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BVerfG 08.08.2022 - 1 BvR 850/21
BVerfG 08.08.2022 - 1 BvR 850/21 - Nichtannahme einer ersichtlich unzureichend begründeten Verfassungsbeschwerde - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs
Normen
§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, 4. Februar 2021, Az: 1 VB 126/20, Beschluss
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 1. Dezember 2020, Az: 10 S 2503/19, Beschluss
vorgehend VG Sigmaringen, 21. August 2019, Az: 6 K 77/19, Urteil
Tenor
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Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten Harbarth wird als unzulässig verworfen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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1. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, da das Vorbringen der Beschwerdeführerin lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfGE 142, 1 4 Rn. 12>; 152, 53 54 Rn. 2>; 153, 72 73 Rn. 2>; stRspr). Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch nicht von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 153, 72 73 Rn. 2>; stRspr).
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2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie den Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG offensichtlich nicht gerecht wird.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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