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BVerfG 22.07.2024 - 2 BvR 2276/20
BVerfG 22.07.2024 - 2 BvR 2276/20 - Stattgebender Kammerbeschluss: Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verletzt bei unzureichender Begründung Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 S 2, Art 20 Abs 3 GG
Normen
Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 104 Abs 1 S 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 67d Abs 2 S 1 StGB, § 67d Abs 2 S 3 StGB, § 67d Abs 6 StGB, § 67e StGB
Vorinstanz
vorgehend LG Landau (Pfalz), 17. November 2020, Az: 2 Qs 19/20 jug, Beschluss
vorgehend AG Landau (Pfalz), 7. Oktober 2020, Az: 1 VRJs 7/14, Beschluss
Tenor
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1. Der Beschluss des Amtsgerichts Landau in der Pfalz - Zweigstelle Bad Bergzabern - vom 7. Oktober 2020 - 1 VRJs 7/14 - und der Beschluss des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 17. November 2020 - 2 Qs 19/20 jug - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.
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2. Das Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
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3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 (in Worten: zehntausend) Euro festgesetzt.
Gründe
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A.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus.
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I.
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1. a) Mit Urteil vom 20. Dezember 2013 sprach das Landgericht Bad Kreuznach den zum Zeitpunkt der Taten (minder)-jährigen Beschwerdeführer wegen des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier Fällen, in zwei Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung und in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung und Körperverletzung für schuldig und ordnete dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Das Landgericht Bad Kreuznach nahm unter Bezugnahme auf das Begutachtungsergebnis des hinzugezogenen Sachverständigen an, dass die beim Beschwerdeführer bestehende hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens das Eingangsmerkmal der anderen schweren seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB erfülle und dazu geführt habe, dass er bei Begehung der Taten in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen sei.
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b) Der im Jahr (…) geborene Beschwerdeführer wurde aufgrund der Anlasstaten am 24. Mai 2013 vorläufig festgenommen und befand sich seit dem Folgetag in Untersuchungshaft in der Jugendstrafanstalt (…). Die Strafkammer wandelte den Haftbefehl am 20. Dezember 2013 in einen Unterbringungsbefehl gemäß § 126a StPO um, der – wie auch die spätere Unterbringung – im (…) Klinikum, konkret im (…) Institut – Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie in (…), vollzogen wurde. Die Maßregel wird seit dem 29. Dezember 2013 vollzogen. Das Amtsgericht Landau in der Pfalz - Zweigstelle Bad Bergzabern - (im Folgenden: Amtsgericht) ordnete zuletzt mit Beschluss vom 3. Dezember 2018 die Fortdauer der Unterbringung in der Maßregel an.
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c) Die Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie des (…) Klinikums in (…) teilte dem Amtsgericht mit Schreiben vom 10. April 2019 mit, dass der Beschwerdeführer in den Erwachsenenvollzug des (…) Klinikums verlegt worden sei. Mit Verfügung vom 24. April 2019 gab das Amtsgericht zur Vorbereitung der Entscheidung über die weitere Fortdauer der Unterbringung ein Gutachten bei dem Sachverständigen (01) in Auftrag, der mit Schreiben vom 17. Mai 2019 darauf hinwies, dass er für das (…) Klinikum tätig sei. Der Beschwerdeführer lehnte ein Explorationsgespräch am 16. und 17. September 2019 mit dem Sachverständigen wegen dessen Tätigkeit für das (…) Klinikum ab. Mit Schreiben vom 19. September 2019 schlug das Amtsgericht gegenüber der Verteidigerin des Beschwerdeführers die Psychologin (02) als Gutachterin vor, die als einzige der angefragten externen Sachverständigen innerhalb der Überprüfungsfrist terminlich zur Gutachtenerstattung in der Lage sei. Die Verteidigerin des Beschwerdeführers schlug stattdessen mit Schreiben vom 26. September 2019 den Psychiater (03) vor, da die Eignung einer Psychologin als Gutachterin fraglich sei. Der Psychiater könne den Beschwerdeführer „bereits im Oktober 2019 explorieren, jedoch das Gutachten erst im neuen Jahr fertigstellen.“ Mit einem Hinausschieben der Fortdauerentscheidung bestehe Einverständnis. Am Folgetag erteilte das Amtsgericht dem Sachverständigen (03) den Begutachtungsauftrag. Auf die Sachstandsanfrage der Verteidigerin des Beschwerdeführers vom 30. Januar 2020 richtete das Amtsgericht am Folgetag seinerseits eine Anfrage an den Sachverständigen. Dieser teilte mit, ein Untersuchungstermin sei für den 7. Februar 2020 vereinbart. Auf die weiteren Sachstandsanfragen des Amtsgerichts vom 31. März und 20. April 2020 antwortete der Sachverständige am 20. April 2020, dass er bemüht sei, das Gutachten in der ersten Maiwoche vorzulegen. Auf die erneuten Sachstandsanfragen des Amtsgerichts vom 15., 18. und 26. Mai 2020 teilte der Sachverständige mit, er habe sich aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht wie geplant der Fertigstellung des Gutachtens widmen können. Er werde in den nächsten beiden Wochen daran arbeiten und das Gutachten so bald wie möglich vorlegen. Auf die weitere Sachstandsanfrage des Amtsgerichts vom 15. Juli 2020 teilte der Sachverständige mit, dass das Gutachten Anfang nächster Woche in die Post gegeben werde. Das Amtsgericht drohte dem Sachverständigen mit Verfügung vom 13. August 2020 die Verhängung eines Ordnungsgeldes an, falls das von diesem zu erstattende Gutachten nicht bis zum 31. August 2020 vorliege. Das Gutachten ging beim Amtsgericht per E-Mail am 28. Juli 2020, per Fax am 13. August 2020 und per Post am 17. August 2020 ein. Auf die Verfügung des Amtsgerichts vom 26. August 2020 teilte die Verteidigerin des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 28. August 2020 mit, dass auf die Anwesenheit des Sachverständigen verzichtet werde und nannte vorsorglich für die Monate September und Oktober 2020 diejenigen Tage, an denen sie an Gerichtsverhandlungen teilnehmen müsse. Das Amtsgericht bat das (…) Klinikum mit Verfügung vom 2. September 2020 um Vorlage einer schriftlichen Stellungnahme bis zum 30. September 2020 und terminierte die mündliche Anhörung auf den 7. Oktober 2020.
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2. Das Amtsgericht ordnete mit angegriffenem Beschluss vom 7. Oktober 2020 an, dass der Beschwerdeführer weiter in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB untergebracht und die nächste Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung gemäß § 67e StGB bis spätestens zum 6. Oktober 2021 erfolgen wird.
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Wegen des der Unterbringungsmaßnahme zugrundeliegenden Anlassurteils werde auf dieses Bezug genommen, der bisherige Behandlungsverlauf bis zu den jeweiligen Fortdauerentscheidungen ergebe sich aus den getroffenen Fortdauerentscheidungen.
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Nachdem der Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 10. April 2019 seitens der vormaligen Maßregelvollzugseinrichtung des (…) Instituts in (…) in den Bereich des Erwachsenenmaßregelvollzugs des Forensischen Klinikums in (…) verlegt worden sei, in dem der zuvor beauftragte externe Sachverständige (01) ebenfalls bedienstet sei, sei der externe Sachverständige gewechselt worden. Insoweit sei die zunächst für Ende 2019 in Aussicht genommene Fortdauerentscheidung bis zur Vorlage des verspätet eingegangenen Gutachtens zurückgestellt worden. Es habe nunmehr auf der Grundlage der am heutigen Tage erfolgten Anhörung entschieden werden können.
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Ausweislich der Urteilsgründe sei im Hinblick auf die verurteilten Straftaten vom Störungsbild einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens als Eingangsmerkmal der „anderen schweren seelischen Abartigkeit“ im Sinne der §§ 20, 21 StGB ausgegangen worden. In Fortführung dieses Störungsbildes gehe die Maßregelvollzugseinrichtung ausweislich ihrer fachpsychiatrischen Stellungnahme davon aus, dass als Behandlungsdiagnose eine kombinierte Persönlichkeitsstörung nach F61.0, dissozial, emotional instabil (impulsiver Typus) gegeben sei. Auch der externe Sachverständige (03) gehe von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung aus, diese habe jedoch in ihren Auswirkungen ganz erheblich abgenommen.
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Übereinstimmend gingen sowohl die Maßregelvollzugseinrichtung als auch der externe Sachverständige davon aus, dass eine Entlasssituation derzeit nicht gegeben sei. Somit lägen die Voraussetzungen der weiteren Unterbringung nach § 63 StGB vor, weil außerhalb des geschlossenen Bereichs des Maßregelvollzugs vom Beschwerdeführer Straftaten zu erwarten seien, bei denen die möglichen Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder gefährdet würden.
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Der Beschwerdeführer habe ausweislich der Mitteilung der Maßregelvollzugseinrichtung seine therapeutischen Bemühungen im engeren Sinne weitgehend eingestellt, an einer Deliktsbearbeitung habe er aktuell keinerlei Interesse, könne dahingehend vom zuständigen Therapeuten auch nicht motiviert werden. Parallel dazu komme es immer wieder zu massiven impulsiven Durchbrüchen des Beschwerdeführers, so zuletzt am 2. März, 14. Juni, 25. und 31. August und schließlich am 11. September 2020. Dies zeige überdeutlich, dass keinesfalls davon ausgegangen werden könne, dass die Impulskontrolle des Beschwerdeführers sich im Rechtssinne wesentlich verbessert habe.
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Ohne die Bereitschaft des Beschwerdeführers zu einer Deliktsbearbeitung beziehungsweise dem Nachweis des Erfolgs einer vormals stattgehabten Deliktsbearbeitung würden einerseits dem Beschwerdeführer weitere Lockerungen kaum gewährt werden können, andererseits werde eine weitere Annäherung an die Entlasssituation nicht möglich sein. Erst der Nachweis eines therapeutischen Erfolgs werde die Erprobung des Beschwerdeführers unter weniger gesicherten Bedingungen ermöglichen und dann die Möglichkeit der Schaffung eines gesicherten sozialen Empfangsraums in Form einer betreuten Wohneinrichtung schaffen können.
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Auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bestünden vor dem Hintergrund der Deliktsschwere keinerlei Bedenken.
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Bei Aufrechterhaltung der Behandlungsdiagnose entsprechend der Einweisungsdiagnose und der auch für die Vollstreckungsdauer zu fordernden Gefahrenlage für mögliche künftige Opfer lägen die Voraussetzungen der Fortdauerentscheidung mit der gesetzlich vorgesehenen Überprüfungsfrist nach § 67e StGB vor.
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3. Mit angegriffenem Beschluss vom 17. November 2020 verwarf das Landgericht Landau in der Pfalz (im Folgenden: Landgericht) die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den vorgenannten Beschluss des Amtsgerichts unter Bezugnahme auf diesen als unbegründet, wobei im Beschwerdeverfahren von der Auferlegung der Kosten und Auslagen abgesehen wurde. Ergänzend schilderte das Landgericht eingehend den bereits zuvor wiedergegebenen Verfahrensablauf und nannte die Eingangsdaten des Gutachtens des Sachverständigen (03) beim Amtsgericht. Im Anschluss führte das Landgericht noch aus, dass nach Abstimmung des Anhörungstermins mit der Verteidigerin dieser am 7. Oktober 2020 durchgeführt worden sei. Die zeitliche Verzögerung sei trotz der Überschreitung der Anhörungsfrist um rund zehn Monate im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht habe sich auf die Mitteilung der Verteidigerin zum voraussichtlichen Fertigstellungszeitpunkt (Anfang 2020) verlassen dürfen.
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Nach Erhebung der vorliegenden Verfassungsbeschwerde hat das Landgericht – nach dem Abgabebeschluss des Amtsgerichts vom 10. Januar 2022 gemäß § 85 Abs. 6 JGG – zuletzt mit Beschluss vom 26. September 2023 die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Dieser Beschluss ist seit dem 14. Oktober 2023 rechtskräftig.
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II.
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Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Grundrechts gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG.
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1. Wegen der Unterbringung von inzwischen sieben Jahren hätte es durch die Gerichte zwingend einer eingehenden Verhältnismäßigkeitsprüfung bedurft. Es fehle bereits an einer für die Abwägung zwischen den Sicherungsinteressen der Allgemeinheit und seinem Freiheitsanspruch hinreichenden Konkretisierung der von ihm künftig zu erwartenden rechtswidrigen Taten. Die angegriffenen Beschlüsse ließen auch die Art und den Grad der Wahrscheinlichkeit der künftig vom Beschwerdeführer zu erwartenden Straftaten nicht hinreichend erkennen. Darüber hinaus finde die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem zunehmenden Gewicht des Freiheitsanspruchs des Beschwerdeführers und den Sicherungsinteressen der Allgemeinheit unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles nicht statt.
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2. Weiter habe das Amtsgericht die Überprüfungsfrist gemäß § 67e Abs. 2 StGB erheblich überschritten. Das Amtsgericht sei seiner Begründungspflicht hinsichtlich der Fristüberschreitung nicht nachgekommen. Auch sei keine Heilung durch die Entscheidung des Landgerichts erfolgt. Zwar gehe das Landgericht auf die gerügte Überschreitung der Überprüfungsfrist ein, verkenne aber in seiner Begründung ein Verschulden des Amtsgerichts. Insbesondere habe es sich bei dem zunächst beauftragten Sachverständigen (01) aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit im (…) Klinikum nicht um einen externen Sachverständigen gehandelt. Die Eignung der Sachverständigen (02) habe wegen ihrer Profession als Psychologin in Zweifel gezogen werden müssen.
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3. Schließlich bestehe der Defektzustand, der zur Anordnung der Unterbringung geführt habe, im Zeitpunkt der Fortdauerentscheidung nicht mehr fort, wie das eingeholte Sachverständigengutachten belege. Die hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens liege ausweislich der Feststellungen der Sachverständigen nicht mehr vor. Die gegebenenfalls hieraus entstandene kombinierte Persönlichkeitsstörung sei dermaßen reduziert, dass eine andere schwere seelische Abartigkeit nicht mehr hergeleitet werden könne. Der angegriffenen Entscheidung könne nicht zweifelsfrei entnommen werden, dass das Gericht sich die Darlegung der Maßregelvollzugseinrichtung zu eigen mache. Es fehle an der verfassungsrechtlich gebotenen eigenständigen Bewertung der Aussagen des Sachverständigengutachtens durch das Gericht.
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III.
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1. Das Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz hat von einer Äußerung abgesehen.
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2. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat in seiner Stellungnahme vom 23. April 2024 geäußert, die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig, soweit eine Verletzung des Freiheitsgrundrechts wegen der Überschreitung der Prüffrist gemäß § 67e StGB gerügt werde (a). Im Übrigen hält er die Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der Unterbringung in den angegriffenen Entscheidungen für begründet (b).
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a) Soweit der Beschwerdeführer die Überschreitung der Frist des § 67e Abs. 2 StGB rüge, genüge die Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen an eine substantiierte Begründung gemäß § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG. Der Beschwerdeführer trage hinsichtlich der Verzögerung der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung nicht umfassend zum Verfahrensverlauf vor. Es komme nach den verfassungsrechtlichen Anforderungen wesentlich darauf an, zu welchem Zeitpunkt für das Amtsgericht die wesentliche Verzögerung des in Auftrag gegebenen Gutachtens absehbar gewesen sei und ob durch geeignete Maßnahmen, etwa einen Gutachterwechsel, trotz der damit unweigerlich einhergehenden Verzögerungen eine Beschleunigung des Verfahrens erreichbar gewesen wäre. Ohne die – weitgehend fehlende – Mitteilung der vom Amtsgericht im Einzelnen ergriffenen Maßnahmen sowie der Angaben des Sachverständigen lasse sich die Frage, ob bereits in der erheblichen Überschreitung der Frist des § 67e Abs. 2 StGB ein Verfassungsverstoß liege, demnach nicht zuverlässig beantworten.
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b) Ungeachtet dessen hält der Generalbundesanwalt die Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Prüfung der Verhältnismäßigkeit für begründet. Die angegriffenen Beschlüsse würden den verfassungsrechtlichen Anforderungen insoweit nicht gerecht.
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aa) Zwar lasse sich dem amtsgerichtlichen Beschluss noch hinreichend deutlich entnehmen, dass das Amtsgericht vom Fortbestehen eines Defektzustands bei dem Beschwerdeführer ausgegangen sei. Es habe mit der Stellungnahme des externen Gutachters wie auch des (…) Klinikums eine kombinierte Persönlichkeitsstörung bei dem Beschwerdeführer festgestellt, die es, gestützt auf die im Bericht des (…) Klinikums für die Zeit ab März 2020 berichteten impulsiven Durchbrüche, aber anders als der externe Sachverständige für schwerwiegend genug gehalten habe, den erforderlichen Defektzustand zu begründen.
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bb) Indes genügten die knappen Ausführungen des Amtsgerichts zur Gefahrenprognose und Verhältnismäßigkeitsprüfung, auf die das Landgericht Bezug genommen habe, nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
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Welche Delikte von dem Beschwerdeführer mit welcher Wahrscheinlichkeit im Falle seiner bedingten Entlassung konkret zu erwarten wären, ergebe sich aus dem Beschluss nicht. Die abstrakte Umschreibung von Straftaten, „bei denen die möglichen Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder gefährdet werden“, reiche hierfür nicht aus. Damit fehle es aber an einer ausreichenden Grundlage für die durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebotene Abwägung zwischen dem Gewicht des Freiheitsanspruchs des Beschwerdeführers und den Sicherungsinteressen der Allgemeinheit. Demgemäß finde diese Abwägung in dem angegriffenen Beschluss nicht in ausreichendem Umfang statt. Weder würden die Sicherungsinteressen der Allgemeinheit oder der Umfang der Gefährdung der Rechtgüter Dritter hinreichend konkretisiert, noch werde dem das im fortlaufenden Vollzug der Unterbringung steigende Gewicht des Freiheitsanspruchs des Beschwerdeführers entgegengestellt. Eine Berücksichtigung der bereits langen Unterbringungsdauer sowie des Umstands, dass der Beschwerdeführer einen erheblichen Teil seiner Adoleszenz in der Unterbringung verbracht habe, sei nicht erkennbar. Zudem setze sich das Amtsgericht nicht mit der Frage auseinander, ob den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit durch weniger belastende Maßnahmen hätte Rechnung getragen werden können. Dies wäre nicht zuletzt deshalb geboten gewesen, weil der Sachverständige (03) eine entsprechende Vorgehensweise ausdrücklich empfohlen habe.
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3. Dem Bundesverfassungsgericht hat das Vollstreckungsheft vorgelegen.
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B.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG sind erfüllt. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen – insbesondere die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden Anforderungen an die Anordnung der Fortdauer von Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und die grundrechtsschützende Funktion der Überprüfungsfristen – bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 70, 297; BVerfGK 4, 176). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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I.
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Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
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1. Der Zulässigkeit stehen die zwischenzeitlich ergangenen Beschlüsse über die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers nicht entgegen. Hiermit ist zwar prozessuale Überholung eingetreten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. März 2023 - 2 BvR 829/21 -, Rn. 48 m.w.N.). Sie führen aber nicht zum Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für die Verfassungsbeschwerde, denn die angegriffenen Entscheidungen waren Grundlage eines tiefgreifenden Eingriffs in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 128, 326 389>). Der Beschwerdeführer hat daher ein fortbestehendes schutzwürdiges Interesse an einer nachträglichen verfassungsrechtlichen Überprüfung und gegebenenfalls einer hierauf bezogenen Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieses Grundrechtseingriffs durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 9, 89 92 ff.>; 32, 87 92>; 53, 152 157 f.>; 91, 125 133>; 104, 220 234 f.>).
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2. Der Beschwerdeführer hat die behauptete Verletzung des Freiheitsgrundrechts hinreichend substantiiert vorgetragen.
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a) Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ist eine hinreichend deutliche und damit substantiierte und schlüssige Darlegung der behaupteten Verletzung eines verfassungsbeschwerdefähigen Rechts innerhalb der Frist gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erforderlich (vgl. BVerfGE 6, 132 134>; 8, 1 9>; 11, 192 198>; 89, 155 171>; 108, 370 386 f.>; stRspr).
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Wendet sich die Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, so bedarf es daher in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit den konkreten Entscheidungen und deren konkreter Begründung dahingehend (vgl. BVerfGE 88, 40 45>; 101, 331 345>; 105, 252 264>), dass und weshalb bei dem substantiiert und schlüssig darzustellenden Sachverhalt (vgl. BVerfGE 9, 109 114 f.>; 81, 208 214>; 84, 366 369>; 99, 84 87>; 113, 29 44>) ein Verstoß der angegriffenen Entscheidungen gegen das mit der Beschwerde geltend gemachte verfassungsbeschwerdefähige Recht möglich erscheint (vgl. BVerfGE 28, 17 19 f.>; 65, 227 232 f.>; 67, 90 94>; 89, 155 171>; BVerfGK 9, 174 184 f.>).
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Zur Substantiierung kann außerdem die Vorlage von Dokumenten erforderlich sein, damit dem Bundesverfassungsgericht die Prüfung der Verfassungsbeschwerde ohne weitere Ermittlungen möglich ist (vgl. BVerfGE 93, 266 288>).
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Wenn die Verletzung eines verfassungsbeschwerdefähigen Rechts aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts und der Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und deren Begründung auf der Hand liegt, sind im Hinblick auf die Darlegung des Verfassungsverstoßes geringere Anforderungen zu stellen (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Januar 2022 - 2 BvR 537/21 -, Rn. 39 m.w.N.).
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b) Hieran gemessen entspricht namentlich der Vortrag des Beschwerdeführers zur Überschreitung der Überprüfungsfrist des § 67e Abs. 2 StGB den Substantiierungsanforderungen. Das Landgericht hat in dem angegriffenen Beschluss die amtsgerichtliche Verfahrensführung von der letzten Fortdauerentscheidung bis zum Eingang des Gutachtens des Sachverständigen (03) eingehend geschildert. Dies hat der Beschwerdeführer in seine Begründung einbezogen. Ergänzend hat er seine die Verfahrensverzögerung betreffende Korrespondenz mit dem Amtsgericht Landau in der Pfalz wiedergegeben, die die Schilderungen des Landgerichts bestätigt. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer die Verfahrensführung des Amtsgerichts insbesondere vom Eingang des Gutachtens bis zur Fortdauerentscheidung im Detail wiedergegeben. Angesichts der offensichtlich auf unsachgemäßer Verfahrensführung des Amtsgerichts beruhenden Überschreitung der Überprüfungsfrist war eine darüber hinausgehende Darlegung des Beschwerdeführers nicht angezeigt.
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II.
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Die angegriffenen Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 und Art. 20 Abs. 3 GG, weil sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen, die für die Anordnung der Fortdauer von Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus bestehen.
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1. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet jedermann „die Freiheit der Person“ und nimmt einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als „unverletzlich“ bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 190>; 109, 133 157>; 128, 326 372>).
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a) Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden. Zu diesen wichtigen Gründen gehören in erster Linie solche des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts. Eingriffe in die persönliche Freiheit auf diesem Gebiet dienen vor allem dem Schutz der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 22, 180 219>; 45, 187 223>; 58, 208 224 f.>); zugleich haben die gesetzlichen Eingriffstatbestände freiheitsgewährleistende Funktion, da sie die Grenzen zulässiger Einschränkung der Freiheit der Person bestimmen. Das gilt auch für die Regelung der Unterbringung eines schuldunfähigen oder erheblich vermindert schuldfähigen Straftäters, von dem infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB (vgl. BVerfGE 70, 297 307>).
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b) Die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 GG hat auch verfahrensrechtliche Bedeutung. Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen (vgl. BVerfGE 58, 208 222>) und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 58, 208 230>).
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c) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Das Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des betroffenen Einzelnen und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen verlangt nach gerechtem und vertretbarem Ausgleich. Dieser lässt sich für die Entscheidung über die Aussetzung der Maßregelvollstreckung nur dadurch bewirken, dass Sicherungsbelange und der Freiheitsanspruch des Untergebrachten als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden (vgl. BVerfGE 70, 297 311>). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist in die Prüfung der Aussetzungsreife der Maßregel nach § 67d Abs. 2 StGB einzubeziehen (integrative Betrachtung). Die darauf aufbauende Gesamtwürdigung hat die von dem Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen (vgl. BVerfGE 70, 297 312 f.>).
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Abzustellen ist auf die Gefahr solcher rechtswidriger Taten, die ihrer Art und ihrem Gewicht nach ausreichen, auch die Anordnung der Maßregel zu tragen; diese müssen mithin „erheblich“ im Sinne des § 63 StGB sein. Die Beurteilung hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche Art rechtswidriger Taten von dem Untergebrachten drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit und Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Dabei ist die von dem Untergebrachten ausgehende Gefahr hinreichend zu konkretisieren; die Art und der Grad der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten sind zu bestimmen; deren bloße Möglichkeit vermag die weitere Maßregelvollstreckung nicht zu rechtfertigen. Bei allem ist auf die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles einzugehen. Zu erwägen sind das frühere Verhalten des Untergebrachten und von ihm bislang begangene Taten. Abzuheben ist aber auch auf die seit der Anordnung der Maßregel veränderten Umstände, die für die künftige Entwicklung bestimmend sind (vgl. BVerfGE 70, 297 314 f.>; BVerfGK 16, 501 506>).
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Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es zudem, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB nur so lange zu vollstrecken, wie der Zweck der Maßregel dies unabweisbar erfordert und zu seiner Erreichung den Untergebrachten weniger belastende Maßnahmen nicht genügen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit kann es daher auf die voraussichtlichen Wirkungen der im Falle der Aussetzung der Maßregelvollstreckung zur Bewährung kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht (§ 67d Abs. 2 Satz 3 StGB) und der damit verbindbaren weiteren Maßnahmen der Aufsicht und Hilfe (vgl. §§ 68a, 68b StGB), insbesondere also die Tätigkeit eines Bewährungshelfers und die Möglichkeit bestimmter Weisungen, ankommen (vgl. BVerfGE 70, 297 313 f.>).
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Da es sich bei der Gesamtwürdigung der für die Frage der Aussetzung (§ 67d Abs. 2 StGB) maßgeblichen Umstände um eine wertende Entscheidung unter Prognosegesichtspunkten handelt, kann das Bundesverfassungsgericht sie nicht in allen Einzelheiten, sondern nur daraufhin nachprüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat und ob die dabei zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen, insbesondere Inhalt und Tragweite des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht verkennen. Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzugs. Der im Einzelfall unter Umständen nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs wird jedoch dort an Grenzen stoßen, wo es im Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und deren Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 70, 297 315>).
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Das zunehmende Gewicht des Freiheitsanspruchs bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung wirkt sich bei langdauernden Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) auch auf die an die Begründung einer Entscheidung nach § 67d Abs. 2 StGB zu stellenden Anforderungen aus. In diesen Fällen verengt sich der Bewertungsrahmen des Strafvollstreckungsgerichts; mit dem immer stärker werdenden Freiheitseingriff wächst die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte. Dem lässt sich dadurch Rechnung tragen, dass das Gericht seine Würdigung eingehender abfasst, sich also nicht etwa mit knappen, allgemeinen Wendungen begnügt, sondern seine Bewertung anhand der dargestellten einfachrechtlichen Kriterien substantiiert offenlegt. Erst dadurch wird es möglich, im Rahmen verfassungsgerichtlicher Kontrolle nachzuvollziehen, ob die von dem Täter ausgehende Gefahr seinen Freiheitsanspruch gleichsam aufzuwiegen vermag. Zu verlangen ist mithin vor allem die Konkretisierung der Wahrscheinlichkeit weiterer rechtswidriger Taten, die von dem Untergebrachten drohen, und deren Deliktstypus. Bleibt das Bemühen des Gerichts um Zuverlässigkeit der Prognose trotz Ausschöpfung der zu Gebote stehenden Erkenntnismittel mit großen Unsicherheiten behaftet, so hat auch dies Eingang in seine Bewertung zu finden (vgl. BVerfGE 70, 297 315 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Januar 2022 - 2 BvR 537/21 -, Rn. 49).
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d) Der Gesetzgeber hat im Hinblick auf das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Untergebrachten für die Vollstreckung dieser Maßregel besondere Regelungen getroffen, die deren Aussetzung zur Bewährung vorsehen, sobald verantwortet werden kann zu erproben, ob der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird (§ 67d Abs. 2 StGB). Die Strafvollstreckungskammer kann die Aussetzungsreife der Maßregel jederzeit überprüfen; sie ist dazu jeweils spätestens vor Ablauf eines Jahres verpflichtet, § 67e Abs. 1 und 2 StGB (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juli 2021 - 2 BvR 1317/20 -, Rn. 17 m.w.N.).
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Die Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67d Abs. 2 und Abs. 6, § 67e StGB) dienen der Wahrung des Übermaßverbots bei der Beschränkung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGK 4, 176 181>). Ihre Missachtung kann dieses Grundrecht verletzen, wenn es sich um eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht handelt, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt (vgl. BVerfGE 18, 85 93>; 72, 105 114 f.>; 109, 133 163>; BVerfGK 4, 176 181>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juli 2021 - 2 BvR 1317/20 -, Rn. 18 m.w.N.).
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Zwar führt nicht jede Verzögerung des Geschäftsablaufs in Unterbringungssachen, die zu einer Überschreitung der einschlägigen Fristvorgaben führt, automatisch auch zu einer Grundrechtsverletzung, weil es zu solchen Verzögerungen auch bei sorgfältiger Führung des Verfahrens kommen kann (vgl. BVerfGK 4, 176 181>). Es muss jedoch sichergestellt sein, dass der Geschäftsgang der Kammer in der Verantwortung des Vorsitzenden oder des Berichterstatters eine Fristenkontrolle vorsieht, die die Vorbereitung einer rechtzeitigen Entscheidung vor Ablauf der Jahresfrist sicherstellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene in aller Regel persönlich anzuhören ist und auch für eine sachverständige Begutachtung ausreichend Zeit verbleiben muss, soweit die Kammer eine solche für erforderlich halten sollte. Die gesetzliche Entscheidungsfrist lässt dafür ausreichend Raum (vgl. BVerfGK 4, 176 181>). Gründe für eine etwaige Fristüberschreitung sind zur verfahrensrechtlichen Absicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in der Fortdauerentscheidung darzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juli 2021 - 2 BvR 1317/20 -, Rn. 19 m.w.N.).
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2. Gemessen hieran tragen die angegriffenen Entscheidungen dem Freiheitsgrundrecht nicht hinreichend Rechnung. Dies betrifft zum einen die Gefahrenprognose und die Verhältnismäßigkeitsprüfung (a) und zum anderen die Überschreitung der Überprüfungsfrist gemäß § 67e Abs. 2 StGB (b).
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a) aa) Den angegriffenen Beschlüssen mangelt es an der verfassungsrechtlich gebotenen Begründungstiefe hinsichtlich der Gefahrenprognose und der Verhältnismäßigkeitsprüfung.
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(1) Zwar legt das Amtsgericht dar, dass die Maßregelvollzugseinrichtung und der Sachverständige davon ausgingen, außerhalb des geschlossenen Bereichs des Maßregelvollzugs seien vom Beschwerdeführer Straftaten zu erwarten, bei denen die möglichen Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder gefährdet würden. Welche Gewalttaten mit welcher Wahrscheinlichkeit künftig vom Beschwerdeführer konkret zu erwarten sind, kann dem aber nicht zweifelsfrei entnommen werden. Soweit das Gericht später den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erwähnt und insoweit „aufgrund der Deliktschwere keinerlei Bedenken“ sieht, lässt sich auch dem keine hinreichend konkrete Bestimmung der Art und des Grades der Wahrscheinlichkeit künftiger Taten entnehmen.
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In der angegriffenen Entscheidung des Amtsgerichts bliebe der Wahrscheinlichkeitsgrad neuer Taten selbst dann zu unbestimmt, wenn unterstellt würde, es nehme insoweit auf die fachärztlichen Stellungnahmen Bezug. Denn diese kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen. So sieht die Klinik in ihrer fachärztlichen Stellungnahme vom 29. September 2020 eine „hohe“ Wahrscheinlichkeit für einen erneuten schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes, wohingegen der Sachverständige bei dem Beschwerdeführer das Risiko, „ohne die stützenden Maßnahmen einer sozialtherapeutischen Behandlung“ in Ablehnungssituationen erneut sexuelle Übergriffe zu begehen, „als moderat bis erhöht“ einstuft. Dabei gilt es hinsichtlich des von der Klinik in den Blick genommenen Delikts zu berücksichtigen, dass der Sachverständige Nachweise weder für das Vorliegen einer manifesten sexuellen Deviation noch für eine sexuelle Fixierung auf das kindliche Körperschema ausmachen konnte. Mit diesen Abweichungen befasst sich das Amtsgericht (ebenfalls) nicht.
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Damit fehlt es dem angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts gleichzeitig an einer ausreichenden Grundlage für die durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebotene Abwägung zwischen dem Gewicht des Freiheitsanspruchs des Beschwerdeführers und den Sicherungsinteressen der Allgemeinheit. Die gebotene Abwägung findet nicht in ausreichendem Umfang statt. Weder werden die Sicherungsinteressen der Allgemeinheit oder der Umfang der Gefährdung der Rechtsgüter Dritter hinreichend konkretisiert, noch wird dem das im fortlaufenden Vollzug der Unterbringung steigende Gewicht des Freiheitsanspruchs des Beschwerdeführers entgegengestellt. Die Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der Unterbringung wird lediglich, wie dargestellt (vgl. Rn. 51), pauschal angenommen.
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(2) Die vorgenannten Defizite des angegriffenen Beschlusses des Amtsgerichts wurden durch den angegriffenen Beschluss des Landgerichts nicht geheilt, weil das Landgericht – auch trotz des Vortrags des Beschwerdeführers in seiner Begründung der sofortigen Beschwerde – insoweit keine weitergehenden Ausführungen gemacht, sondern lediglich auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses des Amtsgerichts verwiesen hat.
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bb) Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob sich die Fachgerichte in den angegriffenen Beschlüssen hinreichend mit der Frage auseinandergesetzt haben, ob bei dem Beschwerdeführer die für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB erforderlichen Voraussetzungen noch vorliegen oder ob die Maßregel wegen ihres Wegfalls gemäß § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB für erledigt zu erklären ist. Es bestehen Zweifel, ob die im Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 20. Dezember 2013 festgestellte Störung, die das Merkmal der anderen schweren seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB erfüllt, (noch) vorliegt. Das Amtsgericht könnte übersehen haben, dass der Sachverständige die Diagnose der Maßregelvollzugseinrichtung nicht teilt. So diagnostiziert der Sachverständige bei dem Beschwerdeführer (nur) eine „dissoziale Verhaltensbereitschaft“ und führt ferner aus, dass unter Zugrundelegung des psychopathologischen Referenzsystems nach Saß „nunmehr kaum noch von einer in ihren Auswirkungen einer floriden Psychose oder Demenz vergleichbar den Gestaltungsrahmen einengenden und die Fähigkeit zu Entscheidungen und der Umsetzung von Entscheidungen erheblich beeinträchtigenden Störung im Sinne der sogenannten schweren anderen seelischen Abartigkeit die Rede sein“ könne.
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b) Ferner werden die angegriffenen Beschlüsse den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Einhaltung der Überprüfungsfrist bei Entscheidungen, welche die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnen, jedenfalls nicht gerecht, soweit es um die Verzögerung der Fortdauerentscheidung ab dem Beginn des zweiten Quartals des Jahres 2020 geht.
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Die Entscheidung des Amtsgerichts über die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers ist nicht innerhalb der von § 67e Abs. 2 StGB vorgegebenen Überprüfungsfrist ergangen. Nach § 67e Abs. 2 Alternative 2 StGB endete angesichts der letzten Fortdauerentscheidung am 3. Dezember 2018 die Jahresfrist zur Überprüfung der Unterbringung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2019. Das Amtsgericht hat jedoch erst mehr als zehn Monate später, am 7. Oktober 2020, die Fortdauer der Unterbringung nach § 63 StGB angeordnet.
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Die Überschreitung der Überprüfungsfrist beruht maßgeblich auf einer nicht mehr vertretbaren fachgerichtlichen Fehlhaltung gegenüber dem das Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers sichernden Verfahrensrecht (aa). Das Einverständnis der Verteidigerin des Beschwerdeführers zur Überschreitung der Überprüfungsfrist ist für die hier festgestellte Verletzung des Freiheitsgrundrechts unbeachtlich (bb).
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aa) (1) Es erschließt sich bereits nicht, weshalb das Amtsgericht den Auftrag zur Gutachtenerstellung zunächst an den Sachverständigen (01) erteilt hat.
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(a) Die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 GG erfordert auch im Verfahrensrecht Beachtung. Aus ihr ergeben sich Mindesterfordernisse für eine zuverlässige Wahrheitserforschung. Es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Januar 2021 - 2 BvR 2032/19 -, Rn. 36 m.w.N.). § 463 Abs. 4 Satz 3 Alternative 2 StPO konkretisiert das verfassungsrechtliche Gebot bestmöglicher Sachaufklärung im Strafvollstreckungsverfahren, indem durch die Hinzuziehung eines bisher nicht mit der untergebrachten Person befassten Gutachters, der in kritischer Distanz zu den bisherigen Stellungnahmen steht, der Gefahr von Routinebeurteilungen vorgebeugt und die Prognosesicherheit des Gerichts entscheidend verbessert werden soll (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Januar 2021 - 2 BvR 2032/19 -, Rn. 39 m.w.N.). Eine das Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG berücksichtigende Auslegung der Norm ergibt, dass das Verbot der Bestellung eines in der Unterbringungseinrichtung tätigen Sachverständigen eingreift, wenn der Arbeitsbereich des Sachverständigen und die die Unterbringung vollstreckende Abteilung des psychiatrischen Krankenhauses zu einer betrieblichen Einheit gehören und zudem ein gemeinsamer Krankenhausträger sowie eine gemeinsame Rechtsform mit gemeinsamer Leitungs- und Verwaltungsebene bestehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Januar 2021 - 2 BvR 2032/19 -, Rn. 48 ff.).
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(b) Hieran gemessen hätte das Amtsgericht den im (…) Klinikum angestellten (01) nicht als Sachverständigen beauftragen dürfen. Dem Gericht war die Verlegung des Beschwerdeführers von der Jugend- in die Erwachsenenforensik des (…) Klinikums am 10. April 2019 bereits vor der Bestellung des Sachverständigen am 24. April 2019 bekannt geworden (vgl. insoweit die (…) Fallgestaltung in BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Januar 2021 - 2 BvR 2032/19 -, Rn. 47). Zudem hatte der Sachverständige das Amtsgericht mit Schreiben vom 17. Mai 2019 hierauf hingewiesen. Durch diese Fehlbehandlung kam es zu der vom Gericht zu verantwortenden Situation, dass im September 2019, nach der erwartbaren Ablehnung des Explorationsgesprächs mit dem Sachverständigen (01), ein neuer Gutachter gefunden und bestellt werden musste, der innerhalb der Überprüfungsfrist zur Begutachtung und Erstattung des Gutachtens in der Lage war.
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(2) In der Folge hat das Amtsgericht nach der Bestellung des Sachverständigen (03) trotz der ohnehin drohenden Überschreitung der Überprüfungsfrist erst mit der Sachstandsanfrage vom 31. Januar 2020 gegenüber diesem den Verfahrensfortgang kontrolliert. Zutreffend hat das Landgericht zwar hinsichtlich der Bestellung des Sachverständigen dargestellt, dass die Verteidigerin des Beschwerdeführers diese angeregt und mitgeteilt habe, der Sachverständige könne den Beschwerdeführer schon im Oktober 2019 explorieren, das Gutachten jedoch erst im neuen Jahr fertigstellen. Diese Umstände ändern allerdings nichts daran, dass das Amtsgericht mit der Bestellung des Sachverständigen die Verantwortung dafür trug, diesen im Rahmen sorgfältiger Verfahrensführung anzuweisen und zu kontrollieren. Dies hätte jedenfalls umfasst, vor Ablauf der Überprüfungsfrist zu überwachen, ob die für Oktober 2019 in Aussicht gestellte Exploration zwischenzeitlich absolviert wurde. Die vorgenannte Mitteilung der Verteidigerin des Beschwerdeführers im September 2019 konnte allenfalls eine Prognose über die Befassung des Sachverständigen mit dem potentiellen Auftrag darstellen und hätte vom Amtsgericht geprüft werden müssen. Entgegen seinen Pflichten hat das Amtsgericht erst auf die Sachstandsanfrage der Verteidigerin vom 30. Januar 2020 seine Sachstandsanfrage an den Sachverständigen gerichtet. Auch das von der Verteidigerin des Beschwerdeführers erklärte Einverständnis zum „Hinausschieben“ der Fortdauerentscheidung führte jedenfalls nicht dazu, dass das Amtsgericht seiner Kontrollpflichten enthoben gewesen wäre. Mit der Bestellung des Sachverständigen oblag es dem Gericht vielmehr, den vom Sachverständigen in Aussicht gestellten Fortgang zu überwachen, um die drohende Fristüberschreitung abzuwenden oder, hilfsweise, so gering wie möglich zu halten. Die Verfahrenshandhabung des Amtsgerichts lässt nur den Schluss zu, dass sein Geschäftsgang keine Fristenkontrolle vorsah, die die Vorbereitung einer rechtzeitigen Entscheidung sicherstellte.
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(3) Auf die Mitteilung des Sachverständigen vom 5. Februar 2020, dass die Exploration für den 7. Februar 2020 vereinbart sei, und damit in Kenntnis einer etwa viermonatigen Verzögerung der Exploration, hätte das Amtsgericht im weiteren Verlauf nicht bis Mitte August 2020 warten dürfen, um die ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten, den Sachverständigen zur unverzüglichen Einreichung des beauftragten Gutachtens zu veranlassen, auszuschöpfen, beziehungsweise um die Beauftragung eines anderen Sachverständigen in Erwägung zu ziehen. Die vom Amtsgericht gegenüber dem Sachverständigen (trotz Eingangs des Gutachtens per E-Mail am 28. Juli 2020) mit Verfügung vom 13. August 2020 ausgesprochene Androhung der Verhängung eines Ordnungsgeldes für den Fall, dass das zu erstattende Gutachten nicht bis zum 31. August 2020 vorliege, erging offensichtlich zu spät, zumal der Sachverständige das in ihn gesetzte Vertrauen wiederholt enttäuscht hatte, indem er die Exploration erst im Februar 2020 durchgeführt und nur auf wiederholte Sachstandsanfragen des Gerichts die Vorlage des Gutachtens in Aussicht gestellt hatte, ohne dem im Anschluss Folge zu leisten.
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(4) Die Fachgerichte haben angesichts der zuvor dargestellten Verfahrenshandhabung des Amtsgerichts und der bereits ganz erheblichen Fristüberschreitung von mehr als sechs Monaten in den angegriffenen Beschlüssen nicht den Anforderungen entsprechend darlegt, dass die weitere Verzögerung vom Eingang des Sachverständigengutachtens („per E-Mail am 28. Juli 2020, per Fax am 13. August 2020 und per Post am 17. August 2020“) bis zum Tag der Fortdauerentscheidung des Amtsgerichts, dem 7. Oktober 2020, ganz maßgeblich auf Umstände zurückzuführen ist, die nicht im Verantwortungsbereich des Amtsgerichts lagen und sich auch bei sorgfältiger Verfahrensführung nicht vermeiden ließen.
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So erschließt sich angesichts des bisherigen Verfahrensablaufs schon nicht, weshalb das Amtsgericht nicht bereits am 28. Juli 2020 mit der Vorbereitung der Anhörung begonnen hat, statt erst mit Verfügung des Amtsgerichts vom 26. August 2020 bei der Verteidigerin des Beschwerdeführers anzufragen, ob auf die Anwesenheit des Sachverständigen im Anhörungstermin verzichtet werde. Es wird auch nicht dargelegt, weshalb das Amtsgericht mit Verfügung vom 2. September 2020 die Anhörung erst auf den 7. Oktober 2020 terminiert hat, obwohl die Verteidigerin mit Schreiben vom 28. August 2020 geantwortet hatte, dass sie auf die Anwesenheit des Sachverständigen im Anhörungstermin verzichte, und vorsorglich diejenigen Tage im Monat September 2020 nannte, an denen sie bereits wegen Gerichtsverhandlungen verhindert sei. Soweit das Amtsgericht das (…) Klinikum nach Aktenlage mit der vorgenannten Verfügung um Vorlage einer aktuellen Stellungnahme bis zum 30. September 2020 gebeten hat, rechtfertigt dies nicht die weitere Verzögerung; im Falle sorgfältiger Vorbereitung der Fortdauerentscheidung hätte das Amtsgericht eine aktuelle Stellungnahme des Klinikums zu einem früheren Zeitpunkt einholen müssen.
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bb) Das Einverständnis der Verteidigerin des Beschwerdeführers zur Überschreitung der Überprüfungsfrist ist für die hier festgestellte Verletzung des Freiheitsgrundrechts unbeachtlich, weil es sich nach dem objektiven Empfängerhorizont zeitlich nicht über das erste Quartal des Jahres 2020 hinaus erstreckte, wie sich aus der Bezugnahme auf die Fertigstellung des Gutachtens „erst im neuen Jahr“ im Zusammenhang mit dem Explorationstermin „bereits im Oktober 2019“ ergibt, und die Sachbehandlung des Amtsgerichts von Beginn des zweiten Quartals 2020 bis zur Fortdauerentscheidung schon für sich genommen ein grundsätzliches Verkennen des Freiheitsgrundrechts darstellt. Daher bedarf es auch keiner Entscheidung der Rechtsfrage, ob ein Einverständnis eines Untergebrachten in eine Überschreitung der Überprüfungsfrist gemäß § 67e Abs. 2 StGB der Feststellung einer diesbezüglichen Verletzung des Freiheitsgrundrechts entgegenstehen kann (vgl. hierzu OLG Hamm, Beschlüsse vom 18. April 2002 - 3 Ws 189/02 -, juris, Rn. 7, und vom 18. Februar 2020 - 3 Ws 11/20 -, juris, Rn. 18; Groß/Veh, in: Erb/Schäfer, StGB, 4. Aufl. 2020, § 67e Rn. 9). Gleichfalls kann damit dahinstehen, ob das Amtsgericht zur Einhaltung der Überprüfungsfrist verpflichtet gewesen wäre, statt des Psychiaters (03) die Psychologin (02), die innerhalb der Überprüfungsfrist zur Begutachtung und Erstattung des Gutachtens in der Lage gewesen wäre, als Sachverständige zu bestellen (vgl. zur Beauftragung eines nichtärztlichen Psychologen für die Erstattung eines Prognosegutachtens BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2005 - 2 BvR 792/05 -, Rn. 26).
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III.
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1. Es ist gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG festzustellen, dass die angegriffenen Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 und Art. 20 Abs. 3 GG verletzen.
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2. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BverfGG.
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3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG.
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