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BSG 01.03.2010 - B 13 R 583/09 B
BSG 01.03.2010 - B 13 R 583/09 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - gerügte Verletzung des Fragerechts an Sachverständige
Normen
§ 62 SGG, § 116 S 2 SGG, § 118 Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 397 ZPO, § 402 ZPO, § 411 Abs 3 ZPO, § 411 Abs 4 ZPO
Vorinstanz
vorgehend SG Regensburg, 2. Mai 2007, Az: S 9 R 473/04
vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 29. Oktober 2009, Az: L 16 R 592/07, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. Oktober 2009 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
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Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 29.10.2009 den Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung verneint.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt. Er beruft sich auf Verfahrensmängel.
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Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung vom 19.1.2010 genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
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Wird mit einer Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
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1. Der Kläger trägt vor, er habe in den Schriftsätzen vom 27.10.2009 und 16.6.2009 Beweisanträge auf Einholung von Sachverständigengutachten gestellt, die das LSG bei seiner Entscheidung "übergangen" habe. Im Einzelnen handele es sich um den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage des Verschlusses der linken Halsschlagader im Zusammenhang mit den Bandscheibenvorfällen im Halsbereich (Ziffer 1 der Beschwerdeschrift) und zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger ständig unter Migräneanfällen leide (Ziffer 6 der Beschwerdeschrift).
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Nach ständiger Rechtsprechung des BSG kann ein anwaltlich vertretener Beteiligter nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch den entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt (vgl BSG Beschluss vom 29.3.2007, B 9a VJ 5/06 B, Juris). Der Sinn dieser Anforderungen ist es, dass - ohne gesonderte Ermittlung - auch für das Rechtsmittelgericht klar ist, welche Anträge nach dem Ergebnis des Sach- und Streitstands und der Auffassung eines Beteiligten beim Schluss der mündlichen Verhandlung vom Gericht noch zu behandeln (gewesen) sind (vgl Senatsbeschluss vom 25.9.2007, B 13 R 377/07 B, Juris RdNr 6; BSG vom 24.5.1993, 9 BV 26/93, SozR 3-1500 § 160 Nr 9). An solchen Darlegungen des Klägers fehlt es hier.
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2. Soweit der Kläger vorträgt, das LSG sei dem Antrag aus dem Schriftsatz vom 21.4.2008 nicht gefolgt, den Sachverständigen Dr. Mü. im Hinblick auf sein Gutachten vom 7.2.2008 zur mündlichen Verhandlung vorzuladen (Ziffer 7 der Beschwerdeschrift), ist ein Verfahrensfehler nicht hinreichend bezeichnet. Dasselbe gilt für den mit Schriftsatz vom 18.8.2009 gestellten Beweisantrag, die Anwesenheit eines Gerichtsmediziners in der mündlichen Verhandlung anzuordnen, der medizinische Unterlagen über den Gesundheitszustand des Klägers auswerten möge (Ziffer 2 der Beschwerdeschrift). Der Kläger hat auch hier versäumt darzulegen, dass er die schriftsätzlich angekündigten Beweisanträge bis zuletzt aufrechterhalten habe. Denn ein anwaltlich vertretener Beteiligter muss auch den Antrag, einen Sachverständigen gemäß § 411 Abs 3 Zivilprozessordnung (ZPO) iVm § 118 Abs 1 SGG zum Termin zu laden, nach ständiger Rechtsprechung des BSG bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten, dh zu Protokoll erklären (vgl BSG vom 10.5.2000, B 6 KA 49/99 B, Juris RdNr 8; vom 25.11.2008, B 5 R 366/07 B, Juris RdNr 8; vgl auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 118 RdNr 12e mwN). An solchen Darlegungen fehlt es hier.
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Im Übrigen hat der Kläger mit dem Vortrag, bei Vorladung des Sachverständigen Dr. Mü. hätten ihm "entsprechende Fragen gestellt werden können", auch nicht die Verletzung des Fragerechts an Sachverständige gemäß § 116 Satz 2 SGG, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO hinreichend dargetan. Hierfür müssen die erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret bezeichnet werden (vgl BSG SozR 3-1750 § 411 Nr 1; SozR 4-1500 § 116 Nr 1 RdNr 7 mwN). Daran fehlt es hier. Der Kläger hat schon keine konkreten Punkte aufgezeigt; er hat weder Lücken oder Widersprüche oder Einwendungen zum Gutachten des Dr. Mü. vorgetragen. Da die Rüge der Verletzung des Rechts auf Befragung eines Sachverständigen letztlich eine Gehörsrüge darstellt, müssen zudem deren Voraussetzungen erfüllt sein. Insbesondere muss der Beschwerdeführer alles getan haben, um eine Anhörung des Sachverständigen zu erreichen (vgl allgemein zu dieser Voraussetzung: BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 22; vgl auch BSGE 68, 205, 210 = SozR 3-2200 § 667 Nr 1 S 6 f). Auch hier fehlt es an Vortrag, dass der Kläger den Antrag auf Befragung des Sachverständigen bis zuletzt aufrechterhalten habe (vgl hierzu BSG SozR 4-1500 § 62 Nr 4 RdNr 5; SozR 4-1500 § 116 Nr 1 RdNr 7).
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3. Soweit der Kläger rügt, das LSG habe die Verweisbarkeit des Klägers unter Berücksichtigung seines Leistungsvermögens unzutreffend eingeschätzt (Ziffer 3 der Beschwerdeschrift), es hätte sich im Hinblick auf die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Klägers dem überzeugenden Gutachten des Dr. S., anstelle des mangelhaften Gutachtens des Dr. Mo. anschließen müssen (Ziffer 4 der Beschwerdeschrift), es habe sich in seiner Entscheidung nicht mit dem Gutachten des Dr. Z. auseinandergesetzt (Ziffer 5 der Beschwerdeschrift) und schließlich sei der Kläger unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes auf keinen Beruf mehr verweisbar (Ziffer 8 der Beschwerdeschrift), ist auch insofern ein Verfahrensfehler nicht hinreichend bezeichnet. Denn im Kern macht der Kläger insoweit jeweils eine Verletzung von § 128 Abs 1 Satz 1 SGG geltend, wonach das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel aber nicht auf eine Verletzung von § 128 Abs 1 Satz 1 SGG gestützt werden.
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Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
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