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BVerfG 19.09.2024 - 2 BvR 350/21
BVerfG 19.09.2024 - 2 BvR 350/21 - Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Überspannung der Darlegungsanforderungen im Klageerzwingungsverfahren (§ 172 Abs 3 S 1 StPO) verletzt Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) - Gegenstandswertfestsetzung
Normen
§ 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, Art 19 Abs 4 GG, § 172 Abs 3 S 1 StPO, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 14 Abs 1 RVG, § 174c Abs 2 StGB vom 13.11.1998
Vorinstanz
vorgehend OLG Stuttgart, 20. Januar 2021, Az: 1 Ws 1/21, Beschluss
vorgehend Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart, 26. November 2020, Az: 28 Zs 1867/20, Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft
vorgehend StA Stuttgart, 1. Oktober 2020, Az: 21 Js 20113/20, Bescheid der Staatsanwaltschaft
Tenor
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Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Januar 2021 - 1 Ws 1/21 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückverwiesen.
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Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
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Das Land Baden-Württemberg hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
Gründe
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I
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Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart in einem Klageerzwingungsverfahren sowie die dieser Entscheidung vorausgegangenen Bescheide der Staatsanwaltschaft Stuttgart und der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart.
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1. Die Beschwerdeführerin erstattete im Februar 2020 eine Strafanzeige gegen ihren ehemaligen Psychotherapeuten (im Folgenden: Beschuldigter) wegen Verdachts eines sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses (§ 174c Abs. 2 StGB a.F.). Sie gab an, im Sommer 2017 wegen multipler psychischer Erkrankungen in einem Klinikum stationär behandelt worden zu sein, wobei der Beschuldigte der für ihre Heilbehandlung zuständige Arzt gewesen sei. Er habe ihr angeboten, dass sie sich auch nach Beendigung der stationären Therapie jederzeit bei ihm melden könne, wenn es Probleme gebe. Nach ihrer Entlassung habe sie den Beschuldigten über einen Kurznachrichtendienst kontaktiert und diesem mehrere von ihr in psychischen Krisenzeiten gezeichnete Bilder übersandt. Daraufhin habe sich eine intensive Kommunikation über therapeutische und sexuelle Inhalte entwickelt, in deren Folge sie mit dem Beschuldigten bei drei Gelegenheiten, unter anderem nach einem von ihm empfohlenen und geleiteten Seminar, einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt habe; hierbei habe der Beschuldigte ihre weitere Behandlungsbedürftigkeit ausgenutzt. Neben einem umfangreichen Kurznachrichtenverlauf mit zahlreichen Lichtbildern legte die Beschwerdeführerin eine von ihr verfasste Nachricht vor, in der sie dem Beschuldigten nach dem behaupteten ersten sexuellen Kontakt geschrieben hatte: „Du hast mich sehr berührt und ich bereue nichts!! Es war sehr schön dich zu lieben u. deine Leidenschaft zu spüren“.
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2. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart leitete ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten ein. Im Rahmen seiner Einlassung bestritt der Beschuldigte die Vorwürfe. Zwischen ihm und der Beschwerdeführerin habe sich nach dem stationären Klinikaufenthalt eine Liebesbeziehung auf Augenhöhe entwickelt; ein Behandlungsverhältnis habe zu dieser Zeit nicht bestanden. Unabhängig davon sei es nicht zu sexuellen Handlungen gekommen. Dies folge schon aus seiner erektilen Dysfunktion.
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Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren mit angefochtenem Bescheid vom 1. Oktober 2020 ein, weil ein hinreichender Tatverdacht nicht bestehe (§ 170 Abs. 2 StPO). Soweit der Beschuldigte die Vornahme sexueller Handlungen bestreite, sei die Einlassung angesichts des Kurznachrichtenverlaufs zwar „wenig nachvollziehbar“. Es sei aber nicht festzustellen, dass die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten auch noch nach ihrer Entlassung durch ein Behandlungsverhältnis anvertraut gewesen sei.
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Der hiergegen erhobenen Einstellungsbeschwerde gab die Generalstaatsanwaltschaft mit angegriffenem Bescheid vom 26. November 2020 keine Folge. Zur Begründung führte sie in Abweichung zur Staatsanwaltschaft unter anderem aus, dass ein „körperlicher“ Kontakt mit Blick auf die bestreitende Beschuldigteneinlassung nicht nachweisbar sei; der vorgelegte Kurznachrichtenverlauf sei mit Blick auf die Vielzahl der sexuellen Gespräche zu vage.
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3. a) Die Beschwerdeführerin stellte daraufhin einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 und 3 StPO, den sie unter vollständiger Wiedergabe der Beschuldigteneinlassung ausführlich begründete. Der Geschlechtsverkehr könne durch die oben dargestellte Nachricht nachgewiesen werden. Das faktische Behandlungsverhältnis folge aus einer Gesamtschau verschiedener Umstände, insbesondere der gezielten therapeutischen Interventionen und der Aufforderung des Beschuldigten, sie möge an dem Seminar teilnehmen, in dessen Nachgang es zum Geschlechtsverkehr gekommen sei.
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b) Mit angegriffenem Beschluss vom 20. Januar 2021 verwarf das Oberlandesgericht Stuttgart den Antrag als unzulässig, weil er nicht den Darlegungsanforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO entspreche. Die lückenhafte und widersprüchliche Antragsbegründung enthalte keine aus sich heraus verständliche und vollständige Sachverhaltsschilderung. Soweit die Beschwerdeführerin die Kontaktaufnahme nach Beendigung des Klinikaufenthalts schildere, lege sie weder die von ihr erwähnten selbst gezeichneten Bilder vor, noch teile sie den konkreten Inhalt der Korrespondenz mit; zahlreiche Kurznachrichten, mit denen der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Straftaten vorbereitet haben solle, gebe sie nicht wieder. Soweit die Beschwerdeführerin vortrage, der Beschuldigte habe ihr sexualisierte Lichtbildaufnahmen übersandt, lasse sie unerwähnt, dass sie dem Beschuldigten selbst entsprechende Aufnahmen übermittelt und in einem gemeinsamen elektronischen Ordner gespeichert habe. Zum Hintergrund der Strafanzeige verschweige die Beschwerdeführerin, dass sie den Beschuldigten zuvor zur Zahlung von Schmerzensgeld aufgefordert habe. Zu dem Vorbringen, dass nach den polizeilichen Erkenntnissen erneute Kontaktbemühungen von der Beschwerdeführerin ausgegangen seien und sich der Beschuldigte nach Beendigung der Beziehung selbst in Behandlung begeben habe, schweige die Antragsschrift. Schließlich fehle es an einer hinreichend präzisen Auseinandersetzung mit den Angaben des Beschuldigten, zwischen ihm und der Beschwerdeführerin habe sich eine Liebesbeziehung entwickelt, ohne dass es zu sexuellen Handlungen gekommen sei, weil die Beschwerdeführerin lediglich formuliere, dass die bestreitenden Angaben „Mitleid heischende Ausflüchte“ seien.
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4. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin insbesondere einen Verstoß gegen das Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG. Das Oberlandesgericht habe die Darlegungsanforderungen überspannt.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung im Sinne von § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen insoweit vor. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt. Die insoweit zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet.
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1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG. Das Oberlandesgericht hat die Darlegungsanforderungen nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO überspannt.
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a) Nach Art. 19 Abs. 4 GG darf der Zugang zu den Gerichten und den vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 40, 272 275>; 78, 88 99>; 88, 118 124>). Dies muss auch der Richter bei der Auslegung prozessualer Normen beachten. Er darf ein von der Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch eine überstrenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen (vgl. BVerfGE 77, 275 284>; 96, 27 39>). Formerfordernisse dürfen nicht weiter gehen, als es durch ihren Zweck geboten ist, da von ihnen die Gewährung des Rechtsschutzes abhängt (vgl. BVerfGE 88, 118 125>; BVerfGK 14, 211 214>). Dies gilt auch für die Darlegungsanforderungen nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. BVerfGK 2, 45 50>; 5, 45 48>; 14, 211 214>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Dezember 2022 - 2 BvR 378/20 -, Rn. 80).
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Es begegnet vor diesem Hintergrund keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO so auszulegen, dass der Klageerzwingungsantrag in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für ihre Unrichtigkeit wiedergeben und eine aus sich selbst heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts enthalten muss, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigt. Denn diese Darlegungsanforderungen sollen die Oberlandesgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße und unsubstantiierte Anträge bewahren und in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. BVerfGK 2, 45 50>; 5, 45 48>; 14, 211 214 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Dezember 2022 - 2 BvR 378/20 -, Rn. 81).
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Die Darlegungsanforderungen dürfen allerdings nicht überspannt werden, sondern müssen durch den Gesetzeszweck geboten sein. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO erfordert zwar die Mitteilung des wesentlichen Inhalts der angegriffenen Bescheide sowie der Einlassung des Beschuldigten (vgl. BVerfGK 14, 211 215> m.w.N.). Die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen ist aber dann überschritten, wenn sich der Antragsteller mit rechtlich Irrelevantem auseinandersetzen oder die staatsanwaltschaftlichen Entscheidungen beziehungsweise Einlassungen des Beschuldigten auch in ihren irrelevanten Abschnitten oder gar zur Gänze wiedergeben soll, obwohl sich deren wesentlicher Inhalt aus der Antragsschrift ergibt (vgl. BVerfGK 14, 211 215>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2017 - 2 BvR 1107/16 -, Rn. 22; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Oktober 2015 - 2 BvR 912/15 -, Rn. 23).
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b) Gemessen daran verstößt der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Der Strafsenat hat die Darlegungsanforderungen überspannt, weil er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung für unzulässig hielt, obwohl die Beschwerdeführerin den wesentlichen Inhalt der Beschuldigteneinlassung und der Einstellungsentscheidungen dargestellt und sich mit den rechtlich relevanten Umständen hinreichend befasst hat. Im Einzelnen:
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aa) Die Beschwerdeführerin hat die Beschuldigteneinlassung vollständig wiedergegeben und sich mit ihrem wesentlichen Inhalt auseinandergesetzt; die fachgerichtlich monierten Sachverhalts- und Argumentationslücken hatten keine erkennbare rechtliche Relevanz.
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(1) Seine Erwägung, das Antragsvorbringen befasse sich nicht hinreichend präzise mit der bestreitenden Beschuldigteneinlassung, begründet das Oberlandesgericht nicht. Soweit der Strafsenat meint, die Ausführungen der Beschwerdeführerin erschöpften sich in dem allgemeinen Vorbringen, die Angaben des Beschuldigten stellten nur „Mitleid heischende Ausflüchte“ dar, übergeht er die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Vorliegen eines faktischen Behandlungsverhältnisses (a) und zur Nachweisbarkeit sexueller Handlungen (b).
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(a) Mit der Angabe des Beschuldigten, es habe sich um eine Liebesbeziehung gehandelt, hat sich die Beschwerdeführerin befasst. Dem Bestreiten eines faktischen Behandlungsverhältnisses ist sie durch die Mitteilung, der Beschuldigte habe ihr empfohlen, ein Fachbuch durchzuarbeiten und ein von ihm geleitetes Seminar zu besuchen, hinreichend entgegengetreten. Die Ausführungen genügen in der Zusammenschau mit weiteren, ebenfalls durch die Antragsschrift mitgeteilten Umständen – insbesondere zum vorausgehenden Therapieverhältnis, dem Kontaktangebot des Beschuldigten während der stationären Behandlung, dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem stationären Aufenthalt und den behaupteten sexuellen Handlungen sowie dem auszugsweise vorgelegten Kurznachrichtenverlauf –, um ein faktisches Behandlungsverhältnis nicht von vornherein auszuschließen. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts war es nicht notwendig, auf die weiteren Einzelheiten der vom Beschuldigten behaupteten Liebesbeziehung einzugehen. Soweit der Beschuldigte angibt, zwischen ihm und der Beschwerdeführerin habe sich eine Liebesbeziehung „auf Augenhöhe“ entwickelt, waren weitergehende Ausführungen nicht veranlasst, weil es sich bei dem Merkmal der Liebesbeziehung „auf Augenhöhe“ um eine Negativabgrenzung zur „Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses“ handelt (vgl. BGHSt 56, 226 234 Rn. 40> m.w.N.; 61, 208 216 Rn. 25>; OLG Hamm, Urteil vom 27. September 2022 - 5 RVs 60/22 -, juris, Rn. 18), dessen Vorliegen die Beschwerdeführerin substantiiert behauptet hat.
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(b) Auch die Erwägung des Oberlandesgerichts, die Beschwerdeführerin habe sich mit dem Bestreiten einer sexuellen Handlung nur unzureichend befasst, hält dem verfassungsrechtlichen Maßstab nicht stand. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die bestreitende Einlassung sei mit dem vorgelegten Kurznachrichtenverlauf – insbesondere mit der Nachricht: „Du hast mich sehr berührt und ich bereue nichts!! Es war sehr schön dich zu lieben u. deine Leidenschaft zu spüren“ – nicht in Übereinstimmung zu bringen, genügt den Darlegungsanforderungen. Denn es ermöglicht dem Oberlandesgericht eine abschließende Sachentscheidung anhand der in der Antragsschrift mitgeteilten Umstände. Zu einer tiefergehenden Auseinandersetzung war die Beschwerdeführerin schon deswegen nicht veranlasst, weil bereits die Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft ausgeführt hatte, dass die den sexuellen Kontakt bestreitende Einlassung angesichts der vorgelegten Kurznachricht „wenig nachvollziehbar“ sei. Welche weiteren Umstände die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund hätte vorbringen müssen, teilt der angefochtene Beschluss nicht mit; dasselbe gilt für den Hinweis der Generalstaatsanwaltschaft, die Kurznachricht sei mit Blick auf die Vielzahl der sexuellen Gespräche zu vage.
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(2) Soweit das Oberlandesgericht moniert, die Beschwerdeführerin übergehe die Einlassung zu der von ihr initiierten Kontaktaufnahme und verhalte sich nicht ausreichend zur Aufnahme einer Behandlungstherapie durch den Beschuldigten, übersieht der Strafsenat, dass diese Umstände weder in den Bescheid der Staatsanwaltschaft noch in den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Eingang gefunden haben. Zudem ist nicht ersichtlich, welche Rückschlüsse diese Umstände auf den Tatnachweis, insbesondere auf das Vorliegen eines faktischen Behandlungsverhältnisses oder eines sexuellen Kontakts, zulassen.
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bb) Auch unabhängig von der Beschuldigteneinlassung war die Beschwerdeführerin zu weitergehenden Ausführungen nicht veranlasst. Mit den vom Oberlandesgericht als ausgelassen beanstandeten Umständen hatten sich weder die Staatsanwaltschaft noch die Generalstaatsanwaltschaft befasst; eine erkennbare rechtliche Relevanz für die Beurteilung des hinreichenden Tatverdachts ergibt sich überdies nicht aus der Sache selbst. Das gilt insbesondere für die Auffassung des Strafsenats, die Beschwerdeführerin habe die von ihr gezeichneten und dem Beschuldigten übersandten Bilder vorlegen und den Inhalt der Korrespondenz vollständig mitteilen müssen. Es ist nicht erkennbar, inwiefern es auf die fehlenden Bild- und Nachrichteninhalte – etwa für den Nachweis eines faktischen Behandlungsverhältnisses und einer sexuellen Handlung – ankam. Dasselbe gilt für den Einwand des Oberlandesgerichts, die Beschwerdeführerin habe nicht mitgeteilt, dass sie dem Beschuldigten selbst Lichtbildaufnahmen übersandt und sich dafür eingesetzt habe, die Aufnahmen in einem gemeinsamen elektronischen Ordner zu speichern. Diesbezüglich hat der Strafsenat ebenfalls weder dargetan noch ist sonst ersichtlich, inwiefern diese Umstände für den Nachweis des Behandlungsverhältnisses oder der sexuellen Handlung von Bedeutung sind. Nichts anderes gilt für die der Anzeigenerstattung vorausgehende Schmerzensgeldforderung der Beschwerdeführerin. Welche Rückschlüsse der Strafsenat aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin vor der Anzeigenerstattung erfolglos Schmerzensgeld verlangt hat, auf das konkrete Tatgeschehen ziehen möchte, bleibt offen.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Bescheide der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft richtet, weil die Beschwerdeführerin in der Sache nur eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) rügt, nicht aber eine Verletzung des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG). Auf die verfassungsgerichtlichen Maßstäbe zum Anspruch auf effektive Strafverfolgung aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG geht die Beschwerdeführerin nicht ein.
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III.
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Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die notwendigen Auslagen sind der Beschwerdeführerin in vollem Umfang zu erstatten, weil der als unzulässig zu betrachtende Teil der Verfassungsbeschwerde von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BVerfGE 86, 90 122>).
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Die Festsetzung des Gegenstandswertes für die anwaltliche Tätigkeit stützt sich auf § 37 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 1 RVG in Verbindung mit den Grundsätzen über die Festsetzung des Gegenstandswertes im verfassungsrechtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 368 ff.>). Im Hinblick auf die objektive Bedeutung der Sache ist ein Gegenstandswert von 10.000 Euro angemessen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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