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BVerfG 26.04.2023 - 1 BvR 718/23
BVerfG 26.04.2023 - 1 BvR 718/23 - Erfolgreicher Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Verletzung des Rechts auf prozessuale Waffengleichheit im äußerungsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren
Normen
Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 935 ZPO, § 937 Abs 2 ZPO
Vorinstanz
vorgehend LG Berlin, 30. März 2023, Az: 27 O 167/23, Beschluss
Tenor
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1. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 30. März 2023 - 27 O 167/23 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit gemäß Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Seine Wirksamkeit wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache oder bis zu einer erneuten Entscheidung des Landgerichts, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten ausgesetzt.
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2. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.
Gründe
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I.
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Mit ihrer Verfassungsbeschwerde und ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wendet sich die Beschwerdeführerin gegen eine durch das Landgericht Berlin erlassene einstweilige Verfügung, mit der der Beschwerdeführerin der Abdruck einer Gegendarstellung in der von ihr verlegten (…)-Zeitung aufgegeben wurde.
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1. Die Beschwerdeführerin verlegt die deutschlandweit erscheinende Tageszeitung (…)-Zeitung, deren Internetseite www.(...).de sie ebenfalls verantwortet. Der Antragsteller des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Antragsteller) ist ein ehemaliger Profi-(…)-Spieler. Unter dem Haupttitel "(…)' fiese Attacke auf (…)" berichtete die Beschwerdeführerin am Montag, dem 20. März 2023, sowohl in der Print- wie in der online-Ausgabe der (…)-Zeitung darüber, von Gründen erfahren zu haben, weshalb ehemalige Partnerinnen des Antragstellers öffentlich nicht über diesen redeten. Ein "Vertrauter" habe geäußert "(…) legt seinen Frauen Verschwiegenheitserklärungen hin, die sie unterschreiben müssen. Damit sichert er sich ab.".
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2. Einem außergerichtlichen Gegendarstellungsverlangen des Antragstellers kam die Beschwerdeführerin nicht nach.
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a) Durch ihr am Folgetag, dem 21. März 2023, um 16:26 Uhr übermitteltes Schreiben ließ der Antragsteller die Beschwerdeführerin zur Veröffentlichung von Gegendarstellungen in beiden Medien auffordern, in denen er erklärte "Hierzu stelle ich fest: Ich habe weder meine Ex-Frau (…) noch (…) eine Verschwiegenheitserklärung unterschreiben lassen.". Für die Bestätigung, die geforderten Gegendarstellungen zu veröffentlichen, wurde der Beschwerdeführerin eine Frist bis Donnerstag, 23. März 2023, 9.00 Uhr, gesetzt.
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b) Am Tag des Fristablaufs wies die Beschwerdeführerin die Ansprüche des Antragstellers zurück, wobei sie hinsichtlich des online-Gegendarstellungsverlangens bereits dessen fehlende Schriftform monierte, und beiden Verlangen ein berechtigtes Interesse absprach, da die beanstandete Äußerung wahr sei. Der Antragsteller habe in der Vergangenheit mindestens eine Partnerin vor der Eheschließung dazu aufgefordert, eine Verschwiegenheitserklärung zu unterschreiben. Die Beschwerdeführerin verfüge über entsprechende Glaubhaftmachungsmittel, die sie in einem etwaigen Verfügungsverfahren vorlegen könne und werde.
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3. In der Folgewoche erwirkte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Beschwerdeführerin.
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a) Am Dienstag, den 28. März 2023, beantragte er beim Landgericht Berlin den Erlass einer mit den zuvor übermittelten Gegendarstellungsverlangen übereinstimmenden einstweiligen Verfügung. Seinem Antrag fügte er das Zurückweisungsschreiben der Beschwerdeführerin von Donnerstag, dem 23. März 2023, bei.
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b) Durch Beschluss von Donnerstag, dem 30. März 2023, erließ das Landgericht Berlin "wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung" die einstweilige Verfügung antragsgemäß und führte als Begründung aus: "Die einstweilige Verfügung war aus den Gründen der verbundenen Antragsschrift nebst Anlagen zu erlassen. Die Kammer hat bei der Abfassung des Tenors von dem ihr nach § 938 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht.".
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c) Der Beschluss des Landgerichts wurde der Beschwerdeführerin im Parteibetrieb am 12. April 2023 zugestellt. Hiergegen legte sie durch Schriftsatz vom Folgetage Widerspruch ein und beantragte, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung wurde für den 27. April 2023 bestimmt.
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4. Am 14. April 2023 hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde erhoben und hiermit verbunden beantragt, den angegriffenen Beschluss des Landgerichts einstweilen, jedenfalls bis zur mündlichen Verhandlung über den Widerspruch außer Vollzug zu setzen.
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a) Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 sowie Art. 103 Abs. 1 GG, insbesondere ihres grundrechtsgleichen Rechts auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
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Auf eine Anhörung der Beschwerdeführerin habe das Landgericht schon insoweit nicht verzichten dürfen, als der Antragsteller bis zur gerichtlichen Antragsstellung am 28. März 2023 mit einem Zeitraum von fünf Tagen beziehungsweise 111 Stunden ein Mehrfaches jener Frist habe verstreichen lassen, die er der Beschwerdeführerin durch außergerichtliches Schreiben vom 21. März 2023, 16:26 Uhr, im Umfang von rund 40 Stunden bis zum 23. März 2023, 9:00 Uhr, gesetzt habe. Zudem sei der gerichtliche Antrag sowohl vom Umfang (sieben Seiten) wie vom Inhalt (vier Seiten) her über das Aufforderungsschreiben hinausgegangen und habe sich auch mit dem Zurückweisungsschreiben der Beschwerdeführerin vom 23. März 2023 auseinandergesetzt. Ferner habe die Beschwerdeführerin in Letzterem darauf hingewiesen, dass ihr geeignete Glaubhaftmachungsmittel vorlägen. Es wäre ihr auch ohne Weiteres möglich gewesen, diese wie angekündigt bei Gericht vorzulegen, zumal das Landgericht ohnehin erst zwei Tage nach Antragseingang entschieden habe. Damit missachte das Landgericht Berlin erneut die aus dem grundrechtsgleichen Recht der prozessualen Waffengleichheit folgenden Anforderungen grundsätzlich und genüge überdies nicht den mit ihrer Verfahrenshandhabung einhergehenden Darlegungsanforderungen. Verstöße der Berliner Pressekammer gegen das grundrechtsgleiche Recht auf prozessuale Waffengleichheit hätten geradezu System. Durch die Versagung einer Entscheidung zur Sache entstehe der Beschwerdeführerin auch ein besonders schwerer Nachteil, da ihre Rechtsbeeinträchtigung in Gestalt eines vollstreckbaren Gegendarstellungstitels fortdauere. Auch ihrem Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung der einstweiligen Verfügung sei daher stattzugeben.
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b) Dem Begünstigten des Ausgangsverfahrens sowie der Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung Berlin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Die Akten des Ausgangsverfahrens waren beigezogen.
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II.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
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Die vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Entscheidung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG vorzunehmende Folgenabwägung (vgl. BVerfGE 71, 158 161>; 88, 185 186>; 91, 252 257 f.>; stRspr) führt zu dem Ergebnis, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen. Denn die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich der gerügten Verletzung der prozessualen Waffengleichheit im einstweiligen Verfügungsverfahren offensichtlich zulässig und begründet (vgl. zu den Anforderungen näher BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 14 ff. und - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 27 ff. sowie Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 15 ff.; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 14; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 18 ff.; vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -, Rn. 29 ff.; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 21 ff.; vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 19 ff.; vom 1. Dezember 2021 - 1 BvR 2708/19 -, Rn. 25 ff.; vom 11. Januar 2022 - 1 BvR 123/21 -, Rn. 34 ff.; vom 21. April 2022 - 1 BvR 812/22 -, Rn. 20 ff.; Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Oktober 2022 - 1 BvR 1846/22 -, Rn. 23 ff.; vom 10. November 2022 - 1 BvR 1941/22 -, Rn. 19 ff.).
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2. Die Verfassungsbeschwerde wurde binnen eines Monats und damit gemäß § 93 Abs. 1 BVerfGG fristgerecht erhoben und ist auch im Übrigen zulässig.
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a) Insbesondere ist der Rechtsweg, ungeachtet des fortdauernden Ausgangsverfahrens, erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Der Beschwerdeführer macht eine Rechtsverletzung unmittelbar durch die Handhabung des Prozessrechts im Verfahren über den Erlass einer äußerungsrechtlichen einstweiligen Verfügung geltend. Er wendet sich dabei gegen ein bewusstes Übergehen seiner prozessualen Rechte. Mit dem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kann eine Missachtung von Verfahrensrechten als solche nicht geltend gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 12; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 12), weil er von den Erfolgsaussichten in der Sache abhängt. Auch sonst gibt es keinen Rechtsbehelf, mit dem eine Verletzung der prozessualen Waffengleichheit eigens als solche vor den Fachgerichten geltend gemacht werden könnte. Die Verfassungsbeschwerde kann daher ausnahmsweise unmittelbar gegen die einstweilige Verfügung erhoben werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 10; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 12; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 12; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 16; vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 16; vom 1. Dezember 2021 - 1 BvR 2708/19 -, Rn. 18; vom 11. Januar 2022 - 1 BvR 123/21 -, Rn. 29; vom 21. April 2022 - 1 BvR 812/22 -, Rn. 16; Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Oktober 2022 - 1 BvR 1846/22 -, Rn. 20; vom 10. November 2022 - 1 BvR 1941/22 -, Rn. 16).
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b) Zwar kann nicht jede Verletzung prozessualer Rechte unter Berufung auf die prozessuale Waffengleichheit im Wege einer auf Feststellung gerichteten Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden. Vielmehr bedarf es eines hinreichend gewichtigen Feststellungsinteresses (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 11; vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 24; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Oktober 2019 - 1 BvR 1078/19 u.a. -, Rn. 3; vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 9; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 15 ff.). Da die Rechtsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin durch die einstweilige Verfügung in Gestalt eines weiterhin vollstreckbaren Gegendarstellungstitels fortdauert, muss sie hierzu jedoch kein besonders gewichtiges Feststellungsinteresse geltend machen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 13; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 12; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 16; vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 17; vom 21. April 2022 - 1 BvR 812/22 -, Rn. 17; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Oktober 2022 - 1 BvR 1846/22 -, Rn. 21).
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3. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 30. März 2023 verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
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a) Der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit ist eine Ausprägung der Rechtsstaatlichkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes im Zivilprozess und sichert verfassungsrechtlich die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor Gericht. Das Gericht muss den Prozessparteien im Rahmen der Verfahrensordnung gleichermaßen die Möglichkeit einräumen, alles für die gerichtliche Entscheidung Erhebliche vorzutragen und alle zur Abwehr des gegnerischen Angriffs erforderlichen prozessualen Verteidigungsmittel selbständig geltend zu machen. Die prozessuale Waffengleichheit steht dabei im Zusammenhang mit dem Gehörsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 1 GG, der eine besondere Ausprägung der Waffengleichheit ist. Als prozessuales Urrecht (vgl. BVerfGE 70, 180 188>) gebietet dieser, in einem gerichtlichen Verfahren der Gegenseite grundsätzlich vor einer Entscheidung Gehör und damit die Gelegenheit zu gewähren, auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung Einfluss zu nehmen (vgl. BVerfGE 9, 89 96 f.>; 57, 346 359>).
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aa) Entbehrlich ist eine vorherige Anhörung nur in Ausnahmefällen. Voraussetzung der Verweisung auf eine nachträgliche Anhörung ist, dass ansonsten der Zweck des einstweiligen Verfügungsverfahrens vereitelt würde (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 15). Im Presse- und Äußerungsrecht kann jedenfalls nicht als Regel von einer Erforderlichkeit der Überraschung des Gegners bei der Geltendmachung von Ansprüchen ausgegangen werden (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 31; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 21; vom 21. April 2022 - 1 BvR 812/22 -, Rn. 20). Auch wenn über Verfügungsanträge in äußerungsrechtlichen Angelegenheiten angesichts der Eilbedürftigkeit nicht selten zunächst ohne mündliche Verhandlung entschieden werden muss, berechtigt dies das Gericht nicht dazu, die Gegenseite bis zur Entscheidung über den Verfügungsantrag aus dem Verfahren herauszuhalten (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 21 ff.). Eine stattgebende Entscheidung über den Verfügungsantrag kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Gegenseite die Möglichkeit hatte, auf das mit dem Antrag und weiteren an das Gericht gerichteten Schriftsätzen geltend gemachte Vorbringen zu erwidern (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 21; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 23; vom 21. April 2022 - 1 BvR 812/22 -, Rn. 22; Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Oktober 2022 - 1 BvR 1846/22 -, Rn. 24; vom 10. November 2022 - 1 BvR 1941/22 -, Rn. 20).
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bb) Dabei ist von Verfassungs wegen nichts dagegen zu erinnern, wenn das Gericht in Eilverfahren auch die Möglichkeiten einbezieht, die es der Gegenseite vorprozessual erlauben, sich zu dem Verfügungsantrag zu äußern, wenn sichergestellt ist, dass solche Äußerungen vollständig dem Gericht vorliegen. Hierfür kann auf die Möglichkeit zur Erwiderung gegenüber einer dem Verfügungsverfahren vorangehenden Abmahnung abgestellt werden. Dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit genügen die Erwiderungsmöglichkeiten auf eine Abmahnung allerdings nur dann, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen: der Verfügungsantrag muss im Anschluss an die Abmahnung unverzüglich nach Ablauf einer angemessenen Frist für die begehrte Unterlassungserklärung bei Gericht eingereicht werden; die abgemahnte Äußerung sowie die Begründung für die begehrte Unterlassung müssen mit dem bei Gericht geltend gemachten Unterlassungsbegehren identisch sein; der Antragsteller muss ein etwaiges Zurückweisungsschreiben des Antragsgegners zusammen mit seiner Antragsschrift bei Gericht einreichen. Demgegenüber ist dem Antragsgegner Gehör zu gewähren, wenn er nicht in der gehörigen Form abgemahnt wurde oder der Antrag vor Gericht in anderer Weise als in der Abmahnung oder mit ergänzendem Vortrag begründet wird (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 22 ff. sowie Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 18 f.; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 14; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 22; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 25; vom 1. Dezember 2021 - 1 BvR 2708/19 -, Rn. 28; vom 21. April 2022 - 1 BvR 812/22 -, Rn. 23; Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Oktober 2022 - 1 BvR 1846/22 -, Rn. 25; vom 10. November 2022 - 1 BvR 1941/22 -, Rn. 21).
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cc) Um der herausragenden Bedeutung der prozessualen Waffengleichheit gerecht zu werden, sind die Voraussetzungen, unter denen von einer Anhörung des Antragsgegners ausnahmsweise abgesehen werden kann, eng begrenzt. So wird eine besondere, eine Anhörung des Antragsgegners ausnahmsweise entbehrlich machende Dringlichkeit in äußerungsrechtlichen Fallkonstellationen im Regelfall zu verneinen sein, wenn der Antragsteller vom Ablauf der außergerichtlich eingeräumten Äußerungsfrist bis zur gerichtlichen Antragstellung ein Mehrfaches jener Zeit verstreichen lässt, die er dem Antragsgegner als außergerichtliche Frist gewährt hatte (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 25; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 27; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2022 - 1 BvR 1941/22 -, Rn. 22). Auch wird inhaltlich regelmäßig bereits dann keine gleichwertige Erwiderungsmöglichkeit bestehen, wenn das Antragsbegehren erstmals im gerichtlichen Verfahren durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht wird. Denn soweit ein ohne Glaubhaftmachung angekündigter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß § 936 ZPO in Verbindung mit § 922 Abs. 2 ZPO keine Aussicht auf Erfolg bietet, braucht sich der Antragsgegner ungleich weniger zu einer Stellungnahme veranlasst sehen als durch eine außergerichtliche Abmahnung, die erkennbar bereits die prozessualen Voraussetzungen erfüllt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2022 - 1 BvR 1941/22 -, Rn. 22). Das Gebot schließlich, zusammen mit der Antragsschrift ein etwaiges Zurückweisungsschreiben des Antragsgegners bei Gericht einzureichen, ist in einem weiten Sinne zu verstehen und schließt deshalb jegliche - auch automatisierte - Rückäußerungen des Antragsgegners ein, die für die inhaltliche Beurteilung des Antrags oder auch nur für die Verfahrenshandhabung durch das Gericht von Bedeutung sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2022 - 1 BvR 1941/22 -, Rn. 22).
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dd) Eine ohne Anhörung des Antragsgegners zu dessen Nachteil ergangene Entscheidung muss erkennen lassen, dass sich das Gericht des Ausnahmecharakters seiner Verfahrenshandhabung bewusst war. Insbesondere dürfen weniger einschneidende Alternativen nicht bestanden haben. Das setzt im Regelfall voraus, dass es auch nicht möglich war, dem Antragsgegner fernmündlich, durch E-Mail oder Telefax Gelegenheit zu geben, den Vortrag des Antragstellers zur Kenntnis zu nehmen und - gegebenenfalls auch kurzfristig - zu erwidern (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 21; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 16; vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -, Rn. 35; vom 21. April 2022 - 1 BvR 812/22 -, Rn. 25; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2022 - 1 BvR 1941/22 -, Rn. 23). Eine auch hiervon absehende Entscheidung wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen in äußerungsrechtlichen Eilverfahren nur im Ausnahmefall genügen. In jedem Fall unzulässig ist es, wegen einer gegebenenfalls durch die Anhörung des Antragsgegners befürchteten Verzögerung oder wegen einer durch die Stellungnahme erforderlichen, arbeitsintensiven Auseinandersetzung mit dem Vortrag des Antragsgegners bereits in einem frühen Verfahrensstadium gänzlich von einer Einbeziehung der Gegenseite abzusehen und sie stattdessen bis zum Zeitpunkt der auf Widerspruch hin anberaumten mündlichen Verhandlung mit einem einseitig erstrittenen gerichtlichen Unterlassungstitel zu belasten (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 23; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 27; vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -, Rn. 37; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 29; vom 1. Dezember 2021 - 1 BvR 2708/19 -, Rn. 32; vom 11. Januar 2022 - 1 BvR 123/21 -, Rn. 40; vom 21. April 2022 - 1 BvR 812/22 -, Rn. 25; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2022 - 1 BvR 1941/22 -, Rn. 23).
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b) Nach diesen Maßstäben verletzt der angegriffene Beschluss die Beschwerdeführerin offenkundig in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
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aa) Weshalb das Landgericht nicht versucht hat, eine Anhörung der Beschwerdeführerin auch nur fernmündlich, per E-Mail oder Telefax herbeizuführen, lässt sich seiner Entscheidung nicht entnehmen. Abgesehen von der formelhaften Wendung "wegen Dringlichkeit" - mit der das Landgericht auch nur sein Absehen von einer mündlichen Verhandlung begründet -, verhält sich der angegriffene Beschluss vielmehr überhaupt nicht zu dem gänzlichen Heraushalten der Beschwerdeführerin aus dem Verfahren. Ob diese Verfahrenshandhabung durch die Berliner Pressekammer darüber hinaus, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, "System" hat, kann - im Rahmen der hier allein erhobenen Rüge einer Verletzung des Rechts auf prozessuale Waffengleichheit - dahinstehen, auch wenn sich dieser Eindruck für die Beschwerdeführerin angesichts der gegenüber der Berliner Pressekammer mittlerweile mehrfach ausgesprochenen Beanstandungen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 20 ff.; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 15 ff.; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 24 ff.; vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 18 ff.; vom 11. Januar 2022 - 1 BvR 123/21 -, Rn. 38 ff.; Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Oktober 2022 - 1 BvR 1846/22 -, Rn. 26 ff.; vom 10. November 2022 - 1 BvR 1941/22 -, Rn. 24 ff.) einschließlich einer ausdrücklichen Erinnerung an die Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Januar 2022 - 1 BvR 123/21 -, Rn. 42) aufdrängen mag.
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bb) Mit ihrer unterbliebenen Einbeziehung in das Verfahren wurde der Beschwerdeführerin zugleich die Möglichkeit genommen, die Wahrheit der von ihr aufgestellten Tatsachenäußerung glaubhaft zu machen, wie sie dies durch an den Antragsteller gerichteten außergerichtlichen Schriftsatz vom 23. März 2023 - der dem Landgericht bei seiner Entscheidung vorlag - angekündigt hatte. Ob es anwaltliche Vorsicht gebot, die in Aussicht gestellten Glaubhaftmachungsmittel bereits vorgerichtlich dem Antragsteller zur Kenntnis zu geben beziehungsweise im Wege einer Schutzschrift vorzubringen, kann offenbleiben. Nach dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit ist es den Gerichten verwehrt, den Antragsgegner allein schon deshalb aus dem Verfahren herauszuhalten, weil ihm das Vorbringen bereits bekannt ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 21 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -, Rn. 32; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2022 - 1 BvR 1941/22 -, Rn. 26). Zu ergänzendem außergerichtlichem Vorbringen allein zu dem Zweck, einer Beschneidung des Rechts auf prozessuale Waffengleichheit zuvorzukommen, ist der Antragsgegner von Verfassungs wegen nicht veranlasst.
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4. Angesichts des Verstoßes gegen die prozessuale Waffengleichheit kommt es auf eine Prüfung der Verletzung weiterer Grundrechte nicht an.
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5. Die Außervollzugsetzung der verfahrenswidrig zustande gekommenen Entscheidung gibt dem Landgericht Berlin Gelegenheit, bei einer neuerlichen Entscheidung beide Seiten einzubeziehen und deren Vortrag zu berücksichtigen.
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6. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung für das einstweilige Anordnungsverfahren folgt aus § 34a Abs. 3 BVerfGG. Die Erstattung ist wegen des Obsiegens der Beschwerdeführerin aus Billigkeitsgründen geboten.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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