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BVerfG 22.11.2023 - 1 BvR 618/22
BVerfG 22.11.2023 - 1 BvR 618/22 - Ablehnung eines Antrags auf Kostenerstattung nach Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde - Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung mangels Rechtsschutzinteresses
Normen
§ 34a Abs 2 BVerfGG, § 34a Abs 3 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend AG Pinneberg, 18. Mai 2022, Az: 42 XVII 19503, Beschluss
vorgehend AG Pinneberg, 28. April 2022, Az: 42 XVII 19503, Beschluss
vorgehend LG Itzehoe, 8. März 2022, Az: 4 T 47/22, Beschluss
vorgehend AG Pinneberg, 3. März 2022, Az: 42 XVII 19503, Beschluss
vorgehend AG Pinneberg, 7. Februar 2022, Az: 42 XVII 19503, Beschluss
vorgehend BVerfG, 22. März 2022, Az: 1 BvR 618/22, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 17. September 2022, Az: 1 BvR 618/22, Nichtannahmebeschluss
Tenor
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Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung der notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.
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Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen.
Gründe
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1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt, da die Voraussetzungen des § 34a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen und Billigkeitsgründe im Sinne des § 34a Abs. 3 BVerfGG, die eine Auslagenerstattung rechtfertigen würden, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind.
- 2
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2. Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen. Für eine gerichtliche Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse, weil der Beschwerdeführer weder im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung noch im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde anwaltlich vertreten gewesen ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Dezember 2011 - 1 BvR 748/06 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. November 2013 - 1 BvR 1711/09 -, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juli 2019 - 2 BvR 2255/17 -, Rn. 6; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. April 2021 - 1 BvR 1180/17 -, Rn. 5).
- 3
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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