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BVerfG 21.09.2022 - 1 BvR 2754/17
BVerfG 21.09.2022 - 1 BvR 2754/17 - Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen von Parteivortrag in einem aktienrechtlichen Verfahren (Einsetzung eines Sonderprüfers) - Gegenstandswertfestsetzung
Normen
Art 103 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 142 Abs 1 AktG, FamFG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Vorinstanz
vorgehend OLG Celle, 23. November 2017, Az: 9 W 86/17, Beschluss
vorgehend OLG Celle, 8. November 2017, Az: 9 W 86/17, Beschluss
Tenor
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1. Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Celle vom 8. November 2017 - 9 W 86/17 - und vom 23. November 2017 - 9 W 86/17 - verletzen die Beschwerdeführerin in Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Celle zurückverwiesen.
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2. Das Land Niedersachsen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
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3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 100.000 Euro (in Worten: einhunderttausend Euro) festgesetzt.
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die gerichtliche Anordnung einer aktienrechtlichen Sonderprüfung bei der Beschwerdeführerin.
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I.
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1. Die Beschwerdeführerin ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in Wolfsburg, deren satzungsgemäßer Unternehmensgegenstand die Herstellung und der Vertrieb von Fahrzeugen und Motoren aller Art, deren Zubehör sowie aller Anlagen, Maschinen und Werkzeuge und sonstiger technischer Erzeugnisse ist. Die jeweils durch den eingetragenen Verein "(…)-e.V." (im Folgenden: (…)-e.V.) mit Sitz in (…) vertretenen Antragstellerinnen des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Antragstellerinnen) sind drei "Funds" U.S.-amerikanischen Rechts mit Sitz in New York/USA.
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2. Die Sonderprüfung bei der Beschwerdeführerin steht im Zusammenhang mit der Beeinflussung von Messungen des Stickstoffausstoßes bei Dieselfahrzeugen der Beschwerdeführerin durch eine Veränderung der Motorsteuersoftware ("VW-Dieselskandal"). Untersucht werden soll die etwaige Verantwortung von Vorstand und Aufsichtsrat der Beschwerdeführerin hierfür, namentlich - worüber die Beschwerdeführerin und die Antragstellerinnen insbesondere streiten - ab welchem Zeitpunkt diese Organe der Beschwerdeführerin Kenntnis von den Manipulationen hatten oder ihnen diese bekannt sein mussten. Dies hat unter anderem Bedeutung für die Frage, ob ad-hoc-Mitteilungen erst verspätet an den Kapitalmarkt gegeben worden sind, was zu einer kapitalmarktrechtlichen Haftung führen könnte.
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3. In der ordentlichen Hauptversammlung der Beschwerdeführerin am 22. Juni 2016 wurden Anträge auf Durchführung einer entsprechenden Sonderprüfung nach § 142 Abs. 1 AktG, deren Aufnahme in die Tagesordnung die durch den (…)-e.V. vertretenen Antragstellerinnen erwirkt hatten, jeweils mit Mehrheiten von über 97 % abgelehnt.
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4. Die daraufhin von den Antragstellerinnen gestellten Anträge auf gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 Abs. 2 AktG wies das Landgericht zurück. Ob die Antragstellerinnen beteiligtenfähig oder die Anträge unter diesem Gesichtspunkt unzulässig seien, sei nicht geklärt, könne jedoch dahinstehen, da die Anträge jedenfalls unbegründet seien. Zwar lägen die formellen Voraussetzungen für die Einsetzung eines Sonderprüfers vor. Auch seien die Anträge nicht rechtsmissbräuchlich. Es fehle aber an den materiellen Voraussetzungen für die beantragte Bestellung eines Sonderprüfers. Zwar seien Tatsachen dargelegt, die den Verdacht rechtfertigten, dass es im Zusammenhang mit den zu untersuchenden Vorgängen zu Unredlichkeiten oder Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung gekommen sei. Doch scheide die Anordnung einer Sonderprüfung aus, weil diese unverhältnismäßig sei.
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5. Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde der Antragstellerinnen ordnete das Oberlandesgericht die Durchführung der Sonderprüfung an und bestellte einen Sonderprüfer.
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Die Antragstellerinnen seien antragsberechtigt und beteiligungsfähig. Weder die Beschwerdeführerin noch deren Aufsichtsrat hätten bezweifelt, dass die Antragstellerinnen Rechte und Pflichten insoweit innehaben könnten, als sie Aktien der Beschwerdeführerin erwerben konnten. Spiegelbildlich müssten sie, ohne dass es auf ein von der Beschwerdeführerin vorgelegtes Rechtsgutachten zur Rechtsfähigkeit der Antragstellerinnen nach U.S.-amerikanischem Recht ankomme, in der Lage sein, das aus dem Aktienbesitz folgende Recht zur Einsetzung eines Sonderprüfers wahrzunehmen. Dies geböten auch das allgemeine Rechtsstaatlichkeitsgebot und der grundrechtlich geschützte Justizgewährleistungsanspruch. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Bestellung eines Sonderprüfers lägen vor. Zutreffend habe das Landgericht einen qualifizierten Verdacht bejaht. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Bestellung eines Sonderprüfers hingegen nicht unverhältnismäßig. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung sei gesetzlich ausgeschlossen.
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6. Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Anhörungsrüge wies das Oberlandesgericht zurück. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gehörsverstöße lägen nicht vor.
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Insbesondere soweit die Beschwerdeführerin beanstande, das Oberlandesgericht habe zu Unrecht die Aktionärseigenschaft der Antragstellerinnen angenommen, stehe dies einer am Tatsächlichen orientierten Auslegung des Beteiligtenbegriffs, die das Oberlandesgericht in den Vordergrund gestellt habe, nicht entgegen. Eines gesonderten Hinweises darauf, dass das Oberlandesgericht die Beteiligtenfähigkeit zu bejahen beabsichtige, habe es angesichts eines von dem Senat im Laufe des Verfahrens schriftlich gegebenen Hinweises nicht bedurft. Soweit der Senat angenommen habe, die Rechtsbeschwerde sei bereits kraft Gesetzes ausgeschlossen, sei dies zwar unzutreffend. Die Rechtsbeschwerde sei jedoch nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgeworfen seien.
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7. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung von Art. 12 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG sowie einen Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG). Darüber hinaus seien ihre Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
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Insbesondere habe sich das Oberlandesgericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG mit entscheidungserheblichem Vortrag der Beschwerdeführerin nicht beziehungsweise nicht hinreichend auseinandergesetzt und die Erteilung gebotener Hinweise unterlassen. Dies gelte namentlich für die Frage der Beteiligtenfähigkeit der Antragstellerinnen.
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8. Dem Justizministerium des Landes Niedersachsen sowie den Antragstellerinnen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen dem Bundesverfassungsgericht vor.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. etwa BVerfGE 5, 22 24>; 27, 248 252>; 73, 322 326 f.>; 86, 133 145 f.>).
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
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Das Rechtsschutzbedürfnis ist nicht dadurch entfallen, dass das Oberlandesgericht den mit den hier angegriffenen Entscheidungen bestellten Sonderprüfer im Jahr 2020 durch einen anderen Sonderprüfer ersetzt hat. Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts zur Auswechslung des Sonderprüfers (Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 28. April 2020 und vom 29. Mai 2020 - 9 W 69/19 -), die die Beschwerdeführerin eigenständig mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen hat (siehe den Beschluss der Kammer vom heutigen Tag in dem Verfahren 1 BvR 1349/20), haben die hier angegriffenen Entscheidungen bereits ausweislich ihres Tenors lediglich "abgeändert", sie also im Übrigen - insbesondere in Bezug auf die Anordnung der Sonderprüfung als solcher - aufrechterhalten.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet. Das Oberlandesgericht hat unter mehrfachem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG die Beteiligtenfähigkeit der Antragstellerinnen angenommen. Die Handhabung des Oberlandesgerichts deutet auf eine grobe Verkennung des Grundrechtsschutzes und auf einen leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen hin (vgl. BVerfGE 90, 22 25>). Daher kann dahinstehen, ob weitere Grundrechte verletzt sind.
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a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 47, 182 187>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Oktober 2019 - 2 BvR 1813/18 -, Rn. 16 m.w.N.; stRspr). Art. 103 Abs. 1 GG ist nur verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar ergibt, dass das Gericht diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfGE 25, 137 140>; 34, 344 347>; 47, 182 187>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Oktober 2019 - 2 BvR 1813/18 -, Rn. 17 m.w.N.; stRspr). Hierzu müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 27, 248 252>; 86, 133 146>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Oktober 2019 - 2 BvR 1813/18 -, Rn. 17 m.w.N.; stRspr).
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Im Übrigen ist das Gericht nach Art. 103 Abs. 1 GG zwar grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet. Auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, müssen die Verfahrensbeteiligten grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und ihren Vortrag darauf einstellen. Es kann aber im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfGE 84, 188 190>; 86, 133 144 f.>; 98, 218 263>). Namentlich ein Rechtsmittelgericht hat, beabsichtigt es, von der rechtlichen Sicht des Erstgerichts abzuweichen, hierauf rechtzeitig hinzuweisen (vgl. BVerfGK 1, 211 213>).
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b) Nach diesen Maßstäben ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) hier in mehrfacher Hinsicht von dem Oberlandesgericht verletzt worden.
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aa) Das Oberlandesgericht hat in seiner angegriffenen Entscheidung vom 8. November 2017, mit der es die Sonderprüfung angeordnet hat, unter Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin angenommen, weder sie noch ihr Aufsichtsrat hätten "bezweifelt", "dass die Antragstellerinnen in erheblichem Umfang insoweit Rechte und Pflichten innehaben können, als sie Aktien erwerben konnten".
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(1) Das ist mit dem von der Beschwerdeführerin gehaltenen Vorbringen schlechterdings unvereinbar, was nur damit erklärt werden kann, dass das Oberlandesgericht dieses Vorbringen nicht zur Kenntnis nahm.
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Die Beschwerdeführerin hatte bereits in ihrer erstinstanzlichen Antragserwiderung ausdrücklich in Abrede gestellt, dass die Antragstellerinnen "Träger von Rechten und Pflichten" sein könnten, und zwar insbesondere deshalb, weil es sich lediglich um unselbstständige Untereinheiten eines größeren Sondervermögens handle. Die Beschwerdeführerin ist sodann im weiteren Fortgang des fachgerichtlichen Verfahrens unter ausdrücklichem Verweis auf dieses frühere Vorbringen dem aus einer Depotbestätigung von den Antragstellerinnen gezogenen Rückschluss darauf entgegengetreten, diese seien Inhaber von Aktieneigentum und dividendenberechtigt.
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Mit ihrem Vorbringen hat die Beschwerdeführerin demnach ausdrücklich und unmissverständlich geltend gemacht, die Antragstellerinnen seien nicht Inhaberinnen von Aktieneigentum und könnten dies aus rechtlichen Gründen auch nicht sein.
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(2) Davon abgesehen hat das Oberlandesgericht Art. 103 Abs. 1 GG auch dadurch verletzt, dass es einen nach dieser Vorschrift erforderlichen Hinweis an die Beschwerdeführerin unterlassen hat.
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Das Oberlandesgericht hat in seiner Entscheidung, mit der es die Sonderprüfung angeordnet hat, die Beteiligtenfähigkeit der Antragstellerinnen anders beurteilt, als dies das Landgericht getan hatte. Dieses hatte die Parteien darauf hingewiesen, dass es die Ansicht der Beschwerdeführerin teile, nach der die Beteiligtenfähigkeit der Antragstellerinnen nicht nachgewiesen sei. Diese Sicht hat das Landgericht in seiner Entscheidung, mit der es die gestellten Anträge zurückwies, ausdrücklich bekräftigt, und es ist von ihr auch in seinem Nichtabhilfebeschluss nicht abgewichen. Das Oberlandesgericht hingegen beurteilte die rechtliche Lage im Ergebnis anders, und es interpretierte hierfür - wie ausgeführt gehörswidrig - Parteivorbringen der Beschwerdeführerin in einer Weise, wie dies das Landgericht offenbar nicht getan hatte.
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Vor diesem Hintergrund war das Oberlandesgericht nach Art. 103 Abs. 1 GG gehalten, insbesondere die Beschwerdeführerin rechtzeitig auf seine für sie nachteilige Beurteilung der Beteiligtenfähigkeit der Antragstellerinnen und auf seine Annahme hinzuweisen, weder die Beschwerdeführerin noch ihr Aufsichtsrat hätten "bezweifelt", "dass die Antragstellerinnen in erheblichem Umfang insoweit Rechte und Pflichten innehaben können, als sie Aktien erwerben konnten". Ein solcher Hinweis ist unterblieben. Unzureichend war insbesondere der im Laufe des Verfahrens den Parteien von dem Oberlandesgericht erteilte schriftliche Hinweis, auf den sich das Oberlandesgericht in seinem die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin zurückweisenden Beschluss bezogen hat. Dieser wies nur allgemein auf mögliche Erfolgsaussichten der Beschwerde hin und ging konkret lediglich auf die Frage der Verhältnismäßigkeit der Sonderprüfung ein. Das genügte nicht.
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bb) Die - von der Beschwerdeführerin mit der Anhörungsrügeschrift geltend gemachte - Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG ist im Anhörungsrügeverfahren nicht geheilt worden (vgl. etwa BVerfGK 15, 116 119 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Oktober 2019 - 2 BvR 1813/18 -, Rn. 21). Im Gegenteil hat das Oberlandesgericht in seinem die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss vom 23. November 2017 das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin erneut verletzt. Es komme maßgeblich auf eine "am Tatsächlichen" orientierte "Auslegung des Beteiligtenbegriffs" an. Die Beschwerdeführerin habe jedoch nicht dazu vorgetragen, "wem sie in den Hauptversammlungen die Ausübung der Aktionärsrechte aus den Aktienpaketen, aus denen die Antragstellerinnen vorgehen, gestattet" habe, und es habe an "Ausführungen" der Beschwerdeführerin "zur eigenen tatsächlichen Handhabung hinsichtlich der Hauptversammlungen" gemangelt. Das Oberlandesgericht konnte dementsprechend nur unter Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin davon ausgehen, "dass die Aktionärsrechte jedoch tatsächlich ausgeübt werden" und die Beschwerdeführerin "kraft dieser Umstände tatsächliche Erkenntnisse darüber hat, mit Hilfe welcher von wem aufgestellter Nachweise sie die Stimmrechtsausübung in ihren Hauptversammlungen geschehen lässt".
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(1) Die Beschwerdeführerin hatte - in Erwiderung auf Gegenvorbringen, es sei rechtsmissbräuchlich, die Beteiligtenfähigkeit der Antragstellerinnen in Zweifel zu ziehen, nachdem der die Sonderprüfung betreffende Antrag der Antragstellerinnen auf Ergänzung der Tagesordnung ohne weiteres zur Beschlussfassung in der Hauptversammlung geführt habe - bereits in erster Instanz des fachgerichtlichen Verfahrens vorgetragen, derartige Ergänzungsanträge würden von ihr angesichts bestehenden Zeitdrucks nicht vertieft tatsächlich und rechtlich geprüft, sondern zur Vermeidung von Beschlussmängelrisiken im Zweifel zugelassen, was gängiger aktienrechtlicher Praxis entspreche.
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Zu der Feststellung, es habe an "Ausführungen" der Beschwerdeführerin "zur eigenen tatsächlichen Handhabung hinsichtlich der Hauptversammlungen" gemangelt, konnte das Oberlandesgericht vor diesem Hintergrund nur gelangen, wenn es dieses Vorbringen nicht zur Kenntnis nahm. Auch seine Annahme, die Beschwerdeführerin habe nicht dazu vorgetragen, "wem sie in den Hauptversammlungen die Ausübung der Aktionärsrechte aus den Aktienpaketen, aus denen die Antragstellerinnen vorgehen, gestattet", ist allein damit erklärlich. Dies gilt selbst dann, wenn - obwohl nahe lag, dass dasjenige, was offenbar angesichts des Gegenvorbringens ausdrücklich lediglich in Bezug auf Ergänzungsverlangen vorgetragen war, auf sämtliche Aktionärsrechte entsprechend übertragen werden konnte und sollte - das Vorbringen der Beschwerdeführerin allein auf die ausdrücklich thematisierten Ergänzungsverlangen zu beziehen gewesen sein sollte. Zumindest nämlich hatte das Oberlandesgericht - nahm es das Vorbringen überhaupt zur Kenntnis - auf diesen Gesichtspunkt in seiner Begründung ausdrücklich einzugehen. Dass dies unterblieben ist, lässt sich bei dieser Sachlage allein damit erklären, dass es das einschlägige Vorbringen gänzlich übergangen hat.
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(2) Davon abgesehen scheidet eine Heilung hier aus, weil das Oberlandesgericht in seinem die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss in dem entscheidenden Gesichtspunkt eine rechtliche Beurteilung angestellt hat, die sich mit derjenigen in dem die Sonderprüfung anordnenden Beschluss zumindest nicht vollständig deckte (vgl. etwa BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. April 2020 - 1 BvR 2326/19 -, Rn. 14 ff.). Während das Oberlandesgericht dort in Abrede gestellt hatte, dass die Beschwerdeführerin das Aktieneigentum der Antragstellerinnen bezweifelt habe, hält es der Beschwerdeführerin hier vor, sie habe zu ihrer tatsächlichen Handhabung in der Hauptversammlung nicht vorgetragen.
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cc) Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf den gehörswidrig getroffenen Feststellungen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerfGE 7, 95 99>; 60, 247 250>; 62, 392 396>; 86, 133 147>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2018 - 2 BvR 745/18 -, Rn. 60 f.).
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Die auch aus Sicht des Oberlandesgerichts in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende (vgl. etwa Pabst, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2018, § 8 Rn. 4; Spindler, NZG 2020, S. 841 847 f. m.w.N. in Fn. 89>) Beteiligtenfähigkeit ist hier, sollte nicht schon § 8 Nr. 1 FamFG eingreifen, nach § 8 Nr. 2 FamFG gegeben, soweit den Antragstellerinnen ein Recht zustehen kann, sie also Zuordnungssubjekte eines Rechtssatzes sind (vgl. BVerwG, Zwischenurteil vom 21. Januar 2004 - 6 A 1/04 -, NVwZ 2004, S. 887; Pabst, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2018, § 8 Rn. 13; Gomille, in: Haußleiter, FamFG, 2. Aufl. 2017, § 8 Rn. 8). Hier ist - wovon das Oberlandesgericht an sich ausgeht - insoweit U.S.-amerikanisches Recht maßgebend, und zwar dasjenige des Gründungsstaates (vgl. für den vorliegenden Fall Spindler, NZG 2020, S. 841 847>; allgemein BGHZ 153, 353 355 ff.>), zu dem von Amts wegen Ermittlungen anzustellen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2017 - V ZB 166/15 -, NZG 2017, S. 546 547 Rn. 7>; Jacoby, in: Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 3. Aufl. 2018, § 8 Rn. 2). Feststellungen hierzu hat das Oberlandesgericht bisher nicht getroffen (vgl. auch Spindler, NZG 2020, S. 841 847>; Backhaus, jurisPR-HaGesR 1/2018 Anm. 4 unter C; Mock, EWiR 2017, S. 749 750>). Daher erscheint nicht ausgeschlossen, dass das Oberlandesgericht die Beteiligtenfähigkeit der Antragstellerinnen auch im Ergebnis anders beurteilt hätte, hätte es nicht Parteivorbringen der Beschwerdeführerin gehörswidrig übergangen beziehungsweise verfassungsrechtlich gebotene Hinweise unterlassen.
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3. Die angegriffenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind demnach gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und das Verfahren ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
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4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 366 ff.>).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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