schulbesuch untergeordnete entgeltliche Beschäftigungen versicherungsfrei zu belassen (Peters in KassKomm, Stand der Einzelkommentierung April 2011, § 6 SGB V RdNr 39) und dadurch eine Kontinuität des Versicherungsgrundes zu gewährleisten (BSG Urteil vom 21.1.1987 - 7 RAr 10/86 - Die Beiträge 1987, 138).
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In diesem Sinne waren die genannten Beigeladenen während der Beschäftigung in der Ausbildungsfahrschule des Klägers nicht mehr Schüler, sondern Beschäftigte. Denn sowohl nach den oben insbesondere unter 1. a) cc) dargestellten rechtlichen Regelungen über die Fahrlehrerausbildung wie auch nach den Feststellungen des LSG zu deren tatsächlicher Durchführung fand die Ausbildung der genannten Beigeladenen in dieser Zeit ausschließlich in der Ausbildungsfahrschule und nicht in der Fahrlehrerausbildungsstätte statt. Ein Fortbestand rechtlicher Beziehungen zu dieser war zudem nach den Ausbildungsvorschriften nicht notwendig und lag auch nur im Einzelfall vor. Auch wurde die schulische Ausbildung nicht etwa durch die praktische Ausbildung iS eines Zwischenpraktikums unterbrochen. Vielmehr folgt nach dem Wortlaut des § 2 Abs 5 FahrlG die praktische Ausbildung in der Ausbildungsfahrschule der theoretischen Ausbildung in einer Fahrlehrerausbildungsstätte und wird ihrerseits einmalig für eine Woche durch eine Woche der Auswertung der Erfahrungen aus der praktischen Ausbildung (Abschnitt 1.7 des Rahmenplans für die Fahrlehrerausbildung an Fahrlehrerausbildungsstätten, aaO) an einer - nicht notwendig derselben - Fahrlehrerausbildungsstätte unterbrochen. Dementsprechend schließt sich die weitere Woche an der Fahrlehrerausbildungsstätte erst nach Abschluss der Ausbildung in der Ausbildungsfahrschule an diese an. Demnach stand während der praktischen Ausbildung in der Ausbildungsfahrschule die Beschäftigung im Vordergrund.
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bb) Da die Beigeladenen während ihrer Beschäftigung in der Ausbildungsfahrschule des Klägers ihrem Erscheinungsbild nach nicht mehr Schüler einer Fahrlehrerausbildungsstätte waren, liegt auch in der RV und nach dem Recht der Arbeitsförderung keine Versicherungsfreiheit wegen des Werkstudentenprivilegs vor. Denn versicherungsfrei in der RV sind danach nur Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist (§ 5 Abs 3 Nr 1 SGB VI idF vom 19.2.2002, BGBl I 754) oder bis zum 31.7.2004 (§ 5 Abs 3 idF durch Gesetz vom 21.7.2004, BGBl I 1791) auch, wenn diese Personen ein Praktikum ohne Entgelt oder gegen ein Entgelt, das regelmäßig im Monat 325 Euro bzw ab 1.4.2003 monatlich 400 Euro nicht übersteigt, ableisten (§ 5 Abs 3 Nr 2 SGB VI idF vom 19.2.2002, aaO, bzw Gesetz vom 23.12.2002, BGBl I 4621). Versicherungsfrei nach dem Recht der Arbeitsförderung sind als Werkstudenten nur Personen, die während der Dauer ihrer Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule oder ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eine Beschäftigung ausüben (§ 27 Abs 4 SGB III in der bisher nicht geänderten Fassung durch Gesetz vom 24.3.1997, BGBl I 594). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
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2. Die Beklagte hat - was zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist - die aufgrund der Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. bis 4. und zu 6. während der Dauer ihrer Praktika zur Fahrlehrerausbildung im Betrieb des Klägers von diesem zu entrichtenden Beiträge der Höhe nach zutreffend festgestellt. Die mit Bescheid vom 24.7.2006 festgestellte Beitragsforderung für die Zeit zwischen dem 1.1.2002 und 31.12.2005 ist entgegen dem Revisionsvorbringen auch nicht verwirkt.
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Das Rechtsinstitut der Verwirkung ist als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch für das Sozialversicherungsrecht und insbesondere für die Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung anerkannt (stRspr, vgl zuletzt BSG SozR 4-2400 § 24 Nr 5 RdNr 30 mwN). Die Verwirkung setzt als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung voraus, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraums unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalls und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes das verspätete Geltendmachen des Rechts nach Treu und Glauben dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen. Solche, die Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage) und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BSG, aaO, RdNr 31 mwN).
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Eine Verwirkung scheitert hier bereits am Fehlen des Zeitmoments, also eines längeren Zeitraums, in dem die Beklagte die Ausübung ihres Rechts zur Geltendmachung rückständiger Beiträge unterlassen hätte. Es widerspräche der gesetzgeberischen Wertung, wenn entgegen dem durch § 28p Abs 1 Satz 1 Halbs 2 SGB IV (in der trotz zweimaliger Neubekanntmachung bisher unveränderten Fassung durch Gesetz vom 30.6.1995, BGBl I 890) angeordneten vierjährigen Prüfungsturnus bereits die - hier vorliegende - zeitnahe Geltendmachung von Nachforderungen aufgrund einer fristgerecht durchgeführten Prüfung ohne Weiteres als verspätetet anzusehen. Eine Verwirkung scheitert vorliegend zudem daran, dass ein Verwirkungsverhalten der Beklagten, das zum Zeitablauf hinzutreten muss, vom LSG ausdrücklich nicht festgestellt worden ist, ohne dass dagegen Revisionsrügen erhoben werden. Ein Vertrauenstatbestand ergibt sich insbesondere nicht aus vorangegangenen Betriebsprüfungen, die Aussagen bezüglich der Versicherungs- und Beitragspflichten ausschließlich zu früheren, abgelaufenen Zeiträumen treffen (vgl bereits BSGE 93, 119 = SozR 4-2400 § 22 Nr 2, RdNr 36 mwN; BSGE 47, 194, 198 = SozR 2200 § 1399 Nr 11). Zudem hatte die Beklagte nach den - nicht mit Revisionsrügen angegriffenen und daher für den Senat bindenden (§ 163 SGG) - Feststellungen des LSG zu keinem Zeitpunkt vor der hier streitgegenständlichen Betriebsprüfung in Bescheiden konkrete Aussagen zur Versicherungspflicht von Fahrlehreranwärtern gemacht.
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3. Die Kostenentscheidung folgt, da weder der Kläger noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, aus § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.
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4. Der Streitwert für das Revisionsverfahren war gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 GKG in Höhe der streitigen Beitragsforderung festzusetzen.
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