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BVerfG 31.05.2022 - 1 BvR 564/19
BVerfG 31.05.2022 - 1 BvR 564/19 - Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Erwähnung eines eingetragenen Vereins imVerfassungsschutzbericht NRW 2013 - nachdrückliche Unterstützung der verfassungsfeindlichen Bestrebungen einerpolitischen Partei rechtfertigt Nennung im Verfassungsschutzbericht
Normen
Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 5 Abs 2 GG, Art 9 Abs 1 GG, § 3 Abs 1 Nr 1 VerfSchutzG NW vom 21.06.2013, § 3 Abs 5 S 1 Buchst c VerfSchutzG NW vom 21.06.2013, § 3 Abs 5 S 2 VerfSchutzG NW vom 21.06.2013, § 5 Abs 7 S 1 VerfSchutzG NW vom 21.06.2013, § 15 Abs 2 S 1 VerfSchutzG NW vom 18.12.2002
Vorinstanz
vorgehend BVerwG, 21. Januar 2019, Az: 6 B 152/18, Beschluss
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 7. August 2018, Az: 5 A 1698/15, Urteil
vorgehend VG Düsseldorf, 16. Juni 2015, Az: 22 K 6078/14, Urteil
vorgehend BVerfG, 17. Dezember 2014, Az: 1 BvR 3340/14, Ablehnung einstweilige Anordnung
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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Der Beschwerdeführer ist ein bundesweit tätiger Verein. Mit der Verfassungsbeschwerde wehrt er sichdagegen, dass die Gerichte seine Erwähnung im Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen für das Jahr2013 bestätigt haben. Mittelbar wendet er sich gegen die dem zugrundeliegenden gesetzlichen Regelungen.
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I.
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1. Im Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen 2013, der im Mai 2014 durch den zuständigenLandesminister vorgestellt und veröffentlicht wurde, wird an mehreren Stellen über Verbindungen desBeschwerdeführers zu einer als verfassungsfeindlich eingestuften politischen Partei berichtet. Mittels Fußnoten wirddabei jeweils darauf hingewiesen, dass lediglich Anhaltspunkte für den Verdacht der Verfolgungverfassungsfeindlicher Bestrebungen bestünden.
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2. Der Beschwerdeführer wandte sich gegen seine Nennung im Verfassungsschutzbericht zunächst erfolglos imfachgerichtlichen Eilverfahren und mit einer gegen die Eilentscheidungen gerichteten Verfassungsbeschwerde (BVerfG,Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. Dezember 2014 - 1 BvR 3340/14 -). Auch seine Klage, dem Land dieWeiterverbreitung des Verfassungsschutzberichts 2013 mit den ihn betreffenden Passagen zu untersagen undrichtigzustellen, dass seine Nennung rechtswidrig gewesen sei, wies das Verwaltungsgericht in der Hauptsache ab.
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Auf seine Berufung hin gab das Oberverwaltungsgericht der Klage teilweise statt. Die Art der Darstellungim Verfassungsschutzbericht 2013 sei in einzelnen Passagen zwar rechtswidrig, weshalb diese Passagen vor einerWeiterverbreitung zu entfernen seien. Doch sei die Nennung dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Die Regelung in § 5Abs. 7 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen (Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen -VSG NRW) erlaube in der seit dem 22. Juni 2013 geltenden Fassung ebenso wie die Vorgängervorschrift des § 15 Abs. 2Satz 1 VSG NRW die Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht, sobald tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdachtvon Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung vorlägen. Dies sei verfassungsrechtlichunbedenklich. Die Neufassung des Gesetzes im Jahr 2013 verzichte zwar anders als die Vorgängerregelung auf eineausdrückliche Bezugnahme auf die Aufgabennorm in § 3 Abs. 1 VSG NRW. Doch sei damit keine inhaltliche Änderungbezweckt gewesen, was auch der Gesetzentwurf der Landesregierung belege (Verweis auf LTDrucks 16/2148, S. 57). Hierbestünden zwar keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer selbst verfassungsfeindliche Bestrebungenverfolge. Doch lägen im relevanten Zeitraum tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass er die verfassungsfeindlichenBestrebungen einer Partei nachdrücklich unterstützt habe. Damit sei die Nennung im Verfassungsschutzbericht zurechtfertigen.
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Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde desBeschwerdeführers zurück.
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3. Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen diese gerichtlichen Entscheidungen und mittelbar gegen dieihnen zugrundeliegende gesetzliche Regelung des § 5 Abs. 7 VSG NRW sowie gegen die weiteren Vorschriften der § 3Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 5 Satz 1 Buchstabe c und Satz 2 VSG NRW. Die Fachgerichte hätten die Bedeutung derGrundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1 sowie Art. 9 Abs. 1 und 3 GG verkannt. Die imVerfassungsschutzbericht 2013 aufgeführten Umstände rechtfertigten es nicht, den Beschwerdeführer zu nennen. Erwerde durch die Nennung stigmatisiert, herabgesetzt und außerdem gezwungen, Selbstzensur zu üben und keineKooperationen mehr zu unterhalten. Eine "Kontaktschuld" könne für die Nennung aber nicht ausreichen. Die Regelungenzur Nennung von Verdachtsfällen seien zudem verfassungswidrig. Angesichts der mit der Warnfunktion derVerfassungsschutzberichte erzielten negativen Wirkung in der Öffentlichkeit genüge § 5 Abs. 7 VSG NRW nicht alsErmächtigungsgrundlage. Vielmehr müsse eine Befugnis zur Berichterstattung über Verdachtsfälle aufgrund vonAnhaltspunkten für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen ausdrücklich normiert sein.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie hat in derSache keinen Erfolg.
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1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts und den Beschluss desBundesverwaltungsgerichts wendet, genügt ihre Begründung nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgendenAnforderungen (vgl. BVerfGE 140, 229 232 Rn. 9> m.w.N.).
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2. Hinsichtlich der angegriffenen gesetzlichen Bestimmungen kann offen bleiben, ob sie den Anforderungenan eine hinreichend substantiierte Begründung nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG genügt (vgl. BVerfGE140, 229 232 Rn. 9> m.w.N.).
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3. Die durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts beschränkte Nennung des Beschwerdeführers imVerfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen 2013 verletzt ihn nicht in seinen Grundrechten.
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a) Die Nennung im Verfassungsschutzbericht greift zwar in seine grundrechtlich geschützte Freiheit ein.Es handelt sich um eine mittelbar belastende Sanktion, die ihm gegenüber eine Warnfunktion hat und zugleich seineWirkungsmöglichkeiten beeinträchtigt (vgl. zur Pressefreiheit BVerfGE 113, 63 76 ff.>).
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b) Dieser Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Das gilt unabhängig davon, ob dieNennung als eine den Kernbereich der Vereinstätigkeit betreffende Beschränkung der durch Art. 9 Abs. 1 GGgeschützten Organisationsautonomie (vgl. dazu BVerfGE 149, 160 192 f. Rn. 98>; 153, 182 304 Rn. 326>)anzusehen wäre (so für die bloße Beobachtung durch den Verfassungsschutz Rinken, in:Denninger/Hoffmann-Riem/Schneider/Stein, AK-GG, 3. Aufl. 2001, Art. 9 Rn. 61; Bauer, in: Dreier, GG, Bd. 1, 3. Aufl.2013, Rn. 51; Ziekow, in: Merten/Papier, HGRe, Bd. IV, 2011, § 107 Rn. 43; Höfling, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021,Art. 9 Rn. 36) oder ob mit der Warnfunktion der Nennung eine Einschränkung der in Art. 9 Abs. 1 GG geschütztenWirkungsmöglichkeiten verbunden wäre, weil potentielle Neumitglieder von einem Vereinsbeitritt Abstand nehmen undbereits beigetretene Mitglieder aus dem Verein austreten und sich von ihm distanzieren könnten (vgl. dazu BVerfGE113, 63 77 f.>, zur Mitgliederwerbung BVerfGE 84, 372 378>), oder aber die Nennung an anderenGrundrechten zu messen wäre.
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Für die Beurteilung des vorliegenden Falles ergibt sich aus den unterschiedlichen Grundrechtenjedenfalls kein unterschiedliches Schutzniveau. Der Grundrechtsschutz wird weder verringert noch erweitert, wenneine Vereinigung handelt (vgl. BVerfGE 149, 160 190 f. Rn. 98>). Soweit die Nennung imVerfassungsschutzbericht an Meinungsäußerungen anknüpft, wäre die nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 19 Abs. 3 GGgeschützte Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers und darüber hinaus die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs.1, Art. 19 Abs. 3 GG) betroffen, deren Wertungen aber auch im Zusammenhang des Art. 9 Abs. 1 GG zu berücksichtigen(vgl. BVerfGE 149, 160 190 f. Rn. 93>).
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c) Soweit insbesondere das Oberverwaltungsgericht die Nennung des Beschwerdeführers imVerfassungsschutzbericht für gerechtfertigt hielt, wurden die grundrechtlichen Schutzgehalte auch nichtverkannt.
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aa) Das Bundesverfassungsgericht hat insofern allein die Aufgabe, gerichtliche Entscheidungen auf dieVerletzung von Verfassungsrecht zu überprüfen (vgl. BVerfGE 18, 85 92>; stRspr). Ein Grundrechtsverstoß, derzur Beanstandung von Entscheidungen führt, liegt nur dann vor, wenn übersehen worden ist, dass bei Auslegung undAnwendung der jeweils in Rede stehenden Vorschriften überhaupt Grundrechte zu beachten waren, wenn derenSchutzbereich unrichtig oder unvollkommen bestimmt wurde oder wenn ihr Gewicht unrichtig eingeschätzt worden ist(vgl. BVerfGE 106, 28 45> m.w.N.; stRspr).
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bb) Das ist hier nicht der Fall.
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(1) Nach § 5 Abs. 7 Satz 1 VSG NRW darf die Verfassungsschutzbehörde insbesondereVerfassungsschutzberichte veröffentlichen. In der Auslegung des Oberverwaltungsgerichts ist dafür erforderlich, dasstatsächliche Anhaltspunkte für den in § 3 Abs. 1 VSG NRW genannten Verdacht von Bestrebungen gegen die freiheitlichdemokratische Grundordnung vorliegen. Zwar bezieht sich diese Norm nicht mehr ausdrücklich auf die Aufgabennorm des§ 3 Abs. 1 VSG NRW. Das Oberverwaltungsgericht hat die Norm aber systematisch dahin gehend ausgelegt, dass mit Blickauf die in § 3 Abs. 3 VSG NRW betonte Bedeutung der Aufklärungsarbeit über Bestrebungen und Aktivitäten im Sinne des§ 3 Abs. 1 VSG NRW auch die Berichterstattung des Verfassungsschutzes über Verdachtsfälle weiter möglich sei. Dassteht mit den Ausführungen im Gesetzentwurf der Landesregierung in Einklang (LTDrucks 16/2148, S. 57), auf die dasOberverwaltungsgericht verweist.
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(2) In der Sache stößt dies nicht auf durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. zurVorgängerregelung BVerfGE 113, 63 80 ff.>). Mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 GG handelt es sich bei dem derNennung des Beschwerdeführers im Verfassungsschutzbericht 2013 zugrundeliegenden § 5 Abs. 7 VSG NRW ebenso wie beider weitgehend inhaltsgleichen Vorgängervorschrift um ein allgemeines Gesetz, auf das nach Art. 5 Abs. 2 GG (vgl.BVerfGE 113, 63 78 f.>) eine Beschränkung gestützt werden kann. Für eine Nennung im Verfassungsschutzberichtmüssen sodann hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, um einer Vereinigungverfassungsfeindliche Bestrebungen und Tätigkeiten zuschreiben zu können (vgl. BVerfGE 113, 63 80 ff.>).Dabei ist die Arbeit des Verfassungsschutzes an Sachlichkeit und weltanschaulich-politische Neutralität gebunden.Ein"bloßes Haben und Äußern" als verfassungsfeindlich bewerteter Meinungen und Gesinnungen genügt für eine Nennungim Verfassungsschutzbericht nicht, sondern es ist an eine aktiv-kämpferische Haltung anzuknüpfen (vgl. BVerfGE 149,160 214 Rn. 146> unter Verweis auf BVerfGE 124, 300 331 ff., 335> zu § 130 StGB). WerdenMeinungsäußerungen berücksichtigt, müssen sich darin tatsächliche Bestrebungen manifestieren, diefreiheitlich-demokratische Grundordnung zu beseitigen (vgl. BVerfGE 113, 63 81 f.>; zum Parteiverbot BVerfGE144, 20 219 ff. Rn. 571 ff.> und für Vereinigungsverbote BVerfGE 149, 160 197 f. Rn. 107 f.>; imÜbrigen dazu der Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom heutigen Tage - 1 BvR 98/21 -, Rn. 16). Es ist nichterkennbar, dass die Fachgerichte dies hier verkannt hätten.
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(3) Dabei ist nicht zu bewerten, ob die angegriffenen Entscheidungen zwingend waren, denn die fachlichePrüfung obliegt eben den Fachgerichten. Verfassungsrechtlich ist allein entscheidend, ob Grundrechtsgehalte verkanntworden sind. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Bewertung einer Vereinigung auf eine Gesamtschauhinreichend gewichtiger Ereignisse gestützt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1990 - 1 C 12.88 -, Rn.28). Hier verkennt das Oberverwaltungsgericht auch nicht, dass es nicht ausreichend wäre, wenn sich eine Vereinigunglediglich nicht von verfassungsfeindlichen Organisationen distanzierte, zu denen Berührungspunkte bestehen, oderwenn allein personelle Überschneidungen mit einem verfassungsfeindlichen Personenzusammenschluss vorlägen. Vielmehrmüssen auch nach der fachgerichtlichen Wertung verfassungsfeindliche Bestrebungen in der Sache bedeutsam unterstütztwerden. Insofern darf die Gründungsgeschichte einer Vereinigung in die Gesamtschau ebenso eingehen wie ein Grußwortauf einer Wahlkampfveranstaltung einer als verfassungsfeindlich eingestuften politischen Partei, ein Stand auf derenFeier zum Gründungsjubiläum und eine gemeinsame Veranstaltung sowie die personelle Präsenz auf deren Wahllisten oderWahlbündnissen, und dass jegliche Anzeichen einer Distanzierung fehlen. Im Einklang mit den Anforderungen derVerhältnismäßigkeit nimmt das Oberverwaltungsgericht zudem an, dass der Aussagewert dieser Anhaltspunkte umsogeringer ist, je weiter sie in der Vergangenheit liegen.
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Das Oberverwaltungsgericht ist im Übrigen zutreffend davon ausgegangen, dass die Annahme, es lägenhinreichende Anhaltspunkte für die Nennung im Verfassungsschutzbericht vor, in vollem Umfang der gerichtlichenKontrolle unterfällt. Damit ist eine Verletzung von Grundrechten auch insoweit nicht erkennbar.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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