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BVerfG 28.11.2023 - 2 BvC 17/23, 2 BvC 35/23
BVerfG 28.11.2023 - 2 BvC 17/23, 2 BvC 35/23 - Verwerfung (A-limine-Abweisung) zweier Wahlprüfungsbeschwerden unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben - Verwerfung mehrerer offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche
Normen
§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 24 S 2 BVerfGG, § 48 BVerfGG
Tenor
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Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
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Die Ablehnungsgesuche gegen den Präsidenten Harbarth, den Richter Müller und weitere namentlich nicht genannte Richterinnen und Richter werden als unzulässig verworfen.
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Die Wahlprüfungsbeschwerden werden verworfen.
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Die Anträge auf Erstattung der notwendigen Auslagen werden abgelehnt.
Gründe
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1. Die Ablehnungsgesuche des Beschwerdeführers gegen den Präsidenten Harbarth, den Richter Müller und weitere namentlich nicht genannte Richterinnen und Richter werden als unzulässig verworfen, weil sie sich als offensichtlich unzulässig erweisen.
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a) Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11, 1 3>; BVerfGK 8, 59 60>). Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch, wenn ein abgelehnter Richter nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen ist (vgl. BVerfGE 142, 1 4 f. Rn. 12> m.w.N.). Auch aus der bloßen vorhergehenden Tätigkeit eines Richters kann eine Besorgnis der Befangenheit nicht abgeleitet werden (vgl. BVerfGE 42, 88 90>). Schließlich sind Treffen zum Gedanken- und Erfahrungsaustausch zwischen dem Bundesverfassungsgericht und der Bundesregierung als solche ein zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeigneter Grund (vgl. BVerfGE 159, 26 33 ff. Rn. 21 ff.> - Äußerungen der Bundeskanzlerin Merkel in Südafrika - Befangenheitsgesuch; 159, 135 142 f. Rn. 25> - Bundesnotbremse I - Ablehnungsgesuch Präsident Harbarth, BVRin Baer).
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b) Danach ist das Ablehnungsgesuch hinsichtlich des Präsidenten Harbarth unter anderem wegen seiner früheren Tätigkeit als Mitglied des Deutschen Bundestages schon offensichtlich unzulässig, weil er nicht dem zur Entscheidung berufenen Zweiten Senat angehört. Soweit der Beschwerdeführer die Ablehnung des Richters Müller auf dessen frühere Tätigkeit als Ministerpräsident des Saarlandes stützt, ist sein Vortrag hierfür gänzlich ungeeignet. Auch das pauschale Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers, "[e]benfalls befangen wären möglicherweise Richter, die an einem Essen am 30. Juli 2021 [richtig wohl 30. Juni 2021] im Kanzleramt […] teilgenommen haben, falls bei diesem Termin über die Thematik eventueller Ungültigkeit von Wahlen in der Bundesrepublik Deutschland diskutiert wurde", ist - ungeachtet seiner Bedingtheit - unter Berücksichtigung des vorgenannten Maßstabs offensichtlich unzulässig.
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2. Den Wahlprüfungsbeschwerden bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 27. September 2023 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
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3. Die Anträge auf Erstattung der notwendigen Auslagen werden abgelehnt, weil die Voraussetzungen nach § 34a Abs. 3 BVerfGG nicht vorliegen.
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