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BSG 09.06.2011 - B 4 AS 56/11 B
BSG 09.06.2011 - B 4 AS 56/11 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Darlegung der Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage - Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Aufteilung der Kosten für einen Zweitarifzähler
Normen
§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 20 Abs 1 SGB 2
Vorinstanz
vorgehend SG Dortmund, 3. Februar 2010, Az: S 33 AS 384/07, Urteil
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 23. November 2010, Az: L 1 AS 527/10, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. November 2010 wird als unzulässig verworfen.
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Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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I. Streitig ist, in welchem Umfang der Beklagte die Verrechnungskosten für einen Zweitarifzähler als Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II zu übernehmen hat, die dem Kläger nach den Abrechnungen des Energieversorgers für die getrennte Erfassung des Hauptstroms (Tagstrom) und des günstigeren Nachtstroms (Heizen zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr morgens) entstehen.
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Der Beklagte bewilligte dem seit Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II beziehenden Kläger für die Bewilligungszeiträume vom 1.6. bis 30.11.2006 und 1.12.2006 bis 31.5.2007 SGB II-Leistungen. Ausgehend von der Abrechnung des Energieversorgungsunternehmens für den Zeitraum vom 2.2.2005 bis 2.2.2006 und dem neu errechneten monatlichen Abschlagsbetrag für den gesamten Strom iHv 87,50 Euro übernahm der Beklagte hiervon einen monatlichen Teilbetrag iHv 59,50 Euro als Heizkosten. Dieser Betrag beinhaltete den gesamten Nachtstrom. Die Kosten für den Zweitarifzähler waren zur Hälfte einbezogen. Das SG Dortmund hat die auf höhere Kosten der Unterkunft und Heizung gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 3.2.2010). Zur Begründung der Entscheidung hat es ausgeführt, der Beklagte habe die Kosten der Unterkunft und Heizung vollständig übernommen, indem er den kompletten Nachtstrom als Heizkosten berücksichtigt habe. Hierbei handele es sich um rund 85 % des gesamten Stromverbrauchs im Zeitraum vom 2.2.2005 bis 2.2.2006. Die Berücksichtigung der hälftigen Kosten des Verrechnungspreises für den Zweitarifzähler (Jahresbetrag iHv 61,53 Euro in dem Abrechnungszeitraum vom 2.2.2005 bis 2.2.2006) seitens des Beklagten sei nicht zu beanstanden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Zweitarifzähler sowohl die Aufwendungen für Haushaltsenergie als auch diejenigen für die Heizungsenergie erfasse, eine exakte Berechnung wenig praktikabel sei und aufgrund der Möglichkeit, Nachtstrom auch für andere Haushaltsgeräte zu nutzen, auch nicht erfolgen könne. Das LSG Nordrhein-Westfalen hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 23.11.2010). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Teilung der Kosten für den Zweitarifzähler sei rechtmäßig. Hiermit werde zwischen Haushalts- und Nachtstrom differenziert. Aus der Regelleistung habe der Kläger seinen Haushaltsstrom zu tragen und ggf auch die Kosten eines Zählers für diese Stromart, während der Beklagte die Kosten für Heizung und Unterkunft in voller Höhe zu übernehmen habe, die die Kosten für den Nachtstrom umfasse. Da die Trennung dieser zwei sich gegenüberstehenden Rechnungsposten nur durch den Zweitarifzähler möglich sei, sei eine hälftige Quotelung angemessen.
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Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger geltend, die Rechtsfrage, ob eine hälftige Aufteilung der Kosten für einen Stromzähler, der sowohl Heizungsstrom zum Nachttarif als auch Haushaltsstrom zum Tagtarif zähle, angemessen sei, habe grundsätzliche Bedeutung, weil diese noch nicht höchstrichterlich geklärt sei. Die Rechtsfrage betreffe auch einen sehr großen Personenkreis, weil ungefähr jede 25. Wohnung in Deutschland elektrisch beheizt und der überwiegende Anteil dieser Wohnungen mit Nachtspeicherstrom versorgt werde. Die Sozialleistungsträger praktizierten unterschiedliche Ansätze. Neben dem vom LSG vertretenen Ansatz sei es auch möglich, das Verhältnis der Verbrauchskosten für Haushaltsstrom zu den Kosten des Heizstroms zu berechnen und dieses Verhältnis auf die Zurechnung der Zählerkosten zu den jeweiligen Bedarfen zu übertragen. Weiter wäre es möglich, die Zählerkosten vollständig dem Regelbedarf oder dem Heizbedarf zuzurechnen, weil man die Auffassung vertreten könne, dass jeder Bedarf für sich kausal die Notwendigkeit hervorbringe, einen Stromzähler zu betreiben. Schließlich könnten auch die Kosten des Zweitarifzählers als Bedarf der Heizung anerkannt werden und hiervon die Kosten abgezogen werden, welche bei der Verwendung eines Eintarifzählers entstehen würden. Naheliegend erscheine eine Aufteilung der Kosten in Anlehnung an die Rechtsprechung des BSG entsprechend dem Urteil des BSG vom 27.2.2008 (B 14/11b AS 15/07 R), dass im Falle der Unmöglichkeit, Kosten dem einen oder anderen Bedarf zuzurechnen, als Maßstab der Anteil der Berücksichtigung dieser Kosten im Regelbedarf heranzuziehen sei.
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II. Die Beschwerde ist nicht zulässig, weil der von dem Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt worden ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 SGG entscheiden.
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Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; BVerwG NJW 1999, 304; vgl auch: BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
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Zwar hat der Kläger eine Rechtsfrage gestellt, ihre abstrakte Klärungsbedürftigkeit sowie die Breitenwirkung dargelegt, Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit fehlen aber. Insofern begnügt er sich mit dem Satz, dass sich die Zurechnung der Kosten für den Stromzähler zu der einen oder anderen Leistungsart unmittelbar auf die Gesamthöhe der Leistung für den Berechtigen auswirke. Entscheidungserheblichkeit bedeutet aber, dass es auf die Beantwortung der konkret aufgeworfenen Rechtsfrage ankommt und die Entscheidung des Revisionsgerichts bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers in seinem Sinne hätte ausfallen müssen. Insofern hätte der Kläger Ausführungen dazu machen müssen, ob und inwiefern der Beklagte bei einer veränderten Berücksichtigung der Kosten für den Zweitarifzähler im Sinne seines Klagebegehrens insgesamt höhere Kosten der Unterkunft und Heizung hätte beanspruchen können. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte mit der faktischen Übernahme des gesamten Nachtstroms als Heizkosten auch Stromkosten übernommen hat, die als Teil der Regelleistung erfasst sind.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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