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BVerfG 24.10.2022 - 1 BvR 19/22
BVerfG 24.10.2022 - 1 BvR 19/22 - Nichtannahmebeschluss: Zur Reichweite des postmortalen Persönlichkeitsrechts aus Art 1 Abs 1 GG - hier: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Verneinung bestimmter Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit den sogenannten "Kohl-Protokollen" - Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts nicht dargelegt - angegriffene Entscheidungen nicht zu beanstanden
Normen
Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 BGB
Vorinstanz
vorgehend BGH, 29. November 2021, Az: VI ZR 248/18, Teilurteil
vorgehend OLG Köln, 29. Mai 2018, Az: 15 U 65/17, Urteil
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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I.
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, die eine auf das postmortale Persönlichkeitsrecht gestützte Unterlassungsklage nur teilweise als begründet ansahen.
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1. Beschwerdeführerin ist die Witwe und Alleinerbin des verstorbenen vormaligen Bundeskanzlers Dr. Helmut Kohl (fortan "Erblasser"). Beklagter zu 1) des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagter zu 1) ist ein Journalist und promovierter Historiker, der zusammen mit dem Erblasser auf Grundlage gemeinsamer Gespräche Teile der Autobiographie des Erblassers verfasst hat. Beklagter zu 2) des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagter zu 2) ist ein zwischenzeitlich verstorbener Journalist, der als Co-Autor mit dem Beklagten zu 1) das verfahrensgegenständliche Buch "Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle" über den Erblasser erstellte. Beklagte zu 3) des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte zu 3) ist die Gesellschaft, unter deren Verlagsmarke das verfahrensgegenständliche Buch im Oktober 2014 erschien.
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Gegenstand der vorliegenden Verfassungsbeschwerde sind gerichtliche Entscheidungen in einem vor den ordentlichen Gerichten zunächst vom Erblasser gegen die Beklagten zu 1) bis 3) geführten, auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung von 116 Passagen des Buches "Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle" gerichteten Verfahren. Nach dem Tod des Erblassers im Juni 2017 hat die Beschwerdeführerin das Verfahren fortgeführt.
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2. Der Erblasser und der Beklagte zu 1) beabsichtigten (spätestens) ab dem Jahr 1999, die Memoiren des Erblassers zu erstellen, die dann im Verlag (…) erscheinen sollten. Hierzu schlossen sie - jeder gesondert für sich - Verträge mit dem Verlag, die jeweils im November 1999 unterzeichnet wurden. Im Verlagsvertrag des Erblassers war dabei unter anderem geregelt, dass das zu verfassende Werk den Charakter einer Autobiographie des Erblassers haben solle. Der Verlag sicherte dem Erblasser zu, dass ihm der Beklagte zu 1) mindestens 200 Stunden kostenlos für eine Zusammenarbeit zur Verfügung stehe. Der Beklagte zu 1) werde persönlich die schriftliche Abfassung des Werkes bis zu seiner Fertigstellung nach den Vorgaben und Angaben des Erblassers übernehmen. Im Gegenzug werde der Erblasser dem Beklagten zu 1) entsprechende Einblicke in relevante Unterlagen geben und ihm ebenfalls mindestens 200 Stunden für Gespräche zur Verfügung stehen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit würden der Erblasser und der Beklagte zu 1) miteinander besprechen. Weiter sicherte der Verlag zu, dass der Beklagte zu 1) auf eine Urheberbezeichnung verzichte und dass der Erblasser zu jeglichen Änderungen an dem Werk berechtigt sei. Der Erblasser sei ferner jederzeit berechtigt, die Zusammenarbeit mit dem Beklagten zu 1) zu beenden und einen Ersatz zu bestimmen. Korrespondierende Abreden fanden sich in dem Vertrag des Verlags mit dem Beklagten zu 1).
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In der Folge sichtete der Beklagte zu 1) Material, unter anderem ihm vom Erblasser zugänglich gemachte Unterlagen, darunter die "Stasi-Akte" des Erblassers, als geheim eingestufte Akten des Bundeskanzleramts sowie Unterlagen aus den Archiven der Konrad-Adenauer-Stiftung.
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Ab 1. Oktober 1999 führten der Erblasser und der Beklagte zu 1) umfangreiche Gespräche. In diesen Gesprächen, die im Wohnhaus des Erblassers stattfanden und mit dessen Einverständnis vom Beklagten zu 1) zu einem im Detail streitigen Umfang auf Tonband aufgenommen und anschließend transkribiert wurden, sprach der Erblasser sehr ausführlich über sein gesamtes Leben, sowohl aus der Zeit vor der Übernahme höchster politischer Ämter als auch aus seiner Zeit als Ministerpräsident des Landes Rheinland-Pfalz und insbesondere aus den 16 Jahren, in denen er das Amt des Bundeskanzlers bekleidete. Dabei bediente er sich teilweise einer umgangssprachlichen und mitunter auch "deftigen" Ausdrucksweise.
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Infolge der sogenannten "Spendenaffäre" war ab Anfang des Jahres 2000 Gegenstand der auf Tonband aufgenommenen Gespräche auch die Abfassung eines fiktiven Tagebuchs des Erblassers mit dem Titel "Helmut Kohl - Mein Tagebuch 1998-2000". Hierzu schlossen der Erblasser und der Beklagte zu 1) mit dem Verlag gesonderte Verlagsverträge, die den Verlagsverträgen vom November 1999 vergleichbare Regelungen enthielten. Auf der Grundlage der Zusammenarbeit des Erblassers und des Beklagten zu 1) wurden bis zum Jahr 2007 zunächst ein fiktives "Tagebuch" des Erblassers zur sogenannten "Spendenaffäre" (2000) und anschließend in den Jahren 2004, 2005 und 2007 drei Memoirenbände - im Haupttitel jeweils als "Erinnerungen" bezeichnet - veröffentlicht.
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Im Februar 2008 stürzte der Erblasser schwer. Die Arbeit an den Memoiren musste er daher unterbrechen. In der Folgezeit kam es zwischen ihm und dem Beklagten zu 1) zum Zerwürfnis. Im März 2009 kündigte der Erblasser die weitere Zusammenarbeit mit dem Beklagten zu 1) auf. Im September 2009 einigten sich der Beklagte zu 1) und der Verlag auf die Aufhebung der zwischen ihnen geschlossenen Verträge unter Aufrechterhaltung der Rechteeinräumung an den Verlag und Verzicht des Beklagten zu 1) auf seine Benennung als Urheber.
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Am 7. Oktober 2014 erschien im (…)-Verlag, einer Verlagsmarke der Beklagten zu 3), ein vom Beklagten zu 1) zusammen mit dem Beklagten zu 2), ebenfalls einem Journalisten, als Co-Autor verfasstes, in der Folgezeit auch als Hörbuch herausgegebenes Buch mit dem Titel "Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle". Das Buch enthält eine Vielzahl angeblicher Äußerungen des Erblassers, von denen die Beklagten geltend machen, dass sie sämtlich anlässlich der zur Erstellung der Memoiren und des Tagebuchs geführten Gespräche zwischen dem Erblasser und dem Beklagten zu 1) gefallen und auf Tonband aufgezeichnet worden seien.
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Kurz zuvor, am 2. Oktober 2014, hatte der Erblasser der Beklagten zu 3) mitgeteilt, dass er mit einer Veröffentlichung von Zitaten nicht einverstanden sei und die geplante Veröffentlichung eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte sowie ihm zustehender Urheberrechte darstelle.
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3. Ende September 2014, rund zwei Wochen vor der Veröffentlichung des verfahrensgegenständlichen Buches, hatte der Erblasser den Beschwerdeführer zu 1) vor dem Landgericht Köln auf die Herausgabe der im Rahmen der Memoirengespräche erstellten Tonbänder in Anspruch genommen. In diesem Verfahren hat er mit Schriftsätzen aus den Jahren 2015 und 2016 die Klage um die hier verfahrensgegenständlichen Unterlassungsansprüche erweitert. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 8. Dezember 2016 die Klage betreffend die Unterlassungsansprüche abgetrennt und ihr ein gesondertes Aktenzeichen zugewiesen. Der Erblasser hat in dem hier zugrundeliegenden Ausgangsverfahren beantragt, den Beklagten zu 1) bis 3) zu untersagen, die angegriffenen 116 Passagen in dem Buch "Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle" in diesem Buch oder anderweitig wörtlich oder sinngemäß zu veröffentlichen oder zu verbreiten (Antrag zu 1.), sowie dem Beklagten zu 1) zu untersagen, Zitate des Erblassers von den erstellten Originaltonbandaufnahmen oder von Abschriften und Vervielfältigungsstücken einschließlich elektronischen Vervielfältigungsstücken der erstellten Originaltonbandaufnahmen, in wörtlicher oder indirekter Rede zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und/oder auf sonstige Weise zu nutzen, die erkennbar Teil der Lebenserinnerungen des Erblassers sind und/oder persönliche Bewertungen des Erblassers von Sachverhalten oder Personen darstellen (Antrag zu 2.).
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Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 27. April 2017 hinsichtlich des vorgenannten Antrags zu 1. vollumfänglich stattgegeben, den Antrag zu 2. indes als unzulässig abgewiesen.
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4. Auf die Berufung der Beklagten entschied das angerufene Oberlandesgericht durch Urteil vom 29. Mai 2018. Die Berufung des Beklagten zu 1) wies es zurück. Auf die Berufung der Beklagten zu 2) und zu 3) hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil - unter Beibehaltung der dort im Übrigen ausgesprochenen Unterlassungsverpflichtung - hinsichtlich einiger Passagen abgeändert und neu gefasst.
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Aufgrund des zwischenzeitlichen Versterbens des Erblassers seien die Beklagten zu 2) und zu 3) nur noch insoweit zur Unterlassung verpflichtet, als sie Äußerungen des Erblassers in wörtlicher Form wiedergegeben hätten, Fehlzitate oder sogenannte Sperrvermerkszitate - also solche, bei denen der Erblasser bereits auf dem Tonband geäußert habe, dass die Äußerung nicht Eingang in die Bücher finden solle - veröffentlicht hätten.
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Die Berufung des Beklagten zu 1) sei insgesamt unbegründet, da das Landgericht dem Erblasser zu Recht einen Unterlassungsanspruch zugebilligt habe, der auch nach dessen Tod im vollen Umfang fortbestehe. Der Beklagte zu 1) bleibe vertraglich zur Verschwiegenheit über sämtliche im Rahmen der Memoirengespräche mit dem Erblasser erlangten Informationen verpflichtet. Diese Verpflichtung dauere fort.
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Die Berufung des Beklagten zu 2) sei teilweise begründet. Anhand der vorgelegten Audio-Dateien sei nunmehr feststellbar, welche Äußerungen der Erblasser getätigt habe. Zum anderen sei der Tod des Erblassers im Berufungsverfahren zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin könne die Unterlassungsansprüche nur auf die Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Erblassers stützen, dessen Schutzumfang lediglich die wörtliche Wiedergabe von Zitaten sowie von Fehl- und Sperrvermerkszitaten umfasse. Der zu Lebzeiten bestehende Schutz sei durch den Tod des Erblassers nicht entfallen, gründe sich nun aber auf die Verletzung seines postmortalen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 Abs. 1 GG. Es bestehe ein Schutzanspruch des Verstorbenen, nicht in einer die Menschenwürde verletzenden Art und Weise ausgegrenzt, verächtlich gemacht, verspottet oder sonst herabgewürdigt oder erniedrigt zu werden. Der sittliche, personale und soziale Geltungswert, den eine Person durch die Lebensleistung erworben habe, sei zu schützen. Das Lebensbild des Betroffenen dürfe nicht schwerwiegend entstellt werden. Nicht vom Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts umfasst seien indes Passagen, die weder Zitat, Fehlzitat oder Sperrvermerkszitat seien, sondern sonstige Informationen aus den Gesprächen mit dem Beklagten zu 1) wiedergäben oder diese eigenen Wertungen unterzögen.
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Die Berufung der Beklagten zu 3) sei ebenfalls teilweise begründet. Die Beschwerdeführerin könne die Unterlassung allein auf die Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts stützen, dessen Schutzumfang lediglich die wörtliche Wiedergabe von Zitaten sowie von Fehl- und Sperrvermerkszitaten umfasse.
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5. Auf die vom Oberlandesgericht hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten zu 2) und zu 3) zugelassene Revision erließ der Bundesgerichtshof am 29. November 2021 ein Teil-Urteil. Er hob die Instanzentscheidungen teilweise zugunsten der Beklagten zu 3) auf, soweit der Beklagten zu 3) Unterlassungsverpflichtungen für einige Passagen auferlegt wurden. Teilweise hob er auf die Anschlussrevision der Beschwerdeführerin die Entscheidungen zugunsten der Beschwerdeführerin auf, soweit die Klage hinsichtlich der Beklagten zu 3) für bestimmte Äußerungen abgewiesen worden waren.
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Zur Begründung führte der Bundesgerichtshof aus, die Revision der Beklagten zu 3) sei zulässig, aber nur zum Teil erfolgreich. Gegen bestimmte Passagen, deren Veröffentlichung und Verbreitung das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers verletzten, bleibe die Revision erfolglos. Träger der aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG hergeleiteten Rechte könne nur eine lebende Person sein. Über den Tod hinaus wirke allein Art. 1 Abs. 1 GG. Der sich daraus ergebende Schutz sei indes nicht identisch mit dem Persönlichkeitsrecht, sondern bleibe dahinter zurück. Geschützt werde beim Verstorbenen der allgemeine Achtungsanspruch. Der sittliche, personale und soziale Geltungswert des Erblassers sei zu schützen. Daher sei ebenfalls das fortwirkende Lebensbild geschützt. Es dürfe weder der durch die Lebensstellung erworbene Geltungsanspruch noch das Lebensbild grob entstellt werden. Ein bloßes In-Frage-Stellen des Geltungsanspruchs genüge allerdings nicht. Die Entstellung des Lebensbildes könne durch Behauptung unwahrer Tatsachen über den Verstorbenen geschehen, liege aber nicht in jeder Fehldarstellung. Eine zu unterlassende Fehldarstellung müsse den Achtungsanspruch der Person oder deren sozialen Geltungsanspruch im Kern treffen.
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Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts verletze die Veröffentlichung der sogenannten Sperrvermerkszitate nicht das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers. Das postmortale Persönlichkeitsrecht schütze den Erblasser nicht davor, mit Aussagen zitiert zu werden, die er zu Lebzeiten in vertraulichen Gesprächen getätigt habe. Es schütze ihn davor, herabgewürdigt oder erniedrigt zu werden. Sein Geltungsanspruch dürfe nicht grob entstellt werden. Diese beiden Aspekte würden aber durch die Veröffentlichung inhaltlich zutreffender, nicht ehrbeeinträchtigender Äußerungen des Erblassers nicht tangiert. Es bestehe daher auch kein Anlass, den Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts im Wege der Rechtsfortbildung zu erweitern. Eine derartige Erweiterung würde zum Schutz vor Indiskretionen führen, der selbst den Lebenden so nicht gewährt werde.
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6. Die Beschwerdeführerin rügt, die fachgerichtlichen Entscheidungen verletzten das postmortale Persönlichkeitsrechts des Erblassers aus Art. 1 Abs. 1 GG, hilfsweise aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Der Bundesgerichtshof gebe nur vor, den verfassungsrechtlichen Maßstab des postmortalen Persönlichkeitsrechts anzuwenden. Er versuche, sich dem Begriff der schwerwiegenden und groben Entstellung zu nähern, indem er darauf verweise, nicht jede Fehldarstellung könne gemeint sein, sondern nur eine solche, die nach Inhalt und Umfang den mit dem Persönlichkeitsbild verbundenen Achtungsanspruch der Person oder deren sozialen Geltungsanspruch im Kern treffe. Dies sei der Fall, wenn dem Verstorbenen Aussagen untergeschoben würden. Der Bundesgerichtshof lasse die besondere Bedeutung des Zitats unberücksichtigt. Er habe eine völlig falsche Einschätzung des Gewichts, das dem postmortalen Persönlichkeitsrecht beim Schutz des Lebensbildes einer absoluten Person der Zeitgeschichte zukomme. Die veröffentlichten Zitate entstammten vertraulichen Memoirengesprächen, in denen der Erblasser ins Unreine gesprochen habe in dem Bewusstsein, noch eine Endkontrolle durchführen zu können. Die Sammlung der Tonbänder sei nie für die Außenwelt bestimmt gewesen. Vielmehr ziele die Veröffentlichung durch die Beklagten darauf ab, die Memoiren des Erblassers zu überlagern und weiterzuschreiben. Vorsorglich macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Grundannahme des Verfassungsgerichts im Mephisto-Beschluss zu verwerfen sei. Es spreche nichts dafür, dass der vom Persönlichkeitsrecht mit Art. 2 Abs. 1 GG gewährte Schutz mit dem Tode (abrupt) ende und ab da nur noch auf den abwägungsfesten Menschenrechtskern reduziert sein solle.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG zur Entscheidung anzunehmen. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 25 f.>). Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass die Fachgerichte durch ihre Entscheidungen das aus Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers in verfassungsrechtlich relevanter Weise verletzt hätten.
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1. Die Beschwerdeführerin ist als Alleinerbin des Erblassers befugt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG, dessen postmortales Persönlichkeitsrecht im Wege der Verfassungsbeschwerde geltend zu machen.
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2. Die Beschwerdeführerin hat jedoch nicht in einer den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechenden Weise dargelegt, beschwerdebefugt zu sein.
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a) Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG ist zur Begründung der Verfassungsbeschwerde das angeblich verletzte Recht zu bezeichnen und der seine Verletzung enthaltende Vorgang substantiiert darzulegen (vgl. BVerfGE 9, 109 114 f.>; 81, 208 214>; 99, 84 87>). Die Verfassungsbeschwerde muss sich mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 89, 155 171>; 101, 331 345 f.>). Die Beschwerdeführerin muss darlegen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen kollidieren; sie muss das Grundrecht in Bezug zu dem Lebenssachverhalt setzen und die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung verdeutlichen (vgl. BVerfGE 79, 203 209>; 108, 370 386 f.>; 120, 274 298>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 88). Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt sein sollen (vgl. BVerfGE 99, 84 87>; 101, 331 346>; 115, 166 179 f.>; 130, 1 21>; 149, 86 108 f. Rn. 61>; 151, 67 84 f. Rn. 49>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 89; stRspr).
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aa) Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sind indes nur lebende Personen. Dieses Grundrecht gewährleistet den Schutz der engeren persönlichen Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen (vgl. BVerfGE 121, 69 90>). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ergänzt als "unbenanntes" Freiheitsrecht die speziellen ("benannten") Freiheitsrechte, die ebenfalls konstituierende Elemente der Persönlichkeit schützen (vgl. BVerfGE 79, 256 268>; 119, 1 24>). Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Menschenwürde sichern jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann (vgl. BVerfGE 79, 256 268>). Zu den Schutzgütern zählen unter anderem die Privat- (vgl. BVerfGE 121, 69 90>), Geheim- und Intimsphäre sowie die persönliche Ehre (vgl. BVerfGE 54, 148 153 f.>; 114, 339 346>; 119, 1 24>) und das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person (vgl. BVerfGE 119, 1 24>). Eine wesentliche Gewährleistung ist der Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen einer Person, insbesondere ihr Bild in der Öffentlichkeit, auszuwirken (vgl. BVerfGE 119, 1 24>). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner äußerungsrechtlichen Ausprägung schützt unabhängig vom Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor Gefährdungen für die Persönlichkeitsentfaltung, die sich vornehmlich aus Form und Inhalt der Veröffentlichung selbst ergeben (vgl. BVerfGE 152, 152 192 Rn. 91>).
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Das Fortwirken des Persönlichkeitsrechts nach dem Tode ist zu verneinen, weil Träger dieses Grundrechts nur die lebende Person ist. Mit ihrem Tode erlischt der Schutz aus diesem Grundrecht (BVerfGE 146, 1 46 Rn. 103>). Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG setzt die Existenz einer wenigstens potentiell oder zukünftig handlungsfähigen Person als unabdingbar voraus. Daran vermag auch die Erwägung nichts zu ändern, dass die Rechtslage nach dem Tode für die freie Entfaltung der Person zu ihren Lebzeiten nicht ohne Belang sei. Die Versagung eines Persönlichkeitsschutzes nach dem Tode stellt keinen Eingriff dar, der die in Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Handlungs- und Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt (BVerfGE 30, 173 194>).
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bb) Über den Tod des Menschen hinaus bleibt jedoch der Schutzauftrag des Art. 1 Abs. 1 GG bestehen. Es würde mit dem verfassungsverbürgten Gebot der Unverletzlichkeit der Menschenwürde, das allen Grundrechten zugrundeliegt, unvereinbar sein, wenn der Mensch, dem Würde kraft seines Personseins zukommt, in diesem allgemeinen Achtungsanspruch nach seinem Tode herabgewürdigt oder erniedrigt werden dürfte. Dementsprechend endet die in Art. 1 Abs. 1 GG aller staatlichen Gewalt auferlegte Verpflichtung, dem Einzelnen Schutz gegen Angriffe auf seine Menschenwürde zu gewähren, nicht mit dem Tode (BVerfGE 30, 173 194>; vgl. BVerfGE 146, 1 46 f. Rn. 103>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. April 2001 - 1 BvR 932/94 -, Rn. 27).
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cc) Der Beschwerdeführerin ist nicht darin zuzustimmen, dass die Schutzwirkungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit dem aus Art. 1 Abs. 1 GG resultierenden Schutz identisch seien. Eine solche Annahme liefe im Ergebnis auf eine Gleichsetzung der Menschenwürde mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht hinaus, welche weder der normativen Bedeutung von Art. 1 Abs. 1 GG gerecht würde noch in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Stütze fände. Das Bundesverfassungsgericht betont vielmehr in ständiger Rechtsprechung die Differenz zwischen Menschenwürde und allgemeinem Persönlichkeitsrecht, wie sich etwa daraus ergibt, dass die Menschenwürde im Konflikt mit der Meinungsfreiheit nicht abwägungsfähig ist, während es bei einem Konflikt der Meinungsfreiheit mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht regelmäßig zu einer Abwägung kommt (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. August 2000 - 1 BvR 2707/95 -, Rn. 8; vgl. BVerfGE 93, 266 293 f.>). Für die Frage der Reichweite des Ehrschutzes Verstorbener ist zu berücksichtigen, dass das Schutzbedürfnis des Verstorbenen in dem Maße schwindet, in dem die Erinnerung an ihn verblasst, so dass im Laufe der Zeit auch das Interesse an der Nichtverfälschung des Lebensbildes abnimmt (vgl. BVerfGE 30, 173 196>). Unabhängig von der Frage, wie weit der Achtungsanspruch Verstorbener im Einzelfall geht, reicht er jedenfalls nicht weiter als der Ehrschutz lebender Personen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2018 - 1 BvR 2465/13 -, Rn. 20).
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Konkret geschützt wird der aus Art. 1 Abs. 1 GG folgende allgemeine Achtungsanspruch Verstorbener vor grober Herabwürdigung und Erniedrigung (vgl. BVerfGE 30, 173 194>). Geschützt wird auch der sittliche, personale und soziale Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat (BVerfGE 146, 1 46 f. Rn. 103>; vgl. BVerfGK 9, 83 88>; 9, 92 95 f.>; 13, 115 117>; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. April 2001 - 1 BvR 932/94 -, Rn. 19; vom 4. November 2008 - 1 BvR 1832/07 -, Rn. 7; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2018 - 1 BvR 2465/13 -, Rn. 20).
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dd) Beeinträchtigungen können dementsprechend nicht durch die grundrechtliche Gewährleistung kollidierender Freiheitsrechte - etwa der Meinungsfreiheit - gerechtfertigt werden (vgl. BVerfGE 75, 369 380>). Da aber nicht nur einzelne, sondern sämtliche Grundrechte Konkretisierungen des Prinzips der Menschenwürde sind, hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass es stets einer sorgfältigen Begründung bedarf, wenn angenommen werden soll, dass der Gebrauch eines Grundrechts auf die unantastbare Menschenwürde durchschlägt (vgl. BVerfGE 93, 266 293>). Dafür genügt ein Berühren der Menschenwürde nicht. Vorausgesetzt ist eine sie treffende Verletzung. Bei Angriffen auf den durch die Lebensstellung erworbenen Geltungsanspruch genügt beispielsweise nicht dessen Infragestellung, wohl aber deren grobe Entstellung (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. April 2001 - 1 BvR 932/94 -, Rn. 20; vgl. BVerfGE 93, 266 293>; 107, 275 284>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Februar 2010 - 1 BvR 369/04 u.a. -, Rn. 30; EGMR (GK), Éditions Plon c. France, Urteil vom 18. Mai 2004, Nr. 58148/00, § 53; EGMR, Genner v. Österreich, Urteil vom 12. Januar 2016, Nr. 55495/08, § 45).
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ee) Zwar ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen BVerfGE 54, 208 217 f.> und BVerfGE 54, 148 155>, festgestellt hat, dass das Unterschieben nicht getätigter Äußerungen wie auch die unrichtige, verfälschte und entstellte Wiedergabe einer Äußerung, insbesondere in Zitatform, das allgemeine Persönlichkeitsrecht in besonderem Maße berühren kann. Um auf der Grundlage der vorgenannten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung von einer die Menschenwürde in ihrem unantastbaren Kern treffenden Verletzung auszugehen, muss jedoch eine grobe Herabwürdigung und Erniedrigung des allgemeinen Achtungsanspruchs, der dem Menschen kraft seines Personseins zusteht, oder des sittlichen, personalen und sozialen Geltungswerts, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat, dargelegt werden.
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Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde im Ergebnis nicht.
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b) Die Beschwerdeführerin hat nicht darlegen können, dass durch die angegriffenen Passagen, seien sie gesondert seien sie im Zusammenhang betrachtet, der aus Art. 1 Abs. 1 GG folgende allgemeine Achtungsanspruch des Erblassers grob herabgewürdigt oder erniedrigt wurde. Der vom Erblasser durch seine Lebensleistung erworbene sittliche, personale und soziale Geltungswert ist jedenfalls nicht in einer den Kern der Menschenwürde erfassenden Weise verletzt worden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist durch die freiwillige Preisgabe von Erinnerungen aus der Zeit seiner politischen Verantwortungsübernahme gegenüber einem vertraglich zur Anfertigung von Entwürfen seiner Memoiren verpflichteten Journalisten nicht der innerste Kern der Persönlichkeit betroffen.
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Im Streit stand im fachgerichtlichen Verfahren einzig noch die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 3), des Verlags. Dass der Erblasser sich insbesondere hinsichtlich seines Geheimhaltungswillens gegenüber der Beklagten zu 3), die sich im Grundsatz auf die presserechtliche Freiheit zur Wiedergabe wahrer Äußerungen berufen kann, zu Lebzeiten mit Erfolg auch nur auf eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG hätte berufen können, hat die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht dargelegt.
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c) Unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstabs sind die angegriffenen Urteile nicht zu beanstanden. Der Bundesgerichtshof hat - wie schon das Oberlandesgericht - seinem Urteil die zutreffenden verfassungsgerichtlichen Entscheidungen zur Reichweite des postmortalen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 Abs. 1 GG zugrundegelegt. Zutreffend geht er davon aus, dass der aus Art. 1 Abs. 1 GG folgende allgemeine Achtungsanspruch Verstorbene vor grober Herabwürdigung und Erniedrigung schützt und dass der sittliche, personale und soziale Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat, dem Schutz unterworfen ist. Weiter ist der Bundesgerichtshof unter Berücksichtigung der Frage, ob es sich bei den angegriffenen Passagen des Buches um eine zutreffende Wiedergabe der Äußerungen des Erblassers handelte, zutreffend davon ausgegangen, dass die für die Annahme eines Verstoßes notwendige, die unantastbare Menschenwürde treffende Verletzung vorliegend nicht gegeben ist. Eine Infragestellung des durch die Lebensstellung erworbenen Geltungsanspruchs genügt nicht. Hiergegen ist aus verfassungsgerichtlicher Sicht nichts zu erinnern.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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