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BVerfG 03.06.2022 - 1 BvR 2103/16
BVerfG 03.06.2022 - 1 BvR 2103/16 - Stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen des Justizgewährungsanspruchs (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) an die Ausgestaltung schiedsgerichtlicher Verfahren - hier: Verletzung von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG durch unzureichende Berücksichtigung des Öffentlichkeitsgrundsatzes
Normen
Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, Art 6 Abs 1 MRK, § 1025 Abs 2 ZPO
Vorinstanz
vorgehend BGH, 12. Juli 2016, Az: KZR 6/15, Beschluss
vorgehend BGH, 7. Juni 2016, Az: KZR 6/15, Urteil
Tenor
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1. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Juni 2016 - KZR 6/15 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Justizgewähranspruch aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
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2. Damit wird der Beschluss des Bundesgerichthofs vom 12. Juli 2016 - KZR 6/15 - gegenstandslos.
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3. Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
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I.
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Die Beschwerdeführerin, eine deutsche Berufssportlerin, wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Abweisung einer Klage wegen einer zugunsten des Internationalen Sportschiedsgerichtshofs in Lausanne (Court of Arbitration for Sports − CAS) vereinbarten Schiedsklausel durch die deutsche Zivilgerichtsbarkeit. In dem fachgerichtlichen Ausgangsverfahren vor den deutschen Zivilgerichten machte die Beschwerdeführerin Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen zwei Sportverbände geltend, die eine Dopingsperre verhängt und umgesetzt hatten.
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1. Die internationale Sportschiedsgerichtsbarkeit wird zentral durch den im Jahr 1984 geschaffenen und in Lausanne ansässigen CAS ausgeübt. Durch eine einheitliche Auslegung und Anwendung des aus Vereins- und Verbandssatzungen bestehenden Sportrechts soll eine weitgehende Chancengleichheit im internationalen Spitzensport gewährleistet werden (vgl. Thorn/Lasthaus, IPRax 2016, 426, 427). Als Träger des CAS fungiert seit 1994 der International Council of Arbitration for Sport (ICAS), der auch über die Auswahl der Schiedsrichter entscheidet. Beide Gremien wurden laut ihrer gemeinsamen Statuten (Statutes of the Bodies Working for the Settlement of Sports-related Disputes, im Folgenden: CAS-Statuten) zur Beilegung sportbezogener Streitigkeiten durch Schiedsverfahren und Mediation geschaffen. Das Verfahren vor dem CAS einschließlich der Bildung der für die Entscheidung über das konkrete Schiedsverfahren im Einzelfall zuständigen Kammer wird durch die Verfahrensordnung des CAS geregelt.
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a) Von den zwanzig Ratsmitgliedern des ICAS wurden zum Zeitpunkt der Einlegung der Verfassungsbeschwerde zwölf von den internationalen Sportfachverbänden und Olympischen Komitees bestimmt. Diese zwölf Mitglieder wählten vier weitere Mitglieder mit Blick auf die Wahrung der Interessen der Athleten aus. Die nunmehr sechzehn Mitglieder benannten wiederum vier Mitglieder, die unabhängig von den anderen Organisationen sein sollten. Die Ratsmitglieder des ICAS wurden für jeweils vier Jahre ernannt. Bei ihrer Ernennung unterzeichneten sie eine Erklärung, in der sie sich verpflichteten, ihr Amt persönlich, vollkommen objektiv, unabhängig und gemäß den Statuten auszuüben. Sie dürfen selbst weder das Amt eines Schiedsrichters des CAS übernehmen noch als Rechtsbeistand einer Partei vor dem CAS auftreten. Der ICAS wählt aus seiner Mitte jeweils den Vorsitz des Senats für ordentliche Schiedsverfahren und den Vorsitz des Senats für Berufungsverfahren des CAS. Außerdem bestimmt der ICAS eine − geschlossene − Liste von mindestens 150 Schiedsrichterinnen und -richtern, aus der die jeweiligen Schiedspersonen gewählt werden können. Zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Juli 2016 standen über 300 Personen auf der Liste (vgl. Thorn/Lasthaus, in: IPRax 2016, S. 426 429>).
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b) Eine Berufung gegen die Entscheidung eines Sportverbands kann beim CAS eingelegt werden, wenn die Satzung des jeweiligen Gremiums dies vorsieht oder wenn die Parteien eine entsprechende Schiedsvereinbarung geschlossen haben und der Berufungskläger insoweit die ihm vor der Berufung zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ausgeschöpft hat. Die Berufung ist einer Kammer von drei Schiedspersonen vorzulegen, sofern sich die Parteien nicht auf eine aus einem Einzelrichter bestehende Kammer geeinigt haben. Bei Kammern mit drei Personen wählen die Parteien jeweils eine Schiedsrichterin oder Schiedsrichter. Die oder der Senatsvorsitzende ernennt nach Rücksprache mit den beiden anderen Kammermitgliedern den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Kammer. Der Schiedsspruch wird auf Grundlage einer Mehrheitsentscheidung gefällt. Die auf den Streitfall anwendbare Fassung der Statuten sah einen Anspruch der Parteien auf eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht vor.
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2. Die Sportverbände sind nach dem so genannten "Ein-Platz-Prinzip" organisiert. Damit wird durch die weltweite monopolistische Organisation jeder Sportart und die verbindliche Festlegung der Regeln durch den Weltfachverband sichergestellt, dass für jede Sportart weltweit einheitliche Regeln gelten, nach denen der Sport in Wettkämpfen ausgetragen wird (vgl. Pfister/Fritzweiler, in: Fritzweiler/Pfister/Summerer, Praxishandbuch Sportrecht, 4. Aufl. 2020, Einführung Rn. 15 f.). Athleten, die ihre Sportart professionell ausüben und hierzu an Wettkämpfen teilnehmen möchten, müssen dem jeweiligen nationalen Verband angehören und dessen Regularien anerkennen. Fester Bestandteil der Anmeldung zu Wettkämpfen des Profisports ist regelmäßig die Unterzeichnung einer Schiedsvereinbarung zugunsten des CAS (vgl. Widdascheck, Der Justizgewährleistungsanspruch des Dopingsünders, S. 96 f.). Damit besteht für die Athleten, die ihren Sport berufsmäßig ausüben wollen, ein faktischer Schiedszwang (vgl. Brunk, Der Sportler und die institutionelle Sportschiedsgerichtsbarkeit, 2016, S. 38 ff.).
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3. Die Beschwerdeführerin nahm aufgrund einer von ihr am 2. Januar 2009 unterzeichneten vorformulierten Wettkampfmeldung am 7. und 8. Februar 2009 an der von der (…) in (…) veranstalteten (…)-Mehrkampfweltmeisterschaft teil. Die (…) ist ein Verein schweizerischen Rechts mit Sitz in Lausanne, der als Weltverband für die Sportarten (…) und (…) anerkannt ist und insoweit als einziger Verband Wettkämpfe auf internationaler Ebene veranstaltet. Mit ihrer Wettkampfmeldung verpflichtete sich die Beschwerdeführerin zur Einhaltung der Anti-Doping-Regeln der (…) und erkannte die Zuständigkeit der Sportgerichtsbarkeit unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges an.
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4. Aufgrund erhöhter (…)-Werte in den bei den Wettkämpfen im Februar 2009 in (…) von der Beschwerdeführerin entnommenen Blutproben kam es seitens der (…) zu einer Anklage gegen die Beschwerdeführerin vor deren Disziplinarkommission. Diese sperrte mit Entscheidung vom 1. Juli 2009 die Beschwerdeführerin rückwirkend zum 7. Februar 2009 wegen unerlaubten Blutdopings für zwei Jahre und entschied, die in den Wettkämpfen vom 7. Februar 2009 von der Beschwerdeführerin erzielten Ergebnisse zu annullieren und ihr die entsprechenden Punkte, Preise und Medaillen abzuerkennen. Nach einer ergänzenden Mitteilung der (…) e.V. (…) vom 19. Juli 2009 war die Beschwerdeführerin damit auch von organisierten Trainingsmaßnahmen sowie von der Teilnahme an den Olympischen Winterspielen in Vancouver/Kanada vom 12. bis 28. Februar 2010 ausgeschlossen.
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Die Beschwerdeführerin legte gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission Berufung beim CAS ein. Einem Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung folgte der CAS nicht und verhandelte nicht-öffentlich. Mit Schiedsurteil vom 25. November 2009 ((…), - CAS 2009/A/1912 -) wies der CAS das gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission gerichtete Berufungsgesuch der Beschwerdeführerin ab. Es sei nicht erforderlich, dass der Verstoß gegen die Anti-Doping-Bestimmungen nachweislich vorsätzlich oder schuldhaft erfolgt sei. Vielmehr sei ausreichend, dass der anklagende Verband darlegen könne, dass ein Verstoß gegen die Anti-Doping-Bestimmungen stattgefunden habe. Dafür seien die überhöhten (…)-Werte in den bei der Beschwerdeführerin entnommenen Blutproben ausreichend, die nur durch eine Manipulation des eigenen Blutes erklärt werden könnten. Die gegen das Schiedsurteil gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin wies das Schweizer Bundesgericht mit Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung vom 10. Februar 2010 ((…), - 4A_612/2009 -) zurück.
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5. Nach Bekanntwerden des CAS-Schiedsspruches hatte sich die Beschwerdeführerin einem neuen spezialdiagnostischen Verfahren unterzogen, welches zu dem Ergebnis kam, dass sie an einer (…) (vererbten) Blutanomalie leide, die wiederum für die veränderten Blutwerte ursächlich sei. Das Ergebnis wurde der Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2009 übermittelt.
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Daraufhin legte die Beschwerdeführerin Revision gegen den Schiedsspruch beim Schweizer Bundesgericht ein, welches das Revisionsgesuch mit Urteil vom 28. September 2010 ((…), - 4A_144/2010 -) ebenfalls abwies. Die Beschwerdeführerin habe keine nachträglichen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Buchstabe a des Schweizerischen Bundesgerichtsgesetzes dargelegt. Ihre Erklärung, sie habe zwei Tage nach dem Schiedsspruch eine bisher unbekannte Methode entdeckt, erscheine nicht plausibel. Sie habe insbesondere nicht dargelegt, warum ihr entsprechende Bemühungen zur Beibringung nicht früher zumutbar gewesen seien.
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6. Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin im Ausgangsverfahren Klage gegen die (…) e.V. und (…) auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Dopingsperre sowie auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus kartellrechtlichen, deliktischen und vertraglichen Gründen.
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Das Landgericht wies die Klage mit nicht angegriffenem Urteil ab. Mit ebenfalls nicht angegriffenem Teil-End- und Teil-Zwischenurteil wies das Oberlandesgericht die gegen die Abweisung der gegen die (…) erhobenen Klage gerichtete Berufung der Beschwerdeführerin insoweit zurück, als das Landgericht den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Dopingsperre zurückgewiesen hatte. Im Übrigen stellte das Oberlandesgericht fest, dass die Klage zulässig sei. Die zwischen den Parteien getroffene Schiedsvereinbarung stehe dem Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht entgegen. Die Schiedsvereinbarung sei gemäß Art. 34 EGBGB, § 134 BGB, § 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2 GWB a.F. nichtig. Das Oberlandesgericht sah ein strukturelles Übergewicht der Verbände unter anderem darin, dass in den Berufungsverfahren vor dem CAS der Vorsitzende des für die konkrete Streitigkeit zuständigen Kollegiums von dem Präsidenten der Berufungsabteilung des CAS bestimmt werde.
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7. Auf die Revision der (…) hob der Bundesgerichtshof mit angegriffenem Urteil vom 7. Juni 2016 das Zwischenurteil des Oberlandesgerichts auf, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der (…) erkannt hatte, und wies die Berufung der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Landgerichts insgesamt zurück.
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Die Klage sei unzulässig, weil ihr die Einrede der Schiedsvereinbarung gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 1025 Abs. 2 ZPO entgegenstehe. Der CAS sei ein "echtes" Schiedsgericht im Sinne dieser Vorschriften und die Schiedsvereinbarung wirksam. Es stelle keinen Missbrauch der Marktmacht dar, wenn ein Sportverband die Teilnahme eines Athleten an einem Wettkampf von der Unterzeichnung einer Schiedsvereinbarung abhängig mache, die gemäß den Anti-Doping-Regeln den CAS als Schiedsgericht vorsehe. Die Verfahrensordnung des CAS enthalte ausreichende Garantien für die Wahrung der Rechte der Athleten. Unter diesen Umständen sei die Schiedsvereinbarung auch nicht im Hinblick auf den Justizgewährungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1 GG, das Grundrecht auf freie Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 GG oder das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK unwirksam.
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Zwar dürften die Anforderungen an die Unabhängigkeit und Neutralität des CAS nicht zu gering angesetzt werden. Der (…) komme jedoch kein institutionalisiertes Übergewicht bei der Zusammensetzung der Schiedsrichterliste und der Bestimmung des einzelnen Spruchkörpers zu.
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Einer Schiedsvereinbarung, die den CAS als Schiedsgericht vorsehe, stünden auch die Rechte der Klägerin aus Art. 6 EMRK nicht entgegen. Genauso wie der grundgesetzliche Justizgewährungsanspruch sei auch dieses Recht auf Zugang zu staatlichen Gerichten verzichtbar, wenn die Schiedsvereinbarung freiwillig, erlaubt und eindeutig sei, das Schiedsverfahren entsprechend den Garantien in Art. 6 Abs. 1 EMRK ausgestaltet und die Aufhebung bei Verfahrensmängeln durch staatliche Gerichte möglich sei.
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8. Die gegen das angegriffene Urteil gerichtete Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin wies der Bundesgerichtshof mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 12. Juli 2016 als unbegründet zurück.
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9. Bereits vor Erhebung ihrer Klage vor den deutschen Gerichten hatte die Beschwerdeführerin gegen die Entscheidung des Schweizer Bundesgerichts wiederum Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingelegt.
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Mit Urteil vom 2. Oktober 2018 (EGMR, 3. Sektion, (…), Urteil vom 2. Oktober 2018, Nr. 40575/10 und 67474/10) entschied die 3. Sektion des Gerichtshofs mit einer Mehrheit von fünf zu zwei Stimmen, dass das Bundesgericht nicht gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK verstoßen habe, soweit die Beschwerdeführerin die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des CAS rüge. Der Verzicht auf den Zugang zu den ordentlichen Gerichten stehe dann nicht in Widerspruch zu Art. 6 Abs. 1 EMRK, solange er frei, rechtmäßig und eindeutig erfolgt sei. Dagegen müsse ein zwingendes Schiedsverfahren, wie es hier vorliege, die in Art. 6 Abs.1 EMRK vorgesehenen Garantien bieten. Danach müsse ein Gericht von der Exekutive und den beteiligten Parteien unabhängig sein. Die Unparteilichkeit werde nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs sowohl in subjektiver wie auch in objektiver Hinsicht beurteilt, wobei in objektiver Hinsicht entscheidend sei, ob das Gericht insbesondere auf Grund seiner Zusammensetzung ausreichend Garantien biete, um jeden berechtigten Zweifel an seiner Unparteilichkeit auszuschließen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch keine sachlichen Beweise vorgelegt, die geeignet seien, einen allgemeinen Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schiedsrichter des CAS zu begründen.
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Allerdings sei Art. 6 Abs.1 EMRK, dessen Grundsätze für öffentliche Verhandlungen in Zivilsachen auch für berufsständische Gerichte gälten, die in disziplinarischen Angelegenheiten entschieden, mangels einer öffentlichen Verhandlung vor dem CAS verletzt. Zwar hinderten weder Wortlaut noch Geist des Art. 6 Abs. 1 EMRK eine Person daran, freiwillig auf die Ausübung des Rechts auf die Öffentlichkeit der Verhandlung zu verzichten. Zum einen handle es sich aber um ein Zwangsschiedsverfahren. Zum anderen habe die Beschwerdeführerin erfolglos eine öffentliche Verhandlung beantragt. Eine solche sei angesichts der in der Verhandlung diskutierten Fragen, der Anhörung von Sachverständigen und der Folgen für die Beschwerdeführerin geboten gewesen.
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Da die 3. Kammer des EGMR den weitergehenden Einwand der Beschwerdeführerin bezüglich des Fehlens von Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des CAS zurückgewiesen hatte, stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer des Gerichtshofs und bat in diesem Zusammenhang um eine Zurückstellung der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde. Der Ausschuss der Großen Kammer des Gerichtshofs lehnte den Antrag am 4. Februar 2019 ab.
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10. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen dem Bundesverfassungsgericht vor. Im Rahmen der Zustellung nach § 23 Abs. 2 BVerfGG hatten das Bundesministerium der Justiz und die Gegnerinnen des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme, von der Letztere Gebrauch gemacht haben. Die (…) e.V. schloss sich den Anträgen der Beschwerdeführerin an.
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II.
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Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 2 Abs.1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG. Darüber hinaus macht sie geltend, in ihren Rechten aus Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt zu sein.
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1. Die Verweigerung staatlichen Rechtsschutzes verletze die Beschwerdeführerin wegen der existenziellen Nachteile, die sie aufgrund der zu Unrecht erfolgten Dopingsperre erlitten habe, in ihrem Justizgewährungsanspruch gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hätte den CAS angesichts der aufgezeigten strukturellen Mängel nicht als "Schiedsgericht" im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO und die Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien angesichts des Übergewichts der Verbandseite aus kartellrechtlichen Gründen nicht als wirksam erachten dürfen.
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Der Justizgewährungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und der Anspruch auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG seien verletzt, wenn ein Schiedsgericht nicht die erforderliche richterliche Unabhängigkeit aufweise, insbesondere wenn die Parteien keinen paritätischen Einfluss auf die Besetzung des Schiedsgerichts nehmen könnten, und wenn die Parteien der Schiedsgerichtsvereinbarung nicht ausdrücklich und freiwillig zugestimmt hätten. Die Beschwerdeführerin sei auch in ihrem Recht verletzt, dass über ihre (zivilrechtlichen) Ansprüche vor einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werde. Nach den maßgeblichen Statuten hätten die Parteien keinen Anspruch auf Öffentlichkeit der Verhandlung.
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Die angegriffene Entscheidung verletze die Beschwerdeführerin darüber hinaus in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit. Sie sei vor die Wahl gestellt worden, entweder auf den Schutz staatlicher Gerichte oder auf ihre Berufsausübung in Form der Teilnahme an internationalen Wettbewerben zu verzichten.
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2. Die (…) macht im Wesentlichen geltend, die Verfassungsbeschwerde sei mangels Wahrung der Darlegungsvoraussetzungen und des Grundsatzes materieller Subsidiarität bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Der EGMR habe mit Leitwirkung entschieden, dass der CAS den an ein Schiedsgericht zu stellenden Organisationsgarantien entspreche, da es sich um ein unabhängiges und unparteiisches Gericht im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK handle. Auch der durch den EGMR festgestellte Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz, der sich nicht im Ausgangsverfahren der Verfassungsbeschwerde ereignet habe, könne nicht zur Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung führen, da zwischen Schieds- und Verfahrensklausel zu unterscheiden sei.
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III.
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Die Kammer nimmt die zulässige Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG grundrechtlich gewährleisteten Justizgewährungsanspruchs angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b, § 93b Satz 1 BVerfGG).
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1. Eine weitere Verlängerung der Stellungnahmefrist der gemäß § 94 Abs. 3 BVerfGG Äußerungsberechtigten (…) war nicht veranlasst. Die gesetzte, und nochmals kurzzeitig verlängerte, Frist erweist sich als angemessen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 1992 - 1 BvR 507/92 -, juris, Rn. 12), wie bereits aus den substantiierten und umfassenden Stellungnahmen der beiden äußerungsberechtigten Gegnerinnen des Ausgangsverfahrens hervorgeht. Der Grundsatz der Waffengleichheit fordert keine vollständig gleiche Bearbeitungszeit zwischen Beschwerdeführerin und Äußerungsberechtigten; vielmehr lässt er bereits in strafrechtlichen Verfahren die Berücksichtigung der unterschiedlichen Verfahrensstellung der Beteiligten und des Beschleunigungsgebotes bei der Auslegung der Verfahrensvorschriften zu, solange dies nicht zu einem substanziellen Nachteil zulasten eines Beteiligten führt (vgl. BVerfGE 63, 45 67>; 122, 248 272 f.>; EGMR, Wynen and Centre Hospitalier Interrégional Edith-Cavell v. Belgium, Urteil vom 5. November 2002, Nr. 32576/96, § 32). In zivilrechtlichen Angelegenheiten sind die Anforderungen an eine "Waffengleichheit" demgegenüber noch einmal zurückgenommen (vgl. BVerfGE 52, 131 156 f.>; EGMR, Dombo Beheer B.V. v. The Netherlands, Urteil vom 27. Oktober 1993, Nr. 14448/88, § 32).
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2. Die Voraussetzungen einer Stattgabe durch die Kammer nach § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Die maßgeblichen Fragen zur Verletzung des Justizgewährungsanspruchs und zur Leit- und Orientierungsfunktion der EMRK sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt.
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3. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, insbesondere hat die Beschwerdeführerin in ihrem Verfahren vor dem CAS einen Antrag auf Herstellung der Öffentlichkeit gestellt, der abgewiesen wurde; das Schweizer Bundesgericht hat ihre Beschwerde abgelehnt. Damit sind die Subsidiaritätsanforderungen selbst dann gewahrt, wenn man sie auf das schiedsgerichtliche Verfahren erstreckt.
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4. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Das angegriffene Urteil des Bundesgerichtshofs verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Justizgewährleistungsanspruch, weil der Bundesgerichtshof die Bedeutung des Anspruchs auf Öffentlichkeit des Verfahrens verkannt hat.
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a) Das Bundesverfassungsgericht prüft die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts durch die Fachgerichte nur in eingeschränktem Umfang. Im Privatrechtsverkehr entfalten die Grundrechte ihre Wirkkraft als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen durch das Medium der Vorschriften, die das jeweilige Rechtsgebiet unmittelbar beherrschen, damit vor allem auch durch die zivilrechtlichen Generalklauseln (vgl. BVerfGE 7, 198 205f.>; 42, 143 148>). Der Staat hat auch insoweit die Grundrechte des Einzelnen zu schützen und vor Verletzung durch andere zu bewahren. Den Gerichten obliegt es, diesen grundrechtlichen Schutz durch Auslegung und Anwendung des Rechts zu gewähren und im Einzelfall zu konkretisieren. Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist − abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot − erst dann erreicht, wenn die Auslegung der Zivilgerichte Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der betroffenen Grundrechte, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 93>; 42, 143 149>; stRspr), insbesondere, weil darunter die Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen im Rahmen der privatrechtlichen Regelung leidet. Es ist aber nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, den Zivilgerichten vorzugeben, wie sie den Streitfall im Ergebnis zu entscheiden haben (vgl. BVerfGE 129, 78 101 f.> - Le Corbusier-Möbel; 142, 74 101 Rn. 82> - Sampling; stRspr).
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b) Nach diesem Maßstab hält die Abwägung des Bundesgerichtshofs zwischen dem Justizgewähranspruch und der Vertragsfreiheit und der Verbandsautonomie (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. September 2016 - 1 BvQ 38/16 -, Rn. 9) im konkreten Fall den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht stand.
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aa) Im Rahmen der Prüfung, ob die Schiedsabrede gemäß § 19 GWB unwirksam ist, hat der Bundesgerichtshof den in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Justizgewähranspruch der Beschwerdeführerin zwar durchaus in Betracht gezogen. Der Bundesgerichtshof hat ferner angenommen, dass das die staatliche Gerichtsbarkeit ausschließende Schiedsverfahren in seiner Ausgestaltung den Gewährleistungen des Art. 6 EMRK genügen muss. Dabei hat er jedoch nicht berücksichtigt, dass die Statuten des CAS - wie die Beschwerdeführerin in den Instanzen und im Revisionsverfahren ausdrücklich geltend gemacht hatte - einen Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung nicht vorsahen, welche die Beschwerdeführerin erfolglos beantragt hatte. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in der von der Beschwerdeführerin gegen den Schiedsspruch und die Entscheidungen des Schweizer Bundesgerichts angestrengten Verfahren (EGMR, 3. Sektion, (…), Urteil vom 2. Oktober 2018, Nr. 40575/10, 67474/10, §§ 182 ff.) erkannt, dass der CAS insoweit Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt habe, als das dort geführte Verfahren nicht öffentlich war.
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Der Bundesgerichtshof hat damit bei seiner Entscheidung den Gewährleistungsgehalt des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG nicht hinreichend berücksichtigt, der bedingt, dass das schiedsgerichtliche Verfahren effektiven Rechtsschutz gewährleisten und rechtsstaatlichen Mindeststandards genügen muss (1). Die Anforderungen an die normative Ausgestaltung des Schiedsverfahrens stehen insoweit nicht hinter den im Streitfall aus Art. 6 Abs. 1 EMRK folgenden und durch die Statuten des CAS nach Maßgabe der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte nicht ausreichend gewährleisteten Anforderungen zurück (2).
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(1) Bei der Auslegung des § 19 GWB in seiner auf den Streitfall anwendbaren Fassung ist der Gewährleistungsgehalt des allgemeinen Justizgewährleistungsanspruchs zu berücksichtigen, wonach das schiedsgerichtliche Verfahren effektiven Rechtsschutz gewährleisten und rechtsstaatlichen Mindeststandards genügen muss.
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(a) Die Garantie wirkungsvollen Rechtsschutzes ist ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaates (vgl. BVerfGE 88, 118 123>; 96, 27 39 f.>; 107, 395 401>). Das Grundgesetz garantiert Rechtsschutz vor den Gerichten nicht nur gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, sondern darüber hinaus im Rahmen des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs (vgl. BVerfGE 107, 395 401>). Dieser ist Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips in Verbindung mit den Grundrechten, insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 93, 99 107>; 107, 395 401>). Der allgemeine Justizgewährungsanspruch umfasst nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Recht auf Zugang zu den staatlichen Gerichten, eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes sowie eine verbindliche Entscheidung durch ein staatliches Gericht (vgl. BVerfGE 54, 277 291>; 84, 366 369>; 85, 337 345>; 107, 395 401>). Der Justizgewährungsanspruch garantiert darüber hinaus aber auch die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 88, 118 124>; 117, 71 122>; 122, 248 271>).
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(b) Weder der allgemeine Justizgewährungsanspruch noch Art. 92 GG enthalten indes ein Verbot privater Schiedsgerichtsbarkeit. Vielmehr ist diese in der Vertragsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG verankert (zu dieser vgl. BVerfGE 134, 204 222 f. Rn. 66 f.>; 142, 268 285 f. Rn. 63 f.>; 149, 126 142 f. Rn. 42>, zum Ganzen C.D. Classen, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 7. Aufl. 2018, Art. 92 Rn. 41; Detterbeck, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 92 Rn. 28; Hillgruber, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 92 Rn. 26 f., 90 (Juli 2021); Kment, in: Jarass/Pieroth, GG, 16. Aufl. 2020, Art. 92 Rn. 6).
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Ein Verzicht auf den Zugang zu den staatlichen Gerichten durch Abschluss einer Schiedsvereinbarung im Bereich des Sports ist allerdings jedenfalls nicht uneingeschränkt möglich. Zwar ist sie zur Gewährleistung einer international einheitlichen Sportgerichtsbarkeit und zur Bekämpfung des Dopings im internationalen Sportwettbewerb, auch in Ansehung der sich aus Art. 13.2.1 des World-Anti-Doping-Codes (WADC) ergebenden völkerrechtlichen Bindungen erforderlich und als solches verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sowohl der allgemeine Justizgewährungsanspruch selbst als auch der Schutz der durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten Privatautonomie setzen der Abdingbarkeit im Weg einer Schiedsvereinbarung Grenzen. Mit der gesetzlichen Anerkennung privater Schiedsgerichtsbarkeit eröffnet der Staat dem rechtsuchenden Bürger eine alternative, nicht-staatliche Möglichkeit der verbindlichen Streitbeilegung (vgl. BTDrucks 13/5274, S. 34). Damit der Staat schiedsrichterliche Entscheidungen anerkennen und in Ausübung seiner Hoheitsgewalt vollstrecken kann, muss er dafür Sorge tragen, dass das schiedsrichterliche Verfahren effektiven Rechtsschutz gewährleistet und rechtsstaatlichen Mindeststandards entspricht. Bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedsverfahren und der Wirksamkeit von Schiedsabreden ist der Gewährleistungsgehalt des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG zu berücksichtigen.
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Die hiernach gebotenen Mindestanforderungen an die Ausgestaltung des von der konkreten Schiedsabrede erfassten schiedsrichterlichen Verfahrens können dabei nicht ohne Ansehung der tatsächlichen Wahlfreiheit des der Schiedsabrede Unterworfenen beurteilt werden, wie sie der Bundesgerichtshof auch im Rahmen des § 19 GWB a.F. zu berücksichtigen hatte. Hat einer der beiden Vertragspartner ein solches Gewicht, dass er den Vertragsinhalt faktisch einseitig bestimmen kann, ist es Aufgabe des Rechts, auf die Wahrung der Grundrechtspositionen beider Vertragspartner hinzuwirken, um zu verhindern, dass sich für einen Vertragsteil die Selbstbestimmung in eine Fremdbestimmung verkehrt (vgl. BVerfGE 81, 242 255>; 89, 214 232>; 103, 89 100 f.>; 114, 1 34>). Kollidierende Grundrechtspositionen sind hierfür in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfGE 134, 204 223 Rn. 68> - Übersetzungsvergütung; 148, 267 280 Rn. 32> - Stadionverbot; stRspr).
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(2) Indem der Bundesgerichtshof nicht berücksichtigt hat, dass die Statuten des CAS - wie die Beschwerdeführerin in den Instanzen und im Revisionsverfahren ausdrücklich geltend gemacht hatte - keinen Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung vorsahen, die die Beschwerdeführerin bereits im vorangegangenen Schiedsverfahren erfolglos beantragt hatte, und damit die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 EMRK in ihrer Ausgestaltung durch die Rechtsprechung des EGMR verkannt hat, hat er in der Folge auch den Gewährleistungsgehalt des Justizgewährleistungsanspruchs der Beschwerdeführerin nicht mit dessen vollem Gewicht in die Abwägung eingestellt.
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(a) Der Bundesgerichtshof hat in der angegriffenen Entscheidung im Rahmen der Interessenabwägung zwar berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin zur Ausübung ihres Berufs darauf angewiesen war, die vorgegebene Wettkampfmeldung zu unterzeichnen, und unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des EGMR (EGMR, Urteil vom 28. Oktober 2010 - Suda c. République Tchèque, Nr. 1643/06 -, Rn. 48) angenommen, dass das Schiedsverfahren entsprechend den Garantien in Art. 6 Abs. 1 EMRK ausgestaltet sein müsse, aber diese Voraussetzungen für das streitgegenständliche Schiedsverfahren bejaht. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in der von der Beschwerdeführerin gegen den Schiedsspruch und die Entscheidungen des Schweizer Bundesgerichts angestrengten Verfahren (EGMR, 3. Sektion, (…), Urteil vom 2. Oktober 2018, Nr. 40575/10 und 67474/10, §§ 113 ff.) in der Folge hingegen ausgesprochen, dass das Verfahren des CAS die Beschwerdeführerin in Art. 6 Abs. 1 EMRK mangels öffentlicher Verhandlung verletzte.
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(b) Der Grundsatz der Öffentlichkeit mündlicher Verhandlungen ist ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips und geht in seiner Bedeutung damit über einzelne Verfahrensregelungen weit hinaus. Auch entspricht er dem allgemeinen Öffentlichkeitsprinzip der Demokratie. Die Gerichtsöffentlichkeit sollte in Gestalt einer Verfahrensgarantie dem Schutz der an der Verhandlung Beteiligten gegen eine der öffentlichen Kontrolle entzogene Geheimjustiz dienen. Ist durch die normative Ausgestaltung des Verfahrens ein gleichwertig effektiver, rechtsstaatlichen Mindeststandards entsprechender Rechtsschutz zu gewährleisten, ist daher zu beachten, dass Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips auch der Grundsatz der Öffentlichkeit mündlicher Verhandlungen ist, der in Art. 6 Abs. 1 EMRK ergänzend normiert ist (vgl. BVerfGE 103, 44 63 f.>). Die rechtsstaatliche Komponente der Gerichtsöffentlichkeit zielt darauf, die Einhaltung des formellen und materiellen Rechts zu gewährleisten. Dies soll zur Gewährleistung von Verfahrensgerechtigkeit im Sinne einer Verfahrensgarantie der Beteiligten beitragen (BVerfGE 103, 44 63 f.>). Dabei kann die Öffentlichkeit aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls auch dort ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wo sie nach der Verfassung grundsätzlich geboten ist. Der Grundsatz der Öffentlichkeit besagt insbesondere noch nichts zu den Modalitäten, unter denen die Öffentlichkeit zugelassen wird (BVerfGE 103, 44 63> m.w.N.).
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(c) Das entspricht auch den Gewährleistungen aus Art. 6 Abs. 1 EMRK. Die Europäische Menschenrechtskonvention steht in der deutschen Rechtsordnung im Rang eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfGE 151, 1 26 Rn. 61> m.w.N., stRspr). Im Rahmen der Heranziehung der EMRK als Auslegungshilfe berücksichtigt das Bundesverfassungsgericht allerdings Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, und zwar auch dann, wenn sie nicht denselben Streitgegenstand betreffen. Dies beruht auf der jedenfalls faktischen Orientierungs- und Leitfunktion, die der Rechtsprechung des EGMR für die Auslegung der EMRK auch über den konkret entschiedenen Einzelfall hinaus zukommt (vgl. BVerfGE 111, 307 320>; 128, 326 368>; 148, 296 351 f. Rn. 129>). Die innerstaatlichen Wirkungen der Entscheidungen des EGMR erschöpfen sich daher nicht in einer auf den konkreten Lebenssachverhalt begrenzten Berücksichtigungspflicht (vgl. BVerfGE 111, 307 328>; 112, 1 25 f.>; 148, 296 351 f. Rn. 129>). Die Heranziehung der Rechtsprechung des EGMR als Auslegungshilfe auf der Ebene des Verfassungsrechts über den Einzelfall hinaus dient dazu, den Garantien der EMRK in der Bundesrepublik Deutschland möglichst umfassend Geltung zu verschaffen, und kann darüber hinaus helfen, Verurteilungen der Bundesrepublik Deutschland zu vermeiden (vgl. BVerfGE 128, 326 369>; 148, 296 352 f. Rn. 130>).
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Zu Art. 19 Abs. 4 GG hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass sich dessen Maßstab mit den Anforderungen aus Art. 6 Abs. 1 EMRK und der Rechtsprechung des EGMR deckt (vgl. BVerfGE 149, 346 364 Rn. 38 ff.> - Europäische Schulen). Im rechtsstaatlichen Kerngehalt unterscheiden sich der allgemeine Justizgewährungsanspruch und die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG als dessen Spezialregelung nicht. Unterschiede bestehen hinsichtlich der Anwendungsbereiche (vgl. BVerfGE 107, 395 403> (Plenum); 116, 135 150>). Der allgemeine Justizgewährungsanspruch ist in Verbindung mit den Grundrechten Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips (vgl. BVerfGE 85, 337 345>; 93, 99 107>; 97, 169 185>; 107, 395 401>).
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(d) In der Rechtsprechung des EGMR ist zwar anerkannt, dass Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht in allen Fällen eine öffentliche Verhandlung voraussetzt (vgl. EGMR, 3. Sektion, (…), Urteil vom 2. Oktober 2018, Nr. 40575/10 und 67474/10, §§ 176 ff. m.w.N.) und auf eine öffentliche Verhandlung verzichtet werden kann (EGMR, a.a.O., § 180 m.w.N.). Daher können freiwillige Schiedsverfahren regelmäßig auch nicht-öffentliche Verhandlungen vorsehen (vgl. EGMR, a.a.O., § 95 m.w.N.).
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Die Voraussetzungen, unter denen von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann, lagen im Streitfall nach der Entscheidung des EGMR indes nicht vor. Auch der Bundesgerichtshof hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass die Beschwerdeführerin zur Ausübung ihres Berufs darauf angewiesen war, die vorgegebene Wettkampfmeldung zu unterzeichnen, und dass die normative Ausgestaltung des schiedsgerichtlichen Verfahrens daher einer Berücksichtigung der Garantien des Art. 6 EMRK bedurfte. Diese Maßgaben entsprechen auch den dargestellten Mindestanforderungen, die der Justizgewährungsanspruch an die normative Ausgestaltung des Schiedsverfahrens stellt.
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(e) Bei dem Verstoß gegen den rechtsstaatlich zwingend zu beachtenden Öffentlichkeitsgrundsatz handelt es sich auch nicht nur um einen Verstoß gegen eine bloße Verfahrensklausel. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob im Verfahren der Beschwerdeführerin konkret eine öffentliche Verhandlung geboten ist oder von einer solchen nach Maßgabe der Rechtsprechung des EGMR abgesehen werden könnte. Maßgeblich ist, dass die durch die Schiedsgerichtsvereinbarung in Bezug genommenen Statuten des CAS einen Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung auch für solche Fälle nicht vorsahen, in denen eine öffentliche Verhandlung nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 1 EMRK zwingend geboten ist. Damit genügt die für die Wirksamkeit der hier gegenständlichen Schiedsvereinbarung maßgebliche normative Ausgestaltung des schiedsgerichtlichen Verfahrens insgesamt weder den Garantien des Art. 6 Abs. 1 EMRK noch den insoweit korrespondierenden Anforderungen des Justizgewähranspruchs des Betroffenen.
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(f) Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf Art. 13.2.1 WADC, nach dem Streitfälle betreffend internationale Athleten ausschließlich vor den CAS gebracht werden sollen. Auch dies setzt hinsichtlich der Frage der Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit des Schiedsspruchs eine die Garantien des Art. 6 EMRK gewährleistende normative Ausgestaltung des schiedsgerichtlichen Verfahrens voraus.
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bb) Der Bundesgerichtshof hat selbst in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht darauf hingewiesen, dass bei einem Verstoß der Schiedsvereinbarung gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot aus § 19 GWB die Schiedsvereinbarung gemäß § 134 BGB nichtig wäre (BGH, Urteil vom 7. Juni 2016 - KZR 6/15 - , Rn. 46). Dies gilt erst recht bei einem Verstoß gegen Mindestverfahrensgrundsätze wie die Gewährleistung der Öffentlichkeit des Verfahrens, wenn kein zwingender Grund des Gemeinwohls entgegensteht. Ein solcher ist hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Danach konnte die Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit der Beschwerdeführerin gemäß § 1025 Abs. 2 ZPO nicht entgegengehalten werden. Ob die heutige veränderte Verfahrensordnung diesen Grundsatz gewährleistet, braucht hier nicht entschieden zu werden.
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5. Die angegriffene Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs beruht auf dem aufgezeigten verfassungsrechtlichen Fehler. Sie ist daher gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zur Fortsetzung des Verfahrens zurückzuverweisen. Darin werden dann unter anderem auch die von der Äußerungsberechtigten angesprochenen Fragen der Kausalität zu klären sein. Die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird damit gegenstandslos.
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6. Auf die weitere Frage, ob ein strukturelles Übergewicht der Verbände insbesondere bei der Benennung der "neutralen" dritten Schiedsrichterperson ebenfalls gegen den Justizgewährleistungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verstößt, der insoweit über die Gewährleistungen des Art. 6 Abs. 1 EMRK in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hinausgehen kann (Art. 53 EMRK; vgl. dazu BVerfGE 128, 326 371> - Sicherungsverwahrung II; 148, 296 355 Rn. 134> - Streikverbot für Beamte), kommt es angesichts der Nichtigkeit der Schiedsvereinbarung wegen mangelnder Öffentlichkeit nicht mehr an. Es gehört jedoch zum Wesen der richterlichen Tätigkeit, dass sie von einem nichtbeteiligten Dritten ausgeübt wird; dies erfordert Neutralität und Distanz gegenüber allen Verfahrensbeteiligten. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet, dass der Einzelne im konkreten Fall vor einem Richter steht, der diese Voraussetzungen erfüllt (vgl. BVerfGE 3, 377 381>; 4, 331 346>; 14, 56 69>; 21, 139 145 f.>; 82, 286 298>; 89, 28 36>; 148, 69 96 Rn. 69>). Diese Grundsätze sind auch bei der Ausgestaltung eines nationalen oder internationalen Schiedsverfahrens zu gewährleisten, das den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen gerecht werden muss, um den Rechtsschutz vor den ordentlichen nationalen Gerichten ausschließen oder einschränken zu können.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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