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BVerfG 23.01.2024 - 2 BvB 1/19
BVerfG 23.01.2024 - 2 BvB 1/19 - Ausschluss der NPD (nunmehr "Die Heimat") von der staatlichen Parteienfinanzierung gem § 18 PartG - Zu den Voraussetzungen des "Darauf Ausgerichtetseins" iSd Art 21 Abs 3 S 1 GG - insb kein Erfordernis der Potentialität hinsichtlich der Erreichung der von einer Partei verfolgten, gegen die Schutzgüter des Art 21 Abs 2 GG gerichteten Ziele
Normen
Art 1 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 GG, Art 21 Abs 1 GG, Art 21 Abs 3 S 1 GG, Art 21 Abs 3 S 2 GG, Art 79 Abs 3 GG, Art 93 Abs 1 Nr 5 GG, §§ 43ff BVerfGG, § 13 Nr 2a BVerfGG, § 43 BVerfGG, Art 11 MRK, Art 11 MRK, § 18 Abs 4 S 1 PartG
Vorinstanz
vorgehend BVerfG, 23. Juni 2021, Az: 2 BvB 1/19, Beschluss
vorgehend BVerfG, 23. Juni 2021, Az: 2 BvB 1/19, Beschluss
Leitsatz
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1. Die für das Parteiverbotsverfahren gemäß Art. 21 Abs. 2 GG entwickelten Maßstäbe zum Vorliegen unbehebbarer Verfahrenshindernisse (vgl. BVerfGE 144, 20 159 ff. Rn. 404 ff.>) gelten auch für das Verfahren zum Ausschluss einer Partei von staatlicher Finanzierung gemäß Art. 21 Abs. 3 GG.
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2. Die von Art. 79 Abs. 3 GG umfassten Inhalte genießen absoluten Bestandsschutz. Hieraus folgt, dass Art. 79 Abs. 3 GG im Vergleich zu anderen Verfassungsnormen als übergeordnet anzusehen ist und Verfassungsänderungen, welche die von Art. 79 Abs. 3 GG gezogenen Grenzen nicht beachten, sich als "verfassungswidriges Verfassungsrecht" darstellen würden und nichtig wären.
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3. a) Der von Art. 79 Abs. 3 GG geschützte Regelungsgehalt wird durch Art. 21 Abs. 3 GG nicht berührt.
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b) Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG knüpft den Ausschluss von staatlicher Finanzierung daran, dass die betroffene Partei selbst die Beseitigung der für den demokratischen Wettbewerb konstitutiven freiheitlichen Grundordnung anstrebt oder den Bestand des Staates angreift. Damit betrifft er nur solche Parteien, deren chancengleiche Beteiligung an der politischen Willensbildung nicht Teil des grundgesetzlichen Demokratiekonzepts im Sinne des Art. 20 Abs. 1 und 2 GG ist.
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4. Ein "Darauf Ausgerichtetsein" im Sinne von Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG setzt ein qualifiziertes und planvolles Handeln zur Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder zur Gefährdung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland voraus, ohne dass es auf das Erfordernis der Potentialität ankommt.
Tenor
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1. Die Partei Die Heimat (HEIMAT, vormals Nationaldemokratische Partei Deutschlands <NPD>) ist für die Dauer von sechs Jahren von der staatlichen Finanzierung nach § 18 Parteiengesetz ausgeschlossen.
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2. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen wird abgelehnt.
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3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 250.000 (in Worten: zweihundertfünfzigtausend) Euro festgesetzt.
Gründe
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A.
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Das Verfahren betrifft den Antrag des Deutschen Bundestages, des Bundesrates und der Bundesregierung auf Feststellung, dass die Partei Die Heimat (HEIMAT, vormals: Nationaldemokratische Partei Deutschlands <NPD>, im Folgenden: Antragsgegnerin) von der staatlichen (Teil)Finanzierung nach § 18 Parteiengesetz (PartG) ausgeschlossen ist. Grundlage ist das in Art. 21 Abs. 3 Satz 1, Art. 93 Abs. 1 Nr. 5 GG in Verbindung mit § 13 Nr. 2a, §§ 43 ff. BVerfGG neu geregelte Verfahren über den Ausschluss politischer Parteien von staatlicher Finanzierung.
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I.
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1. a) Die Antragsgegnerin wurde am 28. November 1964 gegründet (zur Gründung und Entwicklung der Antragsgegnerin siehe bereits BVerfGE 107, 339 341 f.>; 144, 20 47 ff. Rn. 2 ff.>). Der Gründung waren mehrere Versuche vorausgegangen, die Anhänger früherer Rechtsparteien politisch neu zu organisieren, zu denen 1946 die Gründung der "Deutschen Rechtspartei" und 1949 der "Sozialistischen Reichspartei" (SRP) gehörte (vgl. BVerfGE 2, 1 3>). Letztere wurde durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 1952 verboten (BVerfGE 2, 1). Viele SRP-Funktionäre fanden in der seit 1950 bestehenden "Deutschen Reichspartei" (DRP) eine neue politische Heimat. Im parlamentarischen Bereich vermochte die DRP allerdings keine nennenswerten Erfolge zu erzielen, weswegen sie im Juni 1964 beschloss, für die Wahlen 1965 eine "Union aller nationaldemokratischen Kräfte" zu bilden. Dieser Entschluss wurde durch die Gründung der Antragsgegnerin als Sammlungsbewegung nationaldemokratischer Kräfte umgesetzt. Beteiligt an der Gründung waren die DRP, die "Deutsche Partei" (DP) und die "Gesamtdeutsche Partei/Bund der Heimatvertriebenen und Entrechteten" (vgl. Brandstetter, Die NPD unter Udo Voigt, 2013, S. 51 f. m.w.N.; Kühnl/Rilling/Sager, Die NPD. Struktur, Ideologie und Funktion einer neofaschistischen Partei, 1969, S. 23, 26; Pfahl-Traughber, Rechtsextremismus in Deutschland, 2019, S. 57-59, 61).
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b) Von 1964 bis 1969 baute die Antragsgegnerin eine annähernd flächendeckende Parteiorganisation im gesamten Bundesgebiet auf und zog mit Wahlergebnissen zwischen 5,8 % und 9,8 % und insgesamt 61 Abgeordneten in sieben Landesparlamente ein (Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein; vgl. BVerfGE 144, 20 47 Rn. 2>). 1969 verfügte sie über rund 28.000 Mitglieder und war mit circa 500 Abgeordneten in Kommunalparlamenten vertreten. Bei der Bundestagswahl 1969 scheiterte sie mit einem Zweitstimmenanteil von 4,3 % wider Erwarten an der Fünf-Prozent-Sperrklausel (vgl. Pfahl-Traughber, Rechtsextremismus in Deutschland, 2019, S. 64 f.). Die unerwartete Niederlage markierte einen Wendepunkt in der Entwicklung der Antragsgegnerin (vgl. Stöss, Die extreme Rechte in der Bundesrepublik, 1989, S. 140 ff., 184 ff.; Pfahl-Traughber, Rechtsextremismus in Deutschland, 2019, S. 67). Wählerzuspruch und Mitgliederzahlen gingen zurück. Bei keiner Landtags- oder Bundestagswahl bis zur Wiedervereinigung kam sie in die Nähe einer parlamentarischen Vertretung. Von 1969 bis 1972 halbierte sich ihre Mitgliederzahl zunächst. In der Folgezeit ging sie auf nur noch 5.900 Mitglieder im Jahr 1982 (vgl. Pfahl-Traughber, Rechtsextremismus in Deutschland, 2019, S. 67 f.) und rund 3.500 Mitglieder im Jahr 1996 zurück (vgl. Brandstetter, Die NPD unter Udo Voigt, 2013, S. 59; Pfahl-Traughber, Rechtsextremismus in Deutschland, 2019, S. 69 1992: 5.000, 1994: 4.500, 1996: 3.500>).
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c) Nach der Wiedervereinigung verlegte die Antragsgegnerin wesentliche Teile ihrer Infrastruktur in die neuen Länder. Die Bundesgeschäftsstelle wurde im Berliner Stadtteil Köpenick angesiedelt, wo sie sich auch heute noch befindet. Der Verlag der Parteizeitung "Deutsche Stimme" (DS) zog vom oberbayerischen Sinning nach Riesa. Führende Köpfe der Antragsgegnerin arbeiteten bei der DS und verlegten ihren Wohnsitz ebenfalls nach Sachsen.
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d) Die Antragsgegnerin war mit 9,2 % der Stimmen in Sachsen 2004 erstmals wieder bei einer Landtagswahl erfolgreich. Im Jahr 2006 erzielte sie in Mecklenburg-Vorpommern 7,3 % der Stimmen und erhielt damit Sitze in einem weiteren Landesparlament. In beiden Landtagen gelang ihr 2009 und 2011 der Wiedereinzug. Infolge des Wegfalls der Sperrklausel für die Wahl zum Europäischen Parlament zog die Antragsgegnerin 2014 mit einem Ergebnis von 1,0 % der Stimmen mit einem Abgeordneten in das Europäische Parlament ein (vgl. BVerfGE 144, 20 47 f. Rn. 3>).
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2. Gegenwärtig ist die Antragsgegnerin in keinem Parlament auf Bundes- oder Landesebene vertreten.
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a) Bei den Landtagswahlen 2016 in Baden-Württemberg, Berlin und Rheinland-Pfalz, 2017 in Nordrhein-Westfalen und dem Saarland, 2018 in Hessen, 2019 in Thüringen sowie 2021 in Berlin und Mecklenburg-Vorpommern erzielte die Antragsgegnerin jeweils Ergebnisse unter 1 % der Stimmen. Bei den Landtagswahlen 2017 in Niedersachsen und Schleswig-Holstein, 2018 in Bayern, 2019 in Brandenburg und Bremen, 2020 in Hamburg, 2021 in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz sowie 2022 in Nordrhein-Westfalen, Saarland und Schleswig-Holstein trat sie nicht zur Wahl an. Bei der Wiederholungswahl in Berlin am 12. Februar 2023 erhielt sie 566 Erststimmen (0,0 %) und 1.591 Zweitstimmen (0,1 %). Selbst in den Ländern, in denen sie bei vorherigen Wahlen erfolgreich in Erscheinung getreten war, entfernte sie sich immer weiter von der Fünf-Prozent-Marke (Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern 2016: 3,0 %; 2021: 0,8 %; Landtagswahlen in Sachsen 2014: 4,9 %; 2019: 0,6 %; Landtagswahlen in Sachsen-Anhalt 2016: 1,9 %; 2021: 0,3 %).
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b) Auch bei der Bundestagswahl 2017, bei der die Antragsgegnerin in jedem Land außer in Berlin zugelassen war, verfehlte sie mit 0,4 % der Stimmen ihr selbstgestecktes Minimalziel von 0,5 % der Stimmen und verlor im Vergleich zur Bundestagswahl 2013 etwa 70 % ihrer Wählerschaft. Der Abwärtstrend bei Wahlen setzte sich bei der Bundestagswahl 2021 fort. Die Antragsgegnerin kam auf 1.090 Erststimmen (0,0 %) und 64.574 Zweitstimmen (0,1 %). Bei der Europawahl 2019 erhielt sie nur noch 0,3 % der Stimmen und verlor damit ihren Sitz im Europäischen Parlament.
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3. Nach einem durch die Wiedervereinigung bedingten Anstieg der Mitgliederzahl ging diese seit dem Jahr 2007 wieder zurück. Im Jahr 2017 hatte die Antragsgegnerin nur noch 4.048 Mitglieder (vgl. BTDrucks 19/8223, S. 114), im Jahr 2018 nur noch 3.568 (vgl. BTDrucks 20/3025, S. 14). Im Jahr 2019 zählte sie laut eigenem Rechenschaftsbericht 3.358 Mitglieder (vgl. BTDrucks 20/2289, S. 14), im Jahr 2020 3.199 (vgl. BTDrucks 20/7840, S. 40). Ausweislich der Berichte des Bundesamtes für Verfassungsschutz fiel die Mitgliederzahl im Jahr 2021 weiter auf 3.150 und im Jahr 2022 auf 3.000 (vgl. Bundesministerium des Innern und für Heimat, Verfassungsschutzbericht 2021, S. 52; 2022, S. 94). Die Jugendorganisation der Antragsgegnerin, die 1969 gegründeten "Jungen Nationaldemokraten" (seit Januar 2018 umbenannt in "Junge Nationalisten" <JN>) hatte im Jahr 2021 280 und im Jahr 2022 230 Mitglieder (vgl. Bundesministerium des Innern und für Heimat, Verfassungsschutzbericht 2022, S. 95).
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4. Der Antragsgegnerin flossen in der Vergangenheit nicht unerhebliche Beträge aus der staatlichen Parteienfinanzierung sowie Einnahmen aus anderen Quellen zu.
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a) Einen Anspruch auf Teilhabe an der staatlichen Parteienfinanzierung haben nach § 18 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 PartG grundsätzlich Parteien, die nach dem endgültigen Wahlergebnis der jeweils letzten Europa- oder Bundestagswahl mindestens 0,5 % oder bei einer der jeweils letzten Landtagswahlen in einem der 16 Länder 1,0 % der für die Listen abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben. Nach § 18 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 PartG muss die Partei für die Zahlung des Wählerstimmenanteils (§ 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 PartG) diese Voraussetzungen bei der jeweiligen Wahl erfüllen. Für die übrigen Ansprüche nach § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 PartG (Zuwendungsanteil) genügt es, wenn sie bei einer dieser Wahlen den notwendigen Stimmenanteil erreicht (vgl. hierzu Koch, in: Ipsen, PartG, 2. Aufl. 2018, § 18 Rn. 20, 22). Die staatliche Teilfinanzierung politischer Parteien wird durch zwei Obergrenzen beschränkt. Zum einen darf die Höhe der Teilfinanzierung gemäß § 18 Abs. 5 Satz 1 PartG die Summe der Einnahmen einer Partei nach § 24 Abs. 4 Nr. 1 bis 7 PartG nicht überschreiten (relative Obergrenze). Zum anderen bestimmt § 18 Abs. 2 Satz 1 PartG das jährliche Gesamtvolumen staatlicher Mittel, das allen Parteien insgesamt höchstens ausgezahlt werden darf (absolute Obergrenze). Übersteigt der Anspruchsumfang aller Parteien (unter Berücksichtigung der relativen Obergrenzen) die absolute Obergrenze, werden die Ansprüche der Parteien auf ihren jeweiligen (prozentualen) Anteil an dem Betrag der absoluten Obergrenze gekürzt (vgl. Koch, in: Ipsen, PartG, 2. Aufl. 2018, § 18 Rn. 39).
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b) aa) Die Antragsgegnerin partizipierte bis zum Jahr 2021 an der staatlichen Parteienfinanzierung. Für das Jahr 2016 wurden für die Antragsgegnerin insgesamt 1.137.520,67 Euro festgesetzt (vgl. Deutscher Bundestag, Festsetzung der staatlichen Mittel für das Jahr 2016 <Stand: 17. März 2017>, S. 6). Bei einem Wählerstimmenanteil von 1.083.263,00 Euro und einem Zuwendungsanteil von 461.426,91 Euro, also insgesamt von 1.544.689,91 Euro, erfolgte aufgrund der relativen Obergrenze eine Kürzung auf 1.313.280,94 Euro und aufgrund der absoluten Obergrenze (160.519.363,00 Euro) auf den oben genannten Betrag. Die Festsetzung für das Jahr 2017 wies einen Endbetrag von 852.333,72 Euro aus, dem ein Wählerstimmenanteil in Höhe von 516.829,00 Euro und ein Zuwendungsanteil von 477.219,88 Euro zugrunde lagen. Der Gesamtbetrag von 994.048,88 Euro wurde aufgrund der absoluten Obergrenze (161.803.517,00 Euro) auf den genannten Betrag gekürzt (vgl. Deutscher Bundestag, Festsetzung der staatlichen Mittel für das Jahr 2017 <Stand: 22. Februar 2018>, S. 6). Im Jahr 2018 wurde der Antragsgegnerin ein Betrag von 878.325,19 Euro aus der staatlichen Parteienfinanzierung zugeteilt. Dem lagen ein Wählerstimmenanteil von 493.063,92 Euro sowie ein Zuwendungsanteil von 415.807,89 Euro zugrunde. Der Betrag wurde aufgrund der absoluten Obergrenze (190.000.000,00 Euro) auf den festgesetzten Betrag gekürzt (vgl. Deutscher Bundestag, Festsetzung der staatlichen Mittel für das Jahr 2018 <Stand: 15. April 2019>, S. 6).
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bb) Nachdem die Antragsgegnerin bei der Europawahl 2019 nur noch 0,3 % der Stimmen erzielt hatte, war eine Verringerung ihres Anteils an der staatlichen Parteienfinanzierung absehbar. Denn während die Antragsgegnerin bei der Europawahl 2014 noch 1,0 % der Stimmen errungen hatte und damit nach § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 4 Satz 1 PartG anspruchsberechtigt gewesen war, erfüllte sie diese Voraussetzung mit Blick auf die Europawahl nun nicht mehr. Allerdings blieb die Antragsgegnerin aufgrund der letzten Wahlergebnisse bei den Landtagswahlen 2016 in Mecklenburg-Vorpommern (3,0 %) und Sachsen-Anhalt (1,9 %) grundsätzlich nach § 18 Abs. 4 Satz 1 PartG anspruchsberechtigt. Die Festsetzung für das Jahr 2019 belief sich auf 407.038,23 Euro, dem ein Wählerstimmenanteil in Höhe von 46.918,56 Euro und ein Zuwendungsanteil von 370.515,50 Euro zugrunde lagen. Der Gesamtbetrag von 417.434,06 Euro wurde aufgrund der absoluten Obergrenze (193.610.000,00 Euro) gekürzt (vgl. Deutscher Bundestag, Festsetzung der staatlichen Mittel für das Jahr 2019 <Stand: 30. April 2020>, S. 6). Für das Jahr 2020 wurde für die Antragsgegnerin ein Anteil in Höhe von 370.632,85 Euro festgesetzt (vgl. Deutscher Bundestag, Festsetzung der staatlichen Mittel für das Jahr 2020 <Stand: 19. April 2021>, S. 6; laut Rechenschaftsbericht 2020 erhielt die Antragsgegnerin einen leicht abweichenden Betrag in Höhe von 370.689,85 Euro). Der Wählerstimmenanteil belief sich auf 47.829,60 Euro und der Zuwendungsanteil auf 349.890,46 Euro, woraus sich ein Gesamtbetrag von 397.720,06 Euro ergab. Aufgrund der absoluten Obergrenze von 197.482.200,00 Euro kam es zu der Kürzung auf den genannten Betrag.
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cc) Nach der Bundestagswahl 2021 und den zeitgleich abgehaltenen Wahlen in Berlin und Mecklenburg-Vorpommern verlor die Antragsgegnerin ihren Anspruch auf Mittel aus der staatlichen Parteienfinanzierung nach § 18 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 PartG. Bei der Bundestagswahl 2021 erhielt sie 0,1 % der Zweitstimmen (vgl. Der Bundeswahlleiter, Bundestagswahl 2021, Sitzverteilung, Endgültiges Ergebnis, S. 1), bei der mittlerweile wiederholten Wahl zum Berliner Abgeordnetenhaus ebenfalls 0,1 % (vgl. Die Bundeswahlleiterin, Ergebnisse früherer Landtagswahlen <Stand: 15. November 2023>, S. 9) und bei der Landtagswahl in Mecklenburg-Vorpommern 0,8 % (vgl. Die Bundeswahlleiterin, Ergebnisse früherer Landtagswahlen <Stand: 15. November 2023>, S. 64). Bei den Festsetzungen der staatlichen Mittel wurde sie folglich nicht mehr berücksichtigt. Auch bei den nachfolgenden Wahlen gelang es der Antragsgegnerin bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr, ein für die Beteiligung an der staatlichen Parteienfinanzierung ausreichendes Ergebnis zu erreichen.
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c) Die Antragsgegnerin erzielte in der Vergangenheit nicht unerhebliche Einnahmen außerhalb der staatlichen Teilfinanzierung. So erhielt sie im Jahr 2017 Mitgliedsbeiträge in Höhe von 392.382,60 Euro und Spenden von natürlichen Personen in Höhe von 580.682,43 Euro sowie sonstige Einnahmen aus Erbschaften und Vermächtnissen in Höhe von 876.319,21 Euro. Im Gegensatz zum Vorjahr 2016, das sie mit einem Defizit von 114.983,80 Euro abgeschlossen hatte, erzielte sie 2017 einen Überschuss in Höhe von 716.827,70 Euro (vgl. zu den Beträgen BTDrucks 19/8223, S. 103). Im Jahr 2018 konnte die Antragsgegnerin Mitgliedsbeiträge in Höhe von 364.411,90 Euro und Spenden von natürlichen Personen in Höhe von 553.266,87 Euro sowie sonstige Einnahmen in Höhe von 63.595,40 Euro verzeichnen (vgl. BTDrucks 20/3025, S. 3). Sie schloss das Jahr mit einem Überschuss von 416.372,63 Euro ab (vgl. BTDrucks 20/2289, S. 3). Im Folgejahr 2019 sanken die Einnahmen. Die Mitgliedsbeiträge beliefen sich auf 338.892,06 Euro, die Spenden von natürlichen Personen auf 467.866,76 Euro und die sonstigen Einnahmen auf 179.119,34 Euro (vgl. BTDrucks 20/2289, S. 3). Das Jahr 2019 schloss die Antragsgegnerin mit einem Defizit von 360.839,88 Euro ab. Der Trend sinkender Einnahmen setzte sich im Jahr 2020 fort. Die Mitgliedsbeiträge beliefen sich auf 299.205,27 Euro, die Spenden von natürlichen Personen auf 310.736,41 Euro. Lediglich die sonstigen Einnahmen stiegen infolge einer Erbschaft und eines Grundstücksverkaufs auf 416.250,55 Euro an (vgl. BTDrucks 20/7840, S. 44). Die Antragsgegnerin erzielte im Jahr 2020 einen Überschuss in Höhe von 451.692,32 Euro. Für die Folgejahre liegen mangels Anspruchs auf staatliche Parteienfinanzierung keine Angaben vor.
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II.
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Gegen die Antragsgegnerin wurden 2001 und 2013 Verbotsverfahren eingeleitet. Beide Verfahren waren im Ergebnis erfolglos. Mit Beschluss vom 18. März 2003 stellte der Zweite Senat das erste Verfahren gegen die Antragsgegnerin wegen unüberwindlicher Verfahrenshindernisse ein (BVerfGE 107, 339). Der erneute Verbotsantrag des Antragstellers zu 2. wurde vom Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 17. Januar 2017 zurückgewiesen (BVerfGE 144, 20). Insgesamt bestätigte das Gericht zwar, dass die Antragsgegnerin nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung anstrebe(vgl. BVerfGE 144, 20 202 ff. Rn. 528 ff., 246 ff. Rn. 633 ff.>). Da konkrete Anhaltspunkte von Gewicht fehlten, die ein Erreichen der von der Antragsgegnerin verfolgten Ziele zumindest möglich erscheinen ließen (Potentialität), fehle es aber an einem "Darauf Ausgehen" im Sinne von Art. 21 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 144, 20 219 ff. Rn. 570 ff., 307 ff. Rn. 845 ff.>).
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III.
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1. Im Urteil vom 17. Januar 2017 hielt der Zweite Senat fest, dass Sanktionsmöglichkeiten unterhalb der Schwelle des Parteiverbots bei Nichterfüllung einzelner Tatbestandsmerkmale des Art. 21 Abs. 2 GG nicht bestünden und die Einführung derselben dem verfassungsändernden Gesetzgeber vorbehalten sei (vgl. BVerfGE 144, 20 202 Rn. 527, 242 Rn. 625>).
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2. a) Vor diesem Hintergrund übersandte das Land Niedersachsen am 16. Februar 2017 der Bundesratspräsidentin den "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes zum Zweck des Ausschlusses extremistischer Parteien von der Parteienfinanzierung" (BRDrucks 153/1/17) nebst einem "Entwurf eines Begleitgesetzes zum Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes zum Zweck des Ausschlusses extremistischer Parteien von der Parteienfinanzierung" (BRDrucks 154/1/17). Am 10. März 2017 beschloss der Bundesrat in seiner 954. Sitzung (BR-Plenarprotokoll 954, S. 99 <D>, 100 ) die Einbringung der Entwürfe in den Deutschen Bundestag.
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Ausweislich der Entwurfsbegründung sollte damit ein abgestuftes System an Sanktionsmöglichkeiten im Hinblick auf Parteien mit verfassungsfeindlicher Grundtendenz geschaffen werden. Ausschlaggebend für den Ausschluss einer Partei von der staatlichen Teilfinanzierung solle ihre Zielsetzung sein und nicht, ob in tatsächlicher Hinsicht ein Potential vorhanden sei, diese Zielsetzung im politischen Raum wirksam umzusetzen. Daher werde für den Ausschluss einer Partei von der staatlichen Parteienfinanzierung bewusst auf das Erfordernis des "Darauf Ausgehens" verzichtet (vgl. BRDrucks 153/2/17, S. 11). Dabei sei hinzunehmen, dass ein Ausschluss von der staatlichen Teilfinanzierung faktisch wie ein Parteiverbot wirken könne, wenn die Finanzmittel für die Partei von existenzieller Bedeutung seien (vgl. BRDrucks 153/2/17, S. 8). Der Entwurf stehe mit Art. 79 Abs. 3 GG und den Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie dem Recht der Europäischen Union (EU) im Einklang (vgl. BRDrucks 153/2/17, S. 9).
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b) Die Fraktionen von CDU/CSU und SPD legten am 16. Mai 2017 einen "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 21)" (BTDrucks 18/12357) sowie einen "Entwurf eines Gesetzes zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung" (BTDrucks 18/12358) vor. Der Entwurf ziele darauf, für einen Finanzierungsausschluss niedrigere Voraussetzungen als für ein Parteiverbot festzusetzen. Parteien seien darauf ausgerichtet, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, wenn dies ihrer politischen Zielsetzung entspreche, sie durch planvolles Vorgehen im Sinne einer qualifizierten Vorbereitungshandlung auf die Beeinträchtigung der genannten Schutzgüter hinwirkten und so die Schwelle zur Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung überschritten. Mit dem Tatbestandsmerkmal "darauf ausgerichtet sind" werde verzichtet auf das Erfordernis des Vorliegens konkreter Anhaltspunkte von Gewicht, die einen Erfolg des gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland gerichteten Handelns zumindest möglich erscheinen ließen. Ansonsten bestehe ein Gleichlauf zu den Anforderungen des Parteiverbots. Dadurch werde ein abgestuftes System an Sanktionsmöglichkeiten im Hinblick auf Parteien mit verfassungsfeindlicher Grundtendenz geschaffen. Auch der Vorschlag der damaligen Regierungsfraktionen wies darauf hin, dass der Ausschluss von der Parteienfinanzierung existenzbedrohend für die betroffene Partei sein könne und die Chancengleichheit der Parteien in erheblichem Maße berühre (vgl. BTDrucks 18/12357, S. 4, 6 f.).
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c) Die Gesetzentwürfe des Bundesrates und der Regierungsfraktionen wurden am 19. Mai 2017 in erster Lesung im Plenum des Deutschen Bundestages beraten (vgl. BT-Plenarprotokoll 18/235, S. 23869 - 23877 <D>). Dabei wurde explizit darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Finanzierungsausschlussverfahren um ein "Minus" gegenüber dem Parteiverbot handele, bei dem es nicht darauf ankomme, ob die Partei über das Potential verfüge, ihre (verfassungsfeindlichen) Ziele umzusetzen (vgl. BT-Plenarprotokoll 18/235, S. 23870 , 23875 ). Nach der Überweisung der Gesetzentwürfe führte der Innenausschuss des Deutschen Bundestages am 29. Mai 2017 hierzu eine öffentliche Sachverständigenanhörung durch.
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d) Der Deutsche Bundestag nahm beide Entwürfe der Fraktionen von CDU/CSU und SPD in seiner 240. Sitzung am 22. Juni 2017 entsprechend der Beschlussempfehlung des Innenausschusses (BTDrucks 18/12846) mit der jeweils erforderlichen Mehrheit an (vgl. BT-Plenarprotokoll 18/240, S. 24559 ff.; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Juni 2023 - 2 BvE 1/17 -, Rn. 2 - Organstreit Finanzierungsausschluss NPD). Zugleich wurden die Entwürfe des Bundesrates für erledigt erklärt (vgl. BT-Plenarprotokoll 18/240, S. 24563).
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e) Der Bundesrat stimmte den Gesetzesbeschlüssen in seiner 959. Sitzung am 7. Juli 2017 mit der jeweils erforderlichen Mehrheit zu (vgl. BR-Plenarprotokoll 959, S. 325 f.; BRDrucks 509/17 <Beschluss>, I.). Zugleich nahm er einen Antrag aller Länder (BRDrucks 509/1/17) an, wonach er seine Auffassung bekräftige, dass die Antragsgegnerin verfassungsfeindliche Ziele verfolge und daher von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen werden müsse (vgl. BR-Plenarprotokoll 959, S. 327; BRDrucks 509/17 <Beschluss>, II.; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Juni 2023 - 2 BvE 1/17 -, Rn. 3).
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f) Das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (GGÄndG) wurde am 13. Juli 2017 vom Bundespräsidenten ausgefertigt und am 19. Juli 2017 verkündet (BGBl I S. 2346). Es trat am 20. Juli 2017 in Kraft (Art. 2 GGÄndG). Das Gesetz zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung (PartFinAusschlG) wurde am 18. Juli 2017 vom Bundespräsidenten ausgefertigt und am 28. Juli 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl I S. 2730). Es trat am 29. Juli 2017 in Kraft (Art. 8 PartFinAusschlG; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Juni 2023 - 2 BvE 1/17 -, Rn. 4).
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3. a) Infolge des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 1 Nr. 2) haben Art. 21 Abs. 3 und 4 GG nunmehr folgenden Wortlaut:
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(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.
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(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
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b) Das Gesetz zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung (Art. 1) hat vor allem Änderungen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes zum Gegenstand.
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§ 43 Abs. 1 BVerfGG bestimmt nunmehr:
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(1) Der Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrig (Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes) oder von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen ist (Artikel 21 Absatz 3 des Grundgesetzes), kann von dem Bundestag, dem Bundesrat oder von der Bundesregierung gestellt werden. Der Antrag auf Entscheidung über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung kann hilfsweise zu einem Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrig ist, gestellt werden.
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Der neu eingefügte § 46a BVerfGG lautet:
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(1) Erweist sich der Antrag auf Entscheidung gemäß Artikel 21 Absatz 3 des Grundgesetzes als begründet, so stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass die Partei für sechs Jahre von der staatlichen Finanzierung nach § 18 des Parteiengesetzes ausgeschlossen ist. Die Feststellung ist auf Ersatzparteien zu erstrecken. Dass eine Partei die Bestrebungen einer nach Satz 1 von der staatlichen Finanzierung ausgeschlossenen Partei als Ersatzpartei an deren Stelle weiter verfolgt oder fortführt, stellt das Bundesverfassungsgericht entsprechend Satz 1 fest. Die Feststellung erfolgt auf Antrag eines Berechtigten nach § 43 Absatz 1 Satz 1; § 45 ist auf das Verfahren nicht anzuwenden.
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(2) Beantragt einer der Antragsberechtigten spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 ihre Verlängerung, bleibt die Partei bis zur Entscheidung über diesen Antrag von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. § 45 ist auf das Verfahren nicht anzuwenden. Das Bundesverfassungsgericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Für die Entscheidung gilt Absatz 1 entsprechend. Erneute Verlängerungsanträge sind statthaft.
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IV.
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1. Mit Antragsschrift vom 17. Juli 2019 haben die Antragsteller auf der Grundlage der Beschlüsse des Antragstellers zu 1. vom 24. April 2018 (BTDrucks 19/1824), des Antragstellers zu 2. vom 1. Februar 2018 (BRDrucks 30/18) und der Antragstellerin zu 3. vom 18. April 2018 (Kurzprotokoll der 5. Kabinettssitzung vom 18. April 2018) beantragt, die Nationaldemokratische Partei Deutschlands von staatlicher Finanzierung auszuschließen und den Wegfall der steuerlichen Begünstigung der Antragsgegnerin und von Zuwendungen an die Antragsgegnerin festzustellen.
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a) Dem zulässigen Antrag stünden keine Verfahrenshindernisse entgegen. Das Finanzierungsausschlussverfahren lehne sich prozessual an das Parteiverbotsverfahren an, was für eine Übernahme der dortigen Verfahrensvoraussetzungen spreche. Demnach könne die Einstellung eines Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses nur "ultima ratio" sein und setze einen Verfassungsverstoß von erheblichem Gewicht voraus. Ein solcher sei anzunehmen, wenn gegen das Gebot freier und selbstbestimmter Willensbildung und Selbstdarstellung der Partei vor dem Bundesverfassungsgericht verstoßen werde. Während eines laufenden Verbotsverfahrens gelte das "Gebot strikter Staatsfreiheit" in dem Sinne, dass der Einsatz von Vertrauenspersonen und Verdeckten Ermittlern auf den Führungsebenen einer Partei unzulässig sei. Zudem dürfe der Verbotsantrag nicht "im Wesentlichen" auf Materialien und Sachverhalte gestützt werden, deren Zustandekommen durch staatliche Quellen beeinflusst worden sei. Schließlich gebiete es das Gebot eines fairen Verfahrens, dass die - grundsätzlich zulässige - Beobachtung der Partei während eines laufenden Verfahrens nicht dem Ausspähen der Prozessstrategie mit nachrichtendienstlichen Mitteln diene.
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aa) Die Antragsteller hätten bei der Antragsvorbereitung diese rechtsstaatlichen Anforderungen für ein Parteiverbotsverfahren zugrunde gelegt. Zur Glaubhaftmachung ihres Vortrags haben sie Testate der Innenminister der Länder und des Bundes sowie des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums der Verteidigung und des Bundesministeriums der Finanzen und der nachgeordneten Sicherheitsbehörden vorgelegt, mit denen sowohl die Staatsfreiheit der Antragsgegnerin und die Quellenfreiheit des Materials als auch der Ausschluss der Prozessausspähung belegt würden. Nach den Hinweisen des Zweiten Senats im Parteiverbotsverfahren (BVerfGE 138, 397) sei darauf geachtet worden, den Ausschluss von Verfahrenshindernissen über die Testate hinaus in "geeigneter Weise" zu belegen. Vor diesem Hintergrund würden interne Dokumente, Erlasse, Abschalterklärungen, Gesprächsprotokolle, E-Mails und andere Inhalte von Akten der Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder vorgelegt, die die Erfüllung der Verfahrensvoraussetzungen belegten.
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Die Staatsfreiheit der Antragsgegnerin sei spätestens seit Ende 2012 sichergestellt und bestehe ununterbrochen fort. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 17. Januar 2017 (BVerfGE 144, 20) für den Zeitraum vom 6. Dezember 2012 bis zum 17. Januar 2017 festgestellt, dass keine V-Leute oder Verdeckten Ermittler auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin tätig gewesen seien. Sowohl im Bereich des Verfassungsschutzes als auch der Polizei werde das Gebot der Staatsfreiheit unverändert bis zum vollständigen Abschluss des Verfahrens zum Ausschluss der NPD von der staatlichen Parteienfinanzierung beachtet. In den Bundes- und Landesvorständen der Antragsgegnerin und ihrer Teilorganisationen würden keine Quellen im Sinne von Verdeckten Ermittlern, Under-Cover-Agents oder Vertrauenspersonen eingesetzt. Die seit 2012 bestehende Weisungslage sei nur in Berlin und Sachsen vorübergehend aufgehoben und nach kurzer Zeit wiederhergestellt worden. Dies habe sich nicht verfahrensrelevant ausgewirkt. Zudem hätten die Behörden zahlreiche weitere Maßnahmen getroffen, um die Mitarbeiter auf die Weisungslage hinzuweisen und für deren Einhaltung zu sensibilisieren.
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bb) Der Antrag basiere auf Material, das "quellenfrei" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei, was durch entsprechende Testate bestätigt werde. Bei Belegen der Kategorie 1 handele es sich um Material, "das einer Person als Autor oder Urheber inhaltlich zugeordnet werden könne". Diesbezüglich werde bestätigt, dass die jeweilige Person nach dem 1. Januar 2012 keine eingesetzte Quelle des Verfassungsschutzes oder der Polizei eines Landes oder des Bundes gewesen sei. Bei Belegen der Kategorie 2, die nicht einer einzelnen Person, sondern nur der Organisation insgesamt zugeordnet werden könnten, bestätigten Bund und Länder die inhaltliche Quellenfreiheit dergestalt, dass zum Zeitpunkt, zu dem das Beweismittel entstanden sei, in dem hierfür verantwortlichen Personenkreis weder vom Verfassungsschutz noch von der Polizei des für die Beobachtung der Antragsgegnerin jeweils zuständigen Landes oder des Bundes Quellen im obigen Sinne eingesetzt worden seien (vgl. schon BVerfGE 144, 20 51 f. Rn. 17>).
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cc) Schließlich sei eine Ausspähung der Prozessstrategie der Antragsgegnerin ausgeschlossen. Schon für das Verbotsverfahren von 2013 bis 2017 hätten die Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder durch Erlasse und Weisungen entsprechende Maßnahmen ergriffen, die das Bundesverfassungsgericht für ausreichend befunden habe (vgl. BVerfGE 144, 20 182 ff. Rn. 475 ff.>). Diese Weisungslage sei aufrechterhalten worden. Nach Bestellung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerin würden die Sicherheitsbehörden dessen privilegierte Stellung beachten, wobei vorsorglich davon ausgegangen worden sei, dass Rechtsanwalt (...) benannt werde, und auch im Vorhinein schon Schutzmaßnahmen insoweit getroffen worden seien.
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b) Der Antrag sei auch begründet. Die Antragsgegnerin sei sowohl nach ihren Zielen als auch nach dem ihr zurechenbaren Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen und zu beseitigen.
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aa) Die normativen Grundlagen des Ausschlusses der Antragsgegnerin von der staatlichen Parteienfinanzierung seien verfassungsgemäß. Insbesondere liege mit Art. 21 Abs. 3 GG kein Fall verfassungswidrigen Verfassungsrechts vor.
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(1) Die Neuregelung verstoße nicht gegen das durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützte Demokratieprinzip aus Art. 20 GG. Eine staatliche Parteienfinanzierung sei verfassungsrechtlich nicht geboten und damit auch nicht von Art. 79 Abs. 3 GG umfasst. Jedenfalls sei die Parteienfreiheit im Sinne von Art. 21 Abs. 1 GG vom Finanzierungsausschlussverfahren nicht betroffen. Es fehle an einem Ausschluss von Formen politischer Teilhabe, auf die eine Partei einen verfassungsunmittelbaren Anspruch habe (z.B. Stadthallennutzung, Sendezeiten zur Wahlwerbung). Soweit eingewandt werde, dass ein Finanzierungsausschluss wie ein Parteiverbot wirke und damit die Potentialitätsanforderung umgangen werde, stehe dem schon entgegen, dass der verfassungsändernde Gesetzgeber auch ein Parteiverbot ohne Potentialitätskriterium einführen könnte. Ein solches wäre, da die Rechtsprechung früher die Potentialität nicht gefordert habe, verfassungskonform. Zudem stelle der Finanzierungsausschluss auch deshalb kein faktisches Parteiverbot dar, weil eine Partei ohnehin zur vorrangig privaten Finanzierung verpflichtet sei (vgl. § 18 Abs. 5 PartG).
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(2) Die - durch das Finanzierungsausschlussverfahren tangierte - Chancengleichheit der Parteien als Ausfluss des Demokratieprinzips sei nicht verletzt. Die Chancengleichheit der Parteien sei vom Verfassungsgeber nicht als absolut geschütztes Gut konzipiert worden. Eine Einschränkung zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, dem auch der Finanzierungsausschluss diene, müsse möglich sein. Das Parteienprivileg adressiere nur den einfachen Gesetzgeber und die Verwaltung. Dem verfassungsändernden Gesetzgeber stehe es zu, die Präventionsmaßnahme des Art. 21 Abs. 2 GG zu ergänzen. Der Schutz der wehrhaften Demokratie stelle einen sachlichen Grund für eine Differenzierung in der Form des Ausschlusses aus der staatlichen Parteienfinanzierung dar.
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(3) Die konkrete Ausgestaltung des Art. 21 Abs. 3 GG unterschreite auch nicht den von Art. 79 Abs. 3 GG gesetzten Mindeststandard. Die Anforderungen entsprächen denen des Parteiverbotsverfahrens aus Art. 21 Abs. 2 GG mit Ausnahme des Merkmals der Potentialität. Art. 21 Abs. 3 GG sei Ausdruck eines abgestuften Konzepts der Regulierung verfassungsfeindlicher Parteien, dessen Ausgestaltung sich gerade an einer Schonung der Parteienfreiheit orientiere.
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bb) Art. 21 Abs. 3 GG sei erkennbar Art. 21 Abs. 2 GG nachgebildet. Er setze nur statt eines "Darauf Ausgehens" ein "Darauf Ausgerichtetsein" voraus. Hieraus folge, dass eine Potentialität zwar nicht erforderlich sei, die Anforderungen ansonsten aber denen des Parteiverbots entsprächen, wie sie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 17. Januar 2017 konkretisiert habe. Demgemäß sei für ein "Ausgerichtetsein" eine planvolle Vorbereitung der Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gefordert. Notwendig sei mehr als eine verfassungsfeindliche Programmatik, nämlich eine qualifizierte Vorbereitung der Umsetzung der verfolgten Ziele in Form eines planvollen Handelns. Die Partei müsse kontinuierlich auf die Verwirklichung eines der freiheitlichen demokratischen Grundordnung widersprechenden politischen Konzepts hinarbeiten. Es sei hingegen nicht erforderlich, dass die Partei diese tatsächlich bedrohen könne.
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cc) Die Europäische Menschenrechtskonvention sei - wie im Verbotsverfahren auch - kein im Finanzierungsausschlussverfahren unmittelbar anwendbarer Maßstab. Zu prüfen sei nur, welche Rückwirkungen sie und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) für das Finanzierungsausschlussverfahren besäßen. Das Bundesverfassungsgericht habe dargelegt, dass nicht einmal ein Verbot der Antragsgegnerin gegen die Anforderungen aus Art. 11 EMRK verstieße. Das Gleiche gelte für den Finanzierungsausschluss, den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als milderes Mittel ansehe (unter Verweis auf EGMR, Parti pour une société démocratique <DTP> et autres c. Turquie, Urteil vom 12. Januar 2016, Nr. 3840/10 u.a., § 104).
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dd) Die Antragsgegnerin erfülle den Tatbestand des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG. Sie sei nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger weiterhin darauf ausgerichtet, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen.
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(1) Dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 (BVerfGE 144, 20) komme eine tatbestandliche Wirkung in zweierlei Hinsicht zu. Zum einen habe das Gericht die Verfassungsfeindlichkeit der Ziele der Antragsgegnerin festgestellt und zum anderen zwar die Potentialität verneint, das Vorliegen qualifizierter Vorbereitungshandlungen aber bejaht. Der Sachverhalt, der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liege, sei daher bis zum 17. Januar 2017 festgestellt.
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(2) Die fortlaufenden Aktivitäten der Antragsgegnerin zeigten, dass der Tatbestand des Art. 21 Abs. 3 GG weiterhin erfüllt sei. Die in der Antragsschrift dargelegten Anhaltspunkte hierfür stammten ausschließlich aus allgemein zugänglichen Quellen, um die Entstehung von Verfahrenshindernissen auszuschließen. Die fortgesetzte Verfassungsfeindlichkeit ergebe sich insbesondere daraus, dass die Antragsgegnerin auch nach Januar 2017 weiter auf der Grundlage desselben Parteiprogramms agiere und mehrere Funktionäre die dortigen Ziele trotz des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 (BVerfGE 144, 20) ausdrücklich bestätigt hätten.
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(3) Die Antragsgegnerin ziele auf die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowohl hinsichtlich der Menschenwürde als auch hinsichtlich des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips. Indiz für die Verfassungsfeindlichkeit sei zudem ihre Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus.
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(a) Die Antragsgegnerin verstoße in ihrer Programmatik gegen die Menschenwürde, indem sie das Gebot elementarer Gleichbehandlung missachte und den Einzelnen unter den unbedingten Vorrang eines Kollektivs stelle. Sie vertrete weiterhin - insbesondere im Parteiprogramm, einer dazugehörigen Kommentierung, aktuellen Redebeiträgen von Bundes- und Landesvorstandsmitgliedern sowie Beiträgen bei Facebook - einen ethnisch definierten Begriff der "Volksgemeinschaft" und verletze dadurch das Gebot elementarer Gleichbehandlung (aa). Dahinter stehe eine rassistische (bb) sowie antisemitische (cc) Grundtendenz der Partei.
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(aa) Im Mittelpunkt der Politik der Antragsgegnerin stehe die "Volksgemeinschaft", der sich der Einzelne unterzuordnen habe. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 habe sie zwar nach außen vermehrt die Gleichwertigkeit von "Volksgemeinschaft" und Individuum vertreten. Aus dem Gesamtkontext von Äußerungen ihrer Funktionsträger und Untergliederungen ergebe sich jedoch, dass das Individuum nur scheinbar als gleichwertiges Bezugsobjekt akzeptiert werde.
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Die Antragsgegnerin halte an einem ethnisch definierten Verständnis von Volk und "Volksgemeinschaft" fest. Die nationale Identität der Bundesrepublik Deutschland sei auf die "ethnische Gruppe der Deutschen" zurückzuführen, zu der man nur gehöre, wenn man hineingeboren werde. Das deutsche Volk müsse sich entscheiden, ob es ein Einwanderungsland sein wolle; in diesem Fall sei das deutsche Volk als ethnische Gemeinschaft bald Geschichte. Aus Sicht der Antragsgegnerin könnten darum "vollkommen raum- und kulturfremde Menschen" niemals zu Deutschen werden. Ihnen sei "ihr Recht auf Heimat" zu verschaffen, womit ihre Ausweisung - unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit - gefordert werde. Der weiterhin vertretene ethnische Volksbegriff werde von der Antragsgegnerin seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 sogar als Alleinstellungsmerkmal stilisiert.
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(bb) Grundlage des ethnischen Volksverständnisses sei eine tief verankerte rassistische Ideologie. Zuwanderung sei für die Antragsgegnerin eine "Gefahr für unsere Art, Kultur, Rasse und nicht zuletzt für Leib und Leben". Die Antragsgegnerin sei einem "biologistischen Rassismus" verhaftet, auf Grundlage dessen vermeintliche Intelligenzunterschiede zwischen Personen verschiedener Ethnien sowie eine vermeintlich höhere Aggressivität von arabischen und muslimischen Personen behauptet würden. Insbesondere der antimuslimische Rassismus sei zentraler Bestandteil der Ideologie der Antragsgegnerin. Bildungsfeindlichkeit, fehlendes Ehrgefühl und Gewalttätigkeit seien Teil der sunnitischen Tradition. Personen orientalischer Herkunft würden als "EFK-s" bezeichnet, wobei diese Abkürzung explizit für "Eselficker" stehe. Muslime würden als "entmenschlicht" qualifiziert und diese "Entmenschlichung" werde auf die Form des Gebets, das Knien und Verbeugen (Rakat) zurückgeführt.
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(cc) Die Antragsgegnerin sei von einer antisemitischen Grundeinstellung geprägt. Deutlich werde diese vor allem im Wiederaufgreifen antisemitischer Zuschreibungen, etwa dass die jüdische Minderheit geldgierig und einflussreich sowie die Gründung eines jüdischen Staats in Palästina von Bankiers wie Rothschild finanziert worden sei. Unter den Mächtigsten der Welt sei "ein wesentlicher Teil der Namen dem 'auserwählten Volk' zuzuordnen", das "die Strippen" ziehe. Nach Kriegsende habe nicht nur die von Norman Finkelstein so bezeichnete "Holocaust-Industrie", sondern auch jeder einzelne Jude auf das ungeteilte Mitleid der Welt und den sich lohnenden Opferbonus zählen können.
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(dd) Darüber hinaus diffamiere die Antragsgegnerin weitere gesellschaftliche Gruppen. So würde Sinti und Roma pauschal abgesprochen, zum deutschen Volk gehören zu können. Transsexualität werde als "Abnormalität" beschrieben.
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(b) Die Antragsgegnerin lehne die gleichberechtigte Mitwirkungsmöglichkeit aller Bürgerinnen und Bürger am Prozess der politischen Willensbildung ab. An Äußerungen von Vorstandsmitgliedern und Verbänden der Antragsgegnerin werde die Ablehnung der Volkssouveränität als Bestandteil des Demokratieprinzips erkennbar. Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 äußere sich die Antragsgegnerin zurückhaltender zum Ziel eines revolutionären Systemsturzes. Vereinzelte Aussagen ihrer Funktionäre ließen aber auf das Fortbestehen dieser Zielsetzung schließen. Die Antragsgegnerin lehne das "System als Ganzes" ab und wolle es durch "ein neues nationalstaatliches, deutschfreundliche[s] System" ersetzen. Die Antragsgegnerin mache den Parlamentarismus verächtlich, indem sie die gewählten Repräsentanten als "Verbrecher" bezeichne und sie zur Rechenschaft ziehen wolle. Auch hier seien Intensität und Anzahl der Äußerungen seit 2017 zurückgegangen. Gleichwohl zeige die fortdauernde Darstellung von Politikern als "Verbrecher" und "Feinde" die Ablehnung der repräsentativen Demokratie, ohne eine Alternative aufzuzeigen, wie Volkssouveränität gewährleistet werden könne. Zum Teil rufe die Antragsgegnerin zum Widerstand gegen die politischen Repräsentanten auf.
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(c) Die Antragsgegnerin wende sich auch gegen den Rechtsstaat. Sie begehre gegen das staatliche Gewaltmonopol auf und kündige an, selbst für Sicherheit sorgen zu wollen. Zudem stelle sie die Unabhängigkeit der Justiz infrage und bezeichne einzelne Urteile als Indiz für eine generelle "Willkürjustiz schlimmster Unrechtsregime".
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(d) Indiz für die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Programmatik der Antragsgegnerin sei zudem ihre Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus, die im Konzept der ethnisch definierten "Volksgemeinschaft", ihrem Antisemitismus und der Verächtlichmachung der bestehenden parlamentarischen Ordnung zum Ausdruck komme. Von Teilen der Antragsgegnerin würden der Nationalsozialismus, einzelne Vertreter sowie die Wehrmacht glorifiziert. Die gegenwärtige Aufarbeitung der Vergangenheit werde zu einer "Schuldneurotisierung" erklärt, die den "identitätsbildenden Kraftstrom" der Geschichte versiegen lasse. Der angebliche "Schuldkult" werde als "Volksverhetzung gegen uns" qualifiziert. Zugleich fordere die Antragsgegnerin den "Rückbau von Bauten mit antideutscher Symbolik", insbesondere auch die "Entfernung der sogenannten Stolpersteine" und die "Sammlung dieser als Grundstock für ein Mahnmal gegen antideutschen Rassismus".
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(e) Die Antragsgegnerin ziele auf die Beseitigung und nicht nur auf die Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Sie wolle die parlamentarische Ordnung durch einen am Konzept der "Volksgemeinschaft" orientierten autoritären Nationalstaat ersetzen. Damit einher gingen die Missachtung der Menschenwürde aller, die nicht zur ethnisch definierten "Volksgemeinschaft" gehörten, und die Unvereinbarkeit der Auffassungen der Antragsgegnerin mit dem grundgesetzlichen Demokratieprinzip.
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(f) Die Antragsgegnerin sei auch auf die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ausgerichtet. Sie gehe planvoll im Sinne qualifizierter Vorbereitungshandlungen vor. Gewichtiges Indiz hierfür sei bereits die Teilhabe der Antragsgegnerin an der staatlichen Parteienfinanzierung (aa). Sie verfüge zudem über eine bundesweite Organisation (bb), die ihr auf allen politischen Ebenen Wahlantritte ermögliche (cc), sowie über ein politisches Konzept, das sich aus ihrer der freiheitlichen demokratischen Grundordnung widersprechenden Programmatik ableite (dd) und in zahlreichen Aktivitäten der Antragsgegnerin Niederschlag finde (ee).
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(aa) Der Umstand, dass die Antragsgegnerin an der staatlichen Parteienteilfinanzierung teilgehabt habe, stelle ein gewichtiges Indiz für ihr planvolles Vorgehen dar. Denn es erscheine nahezu ausgeschlossen, dass sich ohne eine hinreichende Organisation, ein politisches Konzept und dessen zumindest versuchsweise Verwirklichung Wahlerfolge in dem von § 18 Abs. 4 PartG vorausgesetzten Umfang einstellten.
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(bb) Die Antragsgegnerin sei bundesweit organisiert. Dies zeige sich in den zahlreichen Veranstaltungen sowie in ihrer Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere in den sozialen Medien. Sie verfüge neben regionalen Untergliederungen über eine Jugendorganisation, seit 2003 über die Kommunalpolitische Vereinigung (KPV) sowie seit 2006 über den Ring Nationaler Frauen (RNF). Ausweislich des Rechenschaftsberichts habe sie am 31. Dezember 2017 4.048 Mitglieder gezählt. Damit sei die Anzahl ihrer Mitglieder im Jahr 2017 zwar um 501 Personen gesunken. Dieser andauernde Trend führe jedoch nur zur Verneinung der Potentialität der Antragsgegnerin.
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Die Antragsgegnerin, ihre Landesverbände und Teilorganisationen hielten regelmäßig Bundes- und Landesparteitage und andere parteipolitische Veranstaltungen wie Europakongresse und Klausurtagungen ab. Außerdem würden vereinzelt Schulungen sowie Vortrags- und Infoveranstaltungen organisiert, die der Verbreitung ihrer verfassungsfeindlichen Programmatik dienten. Die einzelnen Landesverbände der Antragsgegnerin hätten im Jahr 2018 zahlreiche Informationsveranstaltungen durchgeführt, typischerweise in Form von mobilen Infotischen und der Verteilung von Flugblättern.
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Die Antragsgegnerin verfüge über Publikationsorgane in Printversionen und in digitalen Formaten. Die vom Parteivorstand herausgegebene, monatlich erscheinende "Deutsche Stimme" sei das wichtigste überregionale Medium. Hinzu kämen regionale Publikationen, wie der "Wartburgkreis Bote" und die "Schleswig-Holstein-Stimme". Der Verlag der "Deutschen Stimme" habe sich mit einem Stand an der Leipziger Buchmesse 2018 beteiligt. Von kaum zu überschätzender Bedeutung sei der Einsatz neuer, insbesondere sozialer Medien. Auf Facebook habe die Seite der Antragsgegnerin 164.376 "Gefällt mir"-Angaben sowie 156.838 Abonnenten. Ihr YouTube-Kanal "DS-TV" sei von 5.978 Personen abonniert und verzeichne 1.846.515 Aufrufe. Auf Twitter verzeichne die Antragsgegnerin 4.909 Follower und 20.600 Tweets (Stand: April 2019). Die Antragsgegnerin nutze die sozialen Medien nicht nur zur Verbreitung aktueller Projekte, insbesondere der beiden Kampagnen "Schutzzonen" und "Deutsche helfen Deutschen", sondern auch zur unmittelbaren Wahl- und Mitgliederwerbung und zur Vorstellung ihrer Repräsentanten. Das Internet werde darüber hinaus in mannigfacher Weise genutzt. Der Berliner Landesverband habe etwa im Januar 2018 eine Übersichtskarte aller Berliner Flüchtlingseinrichtungen veröffentlicht und diese wie folgt kommentiert: "Eine Übersicht der Überfremdungsschwerpunkte in unserer Stadt". Die Angaben seien sehr detailliert gewesen und hätten neben Adressen auch jeweils die Zahl der Bewohner sowie Namen einzelner Ansprechpartner enthalten. Auch Angaben über regelmäßige Stammtischtreffen von in der Flüchtlingshilfe engagierten Personen seien enthalten gewesen.
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(cc) Die Antragsgegnerin nehme regelmäßig an Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen teil. Bis zum Jahr 2019 habe sie sich allein an der Wahl zur Bremischen Bürgerschaft am 26. Mai 2019 nicht beteiligt. Darüber hinaus trete die Antragsgegnerin in erheblichem Ausmaß zu Wahlen unterhalb der Landesebene an und halte einige Mandate auf kommunaler Ebene.
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(dd) Die Antragsgegnerin verfolge weiterhin ein in sich geschlossenes politisches Konzept zur Durchsetzung ihrer politischen Ziele. Zwar habe sich die Partei äußerlich von der "Vier-Säulen-Strategie" entfernt, diese stelle aber nach wie vor einen zentralen Rahmen für ihr politisches Handeln dar. Den "Kampf um die Köpfe" bezeichne die Antragsgegnerin nunmehr als "sympathische Anbindung an den Bürger". Als zweite Säule ihrer Strategie führe die Antragsgegnerin den "Kampf um die Straße" fort. Sie trage ihre Ideologie sowohl bei Demonstrationen und Bürgerprotesten als auch unter Rückgriff auf zahlreiche Kanäle in den sozialen Medien und andere Publikationsformate in die Öffentlichkeit. Die Jugendorganisation der Antragsgegnerin versuche, junge Leute zu erreichen, und bewerbe eine digitale Schulhof-CD 2.0, die rechtsextremistische Musik sowie entsprechendes Videomaterial und Grafiken enthalte. Der fortgeführte "Kampf um die Parlamente" zeige sich an den ständigen Wahlantritten und dem Bestreben, sich nicht nur, aber eben auch parlamentarisch aktiv zu zeigen. Da die Antragsgegnerin seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts kein neues Parlamentsmandat habe erringen können, könnten jedoch keine neuen Belege über die Fortführung des "Kampfes in den Parlamenten" beigebracht werden. Der "Kampf um den organisierten Willen" finde Ausdruck in der engen Vernetzung mit der rechtsextremen Szene.
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(ee) Die Antragsgegnerin versuche durch die Umsetzung ihres strategischen Konzepts ihre verfassungsfeindlichen Ziele zu verwirklichen.
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(α) Im Rahmen des "Kampfes um die Köpfe" organisiere sie Veranstaltungen, die bewusst nicht nur an Parteianhänger gerichtet seien. Neben den beiden zentralen Kampagnen "Schutzzonen" und "Deutsche helfen Deutschen" führe sie Veranstaltungen mit unterhaltendem Charakter wie Sommer- und Kinderfeste sowie Tage der offenen Tür und Wohltätigkeitsveranstaltungen durch. Dies nütze der Image-Pflege als "Kümmerer-Partei" und stehe in engem Zusammenhang mit der Strategie, durch soziale Aktionen vor Ort eine regionale Verankerung zu erreichen.
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(β) Den "Kampf um die Straße" setze die Antragsgegnerin mithilfe unterschiedlicher Veranstaltungsformate um, bei denen sie eine hohe Präsenz zeige und von denen sie einen beträchtlichen Teil selbst organisiere. Zu den traditionellen Veranstaltungsformaten zählten Kundgebungen, Kranzniederlegungen und Mahnwachen. Daneben experimentiere die Antragsgegnerin unter Einbindung der rechtsextremistischen Musikszene auch mit neuartigen Veranstaltungsformaten, wie etwa dem "Schild & Schwert"-Festival, das im April und November 2018 sowie im Juni 2019 stattgefunden habe. Aufgrund ihrer engen Verflechtung mit der rechtsextremistischen Szene sei es möglich, mit anderen Organisationen zu kooperieren und dadurch regelmäßig ein großes Publikum zu erreichen. Vertreter der Antragsgegnerin nähmen auch an Demonstrationen und Bürgerprotesten nicht rechtsextremer Dritter teil, um dabei ihre eigene Ideologie zu bewerben. Ihre Aktivitäten verbreite sie durch ihre ausgeprägte Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere in den sozialen Medien.
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Im Zentrum der politischen Außenarbeit stünden die Kampagnen "Schutzzonen" und "Deutsche helfen Deutschen". Die "Schutzzonen"-Kampagne sei darauf angelegt, das Image der Antragsgegnerin als "Macher-Partei" zu pflegen. Anfang des Jahres 2018 seien die Bemühungen um die Kampagne intensiviert und die Gründung von "Bürgerwehren" angestrebt worden. Im Juni 2018 sei eine Facebook-Kampagnenseite eingerichtet worden, die Ziele und Möglichkeiten der "Schutzzonen" erläutere. Auf dieser Seite dokumentiere die Antragsgegnerin außerdem einzelne Aktionen, bei denen es sich in erster Linie um "Streifengänge" mehrerer Personen handele. Die Seite habe 8.799 "Gefällt mir"-Angaben und 9.068 Abonnenten (Stand: April 2019). Seit Bestehen der Seite seien bis einschließlich 5. März 2019 195 Aktionen in 13 von 16 Ländern dokumentiert worden. Nach Auffassung verschiedener Funktionäre der Antragsgegnerin komme der "Schutzzonen"-Kampagne auch im Wahlkampf große Bedeutung zu. Aus der Antragsgegnerin zurechenbaren Äußerungen, Veröffentlichungen und Aktionen lasse sich die rassistische Prägung der Kampagne erkennen. Das "Kümmerer-Image" pflegten die Antragsgegnerin und ihre Jugendorganisation auch dadurch, dass sie sich mit "Schulwegwachen" gezielt an Schulkinder wendeten. Schließlich werde die "Schutzzonen"-Kampagne auch auf anderen Veranstaltungen beworben, etwa als Angehörige der Antragsgegnerin in "Schutzzonen-Westen" an Veranstaltungen der MVgida in Mecklenburg-Vorpommern teilgenommen hätten.
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Die Kampagne "Deutsche helfen Deutschen" ziele ebenfalls auf die Pflege des Images als soziale "Macher-Partei". Die auf der Facebook-Kampagnenseite gelisteten Aktionen reichten von Lebensmittelspenden an örtliche Tafeln und Futterspenden an Tierheime über die Durchführung von öffentlichen Suppenküchen bis zur Verteilung von Sachspenden an Infoständen. Die Aktionen dienten der Verbreitung der politischen Überzeugungen der Antragsgegnerin und würden mit der "Schutzzonen"-Kampagne verbunden. Auch die "Deutsche helfen Deutschen"-Kampagne sei von einer rassistischen Grundtendenz geprägt, wofür bereits der Name spreche.
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(γ) Da die Antragsgegnerin seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 weder ein Mandat auf Landes-, Bundes- noch Europaebene habe gewinnen können, sei die kommunale Ebene für sie von besonderer Bedeutung. Sie verfüge bundesweit über 141 kommunale Mandate. Zwar trete sie nicht flächendeckend bei Wahlen unterhalb der Landesebene an, doch dienten die Kommunalwahlen zur Festigung ihrer Strukturen in einzelnen Ortschaften. Der Landesverband Mecklenburg-Vorpommern der Antragsgegnerin betone die Bedeutung der kommunalen Ebene auch vor dem Hintergrund, dass die politische Konkurrenz, namentlich die Alternative für Deutschland (AfD), keine lückenlose Personaldecke habe. Die Antragsgegnerin versuche, gerade diese Lücken mit eigenen Kandidaten zu füllen.
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(δ) Die Antragsgegnerin kooperiere im Rahmen von Demonstrationen und Kundgebungen in erheblichem Ausmaß mit anderen rechtsextremen Parteien und Organisationen. Mit der Partei "Die Rechte" bilde sie eine gemeinsame Ratsgruppe innerhalb des Dortmunder Stadtrats. In München hätten verschiedene Veranstaltungen mit Anhängern der Partei "Die Rechte" stattgefunden. Die Antragsgegnerin sei auch mit den sogenannten "Freien Nationalisten", der "Kameradschaft Syndikat 52", bei der es sich um eine Nachfolgegruppierung der verbotenen "Kameradschaft Aachener Land" handele, und anderen rechtsextremistischen Akteuren, wie dem Netzwerk "White Rex", verknüpft. Sie solidarisiere sich in zahlreichen Beiträgen und Äußerungen ihrer Funktionäre und Anhänger mit den inhaftierten Holocaust-Leugnern Ursula Haverbeck und Horst Mahler.
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Die Antragsgegnerin sei auch international eng mit rechtsextremistischen Gruppen vernetzt. Im Vordergrund stehe hierbei ihre Einbindung in das europäische Parteienbündnis "Alliance for Peace and Freedom" (APF) und in die APF-nahe Stiftung "Europa Terra Nostra" (ETN). Insbesondere die Jungen Nationalisten suchten Anschluss im europäischen Ausland und hätten schon an Aktionen bulgarischer, litauischer, tschechischer, ukrainischer und lettischer Rechtsextremisten teilgenommen. Schließlich biete die "Deutsche Stimme" auch ausländischen Rechtsextremisten die Möglichkeit, ihre Ideologie zu verbreiten.
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2. Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2020 hat die Antragsgegnerin auf den Antrag vom 17. Juli 2019 erwidert und beantragt, den Antrag als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, ihn als unbegründet zurückzuweisen.
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a) Der Antrag sei unzulässig.
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aa) Er sei bereits unstatthaft, da weder das Grundgesetz noch das Bundesverfassungsgerichtsgesetz eine Verfahrensart kennten, mit der eine politische Partei von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen werden könne. Die Regelungen zu Art. 21 Abs. 3 GG in Verbindung mit § 13 Nr. 2a, §§ 43 ff. BVerfGG seien wegen Verstoßes gegen Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 2 und Art. 79 Abs. 3 GG verfassungswidrig und nichtig.
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(1) Das in Art. 21 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende Prinzip der Chancengleichheit der Parteien bilde eines der zentralen Kernelemente des Demokratieprinzips aus Art. 20 Abs. 1 und 2 GG und werde daher von der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG umfasst. Das Demokratieprinzip sei konstitutiver Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Unverzichtbar sei die Möglichkeit gleichberechtigter Mitwirkung aller Bürgerinnen und Bürger am Prozess der politischen Willensbildung (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG). Dieses verfassungsrechtliche Postulat lasse sich auf Basis eines Parteiensystems, welches die Chancengleichheit der Parteien nicht gewährleiste, nicht verwirklichen. Demokratie ohne Gewährleistung der Chancengleichheit der politischen Parteien sei nicht denkbar. Werde eine Partei von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen, werde ihre Möglichkeit, gemäß Art. 21 Abs. 1 GG an der politischen Willensbildung mitzuwirken, drastisch reduziert. Dann sei aber die Durchführung gleicher Wahlen im Sinne des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG nicht mehr gewährleistet. Der Willensbildungsprozess des Volkes dürfe nicht durch staatliche Interventionen verzerrt werden. Die Chancengleichheit der Parteien beschreibe eine Teilmenge der durch Art. 79 Abs. 3 GG für unabänderlich erklärten Prinzipien.
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(2) Vor diesem Hintergrund greife das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 21) vom 13. Juli 2017 in den änderungsfesten Kern des Demokratieprinzips ein. Das Gesetz teile Parteien in verfassungskonform und verfassungsfeindlich ein und hebe für letztere den Grundsatz der Chancengleichheit im Hinblick auf die Parteienfinanzierung vollständig auf. Hierdurch würden deren Mitwirkungsmöglichkeiten intensiv beeinträchtigt. Dies sei mit dem Demokratieprinzip unvereinbar.
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(3) (a) Da die in Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 2 GG niedergelegten Grundsätze auch vom verfassungsändernden Gesetzgeber nicht berührt werden dürften, sei jede Rechtfertigung einer entsprechenden Regelung per se ausgeschlossen. Mit dem vorliegenden Gesetzesbeschluss werde das Demokratieprinzip nicht nur "berührt", sondern in seinen Grundfesten erschüttert.
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(b) Jedenfalls seien die vorgebrachten Argumente für eine Rechtfertigung des Finanzierungsausschlusses ungeeignet. Der Grundsatz der "wehrhaften Demokratie" könne nicht als Rechtfertigung dienen, weil er lediglich einen dogmatischen Sammelbegriff für unterschiedliche Vorschriften des Grundgesetzes zum präventiven Verfassungsschutz bilde, die nicht an der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG teilnähmen. Zudem werde übersehen, dass bei Parteien mit "falschem" Programm, aber fehlender "Potentialität" keine Notwendigkeit zum präventiven Verfassungsschutz bestehe. Vielmehr gehe es um eine Bestrafung für ein falsches Parteiprogramm. Diese pönale Zielsetzung, durch die sich Art. 21 Abs. 3 GG von Art. 21 Abs. 2 GG unterscheide, erweise sich von vornherein als zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung untauglich. Selbst der Grundsatz der "wehrhaften Demokratie" lasse es jenseits abstrakter Gefahrenlagen nicht zu, politische Gegner allein wegen ihrer "falschen" Gesinnung zu drangsalieren. Die Regelung verfolge damit keinen legitimen Zweck.
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(c) Selbst bei unterstellter präventiver Zielsetzung erwiese sich ein Entzug der staatlichen Parteienfinanzierung zum Schutz der Rechtsgüter der freiheitlichen demokratischen Grundordnung als von vornherein ungeeignet, da der Erhalt von Mitteln aus der staatlichen Parteienfinanzierung in der Vergangenheit nicht dazu geführt habe, dass die Parteien infolgedessen näher an die Potentialitätsschwelle herangerückt seien. Das gleichfalls immer wieder bemühte Argument, es sei unerträglich, dass eine "verfassungsfeindliche" Partei staatliche Gelder erhalte, sei kein rechtliches, sondern ein rein politisches. Solange eine Partei zugelassener Teilnehmer im demokratischen Wettbewerb sei, stünden ihr dieselben Rechte zu. Jenseits der Potentialität bestehe keine Verfassungstreuepflicht.
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(d) Es könne auch nicht eingewendet werden, die Zulässigkeit des Ausschlusses "verfassungsfeindlicher" Parteien aus der Parteienfinanzierung ergebe sich denklogisch daraus, dass sogar ein Parteiverbot rechtlich zulässig wäre. Dies berücksichtige nicht, dass sich der Entzug nicht als Minus, sondern als Aliud zu einem kompletten Verbot darstelle.
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(e) Hinzu komme, dass sich das Grundgesetz für ein Mehrparteiensystem entschieden habe. Angesichts dieser Entscheidung sei es widersprüchlich, die menschenrechtlich begründete Kernanforderung des Demokratieprinzips, allen Bürgern freie und gleiche Mitwirkungsmöglichkeiten zu garantieren, ausgerechnet bei deren zentralem Handlungsinstrument, nämlich den politischen Parteien, zurückzunehmen.
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bb) Es fehle zudem das Rechtsschutzbedürfnis für einen Finanzierungsausschluss der Antragsgegnerin, weil sie infolge ihrer mäßigen Wahlergebnisse nahezu vollständig aus der staatlichen Finanzierung herausgefallen sei und der Antrag somit ins Leere gehe.
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b) Der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 3 GG lägen nicht vor. Die Programmatik der Antragsgegnerin sei gemessen am Maßstab der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht zu beanstanden. Jedenfalls fehle es am Tatbestandsmerkmal des "Darauf Ausgerichtetseins", weil auch im Rahmen des Art. 21 Abs. 3 GG auf das Potentialitätskriterium nicht verzichtet werden könne.
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aa) Hauptangriffspunkt der Antragsteller und des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 sei der Volksbegriff im Parteiprogramm der Antragsgegnerin. Gegen diesen gebe es aber nichts zu erinnern. Insbesondere sei die Annahme eines Verstoßes gegen die Menschenwürde abwegig.
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Ein auf dem ethnischen Volksbegriff beruhendes Staatsangehörigkeitsverständnis sei weit von Grausamkeiten wie Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung, Ächtung et cetera entfernt, vor denen Art. 1 Abs. 1 GG den einzelnen Menschen schütze. Die Menschenwürde umfasse nicht das Recht, deutscher Staatsangehöriger werden zu können, sondern lediglich das Recht, überhaupt Staatsangehöriger irgendeines Staates sein zu können. Die Auffassung, dass gewisse Gruppen von Menschen per se unwürdig seien, überhaupt Staatsangehörige gleich welchen Staates zu sein, werde von der Antragsgegnerin aber nicht vertreten. Zudem hielten auch unzählige andere Staaten am Abstammungsprinzip fest. Der Senat habe im Urteil vom 17. Januar 2017 verkannt, dass es sich bei dem ethnischen Volksbegriff um das tradierte, auf dem Abstammungsprinzip beruhende Kernelement des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts handele, welches von den Vätern des Grundgesetzes als selbstverständlich vorausgesetzt worden sei. Dem bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) habe das Abstammungsprinzip als prägendes Merkmal zugrunde gelegen. Art. 116 Abs. 1 GG gehe von der deutschen Volkszugehörigkeit aus, führe also ein "völkisches Element" in das Verfassungsrecht ein. Auch seien die Amtseide von Bundespräsident und -kanzler auf die Interessen des "deutschen Volkes" ausgerichtet, womit wohl kaum eine Verpflichtung auf das Wohl einer anonymen und beliebig austauschbaren Wohnbevölkerung habe statuiert werden sollen. Zudem habe das Bundesverfassungsgericht im "Teso-Beschluss"(BVerfGE 77, 137), dem das Gericht im Urteil vom 17. Januar 2017 eine falsche Deutung gegeben habe, diesen Volksbegriff zugrunde gelegt. Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts ergäben keinen Sinn, wenn man den Volksbegriff als bunt zusammengewürfelte und beliebig austauschbare Wohnbevölkerung verstünde, die potentiell jeden Menschen auf dem Globus umfasse. Die wirklichen Verfassungsfeinde seien auf der Antragstellerbank zu finden, weil die als Verfassungsorgane in Erscheinung tretenden politischen Kräfte unter grobem Verstoß gegen das Identitätswahrungsgebot das Deutsche Staatsvolk radikal verändern wollten. Es sei geradezu absurd, dass die von der Antragsgegnerin vertretene Auffassung des ius sanguinis und der von ihr vertretene ethnische Volksbegriff nach Herder gegen die Menschenwürde verstoßen sollten.
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Auch der vom Senat beanstandete Begriff der "Volksgemeinschaft", der unter anderem in Art. 52 Abs. 1 der Verfassung des Saarlandes vom 15. Dezember 1947 zu finden sei, belege keine Verfassungsfeindlichkeit der Antragsgegnerin. Der von ihr vertretene Volksbegriff sei Folge des "lebensrichtigen Menschenbildes", das den Menschen als ein Wesen verstehe, das der Gemeinschaft bedürfe, wie auch die Gemeinschaft der Leistung des Einzelnen bedürfe. Die "Volksgemeinschaft" sei kein Zwangskollektiv, sondern das Idealbild einer möglichst harmonischen Gesellschaftsordnung. Die demgegenüber vom Zweiten Senat im Urteil vom 17. Januar 2017 betriebene Verteufelung des Volksgemeinschaftsbegriffs stehe in krassem Gegensatz zur früheren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Hinsichtlich des Vorwurfs, die Antragsgegnerin plane Ausbürgerungen von Staatsbürgern nichtdeutscher Abstammung, habe der Senat im Urteil vom 17. Januar 2017 selbst eingeräumt, dass diese Forderung bisher von ihr nicht erhoben worden sei.
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bb) Da die Antragsgegnerin mit ihrem ethnischen Volksbegriff in voller Kongruenz mit den grundgesetzlichen Vorgaben stehe, sei zugleich der Vorwurf entkräftet, dieser Volksbegriff verstoße gegen das Demokratieprinzip. Das Grundgesetz gewähre dem - einfachen - Gesetzgeber bei der Verteilung deutscher Pässe keine Narrenfreiheit, sondern verpflichte ihn, die Identität des deutschen Staatsvolkes zu erhalten. Diese Konzeption nehme die Antragsgegnerin ernst und strebe eine Rückkehr zur bewährten Konstruktion des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes an. Dabei verkenne sie nicht, dass es sich bei den eingebürgerten Personen um deutsche Staatsangehörige handele, sie halte dies nur nicht für richtig.
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Eine weitere grundlegende Fehleinschätzung des Urteils vom 17. Januar 2017 bestehe darin, dass die von der Antragsgegnerin artikulierte Kritik an der herrschenden politischen Klasse in Deutschland bewusst als Kritik an der Demokratie fehlinterpretiert worden sei. Die geübte Systemkritik dürfe nicht mit grundsätzlicher Demokratiekritik verwechselt werden. Die Antragsgegnerin bekenne sich zur Volkssouveränität und fordere die Einführung von Volksentscheiden sowie die Direktwahl des Staatsoberhaupts, wie aus Broschüren der Jahre 2001 und 2007 ersichtlich sei.
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Der Vorwurf, die Antragsgegnerin mache das demokratische System verächtlich, sei unzutreffend. Zudem sei ihre spezifische Situation zu berücksichtigen. Diese bestehe in einer massiven und die Menschenwürde ihrer Anhänger missachtenden Diskriminierung durch die Parteien, welche vorliegend als Antragsteller in Erscheinung träten. Angestrebt würden die Beeinträchtigung des Mehrparteiensystems, die Verächtlichmachung der Antragsgegnerin und die massive Beeinträchtigung grundrechtlicher Positionen ihrer Anhänger. Zudem suggerierten die Antragsteller ein falsches Bild, wenn sie die Antragsgegnerin so darstellten, als hätte sie durch ihre Abgeordneten in den Landesparlamenten nur herumgepöbelt und gegen die parlamentarische Ordnung verstoßen. Dies belegten zahlreiche - näher aufgeführte - sachliche Initiativen, in denen ausdrücklich ein Mehr an Demokratie und Rechtsstaatlichkeit eingefordert worden sei.
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cc) Die Antragsgegnerin wende sich auch nicht gegen den Rechtsstaat. Gerade weil sie fortwährend politisch motivierten Diskriminierungen vielfältigster Art ausgesetzt sei und in extrem hohem Ausmaß Opfer physischer Gewalt durch linksextremistische Elemente werde, bekenne sie sich vorbehaltlos zur Herrschaft des Rechts und lehne Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung kategorisch ab. Schon in ihrem Programm führe sie aus, dass rechtsfreie Räume nicht geduldet werden dürften, die Unabhängigkeit der gesetzgebenden, der ausführenden und der rechtsprechenden Gewalt sicherzustellen sei und das staatliche Gewaltmonopol vorbehaltlos anerkannt werden müsse. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass sie - angesichts der "äußerst prekären Sicherheitslage in diesem Land, die durch fast tägliche Messerangriffe durch einschlägiges Klientel geprägt" sei - Initiativen unterstütze, welche auf einen verstärkten Selbstschutz der Bürger zielten. Dies könne ihre Missachtung des staatlichen Gewaltmonopols nicht belegen. Die Rechtmäßigkeit ihrer "Schutzzonen"-Kampagne sei bereits mehrfach festgestellt worden. Das dabei von der Antragsgegnerin vertretene Konzept entspreche demjenigen der bayerischen Sicherheitswacht.
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dd) Aus den von den Antragstellern mit der Antragsschrift neu vorgelegten Belegen ergebe sich nichts anderes. Diese seien ungeeignet, eine Verfassungsfeindlichkeit der Antragsgegnerin zu begründen, da sich ihr Beweiswert weitgehend darin erschöpfe, dass die Antragsgegnerin am ethnischen Volksbegriff festhalte.
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ee) Jedenfalls fehle es am Tatbestandsmerkmal des "Darauf Ausgerichtetseins". Soweit die Antragsteller dies annähmen, weil die Antragsgegnerin Mittel aus der staatlichen Parteienfinanzierung erhalte, bundesweit organisiert sei, ihr auf allen politischen Ebenen Wahlantritte möglich seien und sie über ein politisches Konzept verfüge, das sich in ihren Aktivitäten zeige, verkennten sie, dass diese Kriterien eine politische Partei im Sinne des § 2 Abs. 1 PartG definierten. Man werde daher nicht umhinkommen, das Tatbestandsmerkmal des "Darauf Ausgerichtetseins" ebenso auszulegen wie dasjenige des "Darauf Ausgehens", das heißt eine gewisse Potentialität zu fordern. Innerhalb der Tatbestände des Art. 21 GG könne das Bundesverfassungsgericht zwar nach dem Grad der Potentialität die angezeigt erscheinende Rechtsfolge auswählen. Gänzlich ohne einschränkendes Potentialitätskriterium könne die neue Vorschrift des Art. 21 Abs. 3 GG aber nicht funktionieren. Eine solche Potentialität sei im Hinblick auf die Antragsgegnerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt aber noch viel weniger zu erkennen als im Jahr 2017.
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Zudem wäre das politische Vorgehen der Antragsgegnerin - selbst wenn es die Tatbestandsmerkmale des Art. 21 Abs. 3 GG erfüllte - angesichts der "rechts- und verfassungswidrige[n] Überschwemmung Deutschlands mit sogenannten 'Flüchtlingen', durch die sukzessive das deutsche Staatsvolk ausgetauscht werden soll" und die sich als "Putsch von oben" darstelle, über das Widerstandsrecht des Art. 20 Abs. 4 GG gerechtfertigt.
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3. Mit weiterem Schriftsatz vom 11. März 2020 haben die Antragsteller auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 31. Januar 2020 repliziert und nochmals zur Vereinbarkeit des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG mit Art. 79 Abs. 3 GG (a), zum Rechtsschutzbedürfnis (b) und zur Subsumtion unter den Tatbestand des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG (c) vorgetragen.
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a) Die Verfassungsmäßigkeit des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG ergebe sich daraus, dass der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien nur nachrangig von der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erfasst werde und diese auch nicht deckungsgleich mit der sogenannten Ewigkeitsgarantie aus Art. 79 Abs. 3 GG sei. Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG stelle entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin kein Aliud, sondern ein Minus in einem abgestuften Sanktionssystem für eine verfassungsfeindliche Partei dar.
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b) Das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag liege vor, da die Antragsgegnerin im Jahr 2019 noch staatliche Gelder im Wege der Parteienfinanzierung erhalten habe. Auf die Höhe komme es nicht an, weil der Präventionszweck des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG schon bei geringen Summen greife.
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Auch für den Fall einer fehlenden Anspruchsberechtigung der Antragsgegnerin aus § 18 PartG sei das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen. Zum einen bestehe weiterhin die Möglichkeit, dass die Antragsgegnerin steuerbegünstigte Spenden und Erbschaften erhalte, wie dies in der Vergangenheit in nicht unbeträchtlichem Umfang der Fall gewesen sei. Zum anderen könne wegen der recht geringen Anforderungen für einen Anspruch auf staatliche Parteienfinanzierung nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragsgegnerin in Zukunft wieder an dieser partizipieren werde.
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c) aa) Die zentrale Problematik des ethnischen Volksbegriffs liege darin, dass nach dem Verständnis der Antragsgegnerin der Gesetzgeber nicht in der Lage sei, über die Zugehörigkeit zum deutschen Volk zu entscheiden. Die Antragsgegnerin unterscheide zwischen ethnisch Deutschen und Nichtdeutschen und betrachte Letztere, auch wenn sie deutsche Staatsangehörige seien, nicht als Angehörige des deutschen Volkes. Damit negiere sie den durch die Ewigkeitsgarantie nach Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Zusammenhang zwischen Volkssouveränität und Staatsangehörigkeit. Fehle es nach Ansicht der Antragsgegnerin an der deutschen Volkszugehörigkeit, werde programmatisch die Möglichkeit eröffnet, deutsche Staatsangehörige des deutschen Staatsgebiets zu verweisen.
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bb) Die Auflistung der parlamentarischen Aktivitäten durch die Antragsgegnerin für die Stärkung von Demokratie und Rechtsstaat sei unerheblich, weil die Initiativen bereits bei Erlass des Urteils des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2017 vorgelegen hätten und für die Beurteilung der Verfassungsfeindlichkeit bedeutungslos gewesen seien.
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cc) Die "Schutzzonen"-Kampagne sei rassistisch ausgestaltet und belege die Verfassungsfeindlichkeit der Antragsgegnerin. Ein Vergleich mit der Bayerischen Sicherheitswacht verbiete sich, da diese eine staatliche Institution und als Ehrenamt der Dienst- und Fachaufsicht unterstellt sowie den Polizei- und Sicherheitsbehörden nachgelagert sei.
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dd) Hinsichtlich der Verwertung einzelner Belege führen die Antragsteller aus, dass eine erst im gerichtlichen Verfahren durch die Antragsgegnerin geäußerte Distanzierung für die Beurteilung keine Bedeutung haben dürfte.
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ee) Die Ansicht der Antragsgegnerin, dass das "Darauf Ausgerichtetsein" in Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG Potentialität erfordere, missachte die eindeutige Entstehungsgeschichte der Norm. Es bestehe auch keine Deckungsgleichheit mit dem Parteibegriff aus Art. 21 Abs. 1 GG und § 2 PartG, weil dieser geringere Anforderungen enthalte als das Tatbestandsmerkmal des "Darauf Ausgerichtetseins" im Sinne des Art. 21 Abs. 3 GG. Alle Nachweise für qualifizierte Vorbereitungshandlungen der Antragsgegnerin zur Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gingen über den verfassungsrechtlichen Parteienbegriff hinaus. Zur Begründung eines gegenüber dem Parteibegriff eigenständigen Regelungsgehalts des "Darauf Ausgerichtetseins" bedürfe es des Rückgriffs auf das Potentialitätskriterium nicht.
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ff) Auch systematisch überzeuge die Forderung nach dem Vorliegen von Potentialität nicht, weil kein Grund ersichtlich sei, warum bei Vorliegen des Potentialitätskriteriums durch die Antragsteller kein Parteiverbot, sondern lediglich der Ausschluss aus der staatlichen Parteienfinanzierung beantragt werden sollte. Die Auffassung der Antragsgegnerin, dass das Bundesverfassungsgericht anhand des "Grades" der Potentialität über die Rechtsfolge - Verbot oder Finanzierungsausschluss - entscheiden solle, entbehre jeglichen normativen Anknüpfungspunkts.
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4. Hierauf hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 6. Mai 2020 dupliziert und insbesondere noch einmal die Zulässigkeit des Antrags bestritten (a) sowie den Antrag als jedenfalls unbegründet eingeordnet (b).
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a) aa) Der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien unterfalle Art. 79 Abs. 3 GG und sei daher dem Zugriff des verfassungsändernden Gesetzgebers entzogen. Die Ausführungen im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 führten nicht dazu, dass die Chancengleichheit der Parteien nicht (mehr) am Schutz des Art. 79 Abs. 3 GG teilnehme.
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bb) Unterhalb der Schwelle der Potentialität bedürfe es keines Verfassungsschutzes durch den Entzug der staatlichen Parteienfinanzierung, da sich der freiheitliche Rechtsstaat nicht gegen bedeutungslose Parteien schützen müsse. Eine Prävention weit im Vorfeld einer Gefahr erscheine unangemessen und stelle sich als "rein repressive Schikane" dar.
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cc) Zwischen staatlicher Parteienfinanzierung und Erreichung der Potentialitätsschwelle bestehe - wie gerade das Beispiel der Antragsgegnerin verdeutliche - kein empirisch belegbarer Zusammenhang. Der Wähler treffe seine Wahlentscheidung ausschließlich aufgrund der Programmatik der jeweiligen Partei und nicht wegen der Art und Weise, wie oder mit welchem finanziellen Aufwand eine Partei Wahlkampf betreibe.
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b) Der Antrag sei jedenfalls unbegründet.
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aa) Die Antragsgegnerin kritisiere zwar das derzeitige Staatsangehörigkeitsrecht, leugne aber dessen rechtliche Wirkungen nicht und daher auch nicht, dass Nicht-Abstammungsdeutsche nach geltendem Recht Teil des Volkes im rechtlichen Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sein könnten. Es bleibe unerfindlich, wie hierdurch der Aufenthaltsstatus von deutschen Staatsangehörigen nichtdeutscher Abstammung "prekär" werden sollte.
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bb) Dass die "Schutzzonen"-Kampagne "rassistisch" ausgerichtet sei, sei ein "Gerücht". Es sei nicht "rassistisch", wenn sich engagierte Bürger zusammenschlössen, um die Polizeibehörden bei der Bewältigung der aus dem "Invasionsgeschehen" resultierenden Gefahrenlagen zu unterstützen; man könne dies auch als "Zivilcourage" bezeichnen.
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cc) Die "strategische Konzeption" und deren "planvolle Umsetzung" könnten für die Beurteilung eines "Darauf Ausgerichtetseins" im Sinne des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG nicht fruchtbar gemacht werden: Es handele sich um bloße "Feigenblatt-Kriterien", die dem Ziel dienten, eine restriktive Handhabung des Tatbestands durch die Konstruktion zusätzlicher, letztlich redundanter Merkmale zu simulieren.
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5. Mit Schriftsatz vom 25. April 2023 haben die Antragsteller die Belegsammlung aktualisiert und weitere Testate und Erklärungen zur Erfüllung der Anforderungen der Staats- und Quellenfreiheit sowie des Grundsatzes des fairen Verfahrens für den Zeitraum nach Antragstellung am 17. Juli 2019 vorgelegt.
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a) Die Staatsfreiheit sei bis zum Ende des Verfahrens sichergestellt. Mit den neuen Testaten werde dokumentiert, dass die Weisungslage auch nach Einreichung der Antragsschrift im Juli 2019 unverändert aufrechterhalten worden sei. Zudem hätten die Länder und der Bund im Zeitraum zwischen 2019 und 2023 ihre Mitarbeiter nach eigenem Ermessen mündlich in Dienstbesprechungen, aber auch durch schriftliche Erinnerungen auf die Beachtung des Gebots der Staatsfreiheit hingewiesen.
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b) Das mit dem Schriftsatz vorgelegte Material sei "quellenfrei" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Die Belege seien auf dieselbe Weise kategorisiert und dreifach auf Quellenfreiheit geprüft worden wie die Belege aus der Antragsschrift.
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c) Die Sicherstellung eines fairen rechtsstaatlichen Verfahrens habe für die Antragsteller weiterhin oberste Priorität. Entsprechend bestehe die Weisungslage fort, die dazu diene, eine Ausspähung der Prozessstrategie der Antragsgegnerin von vornherein zu verhindern. Wie erwartet, sei Rechtsanwalt Richter als Verfahrensbevollmächtigter benannt worden. Sein besonderer Schutz sei bereits vor dessen Bevollmächtigung gewährleistet gewesen. In den nun beigefügten Anlagenkonvoluten werde seitens der Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder das unveränderte Fortbestehen der Weisungslage zum Ausschluss einer Prozessausspähung sowie zum besonderen Schutz des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin auch nach Einreichen der Antragsschrift im Juli 2019 bestätigt und erläutert. Auch insoweit hätten die Sicherheitsbehörden im Zeitraum zwischen 2019 und 2023 nach eigenem Ermessen ihre Mitarbeiter an diese Weisungslage erinnert. In Mecklenburg-Vorpommern sei es in den Jahren 2021 und 2022 in drei Fällen zu zufälligen Randerkenntnissen bezüglich des Verfahrensbevollmächtigten gekommen. Nachdem dies festgestellt worden sei, seien umgehend Maßnahmen eingeleitet worden, die eine Verwertung der erhobenen Erkenntnisse ausgeschlossen hätten.
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d) Die Antragsgegnerin nehme auch nach dem Wegfall der staatlichen Parteienfinanzierung aufgrund unzureichender Wahlergebnisse weiterhin Einfluss auf die politische Willensbildung und ziele darauf, an der Vertretung des Volkes auf Landes- und Bundesebene mitzuwirken. Angesichts ihrer Mitgliederbasis von über 3.000 Personen und ihrer umfassenden Parteiorganisation verfolge sie dieses Ziel auch ernsthaft. Im Rahmen der Bundestagswahl 2021 habe sie angegeben, über insgesamt 148 Untergliederungen zu verfügen. Die Antragsgegnerin trete weiter zu Bundes- und Landtagswahlen an, ohne dass sie Erfolge verzeichnen könne. Zwar habe sie sich in sieben Ländern zuletzt gar nicht mehr zur Wahl gestellt. Im Jahr 2022 habe sie jedoch circa 106 kommunale Mandate innegehabt, wobei die Zahl schwanke und die Wahl eines Mitglieds der Antragsgegnerin zum Ortsvorsteher in einer hessischen Gemeinde zu bundesweiter Aufmerksamkeit geführt habe. Aufgrund der vergangenen Wahlergebnisse erfülle die Antragsgegnerin zwar nicht länger die Voraussetzungen für die staatlichen Mittel zur Teilfinanzierung nach § 18 Abs. 4 PartG. Dies stehe einem Ausschluss aus der staatlichen Parteienteilfinanzierung nach Art. 21 Abs. 3 GG aber nicht entgegen. Es genüge für einen Antrag auf Finanzierungsausschluss, dass die Antragsteller verhindern wollten, dass die Antragsgegnerin (wieder) in den Genuss staatlicher Gelder gelange. Dass dies nicht von vornherein ausgeschlossen sei, belege insbesondere das letzte Landtagswahlergebnis in Mecklenburg-Vorpommern von 0,8 %. Zudem entfalle bei einem erfolgreichen Antrag nach Art. 21 Abs. 3 GG auch die steuerliche Begünstigung. Insoweit profitiere die Antragsgegnerin mittelbar weiterhin von der staatlichen Parteienfinanzierung.
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e) Schließlich sei die Antragsgegnerin unverändert darauf ausgerichtet, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen. Sie verfolge das Ziel, die Elemente der staatlichen Grundordnung durch einen autoritären, am ethnischen Volksbegriff orientierten Staat zu ersetzen. Indiz hierfür sei ferner ihre Wesensverwandtschaft zum Nationalsozialismus.
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aa) Auch in neueren Äußerungen werde deutlich, dass der rechtliche Status der Staatsangehörigkeit für die Antragsgegnerin keine politische Relevanz habe und nicht mit der Zugehörigkeit zum deutschen Volk gleichzusetzen sei. Die Anhänger der Antragsgegnerin proklamierten nach wie vor einen "biologistischen" Rassismus, der sich auch dadurch manifestiere, dass sie kontinuierlich einen Zusammenhang zwischen Kriminalität und biologischen Merkmalen herstellten. Gleiches gelte für den Antisemitismus, der seit dem Verbotsverfahren häufig implizit bleibe. Es würden zahlreiche antisemitische Stereotype in Reden und Beiträgen bedient und zum Teil mit der Abwertung anderer gesellschaftlicher Gruppen verbunden. Die Antragsgegnerin ordne weiterhin das Individuum der "Volksgemeinschaft" unter und räume dem Kollektiv unbedingten Vorrang ein.
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bb) Die Antragsgegnerin mache das demokratische System verächtlich, ohne eine Alternative aufzuzeigen, und ziele damit auf einen Systemsturz ab. Im Bundestagswahlkampf 2021 habe sie nicht nur eine alternative Politik anzubieten versucht, sondern mit einer fundamentalen Systemalternative geworben. Eine Verteidigung der Demokratie werde abgelehnt, das bestehende Regierungssystem sei nach ihrer Auffassung nur scheinbar demokratisch und freiheitlich organisiert.
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cc) Die Antragsgegnerin halte die deutsche Regierung für illegitim, bezweifle die Unabhängigkeit Deutschlands und bezeichne unverändert gewählte Abgeordnete als "Volksverräter" oder auch "Volkszertreter" und Politiker insgesamt als "Verbrecher", die juristisch zur Rechenschaft gezogen werden müssten. Zudem stelle die Antragsgegnerin weiterhin die Unabhängigkeit der Justiz infrage und lehne das staatliche Gewaltmonopol ab.
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dd) In den aktuellen Äußerungen von Parteifunktionären und -anhängern komme die Wesensverwandtschaft der Antragsgegnerin zum Nationalsozialismus nach wie vor zum Ausdruck. Anhänger und Mitglieder erkennten etwa die Oder-Neiße-Grenze nicht an und äußerten sich vielfach geschichtsrevisionistisch. Der Landesverband Hamburg halte die Machtübernahme Hitlers für demokratisch legitimiert, während die heutige Demokratie illegitim sei. Dabei ähnele die Beschreibung der NSDAP dem Selbstbild der Antragsgegnerin. In weiteren Beiträgen relativiere die Antragsgegnerin die Schuld des Deutschen Reiches am Zweiten Weltkrieg und die Vernichtungspraxis des NS-Regimes, indem sie die Bedeutung des Begriffs Holocaust umkehre. Schließlich werde noch immer die Wehrmacht glorifiziert und der 8. Mai nicht als Tag der Befreiung verstanden; vielmehr solle an diesem Tag aller deutschen Opfer und Vertriebenen gedacht werden.
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ee) Auch wenn Wahlerfolge ausgeblieben seien, gehe die Antragsgegnerin bei der Umsetzung ihres verfassungsfeindlichen Programms weiterhin planvoll im Sinne qualifizierter Vorbereitungshandlungen vor. Dafür sprächen bereits der Organisationsgrad der Antragsgegnerin, die Mitgliederzahl sowie ihre Wahlantritte und kommunalen Mandate. Sie führe unverändert Parteiveranstaltungen und Schulungen durch und werbe um neue Mitglieder. Während der Corona-Pandemie habe auch die Antragsgegnerin ihre Aktivitäten beschränken müssen. Mit der Lockerung der gesetzlichen Bestimmungen im April 2021 seien diese wiederaufgelebt.
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Die Antragsgegnerin habe eine strategische Neuausrichtung vorgenommen, ohne die "Vier-Säulen-Strategie" aufgegeben oder die verfassungsfeindliche Programmatik verändert zu haben. Ziel sei, unter Beibehaltung der inhaltlichen Positionen das Bild der Antragsgegnerin in der Bevölkerung zu verbessern. Sie wolle sich stärker als politische Bewegung mit regionaler Verankerung etablieren und reagiere damit auf die anhaltend schlechten Wahlergebnisse. Gleichwohl ziele sie weiterhin darauf ab, an der Volksvertretung im Bundestag, in den Landtagen und auf kommunaler Ebene mitzuwirken. Die strategische Umstellung umfasse vor allem drei Punkte: Erstens solle die Antragsgegnerin einen neuen Namen erhalten. Zweitens solle die Partei sich stärker als eine Art "Nichtregierungsorganisation" oder auch "Bewegung" organisieren und weniger in festen Parteistrukturen arbeiten. Drittens solle sich die Partei auf die Lokalpolitik konzentrieren. Der Fokus auf die kommunalpolitische Ebene solle Wahlerfolge auf Landesebene vorbereiten. Diese Strategie sei im Jahr 2022 im Vorfeld des Bundesparteitags aktualisiert worden. Die Antragsgegnerin zeichne ihre Zukunft als eine Partei, die wie eine Bürgerbewegung einzelne Themen politisch fruchtbar zu machen suche. Ihren eigenen Beitrag erkenne sie darin, dass sie über die notwendigen personellen und sachlichen Ressourcen, aber auch über die Erfahrung der Veranstaltungsorganisation und die Netzwerke verfüge. Insofern versuche die Antragsgegnerin ihre Verfasstheit und damit einen wesentlichen Aspekt ihrer Parteieigenschaft für die Umsetzung ihrer politischen Ziele zu nutzen.
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Die Neuausrichtung habe innerhalb der "Vier-Säulen-Strategie" eine stärkere Betonung des "Kampfes um die Köpfe" zur Folge. Der "Kampf um die Parlamente" werde dafür zurückgenommen, er bleibe freilich ein Ziel der Antragsgegnerin. Darüber hinaus führe sie den "Kampf um die Straße", buhle um öffentliche Aufmerksamkeit und sei im "Kampf um den organisierten Willen" bestrebt, durch gezielte Vernetzungen und gemeinsame Aktionen eine breite rechtsextremistische Bündnisbewegung zu etablieren. Sie organisiere selbst Kundgebungen und Mahnwachen, nehme an Protestveranstaltungen Dritter teil und versuche, diese zu radikalisieren. Seit dem Jahr 2020 habe sie zudem ihre Medienangebote und damit ihre Öffentlichkeitsarbeit ausgebaut und modernisiert. Neben dem offiziellen YouTube-Kanal "Nationaldemokraten" betreibe auch die "Deutsche Stimme" mit "DS-TV" einen eigenen Kanal mit 9.850 Abonnenten (Stand: 28. Februar 2023), auf dem Videoproduktionen aus dem eigenen Studio sowie Berichte von Demonstrationen und Livestreams von Veranstaltungen veröffentlicht würden. Auch der Bundesvorsitzende betreibe einen eigenen Kanal mit 4.660 Abonnenten (Stand: 28. Februar 2023).
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Die monatlich erscheinende "Deutsche Stimme" bleibe das wichtigste Publikationsorgan der Antragsgegnerin. Im Zuge der strategischen Neuausrichtung sei die "Deutsche Stimme" von einer reinen Parteizeitung zu einem Monatsmagazin gewandelt worden, um breitere Leserkreise anzusprechen. Weitere Publikationen seien das nichtoffizielle Mitteilungsblatt "Stimme Deutschland" sowie die durch den Parteivorstand herausgegebenen "Deutsche[n] Nachrichten aus der Parteizentrale", die quartalsmäßig erschienen.
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Die Antragsgegnerin sei innerhalb des rechtsextremistischen Spektrums sowohl national als auch international weiter gut vernetzt. In dieser Vernetzung liege laut ihrem Bundesvorsitzenden die Stärke der Antragsgegnerin, die es weiter auszubauen gelte. Sie werde zeitweise von freien rechtsextremen Gruppierungen unterstützt und schließe mit anderen rechtsextremen Parteien strategische Bündnisse.
- 126
-
6. Die Antragsgegnerin hat hierauf mit Schriftsatz vom 17. Mai 2023 erwidert.
- 127
-
a) Es bestünden unbehebbare Verfahrenshindernisse. Die Staatsfreiheit der Führungsebene der Antragsgegnerin sei nicht gewährleistet. Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen habe Anfang 2023 versucht, Informanten aus den Reihen des Landesverbands Nordrhein-Westfalen der Antragsgegnerin anzuwerben, darunter auch ein Landesvorstandsmitglied.
- 128
-
b) Neben der fehlenden Staatsfreiheit sei auch die Durchführung eines fairen Verfahrens nicht gewährleistet. Es sei durch staatliche Maßnahmen zur Ausspähung der Prozessstrategie der Antragsgegnerin gekommen. Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken habe im Rahmen eines Verfahrens gegen den Bundesvorsitzenden der Antragsgegnerin wegen des Verdachts der Geldwäsche diverse EDV-Geräte beschlagnahmt, welche prozessstrategierelevante Kommunikation enthalten hätten.
- 129
-
c) Zudem erweise sich der Antrag nunmehr auch deshalb als unzulässig, weil die Antragsgegnerin infolge des Nichterreichens der erforderlichen Stimmenanteile aus der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschieden sei und es den Antragstellern damit am Rechtsschutzbedürfnis fehle. Das Rechtsschutzziel der Antragsteller sei auf anderem Wege bereits erreicht worden. Eine mögliche Wiederteilnahme der Antragsgegnerin an der staatlichen Parteienfinanzierung könne im hiesigen Verfahren nicht unterbunden werden, weil es ausschließlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankomme. Hierfür sei zu gegebener Zeit ein neuer Antrag auf Ausschluss von der Parteienfinanzierung zu stellen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem mit einer Stattgabe einhergehenden Verlust der steuerlichen Begünstigung der Antragsgegnerin. Dabei handele es sich um einen unselbständigen Reflex im Rahmen eines Finanzierungsausschlusses.
- 130
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7. Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2023 haben die Antragsteller zu den von der Antragsgegnerin vorgetragenen Vorkommnissen Stellung genommen.
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a) Bei den Kontaktaufnahmen durch den Landesverfassungsschutz Nordrhein-Westfalen habe es sich um offene Befragungen im Sinne des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen (Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - VSG NRW) gehandelt, bei der die befragte Person nicht zur Mitwirkung verpflichtet gewesen sei. Ein solches Vorgehen sei nicht mit einer Tätigkeit von V-Leuten und Verdeckten Ermittlern auf den Führungsebenen einer Partei vergleichbar. Eine auch nur auf kurze Dauer angelegte Beziehung zwischen einem Parteifunktionär und dem Verfassungsschutz, aus der widerstreitende Loyalitätsansprüche und eine staatliche Einflussnahme auf die Willensbildung und die Selbstdarstellung der Partei entstehen könnten, sei zu keinem Zeitpunkt gegeben gewesen. Die Maßnahme habe vielmehr der Erhebung von Informationen zur Neuausrichtung der Antragsgegnerin gedient und beeinträchtige darum deren Staatsfreiheit nicht.
- 132
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b) Hinsichtlich der Sicherstellung und Durchsuchung der EDV-Geräte des Bundesvorsitzenden der Antragsgegnerin durch die Staatsanwaltschaft Saarbrücken fehle es schon an einem Zusammenhang zwischen dem vorliegenden Verfahren und dem Strafermittlungsverfahren. Der Durchsuchungsbeschluss habe sich allein auf strafverfahrensrelevante Sachverhalte im Zeitraum von März 2014 bis Januar 2016 bezogen und liege damit vor der Urteilsverkündung des vorangegangenen Verbotsverfahrens. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin habe die Staatsanwaltschaft Saarbrücken auf den Bezug zum hiesigen Verfahren hingewiesen. Daraufhin habe diese ergänzend beantragt, die spätere Auswertung auf Suchkriterien zu beschränken, die einen unmittelbaren Bezug zu den Tatvorwürfen hätten. Hinsichtlich der Tätigkeit des damaligen Beschuldigten als Parteivorsitzenden seien keinerlei Inhalte mitgeteilt worden. Auch zu Zufallsfunden sei es nicht gekommen.
- 133
-
c) Das Rechtsschutzbedürfnis bestehe aufgrund des Interesses der Antragsteller, die Antragsgegnerin in den künftigen sechs Jahren auch dann von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen zu wissen, wenn sie zwischenzeitlich wieder Wahlerfolge verbuchen und Beteiligungsvoraussetzungen erfüllen sollte. Auch der Entzug der mittelbaren Parteienfinanzierung in Form von Steuerbegünstigungen sei im Rahmen des Finanzierungsausschlusses ein legitimes Ziel. Die Antragsteller strebten nicht nur an, der Antragsgegnerin diese steuerlichen Privilegien zu entziehen, sondern auch mögliche zukünftige Ansprüche gar nicht erst entstehen zu lassen. Sinn und Zweck des Art. 21 Abs. 3 GG sei die präventive Abwehr erstarkender verfassungsfeindlicher Parteien.
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V.
- 134
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Die Antragsgegnerin hat die Richter Müller und Huber wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Mit Beschlüssen vom 23. Juni 2021 hat das Bundesverfassungsgericht diese Anträge als unbegründet zurückgewiesen (BVerfGE 158, 244 - Entzug der staatlichen Parteienfinanzierung NPD - Ablehnung BVR Huber I; 158, 253 - Entzug der staatlichen Parteienfinanzierung NPD - Ablehnung BVR Müller I).
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VI.
- 135
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Mit Beschluss vom 23. Mai 2023 hat der Zweite Senat entschieden, die Verhandlung über den Antrag der Antragsteller auf Ausschluss der Antragsgegnerin von der staatlichen Finanzierung durchzuführen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. Mai 2023 - 2 BvB 1/19 -).
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VII.
- 136
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Mit Satzungsänderung vom 3. Juni 2023 hat sich die Antragsgegnerin in "Die Heimat (HEIMAT)" umbenannt (vgl. Beier, Die Nationaldemokraten sind jetzt Die Heimat, Pressemitteilung vom 3. Juni 2023, abrufbar unter die-heimat.de/die-nationaldemokraten-sind-jetzt-die-heimat/; Die Bundeswahlleiterin, Parteiunterlagen für Die Heimat vom 17. August 2023, S. 8).
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VIII.
- 137
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Mit Beschluss vom 20. Juni 2023 verwarf der Zweite Senat einen Antrag der Antragsgegnerin im Organstreitverfahren als unzulässig, der auf die Feststellung gerichtet war, dass der Deutsche Bundestag die Antragsgegnerin in ihren Rechten aus Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 2, Art. 79 Abs. 3 GG verletzt habe, indem er mit Beschluss zur Änderung des Grundgesetzes vom 22. Juni 2017 in Art. 21 Abs. 3 und 4 GG die Möglichkeit geschaffen habe, verfassungsfeindliche Parteien durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von der staatlichen Finanzierung auszuschließen. Der Senat äußerte Zweifel, ließ aber offen, ob der Beschluss des Deutschen Bundestages tauglicher Gegenstand des Organstreitverfahrens sein könne. Jedenfalls fehle es an der Antragsbefugnis der Antragsgegnerin (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Juni 2023 - 2 BvE 1/17 -, Rn. 25 ff.).
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IX.
- 138
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Zur mündlichen Verhandlung am 4. Juli 2023 sind weder die Antragsgegnerin noch ihr Verfahrensbevollmächtigter noch die als Auskunftspersonen geladenen Mitglieder der Antragsgegnerin erschienen. Mit Telefax desselben Tages, bei Gericht eingegangen um 7:59 Uhr, hat ihr Verfahrensbevollmächtigter mitgeteilt, dass die Antragsgegnerin an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde, da aufgrund der Verfahrensweise des Senats im Organstreitverfahren 2 BvE 1/17 ein faires Verfahren nicht zu erwarten sei. Bei der Feststellung der Anwesenheit hat sich kein Vertreter für die Antragsgegnerin gemeldet. Die Antragsteller haben in der mündlichen Verhandlung ihr Vorbringen vertieft und ergänzt. Als sachkundige Auskunftspersonen sind Dr. Steffen Kailitz und Prof. Dr. Christoph Kopke sowie für das Bundesamt für Verfassungsschutz Herr Marcel Muth, für das Landesamt für Verfassungsschutz des Landes Nordrhein-Westfalen Herr Martin Wentorf und für die Staatsanwaltschaft Saarbrücken Herr Leitender Oberstaatsanwalt Bernd Weidig angehört worden. Die Präsidentin des Deutschen Bundestages, der Präsident des Bundesrates und Erster Bürgermeister der Freien und Hansestadt Hamburg, die Bundesministerin des Innern und für Heimat, die Vorsitzende der Innenministerkonferenz und Senatorin für Inneres und Sport des Landes Berlin sowie der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz haben Stellung genommen.
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B.
- 139
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Der Durchführung des Finanzierungsausschlussverfahrens stehen Verfahrenshindernisse nicht entgegen. Die im Parteiverbotsverfahren durch das Bundesverfassungsgericht konkretisierten Anforderungen (I.) gelten auch für das Finanzierungsausschlussverfahren (II.). Diesen Anforderungen ist vorliegend Rechnung getragen (III.). Sonstige Verfahrenshindernisse bestehen nicht (IV.).
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I.
- 140
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Im Urteil vom 17. Januar 2017 (BVerfGE 144, 20) hat das Bundesverfassungsgericht die Maßstäbe zu unbehebbaren Verfahrenshindernissen im Parteiverbotsverfahren konkretisiert. Eine Verfahrenseinstellung kommt danach lediglich als ultima ratio in Betracht (1.). Sie setzt einen Verfassungsverstoß von erheblichem Gewicht voraus (2.). Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn gegen das aus Art. 21 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgende Gebot freier und selbstbestimmter Willensbildung und Selbstdarstellung der Partei vor dem Bundesverfassungsgericht verstoßen wird (3.). Mit dem rechtsstaatlichen Gebot strikter Staatsfreiheit ist der Einsatz von V-Leuten und Verdeckten Ermittlern auf den Führungsebenen einer Partei während eines laufenden Verbotsverfahrens grundsätzlich nicht zu vereinbaren (4.). Gleiches gilt, soweit ein Verbotsantrag im Wesentlichen auf Materialien und Sachverhalte gestützt wird, deren Zustandekommen durch staatliche Quellen beeinflusst wurde (5.). Daneben kommt dem Grundsatz des fairen Verfahrens besondere Bedeutung zu. Der daraus folgende Anspruch einer Prozesspartei, im Rahmen einer von ihr ausgewählten Strategie effektiv Einfluss auf das Verfahren nehmen zu können, steht einem Ausspähen der Prozessstrategie mit nachrichtendienstlichen Mitteln entgegen (6.).
- 141
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1. Weder das Grundgesetz noch das Bundesverfassungsgerichtsgesetz enthalten spezielle Normen zu den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen an die Durchführung eines Verfahrens gemäß Art. 21 Abs. 2, Art. 93 Abs. 1 Nr. 5 GG in Verbindung mit § 13 Nr. 2, §§ 43 ff. BVerfGG sowie zu den Rechtsfolgen von Verstößen gegen solche Anforderungen. Insbesondere fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung der Verfahrenseinstellung wegen nicht behebbarer Verfahrenshindernisse (vgl. BVerfGE 107, 339 363> <entscheidungstragende Senatsminderheit>; 144, 20 158 Rn. 402>).
- 142
-
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in seiner Entscheidung vom 18. März 2003 (BVerfGE 107, 339) hierzu erstmals ausgeführt, kein staatliches Verfahren dürfe einseitig nur nach Maßgabe des jeweils rechtlich bestimmten Verfahrenszwecks ohne Rücksicht auf mögliche gegenläufige Verfassungsgebote und auf mögliche übermäßige rechtsstaatliche Kosten einseitiger Zielverfolgung durchgeführt werden. Die Durchsetzung jedes staatlichen Verfahrensinteresses müsse im Konflikt mit gegenläufigen verfassungsrechtlichen Rechten, Grundsätzen und Geboten als vorzugswürdig nach Maßgabe der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 107, 339 364> <entscheidungstragende Senatsminderheit>).
- 143
-
Weiterhin hat der Senat darauf hingewiesen, dass dem Bundesverfassungsgericht aufgrund seiner alleinigen Zuständigkeit für die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit einer Partei eine Garantenstellung für die Wahrung rechtsstaatlicher Anforderungen im Verbotsverfahren zukommt. Es hat daher von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob das staatliche Interesse an der weiteren Durchführung des Verfahrens überwiegt oder ob die Fortsetzung des Verfahrens den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsstaatlichkeit und dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz der Antragsgegnerin widerspricht (vgl. BVerfGE 107, 339 364 f.> <entscheidungstragende Senatsminderheit>). Ein zur Verfahrenseinstellung zwingendes Verfahrenshindernis kann allerdings nur angenommen werden, wenn die materiellen Ziele des Verfahrens tatsächlich nicht mehr oder nur unter Inkaufnahme unverhältnismäßiger Rechtsverletzungen zu verwirklichen sind (vgl. BVerfGE 107, 339 380> <nicht entscheidungstragende Senatsmehrheit>). Die Annahme eines zur Verfahrenseinstellung führenden Verfahrenshindernisses kommt nur als ultima ratio möglicher Rechtsfolgen von Verfassungsverstößen in Betracht (vgl. BVerfGE 107, 339 365> <entscheidungstragende Senatsminderheit>).
- 144
-
2. Voraussetzung für die Annahme eines unbehebbaren Verfahrenshindernisses ist demgemäß ein Verfassungsverstoß von erheblichem Gewicht (vgl. BVerfGE 107, 339 365> <entscheidungstragende Senatsminderheit>; 144, 20 159 Rn. 404>). Bei weniger schwerwiegenden oder auf andere Weise ausgleichbaren Verfahrensmängeln verbietet sich eine Verfahrenseinstellung. Sie können durch Rechtsfolgen (wie etwa Beweisverwertungsverbote) ausgeglichen werden, die nicht das gesamte Verfahren mit sofortiger Wirkung beenden (vgl. BVerfGE 107, 339 379> <nicht entscheidungstragende Senatsmehrheit>; 144, 20 159 Rn. 404>).
- 145
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3. Für die Frage, ob ein gewichtiger Verfassungsverstoß gegeben ist, sind vor allem die sich spezifisch aus dem Wesen des Parteiverbotsverfahrens gemäß Art. 21 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden rechtsstaatlichen Anforderungen zu beachten: Das verfassungsgerichtliche Parteiverbot stellt die schärfste und überdies zweischneidige Waffe des demokratischen Rechtsstaats gegen seine organisierten Feinde dar. Im Parteiverbotsverfahren ist daher ein Höchstmaß an Rechtssicherheit, Transparenz, Berechenbarkeit und Verlässlichkeit geboten. Die betroffene Partei erhält im Verbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht - gegebenenfalls letztmalig - die Chance, dem Vorbringen der Antragsteller das Bild einer loyalen verfassungsrechtlichen Institution entgegenzusetzen, deren weitere Teilnahme am Prozess der Volks- und Staatswillensbildung im Interesse einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung notwendig und legitim ist. Staatsfreiheit und Selbstbestimmung gewinnen in dieser Situation eine herausragende Bedeutung. Es muss gewährleistet sein, dass die Partei ihre Position frei, unbeobachtet und selbstbestimmt darstellen kann (vgl. BVerfGE 107, 339 368 f.> <entscheidungstragende Senatsminderheit>; 144, 20 159 f. Rn. 405>).
- 146
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4. Mit dem Gebot der Staatsfreiheit ist die Tätigkeit von V-Leuten und Verdeckten Ermittlern auf den Führungsebenen einer Partei während eines gegen sie laufenden Verbotsverfahrens nicht vereinbar.
- 147
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a) Erfolgt die Beobachtung einer als verfassungsfeindlich eingestuften Partei durch V-Leute oder Verdeckte Ermittler, die im Bundes- oder einem Landesvorstand dieser Partei oder in den Vorständen ihrer Teilorganisationen tätig sind, ist deren freie und selbstbestimmte Willensbildung und Selbstdarstellung nicht gewährleistet. V-Leute wirken notwendig als Medien staatlicher Einflussnahme. Ihre Tätigkeit ist durch widersprüchliche Loyalitätsansprüche als Parteimitglieder einerseits und als - in der Regel entgeltlich tätige - Informanten für staatliche Behörden andererseits geprägt, deren Aufgabe es sein kann, Material für ein mögliches Parteiverbotsverfahren zu beschaffen. Staatliche Präsenz auf den Führungsebenen der Partei macht Einflussnahmen auf deren Willensbildung und Tätigkeit unvermeidbar (vgl. BVerfGE 107, 339 366 f.> <entscheidungstragende Senatsminderheit>; 144, 20 160 Rn. 407>). Ob und inwieweit der Einzelne tatsächlich Einfluss genommen hat, ist regelmäßig nicht nachvollziehbar und daher nicht ausschlaggebend (vgl. BVerfGE 144, 20 160 Rn. 407>).
- 148
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b) Staatliche Stellen müssen daher rechtzeitig vor dem Eingang des Verbotsantrags beim Bundesverfassungsgericht - spätestens mit der öffentlichen Bekanntmachung der Absicht, einen derartigen Antrag zu stellen - ihre Quellen (V-Leute) in den Vorständen einer politischen Partei "abgeschaltet" haben und dürfen auch keine die "Abschaltung" umgehende "Nachsorge" betreiben; eingeschleuste Personen (Verdeckte Ermittler) sind zurückzuziehen (vgl. BVerfGE 107, 339 369> <entscheidungstragende Senatsminderheit>; 144, 20 161 Rn. 408>). Dabei ist die Pflicht zur "Abschaltung" von V-Leuten und zur Beendigung der Tätigkeit von Verdeckten Ermittlern auf den Bundesvorstand und die Landesvorstände der Partei sowie ihre Teilorganisationen beschränkt, da es sich hierbei um diejenigen Gremien handelt, die auf die Willensbildung und Selbstdarstellung der Partei während eines laufenden Verbotsverfahrens entscheidenden Einfluss haben (vgl. BVerfGE 144, 20 161 Rn. 408>).
- 149
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5. Ebenfalls mit dem Gebot strikter Staatsfreiheit nicht zu vereinbaren ist es, wenn die Begründung eines Verbotsantrags auf Beweismaterialien gestützt wird, deren Entstehung zumindest teilweise auf das Wirken von V-Leuten oder Verdeckten Ermittlern zurückzuführen ist (Gebot der Quellenfreiheit; vgl. hierzu BVerfGE 107, 339 370> <entscheidungstragende Senatsminderheit>; 144, 20 162 Rn. 410>).
- 150
-
Manifestationen der Parteiziele und Verhaltensweisen der Parteianhänger können nur dann der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 GG zugrunde gelegt werden, wenn sie der Partei als Gegenstand eigenständiger unbeeinflusster Willensbildung zuzurechnen sind. Dies ist bei Sachverhalten, die von staatlicher Stelle provoziert oder beeinflusst worden sind, regelmäßig nicht der Fall (vgl. BVerfGE 107, 339 382> <nicht entscheidungstragende Senatsmehrheit>; 144, 20 162 Rn. 411>). Äußerungen oder Verhaltensweisen von Personen, die nachrichtendienstliche Kontakte zu staatlichen Stellen unterhalten, können aufgrund der mit der V-Mann-Tätigkeit verbundenen unterschiedlichen Loyalitäten nicht eindeutig der Sphäre der betroffenen Partei zugeordnet werden. Eine Verwertung derartigen Materials zulasten der von einem Verbotsverfahren betroffenen Partei hat zu unterbleiben (vgl. BVerfGE 144, 20 162 Rn. 411 f.>). Die Quellenfreiheit des vorgelegten Beweismaterials hat der jeweilige Antragsteller darzulegen (vgl. BVerfGE 107, 339 370> <entscheidungstragende Senatsminderheit>; 144, 20 162 Rn. 413>). Verbleiben nach Ausschöpfung der Erkenntnismöglichkeiten im Rahmen der Amtsermittlung Zweifel, ob vorgelegtes Beweismaterial quellenfrei ist, darf dieses nicht zu Beweiszwecken verwendet werden (vgl. BVerfGE 144, 20 162 Rn. 413>).
- 151
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6. Im Parteiverbotsverfahren hat - nicht zuletzt angesichts der Rechtsfolge der Auflösung der betroffenen Partei - zudem der Grundsatz des fairen Verfahrens besondere Bedeutung. Er garantiert Schutz vor Maßnahmen, die den freien Kontakt zwischen der Partei und ihrem Verfahrensbevollmächtigten behindern, und steht einer Verwendung von Informationen über die Prozessstrategie der Partei, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erlangt wurden, entgegen (vgl. BVerfGE 144, 20 163 Rn. 415>).
- 152
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a) Eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens liegt im Fall des Art. 21 Abs. 2 GG insbesondere vor, wenn die Verhandlungskonzeption der von einem Verbotsverfahren betroffenen Partei gezielt in einer Weise ausgeforscht wird, die eine sachangemessene Rechtsverteidigung unmöglich macht (vgl. BVerfGE 107, 339 384> <nicht entscheidungstragende Senatsmehrheit>) oder wesentlich erschwert (vgl. BVerfGE 144, 20 163 Rn. 417>). Gleiches kommt in Betracht, wenn während eines laufenden Verbotsverfahrens unter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nicht allgemein zugängliche Informationen über die Prozessstrategie der betroffenen Partei zufällig erlangt und in einer die Effektivität ihrer Verteidigung beeinträchtigenden Weise verwertet werden (vgl. BVerfGE 144, 20 163 Rn. 417>).
- 153
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b) Allerdings führt auch der Anspruch auf ein faires Verfahren nicht zu einem Verbot der Beobachtung einer Partei und ihrer Mandatsträger mit nachrichtendienstlichen Mitteln während eines laufenden Verbotsverfahrens (vgl. BVerfGE 144, 20 161 Rn. 409, 163 f. Rn. 418>). Die Möglichkeit nachrichtendienstlicher Beobachtung verfassungsfeindlicher Bestrebungen ist Ausfluss des Prinzips der "streitbaren" oder "wehrhaften Demokratie", das vor allem in Art. 9 Abs. 2, Art. 18 und Art. 21 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verankert ist und gewährleisten soll, dass Verfassungsfeinde nicht unter Berufung auf die Freiheiten, die das Grundgesetz gewährt, und unter ihrem Schutz die Verfassungsordnung oder den Bestand des Staates gefährden, beeinträchtigen oder zerstören (vgl. BVerfGE 2, 1 11 ff.>; 5, 85 138 f.>; 28, 36 48>; 30, 1 18 f.>; 40, 287 292>; 134, 141 179 ff. Rn. 109 ff.>; 144, 20 163 f. Rn. 418>).
- 154
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c) Bei fortgesetzter Beobachtung der Partei mit nachrichtendienstlichen Mitteln sind staatlicherseits hinreichende Vorkehrungen zu treffen, die eine Beachtung des Grundsatzes des fairen Verfahrens gewährleisten. Dabei ist vor allem der besonderen Stellung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin im Parteiverbotsverfahren Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 144, 20 164 f. Rn. 420>). Es ist Sache des Antragstellers, im Parteiverbotsverfahren darzulegen, welche Vorkehrungen er zur Verhinderung einer Ausspähung der Prozessstrategie der Antragsgegnerin oder einer Verwertung zufällig erlangter Kenntnisse zu ihren Lasten getroffen hat. Hat er dies in glaubhafter und nachvollziehbarer Weise getan, genügt die abstrakte Gefahr einer Ausforschung nicht, um von einer Verletzung des rechtsstaatlich verbürgten Anspruchs auf ein faires Verfahren ausgehen zu können (vgl. BVerfGE 107, 339 384> <nicht entscheidungstragende Senatsmehrheit>; 144, 20 165 Rn. 423>).
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II.
- 155
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Die vorgenannten Maßstäbe sind auf das Finanzierungsausschlussverfahren gemäß Art. 21 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 Nr. 5 GG, § 13 Nr. 2a, §§ 43 ff. BVerfGG zu übertragen (so auch BT-Plenarprotokoll 18/235, S. 23871 ).
- 156
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1. Hierfür spricht in systematischer Hinsicht der strukturelle Gleichlauf der Verfahren, der schon daran erkennbar ist, dass der Antrag auf Ausschluss einer Partei von der staatlichen Finanzierung als Hilfsantrag zu einem Parteiverbotsantrag gestellt werden kann (§ 43 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). Beim Finanzierungsausschluss handelt es sich um eine Maßnahme, die im Rahmen eines abgestuften Maßnahmenkonzepts zum Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung vor dagegen gerichteten Bestrebungen verfassungsfeindlicher Parteien eine weniger schwerwiegende Rechtsfolge vorsieht (vgl. nur BTDrucks 18/12357, S. 1, 4, 6; BT-Plenarprotokoll 18/240, S. 24551 <D>). Abgesehen von dem Erfordernis des "Darauf Ausgehens" sind das Parteiverbot und der Finanzierungsausschluss tatbestandlich und verfahrensrechtlich identisch ausgestaltet. Dies spricht dafür, beide Verfahren auch hinsichtlich des Vorliegens von unbehebbaren Verfahrenshindernissen den gleichen Regelungen zu unterwerfen.
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2. Die betroffene Partei befindet sich im Finanzierungsausschlussverfahren in einer mit dem Parteiverbotsverfahren vergleichbaren Situation. In diesem Verfahren muss sie sich - wenn auch nicht ausnahmslos im Sinne einer "letztmaligen Chance" - ebenso wie im Parteiverbotsverfahren gegen den Vorwurf zur Wehr setzen, dass sie sich mit ihren Positionen gegen die Grundsätze der Verfassung richtet. Gelingt ihr dies nicht, muss sie mit dem Wegfall ihres Anteils an der staatlichen Teilfinanzierung für einen Zeitraum von immerhin sechs Jahren (§ 46a Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) einschneidende Nachteile mit Blick auf ihre Chancen im Parteienwettbewerb und gegebenenfalls sogar eine Existenzgefährdung in Kauf nehmen (vgl. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, WD 3-3000-029-17, 2017, S. 5). Damit mag es sich bei einem Ausschluss aus der staatlichen Finanzierung zwar nicht um "die schärfste und überdies zweischneidige Waffe des demokratischen Rechtsstaats gegen seine organisierten Feinde" (BVerfGE 144, 20 159 Rn. 405>) handeln (vgl. Volkmann, Ausschussprotokoll 18/119, S. 27). Jedoch ist die Wirkung eines Finanzierungsausschlusses, selbst wenn eine Existenzgefährdung der betroffenen Partei nicht zu befürchten steht, hinsichtlich der gleichberechtigten Teilnahme am politischen Wettbewerb vergleichbar schwerwiegend (vgl. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, WD 3-3000-029-17, 2017, S. 5). Angesichts dessen bedarf es auch im Finanzierungsausschlussverfahren einer strikten Beachtung rechtsstaatlicher Anforderungen. Dabei kommt ebenso wie im Verbotsverfahren den Grundsätzen der Staatsfreiheit und Selbstbestimmung besondere Bedeutung zu. Auch das Finanzierungsausschlussverfahren muss daher grundsätzlich staatsfrei geführt werden, darf nicht auf Material und Quellen beruhen, die im Wesentlichen "staatsgeprägt" sind, und muss dem Recht auf ein faires Verfahren uneingeschränkt Rechnung tragen.
- 158
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3. Schließlich wird das Erfordernis einer Übertragung der Verfahrensanforderungen aus dem Parteiverbotsverfahren auf das Finanzierungsausschlussverfahren dadurch gestützt, dass während des Gesetzgebungsverfahrens - soweit sich Abgeordnete und Sachverständige zu dieser Frage verhielten - grundsätzlich Einigkeit darüber bestand, das Finanzierungsausschlussverfahren prinzipiell den gleichen Verfahrensanforderungen zu unterwerfen wie ein Parteiverbotsverfahren (vgl. BT-Plenarprotokoll 18/235, S. 23871 ; Volkmann, Ausschussprotokoll 18/119, S. 27).
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III.
- 159
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Nach diesen Maßgaben stehen der Durchführung des Finanzierungsausschlussverfahrens gegen die Antragsgegnerin keine unbehebbaren Verfahrenshindernisse entgegen. Sowohl die Gebote der Staats- (1.) und insbesondere der Quellenfreiheit (2.) als auch der Grundsatz des fairen Verfahrens (3.) sind eingehalten.
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1. Ein Verstoß gegen das Gebot strikter Staatsfreiheit im Sinne des Verzichts auf den Einsatz von V-Leuten und Verdeckten Ermittlern auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin während des laufenden Finanzierungsausschlussverfahrens liegt nicht vor. Zutreffend beziehen sich die Antragsteller insoweit zunächst darauf, das Gericht habe für den Zeitraum vom 6. Dezember 2012 bis zum 17. Januar 2017 festgestellt, dass alle V-Leute auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin rechtzeitig abgeschaltet und nicht in informationsgewinnender Weise nachbetreut sowie gegen die Antragsgegnerin keine Verdeckten Ermittler eingesetzt worden seien (a). Mittels der vorgelegten Testate und weiteren Belege haben sie darüber hinaus glaubhaft dargelegt, dass auch nach diesem Zeitpunkt V-Leute oder Verdeckte Ermittler auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin nicht eingesetzt oder nachbetreut worden sind (b).
- 161
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a) Mit Urteil vom 17. Januar 2017 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die "Abschaltung" der V-Leute und der Verzicht auf einen Einsatz Verdeckter Ermittler auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund der durch zahlreiche Dokumente ergänzten Testate hinreichend belegt seien (vgl. BVerfGE 144, 20 168 ff. Rn. 428 ff.>).
- 162
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b) Die Antragsteller haben ausreichend dargetan, dass auch nach diesem Zeitpunkt keine V-Leute oder Verdeckten Ermittler auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin tätig waren. Die vorgelegten Testate der Bundesministerien sowie der Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder (aa) und weitere Dokumente (bb) belegen den nahezu ausnahmslosen Fortbestand der im Verbotsverfahren bestehenden Weisungslage und deren Umsetzung im Zeitraum nach dem 17. Januar 2017. Soweit in Berlin und Sachsen die Weisungslage vorübergehend aufgehoben wurde, steht dies der Beachtung des Grundsatzes der Staatsfreiheit nicht entgegen (cc). Auch der Vortrag der Antragsgegnerin begründet insoweit keine ernsthaften Zweifel (dd).
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aa) Die Antragsteller haben Testate der betroffenen Bundesministerien sowie der Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder vorgelegt, in denen die Abschaltung der Quellen auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin und ihrer Teilorganisationen seit dem 6. Dezember 2012 versichert wird (zu den vergleichbaren Testaten im letzten Parteiverbotsverfahren BVerfGE 144, 20 168 f. Rn. 430>).
- 164
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Für die Bundesebene haben die Antragsteller gleichlautende Erklärungen von Bundesministerien und nachgeordneten Behörden vorgelegt, wonach auch über den 17. Januar 2017 hinaus und somit ununterbrochen spätestens seit dem 6. Dezember 2012 in den Vorständen der Antragsgegnerin und ihrer Teilorganisationen (JN, KPV und RNF) auf Bundes- und Landesebene keine Quellen im Sinne von Verdeckten Ermittlern, Under-Cover-Agents oder Vertrauenspersonen eingesetzt worden seien und dies auch bis zum vollständigen Abschluss des Verfahrens zum Ausschluss der Antragsgegnerin von der staatlichen Parteienfinanzierung gewährleistet sei. Im Einzelnen sind inhaltlich übereinstimmende Erklärungen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV), des Bundeskriminalamts und der Bundespolizei, des Bundeskanzleramts, des Bundesnachrichtendienstes, des Bundesministeriums der Verteidigung, des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundesministeriums der Finanzen und des Zollkriminalamts vorgelegt worden.
- 165
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Daneben haben die Antragsteller für die Landesebene im Wesentlichen inhaltsgleiche Erklärungen der Innenminister und -senatoren aller Länder vorgelegt, die insbesondere auf die Verfassungsschutzämter und die Polizei bezogen sind und den Verzicht auf den Einsatz von V-Leuten und Verdeckten Ermittlern auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich dokumentieren.
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In der mündlichen Verhandlung am 4. Juli 2023 hat der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz in seiner Zentralstellenfunktion "aus Überzeugung und mit Gewissheit" die Staatsfreiheit der Antragsgegnerin bestätigt.
- 167
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bb) Darüber hinaus haben die Antragsteller zahlreiche weitere Unterlagen beigebracht, die geeignet sind, die Staatsfreiheit der Antragsgegnerin zu belegen. Dazu zählt ein Auszug aus der Tagesordnung und dem Protokoll der Sitzung der Amtsleiter der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder vom 8./9. März 2017, aus dem sich ergibt, dass der Quelleneinsatz bei der Antragsgegnerin an der bisherigen Praxis orientiert wurde. Daneben sind Nachweise über die Aufrechterhaltung der Weisungslage aus dem Verbotsverfahren auf Bundes- sowie auf Landesebene, die fortwährende Sensibilisierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Aufforderung zur Dokumentation und Vorlage von Unterlagen zur Beachtung des Grundsatzes der Staatsfreiheit vorgelegt worden. Daraus ergibt sich insbesondere, dass sich die Innenminister und -senatoren der Länder im März 2017 auf eine einheitliche Weisungslage für ihre nachgeordneten Sicherheitsbehörden verständigten, die die Werbung oder Führung von Quellen auf der Führungsebene der Antragsgegnerin untersagt. Nachdem der Antragsteller zu 2. am 2. Februar 2018 beschlossen hatte, ein Verfahren zum Ausschluss der Antragsgegnerin von der staatlichen Parteienfinanzierung einzuleiten, wurde die Weisungslage dahingehend präzisiert, dass die Aufrechterhaltung der im Rahmen des zweiten Verbotsverfahrens gegen die Antragsgegnerin ergriffenen Maßnahmen zur Sicherstellung der Staatsfreiheit angeordnet wurde.
- 168
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Weitere von den Antragstellern vorgelegte umfangreiche Anlagenkonvolute dokumentieren, dass gegenüber den nachgeordneten Behörden - insbesondere nach der Beschlussfassung zur Durchführung eines Finanzierungsausschlussverfahrens - wiederholt auf die Weisungslage hingewiesen wurde. Dadurch sollte sichergestellt werden, dass der Einsatz von V-Leuten und Verdeckten Ermittlern auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin auch nach dem 17. Januar 2017 ausnahmslos unterblieb.
- 169
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Beweisrechtlich handelt es sich bei den Testaten um schriftliche Erklärungen von Zeugen. Sie sind nicht als amtliche Auskünfte (vgl. nur Damrau/Weinland, in: Krüger/Rauscher, Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 373 Rn. 28) zu bewerten, weil die Verfasser in das Verfahren - wenn auch nur mittelbar - involviert sind (vgl. zur Abgrenzung BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1988 - 4 B 256/87 -, NJW 1988, S. 2491). Hinsichtlich ihres Beweiswerts ist zu berücksichtigen, dass diese Erklärungen von den Testierenden in ihrer jeweiligen amtlichen Eigenschaft abgegeben wurden. Ein falsches Testat und die damit einhergehende Verantwortung für ein mögliches Scheitern des Verfahrens wäre für den jeweiligen Testierenden mit einem erheblichen persönlichen und politischen Risiko verbunden. Dies spricht dafür, dass die Testate nicht leichtfertig abgegeben wurden. Sie sind als Beweismittel für die Beachtung des Grundsatzes der Staatsfreiheit gegenüber der Antragsgegnerin grundsätzlich geeignet, da im Verfassungsprozess als Beweismittel alle Erkenntnisquellen in Betracht kommen, die dem Gericht die Überzeugung von der Wahrheit des entscheidungserheblichen Sachverhalts zu verschaffen vermögen. Einen Numerus clausus der Beweismittel kennt das Bundesverfassungsgerichtsgesetz nicht (vgl. BVerfGE 144, 20 169 Rn. 431 f.> m.w.N.).
- 170
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Davon ausgehend ist mit den vorgelegten Testaten und sonstigen Unterlagen hinreichend dokumentiert, dass der Einsatz von V-Leuten und Verdeckten Ermittlern auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin während des laufenden Finanzierungsausschlussverfahrens unterblieben ist. Demgemäß ist dem Grundsatz der Staatsfreiheit im vorliegenden Finanzierungsausschlussverfahren Rechnung getragen.
- 171
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cc) Dem steht nicht entgegen, dass in Berlin und Sachsen nach Abschluss des Verbotsverfahrens gegen die Antragsgegnerin Anfang des Jahres 2017 die damaligen Weisungslagen zur Vermeidung von Verfahrenshindernissen zeitweise aufgehoben wurden. In Berlin wurde die Weisungslage mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 wieder in Kraft gesetzt, in Sachsen bereits am 17. Februar 2017. Sowohl die Polizeipräsidentin des Landes Berlin als auch das sächsische Innenministerium haben bestätigt, dass in den Zeiträumen, in denen die Weisungslage nicht bestanden habe, keine Quellen auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin eingesetzt oder geführt worden seien.
- 172
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dd) Soweit die Antragsgegnerin hinsichtlich der Kontaktaufnahmen des Landesverfassungsschutzamtes Nordrhein-Westfalen mit Mitgliedern ihres Landesverbands Nordrhein-Westfalen im Februar und März 2023 rügt, darin liege eine Verletzung des Grundsatzes der Staatsfreiheit, ist dem nicht zu folgen. Der Vertreter des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV) des Landes Nordrhein-Westfalen hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft ausgeführt, dass es sich dabei nicht um Anwerbeversuche von V-Leuten gehandelt habe, sondern die Treffen beziehungsweise Kontaktaufnahmen offene Befragungen im Sinne von § 6 Abs. 1 VSG NRW gewesen seien. Gerade um die Staatsfreiheit der Antragsgegnerin zu gewährleisten, habe man sich für eine offene Ansprache und eine auf Freiwilligkeit beruhende Befragung einer größeren Zahl von Mitgliedern der Antragsgegnerin mit dem Ziel entschieden, Informationen über deren beabsichtigte strategische Neuausrichtung zu erlangen. Zu widersprüchlichen Loyalitätsansprüchen durch die Doppelfunktion als Parteimitglieder einerseits und als Informanten für staatliche Behörden andererseits könne es daher nicht gekommen sein. Damit sei eine Beeinträchtigung der freien und selbstbestimmten Willensbildung und Selbstdarstellung der Partei im Finanzierungsausschlussverfahren auszuschließen.
- 173
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2. Aufgrund der vorgelegten Testate ist ebenso von der Quellenfreiheit des zulasten der Antragsgegnerin vorgelegten Beweismaterials auszugehen.
- 174
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a) Im Urteil vom 17. Januar 2017 nahm der Zweite Senat an, dass die von der Antragsgegnerin behauptete fehlende Quellenfreiheit wesentlicher Teile des zu ihren Lasten vorgelegten Beweismaterials aufgrund der seinerzeit abgegebenen Testate einer Fortführung des Verfahrens nicht entgegenstand (vgl. BVerfGE 144, 20 180 ff. Rn. 465 ff.>).
- 175
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b) Die Antragsteller haben für die Zeit nach der Entscheidung vom 17. Januar 2017 wiederum zum Nachweis der Quellenfreiheit des mit Antragstellung und mit Nachtrag vom April 2023 neu eingeführten Beweismaterials Testate vom selben Personenkreis der Bundes- und Landesebene vorgelegt, der die Staatsfreiheit der Führungsebene der Antragsgegnerin bestätigt hat. Die Antragsteller haben versichert, der vorliegende Antrag basiere nur auf Material, das "quellenfrei" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei. Zur Überprüfung der Quellenfreiheit der Belege sei ein konsequent eingehaltener Abstimmungsprozess zwischen Bund und Ländern etabliert worden: erste Überprüfung durch die jeweilige Landes- oder Bundesbehörde; zweite Überprüfung nach Zusammenstellung der Belege in einem bundesweiten Abstimmungsprozess zwischen dem Bundesamt für Verfassungsschutz, den Bundessicherheitsbehörden, den Landesämtern für Verfassungsschutz und den Landespolizeien; dritte Überprüfung durch die beteiligten Behörden bei Antragstellung. In der mündlichen Verhandlung am 4. Juli 2023 hat der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz die Quellenfreiheit der 2.253 erhobenen und der Materialsammlung zugrundeliegenden Einzelbelege nochmals bestätigt.
- 176
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Der Beweiswert dieser Testate entspricht demjenigen der Testate zur Einhaltung der Staatsfreiheit. Sie sind folglich hinsichtlich der in Bezug genommenen Belege geeignet, Beweis für die Tatsache fehlender staatlicher Einflussnahme auf die vorgelegten Quellen zu erbringen (vgl. BVerfGE 144, 20 180 Rn. 466> mit Verweis auf 169 Rn. 432>). Die Testate bestätigen, dass keine der Personen, denen die Beweismittel der Kategorie 1 inhaltlich zugeordnet werden können, nach dem 6. Dezember 2012 als V-Person oder Verdeckter Ermittler tätig war. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Belege der Kategorie 2. Auch insoweit ist auf der Grundlage der abgegebenen Testate davon auszugehen, dass deren Inhalt nicht staatlich beeinflusst ist. Hinsichtlich der Belege der Kategorie 2 wird durch die vorgelegten Testate bestätigt, dass zum Entstehungszeitpunkt der Beweismittel in dem dafür verantwortlichen Personenkreis (z.B. Vorstand oder Redaktion) der jeweiligen Organisationseinheit keine Quellen im Sinne von Verdeckten Ermittlern, Under-Cover-Agents oder V-Leuten zur Ausforschung der Antragsgegnerin eingesetzt waren. Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit dieser Behauptung liegen nicht vor (vgl. BVerfGE 144, 20 180 Rn. 467 f.>).
- 177
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3. Auch die Einhaltung der Anforderungen an ein faires, rechtsstaatliches Verfahren, insbesondere durch den Verzicht auf eine Ausspähung der Prozessstrategie der Antragsgegnerin, wird durch die von den Antragstellern vorgelegten Testate und Dokumente hinreichend belegt.
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a) Mit Urteil vom 17. Januar 2017 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens nicht vorliegt, da zur Überzeugung des Senats feststand, dass die Prozessstrategie der Antragsgegnerin nicht mit nachrichtendienstlichen Mitteln ausgespäht und der besonderen Stellung des Verfahrensbevollmächtigten Rechnung getragen wurde sowie auch keine zufällig mit nachrichtendienstlichen Mitteln erlangten Erkenntnisse über die Prozessstrategie im laufenden Verbotsverfahren zum Nachteil der Antragsgegnerin verwendet wurden (vgl. BVerfGE 144, 20 182 Rn. 474>).
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b) Die Antragsteller haben mittels einer Vielzahl von Testaten hinreichend dargelegt, dass dies auch während des vorliegenden Verfahrens der Fall gewesen ist.
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aa) Aus den vorgelegten Belegen ergibt sich, dass eine Ausspähung der Prozessstrategie der Antragsgegnerin durch die Aufrechterhaltung der für das Verbotsverfahren geltenden Weisungslage unterbunden werden sollte. Wesentliche Bedeutung kommt dabei dem im Bund und in allen Ländern zirkulierten Musterschreiben vom Februar 2018 mit detaillierten Vorgaben zum Ausschluss einer Prozessausspähung und zum Schutz des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin zu, das bereits nach der Entscheidung über die Antragstellung zum Ausschluss der Antragsgegnerin von der staatlichen Parteienfinanzierung in Erwartung der Bestellung des nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten auf den Weg gebracht worden ist. Mit diesem Schreiben wiesen alle Länder und der Bund ihre jeweiligen Sicherheitsbehörden an, keine prozessbezogenen Informationen zu beschaffen oder entgegenzunehmen und jeden Versuch einer entsprechenden Erkenntniszuführung zurückzuweisen sowie die Zurückweisung zu dokumentieren. Zudem enthielten die Weisungen auch nähere Vorschriften zum Verhalten bei verdeckten Maßnahmen (z.B. Maßnahmen nach dem G 10-Gesetz und polizeiliche Maßnahmen, die in das Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis eingreifen) gegen Mitglieder des Bundesvorstands und der Landesvorstände der Antragsgegnerin und ihrer Teilorganisationen. Die jeweilige Umsetzung auf Ebene der Länder und des Bundes haben die Antragsteller durch Vorlage der entsprechenden Weisungen und Erlasse dokumentiert. In der mündlichen Verhandlung am 4. Juli 2023 hat der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz die Gewährleistung eines fairen Verfahrens durch die fortgesetzte Sperrung der Personalakte des Verfahrensbevollmächtigten und seiner Sperrung im Nachrichtendienstlichen Informationssystem (NADIS) erneut bestätigt.
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bb) Demgemäß ist den Anforderungen an ein faires Verfahren durch das eng aufeinander abgestimmte Vorgehen von Bund und Ländern auch weiterhin genügt. Es wurden zielgerichtet Maßnahmen insbesondere hinsichtlich des im Verfahrensverlauf mandatierten Bevollmächtigten der Antragsgegnerin getroffen. Seiner privilegierten Stellung wurde damit frühzeitig Rechnung getragen.
- 182
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c) Insgesamt haben die Antragsteller damit ausreichend dokumentiert, dass die Prozessstrategie der Antragsgegnerin nicht unzulässig ausgespäht und die privilegierte Stellung des Verfahrensbevollmächtigten beachtet wird sowie eventuell zufällig erlangte Kenntnisse über die Prozessstrategie der Antragsgegnerin nicht verwertet werden. Für die Annahme einer Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens ist daher kein Raum.
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d) Die Überzeugung des Senats wird durch den Einwand der Antragsgegnerin, durch die Sicherstellung und Auswertung der EDV-Geräte des Bundesvorsitzenden der Antragsgegnerin im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Geldwäsche durch die Staatsanwaltschaft Saarbrücken sei es zu einer Ausspähung der Prozessstrategie gekommen, nicht erschüttert. Der Leitende Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Saarbrücken hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass ein Zusammenhang zwischen dem Finanzierungsausschlussverfahren und dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht bestand. Der genehmigte Durchsuchungsbeschluss habe sich ausschließlich auf strafrechtsrelevante Sachverhalte bezogen. Nach Hinweis des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin auf das Finanzierungsausschlussverfahren an die Staatsanwaltschaft Saarbrücken sei von einer Globalauswertung der Geräte abgesehen und diese auf positive, sich allein auf die Tatvorwürfe beziehende Suchkriterien beschränkt worden. Die Prozessstrategie der Antragsgegnerin im vorliegenden Finanzierungsausschlussverfahren betreffende Erkenntnisse sind daher von vornherein nicht erlangt worden.
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IV.
- 184
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Das Nichterscheinen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung am 4. Juli 2023 steht dem Fortgang des Verfahrens ebenfalls nicht entgegen. Der Grundsatz der mündlichen Verhandlung gemäß § 25 Abs. 1 BVerfGG stellt ein wichtiges, aber kein ausschließliches Instrument zur Gewährung des rechtlichen Gehörs dar (vgl. Diehl, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 25 Rn. 3). Führt das Bundesverfassungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, hat es den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit jederzeitiger Teilnahme zu eröffnen. Diese sind jedoch nicht verpflichtet, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Verzichten Verfahrensbeteiligte auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, obwohl sie dazu ohne Weiteres in der Lage wären, verstößt deren Durchführung nicht gegen die Grundsätze der Gewährung rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens. Anderenfalls bestünde die Möglichkeit, den Fortgang des Verfahrens durch bloßes Nichterscheinen zu verhindern. Die Antragsgegnerin hat aus eigenen Stücken auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtet. Der Verweis auf die Entscheidung des Senats im Organstreitverfahren 2 BvE 1/17 bezeichnet keinen Umstand, durch den die Antragsgegnerin an der Mitwirkung an der mündlichen Verhandlung gehindert gewesen wäre.
-
C.
- 185
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Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags auf Feststellung des Ausschlusses der Antragsgegnerin von staatlicher Finanzierung gemäß Art. 21 Abs. 3 Satz 1, Art. 93 Abs. 1 Nr. 5 GG, § 13 Nr. 2a, §§ 43 ff. BVerfGG bestehen nicht. Der Antrag ist in der gestellten Form statthaft (I.). Dem Antrag fehlt ein tauglicher Antragsgegenstand auch nicht, weil Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG verfassungswidrig sein könnte und damit für den beantragten Finanzierungsausschluss keine geeignete Rechtsgrundlage bestünde (II.). Es kommt auch nicht darauf an, dass die Antragsgegnerin seit 2021 keinen Anspruch auf die Beteiligung an der staatlichen Parteienfinanzierung mehr hat (III.).
-
I.
- 186
-
Die Antragsteller beantragen in ihrer Antragsschrift vom 17. Juli 2019, festzustellen:
-
Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands ist von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Mit dieser Feststellung entfällt die steuerliche Begünstigung der Antragsgegnerin und von Zuwendungen an die Antragsgegnerin.
- 187
-
Dieser Antrag ist dahingehend auszulegen, dass mit ihm keine eigenständige Feststellung des Wegfalls der steuerlichen Begünstigung der Antragsgegnerin und von Zuwendungen an sie, sondern lediglich die Feststellung des Ausschlusses der Antragsgegnerin von der staatlichen Finanzierung nach Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG in Verbindung mit § 46a Abs. 1 Satz 1 BVerfGG begehrt wird. Der Wegfall der steuerlichen Begünstigung tritt im Falle eines Finanzierungsausschlusses gemäß Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG bereits kraft gesetzlicher Regelung in Art. 21 Abs. 3 Satz 2 GG ein. Für einen dahingehenden gesonderten Feststellungsausspruch durch das Bundesverfassungsgericht ist daher kein Raum.
-
II.
- 188
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Die Auffassung der Antragsgegnerin, dem Antrag fehle ein tauglicher Antragsgegenstand, weil Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG für den beantragten Finanzierungsausschluss keine geeignete Rechtsgrundlage darstelle, steht der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen.
- 189
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Das Verfahren gemäß Art. 21 Abs. 3 Satz 1, Art. 93 Abs. 1 Nr. 5 GG in Verbindung mit § 13 Nr. 2a, § 43 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2, § 46a Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist auf die Feststellung gerichtet, dass die Antragsgegnerin für die Dauer von sechs Jahren von der staatlichen (Teil)Finanzierung ausgeschlossen ist. Die Statthaftigkeit dieses Antrags entfällt nicht deshalb, weil die Antragsgegnerin Art. 21 Abs. 3 GG als verfassungswidriges Verfassungsrecht mit den Vorgaben des Art. 79 Abs. 3 GG für unvereinbar hält und das Grundgesetz daher eine entsprechende Antragsart von vornherein nicht kennen würde. Ob Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG verfassungswidriges Verfassungsrecht darstellt, ist keine Frage der Statthaftigkeit, sondern der Begründetheit des Antrags (siehe hierzu Rn. 199 ff.). Für die Statthaftigkeit eines Antrags auf Ausschluss einer Partei von der staatlichen Finanzierung reicht es aus, dass die begehrte Entscheidung überhaupt gesetzlich vorgesehen ist. Soweit darüber hinaus materielle verfassungsrechtliche Einwände geltend gemacht werden, sind diese im Rahmen der Begründetheit zu erörtern (vgl. BVerfGE 144, 20 193 Rn. 509>).
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III.
- 190
-
1. Regelmäßig setzen verfassungsrechtliche Streitigkeiten zwar ein subjektives Rechtsschutzbedürfnis (vgl. zum Organstreit BVerfGE 152, 35 45 Rn. 27> - Ordnungsgeld gegen Abgeordnete; zur Verfassungsbeschwerde BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2020 - 2 BvR 849/15 -, juris, Rn. 4) oder jedenfalls ein objektives Klarstellungsinteresse (vgl. zur abstrakten Normenkontrolle BVerfGE 127, 293 319>; 150, 1 77 Rn. 138>; 157, 223 249 Rn. 66> m.w.N. - Berliner Mietendeckel) voraus. Ob ein solches für ein Parteiverbotsverfahren oder ein Finanzierungsausschlussverfahren notwendig ist (vgl. dazu Nikkho, Der Ausschluss aus der staatlichen Parteienfinanzierung, 2021, S. 168 ff.), ist bislang nicht geklärt worden. Gegen die Notwendigkeit eines subjektiven Rechtsschutzinteresses spricht bereits, dass sowohl das Parteiverbots- als auch das Finanzierungsausschlussverfahren nicht den subjektiven Interessen der Antragsteller zu dienen bestimmt, sondern auf präventiven Verfassungsschutz gerichtet sind (vgl. Gläß, DÖV 2020, S. 263 267>; Lindner/Unterreitmeier, DÖV 2019, S. 165 166>; Morlok, ZRP 2017, S. 66 66>; Müller, DVBl 2018, S. 1035 1036 f.>; Shirvani, DÖV 2018, S. 921 922 f.>). Zudem liefe die Prüfung, ob die Antragsteller tatsächlich ein positives Interesse am Ausgang des Verfahrens haben, in der Sache auf eine Kontrolle ihres politischen Ermessens bei der Entscheidung über eine Antragstellung hinaus (vgl. Drossel, GSZ 2018, S. 97 101>; Morlok, ZRP 2017, S. 66 67>). Hinzu kommt, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Unzulässigkeit eines Parteiverbotsantrags führt, wenn dieser missbräuchlich gestellt wird, sondern dass dieser Antrag aufgrund einer Sachprüfung zurückzuweisen sei (vgl. BVerfGE 5, 85 113>). Wenn aber sogar ein missbräuchlicher Antrag - also ein solcher, der gestellt wird, um der Partei politisch zu schaden, obwohl die Voraussetzungen nicht vorliegen (vgl. v. Coelln, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 43 Rn. 34 f. <Juli 2020>) - nicht zur Unzulässigkeit führt, dann muss dies erst recht für einen Antrag gelten, an dessen Entscheidung die Antragsberechtigten kein eigenes Interesse (mehr) haben.
- 191
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2. Für das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses ist es entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auch nicht erforderlich, dass eine Partei im Zeitpunkt der Antragstellung in relevantem Umfang an der staatlichen Parteienfinanzierung partizipiert. Ausgehend vom Wortlaut des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG (a) stehen dem sowohl systematische Erwägungen (b) als auch die Gesetzeshistorie (c) und der Sinn und Zweck der Regelung (d) entgegen.
- 192
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a) Der Wortlaut des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG ("Parteien […] sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen") könnte auf den ersten Blick dafür sprechen, dass die tatsächliche Teilhabe an der staatlichen Parteienfinanzierung Voraussetzung für den Antrag auf Ausschluss einer politischen Partei von der staatlichen Finanzierung ist. Insofern macht die Antragsgegnerin geltend, es sei nicht möglich, eine Partei von etwas auszuschließen, woran sie nicht teilhabe. Ein "Ausschluss" liegt indes auch dann vor, wenn eine Partei präventiv daran gehindert wird, künftig an der staatlichen Parteienfinanzierung teilzunehmen.
- 193
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b) Auch die Systematik des Art. 21 Abs. 3 GG spricht dafür, einen Ausschluss von der staatlichen Finanzierung auch dann zuzulassen, wenn die jeweilige Antragsgegnerin aktuell nicht die Voraussetzungen zur Teilhabe an der staatlichen Teilfinanzierung nach § 18 Abs. 4 PartG erfüllt. Denn mit dem Ausschluss von staatlicher Finanzierung aus Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG gehen akzessorisch die Folgen des Art. 21 Abs. 3 Satz 2 GG einher (vgl. BTDrucks 18/12357, S. 7). Würde Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG dahingehend ausgelegt, dass ein Finanzierungsausschluss von vornherein nicht in Betracht kommt, wenn eine Partei bezüglich der staatlichen Teilfinanzierung nach § 18 Abs. 4 PartG wegen fehlender Wahlerfolge zum Zeitpunkt der Antragstellung oder der gerichtlichen Entscheidung nicht (mehr) anspruchsberechtigt ist, würde die Möglichkeit beseitigt, die steuerliche Begünstigung verfassungsfeindlicher Parteien und der Zuwendung an diese Parteien entfallen zu lassen.
- 194
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c) Für eine Auslegung, die dies ermöglicht, streitet auch die Gesetzgebungshistorie. Schon im Rahmen der Begründung des Gesetzentwurfs zum Finanzierungsausschluss verfassungsfeindlicher Parteien wurden die Folgen des Verfahrens für Kleinstparteien, die nicht nach § 18 Abs. 4 PartG für eine staatliche Teilfinanzierung anspruchsberechtigt sind, erörtert. Dort heißt es (vgl. BTDrucks 18/12357, S. 7):
-
Die in Artikel 21 Absatz 3 Satz 2 GG verfassungsunmittelbar vorgegebene Rechtsfolge, dass die von staatlicher Finanzierung ausgeschlossenen Parteien und Zuwendungen an diese Parteien steuerlich nicht begünstigt sind, ist akzessorisch zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Ausschluss der jeweiligen Partei von staatlicher Finanzierung. Dies gilt unabhängig davon, ob die betroffene Partei Mittel aus der staatlichen Finanzierung (gegenwärtig Teilfinanzierung) erhält. Gegen Parteien, deren Wahlerfolge nicht ausreichen, um in den Genuss direkter Finanzierung zu gelangen, kann kein isoliertes Verfahren zum Entzug der nur mittelbaren steuerlichen Förderung geführt werden.
- 195
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Dies dahingehend zu verstehen, dass gegen solche Parteien ein Antrag nach Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG unzulässig sei, liegt fern. Zwar ergibt sich daraus, dass gegen solche Parteien ein gesonderter Antrag auf Ausschluss von den steuerlichen Begünstigungen nach Art. 21 Abs. 3 Satz 2 GG nicht statthaft wäre. Dies lässt allerdings nicht den Schluss zu, dass gegen sie kein Verfahren nach Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG initiiert werden kann. Vielmehr folgt aus der zitierten Passage der Gesetzesbegründung, dass auch für diese Parteien ein Finanzierungsausschlussverfahren nach Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG durchgeführt werden muss und lediglich ein auf die Rechtsfolgen aus Art. 21 Abs. 3 Satz 2 GG beschränktes Verfahren ausgeschlossen sein soll (vgl. Drossel, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl. 2022, § 46a Rn. 16; Nikkho, Der Ausschluss aus der staatlichen Parteienfinanzierung, 2021, S. 168 f.).
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d) Schließlich sprechen Sinn und Zweck des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG dafür, dass es einer tatsächlichen Partizipation der betroffenen Partei an der staatlichen Finanzierung zur Durchführung eines Finanzierungsausschlussverfahrens nicht bedarf. Die Norm soll im Sinne präventiven Verfassungsschutzes dafür Sorge tragen, dass der freiheitliche demokratische Staat seine Feinde nicht finanziell unterstützen und ihnen damit (auch) nicht dazu verhelfen muss, die aktive Arbeit an seiner Abschaffung fortzuführen (vgl. hierzu Kliegel, in: Naumann/Modrzejewski, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 5, 2019, S. 375 418 f.>). Mit dem Verfahren sollen nicht lediglich gegenwärtige Finanzzuwendungen des Staates unterbunden, sondern der betroffenen Partei für einen bestimmten Zeitraum jegliche Partizipation an der staatlichen Parteienfinanzierung entzogen werden. Dieser Zweck beinhaltet, dass der Finanzierungsausschluss für den fraglichen Zeitraum auch schon vorsorglich angeordnet werden können muss.
- 197
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Vor diesem Hintergrund entfällt das Rechtsschutzbedürfnis nicht, weil der Anteil der Antragsgegnerin an der staatlichen Teilfinanzierung nach § 18 PartG zunächst stetig abgenommen hat und sie seit dem Jahr 2021 nicht mehr anspruchsberechtigt ist. Denn es reicht aus, dass die Antragsgegnerin als politische Partei dem Grunde nach berechtigt ist, an der staatlichen Parteienfinanzierung gemäß § 18 PartG teilzunehmen, und eine solche Teilhabe für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. Drossel, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl. 2022, § 46a Rn. 16). Dies ist bei der Antragsgegnerin der Fall, zumal die Wahlergebnisse in der vergangenen Zeit - 0,4 % bei der Bundestagswahl 2017 und 0,8 % bei der Landtagswahl in Mecklenburg-Vorpommern 2021 - belegen, dass die Antragsgegnerin teilweise nur knapp die Voraussetzungen für die Teilnahme an der staatlichen Parteienfinanzierung verfehlt hat und es möglich ist, dass sie im Sechs-Jahres-Zeitraum des § 46a Abs. 1 Satz 1 BVerfGG aufgrund eines entsprechenden Wahlerfolges die Anspruchsvoraussetzungen für die Teilhabe an der staatlichen Parteienfinanzierung wieder erfüllt.
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D.
- 198
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Der Finanzierungsausschlussantrag ist begründet. Die Regelung des Ausschlusses von der staatlichen Finanzierung gemäß Art. 21 Abs. 3 GG ist verfassungsrechtlich unbedenklich (I.). Die unter Berücksichtigung der Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention auszulegenden Tatbestandsvoraussetzungen (II.) für die Anordnung eines Ausschlusses der Antragsgegnerin von der staatlichen Parteienfinanzierung liegen vor (III.).
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I.
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Gegen den in Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG verankerten Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der staatlichen Finanzierung bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Art. 21 Abs. 3 GG wurde durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl I S. 2346) Bestandteil des Grundgesetzes. Zweifel an der Gültigkeit der Norm unter dem umstrittenen Gesichtspunkt "verfassungswidrigen Verfassungsrechts" (1.) bestehen nicht. Vielmehr hat der verfassungsändernde Gesetzgeber mit der Neuregelung von seiner Befugnis Gebrauch gemacht, das Demokratiekonzept des Grundgesetzes, wie es durch Art. 20 Abs. 1 und 2 GG vorgegeben ist, unter Berücksichtigung des Bekenntnisses zu einer streitbaren Demokratie auszugestalten (2.). Der Vortrag der Antragsgegnerin vermag demgegenüber nicht zu überzeugen (3.).
- 200
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1. Die Regelungsbefugnis des verfassungsändernden Gesetzgebers wird durch Art. 79 Abs. 3 GG begrenzt (a). Dabei findet auf von ihm beschlossene Verfassungsänderungen der Grundsatz des Vorrangs der verfassungskonformen Auslegung Anwendung (b). Art. 79 Abs. 3 GG gewährt in seinem Anwendungsbereich auch gegenüber dem verfassungsändernden Gesetzgeber einen absoluten Bestandsschutz (c). Dieser umfasst aber nur die Kernelemente der in Art. 1 und 20 GG genannten Grundsätze (d).
- 201
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a) Der verfassungsändernde Gesetzgeber ist gemäß Art. 79 Abs. 1 Satz 1 GG berechtigt, durch ein Gesetz den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich zu ändern oder zu ergänzen. Ein verfassungsänderndes Gesetz bedarf einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates (Art. 79 Abs. 2 GG). Begrenzt wird der Gestaltungsspielraum des verfassungsändernden Gesetzgebers durch Art. 79 Abs. 3 GG.
- 202
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b) Ein Verstoß gegen Art. 79 Abs. 3 GG durch ein verfassungsänderndes Gesetz kommt nur in Betracht, wenn für eine seinen Vorgaben entsprechende Auslegung der Norm kein Raum ist (vgl. BVerfGE 30, 1 17 ff.>; 84, 90 120>; 109, 279 316 f.>). Einzelne Verfassungsbestimmungen sind in den Gesamtzusammenhang des Grundgesetzes gestellt und so auszulegen, dass sie mit den elementaren Grundsätzen des Grundgesetzes und seiner Werteordnung vereinbar sind. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der verfassungsändernde Gesetzgeber anstrebt, eine Regelung in die Verfassung nur dann einzufügen, wenn sie nicht in Widerspruch zu deren Grundprinzipien steht (so in BVerfGE 109, 279 311>; ähnlich in BVerfGE 113, 273 296>; 137, 108 143 ff. Rn. 80 ff.>). Nur wenn eine solche Auslegung der verfassungsändernden Norm von vornherein ausscheidet, kommt ein Verstoß gegen Art. 79 Abs. 3 GG in Betracht.
- 203
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c) Art. 79 Abs. 3 GG bestimmt, dass eine Änderung des Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Art. 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze berührt werden, unzulässig ist. Die Norm errichtet für den verfassungsändernden Gesetzgeber unverbrüchliche Schranken und entzieht den Verfassungsgrundsatz der Achtung der Menschenwürde und die Staatsstrukturprinzipien jeder Verfassungsänderung (vgl. BVerfGE 30, 1 24>; 30, 1 38 f.> <Sondervotum>; 123, 267 343>).
- 204
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Die von Art. 79 Abs. 3 GG umfassten Inhalte genießen demgemäß absoluten Bestandsschutz (sog. Ewigkeitsgarantie, vgl. BVerfGE 123, 267 344>). Hieraus folgt, dass Art. 79 Abs. 3 GG im Vergleich zu anderen Verfassungsnormen als übergeordnet anzusehen ist und Verfassungsänderungen, welche die durch Art. 79 Abs. 3 GG gezogenen Grenzen nicht beachten, sich ihrerseits als "verfassungswidriges Verfassungsrecht" darstellen würden und nichtig wären. Art. 79 Abs. 3 GG bestimmt damit diejenigen Gehalte, an denen sich auch der verfassungsändernde Gesetzgeber messen lassen muss (vgl. BVerfGE 142, 25 66 Rn. 112>).
- 205
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Dass im Falle einer (revolutionären) Neuschaffung einer Verfassungsordnung die durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Grundsätze jedenfalls faktisch beseitigt werden können, führt nicht dazu, dass die verfasste Gewalt, zu der auch der verfassungsändernde Gesetzgeber gehört, nicht an diese Grundsätze gebunden ist (vgl. Hain, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 7. Aufl. 2018, Art. 79 Rn. 34).
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d) Art. 79 Abs. 3 GG benennt als geschützte, auch im Wege der Verfassungsänderung nicht abänderbare Inhalte ausdrücklich die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung und die in den Art. 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze. Diese Aufzählung ist abschließend (vgl. BVerfGE 84, 90 120 f.>; 94, 12 33 f.>; Dietlein, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 79 Rn. 16 <Aug. 2023>). Was unter den genannten Inhalten im Einzelnen zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BVerfGE 30, 1 17 ff.>; 84, 90 120>; Dietlein, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 79 Rn. 22 <Aug. 2023>).
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Inhaltlich geschützt werden durch Art. 79 Abs. 3 GG insbesondere die in Art. 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze. Einbezogen sind damit grundsätzlich alle in Art. 20 GG genannten Staatsorganisationsprinzipien (vgl. Dietlein, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 79 Rn. 26, 31 <Aug. 2023>; Dreier, in: ders., GG, 3. Aufl. 2015, Art. 79 Abs. 3 Rn. 26; Herdegen, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 79 Rn. 62 <Juli 2014>). Eine Ausnahme besteht nur für das Widerstandsrecht in Art. 20 Abs. 4 GG, da dieses erst nachträglich im Zuge der Reformen zur sogenannten Notstandsgesetzgebung in das Grundgesetz eingefügt wurde und beim Erlass des Art. 79 Abs. 3 GG noch nicht galt (siehe hierzu nur Dreier, in: ders., GG, 3. Aufl. 2015, Art. 79 Abs. 3 Rn. 54 m.w.N.). Allerdings ist Art. 79 Abs. 3 GG nicht auf einen umfassenden Bestandsschutz aller konkret verwirklichten Ausprägungen der genannten Prinzipien, sondern nur auf die Wahrung der Kernelemente der dadurch etablierten verfassungsmäßigen Ordnung gerichtet (vgl. BVerfGE 30, 1 24>; Dietlein, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 79 Rn. 15 <Aug. 2023>; Dreier, in: ders., GG, 3. Aufl. 2015, Art. 79 Abs. 3 Rn. 26). Die Regelung soll verhindern, dass die geltende Verfassungsordnung in ihrer Substanz auf dem formal-legalistischen Weg eines verfassungsändernden Gesetzes beseitigt und zur nachträglichen Legalisierung eines totalitären Regimes missbraucht werden kann (vgl. BVerfGE 30, 1 24>). Anpassungen einzelner Ausprägungen des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips im Wege verfassungsändernder Gesetzgebung steht Art. 79 Abs. 3 GG daher nicht entgegen.
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Dies bringt der Wortlaut der Norm zum Ausdruck, wenn es dort heißt, dass eine Änderung des Grundgesetzes unzulässig ist, wenn dadurch die vorgenannten Grundsätze berührt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu festgestellt, dass eine Berührung der in Bezug genommenen Grundsätze nicht vorliegt, wenn ihnen im Allgemeinen Rechnung getragen wird und sie nur für eine Sonderlage entsprechend deren Eigenart aus evident sachgerechten Gründen modifiziert werden. Im Ergebnis sind daher hohe Anforderungen an einen Verstoß gegen Art. 79 Abs. 3 GG zu stellen. Die Norm gewährleistet, dass der Staat unter dem Grundgesetz die grundlegenden Werte der staatlichen Ordnung anerkennt und sie weder aufgibt noch sich für gegenläufige Prinzipien entscheidet. Eine Verfassungsänderung darf mithin nicht dazu führen, dass einer der in Bezug genommenen Grundsätze in seinem substantiellen Gehalt beeinträchtigt oder beseitigt wird (vgl. BVerfGE 30, 1 24>).
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Demgemäß handelt es sich bei Art. 79 Abs. 3 GG um eine Ausnahmevorschrift, die restriktiv anzuwenden ist (vgl. BVerfGE 30, 1 24 f.>; Bryde, in: von Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 79 Rn. 37; Herdegen, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 79 Rn. 80 <Juli 2014>; Meyn, Kontrolle als Verfassungsprinzip, 1982, S. 182; krit. Hain, in: v. Mangoldt/Klein/ Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 79 Rn. 32). Die Annahme verfassungswidrigen Verfassungsrechts scheidet von vornherein aus, wenn nur untergeordnete Ausprägungen der genannten Prinzipien betroffen sind, ihr Kernbereich aber unangetastet bleibt (vgl. BVerfGE 30, 1 24 f.>). Art. 79 Abs. 3 GG ist in seinem Schutzgehalt nicht betroffen, wenn einzelne Modifikationen der genannten Grundsätze erfolgen, ohne dass deren prägende Bedeutung für die Verfassungsordnung berührt wird.
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2. Davon ausgehend werden die von Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Regelungsgehalte durch Art. 21 Abs. 3 GG nicht berührt. Dies gilt mit Blick sowohl auf das Demokratieprinzip (a)als auch auf die Menschenwürdegarantie (b).
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a) aa) (1) Das Demokratieprinzip ist konstitutiver Bestandteil der Verfassungsordnung. Demokratie ist die Herrschaftsform der Freien und Gleichen. Sie beruht auf der Idee der freien Selbstbestimmung aller Bürgerinnen und Bürger (vgl. BVerfGE 44, 125 142>; 144, 20 208 Rn. 542>). Demgemäß verlangt das in Art. 20 Abs. 1 und 2 GG verankerte Demokratieprinzip, dass sich die rechtliche Ausgestaltung der politischen Willensbildung und staatlichen Herrschaft an der Freiheit und Gleichheit aller der Herrschaft Unterworfenen orientiert (vgl. BVerfGE 123, 267 367>). In der Folge bedarf die Ausübung hoheitlicher Gewalt durch staatliche Organe einer Legitimation, die sich auf die Gesamtheit der Bürgerinnen und Bürger als Staatsvolk zurückführen lässt. Soweit das Volk die Staatsgewalt nicht selbst ausübt, sondern dies besonderen Organen (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) übertragen ist, bedarf es eines hinreichend engen Legitimationszusammenhangs, der sicherstellt, dass das Volk einen effektiven Einfluss auf die Ausübung der Staatsgewalt durch diese Organe hat (vgl. BVerfGE 38, 258 271>; 47, 253 272>; 77, 1 40>; 83, 60 71 f.>; 89, 155 182>; 93, 37 66>; 107, 59 87>; 144, 20 209 Rn. 545>).
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Unverzichtbar für ein demokratisches System im Sinne des Grundgesetzes ist die Möglichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller Bürgerinnen und Bürger am Prozess der politischen Willensbildung. In der Demokratie erfolgt die politische Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen und nicht umgekehrt. Die demokratischen Postulate der Freiheit und Gleichheit erfordern Möglichkeiten gleichberechtigter Mitwirkung aller Bürgerinnen und Bürger. Die Instrumente zur Sicherung dieser Mitwirkungsmöglichkeiten (Mehrparteiensystem, Chancengleichheit der Parteien, Recht auf Bildung und Ausübung der Opposition) sind demgegenüber nachrangig (vgl. BVerfGE 44, 125 140>; 69, 315 346>; 107, 339 361>; 144, 20 208 f. Rn. 543 f.>).
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Zu den fundamentalen Prinzipien der Demokratie im Sinne des Grundgesetzes gehört aufgrund der Gleichheit der politischen Rechte der Bürgerinnen und Bürger das Mehrheitsprinzip (vgl. BVerfGE 1, 299 315>; 29, 154 165>; 123, 267 341>; Scheuner, Das Mehrheitsprinzip in der Demokratie, 1973, S. 46 ff.; Heun, Das Mehrheitsprinzip in der Demokratie, 1983, S. 93 ff.; Häberle, JZ 1977, S. 241 241>; Starck, in: Isensee/Kirchhof, HStR III, 3. Aufl. 2005, § 33 Rn. 34; Sommermann, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 20 Rn. 86). Der demokratische Prozess muss dabei Raum dafür lassen, dass die Minderheit die Chance hat, "zur Mehrheit von morgen zu werden" (vgl. hierzu BVerfGE 5, 85 198 f.>; 44, 125 142, 145>; 123, 267 367>; 132, 195 247 Rn. 124>; 144, 20 196 Rn. 517>; Sommermann, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 20 Rn. 86). Demokratische Gleichheit fordert, dass der Mehrheit und der Minderheit bei jeder Wahl aufs Neue die grundsätzlich gleichen Chancen im Wettbewerb um die Wählerstimmen offengehalten werden. Die Gewährleistung gleicher Chancen im Wahlwettbewerb ist ein wesentliches Element des vom Grundgesetz gewollten freien und offenen Prozesses der Meinungs- und Willensbildung des Volkes (vgl. BVerfGE 44, 125 145>).
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Voraussetzung dafür, dass die Wählerinnen und Wähler ihr Urteil in einem freien, offenen Prozess der Meinungsbildung gewinnen und fällen können, ist in der modernen parlamentarischen Demokratie die Existenz politischer Parteien (vgl. BVerfGE 73, 40 85>; 148, 11 23 Rn. 40>; 154, 320 334 Rn. 44> - Seehofer-Interview auf der Homepage des BMI; 162, 207 228 Rn. 70> - Äußerungsbefugnisse der Bundeskanzlerin). Diese sind vornehmlich berufen, die aktiven Bürgerinnen und Bürger freiwillig zu politischen Handlungseinheiten mit dem Ziel der Beteiligung an der Willensbildung in den Staatsorganen organisatorisch zusammenzuschließen und ihnen so einen wirksamen Einfluss auf das staatliche Geschehen zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 44, 125 145>; 52, 63 82>; 73, 40 85>; 91, 262 267, 269>; 162, 207 228 f. Rn. 71>). Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG erkennt dies ausdrücklich an und weist den Parteien verfassungsrechtlich den Auftrag zu, bei der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken.
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Dabei können sich nur in einem Mehrparteiensystemunterschiedliche Meinungen in einem solchen Maße organisieren, dass bei den Wahlen echte Alternativen zur Verfügung stehen. Zugleich muss die Möglichkeit bestehen, jederzeit neue Parteien zu gründen, um neuen politischen Vorstellungen die Chance zu eröffnen, im Prozess der politischen Willensbildung des Volkes wirksam zu werden (vgl. BVerfGE 6, 273 280>; 47, 198 225>; 73, 1 29>; 73, 40 85>; 91, 262 267>). Aus dieser verfassungsrechtlich verbürgten Freiheit der Parteigründung und aus der Bedeutung der Parteien und des Mehrparteiensystems für die Demokratie folgt unmittelbar der Grundsatz der Chancengleichheit aller Parteien. Die Demokratie kann nicht funktionieren, wenn nicht die Parteien grundsätzlich unter gleichen rechtlichen Bedingungen in den Wahlkampf eintreten (vgl. BVerfGE 44, 125 146>; 47, 198 225>; 82, 322 337>; 91, 262 269>). Nur auf dieser Grundlage sind sie in der Lage, den ihnen durch Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG erteilten Verfassungsauftrag zu erfüllen.
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(2) Die vorgenannten Grundsätze sind Teil des Demokratieprinzips gemäß Art. 20 Abs. 1 und 2 GG (vgl. spezifisch zum Recht auf Chancengleichheit der Parteien Ferreau, DÖV 2017, S. 494 496>; Gusy, NJW 2017, S. 601 603>; Lichdi, RuP 2017, S. 456 459 f.>). Dieses wird durch Art. 79 Abs. 3 GG jedoch nicht in jeder einzelnen Ausprägung garantiert. Es ist Anliegen der sogenannten Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG, das Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. 1 und 2 GG in seiner die Verfassungsordnung prägenden Substanz zu schützen, nicht hingegen, einzelne Elemente des Demokratieprinzips in der jeweiligen konkreten Ausgestaltung zu "petrifizieren" (vgl. Ferreau, DÖV 2017, S. 494 496 f.>). Ansonsten bedürfte es keiner gesonderten Regelung der Wahlgrundsätze in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG oder der Parteienfreiheit und -gleichheit in Art. 21 Abs. 1 GG, zumal diese nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - wenn auch unter strengen Anforderungen - verfassungsrechtlich zulässigen Eingriffsmöglichkeiten unterliegen (vgl. hierzu nur BVerfGE 146, 327 349 f. Rn. 59> m.w.N.). Zu der von Art. 79 Abs. 3 GG unverbrüchlich garantierten Substanz des Demokratieprinzips aus Art. 20 Abs. 1 und 2 GG gehört es folglich nicht, dass jeder der genannten Grundsätze uneingeschränkt und ausnahmslos verwirklicht wird. Entscheidend für die Grenzen, die Art. 79 Abs. 3 GG zieht, ist vielmehr, ob eine Grundgesetzänderung das demokratische Wesen des Verfassungsstaates negiert oder substantiell beeinträchtigt.
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(3) Mit Blick auf die - hier einschlägige - Chancengleichheit der Parteien ist davon auszugehen, dass es sich um ein wichtiges Instrument zur Sicherung der gleichberechtigten Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger an der politischen Willensbildung handelt. Einschränkungen dieser Ausprägung des Demokratieprinzips tangieren den Schutzbereich des Art. 79 Abs. 3 GG aber nur, soweit dadurch die demokratische Ordnung des Grundgesetzes infrage gestellt wird, weil die Möglichkeit der Bürgerinnen und Bürger zur gleichberechtigten Teilhabe an der politischen Willensbildung substantiell eingeschränkt wird. Dies ist jedenfalls so lange nicht der Fall, wie die Chancengleichheit der Parteien als Bedingung der Wahrung des Status der Freiheit und Gleichheit der Bürgerinnen und Bürger im Prozess der politischen Willensbildung in ihrem Kern erhalten bleibt, also ein grundsätzlich gleicher Wettbewerb der Parteien stattfindet, in dessen Rahmen die Bürgerinnen und Bürger ihr Recht auf politische Selbstbestimmung wahrnehmen können.
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bb) Gemessen daran stellt sich der Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien aus der staatlichen Finanzierung gemäß Art. 21 Abs. 3 GG nicht als eine die Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG berührende Aushöhlung des Demokratieprinzips des Art. 20 Abs. 1 und 2 GG dar. Nach dem grundgesetzlichen Konzept der "wehrhaften Demokratie" können Parteien, die auf die Abschaffung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ausgehen, gemäß Art. 21 Abs. 2 GG verboten und damit vollständig an der Wahrnehmung des Verfassungsauftrags zur Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG gehindert werden (1). Dabei schließt das Konzept der "wehrhaften Demokratie" auch die gleichheitswidrige Benachteiligung solcher Parteien durch den Ausschluss aus der staatlichen Finanzierung ein (2). Die durch Art. 79 Abs. 3 GG garantierte Substanz des Demokratieprinzips, das heißt die selbstbestimmte, freie und gleiche Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger an der politischen Willensbildung und das Gebot der Legitimation der Ausübung staatlicher Gewalt durch das Volk, wird dadurch nicht tangiert (3).
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(1) Die Entscheidung des Grundgesetzes für das Modell der repräsentativ-parlamentarischen Demokratie hat der Verfassungsgeber mit der erstmaligen Zuerkennung eines eigenen verfassungsrechtlichen Status für die politischen Parteien verbunden. Sie wurden damit in den Rang einer verfassungsrechtlichen Institution erhoben (vgl. BVerfGE 1, 208 225>; 20, 56 100>; 73, 40 85>; 107, 339 358>) und als notwendige "Faktoren des Verfassungslebens" anerkannt (vgl. BVerfGE 1, 208 227>; 144, 20 194 Rn. 512>). Teil dieses Prozesses der Konstitutionalisierung der politischen Parteien war aber auch die Festschreibung der Möglichkeit des Parteiverbots (vgl. BVerfGE 144, 20 194 Rn. 513> m.w.N.). Dieses ist Ausdruck des Bestrebens des Verfassungsgebers, strukturelle Voraussetzungen zu schaffen, um eine Wiederholung der Katastrophe des Nationalsozialismus und eine Entwicklung des Parteiwesens wie in der Endphase der Weimarer Republik zu verhindern (vgl. BVerfGE 107, 339 362>). Es soll sichergestellt werden, dass die Parteienfreiheit des Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG nicht zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Ordnung missbraucht wird (vgl. BVerfGE 144, 20 195 Rn. 514>).
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Dem steht die Grundentscheidung der Verfassung für einen Prozess der staatsfreien, offenen Meinungs- und Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen in Art. 20 Abs. 2 GG nicht entgegen. Vielmehr will das Grundgesetz, um eine freiheitliche demokratische Ordnung dauerhaft zu sichern, nicht auch die Freiheit gewähren, die Voraussetzungen der freiheitlichen Demokratie zu beseitigen und die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit zur Abschaffung dieser Ordnung zu missbrauchen (vgl. BVerfGE 144, 20 195 Rn. 515>). Insoweit strebt es eine Synthese zwischen den Prinzipien der Toleranz gegenüber allen politischen Auffassungen und dem Bekenntnis zu den grundlegenden und unantastbaren Grundwerten der Staatsordnung an. Das Parteiverbot gemäß Art. 21 Abs. 2 GG ist in diesem Sinne Ausdruck des verfassungspolitischen Willens zur Lösung einer Grenzproblematik des freiheitlichen demokratischen Rechtsstaats. In ihm finden die historischen Erfahrungen des Verfassungsgebers sowie das Bekenntnis zu einer "streitbaren Demokratie" Niederschlag (vgl. BVerfGE 5, 85 139>; 144, 20 196 Rn. 516>). Es trägt dem Umstand Rechnung, dass die gleichberechtigte Teilhabe an der politischen Willensbildung als Kern des demokratischen Handelns den Bestand einer freiheitlichen Ordnung voraussetzt. Strebt eine politische Partei eine Beseitigung dieser Ordnung an, zielt ihr Verbot nicht auf die Einschränkung, sondern auf die Gewährung von Demokratie und Volkssouveränität. Das Parteiverbot gemäß Art. 21 Abs. 2 GG verstößt daher nicht gegen das Demokratieprinzip im Sinne von Art. 20 Abs. 1 und 2 GG, sondern gestaltet dieses aus (vgl. BVerfGE 144, 20 196 f. Rn. 517>).
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Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 17. Januar 2017 festgestellt, dass bei der Auslegung von Art. 21 Abs. 2 GG die verfassungsrechtliche Grundentscheidung für die Offenheit des Prozesses der politischen Willensbildung, die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und die Parteienfreiheit (Art. 21 Abs. 1 GG) sowie der sich daraus ergebende Ausnahmecharakter der Norm nicht außer Betracht bleiben dürfen. Das Parteiverbot stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Offenheit des Prozesses der politischen Willensbildung und in die Parteienfreiheit dar. Art. 21 Abs. 2 GG ist daher restriktiv auszulegen (vgl. BVerfGE 144, 20 200 Rn. 523 f.>).
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Außerdem ist bis zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit durch das Bundesverfassungsgericht ein administratives Einschreiten gegen den Bestand der politischen Partei schlechthin ausgeschlossen. Das Grundgesetz nimmt die Gefahr, die in der Tätigkeit einer Partei bis zur Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit liegt, um der politischen Freiheit willen in Kauf (vgl. BVerfGE 12, 296 306>; 47, 198 228>; 107, 339 362>; 144, 20 201 Rn. 526>). Eine Modifizierung dieses in Art. 21 GG festgeschriebenen Regelungskonzepts, etwa hinsichtlich der Schaffung von Möglichkeiten gesonderter Sanktionierung im Falle der Erfüllung einzelner Tatbestandsmerkmale des Art. 21 Abs. 2 GG unterhalb der Schwelle des Parteiverbots, ist daher dem verfassungsändernden Gesetzgeber vorbehalten (vgl. BVerfGE 144, 20 202 Rn. 527>).
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(2) Demgemäß stellt sich der Erlass des Art. 21 Abs. 3 GG als Wahrnehmung der dem verfassungsändernden Gesetzgeber zustehenden Befugnis zur Ausgestaltung des Konzepts der "wehrhaften Demokratie" unterhalb der Schwelle eines Parteiverbots dar.
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Zwar beeinträchtigt der Ausschluss der betroffenen Partei von der staatlichen Finanzierung ihre chancengleiche Teilnahme am Prozess der politischen Willensbildung des Volkes in schwerwiegender, gegebenenfalls existenzbedrohender Weise. Dies ändert aber nichts daran, dass diese Maßnahme als Folge des Bekenntnisses zur "wehrhaften Demokratie" dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Ordnung des Grundgesetzes dient, wenn sie sich gegen eine Partei richtet, die gerade deren Beseitigung anstrebt. Soweit das Monopol des Bundesverfassungsgerichts zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei gemäß Art. 21 Abs. 2 GG dazu führt, dass bis zu dieser Feststellung der Anspruch dieser Partei auf gleichberechtigte Teilnahme am Prozess der politischen Willensbildung fortbesteht und jegliches administratives Einschreiten gegen ihren Bestand unzulässig ist (sog. Parteienprivileg, vgl. BVerfGE 144, 20 201 Rn. 526> m.w.N.), erfasst diese Bindung den verfassungsändernden Gesetzgeber gerade nicht. Er ist nicht gehindert, bei der Ausgestaltung der Verfassungsprinzipien der demokratischen Selbstbestimmung und der Volkssouveränität dem Gesichtspunkt einer Verhinderung des Missbrauchs demokratischer Freiheit zur Abschaffung dieser Ordnung Rechnung zu tragen.
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(3) Davon ausgehend berührt Art. 21 Abs. 3 GG nicht die nach Art. 79 Abs. 3 GG unverbrüchlich garantierte Substanz des Demokratieprinzips des Art. 20 Abs. 1 und 2 GG. Diese Norm steht einer Fortentwicklung der konkreten Ausgestaltung des Demokratieprinzips zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht grundsätzlich entgegen. Die Chancengleichheit der Parteien wird durch das Demokratiekonzept des Grundgesetzes nicht absolut garantiert. Vielmehr lässt dieses Konzept Raum für Eingriffe in die Freiheit der politischen Willensbildung und die Parteienfreiheit des Art. 21 Abs. 1 GG, soweit dadurch der Bestand der freiheitlichen Demokratie gerade gesichert werden soll. Das Demokratiegebot des Art. 20 Abs. 1 und 2 GG umfasst den Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien nur, soweit diese ihrerseits die grundlegenden demokratischen "Spielregeln" anerkennen und achten (vgl. BVerfGE 144, 20 196 f. Rn. 517>). Fehlt es daran, stellen dem Rechnung tragende Regelungen bei der Vergabe staatlicher Leistungen keinen Eingriff in den durch Art. 79 Abs. 3 GG garantierten Kerngehalt des Demokratieprinzips dar. Weder wird dadurch das Gebot gleichberechtigter Teilnahme der Bürgerinnen und Bürger an der politischen Willensbildung noch das Gebot der Legitimation der Ausübung aller staatlichen Gewalt durch das Volk substantiell infrage gestellt.
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Dem steht nicht entgegen, dass eine Partei nach erfolgtem Finanzierungsausschluss gegebenenfalls in ihrer Existenz gefährdet und mangels ausreichender Mittel gänzlich von der politischen Willensbildung ausgeschlossen sein kann. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien keinen Anspruch auf eine staatliche (Teil)Finanzierung begründet, sondern lediglich fordert, dass, falls eine solche stattfindet, diese gleichheitsgerecht ausgestaltet wird (so auch Ferreau, DÖV 2017, S. 494 494>). Vor allem aber knüpft Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG den Ausschluss von der staatlichen Finanzierung gerade daran, dass die betroffene Partei selbst die Beseitigung der für den demokratischen Wettbewerb konstitutiven freiheitlichen Grundordnung anstrebt oder den Bestand des Staates angreift. Damit betrifft er nur solche Parteien, deren chancengleiche Beteiligung an der politischen Willensbildung nicht Teil des grundgesetzlichen Demokratiekonzepts im Sinne des Art. 20 Abs. 1 und 2 GG ist. Der Verzicht auf deren staatliche Unterstützung berührt daher nicht die Substanz des in Art. 20 GG garantierten Grundsatzes der Demokratie im Sinne des Art. 79 Abs. 3 GG.
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Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG mit dem Begriff des "Darauf Ausgerichtetseins" dem Wortlaut nach andere Handlungen für einen Finanzierungsausschluss fordert als Art. 21 Abs. 2 GG mit dem Begriff des "Darauf Ausgehens". Denn ungeachtet der Frage, ob hiermit geringere Anforderungen an einen Finanzierungsausschluss im Vergleich zu einem Parteiverbot einhergehen (vgl. Rn. 286 ff.), bleibt es dabei, dass die Regelung nur Parteien betrifft, die die Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung anstreben und sich daher - jedenfalls gegenüber dem verfassungsändernden Gesetzgeber - auf den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien nicht berufen können (so auch Ferreau, DÖV 2017, S. 494 498, 500>). Das Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 1 und 2 GG steht dem nicht entgegen, da es den Schutz der gleichberechtigten Teilnahme verfassungsfeindlicher Parteien am Prozess der politischen Willensbildung nicht umfasst.
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b) Auch der durch Art. 79 Abs. 3 GG vor Verfassungsänderungen geschützte Schutz- und Achtungsanspruch der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG wird nicht verletzt.
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aa) Die Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als oberster Wert des Grundgesetzes anerkannt (vgl. BVerfGE 5, 85 204>; 12, 45 53>; 27, 1 6>; 35, 202 225>; 45, 187 227>; 87, 209 228>; 96, 375 399>; stRspr). Die Staatsgewalt hat sie in allen ihren Erscheinungsformen zu achten und zu schützen. Ihr liegt eine Vorstellung vom Menschen zugrunde, die diesen als eine Person begreift, die in Freiheit über sich selbst bestimmen und ihr Schicksal eigenverantwortlich gestalten kann (vgl. BVerfGE 45, 187 227>; 49, 286 298>; 144, 20 206 f. Rn. 538 f.>). Die Ausgestaltung der staatlichen Ordnung hat dieser Vorstellung der freien Selbstbestimmung aller Bürgerinnen und Bürger Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 44, 125 142>; 144, 20 208 Rn. 542>). Ausgehend vom Eigenwert und der Würde des zur Freiheit befähigten Menschen verbürgt das Grundgesetz im Recht der Bürger, in Freiheit und Gleichheit durch Wahlen und Abstimmungen die sie betreffende öffentliche Gewalt sachlich und personell zu bestimmen, zugleich den menschenrechtlichen Kern des Demokratieprinzips (vgl. BVerfGE 123, 267 341>; 129, 124 169>; 135, 317 386 Rn. 125>; 142, 123 189 Rn. 124>; 144, 20 208 Rn. 542> m.w.N.).
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bb) In diesen durch Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Anspruch auf demokratische Selbstbestimmung greift der Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien aus der staatlichen Finanzierung nicht ein.
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(1) Von vornherein ausgeschlossen ist eine Berührung der Menschenwürdegarantie mit Blick auf die von einem Finanzierungsausschluss betroffenen Parteien. Diese können sich als juristische Personen nicht auf die Menschenwürde berufen (vgl. BVerfGE 95, 220 242>).
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(2) Aber auch eine Verletzung des Anspruchs der Bürgerinnen und Bürger auf demokratische Selbstbestimmung durch einen Finanzierungsausschluss verfassungsfeindlicher Parteien kommt nicht in Betracht. Zwar führt der Finanzierungsausschluss zu einer Benachteiligung der betroffenen Partei bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung und gegebenenfalls zu deren Ausscheiden aus dem politischen Meinungskampf. Dies hat aber nicht zur Folge, dass für den Einzelnen die Möglichkeit zur selbstbestimmten Mitwirkung an der politischen Willensbildung und zur Legitimation staatlicher Gewalt entfiele. Der Anspruch auf demokratische Selbstbestimmung bezieht sich auf die gleichberechtigte Teilhabe an der Ausgestaltung der freiheitlichen demokratischen Ordnung, wie das Grundgesetz sie vorgibt. Entfällt die Möglichkeit, eine Partei zu unterstützen, die auf die Abschaffung dieser Ordnung zielt, oder wird deren Möglichkeit zur Teilnahme am politischen Meinungskampf durch den Entzug der staatlichen Mittel erheblich beeinträchtigt, hat dies nicht zur Folge, dass Wahlberechtigte zu bloßen Objekten staatlichen Handelns würden und an der Wahrnehmung ihres demokratischen Selbstbestimmungsrechts gehindert wären. Vielmehr verbleibt es in ihrer eigenverantwortlichen Entscheidung, ob und wie sie von der Möglichkeit der Mitwirkung an der politischen Willensbildung und der Legitimation staatlicher Gewalt im Rahmen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung Gebrauch machen.
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Dabei ist es ihnen unbenommen, einzelne Elemente oder die freiheitliche demokratische Grundordnung in ihrer Gesamtheit abzulehnen. Ihr in der Menschenwürde wurzelnder Anspruch auf demokratische Selbstbestimmung umfasst auch das Recht, von der Möglichkeit zur gleichberechtigten Teilhabe an der politischen Willensbildung keinen Gebrauch zu machen. Er beinhaltet aber nicht das Recht einzufordern, dass unter Verzicht auf die Grundentscheidung des Grundgesetzes für eine "wehrhafte Demokratie" auch verfassungsfeindliche Parteien an der staatlichen Parteienfinanzierung beteiligt werden.
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3. Soweit die Antragsgegnerin demgegenüber geltend macht, der Ausschluss von der staatlichen Parteienfinanzierung sei verfassungswidrig, weil es an der erforderlichen Rechtfertigung des damit verbundenen Eingriffs in den Grundsatz der Chancengleichheit fehle, ist dem nicht zu folgen.
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a) Die Antragsgegnerin macht geltend, der Grundsatz der "wehrhaften Demokratie" könne nicht als Rechtfertigung für einen Ausschluss aus der staatlichen Finanzierung politischer Parteien dienen, da bei fehlender Potentialität keine Notwendigkeit für präventiven Verfassungsschutz bestehe. Art. 21 Abs. 3 GG habe eine rein pönale Zielsetzung. Diese verfolge als Gesinnungsverbot keinen legitimen Zweck, sodass Art. 21 Abs. 3 GG von vornherein eine zur Einschränkung der Chancengleichheit der Parteien untaugliche und zudem unverhältnismäßige Regelung sei.
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b) Diese Argumentation verkennt, dass es im vorliegenden Zusammenhang nicht auf die Frage ankommt, ob ein einfachgesetzlicher Eingriff in den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien zum Schutz gleichwertiger Verfassungsgüter unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerechtfertigt sein kann (vgl. dazu BVerfGE 111, 382 398> m.w.N.). Prüfungsgegenstand ist vielmehr das Handeln des verfassungsändernden Gesetzgebers, dem es grundsätzlich freisteht, die auf der Stufe der Ranggleichheit stehenden Normen des Grundgesetzes zueinander ins Verhältnis zu setzen, dabei Ausnahmen von den eigenen Regeln zu statuieren und einzelne verfassungsrechtliche Vorgaben unter Beachtung der verfahrensrechtlichen Anforderungen des Art. 79 Abs. 1 und 2 GG zu ändern (vgl. Rn. 201). Die einzige materielle Grenze, die er dabei zu beachten hat, ist Art. 79 Abs. 3 GG. Demgemäß kommt es allein darauf an, ob der verfassungsändernde Gesetzgeber an einem Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der staatlichen Finanzierung durch Art. 79 Abs. 3 GG gehindert ist. Die Frage der Rechtfertigung eines Eingriffs in den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien stellt sich demgegenüber nicht.
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Deshalb kann auch dahinstehen, ob der Ausschluss einer Partei von der staatlichen Finanzierung ein ungeeignetes Mittel zur Verhinderung des Überschreitens der "Potentialitätsschwelle" darstellt. Selbst wenn faktisch nicht nachweisbar sein sollte, dass durch den Ausschluss von der staatlichen Finanzierung das - allein für ein Parteiverbot relevante (dazu Rn. 283 ff.) - Überschreiten der Schwelle zur Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verhindert werden kann, ist dies für die Frage der Beschränkung des Gestaltungsspielraums des verfassungsändernden Gesetzgebers durch Art. 79 Abs. 3 GG ohne Bedeutung.
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Ferner vermag das Argument der Antragsgegnerin, Art. 21 Abs. 2 GG habe einen exklusiven Charakter dergestalt, dass Sanktionierungen verfassungsfeindlicher Parteien unterhalb der Ebene des Parteiverbots unzulässig seien, nicht zu überzeugen. Eine dahingehende Bindung besteht für den verfassungsändernden Gesetzgeber nicht, da Art. 21 Abs. 2 GG einschließlich einer damit gegebenenfalls verbundenen Exklusion sonstiger Sanktionsmöglichkeiten gegenüber verfassungsfeindlichen Parteien nicht dem Schutzgehalt des Art. 79 Abs. 3 GG unterfällt.
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Schließlich kann auch dahinstehen, ob es sich bei dem Finanzierungsausschluss einer politischen Partei um ein Minus oder ein Aliud zu einem Parteiverbot handelt (vgl. Gadinger, KommP Wahlen 2017, S. 134 139>). Dies ist für die Vereinbarkeit der Regelung mit Art. 79 Abs. 3 GG ohne Belang. Der Ausschluss einer verfassungsfeindlichen Partei aus der staatlichen Finanzierung ist eine Folge der Grundentscheidung der Verfassung für eine "streitbare Demokratie", die ihre grundlegenden, für ein friedliches und demokratisches Zusammenleben unverzichtbaren Werte nicht zur Disposition stellt (vgl. BVerfGE 144, 20 196 f. Rn. 517>). Dem entspricht es, Parteien aus der staatlichen Förderung auszuschließen, die diese Werte ablehnen und auf deren Beseitigung oder Beeinträchtigung zielen.
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II.
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Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Ausschlusses einer Partei von staatlicher Finanzierung gemäß Art. 21 Abs. 3 GG sind durch den weitgehenden Gleichlauf mit den materiellen Voraussetzungen des Parteiverbots gemäß Art. 21 Abs. 2 GG geprägt (1.). Davon ausgehend ist der Regelungsgehalt der einzelnen Tatbestandsmerkmale unter Beachtung des Gebots restriktiver Auslegung (2.) zu bestimmen (3.) und dabei insbesondere das "Darauf Ausgerichtetsein" als neues Merkmal zu konkretisieren (4.). Schließlich ist das so erzielte Ergebnis auf seine Vereinbarkeit mit der Europäischen Menschenrechtskonvention zu prüfen (5.).
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1. Der Vergleich von Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG mit der Regelung zum Parteiverbot in Art. 21 Abs. 2 GG ergibt einen weitgehenden Gleichlauf der Bestimmungen hinsichtlich ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen. Beide Normen unterscheiden sich insoweit nur in Bezug auf die von der betroffenen Partei wahrzunehmenden Handlungsform ("darauf ausgehen" gegenüber "darauf ausgerichtet sein"). Diese weitgehende Identität der Tatbestandsmerkmale ist vom verfassungsändernden Gesetzgeber beabsichtigt (vgl. BTDrucks 18/12357, S. 6). Dieser hat sich im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens bewusst dafür entschieden, den an Art. 21 Abs. 2 GG orientierten Entwurf der Regierungsfraktionen (vgl. BTDrucks 18/12357) anstelle des Entwurfs des Bundesrates umzusetzen, der eine von Art. 21 Abs. 2 GG losgelöste Formulierung vorgeschlagen hatte (vgl. BTDrucks 18/12100: "Parteien, die Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland verfolgen, sind von einer staatlichen Teilfinanzierung oder steuerlichen Begünstigung ausgeschlossen."). Der Gleichlauf der Vorschriften sollte dadurch hervorgehoben werden. Für eine im Hinblick auf die identischen Tatbestandsvoraussetzungen in gleicher Weise vorzunehmende Auslegung spricht auch der systematische Zusammenhang zwischen den Verfahren. Die Möglichkeit, Parteiverbot und Finanzierungsausschluss als Haupt- und Hilfsantrag zu stellen (§ 43 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG), macht zudem deutlich, dass auch nach Auffassung des einfachen Gesetzgebers, der die Aussage der geänderten Verfassungsnorm konkretisiert hat, beide Vorschriften im Sinne eines abgestuften Sanktionenkonzepts (krit. dazu Gadinger, KommP Wahlen 2017, S. 134 136>; Müller, DVBl 2018, S. 1035 1035>; Shirvani, DÖV 2018, S. 921 922 f.>) zu verstehen sind, grundsätzlich dieselbe Zielrichtung verfolgen (vgl. nur Ipsen/Koch, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 21 Rn. 212) und demgemäß auch auf weitgehend denselben Voraussetzungen aufsetzen.
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2. Wie beim Parteiverbot nach Art. 21 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 144, 20 200 Rn. 523>) ist auch bei der Auslegung des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG den verfassungsrechtlichen Grundentscheidungen für die Offenheit des Prozesses der politischen Willensbildung, die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und die Parteienfreiheit (Art. 21 Abs. 1 GG) sowie dem sich daraus ergebenden Ausnahmecharakter der Norm Rechnung zu tragen.
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Das Grundgesetz geht davon aus, dass nur die ständige geistige Auseinandersetzung zwischen den einander begegnenden sozialen Kräften und Interessen, den politischen Ideen und damit auch den Parteien, die diese vertreten, der richtige Weg zur Bildung des Staatswillens ist. Es vertraut auf die Kraft dieser Auseinandersetzung als wirksamste Waffe gegen die Verbreitung totalitärer und menschenverachtender Ideologien. Dabei erkennt es in Art. 21 Abs. 1 GG den Parteien als Mittlern für die politische Willensbildung des Volkes eine besondere Rolle zu (vgl. BVerfGE 5, 85 135>; 107, 339 361>; 124, 300 320>; 144, 20 200 Rn. 524>). Auch wenn der Finanzierungsausschluss einer verfassungsfeindlichen Partei nicht als verfassungswidriges Verfassungsrecht zu qualifizieren und Art. 21 Abs. 3 GG daher wirksam ist (vgl. Rn. 199 ff.), ist der Entscheidung des Verfassungsgebers für die Parteienfreiheit und die gleichberechtigte Teilnahme der Parteien an der politischen Willensbildung bei der Auslegung der Norm Rechnung zu tragen.
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Demgemäß bedarf es einer Auslegung der einzelnen Tatbestandsmerkmale, die dem Charakter des Ausschlusses von der staatlichen Finanzierung in Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG als "demokratieverkürzende Ausnahmenorm" genügt (vgl. so zum Parteiverbot BVerfGE 144, 20 200 Rn. 524>; insgesamt für Art. 21 GG Schaefer, AöR 146 2021>, S. 401 435>). Soweit die Auslegung der (identischen) Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 21 Abs. 3 GG derjenigen des Parteiverbots aus Art. 21 Abs. 2 GG folgt, wird diesem Erfordernis entsprochen, da das - noch einschneidendere - Parteiverbot ebenfalls einer restriktiven Handhabung unterworfen ist (vgl. hierzu BVerfGE 144, 20 200 Rn. 524>).
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Damit wird zugleich der Umstand berücksichtigt, dass dem Bundesverfassungsgericht beim Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 21 Abs. 3 GG kein Ermessen hinsichtlich der Entscheidung über den Finanzierungsausschluss verbleibt. Sind die Voraussetzungen der Norm nicht gegeben, kommt ein Finanzierungsausschluss oder eine sonstige finanzielle Sanktion nicht in Betracht (vgl. zu Art. 21 Abs. 2 GG BVerfGE 111, 382 410>; 144, 20 202 Rn. 527, 242 Rn. 625>; Ferreau, DÖV 2017, S. 494 494>; Hecker, NVwZ 2018, S. 787 787>), da die Norm insoweit die Handlungsmöglichkeiten des Staates abschließend regelt und kein Raum für weitergehende Rechtsfolgen bleibt (vgl. Janson, NVwZ 2018, S. 288 292 f.>; Kluth, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 21 Rn. 212d <Aug. 2022>). Liegen die Voraussetzungen hingegen vor, sieht Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG zwingend den Ausschluss von der staatlichen Finanzierung ("ist ausgeschlossen") und den akzessorischen Eintritt (vgl. BTDrucks 18/12357, S. 7) der in Art. 21 Abs. 3 Satz 2 GG geregelten Nebenfolgen vor (vgl. Drossel, GSZ 2018, S. 97 98, 101>; Ipsen, JZ 2017, S. 933 934>; so für das Parteiverbot aus Art. 21 Abs. 2 GG BVerfGE 144, 20 200 ff. Rn. 525 ff.>).
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3. Sowohl das Parteiverbots- als auch das Finanzierungsausschlussverfahren verlangen eine Betroffenheit des Schutzguts der "freiheitlichen demokratischen Grundordnung" (a), auf deren "Beeinträchtigung oder Beseitigung" (b) eine Partei "nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger" (c) entweder ausgehen (Art. 21 Abs. 2 GG) oder ausgerichtet sein (Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG) muss. Diese Tatbestandsmerkmale sind unter Berücksichtigung der Maßgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 (vgl. BVerfGE 144, 20 202 ff. Rn. 528 ff.>) auszulegen.
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a) Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 GG wurde vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 17. Januar 2017 (vgl. BVerfGE 144, 20 203 f. Rn. 530 ff.>) präzisiert (vgl. dazu Kliegel, in: Naumann/ Modrzejewski, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 5, 2019, S. 375 387>; Schaefer, AöR 146 2021>, S. 401 415, 425 f.>; Thrun, DÖV 2019, S. 65 69 ff.>). Er gilt in gleicher Weise für Art. 21 Abs. 3 GG.
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aa) Die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und 3 GG umfasst nur wenige, zentrale Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unverzichtbar sind. Ein derartiger reduzierter Ansatz erscheint nicht zuletzt durch den Ausnahmecharakter von Art. 21 Abs. 2 und 3 GG geboten. Die Grundentscheidung der Verfassung für einen offenen Prozess der politischen Willensbildung hat zur Folge, dass auch das kritische Hinterfragen einzelner Elemente der Verfassung möglich sein muss, ohne dass dadurch ein Parteiverbot oder ein Finanzierungsausschluss ausgelöst werden kann. Ein Ausschluss aus dem Prozess der politischen Willensbildung und eine Beeinträchtigung der gleichen Teilnahme an diesem kommen erst in Betracht, wenn dasjenige infrage gestellt und abgelehnt wird, was zur Gewährleistung eines freiheitlichen und demokratischen Zusammenlebens schlechthin unverzichtbar ist und daher außerhalb jedes Streits stehen muss (vgl. BVerfGE 144, 20 205 Rn. 535>).
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bb) Der Schutzbereich der freiheitlichen demokratischen Grundordnung kann nicht unter Rückgriff auf Art. 79 Abs. 3 GG bestimmt werden. Denn der Regelungsgehalt des Art. 79 Abs. 3 GG geht - etwa durch die Bezugnahme auf die Prinzipien der Republik und des Bundesstaates - über den für einen freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaat unverzichtbaren Mindestgehalt hinaus (vgl. BVerfGE 144, 20 206 Rn. 537>).
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cc) Ihren Ausgangspunkt findet die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG). Die Menschenwürde ist als der oberste Wert des Grundgesetzes anerkannt und unverfügbar. Die Staatsgewalt hat sie in allen ihren Erscheinungsformen zu achten und zu schützen. Damit werden dem Staat und seiner Rechtsordnung jede Absolutheit und jeder "natürliche" Vorrang genommen (vgl. BVerfGE 5, 85 204>; 12, 45 53>; 27, 1 6>; 35, 202 225>; 45, 187 227>; 87, 209 228>; 96, 375 399>; 144, 20 206 f. Rn. 538>).
- 251
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(1) Die Garantie der Menschenwürde umfasst insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit (vgl. BVerfGE 144, 20 207 Rn. 539>). Mit der Subjektqualität des Menschen ist ein sozialer Wert- und Achtungsanspruch verbunden, der es verbietet, den Menschen zum "bloßen Objekt" staatlichen Handelns zu degradieren (vgl. BVerfGE 122, 248 271>; 144, 20 207 Rn. 539>).
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Auch wenn diese "Objektformel" in ihrer Leistungskraft begrenzt sein mag (vgl. BVerfGE 109, 279 312>), ist sie zur Identifizierung von Menschenwürdeverletzungen jedenfalls überall dort geeignet, wo die Subjektqualität des Menschen und der daraus folgende Achtungsanspruch grundsätzlich infrage gestellt werden. Dies ist insbesondere bei jeder Vorstellung eines ursprünglichen und daher unbedingten Vorrangs eines Kollektivs gegenüber dem einzelnen Menschen der Fall. Die Würde des Menschen bleibt nur unangetastet, wenn der Einzelne als grundsätzlich frei, wenngleich stets sozialgebunden, und nicht umgekehrt als grundsätzlich unfrei und einer übergeordneten Instanz unterworfen behandelt wird. Die unbedingte Unterordnung einer Person unter ein Kollektiv, eine Ideologie oder eine Religion stellt eine Missachtung des Wertes dar, der jedem Menschen um seiner selbst willen, kraft seines Personseins zukommt (vgl. BVerfGE 115, 118 153>; 144, 20 207 Rn. 540>).
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(2) Menschenwürde ist egalitär; sie ist unabhängig von Merkmalen wie Herkunft, einer behaupteten "Rasse", Lebensalter oder Geschlecht. Dem Achtungsanspruch des Einzelnen als Person ist die Anerkennung als gleichberechtigtes Mitglied in der rechtlich verfassten Gemeinschaft immanent. Mit der Menschenwürde sind daher ein rechtlich abgewerteter Status oder demütigende Ungleichbehandlungen nicht vereinbar. Dies gilt insbesondere, wenn derartige Ungleichbehandlungen gegen die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG verstoßen, die sich - ungeachtet der grundsätzlichen Frage nach dem Menschenwürdegehalt der Grundrechte (vgl. hierzu BVerfGE 107, 275 284>) - jedenfalls als Konkretisierung der Menschenwürde darstellen. Antisemitische oder auf rassistische Diskriminierung zielende Konzepte sind damit nicht vereinbar und verstoßen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (vgl. BVerfGE 144, 20 207 f. Rn. 541>).
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dd) Das Demokratieprinzip ist konstitutiver Bestandteil dieser Ordnung. Hinsichtlich seines Gehalts wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen (vgl. Rn. 211 ff.). Im vorliegenden Zusammenhang kommt insbesondere folgenden Elementen besondere Bedeutung zu:
- 255
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(1) Unverzichtbar für ein demokratisches System sind die Möglichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller Bürgerinnen und Bürger am Prozess der politischen Willensbildung und die Rückbindung der Ausübung der Staatsgewalt an das Volk (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG). Wie diesen Anforderungen entsprochen wird, ist für die Frage der Vereinbarkeit eines politischen Konzepts mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht entscheidend.
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(2) Der Grundsatz der Volkssouveränität (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG) erfordert, dass sich alle Akte der Ausübung der Staatsgewalt auf den Willen des Volkes zurückführen lassen (vgl. BVerfGE 38, 258 271>; 47, 253 272>; 77, 1 40>; 83, 60 71>; 93, 37 66>; 107, 59 87>). Dabei kommt es im Rahmen von Art. 21 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 GG nicht auf die einzelnen Instrumente zur Sicherstellung des hinreichenden Legitimationszusammenhangs (Parlamentarismus, Verantwortlichkeit der Regierung, Gesetzes- und Weisungsgebundenheit der Verwaltung), sondern auf die grundsätzliche Beachtung des Prinzips der Volkssouveränität an (vgl. BVerfGE 144, 20 209 f. Rn. 545>).
- 257
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(3) Das Grundgesetz folgt dem Modell der parlamentarisch-repräsentativen Demokratie, weshalb der Wahl des Parlaments bei der Herstellung des notwendigen Zurechnungszusammenhangs zwischen Volk und staatlicher Herrschaft besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 83, 60 72>; 144, 20 210 Rn. 546>). Den Rahmen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verlässt demgemäß, wer den Parlamentarismus verächtlich macht, ohne aufzuzeigen, auf welchem anderen Weg dem Grundsatz der Volkssouveränität Rechnung getragen und die Offenheit des politischen Willensbildungsprozesses gewährleistet werden kann (vgl. BVerfGE 144, 20 210 Rn. 546>).
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ee) Schließlich ist das Rechtsstaatsprinzip unverzichtbarer Teil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 GG. Es zielt auf die Bindung und Begrenzung öffentlicher Gewalt zum Schutz individueller Freiheit und ist durch eine Vielzahl einzelner Elemente geprägt, die in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG nur teilweise normativ verankert sind. Für den Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sind die Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt (Art. 20 Abs. 3 GG) und die Kontrolle dieser Bindung durch unabhängige Gerichte entscheidend. Zugleich erfordert der Schutz der Freiheit des Einzelnen, dass die Anwendung von Gewalt staatlichen Organen vorbehalten ist, die gerichtlicher Kontrolle unterliegen. Auch das Gewaltmonopol des Staates ist Teil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 144, 20 210 Rn. 547>).
- 259
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b) Zweite tatbestandliche Voraussetzung sowohl für ein Parteiverbot nach Art. 21 Abs. 2 GG als auch für einen Finanzierungsausschluss nach Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG ist, dass die Partei eine "Beseitigung" oder "Beeinträchtigung" der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im oben beschriebenen Sinne oder eine Gefährdung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland anstrebt (vgl. BVerfGE 144, 20 211 Rn. 548>).
- 260
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aa) Dabei bezeichnet der Begriff des "Beseitigens" die Abschaffung zumindest eines der vorstehend beschriebenen Wesenselemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder deren Ersetzung durch eine andere Verfassungsordnung beziehungsweise ein anderes Regierungssystem (vgl. BVerfGE 144, 20 211 Rn. 550>; Sichert, DÖV 2001, S. 671 675>; Gelberg, Das Parteiverbotsverfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG am Beispiel des NPD-Verbotsverfahrens, 2009, S. 202; H. Klein, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 21 Rn. 531 <Jan. 2018>; Ipsen/Koch, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 21 Rn. 164; Morlok, in: Dreier, GG, Bd. 2, 3. Aufl. 2015, Art. 21 Rn. 153).
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bb) Dem Begriff des "Beeinträchtigens" kommt demgegenüber ein eigenständiger, den Anwendungsbereich von Art. 21 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 GG erweiternder Regelungsgehalt zu (vgl. BVerfGE 144, 20 211 Rn. 551>). Von einer "Beeinträchtigung" ist auszugehen, wenn eine Partei nach ihrem politischen Konzept mit hinreichender Intensität eine spürbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bewirken will. Ein "Beeinträchtigen" liegt daher bereits vor, wenn eine Partei, selbst wenn sie noch nicht erkennen lässt, welche Ordnung an die Stelle der bestehenden treten soll, qualifiziert die Außerkraftsetzung der bestehenden Verfassungsordnung betreibt. Ausreichend ist, dass sie sich gegen eines der Wesenselemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (Menschenwürde, Demokratie, Rechtsstaat) wendet, da diese miteinander verschränkt sind und sich gegenseitig bedingen (vgl. BVerfGE 144, 20 213 Rn. 556>; Sichert, DÖV 2001, S. 671 675>; Streinz, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 7. Aufl. 2018, Art. 21 Rn. 228; Georg, Politik durch Recht - Recht durch Politik: Das Parteiverbot als Instrument der streitbaren Demokratie in seiner praktischen Bewährung, 2013, S. 91; Ipsen/Koch, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 21 Rn. 163). Eine politische Partei, die einen der zentralen Grundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ablehnt und bekämpft, beeinträchtigt die freiheitliche demokratische Grundordnung, selbst wenn sie sich zu den jeweils anderen Prinzipien bekennt (vgl. BVerfGE 144, 20 214 Rn. 556>; Streinz, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 7. Aufl. 2018, Art. 21 Rn. 228; H. Klein, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 21 Rn. 531 <Jan. 2018>; Georg, Politik durch Recht - Recht durch Politik: Das Parteiverbot als Instrument der streitbaren Demokratie in seiner praktischen Bewährung, 2013, S. 91; Ipsen/Koch, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 21 Rn. 163). Allerdings ist nicht jede den Vorgaben des Grundgesetzes widersprechende Forderung für sich genommen ausreichend, um das Ziel einer Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung annehmen zu können. Entscheidend ist vielmehr, dass sich eine Partei gezielt gegen diejenigen fundamentalen Prinzipien wendet, die für ein freiheitliches und demokratisches Zusammenleben unverzichtbar sind, da allein so sichergestellt ist, dass ein Parteiverbots- oder Finanzierungsausschlussverfahren nur zu Zwecken des präventiven Verfassungsschutzes und nicht auch zur Ausschaltung unliebsamer politischer Konkurrenz eingesetzt werden kann (vgl. BVerfGE 144, 20 214 Rn. 556>).
- 262
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c) Dass eine Partei die Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung anstrebt, muss sich gemäß Art. 21 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 GG aus den Zielen (aa) oder dem Verhalten ihrer Anhänger (bb) ergeben. Die Ziele und das Verhalten der Anhänger sind die einzigen Erkenntnisquellen für die Feststellung der Verfassungsfeindlichkeit einer Partei (vgl. BVerfGE 144, 20 214 Rn. 557>). Davon sind die Umstände zu unterscheiden, auf die zurückgegriffen werden kann, um die Ziele der Partei und das Verhalten ihrer Anhänger nachzuvollziehen. Insoweit sind grundsätzlich alle Tatsachen verwertbar, die geeignet sind, über die Ausrichtung der Partei Aufschluss zu geben. Erforderlich ist allerdings, dass Beweismittel, die gegen die Partei verwendet werden sollen, dieser auch zugerechnet werden können (cc). Fehlt es an einem solchen Zurechnungszusammenhang, kommt eine Berücksichtigung zulasten der Partei nicht in Betracht.
- 263
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aa) Die Ziele einer Partei sind der Inbegriff dessen, was sie politisch anstrebt, unabhängig davon, ob es sich um Zwischen- oder End-, Nah- oder Fern-, Haupt- oder Nebenziele handelt. Sie ergeben sich in der Regel aus dem Programm und den sonstigen parteiamtlichen Erklärungen, aus den Schriften der von ihr als maßgebend anerkannten Autoren über die politische Ideologie der Partei, aus den Reden der führenden Funktionäre, aus dem in der Partei verwendeten Schulungs- und Werbematerial sowie aus den von ihr herausgegebenen oder beeinflussten Zeitungen und Zeitschriften (vgl. BVerfGE 5, 85 143 ff.>; 144, 20 214 Rn. 558>). Das Verhalten der Parteiorgane und der Anhänger kann Schlüsse auf die Zielsetzung zulassen (vgl. BVerfGE 5, 85 144>; vgl. auch Seifert, Die politischen Parteien im Recht der Bundesrepublik Deutschland, 1975, S. 467 f.).
- 264
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Eine schriftliche Fixierung der Ziele ist nicht erforderlich. Entscheidend sind die wirklichen Ziele der Partei, nicht die vorgegebenen. Auch geheime Zielsetzungen oder nachträgliche tatsächliche Änderungen sind rechtserheblich (vgl. BVerfGE 5, 85 144>). Stehen die nach außen erklärten Ziele mit den tatsächlichen Zielen in Widerspruch, ist auf Letztere abzustellen. Abweichungen von schriftlich verlautbarten Zielsetzungen dürfen aber nicht bloß unterstellt werden, sondern müssen nachweisbar sein (vgl. BVerfGE 2, 1 20>; 5, 85 144>; 144, 20 215 Rn. 559>).
- 265
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bb) Daneben können sich die Absichten der Partei im Verhalten ihrer Anhänger widerspiegeln. Anhänger sind alle Personen, die sich für eine Partei einsetzen und sich zu ihr bekennen, auch wenn sie nicht Mitglied der Partei sind (vgl. BVerfGE 2, 1 22>; 47, 130 139>; 144, 20 215 Rn. 560>). Allerdings kann nicht jegliches Verhalten von Anhängern einer Partei zugerechnet werden. Eine Zurechnung ist insbesondere problematisch, wenn die Partei keinerlei Möglichkeit hat, das Verhalten zu beeinflussen. Entscheidend ist daher, dass in dem Verhalten des jeweiligen Anhängers der politische Wille der betroffenen Partei erkennbar zum Ausdruck kommt. Dies wird regelmäßig der Fall sein, wenn das Verhalten eine in der Partei vorhandene Grundtendenz widerspiegelt oder die Partei sich das Verhalten ausdrücklich zu eigen macht (vgl. BVerfGE 144, 20 215 Rn. 561>).
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cc) Soweit die Antragsteller darauf verweisen, sich auf öffentlich zugängliche Materialien beschränkt zu haben, begründet dies noch keinen ausreichenden Zurechnungszusammenhang. Vielmehr bedarf es der konkreten Feststellung der Zurechenbarkeit des - für den Antrag nach Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG zentralen - Parteiprogramms (1) und der sonstigen vorgelegten Belege (2).
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(1) Das Parteiprogramm ist als zentrales Dokument der Positionsbestimmung einer Partei dieser grundsätzlich ohne Weiteres zuzurechnen. Dies gilt auch für das aktuelle Parteiprogramm der Antragsgegnerin. Sie folgt weiterhin ihrem auf dem Programmparteitag am 4./5. Juni 2010 in Bamberg beschlossenen Grundsatzprogramm. Für dieses hat das Bundesverfassungsgericht die Verwertbarkeit und Zurechenbarkeit ausdrücklich festgestellt (vgl. BVerfGE 144, 20 250 ff. Rn. 647 ff.>). Daran ist festzuhalten.
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Dieses Programm war Grundlage der Arbeit der Antragsgegnerin in den vergangenen Jahren. Relevante Modifikationen haben nicht stattgefunden. Es ist auch nicht erkennbar, dass sich die Bedeutung des Programms der Antragsgegnerin geändert haben könnte. Die Antragsgegnerin hat das auf dem Programmparteitag in Bamberg beschlossene Parteiprogramm nach Abschluss des zweiten Verbotsverfahrens beibehalten. Daher ist davon auszugehen, dass dieses weiterhin Ausdruck ihrer selbstbestimmten Willensbildung und tatsächlichen Überzeugung ist (vgl. BVerfGE 144, 20 252 Rn. 652>).
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(2) (a) Über das Parteiprogramm hinaus haben die Antragsteller eine Vielzahl weiterer Belege vorgelegt. Nach der von den Antragstellern getroffenen Kategorisierung fallen in die Kategorie 1 Beweismittel, die einer konkreten Person als Autor oder Urheber inhaltlich zugeordnet werden können (vgl. BVerfGE 144, 20 180 Rn. 467>). Belege der Kategorie 2 sind hingegen solche, für die eine Organisation oder ein Personenkreis inhaltlich verantwortlich ist, beispielsweise der Vorstand eines Orts-, Kreis-, Landes- oder des Bundesverbands der Antragsgegnerin, der Vorstand eines Stützpunkts der Jungen Nationalisten oder die Redaktion einer Verlagsgesellschaft der Antragsgegnerin (vgl. BVerfGE 144, 20 180 Rn. 468>). Bei Belegen der Kategorie 1 handelt es sich überwiegend um das Verhalten von Anhängern, während Belege der Kategorie 2 häufig programmatische Äußerungen betreffen, die Aufschluss über die Ziele der Partei geben.
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(b) Hinsichtlich der Zurechenbarkeit der dokumentierten Äußerungen und Verhaltensweisen hat das Bundesverfassungsgericht bereits im SRP-Urteil festgestellt, dass nicht nur das Verhalten von Führungspersonen und Mitgliedern der Partei zurechenbar ist, sondern dass dies auch für das Verhalten von bloßen Anhängern, also solchen Personen, die sich für die Partei oder deren Ziele einsetzen, in Betracht kommt (vgl. BVerfGE 2, 1 22>), sofern hierin der politische Wille der betroffenen Partei erkennbar zum Ausdruck kommt. Insoweit ist eine differenzierte Betrachtung der einzelnen Belege geboten (vgl. BVerfGE 144, 20 215 Rn. 561>).
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(c) Die Tätigkeit ihrer Organe, besonders der Parteiführung und leitender Funktionäre, muss eine Partei ohne Weiteres gegen sich gelten lassen. Auch die Äußerungen in Publikationsorganen der Partei und das Verhalten führender Funktionäre von Teilorganisationen können ihr grundsätzlich zugerechnet werden (vgl. BVerfGE 144, 20 215 f. Rn. 562> m.w.N.).
- 272
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(d) Bei Äußerungen oder Handlungen einfacher Mitglieder der Partei ist eine Zurechnung nur möglich, wenn diese in einem politischen Kontext stehen und die Partei sie gebilligt oder geduldet hat. Steht die Äußerung oder Handlung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Parteiveranstaltung oder sonstigen Parteiaktivitäten, liegt eine Zurechnung nahe, insbesondere wenn eine Distanzierung durch die Partei unterbleibt. Fehlt ein organisatorischer Zusammenhang mit einer Parteiaktivität, muss es sich um eine politische Äußerung oder Handlung des Parteimitglieds handeln, welche von der Partei trotz Kenntnisnahme geduldet oder gar unterstützt wird, obwohl Gegenmaßnahmen (Parteiausschluss, Ordnungsmaßnahmen) möglich und zumutbar wären (vgl. BVerfGE 144, 20 216 Rn. 563> m.w.N.).
- 273
-
(e) Bei Anhängern, die nicht der Partei angehören, ist grundsätzlich eine - wie auch immer geartete - Beeinflussung oder Billigung ihres Verhaltens durch die Partei notwendige Bedingung für die Zurechenbarkeit. Regelmäßig sind eigene, das Verhalten der Anhänger beeinflussende oder rechtfertigende Aktivitäten der Partei erforderlich. Ein genereller Ausschluss der Zurechnung des Verhaltens einzelner Anhänger widerspräche dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 GG und kommt deshalb nicht in Betracht. Andernfalls bestünde für die Partei die Möglichkeit, sich vom Verhalten derjenigen, die sie maßgeblich beeinflusst hat, mit dem formalen Hinweis darauf zu entlasten, es handele sich nicht um ihre Mitglieder. Allerdings müssen konkrete Tatsachen vorliegen, die es rechtfertigen, das Anhängerverhalten als Ausdruck des Parteiwillens anzusehen. Eine bloß nachträgliche Gutheißung wird für eine Zurechnung des Anhängerverhaltens nur ausreichen, wenn die Partei sich dieses damit erkennbar als Teil ihrer verfassungsfeindlichen Bestrebungen zu eigen macht (vgl. BVerfGE 144, 20 216 Rn. 564>).
- 274
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(f) Begehen Parteianhänger Straftaten, ist dies im Parteiverbots- oder Finanzierungsausschlussverfahren nur relevant, soweit diese im Zusammenhang mit den Schutzgütern des Art. 21 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 GG stehen. Nur eine Straftat, die einen politischen Hintergrund hat, kann die verfassungsfeindlichen Bestrebungen einer Partei belegen. Außerdem können Straftaten einer Partei nicht zugerechnet werden, wenn sie nicht als Ausdruck des Parteiwillens angesehen werden können. Straftaten einfacher Mitglieder oder sonstiger Anhänger können der Partei nach diesem Maßstab nur zugerechnet werden, wenn diese erkennbar von der Partei beeinflusst sind und sich die Partei davon trotz Kenntnisnahme nicht distanziert oder die Straftaten sogar gutheißt (vgl. BVerfGE 144, 20 217 Rn. 565>).
- 275
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Die pauschale Zurechnung von Straf- und Gewalttaten ohne konkreten Zurechnungszusammenhang scheidet dagegen aus. Insbesondere erlaubt die Schaffung oder Unterstützung eines bestimmten politischen Klimas allein nicht die Zurechnung strafbarer Handlungen, die in diesem politischen Klima begangen werden (vgl. BVerfGE 144, 20 217 Rn. 566>).
- 276
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(g) Parlamentarische Äußerungen können einer Partei im Verbots- und Finanzierungsausschlussverfahren zugerechnet werden. Der Grundsatz der Indemnität (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 GG) steht dem nicht entgegen (vgl. BVerfGE 144, 20 217 Rn. 567>).
- 277
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4. Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG fordert für einen Ausschluss von der staatlichen Finanzierung, dass die betroffene Partei darauf ausgerichtet ist, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen. Allein hierin unterscheidet sich der Wortlaut der Norm von Art. 21 Abs. 2 GG, der stattdessen ein "Darauf Ausgehen" fordert. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin sind die Voraussetzungen des "Darauf Ausgehens" nach Art. 21 Abs. 2 GG (a) und des "Darauf Ausgerichtetseins" nach Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG nicht identisch (b). Ein "Darauf Ausgerichtetsein" setzt ein qualifiziertes und planvolles Handeln zur Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung voraus, ohne dass es auf das Erfordernis der Potentialität ankommt (c).
- 278
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a) aa) Wie der Senat im Urteil vom 17. Januar 2017 festgestellt hat, erfordert ein "Darauf Ausgehen" im Sinne von Art. 21 Abs. 2 GG, dass sich eine Partei durch aktives Handeln für ihre Ziele einsetzt und damit auf eine Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder die Gefährdung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland hinwirkt. Art. 21 Abs. 2 GG beinhaltet kein Gesinnungs- oder Weltanschauungsverbot, sondern ein Organisationsverbot. Erst wenn eine Partei mit ihren verfassungsfeindlichen Zielen nach außen tritt und gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand des Staates agiert, kommt ein Einschreiten nach Art. 21 Abs. 2 GG in Betracht. Die Partei muss also über das Bekennen ihrer eigenen (verfassungsfeindlichen) Ziele hinaus die Grenze zum Bekämpfen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes des Staates überschreiten (vgl. BVerfGE 144, 20 220 Rn. 573>).
- 279
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bb) Ein "Darauf Ausgehen" erfordert daher ein planvolles Handeln im Sinne qualifizierter Vorbereitung einer Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder einer Gefährdung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BVerfGE 144, 20 221 Rn. 575>).
- 280
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(1) Dies setzt voraus, dass kontinuierlich auf die Verwirklichung eines der freiheitlichen demokratischen Grundordnung widersprechenden politischen Konzepts hingearbeitet wird. Davon kann nur ausgegangen werden, wenn die einzelne Handlung Ausdruck einer der Partei zuzurechnenden Grundtendenz ist (vgl. BVerfGE 5, 85 143>; 144, 20 221 Rn. 576>).
- 281
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(2) Das planvolle Handeln der Partei muss sich darüber hinaus als qualifizierte Vorbereitung im Hinblick auf die Erreichung ihrer gegen die Schutzgüter des Art. 21 Abs. 2 GG gerichteten Ziele darstellen. Erforderlich ist ein Zusammenhang zwischen den Handlungen, die der Partei zuzurechnen sind, und der Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (vgl. BVerfGE 144, 20 221 Rn. 577>). Ein strafrechtlich relevantes Handeln erfordert Art. 21 Abs. 2 GG dagegen nicht, da dies mit dem präventiven Charakter der Norm nicht vereinbar wäre. Ebenso wenig ist es erforderlich, dass sich das der Partei zurechenbare Handeln als gesetzeswidrig darstellt. Eine Partei kann auch dann verfassungswidrig sein, wenn sie ihre verfassungsfeindlichen Ziele ausschließlich mit legalen Mitteln und unter Ausschluss jeglicher Gewaltanwendung verfolgt. Das Parteiverbot stellt gerade auch eine Reaktion auf die von den Nationalsozialisten verfolgte Taktik der "legalen Revolution" dar, die die Machterlangung mit erlaubten Mitteln auf legalem Weg anstrebte (vgl. BVerfGE 144, 20 221 f. Rn. 578>).
- 282
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(3) Dass das Handeln der Partei bereits zu einer konkreten Gefahr für die Schutzgüter des Art. 21 Abs. 2 GG führt, ist nicht erforderlich. Der Verzicht auf das Erfordernis einer konkreten Gefahr in Art. 21 Abs. 2 GG resultiert ebenfalls aus dem Umstand, dass die Vorschrift eine Reaktion auf den Aufstieg des Nationalsozialismus und die (vermeintliche) Wehrlosigkeit der Weimarer Reichsverfassung gegenüber den Feinden der Demokratie ist. Sie beruht auf der historischen Erfahrung, dass radikale Bestrebungen umso schwieriger zu bekämpfen sind, je mehr sie an Boden gewinnen. Außerdem lässt sich der Zeitpunkt, ab dem eine konkrete Gefahr vorliegt, das heißt, ab dem bei ungehindertem Geschehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einer Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder einer Gefährdung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland ausgegangen werden muss, regelmäßig nicht genau bestimmen (vgl. BVerfGE 144, 20 224 Rn. 583> m.w.N.).
- 283
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(4) Entsprechend dem Ausnahmecharakter des Parteiverbots kann ein "Darauf Ausgehen" allerdings nur angenommen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte von Gewicht vorliegen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass das gegen die Schutzgüter des Art. 21 Abs. 2 GG gerichtete Handeln einer Partei erfolgreich sein kann (vgl. zur Potentialität BVerfGE 144, 20 224 f. Rn. 585 ff.>).
- 284
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Lässt das Handeln einer Partei noch nicht einmal auf die Möglichkeit des Erreichens ihrer verfassungsfeindlichen Ziele schließen, bedarf es der Anordnung eines Parteiverbots als schärfste und überdies zweischneidige Waffe des demokratischen Rechtsstaats gegen seine organisierten Feinde nicht. Ein Parteiverbot kommt nur in Betracht, wenn eine Partei über hinreichende Wirkungsmöglichkeiten verfügt, die ein Erreichen der von ihr verfolgten verfassungsfeindlichen Ziele nicht völlig aussichtslos erscheinen lassen, und sie von diesen Wirkungsmöglichkeiten auch Gebrauch macht (vgl. BVerfGE 144, 20 225 Rn. 586> unter Hinweis auf die Aufgabe der vorherigen Rechtsprechung).
- 285
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Ob ein ausreichendes Maß an Potentialität hinsichtlich der Erreichung der von einer Partei verfolgten Ziele besteht, ist im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung festzustellen. Dabei sind die Situation der Partei (Mitgliederbestand und -entwicklung, Organisationsstruktur, Mobilisierungsgrad, Kampagnenfähigkeit, finanzielle Lage), ihre Wirkkraft in die Gesellschaft (Wahlergebnisse, Publikationen, Bündnisse, Unterstützerstrukturen), ihre Vertretung in Ämtern und Mandaten, die von ihr eingesetzten Mittel, Strategien und Maßnahmen sowie alle sonstigen Umstände zu berücksichtigen. Erforderlich ist, dass konkrete und gewichtige Anhaltspunkte vorliegen, die den Rückschluss auf die Möglichkeit erfolgreichen Agierens der Partei gegen die Schutzgüter des Art. 21 Abs. 2 GG rechtfertigen. Dabei sind sowohl die Erfolgsaussichten einer bloßen Beteiligung der Partei am politischen Meinungskampf als auch die Möglichkeit einer Durchsetzung der politischen Ziele der Partei mit sonstigen Mitteln in Rechnung zu stellen (vgl. BVerfGE 144, 20 225 f. Rn. 587>).
- 286
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b) Davon ausgehend sind die Tatbestandsmerkmale des "Darauf Ausgerichtetseins" in Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG und des "Darauf Ausgehens" in Art. 21 Abs. 2 GG nicht identisch (so auch Ipsen/Koch, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 21 Rn. 213; Kliegel, in: Naumann/ Modrzejewski, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 5, 2019, S. 375 419 f.>; Kluth, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 21 Rn. 212b <Aug. 2023>; Müller, DVBl 2018, S. 1035 1038>; Risse/Witt, in: Hömig/Wolff, GG, 13. Aufl. 2022, Art. 21 Rn. 26; Shirvani, DÖV 2018, S. 921 924>; Streinz, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 21 Rn. 252b). Das "Darauf Ausgerichtetsein" gemäß Art. 21 Abs. 3 GG setzt nur ein Überschreiten der Schwelle zur Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland voraus, ohne dass es darauf ankommt, ob die Schwelle der Potentialität überschritten wird.
- 287
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Dies bestätigt die Gesetzgebungshistorie zu Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG. Die Regelung wurde vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 geschaffen, in dem das Merkmal des "Darauf Ausgehens" in Art. 21 Abs. 2 GG dahingehend konkretisiert wurde, dass Potentialität im Sinne konkreter Anhaltspunkte von Gewicht für den Erfolg des gegen die Schutzgüter des Art. 21 Abs. 2 GG gerichteten Handelns der Partei erforderlich ist (vgl. BVerfGE 144, 20 224 f. Rn. 585>).
- 288
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Demgegenüber sollte nach dem Willen des verfassungsändernden Gesetzgebers die Neuregelung die Möglichkeit eröffnen, Parteien, die eine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland gerichtete Zielsetzung verfolgen, von vornherein bei der Gewährung staatlicher Zuschüsse unberücksichtigt zu lassen. Die verfassungsfeindliche Zielrichtung sollte "alleinige Tatbestandsvoraussetzung für einen Ausschluss politischer Parteien von der staatlichen Parteienfinanzierung sein, ohne dass es auf die Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs ankommen würde" (vgl. BTDrucks 18/12357, S. 1). Dem "Potentialitätserfordernis" sollte für den Ausschluss von der staatlichen Finanzierung aus Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG gerade keine Relevanz zukommen (vgl. BTDrucks 18/12357, S. 6). Vielmehr sollte eine "abgestufte Sanktionsmöglichkeit" (vgl. BTDrucks 18/12357, S. 1; so auch in BVerfGE 144, 20 241 f. Rn. 624>) geschaffen werden, bei der im Falle der Nichtgewährung staatlicher Zuschüsse gegenüber dem Parteiverbot geringere Anforderungen ausreichen sollten. Dementsprechend wurde bei ansonsten bewusst übernommenem Wortlaut des Art. 21 Abs. 2 GG das Tatbestandsmerkmal "Darauf Ausgehen" durch das Tatbestandsmerkmal "Darauf Ausgerichtetsein" ersetzt (vgl. Müller, DVBl 2018, S. 1035 1038>; Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 43 Rn. 11).
- 289
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Unzutreffend ist es daher, wenn die Antragsgegnerin behauptet, Ziel sei es gewesen, einen in jedweder Hinsicht gleichlaufenden Tatbestand zu schaffen, der dem Bundesverfassungsgericht nur - über die bis dahin geltende Rechtslage hinaus - die Möglichkeit an die Hand geben sollte, bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen einschließlich des Kriteriums der Potentialität zwischen verschiedenen Rechtsfolgen zu wählen. Vielmehr ist ein Stufenverhältnis zwischen Art. 21 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 GG beabsichtigt; die im Vergleich zum Parteiverbot regelmäßig milderen Rechtsfolgen des Art. 21 Abs. 3 GG sollen mit niedrigeren Tatbestandsanforderungen einhergehen (so auch Drossel, GSZ 2018, S. 97 98>; Jores, Der Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der staatlichen Parteienfinanzierung nach Art. 21 Abs. 3 GG, 2021, S. 164; Nikkho, Der Ausschluss aus der staatlichen Parteienfinanzierung, 2021, S. 136). Mit der Regelung sollte dem Hinweis des Bundesverfassungsgerichts, dass die Sanktionierung der Erfüllung einzelner Tatbestandsmerkmale des Art. 21 Abs. 2 GG Sache des verfassungsändernden Gesetzgebers sei, Rechnung getragen werden. Dem Ausnahmecharakter der Norm entsprechend wird für das weitergehende Parteiverbot am "Darauf Ausgehen" festgehalten, während der Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von staatlichen Geldleistungen bereits möglich sein soll, wenn noch keine Anhaltspunkte vorliegen, die ein Erreichen der verfassungsfeindlichen Ziele der Partei möglich erscheinen lassen.
- 290
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c) Abgesehen von der Potentialität ist der Begriff des "Darauf Ausgerichtetseins" in Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG allerdings entsprechend demjenigen des "Darauf Ausgehens" auszulegen (so auch Ipsen/Koch, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 21 Rn. 213; Ipsen, JZ 2017, S. 933 934>; Müller, DVBl 2018, S. 1035 1038>; Shirvani, DÖV 2018, S. 921 924 f.>).
- 291
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aa) (1) Demgemäß erfordert auch Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG ein aktives, planmäßiges Handeln zur Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (vgl. Shirvani, DÖV 2018, S. 921 925>). Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG ist - ebenso wie Art. 21 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 144, 20 220 Rn. 573>) - nicht auf die Sanktionierung von Ideen oder Überzeugungen gerichtet. Das Grundgesetz erzwingt als freiheitliche Grundordnung keine gedankliche Werteloyalität seiner Bürgerinnen und Bürger oder Parteien (vgl. BVerfGE 124, 300 320>; Hopfauf, ZRP 2017, S. 124 125>). Die Regelung des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG beinhaltet ebenso wenig wie Art. 21 Abs. 2 GG ein Gesinnungs- oder Weltanschauungsverbot (vgl. Nikkho, Der Ausschluss aus der staatlichen Parteienfinanzierung, 2021, S. 138). Die Norm soll nicht den "bösen Gedanken" an sich ahnden (vgl. Kliegel, in: Naumann/Modrzejewski, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 5, 2019, S. 375 394>). Vielmehr soll der freiheitliche demokratische Rechtsstaat denjenigen, die aktiv auf seine Beeinträchtigung oder Beseitigung hinwirken, nicht auch noch die (finanziellen) Mittel hierfür an die Hand geben (vgl. hierzu Morlok, ZRP 2017, S. 66 67>; Shirvani, DÖV 2018, S. 921 923>). Daraus folgt aber, dass auch im Hinblick auf Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG ein qualifiziertes Handeln der Art erforderlich ist, dass die betroffene Partei über das "Bekennen" ihrer verfassungsfeindlichen Ziele hinaus die Grenze zum "Bekämpfen" der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes des Staates überschreiten muss (vgl. Nikkho, Der Ausschluss aus der staatlichen Parteienfinanzierung, 2021, S. 138 f.). Ist dies nicht der Fall, erfordert der Schutz der Verfassung auch keinen Ausschluss der Partei aus der staatlichen Teilfinanzierung, da diese Mittel gerade nicht dazu eingesetzt werden, gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorzugehen.
- 292
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(2) Daher setzt ein "Darauf Ausgerichtetsein" (ebenfalls) ein gezieltes Handeln im Sinne qualifizierter Vorbereitung einer Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder einer Gefährdung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland voraus (vgl. Jores, Der Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der staatlichen Parteienfinanzierung nach Art. 21 Abs. 3 GG, 2021, S. 166). Auch wenn Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG - wie schon am Begriff der Ausrichtung erkennbar - im Vergleich zum Parteiverbot nach Art. 21 Abs. 2 GG eher auf die Zielrichtung einer Partei abhebt, reicht es auch hier nicht aus, dass eine Partei die freiheitliche demokratische Grundordnung (teilweise oder in Gänze) ablehnt. Vielmehr muss eine aktiv kämpferische Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung eingenommen werden (vgl. Shirvani, DÖV 2018, S. 921 925>; vgl. so - noch zum Parteiverbot - BVerfGE 5, 85 141>).
- 293
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(3) Für die Frage, wann eine aktiv kämpferische Haltung im Sinne eines planvollen und qualifizierten Vorgehens gegeben ist, kann ebenfalls auf die zum Parteiverbot gemäß Art. 21 Abs. 2 GG entwickelten Maßstäbe zurückgegriffen werden (vgl. BVerfGE 144, 20 221 ff. Rn. 575 ff.>). Für ein planvolles Vorgehen der Partei ist danach erforderlich, dass kontinuierlich auf die Verwirklichung eines der freiheitlichen demokratischen Grundordnung widersprechenden politischen Konzepts hingearbeitet wird (vgl. Nikkho, Der Ausschluss aus der staatlichen Parteienfinanzierung, 2021, S. 140). Bestrebungen einzelner Parteianhänger bei sonst loyaler Haltung der Partei zu den Schutzgütern des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG können nicht zur Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit führen (vgl. BVerfGE 5, 85 143>; 144, 20 221 Rn. 576>; Shirvani, DÖV 2018, S. 921 925>). Ein Finanzierungsausschluss kommt demgemäß - ebenso wie ein Parteiverbot - erst in Betracht, wenn sich das verfassungsfeindliche Agieren von Parteianhängern nicht nur in Einzelfällen zeigt, sondern einer zugrundeliegenden Haltung entspricht, die der Partei in ihrer Gesamtheit zugerechnet werden kann (vgl. hierzu BVerfGE 144, 20 221 Rn. 576>).
- 294
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(4) Das planvolle Handeln der Partei muss sich als qualifizierte Vorbereitung im Hinblick auf die Erreichung ihrer gegen die Schutzgüter des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG gerichteten Ziele darstellen. Erforderlich ist ein zielorientierter Zusammenhang zwischen den Parteiaktivitäten und der Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung beziehungsweise der Gefährdung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland. Dabei kann auch die Inanspruchnahme grundrechtlich geschützter Freiheiten verbotsrelevant sein. Entscheidend ist allein, ob diese sich als qualifizierte Vorbereitung einer Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung beziehungsweise einer Gefährdung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland darstellt. Ist dies feststellbar, ist ein entsprechendes Verhalten im Rahmen des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 144, 20 222 f. Rn. 579>).
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bb) Nicht erforderlich ist, dass das Handeln der Partei bereits zu einer konkreten Gefahr für die Schutzgüter des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG führt. Dem steht bereits entgegen, dass selbst das mit dem "Darauf Ausgehen" höheren Anforderungen unterworfene Parteiverbot keine solche Gefahr fordert (vgl. BVerfGE 144, 20 223 f. Rn. 581 ff.>). Die dem zugrundeliegenden Erwägungen (vgl. Rn. 282) gelten auch im vorliegenden Zusammenhang.
- 296
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cc) Ob eine Partei die Schwelle zum "Bekämpfen" der freiheitlichen demokratischen Grundordnung überschritten hat, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen. Dabei können Finanz- (1) und Organisationsstrukturen (2) sowie Wahlbeteiligungen (3) erste Indizien für eine aggressiv-kämpferische Haltung der Partei gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sein. Besonderes Gewicht kommt daneben der Frage zu, ob die Partei über ein strategisches Konzept zur Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verfügt (4) und dessen Umsetzung planvoll vorantreibt (5).
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(1) Anders als die Antragsgegnerin meint, ist die Beteiligung einer Partei an der staatlichen Finanzierung mit Blick auf das Überschreiten der Schwelle zur Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht deshalb bedeutungslos, weil es sich um eine begriffsnotwendige Voraussetzung für die Existenz einer politischen Partei im Sinne des § 2 Abs. 1 PartG handelt. Dem steht bereits entgegen, dass die Parteieigenschaft nicht entfällt, wenn eine Partei aus der staatlichen Finanzierung ausscheidet, weil sie die gemäß § 18 Abs. 4 PartG erforderlichen Stimmenquoren verfehlt hat. Hinzu kommt, dass die Beteiligung an der staatlichen Finanzierung ein ausreichendes Stimmenergebnis bei der Teilnahme an Wahlen voraussetzt. Ein solches ist nur erreichbar, wenn eine Partei über Strukturen verfügt, die ein planvolles Vorgehen zur Umsetzung der auf die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichteten Ziele ermöglichen.
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(2) Auch die Organisationsstruktur einer Partei kann Hinweise auf ein planvolles Vorgehen zur Umsetzung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele liefern. Wird die Partei dadurch in die Lage versetzt, regelmäßig Veranstaltungen durchzuführen, Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben und neue Mitglieder zu gewinnen, spricht dies dafür, dass sie sich nicht auf das Bekennen ihrer verfassungsfeindlichen Ziele beschränkt, sondern auch versucht, diese umzusetzen.
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(3) Ein weiteres Indiz für ein planvolles, gegen die Verfassungsordnung gerichtetes Vorgehen einer Partei kann die Teilnahme an Wahlen auf Bundes- und Landesebene sein. Auch dieses Kriterium ist - anders als die Antragsgegnerin meint - nicht redundant und wird nicht durch die Definition des Begriffs der politischen Partei aufgefangen. Zwar verliert eine politische Partei nach § 2 Abs. 2 Satz 1 PartG ihren Status, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer Bundestagswahl noch an einer Landtagswahl teilgenommen hat. Davon ist aber der Umstand zu unterscheiden, dass regelmäßige, gegebenenfalls flächendeckende Wahlantritte das aktive Bemühen einer Partei um die Verwirklichung ihrer (verfassungsfeindlichen) Ziele belegen.
- 300
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(4) Erhebliche Relevanz für das "Darauf Ausgerichtetsein" im Sinne von Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG kommt der Frage zu, ob die Partei über ein strategisches Konzept verfügt, um mittel- oder langfristig ihre verfassungsfeindlichen Ziele zu erreichen. Die Entwicklung eines solchen Konzepts spricht dafür, dass sie in der Lage ist, Aktivitäten zu entfalten, die auf die Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder die Gefährdung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland zielen.
- 301
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(5) Daran anknüpfend ist es von entscheidender Bedeutung, ob die Partei konkrete Aktivitäten entfaltet, ihr strategisches Konzept zu verwirklichen. Insoweit bedarf es einer umfassenden und wertenden Gesamtbetrachtung der politischen Aktivitäten der Partei (vgl. für das Parteiverbot BVerfGE 144, 20 225 Rn. 587>). Im Ergebnis müssen Tätigkeiten feststellbar sein, die gerade auf die Umsetzung des strategischen Konzepts beziehungsweise der von der Partei vertretenen verfassungsfeindlichen Ziele gerichtet sind. Die Zielsetzung der Partei muss sich also nachhaltig und qualifiziert in ihrem öffentlichen Auftreten und dem Verhalten ihrer Funktionäre, Mitglieder und Anhänger widerspiegeln (vgl. Müller, DVBl 2018, S. 1035 1039>).
- 302
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5. Art. 21 Abs. 3 GG ist in der dargestellten Auslegung mit den Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar.
- 303
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a) Die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle - soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind - stehen innerhalb der deutschen Rechtsordnung im Rang eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfGE 74, 358 370>; 111, 307 316 f.>; 128, 326 367>; 141, 1 19 Rn. 45>; 148, 296 350 f. Rn. 127>; 151, 1 26 f. Rn. 61> - Wahlrechtsausschluss Bundestagswahl). Gleichwohl besitzen sie verfassungsrechtliche Bedeutung als Auslegungshilfe für die Bestimmung des Inhalts und der Reichweite der Gewährleistungen des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 74, 358 370>; 83, 119 128>; 111, 307 317, 329>; 120, 180 200 f.>; 128, 326 367 f.>; 148, 296 351 Rn. 128>; 151, 1 27 Rn. 62>). Ihre Heranziehung ist Ausdruck der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes, das eine Einbindung der Bundesrepublik Deutschland in inter- und supranationale Zusammenhänge voraussetzt und erwartet (vgl. BVerfGE 151, 1 27 Rn. 62>). Dabei berücksichtigt das Bundesverfassungsgericht Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auch dann, wenn sie nicht denselben Streitgegenstand betreffen. Dies beruht auf der Orientierungs- und Leitungsfunktion, die der Rechtsprechung des Gerichtshofs für die Auslegung der Konvention auch über den konkret entschiedenen Einzelfall hinaus zukommt (vgl. BVerfGE 128, 326 368>; 148, 296 351 f. Rn. 129>; 151, 1 28 Rn. 64>).
- 304
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b) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte war mit der Thematik des Ausschlusses bestimmter Finanzierungsquellen politischer Parteien bislang nur unter bestimmten Gesichtspunkten befasst. Er hat aber über ein Verbot der Annahme von Spenden aus dem Ausland entschieden (vgl. EGMR, Parti Nationaliste Basque - Organisation Régionale d'Iparralde v. France, Urteil vom 7. Juni 2007, Nr. 71251/01). Außerdem wurde in einem Verfahren gegen die Türkei, in deren Rechtsordnung die Möglichkeit des Ausschlusses einer Partei aus der staatlichen Finanzierung vorgesehen ist, festgestellt, dass diese Maßnahme ein milderes Mittel gegenüber einem Verbot der Partei sei (vgl. EGMR, Parti pour une société démocratique <DTP> et autres c. Turquie, Urteil vom 12. Januar 2016, Nr. 3840/10 u.a., § 104).
- 305
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c) Hingegen hat sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit der Frage der Vereinbarkeit eines Parteiverbots mit der Konvention intensiv auseinandergesetzt (aa).Die insoweit zur Vereinigungsfreiheit des Art. 11 EMRK entwickelte Rechtsprechung kann allerdings nicht unmittelbar auf den Ausschluss aus der staatlichen Parteienfinanzierung übertragen werden (bb). Stattdessen ist Art. 14 in Verbindung mit Art. 11 EMRK als Maßstab anzuwenden (cc). Der in Art. 21 Abs. 3 GG normierte Ausschluss einer Partei von der Finanzierung steht mit deren Vorgaben im Einklang (dd).
- 306
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aa) Da es in der Europäischen Menschenrechtskonvention an einer speziellen Regelung der Rechte politischer Parteien fehlt, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als Maßstab für die Konventionskonformität von Parteiverboten vor allem die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit aus Art. 11 EMRK herangezogen. Dabei erkennt er die Möglichkeit eines Parteiverbots zum Schutz der Demokratie grundsätzlich als konventionskonform an. Zu prüfen sei aber stets die Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 11 Abs. 2 Satz 1 EMRK, die voraussetze, dass das Parteiverbot in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (vgl. BVerfGE 144, 20 234 Rn. 608 f.> m.w.N.). Beurteilt wird dies aufgrund einer Verhältnismäßigkeitsprüfung, die zunächst nach einem legitimen Zweck, sodann nach einem dringenden sozialen Bedürfnis und schließlich nach der Angemessenheit der Maßnahme fragt (vgl. etwa EGMR <GK>, Socialist Party and Others v. Turkey, Urteil vom 25. Mai 1998, Nr. 20/1997/804/1007, § 49; Refah Partisi and Others v. Turkey, Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., § 104; EGMR, Herri Batasuna and Batasuna v. Spain, Urteil vom 30. Juni 2009, Nr. 25803/04, 25817/04, § 83 f.; siehe auch BVerfGE 144, 20 234 ff. Rn. 609 ff.>). Dabei seien auch die historischen Erfahrungen und Entwicklungen in dem betreffenden Konventionsstaat zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 144, 20 236 Rn. 614> m.w.N.).
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Die Angemessenheit eines Parteiverbots setze voraus, dass die sich aus dem nationalen Recht ergebenden Folgen nicht außer Verhältnis zur Schwere der festgestellten Bedrohung für die Demokratie stünden. In der Regel folge aus dem Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses auch die Angemessenheit des Verbots (vgl. EGMR <GK>, Refah Partisi and Others v. Turkey, Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., §§ 133 f.; EGMR, Herri Batasuna and Batasuna v. Spain, Urteil vom 30. Juni 2009, Nr. 25803/04 u.a., § 93; Eusko Abertzale Ekintza - Acción Nacionalista Vasca <EAE-ANV> c. Espagne, Urteil vom 15. Januar 2013, Nr. 40959/09, § 81; siehe auch BVerfGE 144, 20 237 Rn. 615 f.>).
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bb) Diese Rechtsprechung kann nicht uneingeschränkt auf Finanzierungsausschlüsse politischer Parteien übertragen werden, da es sich bei Art. 11 EMRK um eine freiheitsrechtliche Gewährleistung handelt, die einen lediglich abwehrrechtlichen Gehalt hat und auf staatliche Leistungen nicht unmittelbar anwendbar ist (vgl. Jores, Der Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der staatlichen Parteienfinanzierung nach Art. 21 Abs. 3 GG, 2021, S. 317-326; Walter/Herrmann, ZG 2017, S. 306 321 f.>; Walter, Geht der Ausschluss der NPD von der staatlichen Parteienfinanzierung auf der Grundlage des neugefassten Art. 21 GG mit der Europäischen Menschenrechtskonvention konform?, Rechtsgutachten vom 18. Juni 2019, S. 2 ff., 9 ff.). Die Gewährung staatlicher Finanzierungsleistungen stellt sich nicht als ein Eingriff in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit einer politischen Partei dar.
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cc) Staatliche Leistungsgewährungen sind stattdessen am Maßstab des Art. 14 EMRK zu messen. Danach ist der Genuss der in der Europäischen Menschenrechtskonvention anerkannten Rechte und Freiheiten diskriminierungsfrei zu gewährleisten. Als ein solches Konventionsrecht kommt vorliegend Art. 11 EMRK in Betracht, der zwar kein eigenes Gleichheitsgebot beinhaltet, aber als Freiheitsrecht die Anwendbarkeit von Art. 14 EMRK vermittelt.
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Demgemäß ist konventionsrechtlicher Maßstab für den Ausschluss politischer Parteien von der staatlichen Finanzierung Art. 14 in Verbindung mit Art. 11 EMRK. Erweitert der Staat die finanziellen Handlungsspielräume der politischen Parteien, so muss gewährleistet werden, dass dies diskriminierungsfrei erfolgt (vgl. Walter/Herrmann, ZG 2017, S. 306 321 f.>; Jores, Der Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der staatlichen Parteienfinanzierung nach Art. 21 Abs. 3 GG, 2021, S. 317 ff.). Schließt er einzelne Parteien aus der staatlichen Finanzierung aus, bedarf eine solche Ungleichbehandlung der Rechtfertigung. Erforderlich hierfür ist aus Sicht des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass sie einem legitimen Zweck dient und ein angemessenes Verhältnis zwischen Ungleichbehandlung und verfolgtem Zweck besteht (vgl. EGMR <GK>, Fabris v. France, Urteil vom 28. Februar 2013, Nr. 16574/08, § 56 m.w.N.).
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dd) Davon ausgehend sind keine durchgreifenden konventionsrechtlichen Bedenken gegen den Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der staatlichen Finanzierung gemäß Art. 21 Abs. 3 GG ersichtlich.
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(1) Bei der Frage, ob der Finanzierungsausschluss einer politischen Partei einen legitimen Zweck verfolgt, kann auf die in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 11 EMRK entwickelten Maßstäbe zurückgegriffen werden. Danach kann sich niemand auf die Rechte der Europäischen Menschenrechtskonvention berufen, der die Werte und Ideale der demokratischen Gesellschaft schwächen oder zerstören will (vgl. insbesondere EGMR <GK>, Refah Partisi and Others v. Turkey, Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., § 99; siehe auch EGMR, W.P. and Others v. Poland, Entscheidung vom 2. September 2004, Nr. 42264/98, § 2; Witzsch v. Germany, Entscheidung vom 13. Dezember 2005, Nr. 7485/03, § 3; siehe auch Walter, Geht der Ausschluss der NPD von der staatlichen Parteienfinanzierung auf der Grundlage des neugefassten Art. 21 GG mit der Europäischen Menschenrechtskonvention konform?, Rechtsgutachten vom 18. Juni 2019, S. 21). Ein Konventionsstaat verfolgt aus der Sicht des Gerichtshofs einen legitimen Zweck, wenn er sich gegen eine politische Partei wendet, deren Betätigung nach ihren Zielen oder den eingesetzten Mitteln mit dem Konzept einer demokratischen Gesellschaft unvereinbar ist (vgl. EGMR, Parti de la Démocratie <DEP> c. Turquie, Urteil vom 10. Dezember 2002, Nr. 25141/94, § 46; EGMR <GK>, Refah Partisi and Others v. Turkey, Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., §§ 98 f.; EGMR, Partidul Comunistilor and Ungureanu v. Romania, Urteil vom 3. Februar 2005, Nr. 46626/99, § 56; Herri Batasuna and Batasuna v. Spain, Urteil vom 30. Juni 2009, Nr. 25803/04 u.a., §§ 80, 83). Dem trägt Art. 21 Abs. 3 GG Rechnung, da er einen Finanzierungsausschluss nur für Parteien vorsieht, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland wenden.
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(2) Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme ist zunächst darauf zu verweisen, dass aus der Sicht des Gerichtshofs der Finanzierungsausschluss als eine gegenüber dem Parteiverbot mildere Maßnahme anzusehen ist. So verweist er in einer Entscheidung, in der er ein Parteiverbot als konventionswidrig einordnete, darauf, dass stattdessen die im nationalen Recht vorgesehene Maßnahme des Finanzierungsausschlusses zu erwägen gewesen wäre (vgl. EGMR, Parti pour une société démocratique <DTP> et autres c. Turquie, Urteil vom 12. Januar 2016, Nr. 3840/10 u.a., § 104). Entsprechend hat sich die Venedig-Kommission in den "Guidelines on Prohibition and Dissolution of Political Parties and Analogous Measures" dafür ausgesprochen, dass die Konventionsstaaten vor einem Parteiverbot prüfen sollten, ob nicht andere Mittel, darunter finanzielle Sanktionen, in Betracht kommen (vgl. Venedig-Kommission, Guidelines on Prohibition and Dissolution of Political Parties and Analogous Measures, CDL-INF 2000> 1, S. 9).
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Dies spricht dafür, dass die Nichtberücksichtigung einer Partei, deren Betätigung nach ihren Zielen oder eingesetzten Mitteln mit dem Konzept einer demokratischen Gesellschaft unvereinbar ist, bei der Vergabe staatlicher Mittel als grundsätzlich verhältnismäßig und konventionskonform anzusehen ist. Dabei streitet für die Konventionskonformität des Art. 21 Abs. 3 GG zusätzlich, dass der Gerichtshof bei der Beurteilung der Angemessenheit auch nationale Besonderheiten in Rechnung stellt (vgl. EGMR <GK>, United Communist Party of Turkey and Others v. Turkey, Urteil vom 30. Januar 1998, Nr. 133/1996/752/951, § 59; Refah Partisi and Others v. Turkey, Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., §§ 124 f.; EGMR, Partidul Comunistilor and Ungureanu v. Romania, Urteil vom 3. Februar 2005, Nr. 46626/99, § 58; Republican Party of Russia v. Russia, Urteil vom 12. April 2011, Nr. 12976/07, §§ 127 ff.). Insbesondere die historischen Erfahrungen Deutschlands, die zur Schaffung von Art. 21 GG geführt haben (vgl. BVerfGE 5, 85 138 f.>; 107, 339 361 f.>; 144, 20 194 f. Rn. 513 f., 222 Rn. 578>, jeweils m.w.N.), sind daher bei der Beurteilung der Konventionskonformität eines Ausschlusses verfassungsfeindlicher Parteien von staatlicher Finanzierung mit zu berücksichtigen. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass es von dem in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte anerkannten Gestaltungsspielraum der Bundesrepublik Deutschland umfasst ist, einer verfassungsfeindlichen Partei präventiv die staatliche Finanzierung zu entziehen (vgl. zum Parteiverbot BVerfGE 144, 20 239 f. Rn. 621>).
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III.
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Nach diesen Maßstäben ist der Antrag auf Ausschluss der Antragsgegnerin von der staatlichen Parteienfinanzierung begründet.
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Im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 (BVerfGE 144, 20) wurde die Verfassungsfeindlichkeit der Antragsgegnerin im Sinne des Art. 21 Abs. 3 GG zum damaligen Entscheidungszeitpunkt festgestellt (1.). Die Antragsgegnerin ist seither unverändert nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger auf die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ausgerichtet (2.).
- 317
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1. Mit Urteil vom 17. Januar 2017 stellte das Bundesverfassungsgericht fest:
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Die Antragsgegnerin strebt nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung an. Sie zielt auf eine Ersetzung der bestehenden Verfassungsordnung durch einen an der ethnischen "Volksgemeinschaft" ausgerichteten autoritären "Nationalstaat". Dieses politische Konzept missachtet die Menschenwürde aller, die der ethnischen Volksgemeinschaft nicht angehören, und ist mit dem grundgesetzlichen Demokratieprinzip unvereinbar.
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(BVerfGE 144, 20 22 f. Leitsatz 9. a)>)
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Die Antragsgegnerin arbeitet planvoll und qualifiziert auf die Erreichung ihrer gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Ziele hin.
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(BVerfGE 144, 20 23 Leitsatz 9. b)>)
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Umstände, die diese Würdigung in Bezug auf den damaligen Zeitpunkt infrage stellen könnten, sind nicht ersichtlich. Demgemäß ist im vorliegenden Verfahren zugrunde zu legen, dass jedenfalls zum Zeitpunkt des Urteils vom 17. Januar 2017 Ziel der Antragsgegnerin die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung war und sie auch planvoll und qualifiziert auf die Erreichung dieser Ziele hinarbeitete. Ebenso ist die Quellenfreiheit der bis zu diesem Zeitpunkt vorgelegten und geprüften Belege anzunehmen. Davon ausgehend ist nachfolgend festzustellen, ob sich zwischenzeitlich relevante Veränderungen der Ziele oder des Verhaltens der Anhänger der Antragsgegnerin ergeben haben oder ob die diesbezüglichen Feststellungen des Urteils vom 17. Januar 2017 fortgelten. Im Ergebnis bedarf es hierfür einer eigenständigen Subsumtion des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 3 GG zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des als Voraussetzung des Finanzierungsausschlusses neugeschaffenen Tatbestandsmerkmals des "Darauf Ausgerichtetseins".
- 319
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2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Ausschlusses der Antragsgegnerin von staatlicher Finanzierung gemäß Art. 21 Abs. 3 GG liegen vor. Die Antragsgegnerin missachtet unverändert die freiheitliche demokratische Grundordnung (a) und ist nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Mitglieder und Anhänger auf deren Beseitigung (b) ausgerichtet (c).
- 320
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a) Die Antragsgegnerin wendet sich weiterhin gegen die Grundprinzipien, die für den freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaat unverzichtbar sind. Sie hält an der vor allem im Parteiprogramm niedergelegten Programmatik fest, deren Unvereinbarkeit mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Urteil des Senats vom 17. Januar 2017 dargelegt wurde (aa), und verstößt dadurch gegen die Menschenwürde (bb) und den Kern des Demokratieprinzips (cc). Die Wesensverwandtschaft mit dem historischen Nationalsozialismus besteht fort (dd).
- 321
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aa) Sowohl durch die Fortgeltung des Parteiprogramms aus dem Jahr 2010 in seinen wesentlichen Teilen (1) als auch durch verschiedene Äußerungen führender Funktionäre der Antragsgegnerin im Anschluss an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 (2) zeigt sich, dass sich die Antragsgegnerin nicht von ihren bereits damals vertretenen Zielen distanziert hat, sondern diese weiterhin vertritt. Relevante Änderungen des politischen Programms der Antragsgegnerin sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
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(1) Die Kontinuität in den programmatischen Positionen der Antragsgegnerin ergibt sich aus der neuen offiziellen Kommentierung des Parteiprogramms "Was wir wollen", die vom Parteivorstand der Antragsgegnerin am 8. und 9. September 2018 in Berlin verabschiedet wurde. Darin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch nach dem Ende des zweiten Verbotsverfahrens eine Überarbeitung des Programms nicht notwendig sei und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 keine Änderung der programmatischen Positionierung der Antragsgegnerin zur Folge haben werde (vgl. Was wir wollen - NPD-Kommentierung des Parteiprogramms, 2018, S. 182). In einem dort abgedruckten Hintergrundgespräch wird die Frage, in welchem Zusammenhang die Kommentierung mit dem Karlsruher Urteil stehe und ob die Antragsgegnerin gedenke, die im Urteil als kritisch erachteten Positionen programmatisch über Bord zu werfen, von deren Autor wie folgt aufgegriffen:
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Die letzte Frage kann ich ganz klar mit "Nein" beantworten. Wie schon gesagt, ist das Parteiprogramm die Grundlage unseres politischen Wollens - daran können auch acht Verfassungsrichter nichts ändern. Unser politisches Wollen ist nicht verhandelbar. Nichtsdestotrotz hat das Gerichtsverfahren in Karlsruhe und auch schon die Schrift der Vertreter des Bundesrates deutlich vor Augen geführt, dass man das Parteiprogramm auch absichtlich falsch verstehen kann, um der NPD haltlose Unterstellungen zu machen. Daher empfanden wir es als sinnvoll, einige Punkte und Begriffe näher zu erläutern. So werden Begriffe wie Volk und Volksgemeinschaft so erklärt, dass auch der letzte Karlsruher Richter und böswillige Bundesrats-Vertreter versteht, was wir uns darunter vorstellen. Aber grundsätzlich kann ich feststellen, dass die Idee einer Neuauflage einer umfassenden Schrift, wie sie früher eben das Aktionsprogramm darstellte, seit einiger Zeit in unserer Schublade lag.
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(Was wir wollen - NPD-Kommentierung des Parteiprogramms, 2018, S. 183 f.)
- 323
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(2) In mehreren Redebeiträgen bestätigen Funktionäre der Antragsgegnerin, dass trotz des Urteils des Zweiten Senats vom 17. Januar 2017 an der bisherigen Programmatik festgehalten werde. Der Vorsitzende der Antragsgegnerin erklärte etwa in einer Rede im Juli 2017, dass es nicht "verfassungsfeindlich [sei], für das eigene Volk zu streiten", und man entsprechend der Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts "lieber verfassungsfeindlich als volksfeindlich" sei. Wörtlich führte er aus:
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Wenn der Zweite Senat der Meinung ist, es sei verfassungswidrig, Politik für das eigene Volk zu betreiben, dann taugt entweder dieses Gericht nichts oder die Verfassung taugt nichts.
-
(Auszug aus einer Rede des Vorsitzenden der Antragsgegnerin zur Wahlkampfauftaktveranstaltung am 22. Juli 2017 in Riesa/Sachsen)
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bb) Das politische Konzept der Antragsgegnerin ist weiterhin mit der Garantie der Menschenwürde im Sinne von Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Dies ergibt sich aus der Fortgeltung des Parteiprogramms und den dazu getroffenen Feststellungen im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 (1) und wird durch die vorgelegten neuen Belege aus der Zeit nach Verkündung des Urteils bestätigt (2). Die hiergegen geltend gemachten Einwände greifen nicht durch (3).
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(1) Im Urteil vom 17. Januar 2017 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass das am 4./5. Juni 2010 beschlossene Parteiprogramm unter dem Titel "Arbeit. Familie. Vaterland." mit der Garantie der Menschenwürde im Sinne des Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar ist (vgl. BVerfGE 144, 20 246 ff. Rn. 635 ff.>). Die Antragsgegnerin akzeptiert die Würde des Menschen nicht als obersten und zentralen Wert der Verfassung, sondern bekennt sich zum Vorrang einer ethnisch definierten "Volksgemeinschaft". Aus ihrer Sicht ist oberstes Ziel deutscher Politik die Erhaltung des durch Abstammung, Sprache, geschichtliche Erfahrungen und Wertvorstellungen geprägten deutschen Volkes. Anzustreben sei die "Einheit von Volk und Staat" und die Verhinderung einer "Überfremdung Deutschlands, ob mit oder ohne Einbürgerung" (vgl. Parteiprogramm der NPD vom 4./5. Juni 2010, 2. Aufl. 2013, S. 11). Deutschland müsse das Land der Deutschen bleiben und dort, wo dies nicht mehr der Fall sei, wieder werden. Grundsätzlich müsse es für Fremde in Deutschland eine Rückkehrpflicht in ihre Heimat geben (vgl. Parteiprogramm der NPD vom 4./5. Juni 2010, 2. Aufl. 2013, S. 8; siehe auch BVerfGE 144, 20 247 f. Rn. 639>). Dabei wird auch Eingebürgerten mit Migrationshintergrund kein dauerhaftes Bleiberecht in Deutschland zugestanden (vgl. Parteiprogramm der NPD vom 4./5. Juni 2010, 2. Aufl. 2013, S. 8, 28 f.; BVerfGE 144, 20 261 Rn. 681>).
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Dieser von der Antragsgegnerin in ihrem Parteiprogramm vertretene Volksbegriff negiert - wie im Urteil vom 17. Januar 2017 dargelegt - den sich aus der Menschenwürde ergebenden Achtungsanspruch der Person und führt zur Verweigerung elementarer Rechtsgleichheit für alle, die nicht der ethnischen "Volksgemeinschaft" angehören (vgl. BVerfGE 144, 20 247 Rn. 638>). Auf dieser Grundlage zielt das Politikkonzept der Antragsgegnerin auf die Ausgrenzung, Verächtlichmachung und weitgehende Rechtlosstellung von Ausländern, Migranten, Personen jüdischen und muslimischen Glaubens und weiteren gesellschaftlichen Gruppen. Dabei mögen im Urteil vom 17. Januar 2017 aufgeführte einzelne Äußerungen für sich genommen die Grenze der Missachtung der Menschenwürde durch die Antragsgegnerin nicht überschreiten. Die Vielzahl der diffamierenden und die menschliche Würde missachtenden Positionierungen dokumentieren in der Gesamtschau aber, dass es sich nicht um einzelne Entgleisungen, sondern um eine charakteristische Grundtendenz der Antragsgegnerin handelt (vgl. BVerfGE 144, 20 246 f. Rn. 635>).
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(2) Die nunmehr von den Antragstellern vorgelegten Belege zeigen, dass die Antragsgegnerin weiterhin ein auf eine Missachtung der Menschenwürde zielendes politisches Konzept vertritt. Sie hält am ethnischen Volksbegriff und der Vorstellung von der deutschen "Volksgemeinschaft" als Abstammungsgemeinschaft fest (a). Auf dieser Grundlage negiert sie das Gebot elementarer Rechtsgleichheit und fordert die Trennung von Kulturen und Ethnien (b). Sie positioniert sich weiterhin in einer einzelne gesellschaftliche Gruppierungen und Minderheiten diffamierenden Weise (c). Zugleich räumt sie dem Kollektiv der "Volksgemeinschaft" Vorrang gegenüber dem einzelnen Menschen ein (d).
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(a) Aus einer Vielzahl neuer, der Antragsgegnerin zurechenbarer Publikationen und Äußerungen führender Funktionäre ergibt sich, dass die Antragsgegnerin auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 explizit auf einen ethnischen Volksbegriff abstellt.
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In der nach dem Urteil des Senats vom 17. Januar 2017 erschienenen neuen Kommentierung des Parteiprogramms "Was wir wollen" (2018) stellt die Antragsgegnerin dar, wie der von ihr vertretene ethnische Volksbegriff zu verstehen sei und welche Bedeutung der Abstammung dabei zukomme (S. 17 ff.):
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Die NPD ist eine Partei für das deutsche Volk.
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Die NPD versteht sich als Interessenvertretung der ethnischen Deutschen, als eine politische Partei [...], die sich für alle Deutschen und ihre Menschen- und Bürgerrechte einsetzt. […]
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Jedes ethnische Volk ist auf die Dauer seiner Existenz ein wirklich einzigartiger und damit schützenswerter Generationenzusammenhang. Die durch kulturelle Errungenschaften [...] verbundenen Menschen bilden durch wissenschaftlich feststellbare und beschreibbare biologische Merkmalsbesonderheiten eine eigene Gruppe aus. […]
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Dem ethnischen Volksbegriff wie dem rechtlichen und politischen Volksbegriff ist gemeinsam, dass sie alle drei über gemeinsame Abstammung, Sprache und Kultur bestimmt werden, zumindest in der deutschen Rechtstradition.
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Das politische Eintreten für die Erhaltung und Förderung der ethnischen Völker muss die Demokratie stärken, weil ein vernünftiges Maß an ethnischer Homogenität eine Garantie für ein politisches System bildet, das auf der Demokratie gründet. Sogenannte multikulturelle Gesellschaften bergen so viele Konflikte in sich, dass sie mit der Zeit zur Ausbildung einer Diktatur neigen. Wir Nationaldemokraten unterscheiden zudem zwischen den Begriffen Bevölkerung und Volk.
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Ebenfalls in dieser Kommentierung führt die Antragsgegnerin die nationale Identität der Bundesrepublik Deutschland auf die "ethnische Gruppe der Deutschen" zurück (S. 12):
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Die nationale Identität ist die Gruppenidentität derjenigen Menschen, die Träger der Nation sind, hier die ethnische Gruppe der Deutschen.
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Diese Aussagen sind der Antragsgegnerin zuzurechnen, da sie von deren Parteivorstand am 8. und 9. September 2018 beschlossen wurden.
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Auch der Landesverband Mecklenburg-Vorpommern bekannte sich in einem Facebook-Eintrag vom 27. April 2018 ausdrücklich zu einem ethnisch definierten Volksverständnis:
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Die NPD ist bewußt eine Partei, für die der ethnische Volksbegriff und somit die Naturgesetze Gültigkeit besitzen.
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Der Bundesvorsitzende Frank Franz erklärte das Volksverständnis der Antragsgegnerin in einem am 12. Februar 2020 auf dem BitChute-Kanal "Junge Revolution" veröffentlichten Interview wie folgt:
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Die NPD sagt: - um es mal ganz nach unten runterzubrechen - "Deutscher ist der, der deutsche Eltern hat". Das heißt man kann nicht "deutscher" werden indem irgendeine Behörde eine Plastikkarte ausstellt, auf der dann "deutsch" steht. Man kann deutscher Staatsbürger werden. Das ist möglich. Aber man kann eben nicht durch irgendein wundersames Verfahren über Nacht oder über eine Behörde seine Abstammung ändern. Und das ist für die NPD ein wesentlicher Bestandteil ihrer Politik, weil wir eine Partei sind, die Politik für das deutsche Volk machen will und nicht in erster Linie für deutsche Staatsbürger. [...] Wir wollen eben festgestellt wissen und das ist unser Standpunkt und das ist unser gutes Recht, dass wir unterscheiden zwischen Volksangehörigen und Staatsbürgern.
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Der Vorsitzende des bayerischen Landesverbands Rainer Hatz erklärte in einem am 22. Januar 2021 veröffentlichten Beitrag auf der Homepage des Kreisverbands Nürnberg:
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Dass für die Rechtspopulisten jeder, absolut jeder - Asylsuchende inbegriffen - woher er auch kommen mag (Ghana, Kongo, Syrien usw.), mittels eines Stück Papiers mit Bundesdeutschen Stempel drauf, automatisch Deutscher wird, ist ein Schlag ins Gesicht eines jeden alteingesessenen Volksdeutschen, der hier seit Generationen verwurzelt ist. [...] Für uns Nationaldemokraten ist und bleibt das Fundament eines funktionierenden Staates sein Staatsvolk. Das Fundament eines gesunden Volkes ist die Gemeinschaft artverwandter Stämme und Sippen und deren Fundament ist die normale, gesunde Familie.
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Der Landesverband Baden-Württemberg veröffentlichte am 14. Dezember 2022 einen Facebook-Beitrag über die untrennbare Verbundenheit von Ethnie und Volksbegriff (www.facebook.com/npdbw):
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Wir Nationaldemokraten setzen uns für den Erhalt des deutschen Volkes in seinem angestammten Siedlungsraum ein. [...] Für uns ist nicht der Paß, sondern die Biologie entscheidend. Wir Nationaldemokraten unterscheiden zwischen dem Begriff der Bevölkerung und dem des Volkes. Während die Bevölkerung alle Menschen umfasst, die zu einem bestimmten Zeitraum in einem bestimmten Gebiet leben, ist das Volk eine Abstammungs-, Sprach- und Kulturgemeinschaft, die geschichtlich über Jahrhunderte gewachsen ist. Abstammung, Sprache und Kultur sind keine bloßen Sekundärtugenden, sondern Merkmale von Menschen und Völkern, die diese dauerhaft prägen. [...] Während man die Staatsangehörigkeit theoretisch wechseln kann, bleibt man seinem Volk, in das man hineingeboren wird, ein Leben lang verbunden. Millionen Menschen nichtdeutscher Herkunft sind durch Einbürgerung mittlerweile deutsche Staatsbürger geworden - mit gleichen staatsbürgerlichen Rechten und Pflichten. Für uns Nationaldemokraten gehören sie aber weiterhin nicht zum deutschen Volk.
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Der Vorsitzende des Landesverbands Nordrhein-Westfalen Claus Cremer teilte am 28. Februar 2019 auf Facebook einen Beitrag des WDR, in dem es um die Blutspendenunverträglichkeit europäischer Blutkonserven für Migranten ging. Dazu schrieb er:
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Wir sagen es schon immer: Es kommt auf das #Blut an. #Deutschland #Europa #Weiss #Widerstand.
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Der Kreisverband Köln postete am 26. Dezember 2018 auf Facebook ein Foto mit der Aufschrift "Deutscher kann man sein, aber niemals werden!" und unterstreicht damit, dass das Volk allein aufgrund der Ethnie bestimmt werde.
- 338
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Insgesamt bestehen daher keine Zweifel, dass Grundlage der Politik der Antragsgegnerin weiterhin ein ethnischer Volksbegriff ist, der davon ausgeht, dass die Zugehörigkeit zur "deutschen Volksgemeinschaft" nur durch Abstammung erworben werden kann.
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(b) Konsequenz des exkludierenden Charakters der "deutschen Volksgemeinschaft" ist die Forderung der Antragsgegnerin nach umfassender rechtlicher Besserstellung aller Angehörigen dieser Gemeinschaft und die Abwertung des rechtlichen Status derjenigen, die dieser Gemeinschaft nicht angehören (vgl. BVerfGE 144, 20 261 Rn. 681>).
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(aa) So wird bereits im Parteiprogramm die Geltung der Grundrechte ausdrücklich nur auf alle Deutschen bezogen und die Anwendung des Solidarprinzips auf die Gemeinschaft aller Deutschen beschränkt. So seien mit familienunterstützenden Maßnahmen des Staates ausschließlich deutsche Familien zu fördern (vgl. Parteiprogramm der NPD vom 4./5. Juni 2010, 2. Auflage 2013, S. 10 und 12 f.). Eigentum an deutschem Grund und Boden könne nur von Deutschen erworben werden (vgl. Parteiprogramm der NPD vom 4./5. Juni 2010, 2. Auflage 2013, S. 19). Im 7. Kapitel des Programms "Sozialpolitik als nationale Solidarität" wird gefordert, Ausländer aus dem deutschen Sozialversicherungswesen auszugliedern und einer gesonderten Ausländersozialgesetzgebung zuzuordnen. Auch an der zu schaffenden einheitlichen Rentenkasse sollen Ausländer nicht teilhaben dürfen (vgl. Parteiprogramm der NPD vom 4./5. Juni 2010, 2. Aufl. 2013, S. 23 und 27; BVerfGE 144, 20 248 Rn. 641>).
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Im 10. Kapitel ihres Parteiprogramms unter der Überschrift "Deutschland den Deutschen" legt die Antragsgegnerin dar, dass durch massenhafte Einbürgerungen das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht aufgeweicht und das Existenzrecht des deutschen Volkes infrage gestellt würden. Um dem entgegenzuwirken, sei das ursprüngliche, auf dem Abstammungsprinzip fußende Staatsbürgerschaftsrecht wiedereinzuführen. Die multikulturelle Gesellschaft habe zur Entstehung von Ausländerghettos und oftmals rechtsfreien Räumen geführt, in denen das Leben für viele Deutsche unerträglich geworden sei. Die Antragsgegnerin fordert daher eine gesetzliche Regelung zur Rückführung der hier lebenden Ausländer ("Rückkehrpflicht statt Bleiberecht"). Integration sei Völkermord. Fremdreligiöse Bauten seien zu stoppen; das Grundrecht auf Asyl aus Art. 16a GG sei ersatzlos zu streichen (vgl. Parteiprogramm der NPD vom 4./5. Juni 2010, 2. Aufl. 2013, S. 28 f.; BVerfGE 144, 20 248 f. Rn. 642>).
- 342
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Im 16. Kapitel "Bildung und Kultur" spricht sich die Antragsgegnerin gegen die gemeinsame Unterrichtung deutscher und ausländischer Schülerinnen und Schüler aus, weil die Kinder von Ausländern mit ihren meist nur mangelhaften Deutschkenntnissen das Unterrichtsniveau absenkten und die Sprach- und Lesefähigkeit auch der deutschen Schüler beeinträchtigten. Die Abgrenzung der Schülerinnen und Schüler verlaufe dabei nicht entlang der Sprachkompetenz, sondern entlang der Volkszugehörigkeit (vgl. Parteiprogramm der NPD vom 4./5. Juni 2010, 2. Aufl. 2013, S. 40; BVerfGE 144, 20 249 Rn. 643>). Außerdem sei - so die Forderung im 18. Kapitel "Innere Sicherheit" - die polizeiliche Kriminalstatistik um eine weitere Rubrik für "eingebürgerte Ausländer" neben der bisherigen Ausländer-Kriminalstatistik zu ergänzen. In diesem Zusammenhang befürwortet die Antragsgegnerin die Einführung einer deutschlandweiten, öffentlich einsehbaren Sexualstraftäter-Datei sowie die gesetzliche Möglichkeit der Kastration von Pädophilen (vgl. Parteiprogramm der NPD vom 4./5. Juni 2010, 2. Aufl. 2013, S. 45 f.; BVerfGE 144, 20 249 Rn. 644>).
- 343
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(bb) Die im vorliegenden Verfahren vorgelegten Belege dokumentieren, dass diese mit dem Grundsatz elementarer Rechtsgleichheit nicht vereinbaren Positionen von der Antragsgegnerin weiter vertreten werden.
- 344
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So fordert etwa der Landesverband Berlin in seinem "Landesaktionsprogramm für ein deutsches Berlin" (2019) Politik zuerst für die Interessen der "ethnisch Deutschen" und stellt dies als "Kern des politischen Wollens der NPD" fest:
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Seit ihrer Gründung 1964 mahnt die NPD und fordert, daß Politik zuerst für die Erfüllung der Interessen der ethnischen Deutschen gemacht werden muß. Dieser harte Kern des politischen Wollens der NPD ist für uns unverhandelbar.
- 345
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In zwei aufeinanderfolgenden Abschnitten in der Kommentierung des Parteiprogramms "Was wir wollen" (2018) mit den Überschriften "Nicht gleichartig - immer gleichwertig" und "Menschenwürde" stellt die Antragsgegnerin Überlegungen zu einer natürlichen Ungleichartigkeit der Menschen an und sieht speziell die Menschenwürde "ethnisch Deutscher" gefährdet (S. 11):
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Aus den drei weltanschaulichen Säulen der NPD folgt, dass wir […] zur Anerkennung und Achtung der natürlichen Unterschiedlichkeit der Menschen gelangen.
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Die natürliche Ungleichartigkeit aller Menschen begründet das Individuum und bildet einen sich nicht ausschließenden Gegensatz zur Gleichwertigkeit aller Menschen. Ungleichartigkeit und Gleichwertigkeit sind Bestandteile eines höheren Ganzen, der unantastbaren Würde des Menschen.
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Unter Menschenwürde versteht die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) den Achtung gebietenden Wert, der jedem Menschen innewohnt und deswegen die jedem Menschen zukommende Bedeutung. Die Menschenwürde der ethnisch deutschen Menschen ist gefährdet, da ihre Identität, ihre Souveränität und ihre Solidarität beseitigt werden sollen.
- 346
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Auch der "Völkische Flügel", ein Zusammenschluss führender Funktionäre der Antragsgegnerin, dessen Gründung vom stellvertretenden Bundesvorsitzenden Thorsten Heise initiiert wurde, sieht in der Antragsgegnerin "die Partei der ethnischen Deutschen". In dem durch Masseneinwanderung, Überfremdung und zunehmende Beliebigkeit geprägten "Überlebenskampf des deutschen Volkes" sei dies das zentrale Element nationaldemokratischer Grundhaltung, die auf dem lebensrichtigen Menschenbild basiere (vgl. "Proklamation des Völkischen Flügels!" vom 30. Januar 2018).
- 347
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Ronny Zasowk, Mitglied des Bundesvorstands, veröffentlichte am 18. Oktober 2018 einen Beitrag unter dem Titel "Schützt unsere Kinder endlich vor Multikulti!" auf der Homepage der Antragsgegnerin (www.npd.de), in dem er eine mit der Ethnie der Kinder begründete getrennte Unterrichtung von deutschen und "kulturell fremde[n]" Schülerinnen und Schülern fordert:
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Die NPD will einen anderen Weg gehen. Sie spricht sich seit Jahren dafür aus, dass kulturell fremde Ausländer getrennt von unseren deutschen Schülern unterrichtet werden. Das erspart uns letztlich viele ansonsten unvermeidbare Auseinandersetzungen und verhindert die massive Absenkung des Unterrichtsniveaus, die durch extreme sprachliche Defizite vieler Ausländerkinder und kulturelle Konflikte ausgelöst wird. Außerdem kann damit gewährleistet werden, dass die Ausländerkinder ihrer Kultur nicht entfremdet werden und eine Rückkehr in die Heimat gefördert wird.
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Im "Landesaktionsprogramm für ein deutsches Berlin" von Anfang des Jahres 2019 erhob der Landesverband Berlin sozialpolitische Forderungen allein zugunsten "ethnische[r] Deutscher":
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1. Bereitstellung von kostengünstigen Wohnungen in landeseigenen Immobilien für deutsche Familien!
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2. Schaffung von familienfreundlichen Wohnumfeldern!
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3. Einführung eines zinslosen Berliner Ehestandsdarlehens, dessen Tilgung sich mit jedem Kind verringert!
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4. kostenlose Kindergartenplätze für Deutsche!
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5. € 500 Kindergeld für jedes deutsche Kind!
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Für den Landesverband Hamburg haben Personen, die nicht von Deutschen abstammen, kein Recht, die Bundesrepublik Deutschland politisch zu repräsentieren. Er hält es für unangebracht, wenn die deutsche Staatsangehörige Aygül Özkan zur Hamburger Bürgermeisterwahl antritt (Facebook-Post vom 29. August 2018):
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Hamburger CDU-Anführer wollen Aygül Özkan
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In Hamburg - immerhin ein d e u t s c h e s Bundesland - ist sie als Spitzenkandidatin für die nächste Bürgerschaftswahl vorgesehen; […]
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Hätte eine Frau dieses Namens und dieser Religion, sie ist Muslimin, in der Türkei ein solches Amt, hielten wir das für angebracht. Aber wir sind hier in Deutschland!
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[…] Wir wollen keine Hamburger Bürgermeisterin mit türkischen Wurzeln! Wir wollen ein deutsches Deutschland und ein deutsches Hamburg.
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(c) Im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 wird festgestellt, dass die Vorstellung der ethnisch definierten Volksgemeinschaft zu einer gegen die Menschenwürde verstoßenden Missachtung von Ausländern, Migranten und Minderheiten führt (vgl. BVerfGE 144, 20 267 ff. Rn. 698 ff.>). Nunmehr vorgelegte Belege lassen erkennen, dass die rassistische (aa), insbesondere antimuslimische (bb), antisemitische (cc) und antiziganistische (dd) Grundhaltung der Antragsgegnerin sowie ihre ablehnende Haltung gegenüber gesellschaftlichen Minderheiten wie transsexuellen Personen (ee) fortbestehen.
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(aa) Die Antragsgegnerin legt ihrer Politik den sogenannten "Ethnopluralismus" zugrunde. Diese Begrifflichkeit dient dazu, statt von verschiedenen "Rassen" von Völkervielfalt zu sprechen und so den zugrundeliegenden Rassismus zu verschleiern (vgl. Bundeszentrale für politische Bildung <bpb>, Transkript zum Ethnopluralismus, 11. Juli 2016). Folge dieses Konzepts ist ein biologistischer Rassismus sowie eine ablehnende Haltung gegenüber jeglicher Form von Zuwanderung.
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In der Kommentierung des Parteiprogramms "Was wir wollen" bekennt sich die Antragsgegnerin zur Theorie des Ethnopluralismus (S. 19):
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Die NPD stellt ausdrücklich fest, dass sie sich zur Vielfalt der Völker als Träger der Kulturen bekennt und damit die Theorie des Ethnopluralismus vertritt.
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Auch der Sachverständige Prof. Dr. Kopke hat in der mündlichen Verhandlung am 4. Juli 2023 bestätigt, dass die Antragsgegnerin ihren früheren Rassebegriff gegen einen vermeintlich modernen Kulturbegriff ausgetauscht hat. Das ändere jedoch nichts daran, dass ihr Kulturverständnis absolut zu setzen und als in sich geschlossene Kultur zu verstehen sei.
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Am 15. Oktober 2017 forderte die Antragsgegnerin auf ihrer Facebook-Seite "Deutschland den Deutschen, Europa uns Europäern." und verband dies mit einer Grafik mit dem Slogan "Gute Heimreise". Der Vorsitzende des Landesverbands Nordrhein-Westfalen Claus Cremer sagte in seiner Neujahrsansprache 2019:
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Deutschland und Europa werden geflutet. Geflutet von Personen die hier nicht hingehören und die auch kein Recht haben hier zu sein. Die Politik der offenen Grenzen ist eine Gefahr für unseren Kontinent, unser Land, unsere Art, Kultur, Rasse und nicht zuletzt für Leib und Leben. […] Gemeinsam für ein nationales, freies, weißes und souveränes Deutschland in Europa.
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In einem Facebook-Eintrag vom 14. September 2019 verurteilte der Vorsitzende des Landesverbands Rheinland-Pfalz Markus Walter Politiker, die "Mischrassen" befürworteten, durch Kommentierung eines Fotos:
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Schaut Euch die Visage an. Das ist Multikulti im Endstadium: europäische Kopfform oben, untere Hälfte und Ohren 50% asiatisch, 20% arabisch, 30% negroid. Dieses Produkt kranker Hirne, die uns regieren, hat keinerlei Wurzeln, keine Heimat, kein Vaterland. Er mag schuld an seinen Verbrechen sein, die wirkliche Schuld tragen allerdings die volksfeindlichen Politiker, die genau diese Mischrassen befürworten - und die Wähler und Nichtwähler, die dafür sorgen, dass uns diese Antimenschen regieren.
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Ausweislich eines Videomitschnitts seiner Rede ließ sich der Bundesvorsitzende der Antragsgegnerin Frank Franz auf dem Sommerfest der Partei am 16. Juni 2018 in Riesa dahingehend ein, das Land der Deutschen gehöre den Deutschen und er wolle nur weiße Gesichter sehen. Wörtlich führte er aus:
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Aber warum kommen die Deutschen denn nicht auf die Idee zu sagen, das ist mein Land. Das haben meine Vorfahren aufgebaut. Wir haben dieses Land jahrhundertelang, jahrhundertelang gegen Fremde verteidigt. […] Heute stehen noch nicht mal Panzer an der Grenze. Der heutige Feind ist nicht zu sehen. Es muss uns überhaupt niemand von außen angreifen. Der Feind, liebe Freunde, der sitzt in unseren Städten. Der sitzt in unseren Häusern. Der Feind liegt in unseren Kreißsälen und nimmt uns unsere Heimat, ohne dass das deutsche Volk das überhaupt zur Kenntnis nimmt. […] Weil ich will, liebe Freunde, dass wir nicht irgendwann in irgendeinem Vielvölkerbrei aufgehen. […] Ich will, dass ich weiße Gesichter sehe, und ich will, dass das Land der Deutschen den Deutschen gehört.
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Der stellvertretende Vorsitzende des Landesverbands Rheinland-Pfalz Safet Babic schrieb in der "Deutschen Stimme" in der Ausgabe Nr. 3/2019 unter dem Titel "Wissenschaftlich begründete 'Vorurteile'. Moderne Verhaltensgenetik bestätigt Unterschiede zwischen den Völkern" über Intelligenzunterschiede zwischen Personen verschiedener Ethnien und eine vermeintlich höhere Aggressivität von arabischen und muslimischen Personen:
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Der Schweizer Psychologe Jean Piaget (1896 - 1980) und seine Schüler führten in den letzten 80 Jahren weltweit über 1000 Untersuchungen bei über 100 Ethnien durch. Im Vordergrund stand dabei die Entwicklung der kognitiven Fähigkeiten. Dabei zeigte sich, daß in Afrika, Südamerika und im Nahen Osten nur ein Bruchteil der Bevölkerung zu logischen Schlußfolgerungen in der Lage war. […] Auch die durch zahlreiche Studien belegten Intelligenzunterschiede sprechen eine klare Sprache. Während Mittel- und Nordeuropäer einen durchschnittlichen IQ von 100 aufweisen, kommen Türken auf 89, Araber auf etwa 80, Schwarzafrikaner um die 70 und die negriden Buschmänner in Südwestafrika auf 52 Punkte. […] Auch die Neigung zur körperlichen Aggression scheint genetisch verankert. […] Nach einer neueren Studie aus Saudi-Arabien besitzen knapp 16 Prozent der Araber den Genotyp MAO-2R und damit mehr als dreißigmal so häufig wie Europäer! Die landläufige Meinung über die große Aggressivität der Araber ist damit nun auch wissenschaftlich belegt. […] Zudem wird bei den Arabern und anderen muslimischen Völkern durch die Vielehe, die der Islam ausdrücklich erlaubt, die soziale Konkurrenz und die entsprechende Siebung auf bestimmte Charaktereigenschaften massiv verschärft. Denn wenn ein wohlhabender Mann vier Frauen haben kann, dann gehen drei andere Stammesgenossen leer aus oder sie müssen auswandern oder fremde Frauen rauben. Aktuelle Entwicklungen werden damit wissenschaftlich nachvollziehbar. Deutschland und Europa sind aber nicht der passende Lebensraum für gefährliche Verhaltensweisen aus Wüste und Savanne, sowie deren kulturfremden Träger!
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Als Reaktion auf den Amoklauf eines Somaliers in Würzburg teilte der Landesvorsitzende der Antragsgegnerin in Nordrhein-Westfalen Claus Cremer auf seinem Telegram-Kanal am 25. Juni 2021 ein Bild mit der Überschrift "BLACK KNIVES BETTER", welches eine schwarze Person mit einem blutverschmierten Messer in der Hand in angriffsbereiter Pose zeigt. Darunter finden sich die Hashtags #Migrationtötet #blackknivesbetter #blackknivessplatter #blacklivesmesser.
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(bb) Ein Beleg für den gegen Muslime gerichteten Rassismus findet sich im "Landesaktionsprogramm für ein deutsches Berlin" des Berliner Landesverbands der Antragsgegnerin Anfang 2019, in dem es heißt:
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Deswegen sind viele sunnitische Fremde nicht nur bildungsfern, sondern ausgesprochen bildungsfeindlich. Die Bildungsfeindlichkeit hängt nicht selten mit einem durch die Haßprediger geschürten antideutschen Rassismus zusammen. Eine unbestimmte Zahl der Fremden besitzt keinerlei Ehrgefühl. […] Die von sunnitischen Haßpredigern oftmals mit ihrer Ideologie gerechtfertigte und geforderte Gewalttätigkeit ist gleichfalls ein Teil der kulturellen Identität dieser Fremden. […] Deswegen waren viele der Fremden in ihrer Heimat an Bürgerkriegsverbrechen beteiligt oder einfach nur wirtschaftlich kriminell aus barbarischer Tradition heraus.
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(cc) Weitere Publikationen und Äußerungen belegen ihre fortbestehende antisemitische Grundhaltung. Im Grundsatzpapier der Jungen Nationalisten vom 14. Mai 2018 mit dem Titel "70 Jahre Israel - kein Grund zum Feiern!" finden sich folgende Einlassungen:
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Findig in Geldsachen wurde die jüdische Minderheit wohlhabend und einflussreich. Um die Assimilierung der Juden in ihren Gastländern zu verhindern, entwickelte sich die Idee, einen jüdischen Staat in Palästina zu etablieren. Finanziert von Bankiers wie Rothschild konnten osteuropäische Juden in den 1880er-Jahren in die damals noch osmanische Provinz Palästina einwandern.
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Der stellvertretende Bundesvorsitzende Thorsten Heise schrieb in einem Begleitschreiben zu "Volk in Bewegung - Der Reichsbote" (Ausgabe 1/2018):
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Erschreckend, das wenn man die fünfhundert Familiennamen zusammenbringt, die unseren Planeten unter sich aufteilen, ein wesentlicher Teil der Namen dem "auserwähltem Volk" zuzuordnen sind. Ich, als bodenständiger Familienvater mit Wald- und Wiesenwirtschaft ausschließlich für den Eigenbedarf, stellte mir Jahrzehnte die Frage, warum diese Finanzsubjekte mit unserem Planeten umgehen, als ob wir noch eine zweite Erde zur Verfügung hätten. Aber bei den Namen und der wandernomadischen Genprogrammierung dieser Familienverbände wird einem alles klar. Im Gegensatz zu unserer bäuerlich geprägten Ahnenschaft, die Jahrhunderte auf den selben landwirtschaftlichen Flächen sitzt und genau weiß, das sie Verantwortung für die Nachfahren hat, kennen wandernomadische Familienverbände diese Sorge für die Nachfahren nicht. Wenn eine Fläche abgegrast ist, zieht man eben weiter.
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Der Vorsitzende des Landesverbands Rheinland-Pfalz Markus Walterbeschrieb am 10. Dezember 2018 in einem Facebook-Eintrag Juden als "ewige Antimensch[en]":
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Wenn es eine zionistische Regierung schafft, daß sich die weiße Bevölkerung gegenseitig abschlachtet, weißt Du, daß der EWIGE Antimensch die Strippen zieht! #NiewiederIsrael.
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Dem Bundesvorsitzenden Frank Franz ist der Antisemitismus in der eigenen Partei bekannt, er bewertet diesen aber nur als "marginales Randthema", denn "jeder muss sagen dürfen, was er denkt" (Facebook-Eintrag vom 9. November 2018):
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Es gibt einige Mitglieder, deren Meinung ich nicht zu 100 % teile. Und nicht jedes Mitglied wird meine Meinung zu 100 % teilen. Das ist in jeder Partei so und das stört mich auch nicht. Das Thema Antisemitismus ist aber ein marginales Randthema. Juckt mich nicht. Ich halte sehr viel von Meinungsfreiheit und jeder muss sagen dürfen, was er denkt.
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(dd) In diffamierender Weise beschrieb der stellvertretende Bundesvorsitzende Thorsten Heise in einem Facebook-Eintrag vom 12. Juli 2018 Sinti und Roma, denen er pauschal abspricht, zum deutschen Volk gehören zu können:
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Es ist ja sehr schön zu lesen, dass Sinti und Roma nun auch schon zum Deutschen Volk gehören. Auf diese Weise werden wieder unsere Kriminalstatistiken gefälscht, anhand derer uns linke Gutmenschen weißmachen wollen, Deutsche seien genauso kriminell wie eingewanderte Ausländer. […] So sehr, dass sich die nächste Generation dieser Sinti und Roma Familien sicher schon mit der Erweiterung ihrer kulturellen Bereicherung beschäftigen.
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(ee) Die Jungen Nationalisten Sachsen stellten am 20. Oktober 2018 auf ihrer Facebook-Seite transsexuelle Personen als "Abnormalität" dar:
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Am 19. Oktober fand in Eilenburg eine Protestaktion gegen die Normalisierung von Abnormalitäten statt. Stellvertretend wurde dafür eine Transvestiten-Show im Bürgerhaus von Eilenburg ausgesucht.
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Gleichstellung heißt heute in erster Linie Gleichmacherei!
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Was über tausende Jahre geschlechtsspezifisch aufgeteilt war in typisch Männliches und typisch Weibliches, ist passé. Innerhalb weniger Jahrzehnte wurde die Bedeutung und die Wahrnehmung von Mann und Frau durch das lebensfeindliche Gender-Programm nachhaltig verändert. Was einst galt, hat keine Bedeutung mehr. "Gleichstellung" wurde nunmehr als fest verbindliche Grundforderung in das Regierungsprogramm etlicher Staaten mit aufgenommen. Es geht aber hierbei gar nicht vorrangig um die Frage der Wertigkeit von Mann und Frau, sondern es wird vielmehr die Vielfalt und die Unterschiedlichkeit zwischen Menschen und Geschlechtern aberkannt. Was die Naturwissenschaft einst erkundet und bestimmt hat, hat für die Fanatiker des Gender Mainstreaming keine Bedeutung und ist für ihre verwirrte Lehre irrelevant.
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(d) Weitere Belege bestätigen die Überordnung der "Volksgemeinschaft" gegenüber dem Einzelnen und seinen Rechten.
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Das Bundesvorstandsmitglied der Antragsgegnerin Ronny Zasowk beschrieb in mehreren Beiträgen - am 9. Januar 2019 auf der Webseite der Antragsgegnerin (www.npd.de) und am 10. Januar 2019 auf der Homepage des Berliner Landesverbands (www.npd-berlin.de) - den Vorrang des "Volkes" als Mittelpunkt der Politik der Antragsgegnerin:
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Wir Nationaldemokraten sehen das grundsätzlich anders. Für uns steht das Volk im Mittelpunkt unserer Politik. Unser Ziel ist der Erhalt unseres Volkes, es geht uns also darum, das deutsche Volk vor inneren und äußeren Gefahren zu bewahren. […] Wir sagen Ja zur Volksgemeinschaft, weil sie den Einzelnen schützt, aber auch in die Lage versetzt, seinen Beitrag zum Wohle der Gemeinschaft zu leisten.
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Der Landesverband Berlin beschrieb in seinem "Landesaktionsprogramm für ein deutsches Berlin" auf seiner Homepage Anfang 2019 die "Volksgemeinschaft" als "höheres Ganzes":
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Der einzelne Mensch und menschliche Gruppen sind kein sich ausschließender Gegensatz, sondern Teile eines höheren Ganzen, eines bewußten sozialen Gefüges, der Volksgemeinschaft. Eine Volksgemeinschaft funktioniert nur, wenn eine Mehrheit von Einzelmenschen den frei gebildeten und bewußten Willen besitzt, als Volksgemeinschaft zu leben. Einzelmensch und menschliche Gemeinschaften bedingen sich beide. Der Einzelne muß sich in seiner Gemeinschaft selbst wiederfinden, so wie die Gemeinschaft den Einzelnen als wertvollen Bestandteil unbedingt benötigt. Er kann seine Freiheit nur innerhalb der Freiheit des Ganzen finden.
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Der Landesverband Brandenburg teilte am 6. Februar 2019 auf Facebook einen Beitrag der Facebook-Seite "Der Nordische Gedanke" und kommentierte diesen mit den Worten "Wir sind das Volk! Wir sind Europa!". Das Volk wird als "Naturgebilde im Pflanzengarten der Menschheit" und als "Ur-Kunde" dargestellt:
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Volk. Unendlich und zeitlos, tief wie das Meer ist Volkheit. Unendlich und unsterblich sind auch wir, die wir Teil sind dieser unfaßbaren, unwägbaren Kraft, die aus unversieglicher Quelle fließt, sich in kurzer Welle des Einzellebens erhebt und dennoch bleibt im höheren ewigen Ganzen: Im Volk. Hier sind wir geborgen und kräftig zum Werk. Hier wissen wir vom Leben, denn die dunklen Stimmen des Blutes sind das Leben selbst. Sie sagen, woher aus grauer Vorzeit wir kommen. Hier sind wir zukunftsgespannt, wie der Bogen auf sein Ziel. Volk ist Leben aus Gottes Schöpferhand, ist Naturgebilde im Pflanzengarten der Menschheit. Es ist Ur-Kunde. In seinem Gesicht steht geschrieben, was wir sind, was wir vom Leben zu erwarten haben. Deshalb ist es groß in seiner Schönheit und Kraft. Groß und reich ist ein Volk, das in sich hat die Vielfalt des Wesens. Riesig aber ist das Volk, das seine Vielfalt zu fassen vermag in die Einheit. Hier wächst wahre Menschheit: Natur und Geist im Ring beschlossen.
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Auch für die Jungen Nationalisten sind das Volk und die "Volksgemeinschaft" und nicht der einzelne Mensch zentraler Bezugspunkt des politischen Handelns. Unter der Rubrik "Standpunkte" fordern sie auf ihrer Homepage junge-nationalisten.de, abgerufen am 7. März 2019, eine Wende hin zu "völkischem Bewusstsein":
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Wir sind die autochthone Jugend Europas und damit zum Erhalt unserer Lebensweise und des Fortbestands unserer Völker verpflichtet. Als Nationalisten inmitten des Kontinents kämpfen wir um unser Selbstbestimmungsrecht. In Zeiten des Suizids der dekadenten, blinden und scheinbar völlig seelenlosen Massen bilden wir bundesweit die Idealisten von morgen aus. […] Diese Wende, hin zu Rechtstaatlichkeit und völkischem Bewusstsein, wird nicht alleine durch Wahlen, sondern vielmehr durch Gegenkultur und das Wirken in allen gesellschaftlich relevanten Bereichen eingeläutet. Wir sind angetreten, um unsere Nation und unser Erbe vor dem Untergang zu bewahren.
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Die "Volksgemeinschaft" gebe jungen Leuten Identität und Wertorientierung:
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Ziel einer gesunden und zukunftsfesten Politik muss es sein, dass die Jugend Perspektiven für sich selbst und ihre Heimat hat. Eine ordentliche Ausbildung, die es ermöglicht aus eigener Kraft zu leben und sich und seiner Familie etwas aufzubauen. Dies eingebettet in unsere arteigene Kultur in einer Volksgemeinschaft, die jungen Leuten erst wieder Identität und Werteorientierung geben kann.
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(3) Die hiergegen seitens der Antragsgegnerin geltend gemachten Einwände greifen nicht durch.
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(a) Die Antragsgegnerin hält einen Verstoß des ethnischen Volksbegriffs gegen die Menschenwürde für abwegig; es handele sich bei diesem vielmehr um das tradierte Kernelement des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts. Sie bekenne sich zur "Vielfalt der Völker als Träger der Kulturen", die sich durch Abstammung, Sprache, geschichtliche Erfahrungen und Wertvorstellungen unterschieden, und beziehe sich mit ihrem Volksbegriff auf Herder, der Völker als kulturelle Größen begreife und dessen Volksbegriff nicht rassisch konstruiert sei. Außerdem mache das Parteiprogramm deutlich, dass die Antragsgegnerin nicht von einer völlig homogenen Volksmasse ausgehe.
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Die "Volksgemeinschaft" stelle kein Zwangskollektiv dar, sondern das Idealbild einer möglichst harmonischen Gesellschaftsordnung, die "Klassenschranken, Standesdenken und Klassenkampf" entgegenwirke. Es sei dem Einzelnen freigestellt, ob er sich als Teil der "Volksgemeinschaft" begreife und an dieser mitwirken wolle; die Menschenwürdegarantie werde hiervon unabhängig gewährleistet. Wenn das Parteiprogramm formuliere, "die Grundrechte müssen in unserem Land für jeden Deutschen, ungeachtet seiner politischen Einstellung, Gültigkeit besitzen" (vgl. Parteiprogramm der NPD vom 4./5. Juni 2010, 2. Aufl. 2013, S. 42), führe dies nicht zu einer Grundrechtsexklusion von Ausländern.
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Die von den Antragstellern vorgelegten Belege hält die Antragsgegnerin für per se ungeeignet, weil sich ihr Beweiswert weitgehend in der Feststellung erschöpfe, dass die Antragsgegnerin am ethnischen Volksbegriff festhalte, der aber gerade nicht im Widerspruch zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung stehe.
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(b) Die Antragsgegnerin wiederholt damit im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem zweiten gegen sie gerichteten Verbotsverfahren. Dies gilt insbesondere für ihren Vortrag zum tradierten Staatsangehörigkeitsrecht, zum Aufsetzen auf dem Volksbegriff Herders und zur Interpretation des Begriffs der "Volksgemeinschaft" (vgl. BVerfGE 144, 20 129 ff. Rn. 292 ff.>). Die insoweit von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Quellen lagen ebenfalls schon im vorausgegangenen Verbotsverfahren vor und waren Gegenstand der dortigen Entscheidungsfindung.
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Der Zweite Senat hat im Urteil vom 17. Januar 2017 dargelegt, dass durch das Verteidigungsvorbringen der Antragsgegnerin das Konzept weitgehender Rechtlosstellung und entwürdigender Ungleichbehandlung nichtdeutscher Personen und Gruppen nicht infrage gestellt wird (vgl. BVerfGE 144, 20 263 ff. Rn. 688 ff.>). Darauf wird verwiesen. Danach steht den Einwendungen der Antragsgegnerin insbesondere entgegen, dass die von ihr vertretenen Ausgrenzungen und Rechtsverweigerungen etwa bezogen auf Rückführungen ohne Rücksicht auf die Situation im Heimatland, das Recht auf Eigentumserwerb oder die Trennung von Ausländern und Deutschen im Schulunterricht über die durch die Staatsangehörigkeit veranlassten Differenzierungen hinausgehen und keineswegs nur die dadurch vermittelten Bürgerrechte betreffen. Außerdem ist der durch die Antragsgegnerin vertretene Volksbegriff verfassungsrechtlich unhaltbar. Das Grundgesetz kennt einen ausschließlich an ethnischen Kategorien orientierten Begriff des Volkes nicht. Das Volk, von dem gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG die Staatsgewalt ausgeht, wird "von den deutschen Staatsangehörigen und den ihnen nach Art. 116 GG gleichgestellten Personen" gebildet (vgl. BVerfGE 83, 37 51>). Für die Volkszugehörigkeit im Sinne des Grundgesetzes ist demgemäß die Staatsangehörigkeit und nicht eine ethnische Zugehörigkeit von entscheidender Bedeutung. Dabei überlässt es das Grundgesetz dem Gesetzgeber, Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit zu regeln. Die Auffassung der Antragsgegnerin, der Gesetzgeber sei bei der Konzeption des Staatsangehörigkeitsrechts streng an das Abstammungsprinzip gebunden, findet im Grundgesetz keine Stütze. Erst recht verkennt die Auffassung der Antragsgegnerin, durch die Einbürgerung könne die Zugehörigkeit zum deutschen Volk nicht vermittelt werden, die verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 144, 20 264 f. Rn. 690 f.>). Darüber hinaus rechtfertigt das Fehlen der Staats- oder Volkszugehörigkeit weder die gegen Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG verstoßende Verweigerung elementarer Rechtsgleichheit noch die Verächtlichmachung und Diffamierung von Minderheiten.
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Soweit die Antragsgegnerin ergänzend vorträgt, die Aussage des Parteiprogramms zur Geltung der Grundrechte für jeden Deutschen rechtfertige nicht die im Urteil vom 17. Januar 2017 gezogene Schlussfolgerung auf einen rechtlich abgewerteten Status aller der ethnischen "Volksgemeinschaft" nicht angehörigen Personen und Gruppen, führt dies in die Irre. Die Einschätzung, dass das Parteiprogramm auf einen abgewerteten Status aller zielt, die der ethnisch definierten "Volksgemeinschaft" im Sinne der Antragsgegnerin nicht angehören, beruhte nicht auf einer einzelnen Aussage, sondern auf einer umfänglichen Auswertung des Programms in seiner Gesamtheit (vgl. BVerfGE 144, 20 247 ff. Rn. 637 ff.>). Erst diese Gesamtbetrachtung führte zu dem Schluss, dass die Antragsgegnerin ein Konzept demütigender Ungleichbehandlung von "ethnisch Nichtdeutschen" vertritt (vgl. BVerfGE 144, 20 250 Rn. 646>).
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cc) Die Antragsgegnerin missachtet weiterhin das Demokratieprinzip. Ihr fortgeltendes Parteiprogramm (1) sowie sonstige, ihr nach der Verbotsentscheidung zurechenbare Publikationen und Äußerungen führender Parteifunktionäre sind mit dem Demokratieprinzip im Sinne des Art. 20 Abs. 1 und 2 GG unvereinbar (2).
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(1) Die Antragsgegnerin fordert in ihrem Parteiprogramm die "Einheit von Volk und Staat" (vgl. Parteiprogramm der NPD vom 4./5. Juni 2010, 2. Aufl. 2013, S. 11). Das Postulat "Volksherrschaft setzt Volksgemeinschaft voraus" (vgl. Parteiprogramm der NPD vom 4./5. Juni 2010, 2. Aufl. 2013, S. 14) spricht dafür, dass die Antragsgegnerin den Anspruch auf gleichberechtigte Teilhabe an der politischen Willensbildung als Kernelement des grundgesetzlichen Demokratieprinzips nicht anerkennt. Denn die von der Antragsgegnerin vertretene ethnische Definition der "Volksgemeinschaft" hat denknotwendig den Ausschluss derjenigen aus dem demokratischen Prozess zur Folge, die dieser Gemeinschaft nicht angehören. Da Eingebürgerte aus der Sicht der Antragsgegnerin nicht zur "Volksgemeinschaft" gehören, sind sie auch nicht zur "Volksherrschaft" berufen. Entsprechend ist in einem durch die "Einheit von Volk und Staat" geprägten Nationalstaat im Sinne der Antragsgegnerin für die freie und gleiche Beteiligung "ethnisch Nichtdeutscher" an der politischen Willensbildung - unabhängig von der Staatsangehörigkeit - kein Raum (vgl. BVerfGE 144, 20 284 Rn. 763>). Außerdem fordert die Antragsgegnerin die Abschaffung des bestehenden parlamentarisch-repräsentativen Systems und seine Ersetzung durch einen am Prinzip der "Volksgemeinschaft" orientierten Nationalstaat (vgl. Parteiprogramm der NPD vom 4./5. Juni 2010, 2. Aufl. 2013, S. 14 f.), ohne darzulegen, wie in diesem der notwendige Legitimationszusammenhang zwischen Volk und staatlicher Herrschaft gewährleistet werden soll (vgl. dazu BVerfGE 144, 20 283 f. Rn. 759 f.>). Dieses Parteiprogramm gilt fort; dass sich die Antragsgegnerin davon distanziert hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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(2) Die im vorliegenden Verfahren vorgelegten neuen Belege dokumentieren ebenfalls, dass die Antragsgegnerin an der Beschränkung demokratischer Mitwirkungsrechte auf die Angehörigen der "Volksgemeinschaft" unabhängig von der Staatsangehörigkeit festhält (a). Zudem macht sie das bestehende parlamentarische System verächtlich (b) und ruft zu dessen Überwindung auf (c). Die dagegen erhobenen Einwendungen gehen fehl (d).
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(a) Das Mitglied des Bundesvorstands Ronny Zasowk veröffentlichte im Januar 2019 einen Beitrag auf den Homepages des Berliner Landesverbands (www.npd-berlin.de) und der Antragsgegnerin (www.npd.de), der die aus seiner Sicht notwendige Unterscheidung zwischen "Volk" und "Bevölkerung" beschreibt:
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Dieses Volk ist aber keine beliebig austauschbare Masse. Zum Volk gehört man, wenn man in diesen hineingeboren wird. Völker unterscheiden sich durch Abstammung, Sprache, Geschichte und den kulturellen Ausdruck. Sie sind daher stabile Gemeinschaften, die sich durch eine emotionale Verbundenheit auszeichnen. Zur Bevölkerung oder zur Gesellschaft mag man gehören, wenn man zufällig in Deutschland lebt.
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Diese und weitere Äußerungen zum Konzept der ethnischen Volksgemeinschaft (vgl. Rn. 328 ff.) belegen, dass die Antragsgegnerin den Anspruch aller Staatsangehörigen auf gleichberechtigte Teilnahme an der politischen Willensbildung als Kernelement des grundgesetzlichen Demokratieprinzips nicht akzeptiert.
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(b) Sie lehnt zudem das bestehende parlamentarisch-repräsentative System ab und zielt auf eine kontinuierliche Destabilisierung der bestehenden staatlichen Ordnung. Die für die Zeit nach dem 17. Januar 2017 vorgelegten Belege dokumentieren, dass die Feststellungen des Gerichts in der Verbotsentscheidung, wonach die Ablehnung des parlamentarischen Systems durch die Antragsgegnerin über eine bloße Kritik der "herrschenden politischen Klasse" hinausgehe und sich gegen dieses System als solches richte, weiterhin Gültigkeit haben (vgl. BVerfGE 144, 20 294 f. Rn. 804>).
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Der Bundesvorsitzende Frank Franz bezeichnete in einer Rede auf der Bundesvertreterversammlung zur Europawahl am 21. November 2018, deren Videomitschnitt auf seiner Facebook-Seite veröffentlicht wurde, die Mitglieder der Bundesregierung als "Verbrecher":
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Liebe Freunde, wir werden nicht von Idioten regiert, denn bei Idioten könnte man ja noch annehmen und es ihnen zugute halten, dass sie es nicht besser wüssten. […] Dann sind das keine Idioten, sondern das sind Verbrecher!
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Diese Auffassung teilte das damalige Parteimitglied Karl Richter, bis zum Jahr 2014 stellvertretender Vorsitzender der Antragsgegnerin und Landesvorsitzender in Bayern und bis zum Jahr 2020 für die Antragsgegnerin Mitglied im Münchner Stadtrat, in einem Beitrag mit dem Titel "Wir müssen der Hecht im Karpfenteich sein!" in der Zeitschrift "Deutsche Stimme", Ausgabe Nr. 1/2019, in dem er forderte, die Bundesregierung müsse wegen ihrer Politik zur Rechenschaft gezogen werden:
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Weil wir keine Regierung haben, die deutsche Interessen vertritt. Die im Gegenteil, alles, aber auch wirklich alles tut, um unser Volk zu schädigen und seine Zukunftsperspektiven zu schmälern. […] Das ist der Grund - einer von zahllosen im übrigen, warum es höchste, allerhöchste Zeit wird, die Merkel-Regierung zur Rechenschaft zu ziehen. Streng rechtsstaatlich natürlich. […] die Bundesregierung […] eine Ansammlung deutschfeindlicher Überzeugungstäter.
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Diese Ansicht vertrat Karl Richter auch in einem Facebook-Eintrag vom 14. April 2018:
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[…] wo eine beispiellos bösartige, beispiellos unfähige Politikerkaste den Karren vorsätzlich und ohne jede Heimlichtuerei gegen die Wand fährt -. Was mich in solchen Momenten hochhält: die Gewißheit, daß für alles - ALLES - demnächst Rechenschaft eingefordert wird. Und nichts, nichts wird vergessen.
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Der Zurechnung dieser Aussagen lässt sich nicht entgegenhalten, dass Karl Richter seit dem Jahr 2020 nicht mehr Mitglied der Antragsgegnerin ist, da er sich in den Jahren 2018 und 2019 noch als Mitglied der Antragsgegnerin äußerte. Diese hat sich die erstgenannte Ausführung durch Veröffentlichung in der "Deutschen Stimme" zu eigen gemacht; dem Facebook-Eintrag ist sie, soweit ersichtlich, nicht entgegengetreten.
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Der Vorsitzende des Landesverbands Nordrhein-Westfalen Claus Cremer erklärte am 31. Mai 2018 auf dem sozialen Netzwerk Instagram, dass
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[…] nicht nur Merkel weg muss, sondern alle Vertreter dieses korrupten Regimes.
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Mehrere Funktionäre der Antragsgegnerin bedienen sich zudem einer Freund-Feind-Semantik. Der stellvertretende Bundesvorsitzende Ronny Zasowk ordnete am 14. März 2018 auf seiner Facebook-Seite die "politische Klasse" als "Feind" ein:
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Unser Feind ist nicht der Ausländer, sondern die politische Klasse, die unser Land gegen unseren Willen überfremdet und Konflikte sowie Kriminalität importiert.
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Der Vorsitzende des Kreisverbands Erzgebirge Stefan Hartung äußerte in einem Facebook-Eintrag vom 26. August 2018 auf der Facebook-Seite des sächsischen Landesverbands der Antragsgegnerin:
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Wer noch nicht begriffen hat, dass wir uns im Kriegszustand befinden und es langfristig um die Liquidierung all dessen geht, was deutsch ist - also von der Kultur über die Sprache bis hin zu uns deutschen Menschen - der ist nicht nur ein Volltrottel, sondern Gegner. Es gibt für mich nur noch schwarz oder weiß - Freund oder Feind.
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Diese Aussagen muss sich die Antragsgegnerin zurechnen lassen. Zwar handelt es sich bei Stefan Hartung als Kreisverbandsvorsitzendem nicht um einen Parteifunktionär der ersten Reihe. Allerdings hat sich die Antragsgegnerin seine Aussage durch die Verbreitung auf der Facebook-Seite des Landesverbands Sachsen zu eigen gemacht.
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Die Jungen Nationalisten Sachsen bezeichneten Politiker in einem Beitrag mit dem Titel "Die Blutnacht von Chemnitz und ihre Folgen" vom 28. August 2018 auf der Homepage der Jungen Nationalisten als "Verräter unseres Volkes", die sie zur Rechenschaft ziehen wollten:
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Packen wir die Verräter unseres Volkes am Kragen. Schlagen wir der Verlogenheit ins Gesicht und helfen dem Nachbarn und den einfachen Menschen dort draußen.
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In einem weiteren Beitrag auf der Homepage der Jungen Nationalisten vom 14. Juli 2019 unter dem Titel "Schwarze Kreuze - kein deutsches Opfer wird vergessen!" forderten diese, dass "diese Gestalten" - gemeint sind Politiker - sich dafür "juristisch zu verantworten haben, was sie unserem Volk antaten".
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Der damalige Landesvorsitzende in Bayern Sascha Roßmüller kommentierte den Amoklauf eines Somaliers in Würzburg im Juni 2021 in einem Facebook-Beitrag, indem er die Anklage der ehemaligen Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel forderte. Dieser Beitrag wurde am 26. Juni 2021 auf der Facebook-Seite des sächsischen Landesverbands der Antragsgegnerin geteilt:
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Es wäre angebracht, Frau Merkel neben dem seit 2015 in Deutschland befindlichen somalischen Allahu Akbar-Messerstecher aus Würzburg wegen Beihilfe auf der Anklagebank Platz nehmen zu lassen.
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Diese pauschalen Äußerungen reichen über eine zugespitzte Kritik an der Politik oder an einzelnen handelnden Politikerinnen und Politikern hinaus und stellen das parlamentarisch-repräsentative System im Sinne des Grundgesetzes grundsätzlich zur Disposition.
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(c) Letzteres wird dadurch bestätigt, dass die Antragsgegnerin die Abschaffung des bestehenden politischen Systems fordert, ohne zugleich offenzulegen, auf welchem Weg der notwendige Zurechnungszusammenhang zwischen Volk und staatlicher Herrschaft in dem von ihr angestrebten "Nationalstaat" sichergestellt werden soll (vgl. dazu BVerfGE 144, 20 294 f. Rn. 804>).
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Der Vorsitzende des Landesverbands Nordrhein-Westfalen Claus Cremer äußerte insoweit in einem Interview, das am 31. August 2018 auf dem YouTube-Kanal "Abakus News" veröffentlicht wurde:
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Also wir sind der Auffassung, dass dieses System, so wie es zurzeit ist, überwunden werden muss und mit einem neuen nationalstaatlichen, deutschfreundlichen System ersetzt werden soll. […] Wir sind ausgesprochene Systemkritiker und wir lehnen auch das System als Gänze ab.
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In einem Artikel des stellvertretenden Vorsitzenden des Landesverbands Rheinland-Pfalz Safet Babic in der "Deutschen Stimme", Ausgabe Nr. 2/2019, zitierte dieser seinen Landesvorsitzenden Markus Walter mit der Forderung, das bestehende System zu überwinden:
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Die Demonstrationen in Kandel halten in der Pfalz die Zündflamme am Brennen, die nötig sein wird, um im entscheidenden Moment das Lauffeuer zu entzünden, das diesem System gebührt.
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In Wahlkämpfen wirbt die Antragsgegnerin damit, nicht nur eine alternative Politik, sondern eine fundamentale Systemalternative anzubieten (Facebook-Eintrag vom 19. Juli 2021). Unterstrichen wird dies durch ein Interview des Bundesvorsitzenden Frank Franz in der Zeitschrift "Deutsche Stimme", Ausgabe 8/2021:
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Wir beteiligen uns auch an Wahlen, aber das ist für uns kein Selbstzweck, sondern wir denken langfristiger, weil wir überzeugt davon sind, dass der Zeitpunkt kommen wird, an dem die Verhältnisse kippen werden. Dafür stehen wir bereit, aber auch dafür bedarf es eines gewissen Unterbaus, wie ihn Abgeordnete und Fraktionen darstellen, auch auf kommunaler und Landesebene.
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(d) Die hiergegen erhobenen Einwendungen rechtfertigen keine andere Einschätzung. Soweit die Antragsgegnerin erklärt, erfolgte Einbürgerungen zwar wegen des von ihr vertretenen Abstammungsprinzips für falsch zu halten, sie aber rechtlich nicht infrage zu stellen, relativiert dies das Konzept der "Volksgemeinschaft" nicht. Danach handelt es sich bei eingebürgerten "ethnisch Nichtdeutschen" um Personen, die nicht zur "Volksgemeinschaft" gehören und deshalb auch nicht zur demokratischen Teilhabe berufen sind. Dass die Antragsgegnerin trotzdem bereit wäre, eingebürgerten Personen die mit der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechte dauerhaft zuzuerkennen, ist nicht ersichtlich.
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Soweit die Antragsgegnerin behauptet, die Kritik an Politikern im Allgemeinen und der Regierung im Besonderen beinhalte keine Verächtlichmachung des parlamentarischen Systems, sondern stelle lediglich eine zulässige Ansicht im politischen Meinungskampf dar, die auch in überspitzter oder polemischer Form hingenommen werden müsse, bleibt außer Betracht, dass die pauschale Qualifizierung von Politikerinnen und Politikern als "Verbrecher" oder "Verräter" regelmäßig mit der Systemfrage und der Forderung nach Abschaffung des bestehenden parlamentarischen Systems verbunden wird.
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Die Bezugnahme auf einzelne Passagen aus dem Parteiprogramm und einzelne Beschlüsse des Parteivorstands der Antragsgegnerin relativiert das exkludierende Konzept der ethnischen "Volksgemeinschaft" und die Verächtlichmachung des parlamentarischen Systems einschließlich der Forderung nach seiner Überwindung in keiner Weise. Soweit die Antragsgegnerin schließlich geltend macht, überzogene Einzeläußerungen seien als Wahrnehmung berechtigter Interessen in dem gegen sie gerichteten "Vernichtungskampf" anzusehen, begründet dies keine Zweifel an ihrer Ablehnung der freiheitlichen Demokratie des Grundgesetzes.
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dd) Anknüpfend an die Feststellungen im Urteil vom 17. Januar 2017 (1) zeigen die von den Antragstellern nunmehr vorgelegten Belege den Fortbestand der Wesensverwandtschaft der Antragsgegnerin mit dem Nationalsozialismus auf (2).
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(1) Wie das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 17. Januar 2017 dargelegt hat, bestand bei der Antragsgegnerin zum damaligen Entscheidungszeitpunkt eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus (vgl. BVerfGE 144, 20 295 ff. Rn. 805 ff.>). Insbesondere das Verständnis und die Bedeutung der ethnisch definierten "Volksgemeinschaft" als Zentrum des politischen Handelns stellten eine zentrale Gemeinsamkeit der politischen Konzepte der Antragsgegnerin und der NSDAP dar. Abgesehen von der besonderen Hervorhebung der Exklusion jüdischer Menschen entsprach die Definition der "Volksgemeinschaft" in Punkt 4 des 25-Punkte-Programms der NSDAP exakt den damaligen Vorstellungen der Antragsgegnerin (vgl. BVerfGE 144, 20 295 f. Rn. 806>). Sowohl das Konzept der "Volksgemeinschaft" als auch die antisemitische Grundhaltung und die Verächtlichmachung der bestehenden demokratischen Ordnung ließen deutliche Parallelen zum Nationalsozialismus erkennen. Hinzu kamen das Bekenntnis zu und die Glorifizierung von Führungspersönlichkeiten der NSDAP, der Rückgriff auf Vokabular, Texte, Liedgut und Symbolik des Nationalsozialismus sowie geschichtsrevisionistische Äußerungen, die eine Verbundenheit zumindest relevanter Teile der Antragsgegnerin mit der Vorstellungswelt des Nationalsozialismus dokumentierten. Ungeachtet struktureller Unterschiede zwischen der Antragsgegnerin und der NSDAP ergab sich hieraus eine Bestätigung der Missachtung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung durch die Antragsgegnerin (vgl. BVerfGE 144, 20 306 Rn. 843>).
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(2) Daran hat sich nichts geändert. Neben der fortgeltenden Programmatik dokumentieren die in diesem Verfahren vorgelegten Belege den Fortbestand der Wesensverwandtschaft der Antragsgegnerin mit dem Nationalsozialismus.
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Dazu zählt ein Artikel des ehemaligen sächsischen Landtagsabgeordneten Jürgen Gansel in der "Deutschen Stimme", Ausgabe Nr. 7/2018, unter dem Titel "Der antideutsche Kulturbruch und seine Folgen - Eine Abrechnung mit 50 Jahren 68er-Bewegung und ihrem Marsch durch die Institutionen", in dem er die gegenwärtige Aufarbeitung der nationalsozialistischen Vergangenheit als "Schuldneurotisierung" qualifiziert:
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Wer ein Volk zerstören will, muß dessen Gemeinschaftsbewußtsein auslöschen, den identitätsbildenden Kraftstrom seiner Geschichte versiegen lassen, nachwuchsfeindlichen Hedonismus kultivieren und Massenzuwanderung idealisieren. […] Mit der scheinhumanitären Phraseologie von Demokratisierung und Emanzipation ging es um die Zerstörung deutscher Geistes- und Erziehungstraditionen, die Auslöschung des Geschichts- und Nationalbewußtseins, die Rehabilitierung des Marxismus, den Abbau aller natürlicher Autoritäten, die Diskreditierung der klassischen Familie als Keimzelle der Volksgemeinschaft, die Propagierung schrankenloser Selbstverwirklichung, die Durchsexualisierung des Alltagslebens, die Verächtlichmachung des abendländischen Kunst- und Kulturbegriffs, die Verteufelung des Soldatentums und die Schuldneurotisierung der Deutschen durch eine inquisitorische Vergangenheitsbewältigung.
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Ebenfalls in der "Deutschen Stimme", Ausgabe Nr. 2/2019, wurde ein Interview mit der US-amerikanischen Holocaust-Leugnerin Carolyn Emerick unter dem Titel "Wenn man etwas liebt, muß man es beschützen!" abgedruckt, in dem diese gleichfalls den "Schuldkult" als "Volksverhetzung gegen uns" kritisierte:
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Ich erkannte, daß in den USA die Geschichte der Sklaverei dazu instrumentalisiert wird, die heutigen Weißen zu Sklaven des Schuldkults zu machen. Dasselbe geschieht den Engländern mit Blick auf den Kolonialismus und nicht anders ergeht es den Deutschen hinsichtlich des Zweiten Weltkriegs. Es ist das gleiche Muster. Hier liegt ein systematisches und institutionalisiertes Schema der Volksverhetzung gegen uns vor.
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Am 27. Januar 2017 veröffentlichte Jan Jaeschke "aus aktuellem Anlass" (Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus) auf Facebook ein Bild mit folgendem Zitat des Geschichtsrevisionisten Günter Deckert:
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Ich kann "Auschwitz" und "Befreiung" nicht mehr hören! Das andere Deutschland.
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Diese Aussage ist der Antragsgegnerin zuzurechnen, weil es sich bei Jan Jaeschke um einen heutigen Landesvorsitzenden handelt, der zum Zeitpunkt der Äußerung als Pressesprecher des Kreisverbands Rhein-Neckar auf regionaler Ebene für die Antragsgegnerin tätig war.
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Der Landesverband Berlin bewertete die Zuschreibung historischer Verantwortung gegenüber den Deutschen in seinem "Landesaktionsprogramm für ein deutsches Berlin" (2019) als "rassistische Diffamierung" und forderte die "Entfernung der sogenannten Stolpersteine und Sammlung dieser als Grundstock für ein Mahnmal gegen den antideutschen Rassismus":
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Den Deutschen als ethnischer Gruppe vorzuwerfen, sie hätten wegen angeblicher oder tatsächlicher politischer Fehlentscheidungen eine besondere historische Verantwortung, ist eine rassistische Diffamierung, die geächtet werden muß. Zur Lösung der Probleme - unser Vorschlag auf streng rechtsstaatlicher und demokratischer Grundlage lautet:
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Rückbau von Bauten mit antideutscher Symbolik und Verweigerung von Baugenehmigungen für Bauten mit antideutscher rassistischer Ausrichtung, Entfernung der sogenannten Stolpersteine und Sammlung dieser als Grundstock für ein Mahnmal gegen den antideutschen Rassismus!
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Das Bundesvorstandsmitglied Ronny Zasowk begründete in einem Beitrag auf seiner Facebook-Seite vom 26. Januar 2017 sein Fernbleiben von einer Gedenkminute für einen verstorbenen Holocaust-Überlebenden in der Cottbuser kommunalen Vertretungskörperschaft mit der Notwendigkeit einer Überwindung des "Schuldkultes":
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In der Stadt Cottbus bekommen es die Fraktionen der etablierten Parteien nicht hin, ein würdiges Gedenken für die Opfer des Bombenangriffs auf Cottbus durchzuführen, der sich am 15. Februar zum 72. Mal jährt. Dazu brauchte es die NPD, die dieses Gedenken seit dem Jahr 2009 öffentlich begeht, was aber wiederum zu buntem und damit zutiefst pietätlosem Protest seitens der Rathausspitze und der übrigen Stadtverordnetenfraktionen führte. Beispielhaft sei hierzu der heutige Aufruf "Cottbus bekennt Farbe" genannt, der das geistige und moralische Niveau der Initiatoren dieser Aktion deutlich erkennen lässt. Es ging mir bei der demonstrativen Nichtteilnahme nicht um den Verstorbenen, den ich - wie wohl die meisten anderen Stadtverordneten auch - übrigens gar nicht kannte. Es geht mir darum, deutlich zu machen, dass mit diesem Schuldkult 72 Jahre nach Ende des Zweiten Weltkriegs endlich mal Schluss gemacht werden muss. Ich halte es da mit Martin Walser, der schon 1998 in der Frankfurter Paulskirche deutlich machte, dass die Geschichte nicht als "jederzeit einsetzbares Einschüchterungsmittel oder Moralkeule" eingesetzt werden sollte. Auch ist es nicht hinnehmbar, dass hier ganz offensichtlich Opferhierarchien geschaffen werden sollen. Verstorbenen Juden wird mit betretener Miene und Krokodilstränen gedacht - am 15. Februar, dem dunkelsten Tag der Cottbuser Stadtgeschichte wird hingegen eine bunte Party veranstaltet, die eher etwas mit Beerdigungszeremonien aus Schwarzafrika zu tun hat als mit angemessenem Gedenken der vielen Cottbuser Opfer.
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Claus Cremer, Vorsitzender des Landesverbands Nordrhein-Westfalen der Antragsgegnerin, veröffentlichte am 27. Oktober 2018 auf Instagram ein Bild einer Karte des Großdeutschen Reichs und kommentierte dieses unter Bezugnahme auf die bevorstehende Zeitumstellung Ende Oktober mit den Worten:
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Heute Nacht wird die Zeit zurückgedreht. Leider nur um eine Stunde….
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Im März 2019 veröffentlichte er auf Instagram die Zeichnung eines SA-Sturmführers, die er mit den Worten "Richtig bleibt richtig. #Widerstand #Deutschland #Volk #Vaterland #Heimat #Europa #Freiheit" kommentierte.
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Der Landesverband Schleswig-Holstein verdeutlichte in einem Facebook-Eintrag vom 3. Oktober 2019 (www.facebook.com/NPDSchleswigHolstein, abgerufen am 30. März 2020) auch die Ablehnung der Oder-Neiße-Grenze:
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Das ganze Deutschland soll es sein, denn Deutschland ist größer als die BRD!
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Heute feiert das System den Tag der Deutschen Einheit, aber die Deutsche Einheit ist noch lange nicht vollendet.
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Fürwahr die ehemalige "SBZ" und spätere DDR wurde in die BRD eingegliedert. Bei diesen Gebieten handelt es sich allenfalls um Mitteldeutschland, obwohl dieses genau genommen auch fehlerhaft ist und nicht um Ostdeutschland, wie das System und dessen Medien den unbedarften BRD Bürger weismachen möchte.
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Ostdeutschland, das ist der wahre deutsche Osten und damit sind die deutschen Reichsgebiete östlich von Oder und Neiße gemeint! Diese Gebiete wurden dem Deutschen Volke wider allen Völkerrecht geraubt. […] Niemals hat das "Deutsche Volk" in freier Selbstbestimmung auf die deutschen Gebiete, die östlich von der Oder und der Neiße liegen verzichtet! Jeder Verzicht ist Verrat, "Welche Hand müsste nicht verdorren, die solche Verträge (wie die Ostverträge Willy Brandt und Kohl den 2 plus 4 Vertrag) unterschrieben haben, die den Verzicht der deutschen Ostgebiete zum Inhalt haben. 74 Jahre nach der Kapitulation hat Deutschland seine staatliche Einheit immer noch nicht wiedererlangt.
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In einem weiteren Facebook-Beitrag vom 1. September 2020 sah der Landesverband Hamburg die Schuld am Kriegsausbruch bei Polen:
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Was auch immer 1939 in Gleiwitz geschah - Kriegsanlässe gab es für die deutsche Seite genügend. [...] Auf den letzten Vermittlungsvorschlag Hitlers kurz vor Ausbruch des Krieges reagierte die polnische Seite dann mit Generalmobilmachung - was praktisch einer Kriegserklärung gleich kam. [...] Nach der siegreichen Beendigung des Polenfeldzuges erfolgte von deutscher Seite ein Friedensangebot an England und Frankreich, verbunden mit der Bereitschaft sich aus Polen wieder zurückzuziehen (!), abgesehen von einem schmalen Korridor zu den deutschen Ostgebieten. Erst durch die Ablehnung dieses Friedensangebotes wurde aus dem territorial begrenzten Konflikt zwischen Deutschland und Polen ein Weltkrieg. Wenn der II Weltkrieg also mit einer Lüge begann, dann war es die, daß er allein von deutscher Seite ausgelöst wurde.
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Am 8. Mai 2019 veröffentlichte der ehemalige Parteivorsitzende Udo Voigt einen Facebook-Eintrag mit dem Schriftzug "8. Mai 1945: Wir feiern nicht! Befreiungslüge entlarven! Volle Souveränität für Deutschland! Besatzer endgültig raus! Der Opfer gedenken!".
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In diese Logik fügt sich ein, dass das Wort "Holocaust" nicht allein der Vernichtungspraxis des NS-Regimes vorbehalten bleibt, sondern in geradezu umgekehrter Bedeutung Verwendung findet. So veröffentlichte der Landesverband Schleswig-Holstein am 1. September 2019 ein Bild, das Menschen im Zuge der Ostvertreibung zeigte und mit "Der andere Holocaust. Die Vertreibung der Deutschen 1944-1949" untertitelt wurde. Der Kreisverband Bochum und Wattenscheid gedachte in einem Facebook-Eintrag vom 30. Januar 2020 der Opfer "des angloamerikanischen Bombenholocaust".
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Mitglieder der Antragsgegnerin glorifizieren außerdem die Wehrmacht und Personen des Nationalsozialismus, indem sie dieser - zumeist an deren Todestag - gedenken. Neben Beiträgen zum Gedenken an Horst Wessel, Rudolf Heß und Erich Priebke veröffentlichte der Kreisverband Oderland am 20. Juli 2017, dem Jahrestag des Stauffenberg-Attentats, auf seinem Facebook-Profil einen Eintrag mit der Überschrift "im Gedenken an die Opfer des 20. Juli 1944". Mit dem Zusatz "…DU SOLLST DIE ERMORDETEN NICHT, UND NICHT DIE MÖRDER VERGESSEN" wird darin der bei der Explosion der von Stauffenberg platzierten Bombe Getöteten gedacht.
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b) Nach alledem zielt die Antragsgegnerin nach wie vor auf eine Ersetzung der bestehenden Verfassungsordnung durch einen an der ethnischen "Volksgemeinschaft" ausgerichteten autoritären "Nationalstaat". Ihr politisches Konzept missachtet die Menschenwürde aller, die der ethnischen "Volksgemeinschaft" nicht angehören, und ist mit dem grundgesetzlichen Demokratieprinzip unvereinbar. Damit strebt die Antragsgegnerin nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger nicht nur eine Beeinträchtigung, sondern eine Beseitigung der bestehenden freiheitlichen demokratischen Grundordnung an (vgl. dazu BVerfGE 144, 20 306 Rn. 844>).
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c) Die Antragsgegnerin ist schließlich auf die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ausgerichtet. Dies setzt voraus, dass sie über das bloße Bekennen ihrer verfassungsfeindlichen Ziele hinaus die Grenze zum Bekämpfen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung überschreitet (vgl. Rn. 286). Dass sie in geplanter und qualifizierter Weise zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unmittelbar ansetzt, wird durch ihre Organisation, Strategie und Aktivitäten sowie durch die Fähigkeit belegt, sich veränderten Rahmenbedingungen anzupassen. Die Antragsgegnerin hat in der Vergangenheit an der staatlichen Parteienfinanzierung teilgenommen (aa), verfügt über eine bundesweite Organisationsstruktur (bb) und führt bundesweit eigene Veranstaltungen durch (cc). Sie wirbt im Wege der Öffentlichkeitsarbeit für ihre politischen Ziele (dd) und tritt regelmäßig bei Wahlen an (ee). Sie ist bemüht, ihr strategisches Konzept (ff) auf unterschiedlichen Wegen umzusetzen (gg), und betreibt die Vernetzung mit nationalen und internationalen Strukturen des Rechtsradikalismus (hh).
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aa) Die Antragsgegnerin hat bis zum Jahr 2020 an der staatlichen Parteienteilfinanzierung teilgenommen. Ein Anspruch hierauf besteht nach § 18 Abs. 1, 3 und 4 PartG nur, wenn ein Stimmenquorum von 0,5 % der Stimmen bei der letzten Europa- oder Bundestagswahl sowie 1,0 % der Stimmen bei einer Landtagswahl erzielt wird. Ohne eine hinreichende Organisation, ein politisches Konzept, ein ausreichendes Maß an Öffentlichkeitsarbeit und den ernsthaften Versuch der Verwirklichung ihrer politischen Ziele kann ein entsprechendes Wahlergebnis nicht erreicht werden. Daher zeigt die frühere Teilnahme der Antragsgegnerin an der staatlichen Parteienteilfinanzierung ungeachtet des seither eingetretenen politischen Bedeutungsverlusts, dass die Antragsgegnerin aktiv Wählerinnen und Wähler für ihre politischen Überzeugungen gewonnen hat. Dies stellt ein erstes Indiz für das "Ausgerichtetsein" der Antragsgegnerin auf die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung dar.
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bb) Die Antragsgegnerin ist bundesweit organisiert. Sie verfügt neben regionalen Untergliederungen über eine eigene Jugendorganisation, die Jungen Nationalisten, sowie als Teilorganisationen seit 2003 über die Kommunalpolitische Vereinigung (KPV) und seit 2006 über den Ring Nationaler Frauen (RNF). Ausweislich des Rechenschaftsberichts 2020 hatte sie am 31. Dezember 2020 3.199 Mitglieder (vgl. BTDrucks 20/7840, S. 40; 2017 waren es noch 4.048 Mitglieder, vgl. BTDrucks 19/8223, S. 114).
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Mit Urteil vom 17. Januar 2017 hat das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit dem Potentialitätskriterium ausgeführt, dass eine Gesamtzahl von - damals - unter 6.000 Mitgliedern zu einer erheblichen Beschränkung der Aktionsmöglichkeiten der Antragsgegnerin führe (vgl. BVerfGE 144, 20 331 Rn. 911>). Dies schließt die Annahme nicht aus, auch bei einer Mitgliederzahl von etwa 3.000 Personen (vgl. Bundesministerium des Innern und für Heimat, Verfassungsschutzbericht 2022, S. 94) könne eine Partei geplant und qualifiziert auf die Erreichung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele hinarbeiten. Das gilt nicht zuletzt angesichts der wenig personalintensiven Verbreitung des Gedankenguts der Antragsgegnerin in den sozialen Medien, wovon diese - wie aufgezeigt - rege Gebrauch macht. Außerdem zeigt sich die trotz des Mitgliederschwunds fortbestehende Handlungsfähigkeit der Antragsgegnerin in der - nachfolgend darzustellenden - Durchführung zahlreicher Parteiveranstaltungen und sonstiger Aktivitäten.
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cc) Die Antragsgegnerin richtet weiterhin Parteiveranstaltungen in Form von Parteitagen, Tagungen, Konferenzen und Schulungen aus.
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Im Jahr 2018 fanden neben dem Bundesparteitag insgesamt acht Landesparteitage in Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen statt. Es folgten 2020 Landesparteitage in Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg, 2021 in Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt und 2022 in Sachsen, Hamburg, Bayern, Thüringen, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Brandenburg und Schleswig-Holstein. Zur Festlegung ihrer neuen Ausrichtung (vgl. Rn. 444 ff.) führte sie zudem Bundesversammlungen am 14./15. Mai 2022 in Altenstadt und am 3./4. Juni 2023 in Riesa durch. Zwar wird das Abhalten derartiger Parteitage durch § 9 Abs. 1 Satz 3 PartG vorgeschrieben; nichtsdestotrotz belegt ihre Durchführung die intakte Organisationsstruktur der Antragsgegnerin.
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Des Weiteren hielten die Jungen Nationalisten einen Europakonvent ab und organisierten Schulungen zukünftiger Führungskräfte. Christian Häger, Bundesvorsitzender der Jungen Nationalisten von 2018 bis 2019, sah in einem Beitrag in der "Deutschen Stimme" vom März 2019 darin einen wesentlichen Bestandteil der Arbeit der Jugendorganisation:
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Als Gemeinschaft wissen wir: Nur organisierter Wille bringt Macht und Veränderung! Daher gehören Pflichterfüllung und Disziplin zu den grundlegenden Werten eines JN-Aktivisten und zu den Grundpfeilern unserer Organisation! […] Die Ausbildung und Zertifizierung der Führungskräfte hat ebenfalls begonnen. Jede zukünftige Führungskraft muß eine grundlegende Ausbildung durchlaufen und ihr Können einer Prüfung unterziehen.
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Außerdem hielten Landesverbände der Antragsgegnerin eine Reihe unterschiedlicher Parteiveranstaltungen ab. Dazu zählen (Rechts-)Schulungen für Mitglieder (Landesverband Hamburg 2018, Landesverband Sachsen-Anhalt 2020), Vortrags- und Informationsveranstaltungen, etwa zum Thema "Landtagserfahrungen: Umgang mit volksfeindlichen Parteien" (Udo Pastörs am 30. September 2018 in Wetzlar) oder zum Aufbau von Strukturen der Jungen Nationalisten (Landesverband Bayern im März 2019), Lieder- (Landesverband Niedersachsen am 17. Februar 2018), Lese- (Landesverband Mecklenburg-Vorpommern mit dem Musiker Frank Krämer am 22. Februar 2019, der sein Buch "Werde unsterblich" vorstellte) oder Zeitzeugenabende (Landesverband Mecklenburg-Vorpommern am 11. August 2018 mit einem Pfleger von Rudolf Heß unter dem Titel "Mord verjährt nicht!"), Jahresauftaktveranstaltungen (Landesverband Hamburg in den Jahren 2018 und 2019), Sommersonnenwendfeier am 23. Juni 2018 (durchgeführt vom Unterbezirk Heide-Wendland, den Jungen Nationalisten sowie den "Düütschen Deerns"), Sommerfeste (Landesverband Mecklenburg-Vorpommern am 31. August 2019), Osterfrühstücke in Pirmasens (mindestens fünf Mal organisiert vom Landesvorsitzenden Rheinland-Pfalz Markus Walter, etwa am 31. März 2018) und ein politisches Grillfest des Kreisverbands Bamberg am 19. Mai 2018 mit einer Rede des Geschichtsrevisionisten Günter Deckert.
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Jedenfalls aus der Gesamtschau ergibt sich, dass die Antragsgegnerin zahlreiche Veranstaltungen abhält, um ihre politische Programmatik zu vermitteln und insbesondere auch Nichtmitglieder für eine Mitgliedschaft zu gewinnen. Dabei handelt es sich um ein geplantes und qualifiziertes Vorgehen, um die freiheitliche demokratische Grundordnung durch Verbreitung ihrer verfassungsfeindlichen Programmatik zu beseitigen.
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dd) Die Antragsgegnerin verfügt über Publikationsorgane in Printversionen (1) und digitalen Formaten (2), die von ihrem Bemühen getragen sind, in der breiten Öffentlichkeit präsent zu sein. Insbesondere die Nutzung der sozialen Medien und die dortige Werbung um Mitglieder und Unterstützer dokumentieren das "Darauf Ausgerichtetsein" der Antragsgegnerin im Sinne des Art. 21 Abs. 3 GG. Dadurch wird die Schwelle vom Bekennen verfassungsfeindlicher Ziele zum Bekämpfen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung überschritten.
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(1) Die vom Parteivorstand herausgegebene, monatlich erscheinende "Deutsche Stimme" ist das wichtigste überregionale Medium der Antragsgegnerin. Dabei ist ein Trend der Verlagerung von der Print- zur Digitalversion festzustellen. Hinzu treten regionale Publikationen. Daneben haben die Antragsteller belegt, dass die einzelnen Landesverbände der Antragsgegnerin im Jahr 2018 eine hohe Anzahl an Informationsveranstaltungen - zumeist in Form mobiler Infotische oder der Verteilung von Flugblättern - durchführten, etwa in Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Sachsen-Anhalt. Neben der "Deutschen Stimme", die sich 2018 auch mit einem Stand auf der Leipziger Buchmesse präsentierte, erschienen zumindest bis ins Jahr 2019 - örtlich begrenzt - der Antragsgegnerin zurechenbare Publikationen wie der "Wartburgkreis Bote" und die "Schleswig-Holstein-Stimme".
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(2) Von erheblicher und zunehmender Bedeutung für die Öffentlichkeitsarbeit der Antragsgegnerin ist der Einsatz sozialer Medien. Neben den eigenen Web-Adressen ist der Bundesverband der Antragsgegnerin auf Facebook, YouTube und Twitter (jetzt Plattform X) vertreten. Die öffentlich einsehbaren "Klickzahlen" erreichen teilweise sechsstellige Werte. Im April 2019 hatte die Seite der Antragsgegnerin auf Facebook 164.376 "Gefällt mir"-Angaben sowie 156.838 Abonnenten; der YouTube-Kanal "DS-TV" war von 5.978 Personen abonniert und verzeichnete 1.846.515 Aufrufe; auf Twitter hatte die Antragsgegnerin 4.909 Abonnenten und 20.600 Tweets.
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Ein Vergleich mit den Abonnenten- und Aufrufzahlen im August 2023 zeigt, dass die Antragsgegnerin auf Facebook (141.086 "Gefällt mir"-Angaben und 134.531 Abonnenten) zwar einen leichten Rückgang zu verzeichnen hat. Der Kanal "DS-TV" auf YouTube hingegen, auf dem mittlerweile 314 Videos veröffentlich wurden, hat sich mit nunmehr 9.930 Abonnenten und 2.450.846 Aufrufen aber als wachsender Kommunikationskanal etabliert. Auch die Aktivitäten auf der Plattform X (5.815 Abonnenten und 22.931 Tweets) haben zugenommen.
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ee) Die Antragsgegnerin nahm in der Vergangenheit regelmäßig an Wahlen auf den unterschiedlichen politischen Ebenen teil. Bei der Europawahl 2019 entfielen 0,3 % der abgegebenen gültigen Stimmen auf sie (vgl. Der Bundeswahlleiter, Europawahl 2019: Endgültiges Ergebnis, Pressemitteilung Nr. 37/19 vom 24. Juni 2019). Bei den Bundestagswahlen erzielte sie im Jahr 2017 0,4 % (vgl. Der Bundeswahlleiter, Wahl zum 19. Deutschen Bundestag am 24. September 2017, Heft 3, S. 9) und im Jahr 2021 0,1 % der abgegebenen gültigen Zweitstimmen (vgl. Der Bundeswahlleiter, Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021, Heft 5 Teil 1, S. 48).
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Auch an Landtagswahlen nahm die Antragsgegnerin in der jüngeren Vergangenheit - allerdings nicht durchgängig - teil. Bei den Landtagswahlen 2019 erhielt sie in Sachsen 0,6 % und in Thüringen 0,5 % der abgegebenen gültigen Stimmen; bei der Landtagswahl in Brandenburg stand sie nicht zur Wahl (vgl. Rn. 7).
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Auch an den Wahlen der Bürgerschaften in Bremen im Jahr 2019 und in Hamburg im Jahr 2020 nahm die Antragsgegnerin nicht teil. Gleiches gilt für die Landtagswahlen 2021 in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz; in Berlin erhielt die Antragsgegnerin bei der später annullierten Wahl 0,0 %, in Mecklenburg-Vorpommern 0,8 % und in Sachsen-Anhalt 0,3 % der Stimmen. Zu den Landtagswahlen 2022 in Nordrhein-Westfalen, dem Saarland und Schleswig-Holstein trat die Antragsgegnerin nicht an. Bei der Wiederholungswahl in Berlin am 12. Februar 2023 erreichte sie einen Stimmenanteil von 0,1 % (vgl. Rn. 7).
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Auf kommunaler Ebene beteiligte sich die Antragsgegnerin insbesondere an Wahlen in Sachsen und Sachsen-Anhalt. Sie verfügte im Jahr 2019 über 141 Mandate auf kommunaler Ebene. Die meisten dieser Mandate erlangte sie laut einer Auflistung der Antragsteller in Thüringen (24), gefolgt von Hessen (23) und Mecklenburg-Vorpommern (22). Zwar tritt sie nicht flächendeckend bei Wahlen unterhalb der Landesebene an, versucht aber, durch ihre Teilnahme an Kommunalwahlen ihre Strukturen vor Ort zu festigen und ihre regionale Verankerung zu stärken. Der Landesverband Mecklenburg-Vorpommern betont die Bedeutung der kommunalen Ebene auch mit der Erwägung, die politische Konkurrenz, namentlich die Alternative für Deutschland (AfD), habe keine lückenlose Personaldecke und trete daher in einigen Wahlkreisen nicht an. So führt er auf seiner Facebook-Seite am 8. Mai 2018 aus:
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Wieder hat sich eine Taktik als erfolgreich erwiesen, durch die schon vorher in Thüringen gute Ergebnisse erzielt wurden.
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Solange sich die von den Medien geförderte #AfD in den Vordergrund drängt, nutzt man den Umstand aus, dass die Personaldecke dieser Partei sehr dünn ist, und tritt da an, wo sie Lücken lässt und bekannte und aktive NPD-Leute vor Ort sind.
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In diese Schwerpunkte wird investiert. In Neumünster hat die Bundespartei Unterstützung geleistet. Frank Franz persönlich hat dort Wahlkampf gemacht.
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SO ENTSTEHT IM RÜCKEN DER AFD EINE ECHTE #NATIONALE #FRONT. ZUNÄCHST AUF KOMMUNALER EBENE.
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Insgesamt weisen die Wahlteilnahmen und -ergebnisse der Antragsgegnerin aktuell zwar eine rückläufige Tendenz auf. So ist sie bei den letzten Landtagswahlen in zehn Ländern nicht mehr angetreten. Nach Darstellung der Antragsteller soll die Zahl der kommunalen Mandate der Antragsgegnerin im Jahr 2022 auf 106 gesunken sein. Sie ist aber weit davon entfernt, durch eine sechsjährige Nichtteilnahme an Wahlen ihren Parteistatus zu verlieren (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 PartG). Unverändert beweist die Antragsgegnerin durch ihre regelmäßige Teilnahme an Europa- und Bundestagswahlen sowie durch ihre punktuelle Teilnahme an Landtags- und Kommunalwahlen ihre Fähigkeit, auch bei Wahlen qualifiziert und planvoll für die Erreichung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele einzutreten.
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ff) Die Antragsgegnerin verfügt weiterhin über ein geschlossenes politisches Konzept zur Durchsetzung ihrer politischen Ziele. Auch wenn die der Entscheidung vom 17. Januar 2017 zugrundeliegende "Vier-Säulen-Strategie" (1) in ihrem heutigen politischen Handeln nicht mehr in vergleichbarer Deutlichkeit hervortritt (2), bildet dieses Konzept auch nach der strategischen Neuausrichtung der Antragsgegnerin die Grundlage ihres Handelns (3).
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(1) Wie im Urteil vom 17. Januar 2017 dargestellt, lag der politischen Arbeit der Antragsgegnerin die sogenannte "Vier-Säulen-Strategie" zugrunde. Dabei handelt es sich um ein strategisches Konzept, das der damalige (heute stellvertretende) Vorsitzende Udo Voigt auf dem Bundesparteitag der Antragsgegnerin am 30./31. Oktober 2004 in den "Kampf um die Köpfe", den "Kampf um die Straße", den "Kampf um die Parlamente" und den "Kampf um den organisierten Willen" einteilte und wie folgt beschrieb (vgl. BVerfGE 144, 20 309 ff. Rn. 855>):
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Der Kampf um die Köpfe
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Der gerade erläuterte "Kampf um die Köpfe" wirkt sich in letzter Konsequenz auf jeder Ebene aus. Er führt beispielsweise dazu, daß Personen, denen die NPD bisher egal ist, eine gewisse Sympathie für die Ziele der NPD empfinden, wenn sie erst mit diesen vertraut gemacht werden. Wir haben in den letzten beiden Jahren bewußt verstärkt eine Personalisierung der Partei betrieben. Die Erkenntnis, daß Bürger keine drei Buchstaben oder bloße Programme wählen, sondern wissen wollen, wer dahinter steht, hat uns verstärkt mit eigenen "Köpfen" auf Plakaten werben lassen. Dies versetzt Personen, welche die NPD wählen und unterstützen in die Lage, in ihrem Umfeld mit "Köpfen", d.h. Repräsentanten besser Werbung für die Ziele der NPD zu machen. Daß dieser Weg richtig ist, beweisen die Diffamierungskampagnen der Medien nach den jüngsten Wahlerfolgen, die darauf abzielen, die von uns präsentierten "Köpfe" negativ darzustellen.
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Der Kampf um die Straße
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Der Kampf um die Straße führt u.a. gerade bei Jugendlichen dazu, sich wegen ihrer öffentlichen Aktivitäten an die NPD zu binden, sorgt aber auch im Rahmen des Kampfes um die Köpfe dafür, unsere Positionen zu verbreiten und vielfach die "Schweigespirale" zu durchbrechen! Er wird sicher auch weiterhin richtig und notwendig sein. Allerdings sollten wir hierbei auf Minidemonstrationen weitestgehend verzichten, bei denen der Gegner seine Überzahl allzu deutlich demonstrieren kann. Es ist sicherlich gut in einer kleinen Gemeinde oder Kleinstadt zu einem aktuellen Thema (Montagsdemo, Betriebsschließung, Kindermord usw.) eine Demonstration mit 100-250 Teilnehmern durchzuführen, doch wirkt diese Teilnehmerzahl in einer deutschen Großstadt eher lächerlich.
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Der Kampf um die Parlamente
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Im Kampf um die Parlamente geht es schließlich darum, so viele Menschen wie möglich zu bewegen, die NPD zu wählen, wobei mit entsprechender Wahlkampfführung wiederum alle Ebenen einbezogen werden. Unsere bisherigen Möglichkeiten erlaubten jedoch nur einen Erfolg bei Konzentration der Kräfte auf kommunaler Ebene, welche zudem durch bekannte Personen vor Ort verstärkt werden. Das Wahlergebnis zur Europawahl versetzte uns erstmalig in die Lage, die notwendigen finanziellen Mittel zu beschaffen, um unsere Wahlkampferfahrungen und Erkenntnisse auf Landesebene wirksam einsetzen zu können. Jetzt werden wir gemeinsam mit dem Bündnispartner DVU die Landtage erobern um dann 2006 gemeinsam in den Reichstag einzuziehen. Der erfolgreich eingeschlagene Weg wird unter meiner Führung fortgesetzt werden.
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Der Kampf um den organisierten Willen
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Der "Kampf um den organisierten Willen" gipfelt in der Erkenntnis, daß organisierter Wille Macht bedeutet. Mit dem "Leipziger Appell" begannen wir bereits kurz nach dem Ende des Verbotsverfahrens den Versuch der Konzentration möglichst aller nationalen Kräfte. Das gute Abschneiden zur Europawahl ermöglichte, daß die Kontakte mit dem Vorsitzenden der Deutschen Volksunion, Dr. Gerhard Frey, intensiviert wurden. Das Ergebnis war dann die Wahlabsprache der NPD mit der DVU zugunsten der DVU in Brandenburg und zugunsten der NPD in Sachsen. Eine zwölfköpfige NPD-Fraktion in Sachsen und eine sechsköpfige DVU-Fraktion in Brandenburg sind hoffentlich nur der Anfang! Erfreulicherweise erfährt der "Kampf um den organisierten Willen" bereits nachhaltige Unterstützung aus den Reihen der Deutschen Partei, der Freien und ehemaliger Mitglieder der Republikaner. Wir hoffen, daß die Republikaner nach ihrem Bundesparteitag im November unsere ausgestreckte Hand nicht länger zurückschlagen werden. Schließlich geht es um mehr als Geld und Posten. Es geht um Volk und Vaterland.
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(2) Von dieser "Vier-Säulen-Strategie" hat sich die Antragsgegnerin zwar äußerlich entfernt, diese stellt aber in der Sache weiterhin einen zentralen Rahmen für ihr politisches Handeln dar. So wird insbesondere der "Kampf um die Köpfe" weitergeführt und vom Bundesvorsitzenden Frank Franz in einer Rede auf dem NPD-Sommerfest am 16. Juni 2018 in Riesa sowie in einem Interview am Rande des Europaparteitags der Antragsgegnerin am 17. November 2018, veröffentlicht auf dem YouTube-Kanal des hessischen Landesverbands, nunmehr als "sympathische Anbindung an den Bürger" bezeichnet:
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Das funktioniert nur, wenn man eine sympathische Anbindung an den Bürger erreicht, ja. Mit schlauen Flugschriften schaffen wir das nicht. Wir müssen die Hürden von uns zum Bürger abbauen. Er muss uns erleben. Er muss sagen können: "Die von der NPD, das sind gar keine Menschenfresser. Sondern die sagen im Grunde genommen genau was ich denke. Und die sind sympathisch. […]
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Natürlich müssen wir eine anschlussfähige Partei sein. Wir müssen sympathisch sein. Wir müssen unsere Volksgenossen erreichen. Aber wir dürfen uns unter gar keinen Umständen weichspülen lassen, uns von unserem Weg abbringen lassen, uns einreden lassen, wir müssten etwas gemäßigter sein. Wir müssen nicht gemäßigt sein.
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Der Landesverband Sachsen veröffentlichte in der "Deutschen Stimme", Nr. 1/2019 (S. 12), einen Artikel anlässlich seines Landeslistenparteitags, in dem er die Antragsgegnerin als "Macherpartei" stilisierte:
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Der NPD als "Macherpartei" ginge es zudem, und dies sei ein weiteres Unterscheidungskriterium, nicht darum, nur parlamentarisch "irgendwann" Verantwortung zu übernehmen. Vielmehr wolle man dies jetzt schon im Rahmen seiner Möglichkeiten tun.
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Die Antragsgegnerin führt auch den "Kampf um die Straße" fort. Sie sieht sich ausdrücklich nicht auf den parlamentarischen Raum beschränkt, sondern will auch außerparlamentarisch als echte Alternative wahrgenommen werden. So sind nach der Vorstellung der Jungen Nationalisten Initiativen in allen gesellschaftlichen Bereichen gefordert (Rubrik "Standpunkte", in: junge-nationalisten.de, abgerufen am 7. März 2019):
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Unsere Mitglieder sind fest in verschiedensten Strukturen eingebunden und sehen sich stets als konstruktive Helfer im Hintergrund oder Aktivisten im Vordergrund für eine längst überfällige Wende und ein Erwachen der Nation. Diese Wende, hin zu Rechtstaatlichkeit und völkischem Bewusstsein, wird nicht alleine durch Wahlen, sondern vielmehr durch Gegenkultur und das Wirken in allen gesellschaftlich relevanten Bereichen eingeläutet.
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(3) Der beträchtliche Bedeutungsverlust der Antragsgegnerin, der durch sinkende Mitgliederzahlen, schwache Wahlergebnisse und fehlende Parlamentsbeteiligungen geprägt ist, zwingt sie allerdings zur Anpassung ihrer Handlungskonzepte. Diesbezüglich hat der Vertreter des Bundesamtes für Verfassungsschutz Marcel Muth in der mündlichen Verhandlung am 4. Juli 2023 zwei signifikante Phasen in der jüngeren Entwicklung der Antragsgegnerin beschrieben. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 habe zunächst das Festhalten an den Grundpositionen und insbesondere am Volksbegriff der Antragsgegnerin im Vordergrund gestanden. Seit 2019 sei langsam die Reformbedürftigkeit der Antragsgegnerin erkannt worden. Durch eine organisatorische Verschlankung solle nunmehr aus der ehemaligen "Wahlpartei" eine "patriotische NGO" unter Auf- und Ausbau eines vorpolitischen Umfelds werden. Ziel sei, dadurch die Anschlussfähigkeit der Antragsgegnerin zu erhöhen. Der Umbau sei rein strategischer Natur; der inhaltliche Kern der Antragsgegnerin sei unverändert. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige Prof. Dr. Kopke ebenfalls in der mündlichen Verhandlung am 4. Juli 2023 betont, die Antragsgegnerin könne als eine der ältesten rechtsextremistischen Parteien Deutschlands als "Institution auf ein gewisses Gedächtnis" zugreifen. Man müsse sie als Teil der Organisationsgeschichte des Extremismus in Deutschland begreifen. In diesem Rahmen gelinge ihr immer wieder der Anschluss an neonationalsozialistische Bewegungen.
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Thematisiert wurde die Notwendigkeit einer strategischen Neuausrichtung durch den Parteivorsitzenden Frank Franz in der Novemberausgabe 2019 der "Deutschen Stimme". Unter dem Titel "Neustart für die Heimat - statt ein bloßes «Weiter so»" veröffentlichte er Vorstellungen für ein neues Strategiekonzept der Antragsgegnerin, ohne dabei die "Vier-Säulen-Strategie" für überholt zu erklären. Inhaltliche Positionsveränderungen wurden dabei nicht vorgeschlagen. Vielmehr wurde beschrieben, wie sich das Ansehen der Antragsgegnerin in der Öffentlichkeit wieder steigern lassen könne. Demnach wolle man sich fortan stärker als "Nichtregierungsorganisation" oder auch "Bewegung" organisieren und von den bisherigen starren Strukturen entfernen. Die Antragsgegnerin solle sich verstärkt auf die Lokalpolitik konzentrieren, wovon eine Vorbereitung von Wahlerfolgen auf Landesebene zu erwarten sei. Auch weitere Strukturen der Antragsgegnerin sollten in den Prozess der Neuorientierung einbezogen werden. Die Zeitschrift "Deutsche Stimme" solle sich zukünftig um einen unabhängigeren und professionalisierten Eindruck bemühen.
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Andere Funktionäre der Antragsgegnerin befürworteten diese Neuausrichtung. Der Landesvorsitzende in Sachsen Peter Schreiber will die Antragsgegnerin einem Beitrag auf der Homepage des sächsischen Landesverbands vom 14. November 2019 (https://npd-sachsen.de, abgerufen am 18. November 2019) zufolge als "Kümmerer und Lautsprecher der Bürger in Erscheinung" treten lassen. Dieses Engagement sei "die beste Basis, um in Zukunft auch bei Wahlen, zunächst auf der kommunalen Ebene, wieder Erfolge einzufahren". Weiter führte er aus: "Eine sich neu erfindende NPD will sich künftig, so das 'Neustart'-Konzept des Parteivorsitzenden, weniger als starre Mitgliederpartei und dafür stärker als Mitmachpartei und als nationale 'NGO' verstehen".
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Im Rahmen dieser strategischen Neuausrichtung strebt die Antragsgegnerin an, Bürgerbewegungen für ihre politischen Interessen zu nutzen. Sie geht davon aus, über die personellen und sachlichen Ressourcen sowie über die Erfahrung zur Veranstaltungsorganisation und die erforderlichen Netzwerke zu verfügen, um den Erfolg kleinerer Projekte ermöglichen zu können. Dabei wird das Ziel künftiger Wahlerfolge nicht aufgegeben; vielmehr soll die Neuausrichtung dazu beitragen, bei Wahlen künftig wieder erfolgreicher zu sein. Das Bundesvorstandsmitglied Ronny Zasowk fasste die strategische Neuausrichtung in einem Facebook-Beitrag vom 4. Mai 2022 wie folgt zusammen:
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Die Probleme liegen auf der Straße, sie werden nur immer seltener von den Parteien selbst aufgegriffen. In vielen Bundesländern haben sich daher Protest-Plattformen wie die Freien Sachsen gebildet. Hier muss die NPD mit ihrer Infrastruktur, ihren repressions-geprüften Mitgliedern und Funktionsträgern, ihren kompetenten Kommunalpolitikern sowie jahrzehntelanger Erfahrung in der Durchführung von Protestveranstaltungen ins Spiel kommen. [...] Wir haben etwas zu bieten, wenn es künftig um Vernetzung und Organisation des Protests gehen wird. Die Partei sollte sich künftig als Netzwerker und Dienstleister des patriotischen Protests sehen, um so zur Einheit der Patrioten beizutragen und neue Bündnisse zu ermöglichen. [...] Wir müssen und wollen anders sein. Wir versprechen nichts, sondern packen konkret an. Wir schaffen konkrete Projekte, mit denen wir im Kleinen vorleben, wie wir uns unser Land im Großen vorstellen. [...] Den Deutschen wurde der Nationalismus systematisch ausgetrieben, mit dem Ergebnis, dass eine nationalistische Partei momentan nichts zu bestellen hat. Aber was geblieben ist, ist ein ausgeprägter Lokalpatriotismus. [...] Und so gilt es für uns künftig, regionale Gruppen nach Kräften zu unterstützen und mit diesen kommunale Kooperationen auf der Straße und vielleicht auch bald in den Parlamenten zu schmieden. Dieses neue Selbstverständnis unserer Partei, das auch eine ausgestreckte Hand allen gutwilligen Patrioten gegenüber bedeutet, ist ein neues Kapitel in unserer bald 60-jährigen Parteigeschichte.
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Im Nachgang zum Bundesparteitag 2022 in Altenstadt erklärte die Antragsgegnerin auf ihrer Homepage (www.npd.de, abgerufen am 22. Februar 2023) am 16. Mai 2022 unter dem Titel "Der Heimat eine Zukunft geben!":
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In seinem Rechenschaftsbericht ging der Parteivorsitzende Franz auf die Schwierigkeiten der Parteiarbeit in den beiden vergangenen "Corona- Jahren" ein. Er räumte ein, dass vor allem die Bundestagswahl gezeigt habe, dass die NPD als Wahlpartei bei überregionalen Wahlen aktuell keine Chancen auf positive Ergebnisse habe. Allerdings ist die NPD noch immer die stärkste nationale Organisation der Bundesrepublik und wird sich fortan verstärkter denn je als Netzwerker, Dienstleister, punktueller Bündnispartner und regionaler Motor von Bürgerprotesten und regierungskritischen Initiativen verstehen. [...] Neben einer Vereinfachung der Verwaltungsaufgaben u.a. durch Straffung der Organisation, will man sich auf den Antritt bei Kommunalwahlen konzentrieren. Die wichtigste Aufgabe wird jedoch die Unterstützung der Bürgerproteste gegen die verfehlte Politik der etablierten Partei sein. Dies macht eine stärkere Regionalisierung und eine "Unsichtbarmachung" der NPD als Partei, gewissermaßen als "Antiparteien-Partei", notwendig. In der Vernetzung der vielfältigen systemkritischen Strömungen könnten sich die Nationaldemokraten als erfahrene Dienstleiter anbieten.
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Die Reformpläne der Parteispitze fanden dabei regen Anklang bei den Teilnehmern des Bundesparteitags. In einer Gesamtschau der einzelnen Äußerungen zu geplanten Reformbestrebungen der Antragsgegnerin gibt sie nicht nur zu erkennen, dass sie auch in Zukunft bestrebt ist, Wahlen für sich zu entscheiden, sondern auch ihre bestehende Infrastruktur kleinschrittig ausbauen möchte. Dies umfasst insbesondere eine tiefgehende Vernetzung, die Unterstützung von lokalen und regionalen Protestbewegungen, die Zurverfügungstellung von Infrastruktur, einschlägiger Erfahrung und Logistik beziehungsweise Finanzen, eine kampagnenartige Themenbearbeitung, Abbau von starren Strukturen und ein professionalisiertes Auftreten. Zusammenfassend muss davon ausgegangen werden, dass kein Ablassen vom Bestreben nach politischem Wahlerfolg, sondern eine umfassende Vorbereitung auf zukünftige Wahlvorhaben im Kleinen erfolgen soll.
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Der Sachverständige Dr. Kailitz hat in der mündlichen Verhandlung am 4. Juli 2023 ausgeführt, dass in der Neukonzeption und der damit verbundenen Umbenennung der Partei in "Die Heimat" der Versuch der Überwindung bestehender Stigmatisierungen der Antragsgegnerin liege, mit ihr jedoch keine inhaltliche Neuaufstellung verbunden sei. Im Ergebnis sei eine klare Kontinuität im Auftreten und Agieren der Antragsgegnerin zu erkennen.
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gg) Die Antragsgegnerin versucht, ihr vorstehend beschriebenes strategisches Konzept auf unterschiedliche Weise umzusetzen und dadurch ihre verfassungsfeindlichen Ziele zu verwirklichen.
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(1) Im Rahmen des "Kampfes um die Köpfe" organisiert die Antragsgegnerin Veranstaltungen, die bewusst nicht nur an Parteianhänger gerichtet sind, sondern eine breitere Öffentlichkeit ansprechen sollen. Neben den beiden zentralen Kampagnen "Schutzzonen" und "Deutsche helfen Deutschen" (siehe dazu Rn. 476 ff.) haben die Antragsteller eine Vielzahl an Festen, Feiern, Wanderungen, Spenden- und Wohltätigkeitsveranstaltungen, Tagen der offenen Tür und Infoständen seit Herbst 2017 aufgelistet. Die Antragsgegnerin ist bemüht, durch unterhaltende Veranstaltungen - insbesondere kostenlose Volks- und Kinderfeste - Sympathien bei den Bürgerinnen und Bürgern zu gewinnen. Dabei steht die Absenkung der Hemmschwelle, an Veranstaltungen der Antragsgegnerin teilzunehmen, im Vordergrund. Vorrangig sollen junge Familien angesprochen und schon Kinder an Veranstaltungen und Überzeugungen der Antragsgegnerin herangeführt werden.
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(2) Die Antragsgegnerin führt den "Kampf um die Straße", indem sie sich bemüht, eine hohe Präsenz bei Demonstrationen und Bürgerprotesten zu zeigen, von denen sie einen beträchtlichen Teil selbst organisiert (a). Im Fokus ihrer aktuellen Strategie stehen die beiden Kampagnen "Schutzzonen" und "Deutsche helfen Deutschen" (b).
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(a) Die Antragsgegnerin organisierte seit 2017 eine erhebliche Zahl von Veranstaltungen zur Darstellung ihrer politischen Positionen und Forderungen. Sie greift dabei sowohl auf traditionelle (aa) als auch neuartige Veranstaltungsformate zurück (bb). Durch gemeinsame Veranstaltungen mit anderen rechtsextremen Parteien und Organisationen (cc) sowie durch die Teilnahme an Veranstaltungen Dritter (dd) versucht sie, ihre Reichweite zu erhöhen.
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(aa) Zu den traditionellen Formaten der Antragsgegnerin zählen Demonstrationen, Kundgebungen, Konzerte, Partys, Kranzniederlegungen, Spaziergänge, Mahnwachen und Gedenkmärsche. Abgesehen von Musikveranstaltungen sind die genuin politischen Veranstaltungen der Antragsgegnerin allerdings regelmäßig nur mäßig bis schlecht besucht. Dennoch belegt die Fülle an Veranstaltungen, dass die Antragsgegnerin gewillt und auch organisatorisch dazu in der Lage ist, Aktionen zur öffentlichkeitswirksamen Darstellung ihrer Programmatik durchzuführen.
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Beispielhaft hinzuweisen ist etwa auf eine Aktion hessischer JN-Mitglieder, die am 31. Juli 2017 an einem Bahnhof unter anderem mit Kunstblut und Absperrband eine Tatortszenerie nachstellten, von einem "Verbrechen an unserem Volk" sprachen und den Hinweis erteilten: "Tatort Multikulti. Bitte weitergehen und brav SPD und CDU wählen". In Dresden fand am 17. Januar 2018 eine Kundgebung des dortigen Kreisverbands unter dem Motto "Klare Kante gegen Ausländerkriminalität und Überfremdung - Dresden gehört uns" mit 95 Teilnehmern statt. Am 17. Juni 2018 versammelten sich Anhänger der Antragsgegnerin wiederum in der sächsischen Hauptstadt zu einer Kundgebung anlässlich des Jahrestages des Volksaufstandes in der DDR mit dem Titel "Damals wie heute - Staatsschergen abstrafen". 2018 fanden mehrere Kundgebungen unter dem Motto "Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt!" in Brandenburg statt, bei denen Taschenalarm-Geräte verteilt wurden. Der Kreisverband Eichsfeld richtete seit 2011 den "Eichsfeldtag" aus, der 2018 als familienfreundliche "Turnschuh-Party" beworben wurde. An der Veranstaltung in Leinefelde nahmen rund 170 Personen teil. Das musikalische Rahmenprogramm bildeten Musiker aus der rechtsextremistischen Szene. Reden hielten ausschließlich Vertreter des Thüringer Landesverbands der Antragsgegnerin.
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Am 23. Januar 2019 fand in Heidenau eine Kundgebung mit 28 Teilnehmern unter dem Motto "Identität bewahren, Zuwanderung stoppen" statt, auf der unter anderem die Funktionäre der Antragsgegnerin Peter Schreiber und Jens Baur sprachen. Der Landesvorsitzende der Jungen Nationalisten Sachsen und Leiter des JN-Bundesarbeitskreises Europa, Maik Müller, meldete für den 1. Juni 2019 in Chemnitz eine Demonstration unter dem Motto "Tag der deutschen Zukunft 2019" an.
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Im Zuge der Corona-Pandemie musste die Antragsgegnerin ihre Versammlungsaktivität beschränken, nutzte jedoch die Gelegenheit zur Teilnahme an nicht von ihr selbst veranstalteten Demonstrationen gegen die Maßnahmen in der Corona-Pandemie.
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Am 1. Mai 2020 demonstrierten laut Hamburger Landesverband "nationale Aktivisten partei- und organisationsübergreifend", um "der kapitalistischen Ausbeutung unseres Volkes eine deutliche Abfuhr zu erteilen". Als Sprecher kündigte der Hamburger Landesverband für die Antragsgegnerin Thorsten Heise (stellvertretender Bundesvorsitzender) und Lennart Schwarzbach (Vorsitzender des Landesverbands Hamburg) sowie für die Partei "Die Rechte" Christian Worch an (Facebook-Beitrag der NPD Hamburg vom 5. März 2020, abgerufen am 6. März 2020).
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Der Hamburger Landesverband bewarb auf seiner Homepage (www.npdhamburg.de) in dem Beitrag "Erneute Corona-Demo in Hamburg" vom 11. November 2021, abgerufen am 22. Februar 2023, die in Hamburg stattfindenden Corona-Demonstrationen und Kundgebungen wie folgt:
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In Hamburg war die NPD mit Abstand die erste Partei, die sich gegen die Corona-Märchen gestellt hat, und wir haben bis zum heutigen Tage ununterbrochen zahlreiche Kundgebungen und Demonstrationen unterstützt, sowie Flugblätter und Plakate zu diesem Thema unter das Volk gebracht.
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Auf dem Telegram-Kanal der Antragsgegnerin "NPD-Bundesverband" wurde am 25. Januar 2022 ein Bild vom Bundesvorsitzenden Frank Franz und seinem Stellvertreter Udo Voigt gepostet, mit der Bildunterschrift "Auch #NPD-Chef Frank Franz und sein Stellvertreter Udo Voigt mischen sich regelmäßig unter die Spaziergänger. Mach auch du mit, es geht um unser aller Zukunft." (veröffentlicht in: t.me/npdbundesverband/1515, abgerufen am 22. Februar 2023).
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Stefan Jagsch, Vorsitzender des Landesverbands Hessen, veröffentlichte am 8. März 2022 auf seiner Facebook-Seite (abgerufen am 22. Februar 2023) ein Bild, das Demonstranten mit einem Banner "Nein! Zur Zwangsimpfung" zeigt, und schrieb dazu:
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In Ortenberg demonstrieren über 100 Teilnehmer gegen die geplante Zwangsimpfung und die irrsinnigen Corona-Maßnahmen. Die NPD war nicht der Veranstalter der Demonstration. Natürlich unterstützen wir jede Art von friedlichen Protestaktionen, die sich gegen Zwangsmaßnahmen der Regierung richten. Wo Unrecht zu Recht wird, wird Widerstand zur Pflicht!
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(bb) Die Antragsgegnerin versucht darüber hinaus, die Attraktivität ihrer Veranstaltungen durch neuartige Formate unter Einbindung der rechtsextremistischen Musikszene zu erhöhen. Das erste der vom stellvertretenden Bundesvorsitzenden Thorsten Heise insoweit organisierten "Schild & Schwert"-Festivals fand am 20. und 21. April 2018 unter dem Motto "Reconquista Europa - Gegenkultur schaffen" in Ostritz (Sachsen) statt. Am ersten Tag beteiligten sich 585 Personen, am zweiten Tag zog der Auftritt von rechtsextremistischen Musikgruppen 1.269 Teilnehmer an. Während der gesamten Veranstaltung waren Informations- und Verkaufsstände von rechtsextremen Organisationen, darunter auch solche der Antragsgegnerin, aufgebaut. Die Organisatoren bewarben die Veranstaltung auf Facebook folgendermaßen:
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Zur Politik gehört nicht nur der Wortbeitrag, sondern auch Kultur, Kunst und Lebensart! Und so entstand das Konzept, ein ganzes Wochenende zu zeigen, das national sein alle Lebensbereich umfassen kann! Mit unserem Balladenabend, Tätowierkunst Convention, Kampfsportarena, Politikforum und Konzert wollen wir das zeigen. Wir haben den Anspruch, all unseren Freunden und Kameraden, ein unvergessliches Politik Festival zu bieten, mit der Möglichkeit vor Ort zu übernachten. Und das zwei Mal im Jahr. Unser erster Termin ist der 20. und 21. April 2018. Er steht unter dem Motto "Reconquista Europa". Den zweiten Termin planen wir bereits für den 2. und 3. November 2018.
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Wie geplant fand das zweite Festival am 2. und 3. November 2018 erneut in Ostritz statt. Der Zuspruch übertraf mit 400 Teilnehmern am ersten Tag die angemeldeten 250 Teilnehmer und mit bis zu 800 Teilnehmern am zweiten Tag die gemeldete Teilnehmerzahl von 750 Personen. Das politische Forum wurde aber lediglich von rund 40 Personen besucht. Neben den überwiegend deutschen Besuchern stammten einzelne Teilnehmer aus Österreich, Polen, der Schweiz, der Ukraine und den USA.
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Am 21. und 22. Juni 2019 kam es zur Fortführung des "Schild & Schwert"-Festivals, in dessen Mittelpunkt erneut der Auftritt von rechtsextremistischen Musikgruppen und eine Kampfsportvorführung standen. Nach 2019 wurde das Festival pandemiebedingt fortlaufend verschoben. Auf der Homepage des Festivals wird derzeit noch immer angekündigt, dass das Festival "wohl" wieder "im Herbst 2022 stattfinden" wird (vgl. schildundschwertfestival.de).
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(cc) Die Antragsgegnerin versucht, ihre Reichweite durch gemeinsame Veranstaltungen mit Organisationen und Parteien des rechtsextremen Lagers zu vergrößern.
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Ein wiederkehrender Kooperationspartner ist dabei die Partei "Die Rechte". So berichtete am 7. April 2018 der Kreisverband Bochum und Wattenscheid über eine "partei- und organisationsübergreifende" Kundgebung in der Bochumer Innenstadt unter dem Motto "Europa erwache!". Als Redner traten neben dem Landesvorsitzenden der Antragsgegnerin Claus Cremer auch der stellvertretende Landesvorsitzende der Partei "Die Rechte" Sven Skoda, der zugleich den sogenannten "Freien Nationalisten" angehört, auf. Am 10. November 2018 veranstaltete der Kreisverband Dortmund mit der Partei "Die Rechte" eine Demonstration unter dem Motto "Mit 90 Jahren in Gesinnungshaft - Freiheit für Ursula Haverbeck". An der Veranstaltung beteiligten sich der Kreisverband Mittelrhein sowie Christian Häger (Bundesvorsitzender der Jungen Nationalisten von 2018 bis 2019). Kooperationen betreffen insbesondere Veranstaltungen zum 1. Mai. Die Landesverbände der Antragsgegnerin riefen im Jahr 2018 zur Beteiligung an einer zentralen "1. Mai"-Demonstration in Erfurt auf, die zusammen mit der Partei "Die Rechte" organisiert wurde. An dieser Demonstration beteiligten sich etwa 700 Personen. Am 1. Mai 2020 fand eine Demonstration in Hamburg statt, bei der unter anderem der Bundesvorsitzende der Partei "Die Rechte" Christian Worch als Redner vorgesehen war. Zum 1. Mai 2021 veranstaltete der Landesverband Nordrhein-Westfalen eine gemeinsame Demonstrationstour in mehreren Etappen durch das Ruhrgebiet. Die meistbesuchte Etappe konnte nach eigenen Angaben allerdings nur eine Teilnehmerzahl von 200 Personen für sich verbuchen. Abermals traten als Redner Claus Cremer und Sven Skoda auf.
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Am 8. Mai 2018 wurde ein Trauermarsch in Demmin (Mecklenburg-Vorpommern) unter dem Motto "Wir feiern nicht - Wir vergessen nicht!" unter dem Parteilogo der Antragsgegnerin und der Jungen Nationalisten durchgeführt, der erstmals auch von der neonazistischen Gruppierung "Aktionsblog" beworben wurde. Die seitdem jährlich stattfindende Veranstaltung verzeichnet eine konstant bleibende Teilnehmerzahl von circa 250 Personen, was dafürspricht, dass die Bemühungen der Antragsgegnerin, den Zusammenhalt der rechtsextremistischen Bewegung zu fördern, nicht ergebnislos bleiben.
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Am 8. und 9. Juni 2018 fand unter dem Motto "Tage der nationalen Bewegung - Musik und Redebeiträge für Deutschland" eine rechtsextremistische Großveranstaltung in Themar (Thüringen) statt. Als Anmelder und Versammlungsleiter fungierte der Bundesorganisationsleiter und stellvertretende Bundesvorsitzende der Antragsgegnerin Sebastian Schmidtke. Am 8. Juni 2018 nahmen rund 1.000 Personen aus dem gesamten Bundesgebiet und dem europäischen Ausland teil, am 9. Juni 2018 etwa 2.250 Personen. Den überwiegenden Teil der Redebeiträge steuerten hochrangige Funktionäre der Antragsgegnerin bei, darunter Frank Franz, Ronny Zasowk und Thorsten Heise. Insgesamt traten 19 rechtsextremistische Musikgruppen und Solo-Interpreten auf. Während der gesamten Veranstaltung waren diverse Informations- und Verkaufsstände aufgebaut, darunter solche der Antragsgegnerin und der Jungen Nationalisten. Die Polizei, die mit über 1.000 Beamten im Einsatz war, nahm über beide Veranstaltungstage hinweg 84 Anzeigen auf, in der Mehrheit Propagandadelikte sowie - anlässlich des Angriffs eines Teilnehmers auf einen Pressefotografen - eine Anzeige wegen Körperverletzung.
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Die Aktion "Schwarze Kreuze" wurde im Jahr 2018 zum fünften Mal durchgeführt und entwickelte sich zu einem festen Termin innerhalb der rechtsextremistischen Szene. Mit dem Aufstellen von schwarzen Kreuzen beabsichtigen Rechtsextremisten, an die "Deutschen Opfer von Ausländergewalt" zu erinnern. Sie betrachten den 13. Juli als "den inoffiziellen Gedenktag, an dem deutschlandweit an die Opfer multikultureller Gewalttaten erinnert wird". Die Jungen Nationalisten brachten sich nach eigenen Angaben in verschiedenen Regionen ein, um mit schwarzen Kreuzen zu zeigen: "Kein Deutsches Opfer ist vergessen!"
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Jährlich organisieren Rechtsextremisten Demonstrationen anlässlich des Jahrestages der Bombardierung von Dresden, die unter der Bezeichnung "Dresden - Gedenken" firmieren. Der Landesvorsitzende der Jungen Nationalisten Sachsen und Leiter des JN-Bundesarbeitskreises Europa, Maik Müller, meldete für den 15. Februar 2019 eine Demonstration unter dem Motto "Vergesst niemals Dresden! Gedenkmarsch zu Ehren der Dresdner Luftkriegstoten des 13. Februar 1945. Dresden-Gedenken 2019" an. Die Veranstaltung wies eine Teilnehmerzahl von etwa 1.500 Personen auf. Im Jahr 2020 nahmen an der Veranstaltung rund 1.600 Personen teil.
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Ein weiteres Kooperationsformat stellt der erstmals am 10. September 2022 ausgerichtete "DS-Netzwerktag" in Eisenach dar, an welchem sich die Antragsgegnerin maßgeblich beteiligte. Teilnehmer waren unter anderem das ehemalige Mitglied der Partei DIE LINKE Jens Woitas, der Bundesvorsitzende der Antragsgegnerin Frank Franz, der ehemalige Vorsitzende des AfD-Landesverbands Mecklenburg-Vorpommern Dennis Augustin, der stellvertretende NRW-Landesvorsitzende der Partei "Die Rechte" Michael Brück sowie Frank Hausner von den "Patrioten Ostthüringen". Nach eigener Aussage verfolgte die Antragsgegnerin damit das Ziel eines "Schulterschluss[es] der Heimattreuen". Der zweite Netzwerktag fand bereits am 10. Dezember 2022 statt, bei dem neben der Antragsgegnerin auch Sven Skoda, Jürgen Schwab und Pierre Krebs teilnahmen, welche dem "intellektuellen Rechtsextremismus" zugeordnet werden, sowie der Funktionär der Regionalpartei "Freie Sachsen" Robert Andres. Die Bemühungen im Rahmen der Netzwerktage führten zum Parteieintritt ehemaliger Aktivisten der Partei "Die Rechte" bei der Antragsgegnerin. Claus Cremer, Landesvorsitzender in Nordrhein-Westfalen, stellte in einem Beitrag auf der Homepage der Antragsgegnerin unter dem Titel "Alle zusammen für die Heimat!" fest:
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Ich freue mich darüber, daß die Planungen meiner Partei auf fruchtbaren Boden fallen. Bereits die beiden zurückliegenden Netzwerktage haben gezeigt, daß der Wille zur Zusammenarbeit besteht und sich die Einsicht durchgesetzt hat, dass nur eine geschlossene, nationale Heimatbewegung das Ruder in Deutschland noch einmal herumreissen kann. Viele der nun (wieder) vereinten Aktivisten kenne ich seit Jahren und sehe positiv auf die zukünftige Zusammenarbeit.
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(dd) Vertreter der Antragsgegnerin nahmen an mehreren Demonstrationen und Bürgerprotesten teil, die von nicht unmittelbar der rechtsextremen Szene zuzuordnenden Veranstaltern getragen wurden, und bewarben dabei die eigene Ideologie. Die Jungen Nationalisten Sachsen und weitere Mitglieder der Antragsgegnerin beteiligten sich am 27. August 2018 an einer Demonstration, die anlässlich eines Tötungsdelikts stattfand. Diesbezüglich äußerte der Vorsitzende des Landesverbands Sachsen Peter Schreiber:
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Dem Veranstalter der Kundgebung und Demonstration am Montag, Herrn Kohlmann, möchte ich dafür danken, dass er eine überparteiliche Plattform für den berechtigten Protest der Bürger geschaffen hat. Als Vertreter der sächsischen NPD war es mir eine Ehre, mit weiteren Kameraden, darunter auch Vertretern unserer Jugendorganisation JN, daran teilzunehmen.
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Die Antragsgegnerin bemüht sich um die Mitwirkung an Veranstaltungen, selbst wenn sie dort nach Angaben der Veranstalter unerwünscht ist. Dies gilt etwa für die Teilnahme an einer Mahnwache der AfD in Schwerin mit insgesamt etwa 250 Teilnehmern.
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In Rheinland-Pfalz nahmen Mitglieder der Antragsgegnerin an einer Demonstration teil, die aus Anlass eines Tötungsdelikts an einer jungen Frau aus Kandel stattfand. Auf den in diesem Zusammenhang veröffentlichten Videos ist das Skandieren von Rufen wie "Europa Jugend Revolution", "Wer Deutschland nicht liebt, soll Deutschland verlassen", "Alles für Volk, Heimat und Nation", "Festung Europa, macht die Grenzen dicht", "Hahahaha Antifa", "Antifa Hurensöhne" und "Widerstand! Widerstand!" zu hören.
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(b) Besonders hervorzuheben sind die beiden bundesweiten Kampagnen der Antragsgegnerin "Schutzzonen" (aa) und "Deutsche helfen Deutschen" (bb).
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(aa) Die "Schutzzonen"-Kampagne wurde bereits im Rahmen der Wahlkampagne zur Bundestagswahl am 24. September 2017 in einer Wahlsonderausgabe der "Deutschen Stimme" vorgestellt. Nachdem die Kampagne zunächst keine nennenswerte Wirkung - weder nach innen noch nach außen - erzielte, intensivierten führende Funktionäre der Antragsgegnerin Anfang des Jahres 2018 ihre Bemühungen zur Stärkung der Kampagne. Diese zielt auf den Zusammenschluss von Bürgerinnen und Bürgern vor Ort und die Gründung von "Bürgerwehren".
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Der Bundesvorsitzende Frank Franz stellte am 2. Februar 2018 auf Facebook den Videoaufruf "Bildet Schutzzonen!" online:
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Damit unmittelbar verknüpft ist eben die Frage der inneren Sicherheit und die Frage, ob der deutsche Staat in der Lage ist, seine Bürger noch angemessen zu schützen. […] Und da darf man sich auch nicht wundern, wenn die Bürger irgendwann zu der Überzeugung kommen, dass sie eben nicht ausreichend geschützt werden und sich selbst zusammenschließen, um diese Aufgabe selbst in die eigene Hand zu nehmen. Und überall dort, wo sich Bürger nun zusammenschließen, um sich und ihre Interessen zu schützen, weil der Staat dieser Aufgabe nicht mehr gerecht wird, entstehen "Schutzzonen". Und wir wollen diese "Schutzzonen" nun in Zukunft fördern und vorantreiben. Was kann eine solche "Schutzzone" sein? Nun, das kann z.B. das eigene Haus sein, das kann die Gartenlaube sein, das kann ein Stadtteil oder sogar eine ganze Region sein. Hier könnt ihr gespannt sein, wie wir dieses Projekt in Zukunft vorantreiben, was wir daraus machen und wenn ihr mitmachen wollt oder wenn ihr interessiert daran seid, dann bleibt dran wir werden euch informieren und euch in diese Arbeit aktiv einbinden!
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In einem weiteren Beitrag am 28. August 2018 sah er die "Schutzzonen"-Kampagne als Antwort auf die "Problematik einer offenbar zu großen Teilen importierten Kriminalität":
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Jetzt ist Zeit, zu handeln! Es genügt auch nicht mehr, spontan Zivilcourage zu zeigen. Vielmehr muss diese ORGANISIERT werden. Vor einigen Wochen gründete sich eine Initiative namens "Schafft Schutzzonen!", die zweierlei Ziele verfolgt: Erstens, das Augenmerk auf die Problematik einer offenbar zu großen Teilen importierten Kriminalität zu lenken. Und zweitens, selbst etwas dagegen zu unternehmen, dass in Deutschland immer mehr Gebiete entstehen, in denen Ausländer aus uns fremden Kulturkreisen zunehmend das Sagen haben; Gebiete, in die sich selbst die Polizei kaum noch hineintraut, weil ihr die politische Rückendeckung fehlt oder weil sie personell unterbesetzt ist; Gebiete, in denen wir, vor allem unsere Frauen, zu Freiwild werden.
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Neben der Einrichtung einer Facebook-Kampagnenseite, die das Ziel und die Möglichkeiten der Bildung von "Schutzzonen" erläutert, wurden Flyer und "Schutzzonen"-Meldebögen als Anlage zur "Deutschen Stimme" herausgegeben sowie weitere Materialien (Flugblätter, Aufkleber, Visitenkarten, Plakate, Abwehrspray) und Bekleidungsstücke (T-Shirts und Warnwesten) im Internet angeboten.
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Auf der Kampagnenseite dokumentiert die Antragsgegnerin seitdem die Aktionen ihrer Untergliederungen. In erster Linie handelt es sich dabei um "Streifengänge" mehrerer Personen, welche - bekleidet mit Sicherheitswesten mit Kampagnen-Logo - an öffentlichen Orten wie Fußgängerzonen, Bahnhöfen und auch Friedhöfen durchgeführt werden. Seit Bestehen der Kampagnenseite wurden bis einschließlich 5. März 2019 195 Aktionen an rund 60 Orten dokumentiert. Diese verteilten sich auf 13 Länder. Die Schwerpunkte lagen in Brandenburg (45), Berlin (44), Hessen (33) und Sachsen (22). Aus den aktualisierten Belegen der Antragsteller ergibt sich für den Zeitraum April 2019 bis März 2020, dass erneut zahlreiche Aktionen in insgesamt zehn Ländern durchgeführt wurden, darunter Sachsen (67), Berlin (39), Hessen (35), Brandenburg (22) und Niedersachsen (21). Die Kampagnenseite hatte im August 2023 11.636 "Gefällt mir"-Angaben und 11.976 Abonnenten.
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Bis zum Ausbruch der Corona-Pandemie gelang es der Antragsgegnerin, das Projekt intensiv zu betreiben. So wurde beispielsweise anlässlich eines mutmaßlichen "Übergriff[s] von fremdländischen Messermännern" im Oktober 2018 im Stadtpark von Bochum ein "Streifengang" durchgeführt. In Goslar (Niedersachsen) lief ebenfalls im Oktober 2018 eine nächtliche "Streife", weil - so die Begründung - die Polizei die Sorgen und Ängste von Bürgern nach der Vergewaltigung einer Frau durch zwei tatverdächtige Syrer nicht ernst genug genommen habe. Im bayerischen Amberg wurde nach einer vorgeblichen "Prügelserie junger, betrunkener Asylanten" im September 2019 über eine "längere Streife an den Orten des Geschehens sowie beim örtlichen Asylantenheim" berichtet.
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Der Landesverband Sachsen äußerte sich zu "Schutzzonen-Aktionen" in Riesa und Leipzig am 7. August 2018 und am 14. September 2018 auf seiner Facebook-Seite (www.facebook.com/npd.sachsen) wie folgt:
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Am Montag (06.08.) nahm die Schutzzonen-Mannschaft in Riesa sich zunächst einen bislang von Ausländern dominierten Brennpunkt vor, den Alexander-Puschkin-Platz im Stadtinneren sowie das in der Nähe befindliche Elbufer, wo sich vor allem abends viele "Kulturbereicherer" aufhalten.
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Bestreift wurde unter anderem der soziale Brennpunkt Leipzig-Grünau sowie die Innenstadt. Mit seinem für mitteldeutsche Verhältnisse sehr hohen Ausländeranteil ist Leipzig immer wieder Schauplatz massiver Kriminalität, bis hin zu Messerstechereien. Gerade die linke Hochburg Leipzig ist ein Negativbeispiel für die gravierenden Folgen der Massenzuwanderung. Soziale und gesellschaftliche Abgründe, verursacht durch Multi-Kulti-Wahn und Politikversagen, treten hier besonders deutlich zutage.
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Ein Facebook-Beitrag des Kreisverbands Dresden vom 12. September 2018 macht deutlich, dass die "Schutzzonen"-Kampagne von einer rassistischen Ideologie geprägt ist:
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Ausgerechnet im sozialen Brennpunkt Gorbitz wurden überproportional viele illegale Einwanderer in hunderten sogenannter Gewährleistungswohnungen einquartiert, was die Situation noch weiter verschärft. Viele Anwohner haben genug von Multi-Kulti-Kriminalität und Verwahrlosung. Die inländerfeindliche Politik der linken Mehrheit im Dresdner Stadtrat muss endlich gestoppt werden!
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Die Antragsgegnerin versucht, mit den Aktivitäten im Rahmen der Kampagne ihr "Kümmerer-Image" zu pflegen. In diesem Zusammenhang wurden von ihr auch "Schulwegwachen" angeboten. So beteiligten sich die Jungen Nationalisten im nordsächsischen Mockrehna an solchen "Schulwegwachen".
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Darüber hinaus wurde die "Schutzzonen"-Kampagne auf anderen Veranstaltungen beworben. So nahmen Angehörige der Antragsgegnerin in "Schutzzonen-Westen" an Veranstaltungen der MVgida teil, namentlich am 27. November 2018 in Wittenburg und am 10. Dezember 2018 in Hagenow. Die entsprechenden Beiträge wurden auf den Facebook-Seiten der "Schutzzone" und der MVgida veröffentlicht.</p>
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Die "Schutzzonen"-Kampagne verdeutlicht das strategische Vorgehen der Antragsgegnerin. Die Kampagne soll eine möglichst große Zahl an Personen mobilisieren und zu dem Image der Antragsgegnerin als "Macher-Partei" beitragen. Zugleich ist die Kampagne bewusst auf die Anprangerung und Einschüchterung von nicht der "Volksgemeinschaft" angehörenden Personen angelegt und soll ein vermeintliches Versagen des deutschen Staates und der Politik belegen.
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Angesichts der rassistischen Ausrichtung geht der Hinweis der Antragsgegnerin fehl, das "Schutzzonen"-Konzept entspreche demjenigen der bayerischen Sicherheitswacht. Im Übrigen weisen die Antragsteller zu Recht darauf hin, dass es sich dabei um eine staatliche Institution handelt, die der Dienst- und Fachaufsicht unterstellt sowie den Sicherheitsbehörden nachgelagert ist.
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(bb) Die Kampagne "Deutsche helfen Deutschen" stellt sich als eine Aktion der Antragsgegnerin dar, die - ähnlich wie die "Schutzzonen"-Kampagne - auf die bewusste Ausgrenzung von Ausländern abzielt und damit deren rassistische Grundtendenz widerspiegelt. Die Kampagne soll die regionale Verankerung der Antragsgegnerin und ihr Image als soziale "Macher-Partei" sowie ihr "Kümmerer-Image" stärken. Die Aktionen dienen zugleich der Verbreitung der politischen Überzeugungen der Antragsgegnerin. Sie stellen im "Kampf um die Straße" qualifizierte Vorbereitungshandlungen zur Überwindung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung dar.
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Anfang Juni 2018 wurde eine eigene Facebook-Seite "Deutsche helfen Deutschen. @nationalesolidaritaet" geschaltet, auf der die Aktionen im Rahmen der Kampagne publiziert wurden. Verantwortlicher für diese Seite war der sächsische Landesvorsitzende der Antragsgegnerin Peter Schreiber. Darüber hinaus weisen die Internetseiten der beteiligten Parteigliederungen eigene Einträge auf - im Fall des Landesverbands Sachsen unter dem Namen "Soziale Aktion Sachsen", im Fall der Jungen Nationalisten unter dem Namen "Jugend packt an". Auch in Baden-Württemberg existierte eine Informationsseite auf Facebook mit dem Namen "Deutsche helfen Deutschen Baden-Württemberg".
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Bei den einzelnen Aktionen im Rahmen der Kampagne wird deren fremdenfeindliche Grundtendenz deutlich. So berichtete Patrick Wieschke, Landesvorsitzender in Thüringen und Bundesvorstandsmitglied der Antragsgegnerin, am 26. April 2018 von Aktivitäten im Rahmen der Aktion "Deutsche helfen Deutschen" in Eisenach: Man habe an den Eisenacher Tafeln umfangreiche Tüten mit Lebensmitteln und Hygieneartikeln übergeben. Ausländer seien "natürlich leer aus[gegangen]". In einem Werbebild für das verbundene Projekt "Jugend packt an" heißt es, dass Kleider, Kaffee und Kuchen "für Deutsche" kostenlos seien.
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Zudem wird stets die Bedeutung der "Volksgemeinschaft" bei diesen Aktionen betont. Teilweise werden die Veranstaltungen explizit unter das Motto "Tag der Volksgemeinschaft" gestellt oder mit ihr begründet; beispielsweise durch den Bundesvorsitzenden Frank Franz am 8. Mai 2018 bei der Erläuterung der Bedeutung der Kampagne:
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[…] andererseits ist dies aber auch der Versuch, die Volksgemeinschaft im Kleinen vorzuleben, die wir im Großen eines Tages in ganz Deutschland verwirklichen wollen.
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Auch in neuerer Zeit wurden noch Aktionen durchgeführt, wenngleich ihre Zahl im Gefolge der Corona-Pandemie geringer geworden ist. So fanden am 16. April 2019 in Magdeburg und im November 2019 in Hamburg Kleiderspenden statt. Ein politischer Zusammenhang wurde insbesondere bei einer während der Weihnachtszeit durchgeführten Lebensmittelspende vor der Tafel in Neumünster (Schleswig-Holstein) im Dezember 2019 hergestellt. In einem Beitrag auf der Homepage des Landesverbands Schleswig-Holstein der Antragsgegnerin vom 20. Dezember 2019 heißt es dazu:
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Nationale Solidarität ist ein Grundpfeiler unserer Weltanschauung und besonders in der Vorweihnachtszeit sollte man vorrangig an die eigenen Landsleute denken. Millionen von Deutschen sind auf Hilfsangebote wie die Tafeln angewiesen. Alleine 2,8 Millionen Kinder leben in Armut. Schwerarbeitende Menschen können von den Früchten ihrer Arbeit nicht mehr leben und stehen Schlange beim Jobcenter. Eine Schande für einen Staat wie die BRD, […] Doch die NPD stellt nicht nur politische Anträge, sondern lässt auch Taten folgen. Unter dem Motto "Deutsche helfen Deutschen" führten die Nationaldemokraten eine Aktion vor der Neumünsteraner Tafel durch, bei der Lebensmittelspenden an bedürftige Deutsche verteilt wurden.
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hh) Im Rahmen des "Kampfes um den organisierten Willen" strebt die Antragsgegnerin eine enge Vernetzung mit anderen rechtsextremistischen Parteien und Gruppierungen an. Sie pflegt intensive Kontakte zu solchen Parteien und nicht parteigebundenen Rechtsextremisten in Deutschland (1), solidarisiert sich mit Holocaust-Leugnern (2) und ist auf internationaler Ebene gut vernetzt (3).
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(1) Die Antragsgegnerin ist bestrebt, ihre Vernetzung mit anderen rechtsextremistischen Parteien und nicht parteigebundenen Rechtsextremisten in Deutschland zu intensivieren. Der Bundesvorsitzende Frank Franz beschrieb diese Vernetzung in der Ausgabe Juli/August 2022 der Zeitschrift "Nationaler Sozialismus Heute" im Rahmen eines Interviews als Stärke der Antragsgegnerin, die es weiter auszubauen gelte:
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Ich halte es für elementar, dass wir endlich umsetzen, wovon die Rechte schon zeitlebens fabuliert: Sich besser zu vernetzen, mit dem Ziel, einen "Konsens der Willigen" zu erreichen. [...] Ich bin heute aber mit Leuten aus allen rechten Strömungen in Kontakt, auch aus allen Parteien und sonstigen Organisationen.
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Die enge Verbindung der Antragsgegnerin zur Partei "Die Rechte" wurde hinsichtlich gemeinsamer Veranstaltungen bereits dargestellt (vgl. Rn. 467). Sie kommt darüber hinaus auch dadurch zum Ausdruck, dass beide Parteien eine gemeinsame Ratsgruppe im Dortmunder Stadtrat im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung von Nordrhein-Westfalen bilden. Zudem stellt die Antragsgegnerin Vertretern der Partei "Die Rechte" die Möglichkeit zur Publikation von Beiträgen in der "Deutschen Stimme" zur Verfügung.
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Daneben ist die Antragsgegnerin auch mit den sogenannten "Freien Nationalisten" und anderen nicht parteigebundenen Rechtsextremisten verbunden. Deutlich wird dies etwa bei Veranstaltungen zum Gedenken an den Stellvertreter Hitlers, Rudolf Heß. Solche fanden am 17. August 2017 (dem Jahrestag des Todes von Rudolf Heß) und am 18. August 2018 in Berlin als zentrale Demonstration der rechtsextremistischen Szene unter dem Motto "Mord verjährt nicht! Gebt die Akten frei - Recht statt Rache!" statt. Stefan Köster, Bundesschatzmeister und Landesvorsitzender der Antragsgegnerin in Mecklenburg- Vorpommern, rief im Vorfeld zur Teilnahme auf: "Am Sonnabend geht es natürlich nach Spandau, denn Mord verjährt nicht!". Teilnahmeaufrufe der Facebook-Seite "Gebt die Akten frei" beziehungsweise der entsprechenden Internetseite "www.mord-verjaehrt-nicht.info" wurden auch von Christian Häger, dem Bundesvorsitzenden der Jungen Nationalisten von 2018 bis 2019, sowie vom "Völkischen Flügel" der Antragsgegnerin verbreitet.
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Die Antragsgegnerin teilte des Weiteren am 30. Juni 2018 einen Veranstaltungshinweis für den "Kampf der Nibelungen", eine Kampfsportveranstaltung, die vom als rechtsextrem eingestuften Netzwerk "White Rex" durchgeführt wurde. Claus Cremer berichtete auf Facebook, dass er am 15. Dezember 2018 eine "#Julfeier" der "Kameradschaft Syndikat 52" besucht habe. Die "Kameradschaft Syndikat 52" gilt als eine von der Partei "Die Rechte" organisierte Gruppierung (vgl. Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, Verfassungsschutzbericht 2017, S. 37). Cremer berichtete, er habe als Landesvorsitzender "ein paar Grußworte der NPD" überbracht und freue sich darüber, dass die Zusammenarbeit im Raum Aachen "wieder intensiviert werden konnte".
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Nach einem Beitrag in der Zeitschrift "Deutsche Stimme" in der Ausgabe Nr. 8/2022 hat sich zwischen der Partei "Freie Sachsen" und dem sächsischen Landesverband der Antragsgegnerin eine enge Verbindung entwickelt. Dafür spricht auch die Kandidatur des sächsischen Vorsitzenden der Antragsgegnerin Peter Schreiber als Bürgermeisterkandidat der "Freien Sachsen" in der Stadt Strehla. Im September 2022 wurde Schreiber zudem in den Vorstand der "Freien Sachsen" gewählt. Mit ihm und Stefan Hartung (Vorsitzender des Kreisverbands Erzgebirge) sind zwei Funktionäre der Antragsgegnerin in der Führung der "Freien Sachsen" vertreten.</p>
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(2) Die Antragsgegnerin solidarisierte sich in zahlreichen Beiträgen und Äußerungen durch ihre Funktionäre und Anhänger mit der inhaftierten Holocaust-Leugnerin Ursula Haverbeck. Gleichermaßen forderte die Antragsgegnerin zur Solidarität mit dem ebenfalls inhaftierten Holocaust-Leugner Horst Mahler auf. So veröffentlichte Stefan Köster am 6. Mai 2018 ein Foto auf seiner Facebook-Seite, auf dem ein Banner mit der Aufschrift "Freiheit für Ursula Haverbeck. Es geht um den Preis, den man bereit ist zu zahlen" zu sehen ist. Karl Richter, bis 2014 stellvertretender Bundesvorsitzender und Landesvorsitzender in Bayern, verlangte auf seiner Facebook-Seite am 19. Januar 2019 "Freiheit für Ursula Haverbeck, Horst Mahler und alle anderen politischen Gefangenen dieses Regimes". Mit derartigen Initiativen versucht die Antragsgegnerin, ihre Akzeptanz im rechtsradikalen Lager zu erhöhen.
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(3) Auch international ist die Antragsgegnerin eng mit anderen rechtsextremistischen Gruppierungen vernetzt und bestrebt, die bestehenden Kontakte zu nationalistisch gesinnten politischen Kräften in Europa weiter zu intensivieren. Karl Richter unterstrich in der "Deutschen Stimme", Nr. 1/2019 (S. 3), die Bedeutung der Kontakte der Antragsgegnerin im Europäischen Parlament und betonte, dass diese weiter ausgebaut werden müssten:
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Während sich etwa mit der griechischen Goldenen Morgenröte, einigen parteilosen Abgeordneten, aber auch Teilen des Front National eine konstruktive, ja durchaus herzliche Kooperation einstellte, bleiben andere auf Distanz und reagieren auf die Präsenz einer volkstreuen Stimme wie derjenigen Udo Voigts mit ängstlicher Ablehnung. Eine Reihe von Kontakten hat sich aber auch abseits der EU-Ebene ergeben, etwa zu nationalen und regionalen Gruppierungen und Abgeordneten, beispielsweise in Kroatien und Rumänien. Hier bleibt für die Zukunft noch viel zu tun.
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Im Vordergrund steht dabei für die Antragsgegnerin die Einbindung in das europäische Parteienbündnis "Alliance for Peace and Freedom" und die APF-nahe Stiftung "Europa Terra Nostra". Im Oktober 2018 wurde in der "Deutschen Stimme" über den Besuch von "schwedischen Volkstreuen" (Det fria Sverige - Das freie Schweden) bei der Antragsgegnerin in Sachsen im Rahmen der Stiftung "Europa Terra Nostra" berichtet. Der Europa Terra Nostra e.V. veröffentlichte in der "Deutschen Stimme", Nr. 03/2018 (S. 14), einen Artikel über eine Delegationsreise nach Breslau:
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Der ETN-Vorsitzende Dan Eriksson verdeutlichte noch einmal das Kernanliegen der politischen Stiftung: Es gehe darum, europäische Nationalisten an einen Tisch zu bringen und chauvinistische Vorstellungen zu überwinden, um auf diese Weise einen erneuten Bruderkrieg zu verhindern. ETN biete hierfür eine geeignete Plattform. Europa befinde sich an einem Scheideweg - entweder gelinge es, die Festung Europa zu schaffen oder das gute alte Europa werde unter dem Massenansturm zumeist afrikanischer Migranten zusammenbrechen. [...] Der Tagungsort wurde natürlich bewußt ausgewählt. Ist Polen doch drauf und dran, sich erneut einen würdigen Platz in künftigen Geschichtsbüchern zu sichern. Schwulen-und Gender-Propaganda sowie Multikulti-Phantastereien stoßen hier auf breite Ablehnung. Und "Flüchtlings"-Massen steht man hier eher reserviert bis ablehnend gegenüber.
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Insbesondere die Jungen Nationalisten suchen Anschluss im europäischen Ausland. So betonte Christian Häger, Bundesvorsitzender der Jungen Nationalisten von 2018 bis 2019, in der "Deutschen Stimme" (Nr. 9/2018, S. 3 f.):
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Die Vernetzung europäischer Nationalisten hat in der JN eine lange Tradition. […] Die JN pflegt Kontakte zu Kameraden in Spanien, Frankreich, den Niederlanden, Belgien, Finnland, Italien, der Tschechischen Republik, Serbien, Griechenland, Polen, Lettland, Litauen, Rumänien, Bulgarien, Ungarn und Rußland. Diese Kontakte versuchen wir stets mit Leben und Inhalt zu füllen, zum Beispiel durch gegenseitige Besuche, Austausche oder Teilnahme an Veranstaltungen. […] In diesen Kontakten, die über die Beziehungen der NPD in der APF hinausgehen, schmelzen uns die Bedrohungen von außen besonders mit unseren Freunden im Norden, im Süden sowie im Westen Europas zusammen. Die Beziehungen nach Osten bringen gegenseitige Einblicke. Für uns vor allem in ethnisch homogene Bevölkerungen, für die Kameraden von dort wiederum ist der Eindruck von Besuchen bei uns besonders in Großstädten wie Berlin ein wahres Erwachen. Dieses Europa von Brüssel wollen auch sie nicht, und so ist unser Europa ein dichter werdendes Netz mit immer mehr Fäden und Knoten. Sicher ein Netzwerk, das diese EU überdauern wird!
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Deutlich wurde die intensive Zusammenarbeit mit europäischen Nationalisten beim Europakongress der Jungen Nationalisten, der am 11. und 12. Mai 2018 im sächsischen Riesa stattfand. Maik Müller, Landesvorsitzender der Jungen Nationalisten Sachsen und Leiter des JN-Bundesarbeitskreises Europa, moderierte die Veranstaltung, an der am ersten Veranstaltungstag rund 160 Personen, am zweiten Veranstaltungstag bis zu 350 Personen teilnahmen. Es beteiligten sich Vertreter von mindestens 14 Organisationen aus elf europäischen Ländern. Zu den ausländischen Rednern zählten die ukrainische Nationalistin Olena Semenyaka, der kroatische Publizist und Politologe Tomislav Sunic sowie das ebenfalls aus Kroatien stammende Vorstandsmitglied der Stiftung "Europa Terra Nostra" Ivan Bilokapic. Darüber hinaus referierte der Blog-Betreiber und Gitarrist der als rechtsextrem eingestuften Band "Stahlgewitter" Frank Krämer zum Thema "Die europäischen Völker als Lebenskampfgemeinschaft". Für die Antragsgegnerin sprach der stellvertretende Bundesvorsitzende Thorsten Heise zum Thema "Europas Jugend - Träger und Bewahrer von Kultur, Erbe und Diversität der europäischen Völker im 21. Jahrhundert".
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Am 17. Februar 2018 beteiligten sich Mitglieder der Jungen Nationalisten aus Braunschweig zudem am Lukovmarsch in Sofia, Bulgarien. Ebenso nahmen JN-Aktivisten am 11. März 2018 an einer Kundgebung anlässlich des Unabhängigkeitstags in Litauen teil, bei der Maik Müller sprach. Am 24. März 2018 führten die Jungen Nationalisten Dresden einen "Sächsisch-Böhmischen Kulturtag" gemeinsam mit "Aktivisten der Arbeiterpartei für soziale Gerechtigkeit, der tschechischen Dělnická strana sociální spravedlnosti (DSSS)", im Sudetenland durch.
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Der Landesvorsitzende in Nordrhein-Westfalen Claus Cremer nahm als Vertreter der Antragsgegnerin 2021 und 2022 an den Kongressen der APF teil. Daraufhin wurde in einem Facebook-Eintrag vom 28. September 2021 auf der Seite der Antragsgegnerin folgendes Fazit veröffentlicht:
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Als Vertreter der NPD sprach Claus Cremer zu den anwesenden Nationalisten und machte deutlich, daß der nationale Freiheitskampf der Zukunft auch ein europäischer Freiheitskampf sein muss, um den gesamten Kontinent vor der Massenmigration, der Zerstörung seiner Kultur, der Vernichtung seines Aussehens und dem EU-, Covid- und Genderwahnsinn zu schützen. Besonderen Applaus gab es zudem für die Feststellungen, daß die NPD an der Seite aller weissen Nationalisten in Europa steht, […].
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E.
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Insgesamt ergibt sich, dass die Antragsgegnerin trotz einer Entwicklung, die durch Mitgliederschwund, zurückgehende Wahlergebnisse und ein dadurch bedingtes Ausscheiden aus der staatlichen Parteienfinanzierung sowie durch eine strategische Neuorientierung im Sinne vorläufig stärkerer Fokussierung auf bürgerschaftliches Engagement geprägt ist, mit einer Vielzahl von Aktivitäten versucht, ihre verfassungsfeindlichen Ziele umzusetzen. Sie überschreitet damit die Schwelle vom bloßen Bekenntnis der Ablehnung zur Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und ist auf deren Beseitigung ausgerichtet. Gemäß Art. 21 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 GG, § 46a Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist daher festzustellen, dass die Antragsgegnerin für die Dauer von sechs Jahren von staatlicher Finanzierung nach § 18 Parteiengesetz ausgeschlossen ist.
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F.
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Die Auslagenentscheidung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG. Im Finanzierungsausschlussverfahren findet eine Erstattung von Auslagen - wie bei Parteiverbotsverfahren (vgl. BVerfGE 20, 119 133 f.>; 49, 70 89>; 96, 66 67>; 110, 407 409>; 144, 20 368 Rn. 1009>) - nur ausnahmsweise statt, wenn besondere Billigkeitsgründe dies geboten erscheinen lassen. Solche Gründe sind nicht ersichtlich.
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Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.
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G.
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Die Entscheidung ist einstimmig ergangen.
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